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b.978

Fernsehen SRF, Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 26.10.2023, Beitrag "FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt"

Ubi · 2024-05-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 26. Ok- tober 2023 strahlte Fernsehen SRF einen Beitrag über die Einstellung der Strafverfahren ge- gen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infan- tino aus (Dauer: zwei Minuten 14 Sekunden). Grundlage bildete die entsprechende Verfügung der ausserordentlichen Bundesanwälte X und Y vom 19. Oktober 2023, über welche diese die Öffentlichkeit am 26. Oktober 2023 in einer Medienmitteilung informierten. Im «Tages- schau»-Beitrag äussern sich der frühere Staatsanwalt und Polizeikommandant Markus Moh- ler, der Polit- und Sportjournalist der Süddeutschen Zeitung Thomas Kistner und Gianni In- fantino zur Einstellungsverfügung. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erhoben die ausserordentlichen Bundesanwälte X und Y (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Bereits die Ombudsstelle habe in ihrem Bericht vom 20. Dezem- ber 2023 eine solche Verletzung erkannt. Im Beitrag erhebe insbesondere der angehörte deutsche Journalist schwerwiegende Vorwürfe gegen die für die Einstellung des Verfahrens verantwortlichen Personen, die unwidersprochen geblieben seien. Es werde der Eindruck ei- nes begünstigenden, sachfremden und amtsmissbräuchlichen Verhaltens und eines Verfah- rens, in welchem nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei, erweckt. Die Beschwerde- führer hätten sich nicht äussern können, was aus Gründen der Fairness notwendig gewesen wäre. Das Publikum sei an einer eigenständigen Meinungsbildung gehindert worden, weil ihm wichtige Argumente unterschlagen worden seien. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2024, die Beschwerde abzuweisen. Im ersten Teil des Beitrags würden die Sicht und Erkenntnisse der Beschwerdeführer, die zur Einstel- lung des Verfahrens geführt hätten, korrekt wiedergegeben. Im zweiten Teil stünden die Stel- lungnahmen eines Strafrechtsexperten und eines deutschen Polit- und Sportjournalisten, der sich schon länger mit internationalen Sportverbänden mit Sitz in der Schweiz beschäftige, im Vordergrund. Dieser für das Publikum erkennbare Fokus des Beitrags sei nicht zu beanstan- den und bilde Teil der Programmautonomie. Thomas Kistner werfe den Beschwerdeführern auch nicht eine begünstigende oder generell strafrechtsrelevante Untersuchungsführung vor. Es gehe aus dem Bericht zudem hervor, dass es sich um die subjektive Wahrnehmung des Journalisten handle. Die Kritik richte sich gegen die Schweizer Justiz im Allgemeinen. Justiz- kritik sei eine zentrale Funktion der Medien, die sich aus ihrer Public-Watchdog-Funktion er- gebe. D. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 23. März 2024 an ihren Vorbringen fest. Auch die Ombudsstelle spreche davon, dass im Beitrag der Eindruck von Vetternwirt- schaft in der Justiz vermittelt werde. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht namentlich ge- nannt worden seien, seien sie Betroffene. Ihnen werde als Verantwortliche der

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Einstellungsverfügung unterstellt, sie würden «fürsorglichen Funktionärsschutz» betreiben. Da diese These bewusst unwidersprochen geblieben sei, sei sie für das unbefangene Publi- kum zur Tatsache geworden. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 29. April 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Gegen die Beschwerdeführer seien keine schweren Vorwürfe erhoben worden, das Sachgerechtigkeitsgebot stelle keine besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit. Die Aussagen des als «Sport- und Po- litjournalist» vorgestellten Thomas Kistner hätten ein «limitiertes Gewicht». F. Mascha Santschi Kallay, Präsidentin der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand ge- treten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführer wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom

12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen. Die Ein- stellungsverfügung, für welche die Beschwerdeführer in ihrer Funktion verantwortlich zeich- neten, ist Gegenstand des Beitrags. Die erste Seite der Verfügung mit der Bezeichnung der verantwortlichen Instanz und den Namen der beiden Beschwerdeführer wird im Filmbericht eingeblendet.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fo- kus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 3.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beein- flussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 3.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für di- rekt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Trans- parenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des

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Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sicht- weisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 4 Die «Tagesschau»-Moderatorin leitete den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «Kaum ein anderes Schweizer Strafverfahren hat in den vergangenen Jahren international derart Aufsehen erregt, wie jenes gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Chef Gianni Infantino. Es ging um heimliche Treffen, an die sich zumindest Lauber nicht erinnern kann. Ermittelt wurde wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch und Begünstigung. Jetzt wird das Verfahren eingestellt, Infantino und Lauber werden nicht strafrechtlich belangt.»

E. 4.1 Im folgenden Filmbericht wird erwähnt, dass es gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und fünf weitere Beschuldigte kein Strafverfahren gebe, weil keine Hinweise auf Amts- missbrauch oder Begünstigung bestünden. In der schriftlichen Einstellungsverfügung sei zwar von «Intransparenz» und «Heimlichkeit» die Rede, die «Sonderermittler» hätten aber gleichzeitig auf die «klaren Ergebnissen» verwiesen, die gegen eine Anklage sprächen.

E. 4.2 Danach bemerkt die Off-Stimme, dass der Strafrechtsexperte Markus Mohler zweifle, ob nicht mehr zum «ominösen Treffen» hätte herausgefunden werden können. In seinem ausgestrahlten Votum erklärt dieser, dass die Ermittlungen zu wenig ausführlich gewesen seien und dass man hätte herausfinden können, wer an diesem Treffen teilgenommen habe, an welches sich offenbar «niemand erinnern können» wolle. Die Off-Stimme führt aus, dass aus Sicht Mohlers zwingend ein Gericht den Sachverhalt hätte klären müssen. Noch deutli- cher würden sich Experten aus dem Ausland äussern, welche den Fall schon länger verfolg- ten und der Schweizer Justiz ein schlechtes Zeugnis ausstellen würden. Zu Wort kommt an- schliessend der als «Sport- und Politikjournalist» vorgestellte Thomas Kistner, der wie folgt Stellung nimmt: «Die Schweizer Justiz wirkt äusserst fragwürdig. Immer wieder wird eine Art fürsorglicher Funktionärsschutz praktiziert, der Ausgang ist in aller Regel voraussehbar und endet dann so, wie wir es jetzt auch in diesem Falle sehen, mit einer Einstellung.»

E. 4.3 Im Anschluss wird darauf verwiesen, dass FIFA-Präsident Gianni Infantino anderer Meinung sei und auch er klare Worte wähle. In der eingeblendeten Stellungnahme führt er an, dass die Anschuldigungen gegen ihn lediglich «verzweifelte Versuche von armen, neidi- schen und korrupten Leuten» gewesen seien, um seinen Ruf zu beschädigen. Der Beitrag endet mit dem Hinweis, dass die Einstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig sei.

E. 5 Aufgrund des Informationsgehalts des beanstandeten Nachrichtenbeitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Von einem spezifischen Vorwissen des Publikums zu den vorliegend im Zentrum stehenden straf- und verfahrensrechtlichen Aspekten im Zusam- menhang mit der Einstellungsverfügung kann beim Publikum nicht ausgegangen werden, auch wenn sich die Schweizer Justiz in den letzten Jahren mehrfach mit FIFA-Angelegenhei- ten zu beschäftigen hatte.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich insbesondere bei der von Thomas Kistner erhobenen Kritik um einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Redaktion hätte

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sie aus Fairnessgründen zwingend anhören müssen, um ein Gleichgewicht zu schaffen und dem Publikum eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da die Beschwerdeführer gar nicht genannt würden und Thomas Kistner seine Kritik explizit an die Schweizer Justiz und nicht gegen die Beschwerdeführer richte. Zu den Kontroll- und Wächteraufgaben der Medien gehöre zudem die Justizkritik.

E. 5.2 Im zweiten, längeren Teil des Filmberichts stehen die Reaktionen zur Einstellungs- verfügung im Zentrum. Neben der schriftlich eingeblendeten Stellungnahme des FIFA-Präsi- denten äussern sich zwei von der Redaktion als Experten vorgestellte Personen. Der ehe- malige Staatsanwalt und Lehrbeauftragte Markus Mohler tritt als Strafrechtsexperte und der Journalist Thomas Kistner als ausländischer Experte i.S. internationale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz, wozu insbesondere auch die FIFA gehört, auf.

E. 5.3 Expertinnen und Experten werden in Rundfunkbeiträgen häufig beigezogen, um komplexe Sachverhalte mit ihrem Fachwissen zu erklären und damit dem Publikum verständ- lich zu machen (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.3). Aussagen und damit auch Vorwürfe oder Kritik von medienunabhängigen Fachleuten sind geeignet, die Meinungs- bildung des Publikums in einem beträchtlichen Masse zu beeinflussen (Mascha Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Bern 2018, S. 65).

E. 5.4 Bei der Auswahl von Sachverständigen ist die Redaktion grundsätzlich frei (UBI-Ent- scheid b. 869 vom 28. Januar 2021, E. 5.7). Die ausgestrahlten Stellungnahmen von Markus Mohler und Thomas Kistner waren für das Publikum als Ansichten bzw. Kommentare von Experten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) und sie wurden auch in genügender Weise vorgestellt (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1). Soweit für die freie Mei- nungsbildung des Publikums erforderlich, ist es Aufgabe der Redaktion, den Argumenten von Experten andere bestehende Ansichten gegenüberzustellen (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2).

E. 5.5 Die Aussagen der beiden von der Redaktion beigezogenen Experten dürften die Mei- nungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung massgeblich beeinflusst haben. Da- bei ist von nicht ausreichenden Ermittlungen (Mohler) und gar von fürsorglichem Funktionärs- schutz mit voraussehbarem Ausgang (Kistner) die Rede. Die Stellungnahme des FIFA-Prä- sidenten dürfte hingegen für die Meinungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung eine untergeordnete Rolle gespielt haben, war sie doch als Parteimeinung eines ehemals Beschuldigten erkennbar.

E. 5.6 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin richtete sich die apodiktisch vorgetragene Kritik von Thomas Kistner nicht nur gegen die Schweizer Justiz im Allgemeinen, sondern insbesondere auch gegen die Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer im Beitrag nicht noch namentlich genannt wurden, ändert daran nichts, zumal deren Identitäten bereits früher in zahlreichen Medien publik gemacht wurden. Unerheblich ist ebenfalls, dass der angehörte deutsche Journalist bei der Behandlung von Strafverfahren im Zusammen- hang mit internationalen Sportverbänden ein grundsätzliches Problem bei der Schweizer Jus- tiz erkennt. Thema des Beitrags bildete die Einstellungsverfügung, für welche die

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Beschwerdeführer verantwortlich zeichneten und worauf sich die Aussagen von Thomas Kist- ner exemplarisch bezogen.

E. 5.7 Die Bemerkung des Experten, wonach auch im dargestellten Verfahren eine Art für- sorglicher Funktionärsschutz mit voraussehbarem Ausgang praktiziert worden sei, stellt ei- nen schweren Vorwurf im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 RTVG dar. Sie ist ge- eignet, die persönliche und berufliche Reputation der beiden Beschwerdeführer zu schädi- gen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer ohnehin den Vor- wurf von Vetternwirtschaft von sich gewiesen hätten, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe objektiv tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob die Betroffenen in einer Art und Weise Stellung nehmen konnten, welche es dem Publikum er- laubte, sich ein eigenes Bild zu machen (BGE 137 I 340 E. 32 S. 346). Aus Fairness- und Transparenzgründen wäre es daher notwendig gewesen, die Beschwerdeführer mit dem Vor- wurf Kistners zu konfrontieren und ihre Sichtweise darzustellen.

E. 5.8 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um keine schweren Vorwürfe handelt, ändert dies an der grundsätzlichen programmrechtlichen Beurteilung nichts. Ent- scheidend für die Beurteilung eines Beitrags im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck (Urteil 2C_112/2021 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 81ff.). Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Re- daktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig. Da mit Ausnahme derjenigen des FIFA-Präsidenten keine anderen Meinungen zum Ausdruck kamen, musste das Publikum zwangsläufig annehmen, dass die Ermittlungen mangelhaft durchgeführt worden waren.

E. 5.9 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es zu den Kontroll- und Wächter- aufgaben der Medien gehört, Behörden oder die Justiz zu kritisieren (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12). Entsprechende Beiträge müssen jedoch die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit er- füllen. Namentlich muss die Sichtweise der betroffenen Instanz in angemessener Weise zum Ausdruck kommen, so dass sich das Publikum zu den Kritikpunkten eine eigene Meinung bilden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Redaktion faktisch nur über den Ent- scheid, jedoch nicht oder nur in wenig nachvollziehbarer Weise über die Hintergründe infor- miert hat. So erwähnt die Redaktion, dass in der schriftlichen Entscheidbegründung zwar von «Intransparenz» sowie «Heimlichkeit» gleichzeitig aber von «klaren Ergebnissen» die Rede ist. Auch angesichts der auf diese Sequenz folgenden konkreten Kritik der beiden Experten dürfte für das Publikum der Verzicht auf Strafverfahren wenig begreiflich gewesen sein.

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E. 5.10 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zur Einstellungsverfügung keine eigene Meinung bilden konnte. Die Sichtweise der Beschwerdeführer kam angesichts der vorgebrachten Kritik durch die beiden beigezogenen Experten und insbesondere des Vorwurfs von fürsorglichem Funk- tionärsschutz von Thomas Kistner ungenügend zum Ausdruck. Die Redaktion hat dabei jour- nalistische Sorgfaltspflichten wie diejenige der Fairness und der Transparenz missachtet. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher verletzt worden.

E. 6 Aus den erwähnten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit vier zu drei Stimmen gutgeheissen.
  2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 978

Entscheid vom 16. Mai 2024

________________________ Besetzung Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 26. Oktober 2023, Beitrag «FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt»

Beschwerde vom 11. Januar 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Ausserordentlicher Bundesanwalt, X und Y (Beschwerdefüh- rer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 26. Ok- tober 2023 strahlte Fernsehen SRF einen Beitrag über die Einstellung der Strafverfahren ge- gen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infan- tino aus (Dauer: zwei Minuten 14 Sekunden). Grundlage bildete die entsprechende Verfügung der ausserordentlichen Bundesanwälte X und Y vom 19. Oktober 2023, über welche diese die Öffentlichkeit am 26. Oktober 2023 in einer Medienmitteilung informierten. Im «Tages- schau»-Beitrag äussern sich der frühere Staatsanwalt und Polizeikommandant Markus Moh- ler, der Polit- und Sportjournalist der Süddeutschen Zeitung Thomas Kistner und Gianni In- fantino zur Einstellungsverfügung. B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erhoben die ausserordentlichen Bundesanwälte X und Y (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Bereits die Ombudsstelle habe in ihrem Bericht vom 20. Dezem- ber 2023 eine solche Verletzung erkannt. Im Beitrag erhebe insbesondere der angehörte deutsche Journalist schwerwiegende Vorwürfe gegen die für die Einstellung des Verfahrens verantwortlichen Personen, die unwidersprochen geblieben seien. Es werde der Eindruck ei- nes begünstigenden, sachfremden und amtsmissbräuchlichen Verhaltens und eines Verfah- rens, in welchem nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei, erweckt. Die Beschwerde- führer hätten sich nicht äussern können, was aus Gründen der Fairness notwendig gewesen wäre. Das Publikum sei an einer eigenständigen Meinungsbildung gehindert worden, weil ihm wichtige Argumente unterschlagen worden seien. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2024, die Beschwerde abzuweisen. Im ersten Teil des Beitrags würden die Sicht und Erkenntnisse der Beschwerdeführer, die zur Einstel- lung des Verfahrens geführt hätten, korrekt wiedergegeben. Im zweiten Teil stünden die Stel- lungnahmen eines Strafrechtsexperten und eines deutschen Polit- und Sportjournalisten, der sich schon länger mit internationalen Sportverbänden mit Sitz in der Schweiz beschäftige, im Vordergrund. Dieser für das Publikum erkennbare Fokus des Beitrags sei nicht zu beanstan- den und bilde Teil der Programmautonomie. Thomas Kistner werfe den Beschwerdeführern auch nicht eine begünstigende oder generell strafrechtsrelevante Untersuchungsführung vor. Es gehe aus dem Bericht zudem hervor, dass es sich um die subjektive Wahrnehmung des Journalisten handle. Die Kritik richte sich gegen die Schweizer Justiz im Allgemeinen. Justiz- kritik sei eine zentrale Funktion der Medien, die sich aus ihrer Public-Watchdog-Funktion er- gebe. D. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 23. März 2024 an ihren Vorbringen fest. Auch die Ombudsstelle spreche davon, dass im Beitrag der Eindruck von Vetternwirt- schaft in der Justiz vermittelt werde. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht namentlich ge- nannt worden seien, seien sie Betroffene. Ihnen werde als Verantwortliche der

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Einstellungsverfügung unterstellt, sie würden «fürsorglichen Funktionärsschutz» betreiben. Da diese These bewusst unwidersprochen geblieben sei, sei sie für das unbefangene Publi- kum zur Tatsache geworden. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 29. April 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Gegen die Beschwerdeführer seien keine schweren Vorwürfe erhoben worden, das Sachgerechtigkeitsgebot stelle keine besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit. Die Aussagen des als «Sport- und Po- litjournalist» vorgestellten Thomas Kistner hätten ein «limitiertes Gewicht». F. Mascha Santschi Kallay, Präsidentin der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand ge- treten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführer wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom

12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen. Die Ein- stellungsverfügung, für welche die Beschwerdeführer in ihrer Funktion verantwortlich zeich- neten, ist Gegenstand des Beitrags. Die erste Seite der Verfügung mit der Bezeichnung der verantwortlichen Instanz und den Namen der beiden Beschwerdeführer wird im Filmbericht eingeblendet. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fo- kus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 3.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beein- flussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 3.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für di- rekt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Trans- parenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des

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Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sicht- weisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 4. Die «Tagesschau»-Moderatorin leitete den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «Kaum ein anderes Schweizer Strafverfahren hat in den vergangenen Jahren international derart Aufsehen erregt, wie jenes gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Chef Gianni Infantino. Es ging um heimliche Treffen, an die sich zumindest Lauber nicht erinnern kann. Ermittelt wurde wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch und Begünstigung. Jetzt wird das Verfahren eingestellt, Infantino und Lauber werden nicht strafrechtlich belangt.» 4.1 Im folgenden Filmbericht wird erwähnt, dass es gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und fünf weitere Beschuldigte kein Strafverfahren gebe, weil keine Hinweise auf Amts- missbrauch oder Begünstigung bestünden. In der schriftlichen Einstellungsverfügung sei zwar von «Intransparenz» und «Heimlichkeit» die Rede, die «Sonderermittler» hätten aber gleichzeitig auf die «klaren Ergebnissen» verwiesen, die gegen eine Anklage sprächen. 4.2 Danach bemerkt die Off-Stimme, dass der Strafrechtsexperte Markus Mohler zweifle, ob nicht mehr zum «ominösen Treffen» hätte herausgefunden werden können. In seinem ausgestrahlten Votum erklärt dieser, dass die Ermittlungen zu wenig ausführlich gewesen seien und dass man hätte herausfinden können, wer an diesem Treffen teilgenommen habe, an welches sich offenbar «niemand erinnern können» wolle. Die Off-Stimme führt aus, dass aus Sicht Mohlers zwingend ein Gericht den Sachverhalt hätte klären müssen. Noch deutli- cher würden sich Experten aus dem Ausland äussern, welche den Fall schon länger verfolg- ten und der Schweizer Justiz ein schlechtes Zeugnis ausstellen würden. Zu Wort kommt an- schliessend der als «Sport- und Politikjournalist» vorgestellte Thomas Kistner, der wie folgt Stellung nimmt: «Die Schweizer Justiz wirkt äusserst fragwürdig. Immer wieder wird eine Art fürsorglicher Funktionärsschutz praktiziert, der Ausgang ist in aller Regel voraussehbar und endet dann so, wie wir es jetzt auch in diesem Falle sehen, mit einer Einstellung.» 4.3 Im Anschluss wird darauf verwiesen, dass FIFA-Präsident Gianni Infantino anderer Meinung sei und auch er klare Worte wähle. In der eingeblendeten Stellungnahme führt er an, dass die Anschuldigungen gegen ihn lediglich «verzweifelte Versuche von armen, neidi- schen und korrupten Leuten» gewesen seien, um seinen Ruf zu beschädigen. Der Beitrag endet mit dem Hinweis, dass die Einstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig sei. 5. Aufgrund des Informationsgehalts des beanstandeten Nachrichtenbeitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Von einem spezifischen Vorwissen des Publikums zu den vorliegend im Zentrum stehenden straf- und verfahrensrechtlichen Aspekten im Zusam- menhang mit der Einstellungsverfügung kann beim Publikum nicht ausgegangen werden, auch wenn sich die Schweizer Justiz in den letzten Jahren mehrfach mit FIFA-Angelegenhei- ten zu beschäftigen hatte. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich insbesondere bei der von Thomas Kistner erhobenen Kritik um einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Redaktion hätte

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sie aus Fairnessgründen zwingend anhören müssen, um ein Gleichgewicht zu schaffen und dem Publikum eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da die Beschwerdeführer gar nicht genannt würden und Thomas Kistner seine Kritik explizit an die Schweizer Justiz und nicht gegen die Beschwerdeführer richte. Zu den Kontroll- und Wächteraufgaben der Medien gehöre zudem die Justizkritik. 5.2 Im zweiten, längeren Teil des Filmberichts stehen die Reaktionen zur Einstellungs- verfügung im Zentrum. Neben der schriftlich eingeblendeten Stellungnahme des FIFA-Präsi- denten äussern sich zwei von der Redaktion als Experten vorgestellte Personen. Der ehe- malige Staatsanwalt und Lehrbeauftragte Markus Mohler tritt als Strafrechtsexperte und der Journalist Thomas Kistner als ausländischer Experte i.S. internationale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz, wozu insbesondere auch die FIFA gehört, auf. 5.3 Expertinnen und Experten werden in Rundfunkbeiträgen häufig beigezogen, um komplexe Sachverhalte mit ihrem Fachwissen zu erklären und damit dem Publikum verständ- lich zu machen (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.3). Aussagen und damit auch Vorwürfe oder Kritik von medienunabhängigen Fachleuten sind geeignet, die Meinungs- bildung des Publikums in einem beträchtlichen Masse zu beeinflussen (Mascha Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Bern 2018, S. 65). 5.4 Bei der Auswahl von Sachverständigen ist die Redaktion grundsätzlich frei (UBI-Ent- scheid b. 869 vom 28. Januar 2021, E. 5.7). Die ausgestrahlten Stellungnahmen von Markus Mohler und Thomas Kistner waren für das Publikum als Ansichten bzw. Kommentare von Experten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) und sie wurden auch in genügender Weise vorgestellt (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1). Soweit für die freie Mei- nungsbildung des Publikums erforderlich, ist es Aufgabe der Redaktion, den Argumenten von Experten andere bestehende Ansichten gegenüberzustellen (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2). 5.5 Die Aussagen der beiden von der Redaktion beigezogenen Experten dürften die Mei- nungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung massgeblich beeinflusst haben. Da- bei ist von nicht ausreichenden Ermittlungen (Mohler) und gar von fürsorglichem Funktionärs- schutz mit voraussehbarem Ausgang (Kistner) die Rede. Die Stellungnahme des FIFA-Prä- sidenten dürfte hingegen für die Meinungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung eine untergeordnete Rolle gespielt haben, war sie doch als Parteimeinung eines ehemals Beschuldigten erkennbar. 5.6 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin richtete sich die apodiktisch vorgetragene Kritik von Thomas Kistner nicht nur gegen die Schweizer Justiz im Allgemeinen, sondern insbesondere auch gegen die Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer im Beitrag nicht noch namentlich genannt wurden, ändert daran nichts, zumal deren Identitäten bereits früher in zahlreichen Medien publik gemacht wurden. Unerheblich ist ebenfalls, dass der angehörte deutsche Journalist bei der Behandlung von Strafverfahren im Zusammen- hang mit internationalen Sportverbänden ein grundsätzliches Problem bei der Schweizer Jus- tiz erkennt. Thema des Beitrags bildete die Einstellungsverfügung, für welche die

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Beschwerdeführer verantwortlich zeichneten und worauf sich die Aussagen von Thomas Kist- ner exemplarisch bezogen. 5.7 Die Bemerkung des Experten, wonach auch im dargestellten Verfahren eine Art für- sorglicher Funktionärsschutz mit voraussehbarem Ausgang praktiziert worden sei, stellt ei- nen schweren Vorwurf im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 RTVG dar. Sie ist ge- eignet, die persönliche und berufliche Reputation der beiden Beschwerdeführer zu schädi- gen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer ohnehin den Vor- wurf von Vetternwirtschaft von sich gewiesen hätten, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe objektiv tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob die Betroffenen in einer Art und Weise Stellung nehmen konnten, welche es dem Publikum er- laubte, sich ein eigenes Bild zu machen (BGE 137 I 340 E. 32 S. 346). Aus Fairness- und Transparenzgründen wäre es daher notwendig gewesen, die Beschwerdeführer mit dem Vor- wurf Kistners zu konfrontieren und ihre Sichtweise darzustellen. 5.8 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um keine schweren Vorwürfe handelt, ändert dies an der grundsätzlichen programmrechtlichen Beurteilung nichts. Ent- scheidend für die Beurteilung eines Beitrags im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck (Urteil 2C_112/2021 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 81ff.). Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Re- daktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig. Da mit Ausnahme derjenigen des FIFA-Präsidenten keine anderen Meinungen zum Ausdruck kamen, musste das Publikum zwangsläufig annehmen, dass die Ermittlungen mangelhaft durchgeführt worden waren. 5.9 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es zu den Kontroll- und Wächter- aufgaben der Medien gehört, Behörden oder die Justiz zu kritisieren (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12). Entsprechende Beiträge müssen jedoch die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit er- füllen. Namentlich muss die Sichtweise der betroffenen Instanz in angemessener Weise zum Ausdruck kommen, so dass sich das Publikum zu den Kritikpunkten eine eigene Meinung bilden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Redaktion faktisch nur über den Ent- scheid, jedoch nicht oder nur in wenig nachvollziehbarer Weise über die Hintergründe infor- miert hat. So erwähnt die Redaktion, dass in der schriftlichen Entscheidbegründung zwar von «Intransparenz» sowie «Heimlichkeit» gleichzeitig aber von «klaren Ergebnissen» die Rede ist. Auch angesichts der auf diese Sequenz folgenden konkreten Kritik der beiden Experten dürfte für das Publikum der Verzicht auf Strafverfahren wenig begreiflich gewesen sein.

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5.10 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zur Einstellungsverfügung keine eigene Meinung bilden konnte. Die Sichtweise der Beschwerdeführer kam angesichts der vorgebrachten Kritik durch die beiden beigezogenen Experten und insbesondere des Vorwurfs von fürsorglichem Funk- tionärsschutz von Thomas Kistner ungenügend zum Ausdruck. Die Redaktion hat dabei jour- nalistische Sorgfaltspflichten wie diejenige der Fairness und der Transparenz missachtet. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher verletzt worden. 6. Aus den erwähnten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit vier zu drei Stimmen gutgeheissen.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 30. August 2024

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Abweichende Meinung von Yaniv Benhamou, Catherine Müller und Reto Schlatter

Bei der programmrechtlichen Beurteilung ist der Gesamteindruck des Beitrags in seiner Wir- kung auf das Publikum zu würdigen. Dabei ist das «Tagesschau»-Publikum in seiner Fähig- keit zur eigenen Meinungsbildung nicht zu unterschätzen, zudem verfügte es über ein res- pektables Vorwissen zum Fall. Eine kritische Kommentierung und Einordung der Einstellung des Strafverfahrens durch zwei Experten macht einen Beitrag noch nicht per se unsachge- recht und ist noch nicht manipulativ. Zur Erfüllung des Sachgerechtigkeitsgebots müssen die Fakten stimmen und objektiv ver- mittelt werden, subjektive Ansichten als solche erkennbar sein und es müssen die im kon- kreten Fall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten werden, was vorlie- gend eindeutig gegeben ist. Im ersten Teil wurden die Fakten rund um die Einstellung des Strafverfahrens kurz und korrekt zusammengefasst und im zweiten Teil kamen die Experten, zutreffend vorgestellt, zu Wort, indem sie ihre Einschätzung abgaben und ihre persönliche Meinung äusserten. Eine Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten ist nicht erkennbar, denn es geht nicht um den Wahrheitsgehalt der Kritik der Experten, solange diese als per- sönliche Meinungsäusserung erkennbar ist. Kritik oder Kommentierung sind denn auch zu unterscheiden von schweren Vorwürfen im Rahmen des anwaltschaftlichem Journalismus, welche ein erhebliches Schadensrisiko für die konkret Betroffenen bedeuten können und daher die Gelegenheit zur Stellungnahme zwingend erfordern. Die Wahl des Fokus des Beitrags liegt in der Programmautonomie des Senders. Staatskritik und auch Justizkritik, also kritisches Hinterfragen, Reflektieren und Einordnen durch die Me- dien ist eine wichtige Aufgabe der vierten Gewalt als Public Watchdog in einer Demokratie. Jedem Veranstalter ist es grundsätzlich erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Berei- chen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Ein Bericht hat nicht «wohlwollend» zu sein, und es gibt auch keine «gänzlich ob- jektive Berichterstattung» (Urteil 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 E. 4.3.2). Ausserdem dient die Programmaufsicht dem Schutz der unverfälschten öffentlichen Meinungsbildung und nicht der Durchsetzung von privaten Interessen (BGE 2C_483/2020 E.6.6.5). Im Zentrum der Kritik stand die Justiz bei Verfahren gegen (Sport-)-Funktionäre im Allge- meinen und nicht der Einzelfall oder die beiden Beschwerdeführer. Es wurden auch keine konkreten Vorwürfe gegen diese erhoben, welche deren Stellungnahme erfordert hätte. Ein «audiatur et altera pars» war weder notwendig noch hätte es im Rahmen dieses kurzen Beitrags im Sendegefäss der «Tagesschau» dessen Aussage verändert oder einen zusätz- lichen Mehrwert gebracht und damit den Gesamteindruck in Bezug auf die Meinungsbildung beeinflusst. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt auch nicht, dass alle Sichtweisen und Aspekte qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen müssen. Die Beschwerdeführer monieren einzig die Aussage des Sportpolitik-Journalisten Thomas Kistner, wonach die Schweizer Justiz äusserst fragwürdig wirke und immer wieder eine Art «fürsorglichen Funktionärsschutz» praktiziere. Alle weiteren anderen Um- und

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Beschreibungen dieser Kritik wie der Vorwurf der «sachfremden, begünstigenden, amts- missbräuchlichen und damit strafrechtsrelevanten Untersuchungsführung und Verfah- renserledigung» oder Worte wie «Rechtsmissbrauch», «Rechtsbeugung», «Vetternwirt- schaft» und «Protektion» stammen aus den Rechtschriften der Beschwerdeführer und nicht vom Experten im Beitrag. Thema des Beitrags war, dass das Strafverfahren gegen Michael Lauber und Gianni Infan- tino eingestellt wird, basierend auf der Mitteilung der ausserordentlichen Bundesanwälte, aus welcher zitiert wurde; diese Nachricht wurde in aller Kürze durch Experten in Form per- sönlicher Aussagen kritisch eingeordnet, was durchaus dem Informationsbedürfnis und teil- weise auch Tenor der Bevölkerung entsprach; weiter wurde ein Zitat des FIFA-Präsidenten zum Ausgang des Verfahrens eingeblendet. Dazu, zur Meldung, der kritischen Kommentie- rung und der Reaktion, konnte sich das Publikum seine eigene Meinung bilden. Das Sach- gerechtigkeitsgebot wurde eingehalten.