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Uri · 2010-06-25 · Deutsch UR

Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. Unzulässige Doppelbesteuerung. Umschreibung. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. In casu belegen mehrere Umstände, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Attinghausen hatte. Unzulässigkeit einer qualifizierten Parteiaussage des Steuerpflichtigen. Das Verfahrensrecht des DBG kennt zudem keine Zeugnispflicht.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.06.2010 10/11 32 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.06.2010 10/11 32 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.06.2010 10/11 32

Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. Unzulässige Doppelbesteuerung. Umschreibung. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. In casu belegen mehrere Umstände, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Attinghausen hatte. Unzulässigkeit einer qualifizierten Parteiaussage des Steuerpflichtigen. Das Verfahrensrecht des DBG kennt zudem keine Zeugnispflicht.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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