IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. | IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Die Abklärung vor Ort nach Art. 69 Abs. 2 IVV ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. BGE 8C_671/2007 (vom 13.06.2008) bezieht sich einzig auf psychische Leiden. Die Schadenminderungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann bewirken, dass sich die Einschränkung im Haushaltsbereich bei gleichbleibendem Gesundheitszustand mit der Zeit verkleinert (durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen und Mithilfe der Familienmitglieder [welche weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung]).
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2011 10/11 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2011 10/11 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.11.2011 10/11 28
IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. | IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Die Abklärung vor Ort nach Art. 69 Abs. 2 IVV ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. BGE 8C_671/2007 (vom 13.06.2008) bezieht sich einzig auf psychische Leiden. Die Schadenminderungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann bewirken, dass sich die Einschränkung im Haushaltsbereich bei gleichbleibendem Gesundheitszustand mit der Zeit verkleinert (durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen und Mithilfe der Familienmitglieder [welche weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung]).
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