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b.996

Fernsehen SRF, Sendung "10 vor 10" vom 12.03.2024, Beitrag "Seltener Blick hinter die Kulissen von Kla.TV"

Ubi · 2024-10-31 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 12. März 2024 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «10 vor 10» einen Beitrag über das Internet-Fernsehen «Kla.TV» (Abkürzung für Klagemauer-TV) aus. Im Zentrum ste- hen dabei die Erfahrungen von Miriam Christ sowie Ruth O., die beide früher bei Kla.TV ge- arbeitet haben. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) erhob V (Beschwerdeführer b.

996) gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Darstellung von Miriam Christ und ihre Aussagen seien falsch. Miriam Christ sei schon 2013 kurz nach der Gründung bei Kla.TV ausgestiegen und habe lediglich die Funktion einer technischen Helferin innegehabt. Die Redaktion habe die Fal- schinformationen von Miriam Christ und Ruth O. ungeprüft übernommen. Es habe sich um persönliche Meinungen und nicht um Fakten gehandelt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei verletzt worden. Ohne dies belegen zu können, werde im Zusammen- hang mit Kla.TV von der Verbreitung «kruder Verschwörungstheorien» und von einer «Fake- News-Fabrik» gesprochen, was gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG verstossen würde. Der Bericht der Ombudsstelle zeige, dass diese keine neutrale Haltung einnehme. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 16. April 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. S (Beschwerdeführerin b. 997) erhob am 14. Mai 2024 Beschwerde gegen den Ent- scheid der Ombudsstelle zum erwähnten «10 vor 10»-Beitrag über Kla.TV und bittet um Prü- fung des Sachverhalts. Ihrer Eingabe lag die Beanstandung an die Ombudsstelle und deren Bericht vom 16. April 2024 bei. In ihrem zusätzlichen Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte sie klar, dass sich ihre Beschwerde gegen den «10 vor 10»-Beitrag über Kla.TV richte. Sie rügt, dass der Beitrag mehrere Falschaussagen enthalte und damit gegen das Sachgerechtigkeits- gebot verstosse. Unzutreffend sei die Beschreibung der Tätigkeit von Miriam Christ, die nur kurz und nicht in leitender Funktion bei Kla.TV tätig gewesen sei. Es handle sich bei ihr um eine unseriöse Quelle, deren Angaben die «10 vor 10»-Redaktion ungeprüft übernommen habe. Auch bei Kla.TV würden die Mitarbeitenden journalistisch geschult und weitergebildet. Mehrere ehrverletzende und verunglimpfende Bezeichnungen seien im Beitrag über Kla.TV verwendet worden, wie «Sekten-TV», «krude Verschwörungstheorien», «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte», ohne dass dafür Gründe genannt worden wären. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024, die Beschwerde b. 996 abzuweisen. Miriam Christ habe bei Kla.TV und bei «Panorama Film» eine wichtige und leitende Funktion innegehabt. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf eine Mail von Simon Sasek und einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 23. November 2023. Es sei beim Betrachten von Kla.TV offenkundig, dass es sich um keinen seriösen Journalismus handle. Die Analyse von internen Dokumenten habe ergeben, dass die publizistischen Anweisungen und Leitlinien für Schulungen die Kriterien eines unabhängigen, kritischen und seriösen Jour- nalismus nicht erfüllten. Es würden bei Kla.TV Botschaften der Sekte der Organischen Chris-

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tus Generation (OCG) von Ivo Sasek und Verschwörungstheorien propagiert. Die beanstan- deten Bezeichnungen, wie «krude Verschwörungstheorien», würden den Tatsachen entspre- chen. Es liege keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. E. Mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde b. 997 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Der Beschwerdeführer b. 996 hält in seiner Replik vom 21. August 2024 an seinen Vorbringen fest und bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Er betont, dass man Kla.TV nicht mit «Panorama Film» verwechseln dürfe, wo Miriam Christ zuvor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer veranschaulicht an der im Beitrag kritisierten Sendung «Moski- tos greifen an – rette sich wer kann», veröffentlicht am 22. Juli 2023, dass Kla.TV faktengetreu und unter Verwendung seriöser Quellen arbeite. Zum manipulativen «10 vor 10»-Beitrag habe sich das Publikum daher keine eigene Meinung bilden können. G. Die Beschwerdeführerin b. 997 bemerkt in ihrer Replik vom 16. August 2024, dass die «10 vor 10»-Redaktion grundlegende journalistische Sorgfaltspflichten missachtet habe. Es seien diskriminierende, ehrverletzende und komplett falsche Aussagen verbreitet worden. Eine Richtigstellung im gleichen Sendegefäss sei erforderlich. Hinsichtlich der Rolle von Miriam Christ bei Kla.TV legt die Beschwerdeführerin 45 Aussagen von Mitarbeitenden auf, welche zur gleichen Zeit wie diese beim Sender gearbeitet hätten. Eine dieser Personen habe zudem erwähnt, dass ihr ein Rechtsanwalt von SRF ein vorgefertigtes Schreiben mit Fehlin- formationen zur angeblichen Leitungsfunktion von Miriam Christ zum Unterschreiben zuge- stellt habe. H. Im Zusammenhang mit dem Verfahren b. 996 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. I. In ihrer Duplik i.S. b. 997 vom 13. September 2024 stellt die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin der Replik beigelegten Drittaussagen zur Rolle von Miriam Christ in Frage. Sie bestreitet zusätzlich das darin behauptete Vorgehen eines Rechtsanwalts von SRF. Recherchen zeigten, dass Kla.TV und «Panaroma Film» eng miteinander verbun- den seien. Dass bei Kla.TV keine ernsthafte journalistische Arbeit, kein eigentlicher Fakten- check und keine unabhängige Prüfung der Quellen betrieben werde, würden die im Beitrag vermittelten Schlagzeilen zeigen. J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinrei- chend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.

E. 2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Pub- likation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin b. 997 in ihrer Funktion als Leiterin der Produktion von Kla.TV.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befug- ten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Be- schwerdeführer b. 996 erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht dazu gehören der vom Beschwerdeführer b. 996 genannte Art. 24 Abs. 4a RTVG sowie die Regelungen über Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen. Für Letztere bestehen zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Soweit in den Eingaben die Tätigkeit der Ombudsstelle kritisiert wird, ist ebenfalls nicht darauf einzutre- ten. Die Aufsicht über die SRG-Ombudsstellen obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden machen primär eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend; der Beschwerdeführer b. 996 verweist zusätzlich auf Art. 4 Abs. 1 RTVG.

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E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.3 Bei Beiträgen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Ma- terial konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 5 Der Moderator erklärt einleitend zum Beitrag, dass es Leute gebe, die überzeugt seien, Radio, Fernsehen und Zeitungen seien Lügenmedien und die «wahre Wahrheit» würden alternative Medien vermitteln. In der Schweiz sei dies etwa Kla.TV, der Kanal des Sektenpre- digers Ivo Sasek. Miriam Christ, die jahrelang Teil dieser «Fake-News-Fabrik» gewesen sei, wisse genau, wie dort «krude Verschwörungstheorien» verbreitet würden. Vor neun Jahren sei ihr der Ausstieg gelungen. Im anschliessenden Filmbericht begleitet die Redaktion Miriam Christ nach Walzenhausen. Sie habe dort neun Jahre der OCG (Organische Christus Genera- tion) von Prediger Ivo Sasek angehört und sei Teil des inneren Kreises dieser Sekte gewesen. Miriam Christ möchte vor Ort mit Mitgliedern der Familie Sasek sprechen. Ein Sohn von Ivo Sasek teilt ihr aus einem Fenster heraus mit, dass sich sein Vater geäussert habe und es nichts Weiteres zu sagen gebe. Der Off-Kommentar erwähnt, dass Ivo Sasek bereits vor diesem Be- such in Walzenhausen eine Interviewanfrage abgelehnt und eine schriftliche Antwort mit Be- schimpfungen geschickt habe. Die Redaktion zitiert aus diesem Schreiben und merkt an, dass der Prediger Ivo Sasek für die Verbreitung von Verschwörungstheorien bekannt sei. Über Kla.TV würde die Sekte Beiträge mit wirren Theorien veröffentlichen, wovon die Redaktion vier Beispiele zeigt. Sie blendet danach die schriftliche Antwort von Ivo Sasek auf die Frage ein, wie er und sein Team Fakten verifizieren. Miriam Christ und Ruth O. äussern sich im Folgenden zu ihrer früheren Tätigkeit bei der OCG und zur journalistischen Arbeitsweise von Kla.TV.

E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund des Infor- mationsgehalts anwendbar.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere die Aussagen von Miriam Christ und Ruth O. Deren Aussagen seien in keiner Weise repräsentativ und die beiden Frauen stellten keine seriösen Quellen dar. Der Beitrag enthalte diesbezüglich falsche Informationen.

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E. 6.2 Miriam Christ diente der Redaktion offensichtlich als Auskunftsperson, um die von der Redaktion vertretene These, wonach Kla.TV keinen faktenbasierten Journalismus be- treibe, zu veranschaulichen. Der Zugang zu Informationen aus dem inneren Kreis der OCG und damit auch von Kla.TV dürfte für Aussenstehende schwierig sein, weshalb sich die «10 vor 10»-Redaktion in klar erkennbarer Weise bei ihrer Kritik auf die Aussagen von zwei Frauen, insbesondere Miriam Christ, stützte, welche die Organisation verlassen hatten. Die Aussagen der beiden Frauen sind denn auch als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass Kla.TV erst ein Jahr vor dem Aus- scheiden von Miriam Christ seinen Betrieb aufgenommen habe. Christ habe in dieser kurzen Zeit auch keine Leitungsfunktion innegehabt und deshalb keinen vertieften Einblick in die Re- daktionsarbeit gehabt, was die Beschwerdeführerin b. 997 mit schriftlichen Bestätigungen von 45 Kla.TV-Mitarbeitenden bekräftigt.

E. 6.4 Miriam Christ arbeitete offenbar tatsächlich nicht lange für Kla.TV und war dort zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags schon seit neun Jahren nicht mehr tätig. Dies wird in der Anmoderation auch gesagt. Offenkundig ist jedoch, dass Kla.TV eng mit der OCG und deren Tätigkeit im audiovisuellen Bereich verbunden ist, wozu auch «Sasek TV» und «Pano- rama Film» gehören. Es existieren Aussagen, wie namentlich diejenige von Simon Sasek, ei- nem Sohn von Ivo Sasek, welche bestätigen und detailliert beschreiben, dass Miriam Christ bereits Jahre vor der Kla.TV-Gründung eine verantwortungsvolle Position in der Filmproduktion der OCG ausgeübt und während ihrer Zeit bei Kla.TV einen massgeblichen Einblick in die redaktionelle Arbeit gehabt habe.

E. 6.5 Welche Rolle Miriam Christ innerhalb der Redaktion von Kla.TV gespielt hat, ist zwi- schen den Parteien strittig. Nicht präzis ist die Aussage im Filmbericht, wonach sie vor ihrem Ausstieg aus der OCG «jahrelang» die Kla.TV-Studios geleitet habe, was aufgrund ihrer kur- zen Tätigkeit bei diesem Internet-Fernsehen auch gar nicht möglich war. Gemeint war wohl ihre Tätigkeit bei der Realisierung von Filmbeiträgen für die OCG generell. Es ist aber ohnehin nicht an der UBI, im Rahmen der Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots abschliessend zu beurteilen, ob Miriam Christ eine leitende Funktion bei Kla.TV bzw. bei Filmproduktionen der OCG innehatte. Relevant ist hingegen, ob eine Vertretung von Kla.TV mit den im Beitrag von der Redaktion und früheren Mitarbeiterinnen erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden ist und sich angemessen dazu hat äussern können (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346).

E. 6.6 Ivo Sasek hat eine Interviewanfrage schon vor dem Besuch der Redaktion mit Miriam Christ in Walzenhausen abgelehnt. Er begründete diese Absage unmissverständlich in einer schriftlichen Antwort. Aus dieser wurde im Filmbericht eine Passage eingeblendet. Zu den Vor- würfen gegen Kla.TV bezüglich der journalistischen Arbeitsweise zitierte der Beitrag ebenfalls aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek: «Im Gegensatz zu SRF veröffentlichen wir zu jeder Aussage oder Berichterstattung immer zahlreiche Quellen. Das gibt uns unendlich viel Arbeit. Ihr dagegen stellt eure oft lügenhaften Behauptungen einfach in den Raum und ihr be- legt gar nichts.» Gegenüber der Redaktion und Miriam Christ wollten bei deren Besuch in Wal-

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zenhausen weder Ivo Sasek noch andere Vertreter von Kla.TV Fragen beantworten und Aus- kunft geben. Das geht direkt aus dem Filmbericht und den Aussagen eines Sohns von Ivo Sasek hervor, der festhält, dass sein Vater am Vortag geantwortet habe und alles gesagt sei. Die Redaktion hat aber mit der Wiedergabe von Aussagen aus der schriftlichen Antwort von Ivo Sasek den Standpunkt der angegriffenen Seite zur im Beitrag kritisierten journalistischen Tätigkeit angemessen zum Ausdruck gebracht.

E. 6.7 Gerügt werden von den Beschwerdeführenden ebenfalls die im Beitrag für Kla.TV verwendeten Formulierungen wie «Sekten-TV», das Verbreiten von «kruden Verschwörungs- theorien», «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte». Im Filmbericht zeigt die Redaktion vier Ausschnitte, gemäss welchen Ivo Sasek auf Kla.TV wirre Theorien wieder- gebe. So sei etwa die «ganze Gender-Agenda» auf die «Freimaurer-Sekte» zurückführen, hunderte von Millionen von genmanipulierten Mücken seien ohne jedes Wissen des Volkes in die Umwelt freigesetzt worden, UNO-Mitarbeiter würden im grossen Stil Frauen und Kinder vergewaltigen und die freimaurerische UNESCO opfere riesige Flächen, wie beispielsweise Naturschutzgebiete, für Uranminen.

E. 6.8 Der auch von Miriam Christ und Ruth O. im Beitrag zumindest implizit beschriebene sektenartige Charakter der OCG wird durch Aussagen von anderen früheren involvierten Per- sonen bestätigt. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Darstellungen der drei Söhne von Ivo Sasek, die aus der OCG ausgestiegen sind, wie etwa in einem NZZ-Artikel vom 17. Dezember 2022 («Er schrie, ‘Satan raus aus dir!’ und verprügelte mich: Simon Sasek sollte die Sekte seines Vaters übernehmen – dann stieg er aus»). Die enge Verflechtung von OCG und Kla.TV ist aufgrund der personellen Konstellation und der inhaltlichen Übereinstimmungen zudem of- fensichtlich. Die Verwendung des Ausdrucks «Sekten-TV» hat die Meinungsbildung des Pub- likums daher nicht verfälscht.

E. 6.9 Das trifft auch auf die Aussage zu, das Internet-Fernsehen verbreite «krude Ver- schwörungstheorien». Im Filmbericht hat die Redaktion dazu vier Beispiele gezeigt. Die an- gebliche Macht der Freimaurer, welche im Geheimen eine neue Weltordnung plane, stellt eine der klassischen Verschwörungstheorien dar, die ihren Ursprung im 18. Jahrhundert hat (Claus Oberhauser, «Verschwörungstheorien fallen nicht vom Himmel», in: Tangram 45/2021, Zeit- schrift der EKR, S. 10). In zwei der vier im Filmbericht angeführten Beispiele wird die Verbrei- tung dieser Verschwörungstheorie durch Kla.TV deutlich. Nicht tauglich war dagegen das Bei- spiel mit den freigesetzten genmanipulierten Mücken, über die schon früher zahlreiche etab- lierte Medien berichtet hatten, was bereits eine einfache Suchanfrage belegt. Zu diesem Bei- spiel wurde dem Publikum keine nachvollziehbare Hintergrundinformation vermittelt.

E. 6.10 Die Begriffe «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte» stellen erhebliche Vorwürfe gegenüber Kla.TV dar. Die Redaktion verweist diesbezüglich bloss auf die Aussagen der beiden früheren Mitarbeiterinnen und auf vier konkrete Beispiele, von denen jedoch mindestens eines als Beweis gerade nicht funktioniert. Die eher allgemein gehaltenen Äusserungen der beiden Frauen und die vier sehr kurzen und aus dem Kontext gerissenen Ausschnitte stellen daher keinen umfassenden und für das Publikum nachvollziehbaren Nach- weis dar, dass es sich bei Kla.TV tatsächlich um eine «Fake-News-Fabrik» handelt. Im Lichte

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des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber zentral, dass der Standpunkt der Angegriffenen zu den Vorwürfen angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ist mit dem eingeblendeten Ausschnitt aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek der Fall, welcher darauf hinweist, dass Kla.TV jeden Bericht mit Quellen belege, und dass es vielmehr SRF sei, das mit unbelegten Behaup- tungen Lügen verbreite. Dadurch wird deutlich, dass die von der Redaktion getätigten Aussa- gen bestritten werden. Die Verwendung des Begriffs «Fake-News-Fabrik» stellt daher im Lichte des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots nur einen Fehler in einem Nebenpunkt dar.

E. 6.11 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag, in welchem verschiedene Aspekte um Kla.TV und die OCG thematisiert werden, anders und präziser hätte gestaltet werden können, indem die unterschiedlichen Positionen zu den Inhalten von Kla.TV deutlicher und konkreter zum Ausdruck gekommen wären. Darüber hinaus stellt die Verwendung des Begriffs «Fake- News-Fabrik» rundfunkrechtlich einen Fehler in einem Nebenpunkt dar. Insgesamt konnte sich das Publikum aber trotz dieser Mängel eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Die Redaktion hat die Vertreter von Kla.TV mit den Vorwürfen konfrontiert und die zent- ralen Aussagen aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek zitiert resp. eingeblendet. Damit wurden dem Publikum die ganz unterschiedlichen Standpunkte zur journalistischen Ar- beitsweise von Kla.TV vermittelt und umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Der Beitrag hat deshalb die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit eingehalten.

E. 7 Der Beschwerdeführer b. 996 macht zusätzlich geltend, der Beitrag habe Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrie- den (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende und menschenverachtende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewalt- verharmlosende Publikationen. Die Beschwerdeführenden erachten die von der Redaktion ver- wendeten, negativ konnotierten Begriffe – wie «krude Verschwörungstheorien» – als ehrver- letzend und rufschädigend. Diese Begriffe wurden bereits im Zusammenhang mit der Verein- barkeit des Beitrags auf das Sachgerechtigkeitsgebot geprüft. Darüber hinaus fallen solche Rügen nicht unter das Programmrecht, sondern unter den Persönlichkeits- oder Lauterkeits- schutz, welcher jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt (siehe E. 3).

E. 8 Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 996/b. 997

Entscheid vom 31. Oktober 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 12. März 2024, Beitrag «Seltener Blick hinter die Kulissen von Kla.TV»

Beschwerden vom 11. Mai 2024 (b. 996) und

14. Mai 2024 bzw. 24. Mai 2024 (b. 997)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer b. 996) und weitere Beteiligte S (Beschwerdeführerin b. 997)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 12. März 2024 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «10 vor 10» einen Beitrag über das Internet-Fernsehen «Kla.TV» (Abkürzung für Klagemauer-TV) aus. Im Zentrum ste- hen dabei die Erfahrungen von Miriam Christ sowie Ruth O., die beide früher bei Kla.TV ge- arbeitet haben. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) erhob V (Beschwerdeführer b.

996) gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Darstellung von Miriam Christ und ihre Aussagen seien falsch. Miriam Christ sei schon 2013 kurz nach der Gründung bei Kla.TV ausgestiegen und habe lediglich die Funktion einer technischen Helferin innegehabt. Die Redaktion habe die Fal- schinformationen von Miriam Christ und Ruth O. ungeprüft übernommen. Es habe sich um persönliche Meinungen und nicht um Fakten gehandelt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei verletzt worden. Ohne dies belegen zu können, werde im Zusammen- hang mit Kla.TV von der Verbreitung «kruder Verschwörungstheorien» und von einer «Fake- News-Fabrik» gesprochen, was gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG verstossen würde. Der Bericht der Ombudsstelle zeige, dass diese keine neutrale Haltung einnehme. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 16. April 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. S (Beschwerdeführerin b. 997) erhob am 14. Mai 2024 Beschwerde gegen den Ent- scheid der Ombudsstelle zum erwähnten «10 vor 10»-Beitrag über Kla.TV und bittet um Prü- fung des Sachverhalts. Ihrer Eingabe lag die Beanstandung an die Ombudsstelle und deren Bericht vom 16. April 2024 bei. In ihrem zusätzlichen Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte sie klar, dass sich ihre Beschwerde gegen den «10 vor 10»-Beitrag über Kla.TV richte. Sie rügt, dass der Beitrag mehrere Falschaussagen enthalte und damit gegen das Sachgerechtigkeits- gebot verstosse. Unzutreffend sei die Beschreibung der Tätigkeit von Miriam Christ, die nur kurz und nicht in leitender Funktion bei Kla.TV tätig gewesen sei. Es handle sich bei ihr um eine unseriöse Quelle, deren Angaben die «10 vor 10»-Redaktion ungeprüft übernommen habe. Auch bei Kla.TV würden die Mitarbeitenden journalistisch geschult und weitergebildet. Mehrere ehrverletzende und verunglimpfende Bezeichnungen seien im Beitrag über Kla.TV verwendet worden, wie «Sekten-TV», «krude Verschwörungstheorien», «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte», ohne dass dafür Gründe genannt worden wären. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024, die Beschwerde b. 996 abzuweisen. Miriam Christ habe bei Kla.TV und bei «Panorama Film» eine wichtige und leitende Funktion innegehabt. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf eine Mail von Simon Sasek und einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 23. November 2023. Es sei beim Betrachten von Kla.TV offenkundig, dass es sich um keinen seriösen Journalismus handle. Die Analyse von internen Dokumenten habe ergeben, dass die publizistischen Anweisungen und Leitlinien für Schulungen die Kriterien eines unabhängigen, kritischen und seriösen Jour- nalismus nicht erfüllten. Es würden bei Kla.TV Botschaften der Sekte der Organischen Chris-

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tus Generation (OCG) von Ivo Sasek und Verschwörungstheorien propagiert. Die beanstan- deten Bezeichnungen, wie «krude Verschwörungstheorien», würden den Tatsachen entspre- chen. Es liege keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. E. Mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde b. 997 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Der Beschwerdeführer b. 996 hält in seiner Replik vom 21. August 2024 an seinen Vorbringen fest und bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Er betont, dass man Kla.TV nicht mit «Panorama Film» verwechseln dürfe, wo Miriam Christ zuvor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer veranschaulicht an der im Beitrag kritisierten Sendung «Moski- tos greifen an – rette sich wer kann», veröffentlicht am 22. Juli 2023, dass Kla.TV faktengetreu und unter Verwendung seriöser Quellen arbeite. Zum manipulativen «10 vor 10»-Beitrag habe sich das Publikum daher keine eigene Meinung bilden können. G. Die Beschwerdeführerin b. 997 bemerkt in ihrer Replik vom 16. August 2024, dass die «10 vor 10»-Redaktion grundlegende journalistische Sorgfaltspflichten missachtet habe. Es seien diskriminierende, ehrverletzende und komplett falsche Aussagen verbreitet worden. Eine Richtigstellung im gleichen Sendegefäss sei erforderlich. Hinsichtlich der Rolle von Miriam Christ bei Kla.TV legt die Beschwerdeführerin 45 Aussagen von Mitarbeitenden auf, welche zur gleichen Zeit wie diese beim Sender gearbeitet hätten. Eine dieser Personen habe zudem erwähnt, dass ihr ein Rechtsanwalt von SRF ein vorgefertigtes Schreiben mit Fehlin- formationen zur angeblichen Leitungsfunktion von Miriam Christ zum Unterschreiben zuge- stellt habe. H. Im Zusammenhang mit dem Verfahren b. 996 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. I. In ihrer Duplik i.S. b. 997 vom 13. September 2024 stellt die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin der Replik beigelegten Drittaussagen zur Rolle von Miriam Christ in Frage. Sie bestreitet zusätzlich das darin behauptete Vorgehen eines Rechtsanwalts von SRF. Recherchen zeigten, dass Kla.TV und «Panaroma Film» eng miteinander verbun- den seien. Dass bei Kla.TV keine ernsthafte journalistische Arbeit, kein eigentlicher Fakten- check und keine unabhängige Prüfung der Quellen betrieben werde, würden die im Beitrag vermittelten Schlagzeilen zeigen. J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingaben wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinrei- chend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. 2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Pub- likation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin b. 997 in ihrer Funktion als Leiterin der Produktion von Kla.TV. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befug- ten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Be- schwerdeführer b. 996 erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht dazu gehören der vom Beschwerdeführer b. 996 genannte Art. 24 Abs. 4a RTVG sowie die Regelungen über Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen. Für Letztere bestehen zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Soweit in den Eingaben die Tätigkeit der Ombudsstelle kritisiert wird, ist ebenfalls nicht darauf einzutre- ten. Die Aufsicht über die SRG-Ombudsstellen obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden machen primär eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend; der Beschwerdeführer b. 996 verweist zusätzlich auf Art. 4 Abs. 1 RTVG.

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4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.3 Bei Beiträgen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Ma- terial konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 5. Der Moderator erklärt einleitend zum Beitrag, dass es Leute gebe, die überzeugt seien, Radio, Fernsehen und Zeitungen seien Lügenmedien und die «wahre Wahrheit» würden alternative Medien vermitteln. In der Schweiz sei dies etwa Kla.TV, der Kanal des Sektenpre- digers Ivo Sasek. Miriam Christ, die jahrelang Teil dieser «Fake-News-Fabrik» gewesen sei, wisse genau, wie dort «krude Verschwörungstheorien» verbreitet würden. Vor neun Jahren sei ihr der Ausstieg gelungen. Im anschliessenden Filmbericht begleitet die Redaktion Miriam Christ nach Walzenhausen. Sie habe dort neun Jahre der OCG (Organische Christus Genera- tion) von Prediger Ivo Sasek angehört und sei Teil des inneren Kreises dieser Sekte gewesen. Miriam Christ möchte vor Ort mit Mitgliedern der Familie Sasek sprechen. Ein Sohn von Ivo Sasek teilt ihr aus einem Fenster heraus mit, dass sich sein Vater geäussert habe und es nichts Weiteres zu sagen gebe. Der Off-Kommentar erwähnt, dass Ivo Sasek bereits vor diesem Be- such in Walzenhausen eine Interviewanfrage abgelehnt und eine schriftliche Antwort mit Be- schimpfungen geschickt habe. Die Redaktion zitiert aus diesem Schreiben und merkt an, dass der Prediger Ivo Sasek für die Verbreitung von Verschwörungstheorien bekannt sei. Über Kla.TV würde die Sekte Beiträge mit wirren Theorien veröffentlichen, wovon die Redaktion vier Beispiele zeigt. Sie blendet danach die schriftliche Antwort von Ivo Sasek auf die Frage ein, wie er und sein Team Fakten verifizieren. Miriam Christ und Ruth O. äussern sich im Folgenden zu ihrer früheren Tätigkeit bei der OCG und zur journalistischen Arbeitsweise von Kla.TV. 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund des Infor- mationsgehalts anwendbar. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere die Aussagen von Miriam Christ und Ruth O. Deren Aussagen seien in keiner Weise repräsentativ und die beiden Frauen stellten keine seriösen Quellen dar. Der Beitrag enthalte diesbezüglich falsche Informationen.

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6.2 Miriam Christ diente der Redaktion offensichtlich als Auskunftsperson, um die von der Redaktion vertretene These, wonach Kla.TV keinen faktenbasierten Journalismus be- treibe, zu veranschaulichen. Der Zugang zu Informationen aus dem inneren Kreis der OCG und damit auch von Kla.TV dürfte für Aussenstehende schwierig sein, weshalb sich die «10 vor 10»-Redaktion in klar erkennbarer Weise bei ihrer Kritik auf die Aussagen von zwei Frauen, insbesondere Miriam Christ, stützte, welche die Organisation verlassen hatten. Die Aussagen der beiden Frauen sind denn auch als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 6.3 Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass Kla.TV erst ein Jahr vor dem Aus- scheiden von Miriam Christ seinen Betrieb aufgenommen habe. Christ habe in dieser kurzen Zeit auch keine Leitungsfunktion innegehabt und deshalb keinen vertieften Einblick in die Re- daktionsarbeit gehabt, was die Beschwerdeführerin b. 997 mit schriftlichen Bestätigungen von 45 Kla.TV-Mitarbeitenden bekräftigt. 6.4 Miriam Christ arbeitete offenbar tatsächlich nicht lange für Kla.TV und war dort zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags schon seit neun Jahren nicht mehr tätig. Dies wird in der Anmoderation auch gesagt. Offenkundig ist jedoch, dass Kla.TV eng mit der OCG und deren Tätigkeit im audiovisuellen Bereich verbunden ist, wozu auch «Sasek TV» und «Pano- rama Film» gehören. Es existieren Aussagen, wie namentlich diejenige von Simon Sasek, ei- nem Sohn von Ivo Sasek, welche bestätigen und detailliert beschreiben, dass Miriam Christ bereits Jahre vor der Kla.TV-Gründung eine verantwortungsvolle Position in der Filmproduktion der OCG ausgeübt und während ihrer Zeit bei Kla.TV einen massgeblichen Einblick in die redaktionelle Arbeit gehabt habe. 6.5 Welche Rolle Miriam Christ innerhalb der Redaktion von Kla.TV gespielt hat, ist zwi- schen den Parteien strittig. Nicht präzis ist die Aussage im Filmbericht, wonach sie vor ihrem Ausstieg aus der OCG «jahrelang» die Kla.TV-Studios geleitet habe, was aufgrund ihrer kur- zen Tätigkeit bei diesem Internet-Fernsehen auch gar nicht möglich war. Gemeint war wohl ihre Tätigkeit bei der Realisierung von Filmbeiträgen für die OCG generell. Es ist aber ohnehin nicht an der UBI, im Rahmen der Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots abschliessend zu beurteilen, ob Miriam Christ eine leitende Funktion bei Kla.TV bzw. bei Filmproduktionen der OCG innehatte. Relevant ist hingegen, ob eine Vertretung von Kla.TV mit den im Beitrag von der Redaktion und früheren Mitarbeiterinnen erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden ist und sich angemessen dazu hat äussern können (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). 6.6 Ivo Sasek hat eine Interviewanfrage schon vor dem Besuch der Redaktion mit Miriam Christ in Walzenhausen abgelehnt. Er begründete diese Absage unmissverständlich in einer schriftlichen Antwort. Aus dieser wurde im Filmbericht eine Passage eingeblendet. Zu den Vor- würfen gegen Kla.TV bezüglich der journalistischen Arbeitsweise zitierte der Beitrag ebenfalls aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek: «Im Gegensatz zu SRF veröffentlichen wir zu jeder Aussage oder Berichterstattung immer zahlreiche Quellen. Das gibt uns unendlich viel Arbeit. Ihr dagegen stellt eure oft lügenhaften Behauptungen einfach in den Raum und ihr be- legt gar nichts.» Gegenüber der Redaktion und Miriam Christ wollten bei deren Besuch in Wal-

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zenhausen weder Ivo Sasek noch andere Vertreter von Kla.TV Fragen beantworten und Aus- kunft geben. Das geht direkt aus dem Filmbericht und den Aussagen eines Sohns von Ivo Sasek hervor, der festhält, dass sein Vater am Vortag geantwortet habe und alles gesagt sei. Die Redaktion hat aber mit der Wiedergabe von Aussagen aus der schriftlichen Antwort von Ivo Sasek den Standpunkt der angegriffenen Seite zur im Beitrag kritisierten journalistischen Tätigkeit angemessen zum Ausdruck gebracht. 6.7 Gerügt werden von den Beschwerdeführenden ebenfalls die im Beitrag für Kla.TV verwendeten Formulierungen wie «Sekten-TV», das Verbreiten von «kruden Verschwörungs- theorien», «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte». Im Filmbericht zeigt die Redaktion vier Ausschnitte, gemäss welchen Ivo Sasek auf Kla.TV wirre Theorien wieder- gebe. So sei etwa die «ganze Gender-Agenda» auf die «Freimaurer-Sekte» zurückführen, hunderte von Millionen von genmanipulierten Mücken seien ohne jedes Wissen des Volkes in die Umwelt freigesetzt worden, UNO-Mitarbeiter würden im grossen Stil Frauen und Kinder vergewaltigen und die freimaurerische UNESCO opfere riesige Flächen, wie beispielsweise Naturschutzgebiete, für Uranminen. 6.8 Der auch von Miriam Christ und Ruth O. im Beitrag zumindest implizit beschriebene sektenartige Charakter der OCG wird durch Aussagen von anderen früheren involvierten Per- sonen bestätigt. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Darstellungen der drei Söhne von Ivo Sasek, die aus der OCG ausgestiegen sind, wie etwa in einem NZZ-Artikel vom 17. Dezember 2022 («Er schrie, ‘Satan raus aus dir!’ und verprügelte mich: Simon Sasek sollte die Sekte seines Vaters übernehmen – dann stieg er aus»). Die enge Verflechtung von OCG und Kla.TV ist aufgrund der personellen Konstellation und der inhaltlichen Übereinstimmungen zudem of- fensichtlich. Die Verwendung des Ausdrucks «Sekten-TV» hat die Meinungsbildung des Pub- likums daher nicht verfälscht. 6.9 Das trifft auch auf die Aussage zu, das Internet-Fernsehen verbreite «krude Ver- schwörungstheorien». Im Filmbericht hat die Redaktion dazu vier Beispiele gezeigt. Die an- gebliche Macht der Freimaurer, welche im Geheimen eine neue Weltordnung plane, stellt eine der klassischen Verschwörungstheorien dar, die ihren Ursprung im 18. Jahrhundert hat (Claus Oberhauser, «Verschwörungstheorien fallen nicht vom Himmel», in: Tangram 45/2021, Zeit- schrift der EKR, S. 10). In zwei der vier im Filmbericht angeführten Beispiele wird die Verbrei- tung dieser Verschwörungstheorie durch Kla.TV deutlich. Nicht tauglich war dagegen das Bei- spiel mit den freigesetzten genmanipulierten Mücken, über die schon früher zahlreiche etab- lierte Medien berichtet hatten, was bereits eine einfache Suchanfrage belegt. Zu diesem Bei- spiel wurde dem Publikum keine nachvollziehbare Hintergrundinformation vermittelt. 6.10 Die Begriffe «Fake-News-Fabrik» und «Fake-News-Produktion der Sekte» stellen erhebliche Vorwürfe gegenüber Kla.TV dar. Die Redaktion verweist diesbezüglich bloss auf die Aussagen der beiden früheren Mitarbeiterinnen und auf vier konkrete Beispiele, von denen jedoch mindestens eines als Beweis gerade nicht funktioniert. Die eher allgemein gehaltenen Äusserungen der beiden Frauen und die vier sehr kurzen und aus dem Kontext gerissenen Ausschnitte stellen daher keinen umfassenden und für das Publikum nachvollziehbaren Nach- weis dar, dass es sich bei Kla.TV tatsächlich um eine «Fake-News-Fabrik» handelt. Im Lichte

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des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber zentral, dass der Standpunkt der Angegriffenen zu den Vorwürfen angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ist mit dem eingeblendeten Ausschnitt aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek der Fall, welcher darauf hinweist, dass Kla.TV jeden Bericht mit Quellen belege, und dass es vielmehr SRF sei, das mit unbelegten Behaup- tungen Lügen verbreite. Dadurch wird deutlich, dass die von der Redaktion getätigten Aussa- gen bestritten werden. Die Verwendung des Begriffs «Fake-News-Fabrik» stellt daher im Lichte des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots nur einen Fehler in einem Nebenpunkt dar. 6.11 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag, in welchem verschiedene Aspekte um Kla.TV und die OCG thematisiert werden, anders und präziser hätte gestaltet werden können, indem die unterschiedlichen Positionen zu den Inhalten von Kla.TV deutlicher und konkreter zum Ausdruck gekommen wären. Darüber hinaus stellt die Verwendung des Begriffs «Fake- News-Fabrik» rundfunkrechtlich einen Fehler in einem Nebenpunkt dar. Insgesamt konnte sich das Publikum aber trotz dieser Mängel eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Die Redaktion hat die Vertreter von Kla.TV mit den Vorwürfen konfrontiert und die zent- ralen Aussagen aus der schriftlichen Stellungnahme von Ivo Sasek zitiert resp. eingeblendet. Damit wurden dem Publikum die ganz unterschiedlichen Standpunkte zur journalistischen Ar- beitsweise von Kla.TV vermittelt und umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Der Beitrag hat deshalb die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit eingehalten. 7. Der Beschwerdeführer b. 996 macht zusätzlich geltend, der Beitrag habe Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrie- den (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende und menschenverachtende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewalt- verharmlosende Publikationen. Die Beschwerdeführenden erachten die von der Redaktion ver- wendeten, negativ konnotierten Begriffe – wie «krude Verschwörungstheorien» – als ehrver- letzend und rufschädigend. Diese Begriffe wurden bereits im Zusammenhang mit der Verein- barkeit des Beitrags auf das Sachgerechtigkeitsgebot geprüft. Darüber hinaus fallen solche Rügen nicht unter das Programmrecht, sondern unter den Persönlichkeits- oder Lauterkeits- schutz, welcher jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt (siehe E. 3). 8. Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 27. März 2025 .