A1 23 148 URTEIL VOM 29. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Petra Stoffel Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, mit Zweigniederlassung in A _________, vertreten durch D _________, Beschwerdeführerin gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Strassenverkehr / Prämie für den Kauf von aufladbaren Fahrzeugen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2023
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind. Die Beschwerde richtet sich gegen den beschwerdegegneri- schen Entscheid des Staatrates vom 26. Juli 2023. Dieser stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts unterliegt.
E. 1.2 Weitere Prozessvoraussetzung bildet die Parteifähigkeit- und Verfahrensfähigkeit. Die Parteifähigkeit lehnt sich an die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit gemäss Art. 11 ZGB an und bedeutet die Fähigkeit, als Partei in eigenem Namen im Verfahren aufzutreten (HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N. 469). Die Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (häufiger als Prozessfähigkeit bezeich- net, vgl. dazu HÄNER, a.a.O., N. 500 ff.). Die Parteien können in Verwaltungssachen
- 6 - selbständig handeln, wenn ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem o- der öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht (vgl. dazu Art. 6 VVRG). Juristi- schen Personen steht die Handlungsfähigkeit über ihre Organe zu (Art. 55 ZGB) und sind parteifähig. Weder rechts- noch handlungs-, partei- oder prozessfähig ist die Zweig- niederlassung (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 66 ZPO mit Hinweisen). Daran ändert auch der Ge- richtsstand am Ort der Niederlassung i.S.v. Art. 12 ZPO nichts. Die Zweigniederlassung wird durch diesen Gerichtsstand weder partei- noch prozessfähig. Ist eine Zweignieder- lassung von einer Streitigkeit betroffen, hat im Prozess jene Person aufzutreten, von der die Zweigniederlassung ein Teil ist (SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Han- delsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Teil 3: Handelsregistereintrag / Kapitel 4 - Kapitel 5, 2021, N. 684 f.). Wird allerdings die Zweigniederlassung anstelle der eigentlich einzu- klagenden Gesellschaft genannt, so ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn die andere Partei über deren Identität keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (BGE 120 III 11 E 1b f). Eine Berichtigung der Parteibe- zeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Iden- tität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder beschwert sich eine nicht existierende Partei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin als «X _________ AG, C _________» be- zeichnet. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von «D _________, Geschäftsfüh- rer X _________ AG». Die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse entspricht derjenigen der Zweigniederlassung X _________ SA (vgl. Handelsregisterauszug). Beim Unterzeichnenden handelt es sich zweifelsfrei um das einzelzeichnungsberech- tigte Verwaltungsratsmitglied der Hauptniederlassung. Der Mangel in der Parteibezeich- nung ist mithin nicht derart gravierend, als dass er nicht durch das Gericht berichtigt werden könnte. Es besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Unter diesen Umstän- den steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung durch das Kantonsgericht nichts ent- gegen. In diesem Sinne wurde das Rubrum angepasst.
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde eines juristischen Laien handelt und für das Gericht das Rechtsbegehren und dessen Begründung erkenn- bar sind, ist mithin auf diese einzutreten.
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
- 7 - i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Staatsrat habe ihre Darlegungen hinsichtlich der am 25. November 2022 gewährten Kaufprämie für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx2 nicht behandelt und sich zu ihren Argumenten nicht geäussert.
E. 3.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teil- gehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Diese Maxime dient einerseits der Sach- aufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht ge- nügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör- den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Motivation eines Ent- scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
- 8 - geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent- lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Dichte und der Umfang der Begründung rich- ten sich nach den Umständen (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begrün- dung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Kan- tonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
E. 3.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt beschrieben und die Rügen der Beschwerdeführerin aufgenommen. Er hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen, welche der Verwaltungsbehörde erlauben, Kaufprä- mien zu verfügen, dargelegt. Anschliessend hat er ausgeführt, weshalb er davon aus- gehe, die massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dabei hat sich der Staats- rat mit diversen in den Akten befindlichen Dokumenten auseinandergesetzt. Die Be- schwerdeführerin hat die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch hält. Der Staatsrat hat der Begründungs- pflicht Genüge getan, zumal er nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegen muss. Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Rechtsmittelinstanz kann auch bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, indem die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die nachträglich gewährte Kaufprämie keine Stellung bezogen hätte, könnte diese in casu als geheilt be- trachtet werden, da eine Rückweisung nicht zielführend wäre.
- 9 -
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf den Vertrauensgrundsatz stützt, da ihr der Beamte B _________ mitgeteilt habe, die Einlösung eines Fahrzeuges für nur einen Tag stelle kein Problem dar und viele Händler im Wallis würden dies tun, da keine Mindestdauer gelte, ist dazu Folgendes festzuhalten:
E. 4.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz setzt einen Anknüpfungspunkt voraus: Es muss ein Vertrauens- tatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Diese liegt vor, wenn das Verhal- ten eines staatlichen Organs bei einer Privatperson bestimmte und berechtigte Erwar- tungen auslöst. Liegt das Verhalten in einer behördlichen Zusicherung oder Auskunft, muss sich diese auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen. Auskünfte, die Dritten erteilt worden sind und von diesen weitergeleitet wer- den, stellen keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Die behördliche Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger. Überdies darf die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und sie muss im Vertrauen auf die Information nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen ge- troffen haben. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (Bestehen einer Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung), können Private die Verbindlichkeit der Zusicherung nur beanspruchen, falls das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechts- anwendung überwiegt. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern BVD 120/2022/47 vom 27. September 2022 E. 2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auskunft des Beamten wird von der DSUS weder bestätigt noch bestritten. Ob eine solche mündliche Auskunft am
15. Oktober 2021 oder am 7. Oktober 2022 tatsächlich erteilt worden war, kann aufgrund des nachfolgend Dargelegten offenbleiben. Wie nämlich aktenmässig belegt ist, hat die Beschwerdeführerin den Kauf ihrer Fahrzeuge nicht von dieser Auskunft abhängig ge- macht, erfolgte doch der Erwerb der strittigen Fahrzeuge im September 2021 (act. 8, 13, 18, 26) und mithin zweifelsfrei vor einer allfälligen Auskunftserteilung durch den Beam- ten. Dies trifft im Übrigen auch vereinzelt auf den Entscheid der Beschwerdeführerin zu, überhaupt ein Prämiengesuch einzureichen. Die Bestätigungen der Gemeinde (act. 9, 14, 19, 27) und mehrere Gesuchsformulare (act. 1-4) datieren vom 14. September 2021
- 10 - bzw. 28. September 2021. Mithin scheitert es bereits an der Voraussetzung der im Ver- trauen auf die Information getroffenen Dispositionen. Ohnehin ist vorliegend fraglich, ob nicht ein öffentliches Interesse besteht, welches ein angebliches Vertrauen der Be- schwerdeführenden überwiegen würde. Dies kann jedoch offengelassen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wenn sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf die im laufenden Verfahren zuge- stellte Prämienverfügung vom 25. November 2022 für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx2 beruft und daraus Rechte ableitet, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Einerseits erging diese Verfügung vom 25. November 2022 ebenfalls nach bereits getä- tigten Investitionen. Andererseits ist es offensichtlich, dass es sich dabei um einen Irrtum handelte. Deren Unrichtigkeit war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, zumal die Verfügung keinen Bezug auf das laufende Verfahren nahm. Schliesslich lässt sich dieser Verfügung – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – kein Rückschluss in Bezug auf einen allfälligen Zeitpunkt bzw. Dauer einer Immatrikulation entnehmen.
E. 4.2 Nach dem Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein- vernahme des Beamten B _________. Denn es kann festgehalten werden, dass auf- grund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die von der Beschwerdeführerin beantragte weitere Abklärung erübrigt. Das Gericht be- trachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als über- wiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 157 E. 1d). Dazu war mithin auch die Vorinstanz berechtigt, weshalb die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin unberücksichtigt bleiben. Eine Falsch- auskunft hätte ohnehin nicht als Vertrauensgrundlage dienen können, weil der Fehler augenscheinlich ist.
E. 5 Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Kaufprämie für meh- rere Fahrzeuge der Marke Tesla Model Y. Über eine Rückerstattung wurde bis anhin nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
E. 6.1 Eine landesweite Förderung für Elektroautos gibt es in der Schweiz nicht. Einige Kantone (Schaffhausen, Tessin, Thurgau, Basel-Stadt usw.) hielten bzw. halten jedoch für Elektroautos Förderungen in Form einer Umweltprämie, die einmalig den Kaufpreis
- 11 - reduziert, bereit. Im Kanton Wallis bestand ab anfangs November 2020 das Förderungs- programm Elektromobilität. Es war bis zum 31. Dezember 2022 befristet und lief Ende September 2022 aus. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend die Förderung von Elektro- und Hybrid-Mobilität, Prämie für den Kauf von aufladbaren Fahrzeugen und die Installation von elektrischen Ladestationen, vom
22. Dezember 2021 (fortan Richtlinie) waren nur Fahrzeuge und Ladestationen, welche innerhalb dieses Zeitraums im Wallis immatrikuliert bzw. installiert wurden, zu einer Prä- mie berechtigt. Die Mittel wurden dabei in Form von Prämien für den Kauf von Elektro- fahrzeugen und für die Installation von Ladestationen verteilt, bis das bewilligte Budget ausgeschöpft war. Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen wurden dabei mit einer Kaufprämie von Franken 3'500.00 bezuschusst. Berechtigt zum Erhalt einer Kaufprämie waren natürliche Personen mit Steuerdomizil im Kanton Wallis sowie juristi- sche Personen, Vereine und Stiftungen, die im Wallis steuerpflichtig waren (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie). Die Anzahl der Kaufprämien, die dem gleichen Fahrzeughalter gewährt wurden, war für die gesamte Dauer des Förderungsprogrammes, auf zwei für natürliche Personen und auf fünf für juristische Personen begrenzt (Art. 5 Abs. 3 Richtlinie). Artikel 8 der Richtlinie legte die Kriterien für die Gewährung einer Kaufprämie fest, wobei diese u.a. wie folgt lauteten: «lit. b das Fahrzeug ist im Kanton Wallis immatrikuliert, lit. c natürliche Personen sind im Wallis unbeschränkt steuerpflichtig» und «lit. d juristische Personen, Vereine und Stiftungen sind im Wallis steuerpflichtig».
E. 6.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VZV erteilt die Zulassungsbehörde des Standortkantons den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und notwendigen Unterlagen vorliegen. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt (Abs. 3). Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort: a. bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden; b. bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhän- gende Monate verwendet werden; c. bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer inner- halb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters (Art. 77 VZV). Die Haltereigen- schaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Sind mehrere
- 12 - Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehör- den verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen (78 Abs. 1 und 2 VZV).
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 4 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich- tig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstü- cke besitzen, nutzen oder damit handeln. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftsein- richtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen. Art. 74 Abs. 1 StG regelt die wirtschaftliche Zugehörigkeit und bestimmt, dass juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons u.a. steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftsein- richtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Abs. 4).
E. 6.4 Im Konkreten steht aufgrund der Akten fest, dass die Zweigniederlassung X _________ SA von der E _________ AG in F _________, deren Verwaltungsratsmit- glieder ebenfalls Herr und Frau D _________ und G _________ sind (vgl. Handelsregis- terauszug des Kantons Freiburg), die strittigen Fahrzeuge bezog (act. 13 ff.). Die Zweig- niederlassung liess die Fahrzeuge Ende September 2021 und anfangs Oktober 2021 auf ihren Namen im Wallis immatrikulieren und stellte im Wallis die Anträge für die Kaufprä- mien. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie waren zum Erhalt der Kaufprämie natür- liche und juristische Personen, Vereine und Stiftungen, die im Wallis steuerpflichtig sind, berechtigt. Die spezifische Erwähnung einer Zweigniederlassung unterblieb, weshalb schon aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung der Zweigniederlassung X _________ SA in A _________ nie bestand. Dies entspricht dem Grundkonzept der Zweigniederlassung. Art. 931 Abs. 2 OR regelt einzig die Eintragungspflicht von Zweig- niederlassungen. Mangels einer Legaldefinition der Zweigniederlassung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Zweigniederlassung ein faktisch verselbstständig- ter Bestandteil, der rechtlich jedoch Teil einer Hauptniederlassung ist, von der sie ab- hängt, aber in eigenen Räumlichkeiten dauerhaft tätig ist und einen Geschäftsbetrieb unterhält (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015 BBl 2014 3641 mit Hinweisen). Wie in Erwägung 1.2 bereits dargelegt, besitzt sie aber keine ei- gene Rechtspersönlichkeit. Der Eintrag im Handelsregister ist rein deklaratorischer Na- tur (BSK-ZPO, TENCHIO, 3. A., 2017, N 44 zu Art. 66 ZPO). Eine besondere Bestimmung,
- 13 - die Zweigniederlassungen trotz mangelnder Rechtsfähigkeit für handlungsfähig erklärt, gibt es nicht. Mithin ist sie selbst nicht rechts- und handlungsfähig, weshalb sie auch nicht als Prämienberechtigte auftreten konnte. Da ausserdem die Hauptniederlassung ihren Sitz und der Leiter seinen Wohnsitz unstrittig nicht im Wallis haben, konnte der Prämienanspruch auch nicht über diese geltend gemacht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zweigniederlassung steuerrechtlich im Wallis veranlagt werden kann. Dadurch wird sie im hier strittigen Prämienverfahren we- der rechts- noch partei- oder prozessfähig. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Steuerdomizil im Wallis beruft, stützt sie diese Darlegung einzig auf eine von ihr ausge- füllte Erklärung, ohne dass sich die Steuerverwaltung dazu geäussert hätte. Nur der Voll- ständigkeit halber sei ergänzt, dass aufgrund der hier vorhandenen Akten erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Tätigkeit der Zweigniederlassung im Wallis für das Jahr 2021 und mithin am Betrieb einer eigentlichen Betriebsstätte gemäss Steuergesetz be- stehen, zumal die Zweigniederlassung selber mitteilen liess, das Unternehmen sei kaum aktiv gewesen (act. 30), es sei einzig mit einer Person in Auftragsbasis gearbeitet wor- den (act. 41) und die Anstellung von Mitarbeitern habe sich verzögert (act. 44). Die Buch- haltungsunterlagen (act. 101 ff.) weisen denn auch keinen Personalaufwand auf. Inwie- fern und worin der Erlös von Fr. 16'544.00 ohne Personal bestand, geht aus der Erfolgs- rechnung nicht hervor (act. 104). Gemäss Bilanz bestand sodann einzig ein bezahlter Aufwand des Folgejahres (act. 106). Ob sich unter diesen Umständen der Nachweis einer Geschäftsausübung für das Jahr 2021 nachweisen lässt, ist jedenfalls mehr als fraglich. Zur Begründung einer Betriebsstätte bedarf es nämlich, dass das Unternehmen an einem Ort ständige Einrichtungen besitzt, mittels derer sich ein qualitativ und quanti- tativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 110 Ia 190, 95 I 435 E. 3 mit Hinweisen). Mithin liegt es auf der Hand, dass die in der Ein- richtung abgewickelten Tätigkeiten qualitativ und quantitativ wesentlich und insbeson- dere nicht bloss untergeordnet oder nebensächlich waren. Nur wenn auch diese Bedin- gung erfüllt ist, kann die Steuerpflicht der Zweigniederlassung im Kanton Wallis begrün- det werden. Wenn im Weiteren die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Art. 8 lit. b der Richtlinie stützt und geltend macht, die Immatrikulation eines Fahrzeuges reiche für den Bezug der Prämie aus, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Zwar spricht sich Art. 8 lit. b der Richtlinie nicht über eine Dauer aus, jedoch erfordert die Immatrikulation an sich eine Standortgebundenheit, die das Element der Dauerhaftigkeit beinhaltet, was insbeson- dere in den zitierten Bestimmungen der VZV zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Art. 74
- 14 - ff.). Dem widerspricht das von der Zweigniederlassung erfolgte Kaufs- und Verkaufsver- halten mit dem Abstossen der immatrikulierten Fahrzeuge innert weniger Tage bzw. Monate. Dies trifft umsomehr zu, als sie damit nicht einmal zweckmässig handelte, ist sie doch gemäss Handelsregisterauszug ausschliesslich im Immobilienhandel tätig bzw. auf Kauf und die Erschliessung von Grundstücken, deren Überbauung, Verwaltung, Ver- mittlung, Bewirtschaftung und Verkauf ausgerichtet. Des Weiteren ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Zweigniederlassung im Jahr 2021 bei einem einzigen auf Mandatsbasis Tätigen über derart viele Fahrzeuge verfügen musste. Diesbezüglich widerspricht sie sich auch in ihren Darlegungen, wenn sie einerseits geltend macht, man habe die Firmenstrategie geändert, was die Anstellung von Mitarbeitern verzögert habe, und an- dererseits darlegt, die erworbenen Fahrzeuge seien für zukünftige Angestellte bestimmt gewesen. Wie weiter aufgrund der Akten feststeht, sind die Fahrzeuge nach kurzer Zeit ausserhalb des Kantons veräussert worden. Eine Vorgehensweise, die mit dem Ziel, die Fahrzeuge für künftige Mitarbeiter bereit zu stellen, in keiner Art und Weise einhergeht. Da sich dieses Handeln auch nicht mit dem Firmenzweck deckt, aber mitdemjenigen der E _________ AG übereinstimmt, ist darauf zu schliessen, dass der Fahrzeughandel auf- grund der Prämienaussicht über die Zweigniederlassung statt über die dafür vorgese- hene E _________ AG abgewickelt wurde. Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten, sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Art. 5 und 9 BV). Rechtsmissbräuchliches Ver- halten liegt insbesondere dann vor, wenn Private ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwenden, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Nach dem Gesagten sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Zweigniederlas- sung in A _________ im Jahr 2021 einzig dazu diente, Kaufprämien auf Fahrzeugen zu erlangen, die dann gewinnbringend abgestossen werden konnten, was nicht nur ein Handeln wider Treu und Glauben begründete, sondern auch dem Sinn und Zweck der kantonalen Förderung widersprach. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie waren nämlich nur Fahrzeuge, die innerhalb der Dauer des Förderungsprogramms im Wallis immatrikuliert wurden, zur Prämie berech- tigt. Die Auslegungsregeln zielen darauf ab, den rechtsverbindlichen Sinn der Rechts- normen zu ermitteln und klarzustellen. Dabei gelten grundsätzlich die auch für die übri- gen nationalen, unilateralen Rechtsnormen üblichen Auslegungselemente und -regeln. Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abge- wichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am
- 15 - «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Ent- stehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zu- sammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben. Die einzelnen Ausle- gungselemente stehen zwar in keiner hierarchischen Ordnung zueinander (BGE 139 V 358 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin leitet aus den Bestimmungen der Richtlinie ab, die Gesuchsteller könnten nach Erwerb der Prämie im Kanton Wallis, die Fahrzeuge unmit- telbar verkaufen. Diese Ansicht mag zwar für den Weiterverkauf der Fahrzeuge, die zu keiner Exmatrikulation im Wallis führen, zutreffen, muss jedoch insofern berichtigt wer- den, als ein Weiterverkauf der Fahrzeuge in einen anderen Kanton oder ins Ausland Sinn und Zweck des Förderungsprogrammes diametral entgegensprechen würde. Es würde im Übrigen die Förderungsprogramme der anderen Kantone obsolet machen. Das Förderungsprogramm im Kanton Walis war darauf ausgerichtet, die Mobilität von auflad- baren Fahrzeugen im Kanton Wallis zu steigern, indem die Walliser Bevölkerung dazu angeregt wurde, sich für weniger umweltschädliche Fahrzeuge zu entscheiden. Gemäss Pressemitteilung wollte der Kanton Wallis den Walliserinnen und Wallisern den Zugang zu Elektroautos auf den Strassen des Kantons erleichtern (vgl. dazu https :// www.ener- gate-messenger.ch/news/218783/kanton-wallis-beendet-foerderung-von-plug-in-hybri- den und https://walliser-zeitung.ch/elektromobilitaet-wallis-bald-gibt-es-kein-geld- mehr/). Das Engagement des Kantons basiert auf einer Strategie für 2030 und einem Aktionsplan, der jedes Jahr erneuert wird (https://www.vs.ch/de/web/agenda2030). Mit- hin beschränkte sich die Ausrichtung einer Kaufprämie auf im Kanton Wallis ansässige Steuerpflichtige. Davon ging zweifelsfrei auch die Beschwerdeführerin aus, ansonsten die Hauptniederlassung den Antrag selber hätte stellen können. Damit einher geht – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – der Bestand dieser Fahrzeuge im Wallis, zumindest während der Dauer des Förderungsprogrammes. Ob und wie diese Umsetzung überhaupt möglich war, ist hier nicht von Belang, weshalb die Beschwerde- führerin aus ihren dazu aufgeführten Argumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich entfällt ein Anspruch für die Fahrzeuge mit Stammnummern xx-xx3 und xx-xx4, da im Zeitpunkt der Prämiengesuche vom 18. Oktober 2021 (act. 20 und 28) diese Fahrzeuge gemäss IVZ-Fahrzeugregister bereits nicht mehr im Wallis immatriku- liert waren (act. 5, 20, 28). Keine andere Schlussfolgerung lässt sich für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx5 ziehen, zumal dessen Prämienantrag vom 28. September 2021 (act. 3) bzw. vom 18. Oktober 2021 (act. 21) datierte, das Fahrzeug jedoch schon am 29. September 2021 im Wallis exmatrikuliert worden war (act. 5 und 21).
- 16 -
E. 6.5 Erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet, ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid- behörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever- fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’50.00 festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet, weshalb sich die Einreichung einer Aufstellung der entstandenen Kosten erübrigt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ AG in F _________ mit Zweigniederlassung in A _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Hauptniederlassung sowie der Zweiniederlassung X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 29. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 23 148
URTEIL VOM 29. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Petra Stoffel Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, mit Zweigniederlassung in A _________, vertreten durch D _________, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Strassenverkehr / Prämie für den Kauf von aufladbaren Fahrzeugen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2023
- 2 - Verfahren
A. Am 28. September 2021 und 18. Oktober 2021 stellte die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) für mehrere Tesla Model Y Fahrzeuge im Rahmen des Förder- programms für Elektro- und wiederaufladbare Hybridmobilität Anträge für Kaufprämien. Mit Mitteilungen vom 30. September 2021 und 1. Oktober 2021 liess die DSUS die Ge- suchstellerin wissen, bei einem Fahrzeug komme es zum Prämienanspruch, während bei zwei anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Akten der DSUS act. 1-3). Am
15. Oktober 2021 kam sie auf einen ablehnenden Entscheid zurück und gewährte für das Fahrzeug mit der Stammnummer xx-xx1 nachträglich die Prämie (act. 4). Mit Schrei- ben vom 22. Oktober 2021 forderte die DSUS die Gesuchstellerin auf, nähere Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Geschäftigkeit im Wallis zu machen und leitete die Überprüfung der Anträge ein (act. 22). Gestützt darauf liess die Gesuchstellerin die DSUS am
1. November 2021 wissen, die Zweigniederlassung sei im Sommer 2021 gegründet wor- den, weshalb keine Steuerakten vorlägen (act. 30). Ausserdem sei die Firma bis jetzt kaum wirtschaftlich aktiv gewesen. Am 14. Februar 2022 stellte sie den Handelsregis- terauszug zu und ergänzte, es sei einzig eine Person auf Auftragsbasis tätig gewesen (act. 41). Mit Mailschreiben vom 24. März 2022 legte sie dar, die Geschäftslokale würden gemietet und die erworbenen Fahrzeuge seien für zukünftige Angestellte bestimmt ge- wesen. Aufgrund einer Änderung der Unternehmensstrategie habe sich jedoch die An- stellung neuer Mitarbeiter verzögert (act. 44). Die Firma habe aber einen Umsatz erzielt. B. Mit Verfügung vom 13. September 2022 (act. 48 ff.) lehnte die DSUS die Anträge für 5 Fahrzeuge ab bzw. zog für 2 Fahrzeuge ihre Verfügungen vom 30. September 2021 und 15. Oktober 2021 in Wiedererwägung. Begründend legte sie dar, der Gesuchstelle- rin sei der Nachweis einer wirtschaftlichen Verbindung zum Wallis nicht gelungen. Sie habe auch keine im Kanton Wallis tätigen Angestellten. Ergänzend wies die DSUS da- rauf hin, mehrere Einschreiben an die Unternehmeradresse hätten nicht zugestellt wer- den können. Schliesslich seien die Fahrzeuge nach kurzer Zeit ausserhalb des Kantons weiterveräussert worden, weshalb der Firmenzweck eher Fahrzeug- statt Immobilien- handel betreffe. Diese Umstände würden für eine im Kanton Wallis ansässige «Briefkas- ten»-Zweigniederlassung sprechen, um Kaufprämien für Fahrzeuge zu erhalten, die dann mit einem Gewinn auf den Verkaufspreis abgestossen würden. Es liege ein Fall von Rechtsmissbrauch vor.
- 3 - C. Damit erklärte sich die Gesuchstellerin am 14. Oktober 2022 nicht einverstanden (act. 124 ff.). Sie beantragte, ihr seien die Prämien für den Kauf von aufladbaren Fahr- zeugen zuzusprechen. Die Fahrzeuge seien im Kanton Wallis immatrikuliert worden. Die Zweigniederlassung habe ihren Sitz im Unterwallis und sei im Kanton Wallis steuerpflich- tig, weshalb sämtliche Voraussetzungen für den Prämienbezug erfüllt seien. Der Nach- weis einer wirtschaftlichen Aktivität oder eines Geschäftsergebnisses sei nicht erforder- lich. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung vom 12. Oktober 2022 würden im Übrigen die- sen Nachweis erbringen. Es könne auch nicht verlangt werden, dass die Fahrzeuge eine unbeschränkte Zeit im Kanton Wallis immatrikuliert bleiben müssten oder, dass offenge- legt werden müsse, für wen diese bestimmt seien. Schliesslich habe B _________, ein Beamter der DSUS, sowohl am 15. Oktober 2021 als auch am 7. Oktober 2022 die Aus- kunft erteilt, dass es kein Problem darstelle, wenn ein Fahrzeug nur einen Tag eingelöst sei. Viele Händler im Wallis würden dies so tun. Eine Mindestdauer für eine Immatriku- lation im Kanton Wallis sei nicht vorgesehen. Die DSUS führte am 16. Dezember 2022 aus, dem IVZ-Fahrzeugregister könne entnom- men werden, dass kein Fahrzeug mehr im Kanton Wallis immatrikuliert sei. Die ursprüng- lichen Immatrikulationsgesuche seien nicht verordnungskonform gewesen, da kein ein- ziges Fahrzeug mit der Absicht erworben worden sei, dieses der Zweigniederlassung und deren Mitarbeiter dauernd zur Verfügung zu stellen, vielmehr habe man den gewinn- bringenden Weiterverkauf der Fahrzeuge angestrebt (act. 131 f.). Mit Replik vom 23. Dezember 2022 wurde ergänzt, die DSUS selbst habe die fünf Fahr- zeugsausweise erstellt. Gemäss Wortlaut der Richtlinie sei einzig eine Immatrikulation im Wallis erforderlich und die Richtlinie spreche sich nicht über die Dauer oder den Zeit- punkt einer solchen aus. Es widerspreche Sinn und Zweck der Bestimmung, dass ein Fahrzeug eine unbeschränkte Zeitspanne immatrikuliert bleiben müsse, um das Recht auf eine Kaufprämie aufrechtzuerhalten. Vielmehr müsse ein Auto im Zeitpunkt des An- trags immatrikuliert sein. Diese Auskunft sei von einem Beamten so erteilt worden, die mithin in Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes verbindlich sei. Schliesslich habe mit Schreiben vom 25. November 2022 die DSUS bestätigt, dass in Bezug auf eines der fünf Fahrzeuge die Verkaufsprämie gewährt werde. Allerdings sei das Budget 2022 aus- geschöpft, weshalb die Auszahlung in der ersten Jahreshälfte 2023 erfolge (act. 141 ff.). Dass ihr während des laufenden Verfahrens eine Kaufprämie für das Fahrzeug mit der Stammnummer xx-xx2 zugesprochen worden sei, demonstriere das widersprüchliche Verhalten der DSUS ähnlich eindrücklich wie die Tatsache, dass die Prämien für die
- 4 - ersten beiden Fahrzeuge bereits ausbezahlt worden seien. Schliesslich sei die Steuer- erklärung bei der Steuerverwaltung hinterlegt worden. Duplizierend wies die Dienststelle am 16. März 2023 auf das Erfordernis der Standort- gebundenheit der immatrikulierten Fahrzeuge hin und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (act. 146). D. Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 wies der Staatsrat die Beschwerde mit der Begrün- dung ab, die fraglichen Fahrzeuge seien kurz nach Inverkehrsetzung in andere Kantone weiter veräussert worden, weshalb eine korrekte Immatrikulation nicht vorgelegen habe. Ferner würden auch die konkreten Umstände dafürsprechen, dass das Vorgehen zum Erhalt der Prämie zweifelhaft sei und keinesfalls dem Sinn und Zweck des Förderungs- programmes entspreche (act. 159). Den Beweismittelantrag wies der Staatsrat in antizi- pierter Beweiswürdigung ebenfalls ab. E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Zweigstelle X _________ SA in A _________ am 28. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die beantragten fünf Prämien für den Kauf von aufladbaren Fahr- zeugen zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen". Begründend legte sie dar, die Fahrzeuge seien von der DSUS immatrikuliert worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts sei erstellt, dass die Fahrzeuge bei Antragsstellung noch im- matrikuliert waren. Es könne jedoch nicht sein, dass dies für immer gelten müsse. Der Beamte habe auf entsprechende telefonische Anfrage bestätigt, dass ein Fahrzeug nur wenige Tage eingelöst sein müsse. Eine Mindestdauer sei gesetzlich nicht vorgegeben. Daher sei dessen Aussage unerlässlich. Im Übrigen sei für das Fahrzeug mit der Stamm- nummer xx-xx2 die Prämie am 25. November 2022 zugesprochen worden. Auf diesen vorgebrachten Umstand sei jedoch nicht eingegangen worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Dieses Fahrzeug sei denn auch über mehrere Monate immatrikuliert gewesen. Die Vorinstanz verzichte am 27. September 2023 auf eine Stellungnahme und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die amtlichen Akten und die Stellung- nahme DSUS vom 15. September 2023 ein. Diese zog in Zweifel, ob eine wirtschaftliche Substanz im Wallis erzielt und ob es sich bei der Zweigniederlassung überhaupt um eine
- 5 - aktive Unternehmung handle. Ausserdem solle mit dem Förderungsprogramm der Fahr- zeugpark im Wallis ökologischer gestaltet werden. Gemäss geltender gesetzlicher Grundlage hätten sodann Motorfahrzeuge in der Schweiz nur dort eingelöst werden dür- fen, wo sie mit der Absicht des dauernden Verbleibens abgestellt würden. Tatsache sei auch, dass die Gesuchstellerin aktuell über kein einziges im Wallis eingelöste Fahrzeug mehr verfüge. Replizierend brachte das Unternehmen am 10. Oktober 2023 vor, die Postsendungen seien retourniert worden, weil zunächst der Briefkasten nicht richtig angeschrieben ge- wesen sei. Der Grossteil der Korrespondenz erfolge digital. Es sei nicht rechtens, den Schluss zu ziehen, es sei kein Steuersitz im Wallis vorhanden. Diese Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 12. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt. Am 23. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. 1.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind. Die Beschwerde richtet sich gegen den beschwerdegegneri- schen Entscheid des Staatrates vom 26. Juli 2023. Dieser stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts unterliegt. 1.2 Weitere Prozessvoraussetzung bildet die Parteifähigkeit- und Verfahrensfähigkeit. Die Parteifähigkeit lehnt sich an die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit gemäss Art. 11 ZGB an und bedeutet die Fähigkeit, als Partei in eigenem Namen im Verfahren aufzutreten (HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N. 469). Die Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (häufiger als Prozessfähigkeit bezeich- net, vgl. dazu HÄNER, a.a.O., N. 500 ff.). Die Parteien können in Verwaltungssachen
- 6 - selbständig handeln, wenn ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem o- der öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht (vgl. dazu Art. 6 VVRG). Juristi- schen Personen steht die Handlungsfähigkeit über ihre Organe zu (Art. 55 ZGB) und sind parteifähig. Weder rechts- noch handlungs-, partei- oder prozessfähig ist die Zweig- niederlassung (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 66 ZPO mit Hinweisen). Daran ändert auch der Ge- richtsstand am Ort der Niederlassung i.S.v. Art. 12 ZPO nichts. Die Zweigniederlassung wird durch diesen Gerichtsstand weder partei- noch prozessfähig. Ist eine Zweignieder- lassung von einer Streitigkeit betroffen, hat im Prozess jene Person aufzutreten, von der die Zweigniederlassung ein Teil ist (SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Han- delsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Teil 3: Handelsregistereintrag / Kapitel 4 - Kapitel 5, 2021, N. 684 f.). Wird allerdings die Zweigniederlassung anstelle der eigentlich einzu- klagenden Gesellschaft genannt, so ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn die andere Partei über deren Identität keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (BGE 120 III 11 E 1b f). Eine Berichtigung der Parteibe- zeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Iden- tität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder beschwert sich eine nicht existierende Partei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin als «X _________ AG, C _________» be- zeichnet. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von «D _________, Geschäftsfüh- rer X _________ AG». Die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse entspricht derjenigen der Zweigniederlassung X _________ SA (vgl. Handelsregisterauszug). Beim Unterzeichnenden handelt es sich zweifelsfrei um das einzelzeichnungsberech- tigte Verwaltungsratsmitglied der Hauptniederlassung. Der Mangel in der Parteibezeich- nung ist mithin nicht derart gravierend, als dass er nicht durch das Gericht berichtigt werden könnte. Es besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Unter diesen Umstän- den steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung durch das Kantonsgericht nichts ent- gegen. In diesem Sinne wurde das Rubrum angepasst. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde eines juristischen Laien handelt und für das Gericht das Rechtsbegehren und dessen Begründung erkenn- bar sind, ist mithin auf diese einzutreten.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
- 7 - i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Staatsrat habe ihre Darlegungen hinsichtlich der am 25. November 2022 gewährten Kaufprämie für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx2 nicht behandelt und sich zu ihren Argumenten nicht geäussert. 3.2 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teil- gehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Diese Maxime dient einerseits der Sach- aufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht ge- nügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör- den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Motivation eines Ent- scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
- 8 - geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent- lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Dichte und der Umfang der Begründung rich- ten sich nach den Umständen (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begrün- dung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Kan- tonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2). 3.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt beschrieben und die Rügen der Beschwerdeführerin aufgenommen. Er hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen, welche der Verwaltungsbehörde erlauben, Kaufprä- mien zu verfügen, dargelegt. Anschliessend hat er ausgeführt, weshalb er davon aus- gehe, die massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dabei hat sich der Staats- rat mit diversen in den Akten befindlichen Dokumenten auseinandergesetzt. Die Be- schwerdeführerin hat die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch hält. Der Staatsrat hat der Begründungs- pflicht Genüge getan, zumal er nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegen muss. Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Rechtsmittelinstanz kann auch bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, indem die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die nachträglich gewährte Kaufprämie keine Stellung bezogen hätte, könnte diese in casu als geheilt be- trachtet werden, da eine Rückweisung nicht zielführend wäre.
- 9 -
4. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf den Vertrauensgrundsatz stützt, da ihr der Beamte B _________ mitgeteilt habe, die Einlösung eines Fahrzeuges für nur einen Tag stelle kein Problem dar und viele Händler im Wallis würden dies tun, da keine Mindestdauer gelte, ist dazu Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz setzt einen Anknüpfungspunkt voraus: Es muss ein Vertrauens- tatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Diese liegt vor, wenn das Verhal- ten eines staatlichen Organs bei einer Privatperson bestimmte und berechtigte Erwar- tungen auslöst. Liegt das Verhalten in einer behördlichen Zusicherung oder Auskunft, muss sich diese auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen. Auskünfte, die Dritten erteilt worden sind und von diesen weitergeleitet wer- den, stellen keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Die behördliche Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger. Überdies darf die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und sie muss im Vertrauen auf die Information nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen ge- troffen haben. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (Bestehen einer Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung), können Private die Verbindlichkeit der Zusicherung nur beanspruchen, falls das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechts- anwendung überwiegt. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern BVD 120/2022/47 vom 27. September 2022 E. 2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auskunft des Beamten wird von der DSUS weder bestätigt noch bestritten. Ob eine solche mündliche Auskunft am
15. Oktober 2021 oder am 7. Oktober 2022 tatsächlich erteilt worden war, kann aufgrund des nachfolgend Dargelegten offenbleiben. Wie nämlich aktenmässig belegt ist, hat die Beschwerdeführerin den Kauf ihrer Fahrzeuge nicht von dieser Auskunft abhängig ge- macht, erfolgte doch der Erwerb der strittigen Fahrzeuge im September 2021 (act. 8, 13, 18, 26) und mithin zweifelsfrei vor einer allfälligen Auskunftserteilung durch den Beam- ten. Dies trifft im Übrigen auch vereinzelt auf den Entscheid der Beschwerdeführerin zu, überhaupt ein Prämiengesuch einzureichen. Die Bestätigungen der Gemeinde (act. 9, 14, 19, 27) und mehrere Gesuchsformulare (act. 1-4) datieren vom 14. September 2021
- 10 - bzw. 28. September 2021. Mithin scheitert es bereits an der Voraussetzung der im Ver- trauen auf die Information getroffenen Dispositionen. Ohnehin ist vorliegend fraglich, ob nicht ein öffentliches Interesse besteht, welches ein angebliches Vertrauen der Be- schwerdeführenden überwiegen würde. Dies kann jedoch offengelassen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wenn sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf die im laufenden Verfahren zuge- stellte Prämienverfügung vom 25. November 2022 für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx2 beruft und daraus Rechte ableitet, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Einerseits erging diese Verfügung vom 25. November 2022 ebenfalls nach bereits getä- tigten Investitionen. Andererseits ist es offensichtlich, dass es sich dabei um einen Irrtum handelte. Deren Unrichtigkeit war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, zumal die Verfügung keinen Bezug auf das laufende Verfahren nahm. Schliesslich lässt sich dieser Verfügung – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – kein Rückschluss in Bezug auf einen allfälligen Zeitpunkt bzw. Dauer einer Immatrikulation entnehmen. 4.2 Nach dem Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein- vernahme des Beamten B _________. Denn es kann festgehalten werden, dass auf- grund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die von der Beschwerdeführerin beantragte weitere Abklärung erübrigt. Das Gericht be- trachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als über- wiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 157 E. 1d). Dazu war mithin auch die Vorinstanz berechtigt, weshalb die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin unberücksichtigt bleiben. Eine Falsch- auskunft hätte ohnehin nicht als Vertrauensgrundlage dienen können, weil der Fehler augenscheinlich ist.
5. Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Kaufprämie für meh- rere Fahrzeuge der Marke Tesla Model Y. Über eine Rückerstattung wurde bis anhin nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 6. 6.1 Eine landesweite Förderung für Elektroautos gibt es in der Schweiz nicht. Einige Kantone (Schaffhausen, Tessin, Thurgau, Basel-Stadt usw.) hielten bzw. halten jedoch für Elektroautos Förderungen in Form einer Umweltprämie, die einmalig den Kaufpreis
- 11 - reduziert, bereit. Im Kanton Wallis bestand ab anfangs November 2020 das Förderungs- programm Elektromobilität. Es war bis zum 31. Dezember 2022 befristet und lief Ende September 2022 aus. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend die Förderung von Elektro- und Hybrid-Mobilität, Prämie für den Kauf von aufladbaren Fahrzeugen und die Installation von elektrischen Ladestationen, vom
22. Dezember 2021 (fortan Richtlinie) waren nur Fahrzeuge und Ladestationen, welche innerhalb dieses Zeitraums im Wallis immatrikuliert bzw. installiert wurden, zu einer Prä- mie berechtigt. Die Mittel wurden dabei in Form von Prämien für den Kauf von Elektro- fahrzeugen und für die Installation von Ladestationen verteilt, bis das bewilligte Budget ausgeschöpft war. Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht bis 3,5 Tonnen wurden dabei mit einer Kaufprämie von Franken 3'500.00 bezuschusst. Berechtigt zum Erhalt einer Kaufprämie waren natürliche Personen mit Steuerdomizil im Kanton Wallis sowie juristi- sche Personen, Vereine und Stiftungen, die im Wallis steuerpflichtig waren (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie). Die Anzahl der Kaufprämien, die dem gleichen Fahrzeughalter gewährt wurden, war für die gesamte Dauer des Förderungsprogrammes, auf zwei für natürliche Personen und auf fünf für juristische Personen begrenzt (Art. 5 Abs. 3 Richtlinie). Artikel 8 der Richtlinie legte die Kriterien für die Gewährung einer Kaufprämie fest, wobei diese u.a. wie folgt lauteten: «lit. b das Fahrzeug ist im Kanton Wallis immatrikuliert, lit. c natürliche Personen sind im Wallis unbeschränkt steuerpflichtig» und «lit. d juristische Personen, Vereine und Stiftungen sind im Wallis steuerpflichtig». 6.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VZV erteilt die Zulassungsbehörde des Standortkantons den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und notwendigen Unterlagen vorliegen. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt (Abs. 3). Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort: a. bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden; b. bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhän- gende Monate verwendet werden; c. bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer inner- halb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters (Art. 77 VZV). Die Haltereigen- schaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Sind mehrere
- 12 - Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehör- den verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen (78 Abs. 1 und 2 VZV). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 4 StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich- tig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstü- cke besitzen, nutzen oder damit handeln. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftsein- richtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen. Art. 74 Abs. 1 StG regelt die wirtschaftliche Zugehörigkeit und bestimmt, dass juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons u.a. steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftsein- richtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Abs. 4). 6.4 Im Konkreten steht aufgrund der Akten fest, dass die Zweigniederlassung X _________ SA von der E _________ AG in F _________, deren Verwaltungsratsmit- glieder ebenfalls Herr und Frau D _________ und G _________ sind (vgl. Handelsregis- terauszug des Kantons Freiburg), die strittigen Fahrzeuge bezog (act. 13 ff.). Die Zweig- niederlassung liess die Fahrzeuge Ende September 2021 und anfangs Oktober 2021 auf ihren Namen im Wallis immatrikulieren und stellte im Wallis die Anträge für die Kaufprä- mien. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie waren zum Erhalt der Kaufprämie natür- liche und juristische Personen, Vereine und Stiftungen, die im Wallis steuerpflichtig sind, berechtigt. Die spezifische Erwähnung einer Zweigniederlassung unterblieb, weshalb schon aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung der Zweigniederlassung X _________ SA in A _________ nie bestand. Dies entspricht dem Grundkonzept der Zweigniederlassung. Art. 931 Abs. 2 OR regelt einzig die Eintragungspflicht von Zweig- niederlassungen. Mangels einer Legaldefinition der Zweigniederlassung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Zweigniederlassung ein faktisch verselbstständig- ter Bestandteil, der rechtlich jedoch Teil einer Hauptniederlassung ist, von der sie ab- hängt, aber in eigenen Räumlichkeiten dauerhaft tätig ist und einen Geschäftsbetrieb unterhält (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015 BBl 2014 3641 mit Hinweisen). Wie in Erwägung 1.2 bereits dargelegt, besitzt sie aber keine ei- gene Rechtspersönlichkeit. Der Eintrag im Handelsregister ist rein deklaratorischer Na- tur (BSK-ZPO, TENCHIO, 3. A., 2017, N 44 zu Art. 66 ZPO). Eine besondere Bestimmung,
- 13 - die Zweigniederlassungen trotz mangelnder Rechtsfähigkeit für handlungsfähig erklärt, gibt es nicht. Mithin ist sie selbst nicht rechts- und handlungsfähig, weshalb sie auch nicht als Prämienberechtigte auftreten konnte. Da ausserdem die Hauptniederlassung ihren Sitz und der Leiter seinen Wohnsitz unstrittig nicht im Wallis haben, konnte der Prämienanspruch auch nicht über diese geltend gemacht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zweigniederlassung steuerrechtlich im Wallis veranlagt werden kann. Dadurch wird sie im hier strittigen Prämienverfahren we- der rechts- noch partei- oder prozessfähig. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Steuerdomizil im Wallis beruft, stützt sie diese Darlegung einzig auf eine von ihr ausge- füllte Erklärung, ohne dass sich die Steuerverwaltung dazu geäussert hätte. Nur der Voll- ständigkeit halber sei ergänzt, dass aufgrund der hier vorhandenen Akten erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Tätigkeit der Zweigniederlassung im Wallis für das Jahr 2021 und mithin am Betrieb einer eigentlichen Betriebsstätte gemäss Steuergesetz be- stehen, zumal die Zweigniederlassung selber mitteilen liess, das Unternehmen sei kaum aktiv gewesen (act. 30), es sei einzig mit einer Person in Auftragsbasis gearbeitet wor- den (act. 41) und die Anstellung von Mitarbeitern habe sich verzögert (act. 44). Die Buch- haltungsunterlagen (act. 101 ff.) weisen denn auch keinen Personalaufwand auf. Inwie- fern und worin der Erlös von Fr. 16'544.00 ohne Personal bestand, geht aus der Erfolgs- rechnung nicht hervor (act. 104). Gemäss Bilanz bestand sodann einzig ein bezahlter Aufwand des Folgejahres (act. 106). Ob sich unter diesen Umständen der Nachweis einer Geschäftsausübung für das Jahr 2021 nachweisen lässt, ist jedenfalls mehr als fraglich. Zur Begründung einer Betriebsstätte bedarf es nämlich, dass das Unternehmen an einem Ort ständige Einrichtungen besitzt, mittels derer sich ein qualitativ und quanti- tativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 110 Ia 190, 95 I 435 E. 3 mit Hinweisen). Mithin liegt es auf der Hand, dass die in der Ein- richtung abgewickelten Tätigkeiten qualitativ und quantitativ wesentlich und insbeson- dere nicht bloss untergeordnet oder nebensächlich waren. Nur wenn auch diese Bedin- gung erfüllt ist, kann die Steuerpflicht der Zweigniederlassung im Kanton Wallis begrün- det werden. Wenn im Weiteren die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Art. 8 lit. b der Richtlinie stützt und geltend macht, die Immatrikulation eines Fahrzeuges reiche für den Bezug der Prämie aus, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Zwar spricht sich Art. 8 lit. b der Richtlinie nicht über eine Dauer aus, jedoch erfordert die Immatrikulation an sich eine Standortgebundenheit, die das Element der Dauerhaftigkeit beinhaltet, was insbeson- dere in den zitierten Bestimmungen der VZV zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Art. 74
- 14 - ff.). Dem widerspricht das von der Zweigniederlassung erfolgte Kaufs- und Verkaufsver- halten mit dem Abstossen der immatrikulierten Fahrzeuge innert weniger Tage bzw. Monate. Dies trifft umsomehr zu, als sie damit nicht einmal zweckmässig handelte, ist sie doch gemäss Handelsregisterauszug ausschliesslich im Immobilienhandel tätig bzw. auf Kauf und die Erschliessung von Grundstücken, deren Überbauung, Verwaltung, Ver- mittlung, Bewirtschaftung und Verkauf ausgerichtet. Des Weiteren ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Zweigniederlassung im Jahr 2021 bei einem einzigen auf Mandatsbasis Tätigen über derart viele Fahrzeuge verfügen musste. Diesbezüglich widerspricht sie sich auch in ihren Darlegungen, wenn sie einerseits geltend macht, man habe die Firmenstrategie geändert, was die Anstellung von Mitarbeitern verzögert habe, und an- dererseits darlegt, die erworbenen Fahrzeuge seien für zukünftige Angestellte bestimmt gewesen. Wie weiter aufgrund der Akten feststeht, sind die Fahrzeuge nach kurzer Zeit ausserhalb des Kantons veräussert worden. Eine Vorgehensweise, die mit dem Ziel, die Fahrzeuge für künftige Mitarbeiter bereit zu stellen, in keiner Art und Weise einhergeht. Da sich dieses Handeln auch nicht mit dem Firmenzweck deckt, aber mitdemjenigen der E _________ AG übereinstimmt, ist darauf zu schliessen, dass der Fahrzeughandel auf- grund der Prämienaussicht über die Zweigniederlassung statt über die dafür vorgese- hene E _________ AG abgewickelt wurde. Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten, sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Art. 5 und 9 BV). Rechtsmissbräuchliches Ver- halten liegt insbesondere dann vor, wenn Private ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwenden, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Nach dem Gesagten sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Zweigniederlas- sung in A _________ im Jahr 2021 einzig dazu diente, Kaufprämien auf Fahrzeugen zu erlangen, die dann gewinnbringend abgestossen werden konnten, was nicht nur ein Handeln wider Treu und Glauben begründete, sondern auch dem Sinn und Zweck der kantonalen Förderung widersprach. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie waren nämlich nur Fahrzeuge, die innerhalb der Dauer des Förderungsprogramms im Wallis immatrikuliert wurden, zur Prämie berech- tigt. Die Auslegungsregeln zielen darauf ab, den rechtsverbindlichen Sinn der Rechts- normen zu ermitteln und klarzustellen. Dabei gelten grundsätzlich die auch für die übri- gen nationalen, unilateralen Rechtsnormen üblichen Auslegungselemente und -regeln. Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abge- wichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am
- 15 - «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Ent- stehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zu- sammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben. Die einzelnen Ausle- gungselemente stehen zwar in keiner hierarchischen Ordnung zueinander (BGE 139 V 358 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin leitet aus den Bestimmungen der Richtlinie ab, die Gesuchsteller könnten nach Erwerb der Prämie im Kanton Wallis, die Fahrzeuge unmit- telbar verkaufen. Diese Ansicht mag zwar für den Weiterverkauf der Fahrzeuge, die zu keiner Exmatrikulation im Wallis führen, zutreffen, muss jedoch insofern berichtigt wer- den, als ein Weiterverkauf der Fahrzeuge in einen anderen Kanton oder ins Ausland Sinn und Zweck des Förderungsprogrammes diametral entgegensprechen würde. Es würde im Übrigen die Förderungsprogramme der anderen Kantone obsolet machen. Das Förderungsprogramm im Kanton Walis war darauf ausgerichtet, die Mobilität von auflad- baren Fahrzeugen im Kanton Wallis zu steigern, indem die Walliser Bevölkerung dazu angeregt wurde, sich für weniger umweltschädliche Fahrzeuge zu entscheiden. Gemäss Pressemitteilung wollte der Kanton Wallis den Walliserinnen und Wallisern den Zugang zu Elektroautos auf den Strassen des Kantons erleichtern (vgl. dazu https :// www.ener- gate-messenger.ch/news/218783/kanton-wallis-beendet-foerderung-von-plug-in-hybri- den und https://walliser-zeitung.ch/elektromobilitaet-wallis-bald-gibt-es-kein-geld- mehr/). Das Engagement des Kantons basiert auf einer Strategie für 2030 und einem Aktionsplan, der jedes Jahr erneuert wird (https://www.vs.ch/de/web/agenda2030). Mit- hin beschränkte sich die Ausrichtung einer Kaufprämie auf im Kanton Wallis ansässige Steuerpflichtige. Davon ging zweifelsfrei auch die Beschwerdeführerin aus, ansonsten die Hauptniederlassung den Antrag selber hätte stellen können. Damit einher geht – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – der Bestand dieser Fahrzeuge im Wallis, zumindest während der Dauer des Förderungsprogrammes. Ob und wie diese Umsetzung überhaupt möglich war, ist hier nicht von Belang, weshalb die Beschwerde- führerin aus ihren dazu aufgeführten Argumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich entfällt ein Anspruch für die Fahrzeuge mit Stammnummern xx-xx3 und xx-xx4, da im Zeitpunkt der Prämiengesuche vom 18. Oktober 2021 (act. 20 und 28) diese Fahrzeuge gemäss IVZ-Fahrzeugregister bereits nicht mehr im Wallis immatriku- liert waren (act. 5, 20, 28). Keine andere Schlussfolgerung lässt sich für das Fahrzeug mit Stammnummer xx-xx5 ziehen, zumal dessen Prämienantrag vom 28. September 2021 (act. 3) bzw. vom 18. Oktober 2021 (act. 21) datierte, das Fahrzeug jedoch schon am 29. September 2021 im Wallis exmatrikuliert worden war (act. 5 und 21).
- 16 - 6.5 Erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet, ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 7. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid- behörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever- fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’50.00 festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet, weshalb sich die Einreichung einer Aufstellung der entstandenen Kosten erübrigt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ AG in F _________ mit Zweigniederlassung in A _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Hauptniederlassung sowie der Zweiniederlassung X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 29. Februar 2024