Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 19 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 22.11.2002 02/03 19
Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BV. Art. 11 Abs. 1 KV. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde.
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