Sachverhalt
A. Mit einer Medienmitteilung kündigte der Kanton Luzern am 22. Mai 2023 einen Schul- versuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz («Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023») an. Darüber berichtete Ra- dio SRF im Rahmen des Regionaljournals Zentralschweiz gleichentags sowohl am Mittag («Luzern will Sonderschulklassen») als auch am Abend («Sonderschulklassen: Der Kanton Luzern geht neue Wege, um schwierige Kinder zu unterrichten.»). Am Abend (20:04) publi- zierte SRF ebenfalls den Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau- Kinder testweise in spezielle Klassen». Eine korrigierte Version des Artikels mit dem Titel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» veröffentlichte SRF am 24. Mai 2023. B. Mit Eingabe vom 5. August 2023 erhob W (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den Online-Artikel. Zur Betroffenenbeschwerde sei sie wegen ihrem Sohn und dessen Beeinträchtigung befugt. Sie beanstandet den ursprünglichen Online-Artikel vom 22. Mai 2023, weil daraus nicht her- vorgehe, dass es sich um Kinder mit Behinderung handle. Die Beschreibung dieser Kinder sei diskriminierend und der Artikel enthalte zudem Schuldzuweisungen gegen die Eltern die- ser Kinder. Auch die korrigierte Fassung des Artikels weise noch Fehler, diskriminierende Ausdrücke und Schuldzuweisungen gegenüber den Eltern auf. SRF habe sich nicht an seine Publizistischen Leitlinien gehalten (Punkt 3.4). Die Ombudsstelle habe zudem die verschie- denen Aspekte des Falls nicht sorgfältig geprüft. Ihrer Eingabe lagen u.a. die beiden Versio- nen des Online-Artikels, der Mailverkehr mit einer Redaktorin sowie der Bericht der Ombuds- stelle vom 29. Juni 2023 bei. C. Im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerdeführe- rin der UBI am 16. August 2023 die Angaben und Unterschriften von 21 Personen zu, die ihre Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fielen die Rügen gegen die Ombudsstelle sowie die Prüfung der Einhaltung der Publizistischen Leitlinien von SRF. Es stelle sich die Frage, welche Version des Artikels die UBI zu beurteilen habe, nachdem die erste nur kurz aufgeschaltet gewesen sei. Beide Versionen würden aber weder das Diskrimi- nierungsverbot noch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzen. Die Wortwahl, obwohl keine «Glanzleistung», sei korrekt gewesen, umso mehr als es sich um Zitate einer Expertin sowie von Fachleuten und um einen tagesaktuellen Beitrag gehandelt habe. Auch wenn nicht aus- drücklich von «Behinderung» die Rede gewesen sei, habe die Leserschaft die Probleme der betroffenen Kinder korrekt einordnen können. Die Redaktion habe sich auf die Aussagen in der Medienmitteilung des Kantons Luzern, dessen Expertin sowie den beigezogenen Lehrer und Schulleiter stützen dürfen.
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E. In ihrer Replik vom 6. November 2023 ersucht die Beschwerdeführerin, beide Versi- onen des Online-Artikels zu prüfen. Sie bittet zudem um eine eingehende Prüfung des ganzen Verfahrens vor der Ombudsstelle, insbesondere auch von Abhängigkeiten. Die Präsidentin der UBI und allenfalls weitere UBI-Mitglieder mit nahen Verknüpfungen mit dem Leitungsteam der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz sollten in den Ausstand treten. Die Inhalte der Medi- enmitteilung und des Online-Artikels würden sich diametral unterscheiden. In der Medienmit- teilung stehe explizit, dass Kinder, die aufgrund einer Behinderung mit Massnahmen der Re- gelschule nicht ausreichend gefördert werden könnten, Anrecht auf Sonderschulung hätten. Eine Diskriminierung liege vor, weil im Artikel Kinder mit den Beeinträchtigungen ADHS und Autismus-Spektrum gleichgesetzt würden mit anderen Kindern, die Verhaltensauffälligkeiten zeigten. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27. November 2023 an ihren An- trägen fest. Der Online-Artikel sei aus Goodwill überarbeitet worden und nicht, weil es pro- grammrechtlich erforderlich gewesen wäre. Alle Aussagen auch im ursprünglichen Online- Artikel könnten den beigezogenen Expertinnen und Experten zugeordnet werden und stützten sich zudem auf die beiden Radiobeiträge des Regionaljournals. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass bei keinem der UBI-Mitglieder Ausstands- gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vor- liegen (VwVG; SR 172.021).
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beim beanstandeten Artikel handelt es sich um einen Online-Inhalt aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Konzession der SRG SSR vom 29. August 2018.
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie verfügt dagegen nicht über die notwendige enge Beziehung zum Beitragsgegenstand, welche sie zu einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimieren würde. Sie oder ihr Sohn wurden im Beitrag nicht erwähnt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. Au- gust 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, nament- lich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nicht zu diesen rundfunkrechtlichen Bestimmungen ge- hören die SRF-unternehmenseigenen «Publizistischen Leitlinien». Soweit die Beschwerde- führerin das Verfahren vor der Ombudsstelle und deren Arbeitsweise kritisiert, ist darauf hin- zuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation obliegt (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). Die Ombudsstellen, welchen eine Vermittlungsfunktion zukommt, verfügen zudem über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Allfällige materiell-rechtliche Erwägungen im Om- budsbericht können deshalb auch nicht bei der UBI angefochten werden.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Vom Online-Artikel über den dreijährigen Schulversuch im Kanton Luzern bestehen zwei Versionen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Originalversion vom 22. Mai 2023 als auch den angepassten Text beanstandet und ist auch zwei Mal an die Ombudsstelle gelangt mit Schreiben vom 23. und 24. Mai 2023. Für die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen die Frage, welche Version Gegenstand der Beschwerde sei. Sie verweist darauf, dass die rasche Anpassung aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin «aus reinem Goodwill» erfolgt sei.
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E. 4.2 Eine Änderung eines Online-Artikels im übrigen publizistischen Angebot der SRG, die nicht nur rein redaktioneller Natur ist, stellt eine neue beanstandungsfähige Publikation dar, die auch beim Datum entsprechend vermerkt werden sollte (UBI-Entscheid b. 776 vom
23. März 2018 E. 5.1 [«Die Fakten zur Affäre Hildebrand»]). Ein Vergleich der beiden Artikel ergibt erhebliche Unterschiede zwischen diesen. Im angepassten Text ist nicht nur der Titel gegenüber der Originalversion neu, sondern er enthält auch mehrere zusätzliche Informatio- nen, welche nicht nur redaktioneller Natur sind (siehe dazu im Einzelnen E. 6). Es handelt sich deshalb um eine zusätzliche beanstandungsfähige Publikation, was dem dynamischen Charakter von entsprechenden Online-Angeboten aus dem übrigen publizistischen Angebot entspricht. Gegenstand des Verfahrens bilden daher sowohl die Originalversion des Artikels als auch der angepasste Text, die separat auf ihre Programmrechtskonformität zu prüfen sind. Nicht zu prüfen sind dagegen die beiden Radiobeiträge, welche Radio SRF im Regionaljour- nal Zentralschweiz am 22. Mai 2023 ausgestrahlt hat und die Grundlage für die Online-Artikel bildeten.
E. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Diskriminierungsverbot) und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 4.4 Das aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Diskriminierungsverbot verbietet Pauschalur- teile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung bzw. Herabwürdigung aufgrund von bestimm- ten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeister- schaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, eine geistige oder körperliche Behinderung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. Der Tatbestand der Diskriminie- rung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).
E. 4.5 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.],
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Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt an- wendbar.
E. 5 Die ursprüngliche Version des beanstandeten Online-Artikels wurde von SRF News am 22. Mai 2023 mit dem Titel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder test- weise in spezielle Klassen» veröffentlicht. Unter dem Titel wird erwähnt, dass Luzern neu Sonderschulklassen einführen, aber am Grundsatz des integrativen Unterrichts festhalten werde. Der eigentliche Text beginnt mit dem Beschreiben von Kindern, die ihre Impulse nicht kontrollieren können, was auch Kritik an der integrativen Schule auslöse. Deshalb wolle der Kanton Luzern versuchsweise vier Sonderschulklassen einführen, für Kinder, die «sofort austicken». Dazu äussert sich K, Leiterin der kantonalen Dienststelle Volksschulbildung. The- matisiert werden dabei auch die Gründe, warum sich immer mehr Kinder nicht in der Schule integrieren können. B, Schulleiter in Schötz, gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass «schwierige Kinder» aufgrund der Sonderschulklassen nach einer gewissen Zeit wieder in die Regelklas- sen reintegriert werden könnten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den Artikel als diskriminierend, weil gegen Kinder mit einer «diagnostizierten Behinderung» Schuldzuweisungen erhoben würden. Diese wür- den in stigmatisierender Weise als «Radau-Kinder» beschrieben, die schlecht oder gar nicht erzogen seien. Diese Aussagen entbehrten jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Uner- wähnt bleibe, dass es sich um Kinder mit einer Diagnose wie beispielsweise ADHS/POS, Autismus-Spektrum oder Depression handle.
E. 5.2 In der Medienmitteilung des Kantons Luzern vom 22. Mai 2023 («Sonderschulklas- sen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023») ist zwar von Kindern mit einer «Behinderung» die Rede, welche Anrecht auf Sonderschulung haben. Es handelt sich dabei aber nicht um Behinderungen im traditionellen Sinne, sondern im Bereich Verhal- ten und sozio-emotionaler Entwicklung. Die im Zusammenhang mit dem Artikel von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Unterscheidung von verhaltensauffälligen Kindern mit bzw. ohne Sonderschulbedarf stellt denn auch kein relevantes Diskriminierungsmerkmal dar. Die eigentliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach aus dem Artikel nicht hervorgehe, dass es sich bei den Kindern mit Sonderschulbedarf um solche mit einer spezifischen Diag- nose handle, betrifft ohnehin das Sachgerechtigkeitsgebot und nicht das Diskriminierungs- verbot.
E. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Artikels an- wendbar. Bei der Prüfung ist insbesondere auf die Wirkung von diesem auf die Leserschaft
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abzustellen. Wie bei Radio- und Fernsehbeiträgen ist auch beim übrigen publizistischen An- gebot der SRG und namentlich bei Online-Angeboten der Gesamteindruck entscheidend. Be- sondere Bedeutung kommt bei Online-Artikeln aber dem Titel und dem Einstieg zu, aus wel- chen die wesentlichen Informationen zum Inhalt hervorgehen und wegweisend sind.
E. 5.4 Die Beschreibungen der Kinder mit Sonderschulbedarf sind, insbesondere auch zu Beginn des Artikels, drastisch. Bereits im Titel ist von austickenden Schulkindern sowie Radau-Kindern die Rede. Danach wird erwähnt, dass diese «Klassengspänli» beissen oder schlagen, Bücher durch das Klassenzimmer schmeissen und auf Lehrpersonen losgehen würden. Es handle sich um Kinder, die ihre Impulse nicht kontrollieren könnten und die Leh- rerschaft deshalb in der ganzen Schweiz an den Anschlag brächten. Später im Text wird mit K die zuständige Fachperson zitiert. Diese führt u.a. aus, dass immer mehr Kinder sich nicht integrieren könnten. Die Pandemie habe zu isolierten Familien geführt und die sozialen Me- dien würden die Eltern absorbieren.
E. 5.5 Keine Erwähnung findet im Artikel, dass die Sonderschulklassen für Kinder mit einer spezifischen Diagnose geschaffen wurden. Voraussetzung für eine Sonderschulung ist näm- lich eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonder- schulabklärungen. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet hernach, ob die Kriterien für eine Sonderschulung erfüllt sind. Im Artikel wird zwar in einem Satz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Sonderschulklassen für Kinder mit Verhaltensproblemen und Schwierig- keiten in der sozial-emotionalen Entwicklung vorgesehen seien. Darauf folgt jedoch sogleich eine Aussage von K, wonach es sich um Kinder handle, «die nicht wissen, wie man sich benimmt».
E. 5.6 Die beanstandete Publikation vermittelt den Eindruck, dass es sich um unwissende, lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene und vernachlässigte Kin- der handelt, für welche der Kanton Luzern den Testversuch mit Sonderschulklassen schafft. Die Leserschaft erfährt nicht, dass diese als äusserst verhaltensauffällig beschriebenen Kin- der eine von Fachleuten diagnostizierte Beeinträchtigung aufweisen. Dies stellt im Rahmen des im Artikel thematisierten Schulversuchs ein wesentliches Faktum dar, welches zwingend hätte erwähnt werden müssen, damit sich die Leserschaft eine eigene Meinung dazu hätte bilden können.
E. 5.7 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bedingt zusätzlich, dass die Nichtein- haltung von journalistischen Sorgfaltspflichten die freie Meinungsbildung des Publikums ver- unmöglicht hat. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass sich die Redaktion bei der Beschreibung der Kinder und der Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten auf die Aussagen der Fachperson, K, stützen durfte. Der Artikel gebe ihre Stellungnahme als Zitate und teil- weise sinngemäss wieder. Es handle sich zudem um einen tagesaktuellen Nachrichtenbei- trag, bei welcher die Redaktion unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden habe. Bei einem solchen dürften nicht so hohe Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten gestellt werden wie bei Sendungen mit Hintergrundcharakter.
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E. 5.8 In der Medienmitteilung vom 22. Mai 2023, in welcher der Kanton über den dreijäh- rigen Schulversuch und die Gründe dafür orientierte, wurde die Leiterin der Dienststelle Volks- schulbildung, K, zitiert und auch ausdrücklich als Kontaktperson bezeichnet. Die Redaktion durfte sich also grundsätzlich auf ihre Aussagen stützen. In der Medienmitteilung wird in ei- nem separaten Abschnitt allerdings auch explizit ausgeführt, welche Kinder Anrecht auf Son- derschulung haben. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass es Kinder mit einer Beeinträchtigung («Behinderung») betrifft. Überdies wird in diesem Abschnitt das Verfahren mit den erforderlichen Abklärungen dargestellt, in dem entschieden wird, ob die Kriterien für eine Sonderschulung erfüllt sind oder nicht. Die gesamte Medienmitteilung des Kantons Lu- zern zum thematisierten Schulversuch, welche offensichtlich Grundlage für die Publikationen von SRF bildete, hatte den Umfang einer A4-Seite. Von einer Redaktion kann erwartet wer- den, dass sie auch unter Zeitdruck dem Publikum die wesentlichen Informationen einer ent- sprechenden Mitteilung vermitteln kann. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte zeitli- che Dringlichkeit stellt daher keinen Rechtfertigungsgrund dar, ein bekanntes und wesentli- ches Faktum nicht zu erwähnen. Eine solche Unterlassung ist mit den journalistischen Sorg- faltspflichten auch bei einem tagesaktuellen Nachrichtenbeitrag nicht vereinbar.
E. 5.9 Aus den dargelegten Gründen verletzt der Online-Artikel vom 22. Mai 2023 das Sachgerechtigkeitsgebot.
E. 6 Am 24. Mai 2023 änderte SRF News den Online-Artikel an mehreren Stellen. Das betrifft neben dem Titel («Dreijähriger Schulversuch: Luzern schickt verhaltensauffällige Kin- der in spezielle Klassen») die Aussage, wonach einige der in die Sonderschulklassen zuge- wiesenen Kinder die Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» aufweisen, sowie die Box «In- tensive Abklärungen vor der Sonderschulung». Darin werden die Kriterien für eine Sonder- schulung und das damit verbundene Verfahren beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen erläutert. Erwähnt wird ebenfalls, dass sechs Kinder mit einer Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» und vier mit Verdacht darauf die Sonder- schulklassen besuchen würden.
E. 6.1 Trotz den vorgenommenen Korrekturen erachtet die Beschwerdeführerin auch diese Fassung des Artikels als diskriminierend und nicht sachgerecht. Er weise immer noch Fehler und problematische Ausdrücke wie «schwierige Kinder» auf. Dass es sich um einen verän- derten Text handelt, werde zudem nicht deklariert.
E. 6.2 Das Diskriminierungsverbot findet mangels eines relevanten Unterscheidungsmerk- mals auch auf die angepasste Version des Artikels keine Anwendung (siehe dazu vorne E. 5.2).
E. 6.3 Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebots bleibt festzustellen, dass die Redaktion substanzielle Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text vorge- nommen hat. So hat sie den Titel versachlicht und spricht darin nicht mehr von austickenden Schulkindern bzw. Radau-Kindern, sondern von verhaltensauffälligen. Im Hinblick auf die Mei- nungsbildung der Leserschaft ist vor allem relevant, dass die Redaktion im Text auf den Hin- tergrund und die Beeinträchtigungen der Kinder hinweist, welche testweise in Sonderschul- klassen unterrichtet werden sollen. So wird erwähnt, dass es sich um zahlreiche Kinder mit
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einer «Autismus-Spektrum-Störung» handelt. In einer Box beschreibt die Redaktion zudem einlässlich die «intensiven Abklärungen vor der Sonderschulung» und das damit verbundene Verfahren. Auch wenn dies im Text nicht ausdrücklich gesagt wird, geht für die Leserschaft aufgrund der erwähnten Anpassungen hervor, dass es sich bei den Betroffenen um Kinder mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung handelt.
E. 6.4 Für Eltern von Kindern mit Sonderschulbedarf mögen die Schilderungen der Verhal- tensauffälligkeiten bzw. gewisse Ausdrücke wie «schwierige Kinder» nach wie vor stossend sein. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI jedoch nicht alleine auf diesen besonders sensibilisier- ten Teil der Leserschaft abzustellen. Die Beschreibung der Verhaltensauffälligkeiten dieser Kinder dient dem übrigen Teil der Leserschaft zum Verständnis, warum der Kanton Luzern den Test mit Sonderschulklassen überhaupt durchführt. Da in der angepassten Version im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung aber auch der Hintergrund der Kinder mit ihren Be- einträchtigungen erwähnt wird, konnte das Publikum die Beschreibungen mit den Verhaltens- auffälligkeiten und Bezeichnungen, wie z.B. «schwierige Kinder», zutreffend einordnen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Redaktion journalistische Sorg- faltspflichten verletzt hat, indem sie die Aktualisierungen nicht beim Publikationsdatum ver- merkt hat. Dass die Redaktion den Artikel zwei Tage später substanziell geändert hat, war für das Publikum damit nicht transparent. Dieser Mangel beim Datum ist jedoch nicht geeignet, die Meinungsbildung der Leserschaft zu den zum eigentlichen Thema, dem dreijährigen Schulversuch im Kanton Luzern, vermittelten Informationen zu verfälschen und betrifft daher einen Nebenpunkt.
E. 6.6 Es bleibt festzustellen, dass sich die Leserschaft aufgrund der vorgenommenen Än- derungen im Titel und Text des Artikels eine eigene Meinung zur Publikation bilden konnte. Insbesondere wurde ersichtlich, dass es sich bei den Kindern mit Sonderschulbedarf um sol- che mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung handelt. Die Version des Artikels vom 24. Mai 2023 verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.
E. 7 Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde gegen die ursprüngliche Version des Artikels vom 22. Mai 2023 gutzuheissen, diejenige gegen die Fassung vom 24. Mai 2023 dagegen abzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG). Hinsichtlich der Rügen gegen die Ombudsstelle SRG.D, die eine Aufsichtsbeschwerde dar- stellen, ist das Dossier dem Bundesamt für Kommunikation zur Prüfung zu überweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen» vom 22. Mai 2023 wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerde gegen den Online-Artikel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» vom 24. Mai 2023 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unter- richten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…) Kopie an: - Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 962
Entscheid vom 14. Dezember 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News, Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen» vom 22. Mai 2023 und angepasste Version «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klas- sen» vom 24. Mai 2023
Beschwerde vom 5. August 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte W (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Mit einer Medienmitteilung kündigte der Kanton Luzern am 22. Mai 2023 einen Schul- versuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz («Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023») an. Darüber berichtete Ra- dio SRF im Rahmen des Regionaljournals Zentralschweiz gleichentags sowohl am Mittag («Luzern will Sonderschulklassen») als auch am Abend («Sonderschulklassen: Der Kanton Luzern geht neue Wege, um schwierige Kinder zu unterrichten.»). Am Abend (20:04) publi- zierte SRF ebenfalls den Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau- Kinder testweise in spezielle Klassen». Eine korrigierte Version des Artikels mit dem Titel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» veröffentlichte SRF am 24. Mai 2023. B. Mit Eingabe vom 5. August 2023 erhob W (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den Online-Artikel. Zur Betroffenenbeschwerde sei sie wegen ihrem Sohn und dessen Beeinträchtigung befugt. Sie beanstandet den ursprünglichen Online-Artikel vom 22. Mai 2023, weil daraus nicht her- vorgehe, dass es sich um Kinder mit Behinderung handle. Die Beschreibung dieser Kinder sei diskriminierend und der Artikel enthalte zudem Schuldzuweisungen gegen die Eltern die- ser Kinder. Auch die korrigierte Fassung des Artikels weise noch Fehler, diskriminierende Ausdrücke und Schuldzuweisungen gegenüber den Eltern auf. SRF habe sich nicht an seine Publizistischen Leitlinien gehalten (Punkt 3.4). Die Ombudsstelle habe zudem die verschie- denen Aspekte des Falls nicht sorgfältig geprüft. Ihrer Eingabe lagen u.a. die beiden Versio- nen des Online-Artikels, der Mailverkehr mit einer Redaktorin sowie der Bericht der Ombuds- stelle vom 29. Juni 2023 bei. C. Im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerdeführe- rin der UBI am 16. August 2023 die Angaben und Unterschriften von 21 Personen zu, die ihre Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fielen die Rügen gegen die Ombudsstelle sowie die Prüfung der Einhaltung der Publizistischen Leitlinien von SRF. Es stelle sich die Frage, welche Version des Artikels die UBI zu beurteilen habe, nachdem die erste nur kurz aufgeschaltet gewesen sei. Beide Versionen würden aber weder das Diskrimi- nierungsverbot noch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzen. Die Wortwahl, obwohl keine «Glanzleistung», sei korrekt gewesen, umso mehr als es sich um Zitate einer Expertin sowie von Fachleuten und um einen tagesaktuellen Beitrag gehandelt habe. Auch wenn nicht aus- drücklich von «Behinderung» die Rede gewesen sei, habe die Leserschaft die Probleme der betroffenen Kinder korrekt einordnen können. Die Redaktion habe sich auf die Aussagen in der Medienmitteilung des Kantons Luzern, dessen Expertin sowie den beigezogenen Lehrer und Schulleiter stützen dürfen.
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E. In ihrer Replik vom 6. November 2023 ersucht die Beschwerdeführerin, beide Versi- onen des Online-Artikels zu prüfen. Sie bittet zudem um eine eingehende Prüfung des ganzen Verfahrens vor der Ombudsstelle, insbesondere auch von Abhängigkeiten. Die Präsidentin der UBI und allenfalls weitere UBI-Mitglieder mit nahen Verknüpfungen mit dem Leitungsteam der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz sollten in den Ausstand treten. Die Inhalte der Medi- enmitteilung und des Online-Artikels würden sich diametral unterscheiden. In der Medienmit- teilung stehe explizit, dass Kinder, die aufgrund einer Behinderung mit Massnahmen der Re- gelschule nicht ausreichend gefördert werden könnten, Anrecht auf Sonderschulung hätten. Eine Diskriminierung liege vor, weil im Artikel Kinder mit den Beeinträchtigungen ADHS und Autismus-Spektrum gleichgesetzt würden mit anderen Kindern, die Verhaltensauffälligkeiten zeigten. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27. November 2023 an ihren An- trägen fest. Der Online-Artikel sei aus Goodwill überarbeitet worden und nicht, weil es pro- grammrechtlich erforderlich gewesen wäre. Alle Aussagen auch im ursprünglichen Online- Artikel könnten den beigezogenen Expertinnen und Experten zugeordnet werden und stützten sich zudem auf die beiden Radiobeiträge des Regionaljournals. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass bei keinem der UBI-Mitglieder Ausstands- gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vor- liegen (VwVG; SR 172.021).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beim beanstandeten Artikel handelt es sich um einen Online-Inhalt aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Konzession der SRG SSR vom 29. August 2018. 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie verfügt dagegen nicht über die notwendige enge Beziehung zum Beitragsgegenstand, welche sie zu einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimieren würde. Sie oder ihr Sohn wurden im Beitrag nicht erwähnt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. Au- gust 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, nament- lich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nicht zu diesen rundfunkrechtlichen Bestimmungen ge- hören die SRF-unternehmenseigenen «Publizistischen Leitlinien». Soweit die Beschwerde- führerin das Verfahren vor der Ombudsstelle und deren Arbeitsweise kritisiert, ist darauf hin- zuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation obliegt (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). Die Ombudsstellen, welchen eine Vermittlungsfunktion zukommt, verfügen zudem über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Allfällige materiell-rechtliche Erwägungen im Om- budsbericht können deshalb auch nicht bei der UBI angefochten werden. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Vom Online-Artikel über den dreijährigen Schulversuch im Kanton Luzern bestehen zwei Versionen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Originalversion vom 22. Mai 2023 als auch den angepassten Text beanstandet und ist auch zwei Mal an die Ombudsstelle gelangt mit Schreiben vom 23. und 24. Mai 2023. Für die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen die Frage, welche Version Gegenstand der Beschwerde sei. Sie verweist darauf, dass die rasche Anpassung aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin «aus reinem Goodwill» erfolgt sei.
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4.2 Eine Änderung eines Online-Artikels im übrigen publizistischen Angebot der SRG, die nicht nur rein redaktioneller Natur ist, stellt eine neue beanstandungsfähige Publikation dar, die auch beim Datum entsprechend vermerkt werden sollte (UBI-Entscheid b. 776 vom
23. März 2018 E. 5.1 [«Die Fakten zur Affäre Hildebrand»]). Ein Vergleich der beiden Artikel ergibt erhebliche Unterschiede zwischen diesen. Im angepassten Text ist nicht nur der Titel gegenüber der Originalversion neu, sondern er enthält auch mehrere zusätzliche Informatio- nen, welche nicht nur redaktioneller Natur sind (siehe dazu im Einzelnen E. 6). Es handelt sich deshalb um eine zusätzliche beanstandungsfähige Publikation, was dem dynamischen Charakter von entsprechenden Online-Angeboten aus dem übrigen publizistischen Angebot entspricht. Gegenstand des Verfahrens bilden daher sowohl die Originalversion des Artikels als auch der angepasste Text, die separat auf ihre Programmrechtskonformität zu prüfen sind. Nicht zu prüfen sind dagegen die beiden Radiobeiträge, welche Radio SRF im Regionaljour- nal Zentralschweiz am 22. Mai 2023 ausgestrahlt hat und die Grundlage für die Online-Artikel bildeten. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Diskriminierungsverbot) und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.4 Das aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Diskriminierungsverbot verbietet Pauschalur- teile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung bzw. Herabwürdigung aufgrund von bestimm- ten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeister- schaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, eine geistige oder körperliche Behinderung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. Der Tatbestand der Diskriminie- rung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). 4.5 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.],
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Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt an- wendbar. 5. Die ursprüngliche Version des beanstandeten Online-Artikels wurde von SRF News am 22. Mai 2023 mit dem Titel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder test- weise in spezielle Klassen» veröffentlicht. Unter dem Titel wird erwähnt, dass Luzern neu Sonderschulklassen einführen, aber am Grundsatz des integrativen Unterrichts festhalten werde. Der eigentliche Text beginnt mit dem Beschreiben von Kindern, die ihre Impulse nicht kontrollieren können, was auch Kritik an der integrativen Schule auslöse. Deshalb wolle der Kanton Luzern versuchsweise vier Sonderschulklassen einführen, für Kinder, die «sofort austicken». Dazu äussert sich K, Leiterin der kantonalen Dienststelle Volksschulbildung. The- matisiert werden dabei auch die Gründe, warum sich immer mehr Kinder nicht in der Schule integrieren können. B, Schulleiter in Schötz, gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass «schwierige Kinder» aufgrund der Sonderschulklassen nach einer gewissen Zeit wieder in die Regelklas- sen reintegriert werden könnten. 5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den Artikel als diskriminierend, weil gegen Kinder mit einer «diagnostizierten Behinderung» Schuldzuweisungen erhoben würden. Diese wür- den in stigmatisierender Weise als «Radau-Kinder» beschrieben, die schlecht oder gar nicht erzogen seien. Diese Aussagen entbehrten jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Uner- wähnt bleibe, dass es sich um Kinder mit einer Diagnose wie beispielsweise ADHS/POS, Autismus-Spektrum oder Depression handle. 5.2 In der Medienmitteilung des Kantons Luzern vom 22. Mai 2023 («Sonderschulklas- sen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023») ist zwar von Kindern mit einer «Behinderung» die Rede, welche Anrecht auf Sonderschulung haben. Es handelt sich dabei aber nicht um Behinderungen im traditionellen Sinne, sondern im Bereich Verhal- ten und sozio-emotionaler Entwicklung. Die im Zusammenhang mit dem Artikel von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Unterscheidung von verhaltensauffälligen Kindern mit bzw. ohne Sonderschulbedarf stellt denn auch kein relevantes Diskriminierungsmerkmal dar. Die eigentliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach aus dem Artikel nicht hervorgehe, dass es sich bei den Kindern mit Sonderschulbedarf um solche mit einer spezifischen Diag- nose handle, betrifft ohnehin das Sachgerechtigkeitsgebot und nicht das Diskriminierungs- verbot. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Artikels an- wendbar. Bei der Prüfung ist insbesondere auf die Wirkung von diesem auf die Leserschaft
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abzustellen. Wie bei Radio- und Fernsehbeiträgen ist auch beim übrigen publizistischen An- gebot der SRG und namentlich bei Online-Angeboten der Gesamteindruck entscheidend. Be- sondere Bedeutung kommt bei Online-Artikeln aber dem Titel und dem Einstieg zu, aus wel- chen die wesentlichen Informationen zum Inhalt hervorgehen und wegweisend sind. 5.4 Die Beschreibungen der Kinder mit Sonderschulbedarf sind, insbesondere auch zu Beginn des Artikels, drastisch. Bereits im Titel ist von austickenden Schulkindern sowie Radau-Kindern die Rede. Danach wird erwähnt, dass diese «Klassengspänli» beissen oder schlagen, Bücher durch das Klassenzimmer schmeissen und auf Lehrpersonen losgehen würden. Es handle sich um Kinder, die ihre Impulse nicht kontrollieren könnten und die Leh- rerschaft deshalb in der ganzen Schweiz an den Anschlag brächten. Später im Text wird mit K die zuständige Fachperson zitiert. Diese führt u.a. aus, dass immer mehr Kinder sich nicht integrieren könnten. Die Pandemie habe zu isolierten Familien geführt und die sozialen Me- dien würden die Eltern absorbieren. 5.5 Keine Erwähnung findet im Artikel, dass die Sonderschulklassen für Kinder mit einer spezifischen Diagnose geschaffen wurden. Voraussetzung für eine Sonderschulung ist näm- lich eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonder- schulabklärungen. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet hernach, ob die Kriterien für eine Sonderschulung erfüllt sind. Im Artikel wird zwar in einem Satz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Sonderschulklassen für Kinder mit Verhaltensproblemen und Schwierig- keiten in der sozial-emotionalen Entwicklung vorgesehen seien. Darauf folgt jedoch sogleich eine Aussage von K, wonach es sich um Kinder handle, «die nicht wissen, wie man sich benimmt». 5.6 Die beanstandete Publikation vermittelt den Eindruck, dass es sich um unwissende, lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene und vernachlässigte Kin- der handelt, für welche der Kanton Luzern den Testversuch mit Sonderschulklassen schafft. Die Leserschaft erfährt nicht, dass diese als äusserst verhaltensauffällig beschriebenen Kin- der eine von Fachleuten diagnostizierte Beeinträchtigung aufweisen. Dies stellt im Rahmen des im Artikel thematisierten Schulversuchs ein wesentliches Faktum dar, welches zwingend hätte erwähnt werden müssen, damit sich die Leserschaft eine eigene Meinung dazu hätte bilden können. 5.7 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bedingt zusätzlich, dass die Nichtein- haltung von journalistischen Sorgfaltspflichten die freie Meinungsbildung des Publikums ver- unmöglicht hat. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass sich die Redaktion bei der Beschreibung der Kinder und der Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten auf die Aussagen der Fachperson, K, stützen durfte. Der Artikel gebe ihre Stellungnahme als Zitate und teil- weise sinngemäss wieder. Es handle sich zudem um einen tagesaktuellen Nachrichtenbei- trag, bei welcher die Redaktion unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden habe. Bei einem solchen dürften nicht so hohe Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten gestellt werden wie bei Sendungen mit Hintergrundcharakter.
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5.8 In der Medienmitteilung vom 22. Mai 2023, in welcher der Kanton über den dreijäh- rigen Schulversuch und die Gründe dafür orientierte, wurde die Leiterin der Dienststelle Volks- schulbildung, K, zitiert und auch ausdrücklich als Kontaktperson bezeichnet. Die Redaktion durfte sich also grundsätzlich auf ihre Aussagen stützen. In der Medienmitteilung wird in ei- nem separaten Abschnitt allerdings auch explizit ausgeführt, welche Kinder Anrecht auf Son- derschulung haben. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass es Kinder mit einer Beeinträchtigung («Behinderung») betrifft. Überdies wird in diesem Abschnitt das Verfahren mit den erforderlichen Abklärungen dargestellt, in dem entschieden wird, ob die Kriterien für eine Sonderschulung erfüllt sind oder nicht. Die gesamte Medienmitteilung des Kantons Lu- zern zum thematisierten Schulversuch, welche offensichtlich Grundlage für die Publikationen von SRF bildete, hatte den Umfang einer A4-Seite. Von einer Redaktion kann erwartet wer- den, dass sie auch unter Zeitdruck dem Publikum die wesentlichen Informationen einer ent- sprechenden Mitteilung vermitteln kann. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte zeitli- che Dringlichkeit stellt daher keinen Rechtfertigungsgrund dar, ein bekanntes und wesentli- ches Faktum nicht zu erwähnen. Eine solche Unterlassung ist mit den journalistischen Sorg- faltspflichten auch bei einem tagesaktuellen Nachrichtenbeitrag nicht vereinbar. 5.9 Aus den dargelegten Gründen verletzt der Online-Artikel vom 22. Mai 2023 das Sachgerechtigkeitsgebot. 6. Am 24. Mai 2023 änderte SRF News den Online-Artikel an mehreren Stellen. Das betrifft neben dem Titel («Dreijähriger Schulversuch: Luzern schickt verhaltensauffällige Kin- der in spezielle Klassen») die Aussage, wonach einige der in die Sonderschulklassen zuge- wiesenen Kinder die Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» aufweisen, sowie die Box «In- tensive Abklärungen vor der Sonderschulung». Darin werden die Kriterien für eine Sonder- schulung und das damit verbundene Verfahren beim Schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen erläutert. Erwähnt wird ebenfalls, dass sechs Kinder mit einer Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» und vier mit Verdacht darauf die Sonder- schulklassen besuchen würden. 6.1 Trotz den vorgenommenen Korrekturen erachtet die Beschwerdeführerin auch diese Fassung des Artikels als diskriminierend und nicht sachgerecht. Er weise immer noch Fehler und problematische Ausdrücke wie «schwierige Kinder» auf. Dass es sich um einen verän- derten Text handelt, werde zudem nicht deklariert. 6.2 Das Diskriminierungsverbot findet mangels eines relevanten Unterscheidungsmerk- mals auch auf die angepasste Version des Artikels keine Anwendung (siehe dazu vorne E. 5.2). 6.3 Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebots bleibt festzustellen, dass die Redaktion substanzielle Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Text vorge- nommen hat. So hat sie den Titel versachlicht und spricht darin nicht mehr von austickenden Schulkindern bzw. Radau-Kindern, sondern von verhaltensauffälligen. Im Hinblick auf die Mei- nungsbildung der Leserschaft ist vor allem relevant, dass die Redaktion im Text auf den Hin- tergrund und die Beeinträchtigungen der Kinder hinweist, welche testweise in Sonderschul- klassen unterrichtet werden sollen. So wird erwähnt, dass es sich um zahlreiche Kinder mit
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einer «Autismus-Spektrum-Störung» handelt. In einer Box beschreibt die Redaktion zudem einlässlich die «intensiven Abklärungen vor der Sonderschulung» und das damit verbundene Verfahren. Auch wenn dies im Text nicht ausdrücklich gesagt wird, geht für die Leserschaft aufgrund der erwähnten Anpassungen hervor, dass es sich bei den Betroffenen um Kinder mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung handelt. 6.4 Für Eltern von Kindern mit Sonderschulbedarf mögen die Schilderungen der Verhal- tensauffälligkeiten bzw. gewisse Ausdrücke wie «schwierige Kinder» nach wie vor stossend sein. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI jedoch nicht alleine auf diesen besonders sensibilisier- ten Teil der Leserschaft abzustellen. Die Beschreibung der Verhaltensauffälligkeiten dieser Kinder dient dem übrigen Teil der Leserschaft zum Verständnis, warum der Kanton Luzern den Test mit Sonderschulklassen überhaupt durchführt. Da in der angepassten Version im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung aber auch der Hintergrund der Kinder mit ihren Be- einträchtigungen erwähnt wird, konnte das Publikum die Beschreibungen mit den Verhaltens- auffälligkeiten und Bezeichnungen, wie z.B. «schwierige Kinder», zutreffend einordnen. 6.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Redaktion journalistische Sorg- faltspflichten verletzt hat, indem sie die Aktualisierungen nicht beim Publikationsdatum ver- merkt hat. Dass die Redaktion den Artikel zwei Tage später substanziell geändert hat, war für das Publikum damit nicht transparent. Dieser Mangel beim Datum ist jedoch nicht geeignet, die Meinungsbildung der Leserschaft zu den zum eigentlichen Thema, dem dreijährigen Schulversuch im Kanton Luzern, vermittelten Informationen zu verfälschen und betrifft daher einen Nebenpunkt. 6.6 Es bleibt festzustellen, dass sich die Leserschaft aufgrund der vorgenommenen Än- derungen im Titel und Text des Artikels eine eigene Meinung zur Publikation bilden konnte. Insbesondere wurde ersichtlich, dass es sich bei den Kindern mit Sonderschulbedarf um sol- che mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung handelt. Die Version des Artikels vom 24. Mai 2023 verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 7. Aus den Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde gegen die ursprüngliche Version des Artikels vom 22. Mai 2023 gutzuheissen, diejenige gegen die Fassung vom 24. Mai 2023 dagegen abzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG). Hinsichtlich der Rügen gegen die Ombudsstelle SRG.D, die eine Aufsichtsbeschwerde dar- stellen, ist das Dossier dem Bundesamt für Kommunikation zur Prüfung zu überweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde gegen den Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen» vom 22. Mai 2023 wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde gegen den Online-Artikel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» vom 24. Mai 2023 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unter- richten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Zu eröffnen:
- (…)
Kopie an:
- Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Pub- likation aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 26. März 2024