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Uri · 2000-04-20 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Bestand (begründeterweise) die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht, ist dem im weiteren Verlaufe des Verfahrens Rechnung zu tragen und einem entsprechenden Antrag des Angeklagten vor dem erstinstanzlich urteilenden Richter ist Folge zu geben.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.04.2000 00/01 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.04.2000 00/01 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 20.04.2000 00/01 09

Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Bestand (begründeterweise) die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht, ist dem im weiteren Verlaufe des Verfahrens Rechnung zu tragen und einem entsprechenden Antrag des Angeklagten vor dem erstinstanzlich urteilenden Richter ist Folge zu geben.

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