Schulwesen. Art. 4 Abs. 2 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 4 Abs. 2 Schulgesetz. Vorübergehende (provisorische) Schliessung einer Filialschule. Ermessen der rechtsanwendenden Behörden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend winterliche Verhältnisse und die pädagogischen, finanzpolitischen und entwicklungspolitischen Überlegungen beschlagen in casu die Angemessenheit. Die Rüge der Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2001 02/03 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2001 02/03 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.11.2001 02/03 31
Schulwesen. Art. 4 Abs. 2 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 4 Abs. 2 Schulgesetz. Vorübergehende (provisorische) Schliessung einer Filialschule. Ermessen der rechtsanwendenden Behörden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend winterliche Verhältnisse und die pädagogischen, finanzpolitischen und entwicklungspolitischen Überlegungen beschlagen in casu die Angemessenheit. Die Rüge der Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.
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