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Uri · 2002-10-25 · Deutsch UR

Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 | Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke. Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend, d.h. wie sie im Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Schätzung (Schätzungsanzeige) bestanden.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.10.2002 02/03 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.10.2002 02/03 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 25.10.2002 02/03 27

Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 | Schätzung von Grundstücken. Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke. Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend, d.h. wie sie im Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Schätzung (Schätzungsanzeige) bestanden.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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