Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. Aufschiebende Wirkung. Stimmt die Vorinstanz der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu und sind allfällige entgegenstehende private Interessen Dritter nicht ersichtlich, ist dem Gesuch ohne weitere Interessenabwägung zu entsprechen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.02.2000 00/01 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.02.2000 00/01 22 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.02.2000 00/01 22
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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