IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. (Obergericht) | IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Bei einem Versicherten im Alter von 61 Jahren, dem nach einem Schlaganfall eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 Prozent als Hilfsarbeiter in körperlich leichten Tätigkeiten mit Pausenbedarf nach jeweils 45 Minuten zumutbar ist, kann nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.12.2011 10/11 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.12.2011 10/11 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.12.2011 10/11 25
IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. (Obergericht) | IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Bei einem Versicherten im Alter von 61 Jahren, dem nach einem Schlaganfall eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 Prozent als Hilfsarbeiter in körperlich leichten Tätigkeiten mit Pausenbedarf nach jeweils 45 Minuten zumutbar ist, kann nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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