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b.988

Fernsehen SRF, Sendung "Impact Investigativ" vom 17.01.2024, "Trans Jugendliche – Zweifel während der Geschlechtsangleichung"

Ubi · 2024-06-27 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung «Impact Investigativ» vom 17. Ja- nuar 2024 die Dokumentation «Trans Jugendliche – Zweifel während der Geschlechtsanglei- chung» aus. Im Zentrum stehen die Erfahrungen von drei Personen, die eine Geschlechtsan- gleichung durchführten bzw. eine solche durchführen wollten, diese aber abbrachen. Zu Wort kommen der Gynäkologe B, der schon zahlreiche Transpersonen begleitet hat, kritische El- tern und Chefärztin P, Leiterin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothera- pie in Zürich (KJPP). B. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt, im Vorfeld der Sendung nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass es darin vor allem um Vorwürfe gegen die KJPP und ihre Leiterin gehe. Er habe zu diesen Vorwürfen von Eltern auch nicht Stellung nehmen können. Eine Aussage von ihm sei zudem in einem Kontext veröffentlicht worden (08:46 Minuten), dass man sie fälschlicher- weise als Kritik gegen die KJPP wahrgenommen habe. Die Sendung habe somit nicht ausge- wogen und transparent über die Kritik gegen die KJPP informiert. Der Eingabe des Beschwer- deführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 29. Februar 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer sei umfassend über die Stossrich- tung der Sendung informiert worden. Zur Kritik von Eltern und Jugendlichen gegenüber der KJPP habe deren Leiterin ausführlich Stellung nehmen können. Aufgrund der transparenten Gestaltung der Sendung in drei Teilen habe das Publikum die Rolle des Beschwerdeführers als Arzt und Experte korrekt einordnen können. Die kontroverse Behandlung des Themas mit der Präsentation von verschiedenen Sichtweisen und die differenzierten Äusserungen des Beschwerdeführers hätten es dem Publikum ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) sei eingehalten worden. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 7. Mai 2024, ihm sei nicht be- kannt gewesen, dass die in der Sendung erwähnte Kritik gegen die KJPP auf einem Schrei- ben des Vereins für einen angemessenen Umgang mit Fragen zum Geschlecht bei jungen Menschen (AUFG) beruht habe. Seine kritische Aussage werde so zwangsläufig fehlinterpre- tiert, weil sie nicht losgelöst von den Vorwürfen der Eltern betrachtet werden könne. In der Sendung hätten Hintergründe zum Elternverein AUFG präsentiert werden müssen, da dieser auf der Plattform X diskriminierende Hetzartikel gegen Transkinder und Transerwachsene verbreite. Durch das Weglassen dieser Informationen sei das Sachgerechtigkeitsgebot ver- letzt worden. Der Beschwerdeführer möchte seine Aussage öffentlich kommentieren und in den korrekten Kontext stellen können. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 darauf hin, dass die grundsätzliche, am Wohl von Transjugendlichen orientierte und differenzierte Haltung des

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Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei. Die fragliche Äusserung habe sich weder auf konkrete Fälle noch auf konkrete Institutionen bezogen. Das Einblenden der Quellenangabe resp. des formellen Verfassers des Schreibens mit der Kritik an der KJPP habe Transparenz verschafft. Dieses Schreiben enthalte Erfahrungen von Eltern, welche der Verein AUFG ge- bündelt der Kantonsärztin sowie der zuständigen Regierungsrätin zugestellt habe. Selbst un- ter renommierten Fachpersonen werde kontrovers über die Behandlung und Begleitung von Transjugendlichen diskutiert. SRF habe mit der Sendung zu einer sachlichen Auseinander- setzung beitragen wollen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann die Beschwerdegegnerin aber nicht verpflichten, dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seine Aussage öffentlich zu kommentieren.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der

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Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sicht- weisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 5 Die Redaktorin umreisst das Thema und den Fokus zu Beginn der Dokumentation: «Wir stellen in dieser Recherche nicht infrage, ob es transgender gibt oder nicht. Früher wurde das als Krankheit abgetan, heute ist das zum Glück anders. Das Ziel ist, dass man den Be- troffenen möglichst schnell hilft. Umstritten ist die Frage, besonders bei Jugendlichen, ob es sorgfältig genug geschieht oder nicht.» Im ersten Teil der Sendung stehen die Geschichten von Meli und Raphael im Zentrum. Meli, 35jährig, ist eine Detrans-Frau, die zuerst als Mäd- chen lebte, dann eine Geschlechtsangleichung zum Mann machte und jetzt wieder als Frau lebt. Der 16-jährige Raphael, der zuerst als Mädchen gelebt hat, ist mitten in der Transition. Die Redaktion begleitet ihn zu seinem Gynäkologen, dem Beschwerdeführer. Dieser – selbst Transmann – hat bereits über 1000 Transpersonen bei der Geschlechtsangleichung begleitet, stellt selber aber keine Diagnose auf Geschlechtsdysphorie. Der Beschwerdeführer äussert sich im Interview dazu, welche Sorgfalt man bei Abklärungen im Rahmen einer Geschlechts- anpassung anwenden müsse, ob Raphael nicht zu jung für eine Brustoperation sei und ob es eine Sicherheit gebe, damit eine Transition später nicht bereut werde. Der zweite Teil der Sendung gibt dann die in einem Brief formulierte Kritik von Eltern und jungen Erwachsenen wieder, wonach die Diagnose Geschlechtsdysphorie zu schnell gestellt werde. Diese Kritik richtet sich primär gegen die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) in Zürich. Der 18-jährige Cédric und seine Mutter schildern anonym ihre Erfahrungen. Die Chefärztin und stellvertretende Direktorin der KJPP, P, wird daraufhin mit den Kritikpunk- ten konfrontiert und nimmt Stellung. Sie betont, dass solche Diagnosen nie vorschnell gestellt würden. Sie möchte aber den Fällen nachgehen, mit den Familien gerne zusammensitzen und deren Vorwürfe genau prüfen. Der dritte und letzte Teil des Beitrags widmet sich wiede- rum Meli und Raphael.

E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Vorab ist festzuhalten, dass der Fokus des Beitrags bereits aufgrund der einleiten- den Bemerkungen der Moderatorin transparent war: Es ging um die Frage, ob die Abklärun- gen zu Geschlechtsanpassungen insbesondere bei Jugendlichen mit der notwendigen Sorg- falt erfolgen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass er im Vorfeld ungenügend über den Inhalt der Sen- dung informiert worden sei. Die Redaktion habe ihm gegenüber nicht offengelegt, welche konkreten Vorwürfe die Eltern erheben und dass sich diese vor allem gegen die KJPP richten würden. Er räumt in der Beschwerdeschrift allerdings ein, dass ihn die Redaktion bei den Vorgesprächen über die in der Sendung behandelte grundlegende Problematik informiert und namentlich auch über die Kritik von Elternseite orientiert habe. Zudem wusste er, dass die Redaktion bereits Kontakt mit P aufgenommen hatte, die er der Beschwerdegegnerin selber mehrmals als Expertin empfehlen wollte. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Redaktion

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rundfunkrechtlich relevante Aufklärungspflichten verletzt hätte (vgl. BGE 149 II 209 E. 4.4.1f. S. 215f.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, Aussagen von ihm zur Notwendigkeit sorgfältiger Abklärungen bei Geschlechtsanpassungen seien wegen der Platzierung innerhalb der Sen- dung vom Publikum falsch interpretiert worden. Da kurz darauf, im zweiten Teil, die von Eltern formulierte Kritik an der KJPP folgte, sei dem Publikum der Eindruck vermittelt worden, er teile diese konkrete Kritik, weil er sich zuvor ebenfalls gegen eine überstürzte Durchführung von Geschlechtsanpassungen ausgesprochen habe. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Die drei Sendungsteile mit ihren jeweiligen Erzählsträngen und Prota- gonisten waren klar voneinander getrennt. Die Rolle des Beschwerdeführers als begleitender Arzt von Raphael und Experte in Sachen Transgender war für das Publikum ersichtlich. Durch die nachvollziehbaren Ausführungen sowie die differenzierten Antworten des Beschwerde- führers auf Fragen der Redaktion verstand das Publikum, dass der Beschwerdeführer sich – ganz generell – für sorgfältige und nicht zu schnelle Abklärungen sowie für das regelmässige Ansprechen von allfälligen Zweifeln einsetzt. Erst nach diesen allgemeinen, für das Verständ- nis des Publikums hilfreichen Ausführungen folgte der nächste Sendungsteil mit konkreter Kritik von Eltern und dem Erfahrungsbericht von Cédric und seiner Mutter, welche den Vor- wurf einer zu raschen Diagnose und einer überstürzten Behandlung gegenüber dem KJPP erhoben. Der Beschwerdeführer erschien in diesem Teil nicht. Auch Raphael, sein Patient, kam in diesen Sequenzen nicht vor, dessen Transition in der Sendung ja ohnehin als positives Beispiel gezeigt wurde. Der Auffassung, das Publikum habe den Beschwerdeführer als «An- kläger» und impliziten Unterstützer der konkreten Kritikpunkte gegenüber der KJPP wahrge- nommen, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen argumentierte P hinsichtlich der Notwendig- keit sorgfältiger Abklärungen praktisch deckungsgleich wie dies der Beschwerdeführer im Sendungsteil zuvor getan hatte.

E. 5.4 Nach dem Gesagten war es auch nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zu den Vorwürfen von Eltern und Jugendlichen gegen die KJPP hätte Stellung neh- men müssen. Mit P hatte eine Vertreterin der betroffenen Institution Gelegenheit, sich zu die- sen konkreten Vorwürfen zu äussern. Die Chefärztin tat dies denn auch eingehend in sachli- cher, verständlicher und empathischer Weise und mit ihren besten Argumenten. Dem Be- schwerdeführer kam, wie erwähnt, in der Dokumentation eine andere Rolle zu. Es ist pro- grammrechtlich irrelevant, dass seine (ablehnende) Haltung zur Kritik gegen die KJPP in der Sendung nicht zum Ausdruck gekommen ist.

E. 5.5 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Redaktion in der Sendung nicht näher auf die Urheber des Elternbriefs eingegangen ist und sich mit einem Einblender («Quelle: AUFG») darauf beschränkt hat, den Absender zu nennen. Die Redaktion bemühte sich im zweiten Sendungsteil nicht bloss den Inhalt des Elternbriefs wiederzugeben, sondern stellte eigene Recherchen an, traf sich mit Eltern und sprach mit Jugendlichen. Bei den Sequenzen zur Kritik gegen die KJPP standen schliesslich die konkreten Erfahrungsberichte von Cédric und seiner Mutter im Zentrum. Im Rahmen des transparenten Sendefokus war es daher nicht notwendig, dem Publikum Hintergründe zur AUFG zu vermitteln.

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E. 5.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Redaktion breit recherchiert und die Betroffenen fair behandelt hat. Die Chefärztin der KJPP konnte zur Kritik von Eltern ange- messen Stellung nehmen und ihre Sicht ausführlich darlegen. Die verschiedenen Sichtweisen und Standpunkte der im Beitrag porträtierten und angehörten Personen kamen zum Aus- druck. Das Publikum wurde so transparent, differenziert und ausgewogen informiert. Es konnte sich, u.a. auch durch Ausführungen des Beschwerdeführers, eine eigene Meinung hinsichtlich der thematisierten Abklärungen im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie und der dabei gebotenen Sorgfalt bei Jugendlichen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

E. 6 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 988

Entscheid vom 27. Juni 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Impact Investigativ» vom 17. Januar 2024, «Trans Jugendliche – Zweifel während der Geschlechts- angleichung»

Beschwerde vom 5. März 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung «Impact Investigativ» vom 17. Ja- nuar 2024 die Dokumentation «Trans Jugendliche – Zweifel während der Geschlechtsanglei- chung» aus. Im Zentrum stehen die Erfahrungen von drei Personen, die eine Geschlechtsan- gleichung durchführten bzw. eine solche durchführen wollten, diese aber abbrachen. Zu Wort kommen der Gynäkologe B, der schon zahlreiche Transpersonen begleitet hat, kritische El- tern und Chefärztin P, Leiterin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothera- pie in Zürich (KJPP). B. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt, im Vorfeld der Sendung nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass es darin vor allem um Vorwürfe gegen die KJPP und ihre Leiterin gehe. Er habe zu diesen Vorwürfen von Eltern auch nicht Stellung nehmen können. Eine Aussage von ihm sei zudem in einem Kontext veröffentlicht worden (08:46 Minuten), dass man sie fälschlicher- weise als Kritik gegen die KJPP wahrgenommen habe. Die Sendung habe somit nicht ausge- wogen und transparent über die Kritik gegen die KJPP informiert. Der Eingabe des Beschwer- deführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 29. Februar 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer sei umfassend über die Stossrich- tung der Sendung informiert worden. Zur Kritik von Eltern und Jugendlichen gegenüber der KJPP habe deren Leiterin ausführlich Stellung nehmen können. Aufgrund der transparenten Gestaltung der Sendung in drei Teilen habe das Publikum die Rolle des Beschwerdeführers als Arzt und Experte korrekt einordnen können. Die kontroverse Behandlung des Themas mit der Präsentation von verschiedenen Sichtweisen und die differenzierten Äusserungen des Beschwerdeführers hätten es dem Publikum ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) sei eingehalten worden. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 7. Mai 2024, ihm sei nicht be- kannt gewesen, dass die in der Sendung erwähnte Kritik gegen die KJPP auf einem Schrei- ben des Vereins für einen angemessenen Umgang mit Fragen zum Geschlecht bei jungen Menschen (AUFG) beruht habe. Seine kritische Aussage werde so zwangsläufig fehlinterpre- tiert, weil sie nicht losgelöst von den Vorwürfen der Eltern betrachtet werden könne. In der Sendung hätten Hintergründe zum Elternverein AUFG präsentiert werden müssen, da dieser auf der Plattform X diskriminierende Hetzartikel gegen Transkinder und Transerwachsene verbreite. Durch das Weglassen dieser Informationen sei das Sachgerechtigkeitsgebot ver- letzt worden. Der Beschwerdeführer möchte seine Aussage öffentlich kommentieren und in den korrekten Kontext stellen können. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 darauf hin, dass die grundsätzliche, am Wohl von Transjugendlichen orientierte und differenzierte Haltung des

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Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei. Die fragliche Äusserung habe sich weder auf konkrete Fälle noch auf konkrete Institutionen bezogen. Das Einblenden der Quellenangabe resp. des formellen Verfassers des Schreibens mit der Kritik an der KJPP habe Transparenz verschafft. Dieses Schreiben enthalte Erfahrungen von Eltern, welche der Verein AUFG ge- bündelt der Kantonsärztin sowie der zuständigen Regierungsrätin zugestellt habe. Selbst un- ter renommierten Fachpersonen werde kontrovers über die Behandlung und Begleitung von Transjugendlichen diskutiert. SRF habe mit der Sendung zu einer sachlichen Auseinander- setzung beitragen wollen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann die Beschwerdegegnerin aber nicht verpflichten, dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seine Aussage öffentlich zu kommentieren. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der

5/8

Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sicht- weisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 5. Die Redaktorin umreisst das Thema und den Fokus zu Beginn der Dokumentation: «Wir stellen in dieser Recherche nicht infrage, ob es transgender gibt oder nicht. Früher wurde das als Krankheit abgetan, heute ist das zum Glück anders. Das Ziel ist, dass man den Be- troffenen möglichst schnell hilft. Umstritten ist die Frage, besonders bei Jugendlichen, ob es sorgfältig genug geschieht oder nicht.» Im ersten Teil der Sendung stehen die Geschichten von Meli und Raphael im Zentrum. Meli, 35jährig, ist eine Detrans-Frau, die zuerst als Mäd- chen lebte, dann eine Geschlechtsangleichung zum Mann machte und jetzt wieder als Frau lebt. Der 16-jährige Raphael, der zuerst als Mädchen gelebt hat, ist mitten in der Transition. Die Redaktion begleitet ihn zu seinem Gynäkologen, dem Beschwerdeführer. Dieser – selbst Transmann – hat bereits über 1000 Transpersonen bei der Geschlechtsangleichung begleitet, stellt selber aber keine Diagnose auf Geschlechtsdysphorie. Der Beschwerdeführer äussert sich im Interview dazu, welche Sorgfalt man bei Abklärungen im Rahmen einer Geschlechts- anpassung anwenden müsse, ob Raphael nicht zu jung für eine Brustoperation sei und ob es eine Sicherheit gebe, damit eine Transition später nicht bereut werde. Der zweite Teil der Sendung gibt dann die in einem Brief formulierte Kritik von Eltern und jungen Erwachsenen wieder, wonach die Diagnose Geschlechtsdysphorie zu schnell gestellt werde. Diese Kritik richtet sich primär gegen die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) in Zürich. Der 18-jährige Cédric und seine Mutter schildern anonym ihre Erfahrungen. Die Chefärztin und stellvertretende Direktorin der KJPP, P, wird daraufhin mit den Kritikpunk- ten konfrontiert und nimmt Stellung. Sie betont, dass solche Diagnosen nie vorschnell gestellt würden. Sie möchte aber den Fällen nachgehen, mit den Familien gerne zusammensitzen und deren Vorwürfe genau prüfen. Der dritte und letzte Teil des Beitrags widmet sich wiede- rum Meli und Raphael. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Vorab ist festzuhalten, dass der Fokus des Beitrags bereits aufgrund der einleiten- den Bemerkungen der Moderatorin transparent war: Es ging um die Frage, ob die Abklärun- gen zu Geschlechtsanpassungen insbesondere bei Jugendlichen mit der notwendigen Sorg- falt erfolgen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass er im Vorfeld ungenügend über den Inhalt der Sen- dung informiert worden sei. Die Redaktion habe ihm gegenüber nicht offengelegt, welche konkreten Vorwürfe die Eltern erheben und dass sich diese vor allem gegen die KJPP richten würden. Er räumt in der Beschwerdeschrift allerdings ein, dass ihn die Redaktion bei den Vorgesprächen über die in der Sendung behandelte grundlegende Problematik informiert und namentlich auch über die Kritik von Elternseite orientiert habe. Zudem wusste er, dass die Redaktion bereits Kontakt mit P aufgenommen hatte, die er der Beschwerdegegnerin selber mehrmals als Expertin empfehlen wollte. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Redaktion

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rundfunkrechtlich relevante Aufklärungspflichten verletzt hätte (vgl. BGE 149 II 209 E. 4.4.1f. S. 215f.). 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, Aussagen von ihm zur Notwendigkeit sorgfältiger Abklärungen bei Geschlechtsanpassungen seien wegen der Platzierung innerhalb der Sen- dung vom Publikum falsch interpretiert worden. Da kurz darauf, im zweiten Teil, die von Eltern formulierte Kritik an der KJPP folgte, sei dem Publikum der Eindruck vermittelt worden, er teile diese konkrete Kritik, weil er sich zuvor ebenfalls gegen eine überstürzte Durchführung von Geschlechtsanpassungen ausgesprochen habe. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Die drei Sendungsteile mit ihren jeweiligen Erzählsträngen und Prota- gonisten waren klar voneinander getrennt. Die Rolle des Beschwerdeführers als begleitender Arzt von Raphael und Experte in Sachen Transgender war für das Publikum ersichtlich. Durch die nachvollziehbaren Ausführungen sowie die differenzierten Antworten des Beschwerde- führers auf Fragen der Redaktion verstand das Publikum, dass der Beschwerdeführer sich – ganz generell – für sorgfältige und nicht zu schnelle Abklärungen sowie für das regelmässige Ansprechen von allfälligen Zweifeln einsetzt. Erst nach diesen allgemeinen, für das Verständ- nis des Publikums hilfreichen Ausführungen folgte der nächste Sendungsteil mit konkreter Kritik von Eltern und dem Erfahrungsbericht von Cédric und seiner Mutter, welche den Vor- wurf einer zu raschen Diagnose und einer überstürzten Behandlung gegenüber dem KJPP erhoben. Der Beschwerdeführer erschien in diesem Teil nicht. Auch Raphael, sein Patient, kam in diesen Sequenzen nicht vor, dessen Transition in der Sendung ja ohnehin als positives Beispiel gezeigt wurde. Der Auffassung, das Publikum habe den Beschwerdeführer als «An- kläger» und impliziten Unterstützer der konkreten Kritikpunkte gegenüber der KJPP wahrge- nommen, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen argumentierte P hinsichtlich der Notwendig- keit sorgfältiger Abklärungen praktisch deckungsgleich wie dies der Beschwerdeführer im Sendungsteil zuvor getan hatte. 5.4 Nach dem Gesagten war es auch nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zu den Vorwürfen von Eltern und Jugendlichen gegen die KJPP hätte Stellung neh- men müssen. Mit P hatte eine Vertreterin der betroffenen Institution Gelegenheit, sich zu die- sen konkreten Vorwürfen zu äussern. Die Chefärztin tat dies denn auch eingehend in sachli- cher, verständlicher und empathischer Weise und mit ihren besten Argumenten. Dem Be- schwerdeführer kam, wie erwähnt, in der Dokumentation eine andere Rolle zu. Es ist pro- grammrechtlich irrelevant, dass seine (ablehnende) Haltung zur Kritik gegen die KJPP in der Sendung nicht zum Ausdruck gekommen ist. 5.5 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Redaktion in der Sendung nicht näher auf die Urheber des Elternbriefs eingegangen ist und sich mit einem Einblender («Quelle: AUFG») darauf beschränkt hat, den Absender zu nennen. Die Redaktion bemühte sich im zweiten Sendungsteil nicht bloss den Inhalt des Elternbriefs wiederzugeben, sondern stellte eigene Recherchen an, traf sich mit Eltern und sprach mit Jugendlichen. Bei den Sequenzen zur Kritik gegen die KJPP standen schliesslich die konkreten Erfahrungsberichte von Cédric und seiner Mutter im Zentrum. Im Rahmen des transparenten Sendefokus war es daher nicht notwendig, dem Publikum Hintergründe zur AUFG zu vermitteln.

7/8

5.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Redaktion breit recherchiert und die Betroffenen fair behandelt hat. Die Chefärztin der KJPP konnte zur Kritik von Eltern ange- messen Stellung nehmen und ihre Sicht ausführlich darlegen. Die verschiedenen Sichtweisen und Standpunkte der im Beitrag porträtierten und angehörten Personen kamen zum Aus- druck. Das Publikum wurde so transparent, differenziert und ausgewogen informiert. Es konnte sich, u.a. auch durch Ausführungen des Beschwerdeführers, eine eigene Meinung hinsichtlich der thematisierten Abklärungen im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie und der dabei gebotenen Sorgfalt bei Jugendlichen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. 6. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

8/8

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 26. September 2024