opencaselaw.ch

96/97 07

Uri · 1997-02-24 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 145 ZGB. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 145 ZGB. Verhältnis Unterhaltspflicht - Schuldentilgung. Kein grundsätzlicher Vorrang. Der Richter hat im Einzelfall nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. In der Regel sind bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB Einsparungen bei einer Partei, die zu Veränderungen führen, die später nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können, unzumutbar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.02.1997 96/97 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.02.1997 96/97 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 24.02.1997 96/97 07

Familienrecht. Art. 145 ZGB. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 145 ZGB. Verhältnis Unterhaltspflicht - Schuldentilgung. Kein grundsätzlicher Vorrang. Der Richter hat im Einzelfall nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. In der Regel sind bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB Einsparungen bei einer Partei, die zu Veränderungen führen, die später nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können, unzumutbar.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege