Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. Die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlerverhandlung zu erscheinen. Dies gilt auch bei Einrede der Rechtshängigkeit. Die Vermittlerkosten und die Parteientschädigung gehen zulasten der nicht erschienen Partei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.06.1997 96/97 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.06.1997 96/97 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.06.1997 96/97 02
Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. Die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlerverhandlung zu erscheinen. Dies gilt auch bei Einrede der Rechtshängigkeit. Die Vermittlerkosten und die Parteientschädigung gehen zulasten der nicht erschienen Partei.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege