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02/03 28

Uri · 2002-09-27 · Deutsch UR

Baurecht. Art. 37 BauG. | Baurecht. Art. 37 BauG. Frage der materiellen Rechtmässigkeit einer ohne Baubewilligung erstellten Baute. Anwendbares Recht. Massgebend ist das zur Zeit der Errichtung gültige Recht. Es ist genauer auf dasjenige Recht abzustellen, das im Zeitpunkt Geltung hatte, in dem das Baugesuch ordentlicherweise hätte gestellt werden müssen. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Voraussetzungen. Auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 28 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 27.09.2002 02/03 28

Baurecht. Art. 37 BauG. | Baurecht. Art. 37 BauG. Frage der materiellen Rechtmässigkeit einer ohne Baubewilligung erstellten Baute. Anwendbares Recht. Massgebend ist das zur Zeit der Errichtung gültige Recht. Es ist genauer auf dasjenige Recht abzustellen, das im Zeitpunkt Geltung hatte, in dem das Baugesuch ordentlicherweise hätte gestellt werden müssen. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Voraussetzungen. Auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.

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