opencaselaw.ch

98/99 30

Uri · 1999-04-16 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. Aufschiebende Wirkung. Interessenabwägung. Kein zum Vornherein stärkeres Gewicht des öffentlichen Interesses. Den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, hat die Vergabebehörde in ihre Planung einzubeziehen. Dringlichkeit der Beschaffung setzt eine notstandsähnliche Situation voraus, die auf äussere, ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.04.1999 98/99 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.04.1999 98/99 30 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.04.1999 98/99 30

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. Aufschiebende Wirkung. Interessenabwägung. Kein zum Vornherein stärkeres Gewicht des öffentlichen Interesses. Den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, hat die Vergabebehörde in ihre Planung einzubeziehen. Dringlichkeit der Beschaffung setzt eine notstandsähnliche Situation voraus, die auf äussere, ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege