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b.985

Telebasel, Sendung "punkt6" vom 01.12.2023, Beitrag "KSBL-Mitarbeiter erheben Vorwürfe gegen die Spitalleitung" und anschliessendes Interview mit dem KSBL-CEO

Ubi · 2024-09-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Telebasel ist ein konzessioniertes Regionalfernsehen, welches von der Stiftung Ba- selMedia betrieben wird. In der Nachrichtensendung «punkt6» vom 1. Dezember 2023 strahlte Telebasel einen gut sechs Minuten dauernden Beitrag über Vorwürfe von Mitarbei- tenden des Kantonsspitals Baselland (KSBL) gegen die Spitalleitung aus. Die Moderatorin weist einleitend darauf hin, dass die Stimmung beim Personal des KSBL auf dem Tiefpunkt sei, es bestehe ein «Riesen-Beanstandungskatalog». Im anschliessenden Filmbericht formu- lieren anonymisierte Mitarbeitende ihre Kritikpunkte und schildern negative Auswirkungen des Sparkurses und Personalabbaus beim KSBL aus ihrer Sicht. Der Gewerkschaftssekretär des VPOD übt ebenfalls Kritik an den Arbeitsbedingungen im Spital. Im darauffolgenden Ge- spräch wird Norbert Schnitzler, CEO des KSBL, zu den Beanstandungspunkten des Perso- nals und der Gewerkschaft befragt. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 erhob das Kantonsspital Baselland (Beschwer- deführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es rügt, dass im Beitrag gegenüber dem Verwal- tungsrat und der Geschäftsleitung der Vorwurf erhoben worden sei, die Erhöhung ihrer Ent- schädigungen sei «unbegründet». Der CEO habe dazu im Gespräch nicht Stellung nehmen können. Dem betreffenden Redaktor sei bereits im Vorfeld des Interviews erklärt worden, die Vorwürfe seien falsch. In anderen Medien seien diese richtiggestellt worden. Der Vorwurf sei umso gravierender, als er im Kontext von ebenfalls kritisierten Sparmassnahmen beim Per- sonal erhoben worden sei. Es sei festzustellen, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 22. Januar 2024 bei. C. Die Stiftung BaselMedia (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 einzig, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie macht geltend, sie habe im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle zwar eingeräumt, dass die gerügte For- mulierung ungeschickt sei, gleichzeitig aber darauf verwiesen, dass der Beitrag insgesamt sachgerecht sei. Die Beschwerdeführerin beschränke sich – im Gegensatz zum Beanstan- dungsverfahren – ausschliesslich auf die Rüge im Zusammenhang mit dem Vorwurf der un- begründeten Erhöhung der Entschädigungen. Es stelle sich somit die Frage, ob der Verwal- tungsrat und die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht gestellt wor- den seien. Der Vorwurf betreffe in erster Linie das Persönlichkeitsrecht und stelle damit eine zivilrechtliche Fragestellung dar. Die UBI könne zudem gar nicht prüfen, ob tatsächlich Gründe für eine Erhöhung der Entschädigung vorgelegen hätten oder nicht resp. ob falsche Fakten publiziert worden seien. Gemäss Art. 96 Abs. 3 RTVG könne die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenutzt geblieben sind. Das Verfahren vor der UBI sei subsidiär und dürfe nicht dazu benutzt werden, ein ordentliches Beweisverfahren zu umgehen. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 17. Juni 2024 vollumfänglich an ih- ren Vorbringen fest. Die gerügte Formulierung sei nicht nur «ungeschickt», sondern falsch,

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was auch von der Ombudsstelle erkannt worden sei. Der Zuständigkeit der UBI, Beiträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu überprüfen, dürfe mit einem Verweis auf zivilrechtliche Möglichkeiten nicht die Substanz entzogen werden. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2024, dass kein Be- weisverfahren geführt werde, und hält deshalb an ihren bisherigen Ausführungen fest. F. Catherine Müller, Vizepräsidentin der UBI, ist in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn eine natürliche oder juristische Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Das KSBL ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (§ 8 des Spitalgesetzes des Kantons Baselland) und steht im Mittelpunkt des Bei- trags; der Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO) wird zudem interviewt. Das KSBL ist daher zur Betroffenenbeschwerde legitimiert. Norbert Schnitzler, der CEO des KSBL, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die in der Be- schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, wonach der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung des Kantonsspitals durch eine falsche Aussage in ein schlechtes Licht gestellt würden, betreffe primär den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz- gesetzbuchs (ZGB; SR 210). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass für persönlichkeitsrelevante Aspekte zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 263). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Ein- gabe jedoch vor allem geltend, dass beim Publikum ein falscher Eindruck bezüglich des tat- sächlichen Sachverhalts vermittelt worden sei. Diese zentrale Rüge betrifft das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und damit das Programmrecht, für welches die UBI zustän- dig ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.

E. 3.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff., 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation

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nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umstän- den, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 3.4 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belastenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags in der Nachrichtensendung «punkt6» anwendbar.

E. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin monierte Aussage, welche zu Beginn des Filmbe- richts ausgestrahlt wurde, lautet wie folgt: «Vor kurzem hat der Geschäftsbericht 2022 für Schlagzeilen gesorgt. Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat haben sich unbegründet 6.8 Prozent mehr Entschädigungen ausbezahlt. […])». Zu diesem Vorwurf habe der CEO des Kantonsspitals im Interview nicht Stellung nehmen können.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass in der Beschwerde alle weiteren Rü- gen aus dem Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle fallen gelassen worden seien. Sie habe vor der Ombudsstelle eingeräumt, dass die strittige Formulierung ungeschickt sei. Hingewiesen habe sie aber auch darauf, dass beim Publikum ein Vorwissen über die Entschä- digungsthematik bestanden habe, weil sich Verantwortliche des Kantonsspitals in anderen Me- dien bereits dazu hätten äussern können. Überdies könne der Begriff «unbegründet» auch als Wertung bzw. Meinung verstanden werden.

E. 4.3 Das Adjektiv «unbegründet» mag mehrdeutig sein. Es ist aber davon auszugehen, dass das relevante Durchschnittspublikum der Sendung das Wort im Sinne von «nicht gerecht- fertigt» und nicht von «nicht erklärt» verstanden hat. Die Aussage, wonach sich die Geschäfts- leitung und der Verwaltungsrat in unzulässiger Weise höhere Entschädigungen hätten auszah- len lassen, stellt einen schweren Vorwurf dar, welcher gemäss Rechtsprechung einer Anhö- rung und Darstellung des Standpunkts der angegriffenen Person mit ihren besten Argumenten bedarf.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme bemerkt, dass die UBI gar nicht abklären könne, ob der strittige Vorwurf hinsichtlich der höheren Entschädigungen be- gründet sei oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu prüfen ist, ob «die erho- benen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht» (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Es geht vielmehr um die Frage, ob die betroffene Person in einer Art und Weise hat Stellung

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nehmen können, welche es dem Publikum erlaubte, sich ein eigenes Bild zum Sachverhalt zu machen.

E. 4.5 Der Redaktor verfügte nach den Interviewaufnahmen mit dem CEO des Kantonsspi- tals über Informationen zu den Gründen für die Erhöhung der Entschädigungen 2022 für die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat. Dieser Teil des Interviews wurde dann aber – im Gegensatz zu einem Online-Artikel von «Baseljetzt» vom 2. Dezember 2024, bei dem ein ent- sprechender Videoausschnitt angehängt ist – im «punkt6»-Beitrag nicht ausgestrahlt.

E. 4.6 Unabhängig von diesem Interview standen der Redaktion weitere nähere Informati- onen hinsichtlich der im Geschäftsbericht 2022 erwähnten Entschädigungen zur Verfügung, weil diese im November 2023 Thema im Baselbieter Landrat waren. So stellte die Geschäfts- prüfungskommission (GPK) fest, dass sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung 2022 zehn Prozent höhere Entschädigungen für das Jahr 2022 ausbezahlt hätten. Da die GPK dazu keine Erklärung fand, regte sie eine Eintretensdebatte zum Geschäftsbericht der Beschwerde- führerin im Landrat an. Diese Debatte fand am 16. November 2023 statt. Der Gesundheitsdi- rektor Thomi Jourdan erwähnte in seinen Voten, man müsse die Entschädigungen über eine längere Zeitperiode verfolgen. 2021 sei eher ein Ausreisser gegen unten gewesen. Überdies habe man in jener Zeit eine Umstellung bei den variablen Vergütungen vorgenommen. 2022 hätten zudem mehr Vorstandssitzungen als im Vorjahr stattgefunden, was sich in höheren Sit- zungsgeldern niederschlage. Ein Vergleich der gesamten Lohnsumme sei bei der Geschäfts- leitung zudem schwierig, da diese nicht immer aus gleich vielen Personen bestehe. Der Land- rat genehmigte schliesslich den Geschäftsbericht ohne Gegenstimme. Diese Informationen oder zumindest der Standpunkt der Beschwerdeführerin wurden dem Publikum nicht vermittelt. Die Redaktion hat damit journalistische Sorgfaltspflichten wie das Gebot zu Transparenz oder Fairness nicht eingehalten.

E. 4.7 Es stellt sich die Frage, ob sich das Publikum trotz der mangelhaften Darstellung der Entschädigungen aufgrund seines Vorwissens eine eigene Meinung bilden konnte. In lokalen Medien wie der «bz» oder «Baseljetzt» wurde zwar über die Auffassung der GPK und die De- batte im Landrat berichtet. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Durch- schnittspublikum von «punkt6» die Fakten um die thematisierten Entschädigungen kannte und sich deshalb trotz der tendenziösen und unvollständigen Darstellung im beanstandeten Beitrag eine eigene Meinung bilden konnte.

E. 4.8 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots entscheidend ist letztlich der Gesamtein- druck (Urteil 2C_778/2019 des Bundesgerichts vom 28. August 2020 E. 6.7; UBI-Entscheid b. 920/921/922 vom 1. September 2020 E. 5.14). Im Filmbericht stehen nach der Ausstrahlung der strittigen Aussage in der Anmoderation verschiedene Vorwürfe von Mitarbeitenden gegen die Spitalleitung im Zentrum. Zu diesen wird der CEO der Beschwerdeführerin in einem zweiten Teil («Jetzt redet der KSBL-CEO») befragt. Diese Passagen hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt.

E. 4.9 Die mangelhafte Darstellung hinsichtlich der ausgerichteten Entschädigungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung mag im Rahmen des ganzen Beitrags verhältnismässig wenig Raum eingenommen haben. Trotzdem betrifft diese Sequenz aus programmrechtlicher

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Sicht keinen Nebenpunkt. Der Vorwurf der unbegründeten Erhöhung der Entschädigungen wiegt schwer und hätte daher zwingend die Präsentation des Standpunkts der Betroffenen erfordert, damit sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. So aber entsteht der Eindruck, insbesondere auch aufgrund des umfassenden Vorwurfkatalogs von Mitarbeitenden im ersten Teil, dass an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung einerseits höhere Ent- schädigungen ausgerichtet werden, während andererseits zu Lasten des Personals abgebaut und gespart wird. Nach der strittigen Aussage zu den Entschädigungen erwähnt der Off-Kom- mentar denn auch umgehend die gescheiterten Lohnverhandlungen zum Teuerungsausgleich, den Wegfall von Stellenprozenten sowie die vom Personal in diesen Fällen kritisierte Kommu- nikation der Geschäftsleitung. Während die Beschwerdeführerin durch ihren CEO im zweiten Teil zu den Vorwürfen des Personals Stellung nehmen konnte, war dies hinsichtlich der als «unbegründet» bezeichneten Erhöhung der Entschädigungen nicht der Fall. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzu- treten ist.
  2. Die Stiftung BaselMedia wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unter- richten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 985

Entscheid vom 6. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin)

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Telebasel, Sendung «punkt6» vom 1. Dezember 2023, Beitrag «KSBL-Mitarbeiter erheben Vorwürfe gegen die Spi- talleitung» und anschliessendes Interview mit dem KSBL- CEO

Beschwerde vom 20. Februar 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Kantonsspital Baselland (Beschwerdeführerin)

Stiftung BaselMedia (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels

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Sachverhalt:

A. Telebasel ist ein konzessioniertes Regionalfernsehen, welches von der Stiftung Ba- selMedia betrieben wird. In der Nachrichtensendung «punkt6» vom 1. Dezember 2023 strahlte Telebasel einen gut sechs Minuten dauernden Beitrag über Vorwürfe von Mitarbei- tenden des Kantonsspitals Baselland (KSBL) gegen die Spitalleitung aus. Die Moderatorin weist einleitend darauf hin, dass die Stimmung beim Personal des KSBL auf dem Tiefpunkt sei, es bestehe ein «Riesen-Beanstandungskatalog». Im anschliessenden Filmbericht formu- lieren anonymisierte Mitarbeitende ihre Kritikpunkte und schildern negative Auswirkungen des Sparkurses und Personalabbaus beim KSBL aus ihrer Sicht. Der Gewerkschaftssekretär des VPOD übt ebenfalls Kritik an den Arbeitsbedingungen im Spital. Im darauffolgenden Ge- spräch wird Norbert Schnitzler, CEO des KSBL, zu den Beanstandungspunkten des Perso- nals und der Gewerkschaft befragt. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 erhob das Kantonsspital Baselland (Beschwer- deführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es rügt, dass im Beitrag gegenüber dem Verwal- tungsrat und der Geschäftsleitung der Vorwurf erhoben worden sei, die Erhöhung ihrer Ent- schädigungen sei «unbegründet». Der CEO habe dazu im Gespräch nicht Stellung nehmen können. Dem betreffenden Redaktor sei bereits im Vorfeld des Interviews erklärt worden, die Vorwürfe seien falsch. In anderen Medien seien diese richtiggestellt worden. Der Vorwurf sei umso gravierender, als er im Kontext von ebenfalls kritisierten Sparmassnahmen beim Per- sonal erhoben worden sei. Es sei festzustellen, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 22. Januar 2024 bei. C. Die Stiftung BaselMedia (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 einzig, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie macht geltend, sie habe im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle zwar eingeräumt, dass die gerügte For- mulierung ungeschickt sei, gleichzeitig aber darauf verwiesen, dass der Beitrag insgesamt sachgerecht sei. Die Beschwerdeführerin beschränke sich – im Gegensatz zum Beanstan- dungsverfahren – ausschliesslich auf die Rüge im Zusammenhang mit dem Vorwurf der un- begründeten Erhöhung der Entschädigungen. Es stelle sich somit die Frage, ob der Verwal- tungsrat und die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht gestellt wor- den seien. Der Vorwurf betreffe in erster Linie das Persönlichkeitsrecht und stelle damit eine zivilrechtliche Fragestellung dar. Die UBI könne zudem gar nicht prüfen, ob tatsächlich Gründe für eine Erhöhung der Entschädigung vorgelegen hätten oder nicht resp. ob falsche Fakten publiziert worden seien. Gemäss Art. 96 Abs. 3 RTVG könne die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenutzt geblieben sind. Das Verfahren vor der UBI sei subsidiär und dürfe nicht dazu benutzt werden, ein ordentliches Beweisverfahren zu umgehen. D. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 17. Juni 2024 vollumfänglich an ih- ren Vorbringen fest. Die gerügte Formulierung sei nicht nur «ungeschickt», sondern falsch,

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was auch von der Ombudsstelle erkannt worden sei. Der Zuständigkeit der UBI, Beiträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu überprüfen, dürfe mit einem Verweis auf zivilrechtliche Möglichkeiten nicht die Substanz entzogen werden. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2024, dass kein Be- weisverfahren geführt werde, und hält deshalb an ihren bisherigen Ausführungen fest. F. Catherine Müller, Vizepräsidentin der UBI, ist in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn eine natürliche oder juristische Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Das KSBL ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (§ 8 des Spitalgesetzes des Kantons Baselland) und steht im Mittelpunkt des Bei- trags; der Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO) wird zudem interviewt. Das KSBL ist daher zur Betroffenenbeschwerde legitimiert. Norbert Schnitzler, der CEO des KSBL, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 3.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die in der Be- schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, wonach der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung des Kantonsspitals durch eine falsche Aussage in ein schlechtes Licht gestellt würden, betreffe primär den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz- gesetzbuchs (ZGB; SR 210). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass für persönlichkeitsrelevante Aspekte zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 263). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Ein- gabe jedoch vor allem geltend, dass beim Publikum ein falscher Eindruck bezüglich des tat- sächlichen Sachverhalts vermittelt worden sei. Diese zentrale Rüge betrifft das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und damit das Programmrecht, für welches die UBI zustän- dig ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. 3.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff., 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation

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nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umstän- den, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 3.4 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belastenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 4. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags in der Nachrichtensendung «punkt6» anwendbar. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin monierte Aussage, welche zu Beginn des Filmbe- richts ausgestrahlt wurde, lautet wie folgt: «Vor kurzem hat der Geschäftsbericht 2022 für Schlagzeilen gesorgt. Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat haben sich unbegründet 6.8 Prozent mehr Entschädigungen ausbezahlt. […])». Zu diesem Vorwurf habe der CEO des Kantonsspitals im Interview nicht Stellung nehmen können. 4.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass in der Beschwerde alle weiteren Rü- gen aus dem Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle fallen gelassen worden seien. Sie habe vor der Ombudsstelle eingeräumt, dass die strittige Formulierung ungeschickt sei. Hingewiesen habe sie aber auch darauf, dass beim Publikum ein Vorwissen über die Entschä- digungsthematik bestanden habe, weil sich Verantwortliche des Kantonsspitals in anderen Me- dien bereits dazu hätten äussern können. Überdies könne der Begriff «unbegründet» auch als Wertung bzw. Meinung verstanden werden. 4.3 Das Adjektiv «unbegründet» mag mehrdeutig sein. Es ist aber davon auszugehen, dass das relevante Durchschnittspublikum der Sendung das Wort im Sinne von «nicht gerecht- fertigt» und nicht von «nicht erklärt» verstanden hat. Die Aussage, wonach sich die Geschäfts- leitung und der Verwaltungsrat in unzulässiger Weise höhere Entschädigungen hätten auszah- len lassen, stellt einen schweren Vorwurf dar, welcher gemäss Rechtsprechung einer Anhö- rung und Darstellung des Standpunkts der angegriffenen Person mit ihren besten Argumenten bedarf. 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme bemerkt, dass die UBI gar nicht abklären könne, ob der strittige Vorwurf hinsichtlich der höheren Entschädigungen be- gründet sei oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu prüfen ist, ob «die erho- benen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht» (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Es geht vielmehr um die Frage, ob die betroffene Person in einer Art und Weise hat Stellung

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nehmen können, welche es dem Publikum erlaubte, sich ein eigenes Bild zum Sachverhalt zu machen. 4.5 Der Redaktor verfügte nach den Interviewaufnahmen mit dem CEO des Kantonsspi- tals über Informationen zu den Gründen für die Erhöhung der Entschädigungen 2022 für die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat. Dieser Teil des Interviews wurde dann aber – im Gegensatz zu einem Online-Artikel von «Baseljetzt» vom 2. Dezember 2024, bei dem ein ent- sprechender Videoausschnitt angehängt ist – im «punkt6»-Beitrag nicht ausgestrahlt. 4.6 Unabhängig von diesem Interview standen der Redaktion weitere nähere Informati- onen hinsichtlich der im Geschäftsbericht 2022 erwähnten Entschädigungen zur Verfügung, weil diese im November 2023 Thema im Baselbieter Landrat waren. So stellte die Geschäfts- prüfungskommission (GPK) fest, dass sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung 2022 zehn Prozent höhere Entschädigungen für das Jahr 2022 ausbezahlt hätten. Da die GPK dazu keine Erklärung fand, regte sie eine Eintretensdebatte zum Geschäftsbericht der Beschwerde- führerin im Landrat an. Diese Debatte fand am 16. November 2023 statt. Der Gesundheitsdi- rektor Thomi Jourdan erwähnte in seinen Voten, man müsse die Entschädigungen über eine längere Zeitperiode verfolgen. 2021 sei eher ein Ausreisser gegen unten gewesen. Überdies habe man in jener Zeit eine Umstellung bei den variablen Vergütungen vorgenommen. 2022 hätten zudem mehr Vorstandssitzungen als im Vorjahr stattgefunden, was sich in höheren Sit- zungsgeldern niederschlage. Ein Vergleich der gesamten Lohnsumme sei bei der Geschäfts- leitung zudem schwierig, da diese nicht immer aus gleich vielen Personen bestehe. Der Land- rat genehmigte schliesslich den Geschäftsbericht ohne Gegenstimme. Diese Informationen oder zumindest der Standpunkt der Beschwerdeführerin wurden dem Publikum nicht vermittelt. Die Redaktion hat damit journalistische Sorgfaltspflichten wie das Gebot zu Transparenz oder Fairness nicht eingehalten. 4.7 Es stellt sich die Frage, ob sich das Publikum trotz der mangelhaften Darstellung der Entschädigungen aufgrund seines Vorwissens eine eigene Meinung bilden konnte. In lokalen Medien wie der «bz» oder «Baseljetzt» wurde zwar über die Auffassung der GPK und die De- batte im Landrat berichtet. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Durch- schnittspublikum von «punkt6» die Fakten um die thematisierten Entschädigungen kannte und sich deshalb trotz der tendenziösen und unvollständigen Darstellung im beanstandeten Beitrag eine eigene Meinung bilden konnte. 4.8 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots entscheidend ist letztlich der Gesamtein- druck (Urteil 2C_778/2019 des Bundesgerichts vom 28. August 2020 E. 6.7; UBI-Entscheid b. 920/921/922 vom 1. September 2020 E. 5.14). Im Filmbericht stehen nach der Ausstrahlung der strittigen Aussage in der Anmoderation verschiedene Vorwürfe von Mitarbeitenden gegen die Spitalleitung im Zentrum. Zu diesen wird der CEO der Beschwerdeführerin in einem zweiten Teil («Jetzt redet der KSBL-CEO») befragt. Diese Passagen hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt. 4.9 Die mangelhafte Darstellung hinsichtlich der ausgerichteten Entschädigungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung mag im Rahmen des ganzen Beitrags verhältnismässig wenig Raum eingenommen haben. Trotzdem betrifft diese Sequenz aus programmrechtlicher

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Sicht keinen Nebenpunkt. Der Vorwurf der unbegründeten Erhöhung der Entschädigungen wiegt schwer und hätte daher zwingend die Präsentation des Standpunkts der Betroffenen erfordert, damit sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. So aber entsteht der Eindruck, insbesondere auch aufgrund des umfassenden Vorwurfkatalogs von Mitarbeitenden im ersten Teil, dass an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung einerseits höhere Ent- schädigungen ausgerichtet werden, während andererseits zu Lasten des Personals abgebaut und gespart wird. Nach der strittigen Aussage zu den Entschädigungen erwähnt der Off-Kom- mentar denn auch umgehend die gescheiterten Lohnverhandlungen zum Teuerungsausgleich, den Wegfall von Stellenprozenten sowie die vom Personal in diesen Fällen kritisierte Kommu- nikation der Geschäftsleitung. Während die Beschwerdeführerin durch ihren CEO im zweiten Teil zu den Vorwürfen des Personals Stellung nehmen konnte, war dies hinsichtlich der als «unbegründet» bezeichneten Erhöhung der Entschädigungen nicht der Fall. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Die Stiftung BaselMedia wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unter- richten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 27. Dezember 2024