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2023_OG ZP 23 2

Uri · 1905-01-01 · Deutsch UR

Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 8.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 3. Oktober 2023 ersuchte A.__ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren 0G 2 23 8 (Selbsthilfeverkauf). Der Gesuchsteller war im Verfahren OG Z 23 8 Berufungskläger.

E. 2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorsitzende der zivilrechtli- chen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).

E. 3 Der Entscheid in der Hauptsache (0G Z 23 8) erging am 13. November 2023. Auf die Berufung wurde nicht eingetreten.

E. 4 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 erweist sich somit als gegenstandslos. Es kann demnach am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden (Art. 242 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272)).

E. 5 Ausser bei vorliegend nicht gegebener Bös- und Mutwilligkeit in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

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Das Abteilungspräsidium erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 0G Z 23 8 wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Eröffnung - Gesuchsteller Altdorf, 21. Dezember 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 3 von 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

| OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung 062P 232 Abschreibungsbeschluss vom

21. Dezember 2023 Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Michelle Zemp | Verfahrensbeteiligte | A | Gesuchsteller | Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 0OG Z 23 8

Erwägungen: 1. Am 3. Oktober 2023 ersuchte A.__ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren 0G 2 23 8 (Selbsthilfeverkauf). Der Gesuchsteller war im Verfahren OG Z 23 8 Berufungskläger. 2. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorsitzende der zivilrechtli- chen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). 3. Der Entscheid in der Hauptsache (0G Z 23 8) erging am 13. November 2023. Auf die Berufung wurde nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 erweist sich somit als gegenstandslos. Es kann demnach am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden (Art. 242 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272)). 5. Ausser bei vorliegend nicht gegebener Bös- und Mutwilligkeit in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

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Das Abteilungspräsidium erkennt:

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 0G Z 23 8 wird am

Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Eröffnung

- Gesuchsteller Altdorf, 21. Dezember 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

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