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02/03 11

Uri · 2001-12-06 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. Zur Höhe der Entschädigung bei Freispruch des amtlich verteidigten Angeklagten. Soweit freigesprochen hat der Angeklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO, d.h. ohne Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 1 GebV), selbst wenn eine amtliche Verteidigung vorlag.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2001 02/03 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2001 02/03 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.12.2001 02/03 11

Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. Zur Höhe der Entschädigung bei Freispruch des amtlich verteidigten Angeklagten. Soweit freigesprochen hat der Angeklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO, d.h. ohne Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 1 GebV), selbst wenn eine amtliche Verteidigung vorlag.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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