IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. | IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Anderseits hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.05.2013 12/13 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.05.2013 12/13 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 03.05.2013 12/13 22
IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. | IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Anderseits hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde.
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