Sachverhalt
A. Im Politmagazin «Rundschau» vom 17. Mai 2023 strahlte Fernsehen SRF den Bei- trag «Vordenker und Feindbild: Unterwegs mit Klimatologe Knutti» aus (Dauer: 12 Minuten 33 Sekunden). Im Zentrum des Beitrags steht rund einen Monat vor der Volksabstimmung über das Klima- und Innovationsgesetz (Klimaschutzgesetz) der ETH-Professor Reto Knutti und dessen Aktivitäten ausserhalb der Universität. B. Die Diskussionssendung «Arena» vom 26. Mai 2023 von Fernsehen SRF war der Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz vom 18. Juni 2023 gewidmet. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) erhob T (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ge- gen die erwähnten Sendungen. Darin seien Menschen zu Wort gekommen, welche Lügen und Falschinformationen über den Klimawandel verbreiten würden. Dies verstosse gegen Zif- fer 4.5 der Publizistischen Leitlinien von SRF über den Umgang mit Fake News. Daraus gehe hervor, dass sich SRF zu wissenschaftlichen Erkenntnissen bekenne und entsprechend nur in begründeten Ausnahmefällen Personen zu Wort kommen dürften, die wissenschaftlich er- härtete Fakten ablehnen würden. Die insbesondere von den SVP-Nationalräten Michael Gra- ber und Christian Imark in den beanstandeten Beiträgen vertretenen Auffassungen würden aber auf unseriösen, klimaskeptischen Annahmen beruhen. Um die Bevölkerung aufzuklären und nicht zu verwirren, müsste die erwähnte Bestimmung der Publizistischen Leitlinien kon- sequent umgesetzt werden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 28. Juni 2023 bei. D. Am 7. August 2023 stellte der Beschwerdeführer der UBI eine ergänzte Version sei- ner Beschwerdeschrift zu. Darin verwies er insbesondere auch auf das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Wahrhaftigkeitsgebot, welche verletzt seien, wenn Fake News und Lügen ungefiltert und unkommentiert verbreitet würden. Der Eingabe lagen auch die Angaben und Unterschrif- ten von 21 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde gegen die «Abstimmungs-Arena», weil darin gar keine Personen den (menschengemachten) Klimawan- del geleugnet hätten. Der «Rundschau»-Beitrag enthalte keine Falschinformationen, die als wissenschaftliche Lüge nicht hätten ausgestrahlt werden dürfen bzw. in Frage hätten gestellt werden müssen. Das Sachgerechtigkeitsgebot beinhalte zudem keine Wahrheitspflicht im en- geren Sinne. Auch das im Vorfeld von Volksabstimmungen zu berücksichtigende Vielfaltsge- bot werde nicht verletzt. Das gelte im Übrigen auch für die «Abstimmungs-Arena», falls die UBI auf die entsprechende Beschwerde eintrete. In beiden Sendungen gehe es primär um das Klimaschutzgesetz und nicht um den Klimawandel. F. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 11. Oktober 2023, dass sich Ziffer 4.5 der Publizistischen Leitlinien gegen wissenschaftsleugnende Personen richte und nicht
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gegen einzelne Argumente von ihnen. Diese Personen sollten nicht mehr zu Wort kommen, was bei Fernsehen SRF aber der Fall sei. Der Beschwerdeführer warnt vor einer falschen Ausgewogenheit. Man erkenne Personen, welche den Klimawandel leugneten, nicht mehr primär daran, dass sie wissenschaftliche Falschaussagen machen würden, sondern mit Aus- sagen wie «Wir tun schon genug», «Unser Beitrag zum Klimawandel ist minim» oder «Unsere Gesamtemissionen sinken bereits» argumentierten. Man könne Wissenschaft und Politik auch nicht einfach gleichsetzen. Soweit das RTVG noch keine Handhabe gegen die Verbrei- tung von wissenschaftsleugnenden Haltungen kenne, wie in den Publizistischen Leitlinien der SRF erwähnt, sollten entsprechende Grundlagen geschaffen werden. G. In ihrer Duplik vom 27. Oktober 2023 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die Publizistischen Leit- linien, bei welchen es sich nicht um gesetzliche Vorgaben handle, würden nicht der Aufsicht durch die UBI unterliegen. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Begründungspflicht nicht nur in Bezug auf den «Rundschau»-Beitrag, sondern auch hinsichtlich der «Arena»- Sendung erfüllt (Art. 95 Abs. 3 RTVG). So rügt der Beschwerdeführer die unausgewogene Besetzung in der Diskussionssendung und eine Aussage von Nationalrätin Magdalena Mar- tullo-Blocher. Damit hat er seine Beschwerde zwar knapp, aber noch hinlänglich konkret be- gründet (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletz- ten. Nicht zu beurteilen hat die UBI dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre unternehmens- eigenen Publizistischen Leitlinien einhält.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Vielfaltsgebots geltend. Das von ihm ebenfalls erwähnte Wahrhaftigkeitsgebot bildet keine eigenständige Programmbestimmung.
E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert
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die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie des Transparenzgebots (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Renten- missbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesge- richts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
E. 4.3 Auch das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG, aus welchem bei Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung erhöhte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit abgeleitet werden, wäre im Prinzip anwendbar, da die beiden beanstandeten Ausstrahlungen in die sensible Periode vor dem Urnengang fallen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Renten- reform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Die Medienkonferenz des Bundesrats zur Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz, mit welcher diese sen- sible Periode in der Regel beginnt, fand am 21. April 2023 und damit vor den zu beurteilenden Sendungen statt. Indem der Beschwerdeführer jedoch eine falsche Ausgewogenheit kritisiert, moniert er – rundfunkrechtlich betrachtet – nicht eine mangelnde Ausgewogenheit im Sinne des Vielfaltsgebots, sondern die fehlende Sachgerechtigkeit aufgrund der seiner Meinung nach ungenügenden Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fokus.
E. 5 Der beanstandete «Rundschau»-Beitrag vom 17. Mai 2023 wurde wie folgt anmode- riert: «Forschen im stillen Kämmerlein, das ist nicht die Sache von Klimatologe und ETH- Professor Reto Knutti. Im Gegenteil, seit Jahren mischt er sich vehement ein in die politische Debatte über Klimamassnahmen, so wie jetzt wieder. Zusammen mit 200 Wissenschaftlerin- nen und Wissenschaftlern wirbt er für das Klimaschutzgesetz, über das am 18. Juni abge- stimmt wird. Knuttis Engagement verärgert Vertreter des Nein-Lagers.»
E. 5.1 Gleich zu Beginn des Filmberichts wird auf das Engagement von Reto Knutti im Ab- stimmungskampf zum Klimaschutzgesetz hingewiesen. Er äussert sich selber dahingehend, dass die Wissenschaft in diesen Fragen nicht mehr ganz neutral sein könne, weil der Planet auf dem Spiel stehe. Der Klimatologe wird während eines Vortrags an einem Gymnasium gezeigt. Erwähnung findet ebenfalls die Kritik, auf welche das bereits länger andauernde kli- mapolitische Engagement von Reto Knutti stösst. Zu Wort kommt SVP-Nationalrat Christian Imark, der Reto Knutti als Aktivisten bezeichnet, welcher mehr von theoretischen Konzepten als von der Praxis verstehe. Er erachtet es auch als grenzwertig, dass Knutti seine wissen- schaftliche Tätigkeit und seinen Titel dafür benütze, um politisch zu missionieren. Eine Dok- torandin für Klimaphysik an der ETH Zürich betont, dass Politik nicht einfach eine logische
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Konsequenz von Wissenschaft sei, sondern auch von Werturteilen. Zum Verhältnis von Wis- senschaft und Politik äussert sich ebenfalls SVP-Nationalrat Michael Graber, der die Nein- Kampagne zum Klimaschutzgesetz leitet. Die Wissenschaft dürfe der Politik nicht einfach ei- nen bestimmten Weg vorschreiben. Es gebe auch innerhalb der Wissenschaft unterschiedli- che Meinungen. Der Co-Präsident des Wirtschaftsverbands «Swisscleantech» Fabian Etter findet es richtig, dass Wissenschaftler wie Reto Knutti den Kontakt mit der Politik und der Bevölkerung suchen und sich nicht in einem Elfenbeinturm verstecken. Im politischen Dialog müssten dann wirksame und mehrheitsfähige Massnahmen ausgearbeitet werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, im ganzen Beitrag werde mit keinem Wort erwähnt, dass die von den Nationalräten Imark und Graber verbreiteten Ansichten auf «unseriösen, klima- skeptischen Annahmen» beruhten. Er kritisiert, dass damit Falschinformationen und die von Reto Knutti vertretenen wissenschaftlichen Fakten im Beitrag gleichberechtigt behandelt wür- den. Wenn wie beim Klimawandel eine wissenschaftlich fundierte Argumentation einer wis- senschaftlich widerlegten gegenüberstehe, erfordere das Sachgerechtigkeitsgebot eine ein- seitige und keine pluralistische Information.
E. 5.3 Festzuhalten ist vorab, dass es im beanstandeten Beitrag nicht um die Wissenschaft- lichkeit von Aussagen zum Klimawandel, sondern um einen Aspekt des Abstimmungskampfs zum Klimaschutzgesetz geht. In für das Publikum erkennbarer Weise werden die ausseruni- versitären Aktivitäten von Reto Knutti zu Gunsten des Klimas sowie die dagegen vor allem aus den Reihen der SVP erhobene Kritik und damit einhergehend das Verhältnis von Wis- senschaft und Politik thematisiert. Die transparente Darstellung erlaubte es dem Publikum, zwischen Fakten und – unterschiedlichen – Meinungen zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Zum Ausdruck kommt auch, dass es in den Debatten um das Klimaschutzgesetz primär um die Kosten der vorgesehenen Massnahmen geht und gerade nicht um die Frage, ob es einen menschengemachten Klimawandel überhaupt gibt. Reto Knutti erhält im Beitrag Gelegenheit, zu der wegen seiner ausseruniversitären Aktivitäten erhobenen Kritik Stellung zu nehmen. Ebenfalls äussern kann er sich zu der von Nationalrat Graber angeführten Studie der ETH Lausanne, welche die Höhe der mit der Realisierung des Gesetzes verbundenen Kosten betrifft, die mit Knuttis eigenen Einschätzungen nicht übereinstimmen. Die Redaktion hat die Fakten zu den thematisierten Aktivitäten von Reto Knutti ausserhalb der ETH und zum Verhältnis von Wissenschaft und Politik korrekt wiedergegeben. Zum Ausdruck kommen zu- dem in transparenter und differenzierter Weise die bestehenden unterschiedlichen Sichtwei- sen. Das ohnehin politisch interessierte «Rundschau»-Publikum, welches aufgrund der brei- ten öffentlichen Diskussion über einiges Vorwissen zum Klimawandel verfügt haben dürfte, konnte sich daher eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wünscht sich generell eine einseitige Darstellung von Klima- themen auf der Grundlage wissenschaftlicher fundierter Daten. Daraus folgt für ihn, dass Per- sonen mit einem aus seiner Sicht klimaskeptischen bzw. klimawandelleugnenden Hintergrund bei solchen Themen in Rundfunkbeiträgen gar nicht mehr zu Wort kommen dürften. Eine ent- sprechende Praxis würde allerdings rundfunkrechtlichen und auch demokratischen Grunds- ätzen diametral widersprechen. So verlangt das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG bei
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abstimmungsrelevanten Sendungen in der sensiblen Periode vor dem Urnengang, dass die befürwortenden und die ablehnenden Stimmen ausgewogen zum Ausdruck kommen. Einem Ausschluss gewisser Meinungen stehen aber nicht nur rundfunkrechtliche Informationsgrund- sätze, sondern ebenso demokratische Prinzipien und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 17 BV) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) entgegen. Klimathemen lassen sich in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Fal- schinformation gegenübersteht, was die beanstandete «Rundschau»-Sendung illustriert und der Beschwerdeführer verkennt. So besteht zwar ein weitgehender wissenschaftlicher Kon- sens über die Existenz eines von Menschen (mit-)verursachten Klimawandels (UBI-Entscheid
b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Klimafragen»]. Hinsichtlich einzelner Aspekte und insbesondere auch der Geeignetheit von gewissen Massnahmen gegen den Klimawandel, welche noch andere Politikbereiche (z.B. Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik) betreffen, ist eine differenziertere Betrachtungsweise erforderlich. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass die wissenschaftlichen Analysen und damit auch die Ergebnisse zum Klimawandel nicht ab- geschlossen sind, sondern sich in steter Entwicklung befinden.
E. 5.5 Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 6 In der ebenfalls beanstandeten «Abstimmungsarena» von Fernsehen SRF vom 26. Mai 2023 zum Klimaschutzgesetz vertraten in der ersten Reihe Bundesrat Albert Rösti und Nationalrat Stefan Altermatt die befürwortende Seite während sich Nationalrätin Magdalena Martullo-Blocher und Nationalrat Michael Graber für die Ablehnung der Vorlage einsetzten.
E. 6.1 Unzutreffend ist der Vorwurf, wonach die Besetzung der Diskussionssendung nicht ausgewogen war, was bei einer Abstimmungssendung tatsächlich relevant ist (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Entgegen der Argu- mentation des Beschwerdeführers ist Bundesrat Albert Rösti als zuständiger Departements- chef zu den Befürwortern der Vorlage zu zählen, auch wenn er zuvor als Nationalrat eine andere Haltung zum Klimaschutzgesetz eingenommen hat. Dieser Rollenwechsel wird vom Moderator zudem eingehend erörtert und kritisch hinterfragt. Albert Rösti weist in seiner Ant- wort auf seinen Funktionswechsel hin und argumentiert in seinen Voten ganz im Sinne eines Befürworters der Vorlage.
E. 6.2 Da die SVP das Referendum gegen die Vorlage ergriffen hatte, war es naheliegend, dass mit Magdalena Martullo-Blocher und Michael Graber zwei ihrer Mitglieder aus dem Na- tionalrat die ablehnende Seite zum Klimaschutzgesetz vertraten. Hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer geforderten Ausschlusses von Personen mit klimawandelleugnendem Hin- tergrund wird auf die Erwägungen zum «Rundschau»-Beitrag hingewiesen (siehe E. 5.4).
E. 6.3 Thema der Sendung bildete in erkennbarer Weise die bevorstehende Abstimmungs- vorlage zum Klimaschutzgesetz und nicht die Frage, ob es einen menschengemachten Kli- mawandel gibt. Im Hinblick auf den Urnengang vermittelte die Ausstrahlung wichtige und re- levante Fakten sowie in ausgewogener Weise die Ansichten und Argumente sowohl der be- fürwortenden als auch der ablehnenden Seite. Aufgrund der transparenten Gestaltung wurde für das Publikum deutlich, welche Meinungen und Interessen die einzelnen Diskussions-
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teilnehmenden vertraten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Der Redaktion kann daher nicht ange- lastet werden, dass sie – wie namentlich bei der vom Beschwerdeführer gerügten Aussage von Nationalrätin Martullo-Blocher zu den Vorteilen der Klimaerwärmung für den Sommertou- rismus in Graubünden – nicht jede in der Sendung gemachte Äusserung kritisch hinterfragt hat. Solches war beim mündigen und politisch interessierten «Arena»-Publikum denn auch nicht notwendig. Bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls als klimawandelleugnend einge- stuften Bemerkung von Nationalrat Michael Graber, wonach die Schweiz nur für einen sehr kleinen Teil des CO2-Ausstosses verantwortlich sei und seit 1850 nur 0,002 Prozent zur glo- balen Erwärmung beitragen habe, hakte der Moderator nach und fragte, ob man deshalb ein- fach wegschauen solle.
E. 6.4 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den in den Sendungen vermittelten Informationen zum Klimaschutzgesetz eine eigene Meinung im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden konnte. Das betrifft insbesondere auch die vom Beschwerdefüh- rer kritisierten einzelnen Aussagen der Vertretung der Nein-Seite. Die für abstimmungsrele- vante Sendungen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hinsichtlich Ausgewogenheit hat die Redaktion eingehalten. Das Vielfaltsgebot wurde damit ebenfalls nicht verletzt.
E. 7 Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 961
Entscheid vom 2. November 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendungen «Rundschau» vom 17. Mai 2023, Beitrag «Vordenker und Feindbild: Unterwegs mit Klimatologe Knutti» und «Abstimmungs-Arena» zum Klimaschutz vom 26. Mai 2023
Beschwerde vom 26. Juli 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte T (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Politmagazin «Rundschau» vom 17. Mai 2023 strahlte Fernsehen SRF den Bei- trag «Vordenker und Feindbild: Unterwegs mit Klimatologe Knutti» aus (Dauer: 12 Minuten 33 Sekunden). Im Zentrum des Beitrags steht rund einen Monat vor der Volksabstimmung über das Klima- und Innovationsgesetz (Klimaschutzgesetz) der ETH-Professor Reto Knutti und dessen Aktivitäten ausserhalb der Universität. B. Die Diskussionssendung «Arena» vom 26. Mai 2023 von Fernsehen SRF war der Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz vom 18. Juni 2023 gewidmet. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) erhob T (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ge- gen die erwähnten Sendungen. Darin seien Menschen zu Wort gekommen, welche Lügen und Falschinformationen über den Klimawandel verbreiten würden. Dies verstosse gegen Zif- fer 4.5 der Publizistischen Leitlinien von SRF über den Umgang mit Fake News. Daraus gehe hervor, dass sich SRF zu wissenschaftlichen Erkenntnissen bekenne und entsprechend nur in begründeten Ausnahmefällen Personen zu Wort kommen dürften, die wissenschaftlich er- härtete Fakten ablehnen würden. Die insbesondere von den SVP-Nationalräten Michael Gra- ber und Christian Imark in den beanstandeten Beiträgen vertretenen Auffassungen würden aber auf unseriösen, klimaskeptischen Annahmen beruhen. Um die Bevölkerung aufzuklären und nicht zu verwirren, müsste die erwähnte Bestimmung der Publizistischen Leitlinien kon- sequent umgesetzt werden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 28. Juni 2023 bei. D. Am 7. August 2023 stellte der Beschwerdeführer der UBI eine ergänzte Version sei- ner Beschwerdeschrift zu. Darin verwies er insbesondere auch auf das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Wahrhaftigkeitsgebot, welche verletzt seien, wenn Fake News und Lügen ungefiltert und unkommentiert verbreitet würden. Der Eingabe lagen auch die Angaben und Unterschrif- ten von 21 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde gegen die «Abstimmungs-Arena», weil darin gar keine Personen den (menschengemachten) Klimawan- del geleugnet hätten. Der «Rundschau»-Beitrag enthalte keine Falschinformationen, die als wissenschaftliche Lüge nicht hätten ausgestrahlt werden dürfen bzw. in Frage hätten gestellt werden müssen. Das Sachgerechtigkeitsgebot beinhalte zudem keine Wahrheitspflicht im en- geren Sinne. Auch das im Vorfeld von Volksabstimmungen zu berücksichtigende Vielfaltsge- bot werde nicht verletzt. Das gelte im Übrigen auch für die «Abstimmungs-Arena», falls die UBI auf die entsprechende Beschwerde eintrete. In beiden Sendungen gehe es primär um das Klimaschutzgesetz und nicht um den Klimawandel. F. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 11. Oktober 2023, dass sich Ziffer 4.5 der Publizistischen Leitlinien gegen wissenschaftsleugnende Personen richte und nicht
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gegen einzelne Argumente von ihnen. Diese Personen sollten nicht mehr zu Wort kommen, was bei Fernsehen SRF aber der Fall sei. Der Beschwerdeführer warnt vor einer falschen Ausgewogenheit. Man erkenne Personen, welche den Klimawandel leugneten, nicht mehr primär daran, dass sie wissenschaftliche Falschaussagen machen würden, sondern mit Aus- sagen wie «Wir tun schon genug», «Unser Beitrag zum Klimawandel ist minim» oder «Unsere Gesamtemissionen sinken bereits» argumentierten. Man könne Wissenschaft und Politik auch nicht einfach gleichsetzen. Soweit das RTVG noch keine Handhabe gegen die Verbrei- tung von wissenschaftsleugnenden Haltungen kenne, wie in den Publizistischen Leitlinien der SRF erwähnt, sollten entsprechende Grundlagen geschaffen werden. G. In ihrer Duplik vom 27. Oktober 2023 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die Publizistischen Leit- linien, bei welchen es sich nicht um gesetzliche Vorgaben handle, würden nicht der Aufsicht durch die UBI unterliegen. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Begründungspflicht nicht nur in Bezug auf den «Rundschau»-Beitrag, sondern auch hinsichtlich der «Arena»- Sendung erfüllt (Art. 95 Abs. 3 RTVG). So rügt der Beschwerdeführer die unausgewogene Besetzung in der Diskussionssendung und eine Aussage von Nationalrätin Magdalena Mar- tullo-Blocher. Damit hat er seine Beschwerde zwar knapp, aber noch hinlänglich konkret be- gründet (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletz- ten. Nicht zu beurteilen hat die UBI dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre unternehmens- eigenen Publizistischen Leitlinien einhält. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Vielfaltsgebots geltend. Das von ihm ebenfalls erwähnte Wahrhaftigkeitsgebot bildet keine eigenständige Programmbestimmung. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert
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die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie des Transparenzgebots (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Renten- missbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesge- richts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.3 Auch das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG, aus welchem bei Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung erhöhte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit abgeleitet werden, wäre im Prinzip anwendbar, da die beiden beanstandeten Ausstrahlungen in die sensible Periode vor dem Urnengang fallen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Renten- reform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Die Medienkonferenz des Bundesrats zur Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz, mit welcher diese sen- sible Periode in der Regel beginnt, fand am 21. April 2023 und damit vor den zu beurteilenden Sendungen statt. Indem der Beschwerdeführer jedoch eine falsche Ausgewogenheit kritisiert, moniert er – rundfunkrechtlich betrachtet – nicht eine mangelnde Ausgewogenheit im Sinne des Vielfaltsgebots, sondern die fehlende Sachgerechtigkeit aufgrund der seiner Meinung nach ungenügenden Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fokus. 5. Der beanstandete «Rundschau»-Beitrag vom 17. Mai 2023 wurde wie folgt anmode- riert: «Forschen im stillen Kämmerlein, das ist nicht die Sache von Klimatologe und ETH- Professor Reto Knutti. Im Gegenteil, seit Jahren mischt er sich vehement ein in die politische Debatte über Klimamassnahmen, so wie jetzt wieder. Zusammen mit 200 Wissenschaftlerin- nen und Wissenschaftlern wirbt er für das Klimaschutzgesetz, über das am 18. Juni abge- stimmt wird. Knuttis Engagement verärgert Vertreter des Nein-Lagers.» 5.1 Gleich zu Beginn des Filmberichts wird auf das Engagement von Reto Knutti im Ab- stimmungskampf zum Klimaschutzgesetz hingewiesen. Er äussert sich selber dahingehend, dass die Wissenschaft in diesen Fragen nicht mehr ganz neutral sein könne, weil der Planet auf dem Spiel stehe. Der Klimatologe wird während eines Vortrags an einem Gymnasium gezeigt. Erwähnung findet ebenfalls die Kritik, auf welche das bereits länger andauernde kli- mapolitische Engagement von Reto Knutti stösst. Zu Wort kommt SVP-Nationalrat Christian Imark, der Reto Knutti als Aktivisten bezeichnet, welcher mehr von theoretischen Konzepten als von der Praxis verstehe. Er erachtet es auch als grenzwertig, dass Knutti seine wissen- schaftliche Tätigkeit und seinen Titel dafür benütze, um politisch zu missionieren. Eine Dok- torandin für Klimaphysik an der ETH Zürich betont, dass Politik nicht einfach eine logische
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Konsequenz von Wissenschaft sei, sondern auch von Werturteilen. Zum Verhältnis von Wis- senschaft und Politik äussert sich ebenfalls SVP-Nationalrat Michael Graber, der die Nein- Kampagne zum Klimaschutzgesetz leitet. Die Wissenschaft dürfe der Politik nicht einfach ei- nen bestimmten Weg vorschreiben. Es gebe auch innerhalb der Wissenschaft unterschiedli- che Meinungen. Der Co-Präsident des Wirtschaftsverbands «Swisscleantech» Fabian Etter findet es richtig, dass Wissenschaftler wie Reto Knutti den Kontakt mit der Politik und der Bevölkerung suchen und sich nicht in einem Elfenbeinturm verstecken. Im politischen Dialog müssten dann wirksame und mehrheitsfähige Massnahmen ausgearbeitet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, im ganzen Beitrag werde mit keinem Wort erwähnt, dass die von den Nationalräten Imark und Graber verbreiteten Ansichten auf «unseriösen, klima- skeptischen Annahmen» beruhten. Er kritisiert, dass damit Falschinformationen und die von Reto Knutti vertretenen wissenschaftlichen Fakten im Beitrag gleichberechtigt behandelt wür- den. Wenn wie beim Klimawandel eine wissenschaftlich fundierte Argumentation einer wis- senschaftlich widerlegten gegenüberstehe, erfordere das Sachgerechtigkeitsgebot eine ein- seitige und keine pluralistische Information. 5.3 Festzuhalten ist vorab, dass es im beanstandeten Beitrag nicht um die Wissenschaft- lichkeit von Aussagen zum Klimawandel, sondern um einen Aspekt des Abstimmungskampfs zum Klimaschutzgesetz geht. In für das Publikum erkennbarer Weise werden die ausseruni- versitären Aktivitäten von Reto Knutti zu Gunsten des Klimas sowie die dagegen vor allem aus den Reihen der SVP erhobene Kritik und damit einhergehend das Verhältnis von Wis- senschaft und Politik thematisiert. Die transparente Darstellung erlaubte es dem Publikum, zwischen Fakten und – unterschiedlichen – Meinungen zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Zum Ausdruck kommt auch, dass es in den Debatten um das Klimaschutzgesetz primär um die Kosten der vorgesehenen Massnahmen geht und gerade nicht um die Frage, ob es einen menschengemachten Klimawandel überhaupt gibt. Reto Knutti erhält im Beitrag Gelegenheit, zu der wegen seiner ausseruniversitären Aktivitäten erhobenen Kritik Stellung zu nehmen. Ebenfalls äussern kann er sich zu der von Nationalrat Graber angeführten Studie der ETH Lausanne, welche die Höhe der mit der Realisierung des Gesetzes verbundenen Kosten betrifft, die mit Knuttis eigenen Einschätzungen nicht übereinstimmen. Die Redaktion hat die Fakten zu den thematisierten Aktivitäten von Reto Knutti ausserhalb der ETH und zum Verhältnis von Wissenschaft und Politik korrekt wiedergegeben. Zum Ausdruck kommen zu- dem in transparenter und differenzierter Weise die bestehenden unterschiedlichen Sichtwei- sen. Das ohnehin politisch interessierte «Rundschau»-Publikum, welches aufgrund der brei- ten öffentlichen Diskussion über einiges Vorwissen zum Klimawandel verfügt haben dürfte, konnte sich daher eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden. 5.4 Der Beschwerdeführer wünscht sich generell eine einseitige Darstellung von Klima- themen auf der Grundlage wissenschaftlicher fundierter Daten. Daraus folgt für ihn, dass Per- sonen mit einem aus seiner Sicht klimaskeptischen bzw. klimawandelleugnenden Hintergrund bei solchen Themen in Rundfunkbeiträgen gar nicht mehr zu Wort kommen dürften. Eine ent- sprechende Praxis würde allerdings rundfunkrechtlichen und auch demokratischen Grunds- ätzen diametral widersprechen. So verlangt das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG bei
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abstimmungsrelevanten Sendungen in der sensiblen Periode vor dem Urnengang, dass die befürwortenden und die ablehnenden Stimmen ausgewogen zum Ausdruck kommen. Einem Ausschluss gewisser Meinungen stehen aber nicht nur rundfunkrechtliche Informationsgrund- sätze, sondern ebenso demokratische Prinzipien und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 17 BV) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) entgegen. Klimathemen lassen sich in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Fal- schinformation gegenübersteht, was die beanstandete «Rundschau»-Sendung illustriert und der Beschwerdeführer verkennt. So besteht zwar ein weitgehender wissenschaftlicher Kon- sens über die Existenz eines von Menschen (mit-)verursachten Klimawandels (UBI-Entscheid
b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Klimafragen»]. Hinsichtlich einzelner Aspekte und insbesondere auch der Geeignetheit von gewissen Massnahmen gegen den Klimawandel, welche noch andere Politikbereiche (z.B. Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik) betreffen, ist eine differenziertere Betrachtungsweise erforderlich. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass die wissenschaftlichen Analysen und damit auch die Ergebnisse zum Klimawandel nicht ab- geschlossen sind, sondern sich in steter Entwicklung befinden. 5.5 Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. In der ebenfalls beanstandeten «Abstimmungsarena» von Fernsehen SRF vom 26. Mai 2023 zum Klimaschutzgesetz vertraten in der ersten Reihe Bundesrat Albert Rösti und Nationalrat Stefan Altermatt die befürwortende Seite während sich Nationalrätin Magdalena Martullo-Blocher und Nationalrat Michael Graber für die Ablehnung der Vorlage einsetzten. 6.1 Unzutreffend ist der Vorwurf, wonach die Besetzung der Diskussionssendung nicht ausgewogen war, was bei einer Abstimmungssendung tatsächlich relevant ist (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Entgegen der Argu- mentation des Beschwerdeführers ist Bundesrat Albert Rösti als zuständiger Departements- chef zu den Befürwortern der Vorlage zu zählen, auch wenn er zuvor als Nationalrat eine andere Haltung zum Klimaschutzgesetz eingenommen hat. Dieser Rollenwechsel wird vom Moderator zudem eingehend erörtert und kritisch hinterfragt. Albert Rösti weist in seiner Ant- wort auf seinen Funktionswechsel hin und argumentiert in seinen Voten ganz im Sinne eines Befürworters der Vorlage. 6.2 Da die SVP das Referendum gegen die Vorlage ergriffen hatte, war es naheliegend, dass mit Magdalena Martullo-Blocher und Michael Graber zwei ihrer Mitglieder aus dem Na- tionalrat die ablehnende Seite zum Klimaschutzgesetz vertraten. Hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer geforderten Ausschlusses von Personen mit klimawandelleugnendem Hin- tergrund wird auf die Erwägungen zum «Rundschau»-Beitrag hingewiesen (siehe E. 5.4). 6.3 Thema der Sendung bildete in erkennbarer Weise die bevorstehende Abstimmungs- vorlage zum Klimaschutzgesetz und nicht die Frage, ob es einen menschengemachten Kli- mawandel gibt. Im Hinblick auf den Urnengang vermittelte die Ausstrahlung wichtige und re- levante Fakten sowie in ausgewogener Weise die Ansichten und Argumente sowohl der be- fürwortenden als auch der ablehnenden Seite. Aufgrund der transparenten Gestaltung wurde für das Publikum deutlich, welche Meinungen und Interessen die einzelnen Diskussions-
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teilnehmenden vertraten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Der Redaktion kann daher nicht ange- lastet werden, dass sie – wie namentlich bei der vom Beschwerdeführer gerügten Aussage von Nationalrätin Martullo-Blocher zu den Vorteilen der Klimaerwärmung für den Sommertou- rismus in Graubünden – nicht jede in der Sendung gemachte Äusserung kritisch hinterfragt hat. Solches war beim mündigen und politisch interessierten «Arena»-Publikum denn auch nicht notwendig. Bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls als klimawandelleugnend einge- stuften Bemerkung von Nationalrat Michael Graber, wonach die Schweiz nur für einen sehr kleinen Teil des CO2-Ausstosses verantwortlich sei und seit 1850 nur 0,002 Prozent zur glo- balen Erwärmung beitragen habe, hakte der Moderator nach und fragte, ob man deshalb ein- fach wegschauen solle. 6.4 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den in den Sendungen vermittelten Informationen zum Klimaschutzgesetz eine eigene Meinung im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden konnte. Das betrifft insbesondere auch die vom Beschwerdefüh- rer kritisierten einzelnen Aussagen der Vertretung der Nein-Seite. Die für abstimmungsrele- vante Sendungen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hinsichtlich Ausgewogenheit hat die Redaktion eingehalten. Das Vielfaltsgebot wurde damit ebenfalls nicht verletzt. 7. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 16. Februar 2024