opencaselaw.ch

b.945

SRF.ch, Nichtaufschaltung von Kommentaren

Ubi · 2023-06-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerden wegen der systemati- schen Verletzung von Grundrechten bei SRF-Online-Kommentarspalten (b. 945). Mehrere Kommentare von ihm seien von der Redaktion abgelehnt worden. Grundlos werde ihm die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte im übrigen publizistischen Angebot der Schweizeri- schen Radio und Fernsehgesellschaft (SRG) verwehrt. SRF habe über mehrere Jahre die Meinungsäusserungsfreiheit von Teilnehmenden auf seinen Plattformen systematisch verhin- dert. Die UBI solle feststellen, dass die Ablehnung der Kommentare rechtswidrig gewesen sei. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Januar 2023 bei. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer der UBI die abge- lehnten Kommentare im Wortlaut zu. Er betont, dass SRF bisher nicht bereit gewesen sei, den Wortlaut der nicht aufgeschalteten Kommentare wiederzugeben oder Gründe für die Ab- lehnung anzugeben. Es handle sich bei den beanstandeten Nichtaufschaltungen nur um die Spitze des Eisbergs. Der Beschwerdeführer regt an, die permanente Löschung von abge- lehnten Kommentaren zu untersagen. Weiter möchte er erfahren, welche Mitarbeitenden von SRF verantwortlich für die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der Kommentare gewesen seien. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, die Beschwerden b. 945 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzu- treten sei auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Netiquette und deren Durchsetzung sowie an der Forderung, Namen von Mitarbeitenden offenzulegen, die am Community-Desk arbeiten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Kommentare ungerechtfertigt abgelehnt zu haben. Praxisgemäss dürfe sie bei Vorliegen wichtiger Gründe Kommentare löschen oder Personen sperren. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Inhalte widerrechtlich seien oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden. Der SRG sei es erlaubt, eine Netiquette aufzustellen, namentlich auch im Interesse einer sachlichen Debattenkultur. Die Netiquette stelle Transparenz über die Bedingungen der Teilnahme an den Kommentarspal- ten her. Die besagten Kommentare hätten gegen Vorgaben der Netiquette verstossen D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik b. 945 vom 26. April 2023, dass die Beschwerdegegnerin die nicht aufgeschalteten Kommentare teilweise nicht korrekt wiederge- geben habe. Diese räume zudem ein, dass es ihr den Kommentarspalten primär um eine konstruktive Debattenkultur und nicht um einen Austausch unter dem Publikum über die In- halte ihrer Publikationen gehe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin schaffe die Netiquette keine Transparenz. Die Praxis hinsichtlich nicht aufgeschalteter Kom- mentare sei nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Gründe der Beschwerdegegnerin für die Nichtaufschaltung der Kommentare entbehrten jeglicher Grundlage und ihr Vorgehen komme einer Zensur gleich. Eine Publikumsdebatte werde verunmöglicht. Der Beschwerde- führer erachtet sich als diskriminiert und seine Meinungsäusserungsfreiheit als wiederholt ver- letzt.

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E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Die Replik des Beschwerdeführers enthalte keine neuen relevanten Aspekte. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. März 2023 weitere Beschwerden ein (b. 949). Diese richten sich einerseits gegen die Ablehnung von weiteren Kommentaren in SRF-Online-Foren und anderseits gegen den Ausschluss aus öffentlichen Foren. Hinsicht- lich eines nicht aufgeschalteten Kommentars habe die Redaktion in einem Fall keine stich- haltigen Gründe anführen können. In einem anderen Fall habe es sich beim nicht aufgeschal- teten Kommentar um eine Antwort an einen anderen Nutzer gehandelt, dessen Kommentar sich an ihn gerichtet habe. Der Kommentar dieses anderen Schreibers sei lange aufgeschaltet geblieben. Der Beschwerdeführer erachtet es als unverhältnismässig, dass sein Kommentar- konto während sechs Monaten gesperrt worden sei. Insgesamt macht er geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Grundrechte nicht beachtet habe, er diskriminiert worden sei und eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs vorliege. Er regt an, die Eingabe als Zeitraum- beschwerde zu behandeln. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. März 2023 bei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Redaktion habe gegenüber der Ombudsstelle ausführlich und detailliert die Nichtveröffentlichung von Kommentaren und die Kommentarkonto-Sperre begründet. Die Redaktion versuche seit mehreren Jahren mit dem Beschwerdeführer einen gangbaren Weg zu finden, ohne Erfolg. Die Ablehnungen der Kom- mentare hätten den Vorgaben der Netiquette entsprochen. Die nicht aufgeschalteten Kom- mentare trügen nicht zu einer sachlichen und konstruktiven Debatte bei. H. In seiner Replik vom 24. Mai 2023 bemerkt der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin habe sich in ihrer Stellungnahme nicht substanziell zum Sachverhalt und zu den Rügen geäussert. Er führt an, dass sich seine Eingabe b. 949 auf zwei abgelehnte Kommen- tare und die Sperrung des Kommentarkontos beziehe. Die Kommentarkontosperre stelle ei- nen systematischen Ausschluss dar. Der Beschwerdeführer erachtet die lange Dauer als un- verhältnismässig. Er beantragt deshalb, auf die Beschwerden einzutreten und festzustellen, dass die zwei Kommentare widerrechtlich nicht veröffentlicht worden seien. Durch die Sperre würden zudem die Grundrechte des Beschwerdeführers dauerhaft verletzt. Die Beschwerde- gegnerin verwehre ihm systematisch den Zugang zu öffentlichen Service-Public-Dienstleis- tungen. I. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ver- zichtet. J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesachen b. 945 und b. 949 öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden b. 945 und b. 949 betreffen die Handhabung von Kommentarspal- ten und namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren sowie die Sperrung eines Kom- mentarkontos im übrigen publizistischen Angebot der SRG gemäss Art 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die UBI war bisher mit Verweis auf die Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zur Teilrevision des RTVG vom 26. September 2014 (BBl 2013 5017) auf Beschwerden, in welchen die Nichtaufschaltung bzw. die Löschung von Kommentaren bei SRF News bean- standet worden waren, nicht eingetreten. Am 29. November 2022 hiess das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ei- nen solchen Nichteintretensentscheid jedoch gut (BGE 149 I 2). Es befand, dass in einem entsprechenden Fall der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle der SRG und die UBI zu öffnen sei, um der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu genügen. Bei einem Scheitern der Vermittlung durch die Ombudsstelle habe die UBI im Einzelfall auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die SRG bei der Handhabung der Kommentarspalte unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit der betroffenen Autorinnen oder Autoren eingegriffen habe (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13f.).

E. 2 Die Eingaben b. 945 und b. 949 wurden zusammen mit dem jeweiligen Ombudsbe- richt fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde ist anzunehmen, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn das Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer b. 945/b.949 erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 2.2 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG im Einzelfall zu entscheiden, ob die gerügte Nichtaufschaltung von Kommentaren und die Sperrung des Kommentarkontos rechtswidrig waren. Hingegen kann sie keine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung durch SRF abgeben. Auf die Forderung des Beschwerdeführers, die Namen der verantwortlichen Personen offenzulegen, ist ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Nichtauf- schaltung oder die Löschung eines Kommentars sowie die Sperrung eines Kontos durch die SRG stellen Realakte und keine Verfügungen dar. Beschwerdegegnerin im Verfahren der UBI ist ausschliesslich die Veranstalterin, nicht die ausführende natürliche Person.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Eingaben sind die Nichtauf- schaltung von Kommentaren und die sechsmonatige Sperrung des Kommentarkontos des Beschwerdeführers. Jede der gerügten Nichtaufschaltungen sowie die Sperre stellt eine

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Beschwerde dar, die einzeln zu prüfen ist. Dabei hat die UBI zu beurteilen, ob relevante Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die UBI kann die Eingaben des Beschwer- deführers nicht, wie von ihm gewünscht, als Zeitraumbeschwerden behandeln. Diese sind im übrigen publizistischen Angebot der SRG nur für Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG).

E. 3.1 Eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf den Kernge- halt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 BV). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 149 I 2 festgehalten, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentar- spalte seine Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313f.). Hinsichtlich des konkreten Falls hat es ausgeführt, dass die anwendbare Version der Netiquette für Social Media «grundsätzlich zulässigerweise» Beschränkungen für Kom- mentare zusammenfasse. Das Bundesgericht nennt in diesem Zusammenhang folgende Sachverhalte: persönliche Angriffe, Beleidigungen; Diskriminierungen; gewaltverherrlichende oder pornographische Inhalte; andere rechtswidrige Inhalte; Kommentare in anderen Spra- chen als der Landessprache bzw. des Englischen; kommerzielle oder politische Werbung; Kommentare, die nur einen Link enthalten; externe Links, die nicht der Netiquette genügen. Bei zwei in der Netiquette enthaltenen Beschränkungen hat das Bundesgericht einen Vorbe- halt angebracht. Es handelt sich um Kommentare, die keinen Bezug zum Thema haben und solche, die auf Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen beruhen, die sich nicht überprüfen lassen. Ob Streichungen mit Verweis auf diese Punkte zulässig seien, müsse im Einzelfall geprüft werden (BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13).

E. 3.2 Die für die hier zu behandelnden Beschwerden relevante Netiquette von SRF für Eigenplattformen entspricht weitgehend derjenigen der Social Media-Netiquette, welche dem Bundesgerichtsurteil zu Grunde lag. Demnach werden ausdrücklich nicht toleriert: Inhalte, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben; Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Be- hauptungen, die sich nicht überprüfen lassen; persönliche Angriffe, Beleidigungen oder ge- zielte Provokationen; Diskriminierungen aller Art; gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte; kommerzielle oder politische Werbung; rechtswidrige Inhalte; falsche bzw. unvollstän- dige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholtem Verstoss gegen die Netiquette kann gegen die betreffende Person eine Sperre verhängt werden. Generell gebietet die Netiquette einen respektvollen Umgang.

E. 3.3 Bei der Beurteilung der einzelnen Beschwerden gilt es, die anspruchsvolle Tätigkeit der Community-Redaktion zu berücksichtigen. Diese muss bei einer grossen Zahl von einge- henden Kommentaren innert kurzer Zeit entscheiden, ob relevante Gründe einer Veröffentli- chung entgegenstehen (siehe zur beträchtlichen Zahl von Kommentaren etwa Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Ergebnisse der Systemprüfung Netiquette SRF vom 7. Juni 2022, S. 5).

E. 4 Gegenstand der Eingabe b. 945 bilden fünf Beschwerden wegen Nichtaufschaltung von Kommentaren. Die strittigen Handlungen erfolgten vor dem Bundesgerichtsurteil vom 29.

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November 2023. Im Folgenden beurteilt die UBI die einzelnen Beschwerden in chronologi- scher Reihenfolge:

E. 4.1 Am 28. Oktober 2022 veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Twitter Über- nahme – Was wird Elon Musk aus Twitter machen?». Der Beschwerdeführer schrieb dazu am 29. Oktober 2022, 16:37 Uhr, folgenden Kommentar: «Stellen Sie sich zum Spass vor, Elon Musk würde Twitter an China verkaufen. Stellen Sie sich das Geschrei um freie Mei- nungsäusserung vor. Stellen sie dies in Kontrast zu den woken Bedenken, dass jetzt durch die Beseitigung von intransparenter Zensur wieder Hassrede auf Twitter stattfinden wird. Also entweder will man freie Rede oder eben Zensur nach China-Muster. Das sollte auch SRF noch lernen, aber hier hat sich schon einiges getan.» Die Community-Redaktion schaltete diesen Kommentar ohne Angabe von Gründen nicht auf. Die Beschwerdegegnerin führte an, dass der Grund für die Nichtveröffentlichung der Tatbestand «Nicht überprüfbare Behauptun- gen/Unterstellung» aus der Netiquette gewesen sei.

E. 4.2 Zum Online-Artikel, welcher aus einem Interview mit dem Kommunikationswissen- schaftler Wolfgang Schweiger besteht, gingen rund 50 Kommentare ein. Der Beschwerdefüh- rer nahm in seinem nicht veröffentlichten Kommentar offensichtlich Bezug auf die Aussagen von Schweiger, wonach Fake News oder Hassrede unter der neuen Twitter-Leitung allenfalls weniger reguliert würden, und stellte sie einem möglichen Szenario mit einem Verkauf an China gegenüber. Gewisse Aussagen des Beschwerdeführers kann man zwar als nicht über- prüfbare Behauptungen und allenfalls als Unterstellung (wie der letzte Satz hinsichtlich SRF) taxieren. Allerdings stellen viele Meinungsäusserungen nicht überprüfbare Behauptungen dar und kritische Aussagen ähneln Unterstellungen. Solche Voten bilden aber Bestandteil eines herkömmlichen Diskurses und gängigen Meinungsaustausches, wie er offensichtlich auch von der Beschwerdegegnerin mit den Kommentarfunktionen auf ihren Plattformen angestrebt wird. Hätte die Community-Redaktion die erwähnte Bestimmung der Netiquette buchstaben- getreu angewendet, wäre wohl ein Grossteil der veröffentlichten Kommentare ebenfalls unter diesen Tatbestand gefallen. Es wäre aber aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismässig, von Nutzerinnen und Nutzern zu verlangen, dass sie ihre Aussagen jeweils mit Quellen oder in anderer Weise überprüfbar belegen. Diesbezüglich kann denn auch auf Diskussionssendun- gen etwa bei Radio und Fernsehen SRF hingewiesen werden, in welchen die Teilnehmenden regelmässig ebenfalls nicht überprüfbare Behauptungen oder Unterstellungen tätigen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dabei aber jeweils relevant, dass Ansichten und Kom- mentare als solche erkennbar sind, was bei Kommentarspalten unbestritten zutrifft (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG). Abzugrenzen sind Unterstellungen von persönlichen Angriffen und Beleidigun- gen, welche in der Netiquette jedoch separat geregelt sind, sowie von anderen rechtswidrigen Äusserungen (z.B. Diskriminierung). Im nicht aufgeschalteten Kommentar gibt der Beschwer- deführer seine Meinung zu einer Aussage im Interview wieder und begründet diese. Rele- vante Gründe für eine Nichtaufschaltung bestehen nicht. Das trifft auch auf den letzten Satz zu, in welchem der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach lange Zeit zu restriktive Praxis von SRF bei der Veröffentlichung von Kommentaren kritisiert. Wenn die Beschwerdegegnerin Kommentarspalten öffnet, muss sie auch Kritik gegen sich selber zulassen, insbesondere wenn diese die Handhabung der Kommentarspalten an sich betrifft (BGE 139 I 306 E. 3.2.3

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S. 312 und E. 4.3 S. 313). Die Beschwerde gegen die Nichtaufschaltung des Kommentars ist daher gutzuheissen.

E. 4.3 Nicht aufgeschaltet hat SRF News sodann den folgenden Kommentar des Be- schwerdeführers vom 3. November 2023, 17:51, Uhr zu einem Online-Artikel von SRF News vom 2. November 2022 über die Wahlen in Israel mit dem Titel «Wahlen in Israel – Verurteilter Rassist verhilft Netanjahu zum Wahlsieg». Er schrieb: «Schade, dass die Schweiz mit diesem gefühlten Unrechtsstaat Rüstungsgeschäfte tätigt. Apartheid ist an der Tagesordnung und gehört zum politischen Programm. Der rechtskonservative Zionist Netanjahu wird von SRF z.B. in der Tagesschau liebevoll als ‘Bibi’ bezeichnet, dies wiederholt und über mehrere Sen- dungen. Da fragt man sich schon, ist Journalismus heute auch Politik? Es würde reichen, nüchtern wichtige Informationen zu liefern.» Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtauf- schaltung damit, dass es sich um nicht überprüfbare Behauptungen bzw. Unterstellungen ge- mäss Netiquette gehandelt habe.

E. 4.4 Der Grossteil der rund 40 veröffentlichten Kommentare bezog sich auf den im Titel prägnant zusammengefassten zentralen Inhalt des Artikels, so die Gründe für den Ausgang der Wahlen und die Folgen für Israel. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem abge- lehnten Kommentar nicht direkt zum Inhalt des Beitrags der Redaktion, sondern übt darin Kritik an der Schweiz, am Staat Israel, an Benjamin Netanjahu und an SRF. Es besteht trotz- dem ein offenkundiger Bezug zum Artikel. Auch in vielen publizierten Kommentaren wird in vergleichbarem Ton Kritik an Politikern und insbesondere Benjamin Netanjahu und/oder Staa- ten geübt, was im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich erlaubt ist. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers sind weder diskriminierend noch beleidigend. Die Kritik an SRF aufgrund der Verwendung des bekannten Spitznamens des Ministerpräsidenten er- scheint harmlos und rechtfertigt in keiner Weise einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- freiheit. Wie viele veröffentlichte Kommentare stellen die Aussagen des Beschwerdeführers keine durchwegs überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen im Sinne der Netiquette dar. Dies allein stellt allerdings, wie bereits in E. 4.2 ausgeführt, keine hinreichende Grundlage für eine Nichtaufschaltung dar. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 4.5 SRF News publizierte am 7. November 2022 einen Online-Artikel über ein von Avenir Suisse vorgeschlagenes neues Gebührenmodell für die SRG (Titel: «Neues Gebührenmodell

– Zusätzlich bezahlen für SRF Online?»). Der folgende vom Beschwerdeführer verfasste Kommentar vom 7. November, 17:56 Uhr, hat die Redaktion abgelehnt: «Hr. M, nein, ich würde gerne miterleben, wie SRF als Trägerin der Grundrechte in Zukunft davon absieht, diese mit Füssen zu treten. Diese Kommentarspalte ist mit öffentlichen Gebührengeldern fi- nanziert und trotzdem wird von unbekannten Personen ohne Übernahme von journalistischer Verantwortung der Diskurs nach belieben geformt, man könnte auch sage verfälscht.» Der gleiche Kommentar mit zwei Zusätzen (u.a. «Hinweis an SRF: Wenn sie diesen Kommentar zum zweiten Mal nicht veröffentlichen würde ich gerne erfahren, weshalb») wurde von der Redaktion ebenfalls nicht aufgeschaltet. Die Beschwerdegegnerin berief sich wiederum auf den Passus «Nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung» der Netiquette.

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E. 4.6 Unter den 105 veröffentlichten Kommentaren zum Online-Artikel über das von Avenir Suisse vorgeschlagene Gebührenmodell befanden sich auch mehrere des Beschwerdefüh- rers. So äussert er sich zuerst kritisch zur Idee von Avenir Suisse zu einem neuen Gebühren- modell, regte aber gleichzeitig an, SRF zu demokratisieren (Kommentar vom x. November 2022, y Uhr). Ebenfalls aufgeschaltet hat die Redaktion einen rund zwei Stunden später er- folgten weiteren Kommentar des Beschwerdeführers. Darin wünscht er sich zuweilen einen M, der bei SRF zum Rechten schaue. Was SRF derzeit biete, sei unwürdig (Kommentar vom

x. November 2022, y Uhr). Zwei andere Nutzer antworteten negativ auf den Vorschlag mit M. Auf diese Antworten wollte der Beschwerdeführer in seinen beiden, im Wesentlichen gleich- lautenden Kommentaren reagieren, welche aber von der Community-Redaktion nicht aufge- schaltet wurden. Ein dritter Antwortversuch wurde dann aber veröffentlicht, worauf der Be- schwerdeführer denn auch ausdrücklich hinweist und dies als Beleg für die Zensur und die Willkür sieht. Die nicht veröffentlichten Kommentare beinhalten zwar den gravierenden Vor- wurf, wonach SRF Grundrechte mit den Füssen trete. Der Beschwerdeführer nimmt darin aber offensichtlich Bezug auf die etlichen von ihm nicht veröffentlichten Kommentare. Wie im Werbebereich ist die Beschwerdegegnerin auch bei Kommentarspalten, soweit sie solche an- bietet, gehalten, Kritik gegen sich selber zuzulassen. Ein allenfalls einer Veröffentlichung ent- gegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei entsprechenden Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, eben- falls nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7). Mit der Ablehnung des Kommentars hat die Redaktion im vorliegenden Fall zudem einen Dialog zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Nut- zern, der ohne persönliche Angriffe oder Beleidigungen ablief und damit dem Meinungsaus- tausch diente, beendet. Auch bei diesen nicht aufgeschalteten Kommentaren stellt die Be- gründung der Beschwerdegegnerin («nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung») kei- nen relevanten Grund für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers dar. Da auch keine anderen relevanten Gründe für eine Nichtaufschaltung ersichtlich sind, sind die Beschwerden gutzuheissen.

E. 4.7 Zum ebenfalls am 7. November 2022 veröffentlichten Online-Artikel von SRF Kultur und Religion/Gesellschaft – «Nach Elon Musks Übernahme – Verschwindet Twitter bald von der Bildfläche?» – wurden die zwei folgenden Kommentare des Beschwerdeführers von der Community-Redaktion nicht aufgeschaltet: «Wer ein Problem hat, wenn andere Dinge sagen oder schreiben, die absichtlich oder unabsichtlich nicht der Wahrheit entsprechen ist auf ver- lorenem Posten. Selbst Faktenchecker müssen einsehen, dass Ihre Sauce auch nur eine Meinung ist (siehe dazu Facebook Fall) ‘The ‘fact checks’ that social media use to police what People read and watch are just ‘opinion’. Heute geht man z.B. davon aus, dass Covid-19 ‘more likely than not’ aus dem Labor stammt. Wo sind die Berichtigungen der Medien?» (Kom- mentar vom 8. November 2022, 13:05 Uhr) und «Ja Frau M. Die Medien haben regelmässig den Twitter-Schund in ihre journalistischen Erzeugnisse eingebettet. Ich habe schon damals gefordert, dass dies aufhören soll. Es gibt für offizielle Verlautbarungen offizielle Stellen, aber es ist wohl mit etwas mehr Arbeit verbunden als es der Twitter Copy&Paste Journalismus erfordert.» (Kommentar vom 8. November 2022, 16:21 Uhr). Als Grund für die

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Nichtaufschaltung führte die Beschwerdegegnerin wiederum an, es habe sich um nicht über- prüfbare Behauptungen bzw. Unterstellungen gehandelt.

E. 4.8 Thema des Online-Artikels sind die Zukunft und Perspektiven des Kurznachrichten- diensts Twitter sowie die Alternativen. Die beiden nicht veröffentlichten Kommentare des Be- schwerdeführers nehmen nicht direkt auf den Inhalt des Artikels Bezug, sondern enthalten primär Medienkritik. Es geht um wahrheitswidrige Informationen, die verbreitet werden, die Rollen von Faktenchecks und die Übernahme von Twitter-Meldungen ohne weitere Recher- chen durch Redaktionen. Relevante Gründe für eine Nichtaufschaltung solcher medienkriti- schen Äusserungen, wie sie in vergleichbarer Weise seit einiger Zeit insbesondere gegenüber den klassischen Medien häufig laut werden, bestehen nicht. Der auch bei diesen Fällen er- folgte Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Bestimmung «nicht überprüfbare Behauptun- gen/Unterstellung» erweist sich – wie in den bereits behandelten Fällen – als untauglich. Die- ser Tatbestand stellt in der Regel keine Rechtfertigung für einen Eingriff in die Meinungs- äusserungsfreiheit dar (siehe dazu insbesondere E. 4.2). In der überarbeiteten SRF- Netiquette für Eigenplattformen, die am 3. Mai 2023 in Kraft getreten ist, wurde diese Bestim- mung ersatzlos gestrichen. Vorliegend bestehen auch keine anderen stichhaltigen Gründe für eine Nichtveröffentlichung der Kommentare. Von der Tonalität unterscheiden sich diese denn auch nicht von den 30 veröffentlichten Kommentaren anderer Nutzer. Die Beschwerden er- weisen sich daher als begründet und sind gutzuheissen.

E. 4.9 Gegenstand einer weiteren Beschwerde im Verfahren b. 945 bildet ein nicht aufge- schalteter Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel «Ein WC für alle – Unisex- Toilette: So funktioniert das genderneutrale Nachtclub-WC» vom 10. November 2022. Dieser lautet wie folgt: «Danke Hr. Breitschmid, ich musste lachen. Da wird schon bald von einem erwartet, dass man die LGBTIQ+ Geheimsprache versteht, andernfalls man plötzlich auf dem falschen WC landet. Wo übrigens gehen S)O=ZFD-Männer hin? Es fehlt noch ein WEéRSD- WC.» (Kommentar vom 10. November 2022, 18:22 Uhr).

E. 4.10 Der Online-Artikel thematisiert die Auswirkungen einer neuen Regelung im Kanton Bern für grössere Gastronomiebetriebe ab 50 Plätzen, welche seit November 2022 keine ge- trennten Toiletten mehr anbieten müssen. Als Beispiel dient ein Berner Nachtclub mit einem genderneutralen WC-Konzept. Der Beschwerdeführer nimmt in seinem nicht aufgeschalteten Kommentar Bezug auf eine veröffentlichte Bemerkung, in der ein Nutzer das im Artikel er- wähnte «Finta-WC» des Berner Nachtclubs als diskriminierend erachtet. Der Fokus des Be- schwerdeführers liegt nicht wie beim anderen Nutzer auf der Frage der Diskriminierung, son- dern auf der im Zusammenhang mit der Umschreibung verschiedener Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen, wie LGBTIQ+, verwendeten Begrifflichkeiten und Abkürzun- gen. Diese empfindet er als schwer verständlich und führt sie daher in den letzten beiden Sätzen ins Absurde. Die Beschwerdegegnerin hat seinen Kommentar als diskriminierend ein- gestuft und deshalb nicht veröffentlicht.

E. 4.11 Ist ein Kommentar diskriminierend, stellt dies einen relevanten Grund für seine Ab- lehnung durch die Redaktion dar. Das RTVG sieht denn auch in Art. 4 Abs. 1 RTVG ein ex- plizites Diskriminierungsverbot vor (zur Rechtsprechung: UBI-Entscheid b. 927 vom 3.

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November 2022 E. 4.2 [«Die Shipis im Zoo»]). Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Kommentar zu Unrecht als dis- kriminierend eingestuft hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die sexuelle Ausrichtung und das Geschlecht zwar Merkmale darstellen, die etwa im Zusammenhang mit pauschalen oder ausgrenzenden Urteilen eine Diskriminierung begründen. Die Aussage des Beschwerdefüh- rers zielt aber offensichtlich auf die in diesem Zusammenhang auch in der Medienberichter- stattung verwendete Sprache und die Abkürzungen, welche für einen Teil des Publikums nicht (mehr) verständlich sind. Der Kommentar einer Nutzerin, die sich als «Feministin» bezeichnet und sich sehr kritisch über diese Sprache mit den «s:eltsamen Zeichen» äussert, wurde im Gegensatz zu demjenigen des Beschwerdeführers veröffentlicht. Weitere der knapp hundert veröffentlichten Kommentare beinhalten teilweise nicht minder kritische Voten, welche sich insbesondere gegen die «Genderideologie» richten. Auch wenn sich die Community-Redak- tion aus Zeitgründen zwangsläufig auf eine summarische Prüfung beschränken muss, war doch genügend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Kommentar nicht in diskriminierender Weise über die LGBTIQ+-Gemeinschaft äussert. Ein relevanter Grund für die Nichtaufschaltung bestand folglich nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 5 In der Eingabe b. 949 sind drei weitere Beschwerden enthalten. Zwei betreffen wie- derum nicht aufgeschaltete Kommentare des Beschwerdeführers, eine betrifft die sechsmo- natige Sperre seines Kommentarkontos. Im Gegensatz zu den Beschwerden in der Eingabe

b. 945 handelt es sich hier um Sachverhalte, die nach dem richtungsweisenden Bundesge- richtsurteil vom 29. November 2022 erfolgten. Bei Nichtaufschaltungen von Kommentaren wurde der Beschwerdeführer jeweils im Rahmen einer automatisierten Mail über den Grund informiert, was bei den vorgehenden Sachverhalten im Rahmen der Beschwerden b. 945 noch nicht der Fall war.

E. 5.1 Am 6. Februar 2023 publizierte SRF News einen Artikel über die Folgen der «Ballon- Affäre» auf die Beziehungen der USA mit China (Titel: «Beziehung USA-China – Nach Ab- schuss: Welche Folgen hat die Ballon-Affäre?»). Der nicht aufgeschaltete Kommentar des Beschwerdeführers von 13:32 Uhr lautet wie folgt: «Hr. G., auf Ihr Geschwurbel gehe ich gar nicht ein. Sie fallen hier regelmässig mit Unterstellungen der übelsten Art auf. Versuchen Sie doch beim Thema zu bleiben, anstatt andere Leser:innen mit Ihren Absonderungen zu beläs- tigen.» Die Community-Redaktion begründete die Ablehnung des Kommentars damit, dass der Beschwerdeführer einen anderen User persönlich angegriffen habe, was einen Verstoss gegen die Netiquette darstelle. Der Beschwerdeführer wurde darüber entsprechend infor- miert. Der Kommentar des Beschwerdeführers war die Reaktion auf einen um 11:19 Uhr ver- öffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers. Darin bezeichnete jener den Beschwerde- führer als Freund von alternativen Medien und erwähnte, man könne nur etwas gegen Qualität beim Journalismus einwenden, wenn man auf Schwurbeleien stehe. Dieser frühere Kommen- tar, welcher laut der Beschwerdegegnerin auch nicht hätte veröffentlicht werden dürfen, weil es sich um einen persönlichen Angriff gehandelt habe, wurde erst nach der Ablehnung des Kommentars des Beschwerdeführers gelöscht. Ein anderer Kommentar des Beschwerdefüh- rers von x Uhr zum Online-Artikel über die Auswirkungen der «Ballon-Affäre», in welchem

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dieser gegen eine «….» opponiert, hat die Redaktion hingegen publiziert. Insgesamt wurden 118 Kommentare veröffentlicht.

E. 5.2 Der in der Netiquette enthaltene Passus der «persönlichen Angriffe jeder Art, Belei- digungen oder gezielte Provokationen» stellt an sich einen relevanten Grund für die Ableh- nung eines Kommentars und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfrei- heit dar. Entsprechende gesetzliche Grundlagen zu den Ehrverletzungstatbeständen beste- hen im zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [«Schönheitschirurg»]). Im nicht veröffentlichten Kommentar äussert sich der Beschwerde- führer in persönlicher und betont negativer Weise gegenüber einem anderen User. Damit handelt er wider die in der Netiquette formulierten Ziele solcher Plattformen, wie namentlich einem konstruktiven inhaltlichen Dialog mit anderen Personen. Die Nichtaufschaltung war überdies verhältnismässig, da sie ein erforderliches, geeignetes und zumutbares Mittel dar- stellt, um eine potenzielle Schädigung abzuwenden. Der Umstand, dass der Kommentar des anderen Nutzers, auf welchen der Beschwerdeführer Bezug genommen hatte, vorerst veröf- fentlicht wurde, ändert an der rundfunkrechtlichen Beurteilung seiner Beschwerde nichts. Diese ist abzuweisen.

E. 5.3 Nicht veröffentlicht hat die Community Redaktion ebenfalls einen Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel von SRF News vom 6. Februar 2023 mit dem Titel «MeToo-Debatte bei Tamedia – Hat die Schweizer Medienbranche ein Sexismusproblem?». Der folgende Kommentar des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023, 08:07 Uhr, wurde nicht aufgeschaltet: «Patrizia Laeri ist bei SRF sexuell belästigt worden? Das ist zu verurtei- len. Es ist jedoch auch typisch, dass andere z.T. ebenso gravierende Verfehlungen von SRF nicht zur Sprache kommen. Klären Sie doch das Publikum einmal über den rechtlichen Rah- men der Kommentarspalten auf, sowie Ihre Pflicht, Grundrechte einzuhalten. Entschuldigen Sie sich für jahrelange Fehlleistungen und falscher Auffassung von grundlegenden Standards beim Publikum.» Die Community-Redaktion schaltete den Kommentar wegen eines fehlen- den Bezugs zum Thema nicht auf. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit mehreren Kom- mentaren innert kurzer Zeit. Diese enthielten u.a. Boykottaufrufe gegen die Community-Re- daktion und beleidigende Aussagen gegen die diensthabende Redaktion sowie den folgen- den Kommentar von 08:25 Uhr: «Patrizia Laeri ist bei SRF sexuell belästigt worden? Das ist zu verurteilen. Welcher Redaktor war denn der Übeltäter?». Die Nichtaufschaltung dieses Kommentars wurde vom Beschwerdeführer beanstandet. Die Redaktion begründete die Ab- lehnung nicht näher («Hinweis der Redaktion»).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer nimmt im fraglichen Kommentar Bezug auf einen Abschnitt des Online-Artikels, in welchem Patrizia Laeri einen Vorfall von sexueller Belästigung durch einen Redaktor zu Beginn ihrer Tätigkeit bei SRF schildert. Inwiefern dieser Kommentar ge- gen die Netiquette verstösst, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Im Vergleich zum ersten nicht aufgeschalteten Kommentar ist der Bezug zum Thema hier klar gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zwischen den beiden abgelehnten Kommentaren mehrmals in ungebührlicher Weise über die Community- Redaktion geäussert hat, ist bei der Beurteilung des konkreten Kommentars nicht zu

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berücksichtigen. Da keine relevanten Gründe für eine Ablehnung des Kommentars bestehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5.5 SRF News deaktivierte am 7. Februar 2023 das Kommentarkonto des Beschwerde- führers und verhängte gegen ihn eine sechsmonatige Sperre wegen mehrfachen groben Verstössen gegen die Netiquette. Dabei zitierte die Beschwerdegegnerin mehrere Beleidi- gungen vom 6. und 7. Februar 2023 gegen ihre Mitarbeitenden und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vorgängig verwarnt worden sei. Bereits am 6. Februar 2023 hatte SRF News den Beschwerdeführer im Nachgang zu mehreren Kommentaren im Zusammenhang mit dem Online-Artikel über die «Ballon-Affäre» zwischen China und USA informiert, dass sie einen konstruktiven Dialog wünschten und persönliche Angriffe gegen Mitarbeitende nicht duldeten. Bei einem nächsten Verstoss gegen die Netiquette oder Angriff auf Mitarbeitende sehe sich SRF News gezwungen, seinen Account für sechs Monate zu sperren.

E. 5.6 Die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehen schon seit einigen Jahren. Bereits zwei Mal (2020, 2021) wurde das Kommentar- konto des Beschwerdeführers gesperrt. Die Netiquette sieht vor, dass bei wiederholten Verstössen gegen diese eine Sperre gegen die betroffene Person ausgesprochen werden kann. Das BAKOM, welches das Funktionieren der Netiquette im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht (Art. 86 Abs. 1 RTVG) überprüft, erachtet bei Beschimpfungen und Dro- hungen gegenüber Redaktionsmitgliedern das Sperren auch ohne Vorwarnung als angemes- sen. Die zum Zeitpunkt seiner letzten Prüfung bestehende Mindestdauer von sechs Monaten hat das BAKOM selbst bei einer erstmaligen Sperre zwar als streng, aber noch angemessen beurteilt (Ergebnisse der Systemprüfung Netiquette SRF vom 7. Juni 2022, S. 5).

E. 5.7 Die wiederholten anstössigen Kommentare des Beschwerdeführers vom 6. und 7. Februar 2023, die zuerst zur Verwarnung (6. Februar 2023, 14:10 Uhr) und danach zur sechs- monatigen Sperre (7. Februar 2023, 08:21 Uhr, 08:25 Uhr und 08:43 Uhr) führten, stellen gravierende Verletzungen der Netiquette dar. Sein Beleidigen und Beschimpfen der Commu- nity-Redaktion widersprechen diametral dem in der Netiquette enthaltenen Gebot eines res- pektvollen Umgangs. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ungerechtfertigt behan- delt fühlt, weil ein Teil seiner Kommentare unzulässigerweise nicht veröffentlicht wurde, recht- fertigt in keiner Weise solche verletzenden Äusserungen gegen die diensthabenden Redakti- onsmitglieder. Seit dem Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2022 verfügt der Beschwer- deführer zudem über die Möglichkeit, ein Verfahren bei der zuständigen Ombudsstelle anzu- strengen, wenn er sich durch die Community-Redaktion in seiner Meinungsäusserungsfreiheit unzulässigerweise beschränkt sieht. Hinsichtlich der monierten langen Dauer der Sperre ist darauf zu verweisen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wonach der Beschwerdeführer stren- ger sanktioniert worden ist als andere Nutzerinnen oder Nutzer bei einem vergleichbaren Verstoss gegen die Netiquette. Bei der Verwarnung hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer ausserdem in transparenter Weise auf die Dauer der Sperre hingewiesen, die ihm bei einem nächsten Verstoss droht. Überwiegende Eigeninteressen der Community- Redaktion zur Gewährleistung eines konstruktiven und respektvollen Austausches auf den Eigenplattformen von SRF stellen hier einen relevanten Grund für eine sechsmonatige Sperre

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des Kommentarkontos des Beschwerdeführers dar. Die entsprechende Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Die behandelten Fälle von nichtaufgeschalteten Kommentaren sowie der Sperre des Kommentarkontos führen grundsätzlich zu separaten Beschlüssen der UBI. Diese können unabhängig voneinander beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 RTVG). Soweit die von der UBI gutgeheissenen Beschwerden in Rechtskraft treten, hat die Beschwerdegeg- nerin im Sinne von Art. 89 RTVG die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur künftigen Verhinderung solcher Rechtsverletzungen zu ergreifen (Art. 89 Abs. 1 RTVG). Der UBI hat sie darüber Bericht zu erstatten. Verfahrenskosten sind keine zu aufer- legen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Twitter Übernahme – Was wird Elon Musk aus Twitter machen?» von SRF vom
  2. Oktober 2022 wird einstimmig gutgeheissen.
  3. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Wahlen in Israel – Verurteilter Rassist verhilft Nethanjahu zum Wahlsieg» von SRF vom 2. November 2022 wird einstimmig gutgeheissen.
  4. Die Beschwerden i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Neues Gebührenmodell – Zusätzlich bezahlen für SRF Online?» von SRF vom 7. November 2022 werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
  5. Die Beschwerden i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Nach Elon Musks Übernahme – Verschwindet Twitter bald von der Bild- fläche?» von SRF vom 7. November 2022 werden einstimmig bzw. mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen.
  6. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Ein WC für alle – Unisex-Toilette: So funktioniert das genderneutrale Nachtclub- WC» von SRF vom 10. November 2022 wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.
  7. Die Beschwerde i.S. b. 949 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Beziehung USA-China – Nach Abschuss: Welche Folgen hat die Ballon-Affäre?» von SRF vom 6. Februar 2023 wird einstimmig abgewiesen.
  8. Die Beschwerde i.S. b. 949 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «MeToo-Debatte bei Tamedia – Hat die Schweizer Medienbranche ein Sexismus- problem?» von SRF vom 6. Februar 2023 wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.
  9. Die Beschwerde i.S. b. 949 gegen die sechsmonatige Sperre des Kommentarkon- tos wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
  10. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren hinsichtlich der festgestellten Rechtsver- letzungen zu unterrichten. 15/18
  11. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  12. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 945/949

Entscheid vom 29. Juni 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF.ch, Nichtaufschaltung von Kommentaren (b. 945) Nichtaufschaltung von Kommentaren und Sperre des Kommentarkontos (b. 949)

Beschwerden vom 9. Februar 2023 (b. 945) und

10. März 2023 (b. 949)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerden wegen der systemati- schen Verletzung von Grundrechten bei SRF-Online-Kommentarspalten (b. 945). Mehrere Kommentare von ihm seien von der Redaktion abgelehnt worden. Grundlos werde ihm die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte im übrigen publizistischen Angebot der Schweizeri- schen Radio und Fernsehgesellschaft (SRG) verwehrt. SRF habe über mehrere Jahre die Meinungsäusserungsfreiheit von Teilnehmenden auf seinen Plattformen systematisch verhin- dert. Die UBI solle feststellen, dass die Ablehnung der Kommentare rechtswidrig gewesen sei. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Januar 2023 bei. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer der UBI die abge- lehnten Kommentare im Wortlaut zu. Er betont, dass SRF bisher nicht bereit gewesen sei, den Wortlaut der nicht aufgeschalteten Kommentare wiederzugeben oder Gründe für die Ab- lehnung anzugeben. Es handle sich bei den beanstandeten Nichtaufschaltungen nur um die Spitze des Eisbergs. Der Beschwerdeführer regt an, die permanente Löschung von abge- lehnten Kommentaren zu untersagen. Weiter möchte er erfahren, welche Mitarbeitenden von SRF verantwortlich für die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der Kommentare gewesen seien. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, die Beschwerden b. 945 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzu- treten sei auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Netiquette und deren Durchsetzung sowie an der Forderung, Namen von Mitarbeitenden offenzulegen, die am Community-Desk arbeiten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Kommentare ungerechtfertigt abgelehnt zu haben. Praxisgemäss dürfe sie bei Vorliegen wichtiger Gründe Kommentare löschen oder Personen sperren. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Inhalte widerrechtlich seien oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden. Der SRG sei es erlaubt, eine Netiquette aufzustellen, namentlich auch im Interesse einer sachlichen Debattenkultur. Die Netiquette stelle Transparenz über die Bedingungen der Teilnahme an den Kommentarspal- ten her. Die besagten Kommentare hätten gegen Vorgaben der Netiquette verstossen D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik b. 945 vom 26. April 2023, dass die Beschwerdegegnerin die nicht aufgeschalteten Kommentare teilweise nicht korrekt wiederge- geben habe. Diese räume zudem ein, dass es ihr den Kommentarspalten primär um eine konstruktive Debattenkultur und nicht um einen Austausch unter dem Publikum über die In- halte ihrer Publikationen gehe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin schaffe die Netiquette keine Transparenz. Die Praxis hinsichtlich nicht aufgeschalteter Kom- mentare sei nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Gründe der Beschwerdegegnerin für die Nichtaufschaltung der Kommentare entbehrten jeglicher Grundlage und ihr Vorgehen komme einer Zensur gleich. Eine Publikumsdebatte werde verunmöglicht. Der Beschwerde- führer erachtet sich als diskriminiert und seine Meinungsäusserungsfreiheit als wiederholt ver- letzt.

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E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Die Replik des Beschwerdeführers enthalte keine neuen relevanten Aspekte. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. März 2023 weitere Beschwerden ein (b. 949). Diese richten sich einerseits gegen die Ablehnung von weiteren Kommentaren in SRF-Online-Foren und anderseits gegen den Ausschluss aus öffentlichen Foren. Hinsicht- lich eines nicht aufgeschalteten Kommentars habe die Redaktion in einem Fall keine stich- haltigen Gründe anführen können. In einem anderen Fall habe es sich beim nicht aufgeschal- teten Kommentar um eine Antwort an einen anderen Nutzer gehandelt, dessen Kommentar sich an ihn gerichtet habe. Der Kommentar dieses anderen Schreibers sei lange aufgeschaltet geblieben. Der Beschwerdeführer erachtet es als unverhältnismässig, dass sein Kommentar- konto während sechs Monaten gesperrt worden sei. Insgesamt macht er geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Grundrechte nicht beachtet habe, er diskriminiert worden sei und eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs vorliege. Er regt an, die Eingabe als Zeitraum- beschwerde zu behandeln. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. März 2023 bei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Redaktion habe gegenüber der Ombudsstelle ausführlich und detailliert die Nichtveröffentlichung von Kommentaren und die Kommentarkonto-Sperre begründet. Die Redaktion versuche seit mehreren Jahren mit dem Beschwerdeführer einen gangbaren Weg zu finden, ohne Erfolg. Die Ablehnungen der Kom- mentare hätten den Vorgaben der Netiquette entsprochen. Die nicht aufgeschalteten Kom- mentare trügen nicht zu einer sachlichen und konstruktiven Debatte bei. H. In seiner Replik vom 24. Mai 2023 bemerkt der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin habe sich in ihrer Stellungnahme nicht substanziell zum Sachverhalt und zu den Rügen geäussert. Er führt an, dass sich seine Eingabe b. 949 auf zwei abgelehnte Kommen- tare und die Sperrung des Kommentarkontos beziehe. Die Kommentarkontosperre stelle ei- nen systematischen Ausschluss dar. Der Beschwerdeführer erachtet die lange Dauer als un- verhältnismässig. Er beantragt deshalb, auf die Beschwerden einzutreten und festzustellen, dass die zwei Kommentare widerrechtlich nicht veröffentlicht worden seien. Durch die Sperre würden zudem die Grundrechte des Beschwerdeführers dauerhaft verletzt. Die Beschwerde- gegnerin verwehre ihm systematisch den Zugang zu öffentlichen Service-Public-Dienstleis- tungen. I. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ver- zichtet. J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesachen b. 945 und b. 949 öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Beschwerden b. 945 und b. 949 betreffen die Handhabung von Kommentarspal- ten und namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren sowie die Sperrung eines Kom- mentarkontos im übrigen publizistischen Angebot der SRG gemäss Art 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die UBI war bisher mit Verweis auf die Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zur Teilrevision des RTVG vom 26. September 2014 (BBl 2013 5017) auf Beschwerden, in welchen die Nichtaufschaltung bzw. die Löschung von Kommentaren bei SRF News bean- standet worden waren, nicht eingetreten. Am 29. November 2022 hiess das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ei- nen solchen Nichteintretensentscheid jedoch gut (BGE 149 I 2). Es befand, dass in einem entsprechenden Fall der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle der SRG und die UBI zu öffnen sei, um der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu genügen. Bei einem Scheitern der Vermittlung durch die Ombudsstelle habe die UBI im Einzelfall auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die SRG bei der Handhabung der Kommentarspalte unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit der betroffenen Autorinnen oder Autoren eingegriffen habe (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13f.). 2. Die Eingaben b. 945 und b. 949 wurden zusammen mit dem jeweiligen Ombudsbe- richt fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde ist anzunehmen, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn das Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer b. 945/b.949 erfüllt diese Voraussetzungen. 2.2 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG im Einzelfall zu entscheiden, ob die gerügte Nichtaufschaltung von Kommentaren und die Sperrung des Kommentarkontos rechtswidrig waren. Hingegen kann sie keine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung durch SRF abgeben. Auf die Forderung des Beschwerdeführers, die Namen der verantwortlichen Personen offenzulegen, ist ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Nichtauf- schaltung oder die Löschung eines Kommentars sowie die Sperrung eines Kontos durch die SRG stellen Realakte und keine Verfügungen dar. Beschwerdegegnerin im Verfahren der UBI ist ausschliesslich die Veranstalterin, nicht die ausführende natürliche Person. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Eingaben sind die Nichtauf- schaltung von Kommentaren und die sechsmonatige Sperrung des Kommentarkontos des Beschwerdeführers. Jede der gerügten Nichtaufschaltungen sowie die Sperre stellt eine

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Beschwerde dar, die einzeln zu prüfen ist. Dabei hat die UBI zu beurteilen, ob relevante Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die UBI kann die Eingaben des Beschwer- deführers nicht, wie von ihm gewünscht, als Zeitraumbeschwerden behandeln. Diese sind im übrigen publizistischen Angebot der SRG nur für Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG). 3.1 Eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf den Kernge- halt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 BV). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 149 I 2 festgehalten, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentar- spalte seine Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313f.). Hinsichtlich des konkreten Falls hat es ausgeführt, dass die anwendbare Version der Netiquette für Social Media «grundsätzlich zulässigerweise» Beschränkungen für Kom- mentare zusammenfasse. Das Bundesgericht nennt in diesem Zusammenhang folgende Sachverhalte: persönliche Angriffe, Beleidigungen; Diskriminierungen; gewaltverherrlichende oder pornographische Inhalte; andere rechtswidrige Inhalte; Kommentare in anderen Spra- chen als der Landessprache bzw. des Englischen; kommerzielle oder politische Werbung; Kommentare, die nur einen Link enthalten; externe Links, die nicht der Netiquette genügen. Bei zwei in der Netiquette enthaltenen Beschränkungen hat das Bundesgericht einen Vorbe- halt angebracht. Es handelt sich um Kommentare, die keinen Bezug zum Thema haben und solche, die auf Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen beruhen, die sich nicht überprüfen lassen. Ob Streichungen mit Verweis auf diese Punkte zulässig seien, müsse im Einzelfall geprüft werden (BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13). 3.2 Die für die hier zu behandelnden Beschwerden relevante Netiquette von SRF für Eigenplattformen entspricht weitgehend derjenigen der Social Media-Netiquette, welche dem Bundesgerichtsurteil zu Grunde lag. Demnach werden ausdrücklich nicht toleriert: Inhalte, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben; Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Be- hauptungen, die sich nicht überprüfen lassen; persönliche Angriffe, Beleidigungen oder ge- zielte Provokationen; Diskriminierungen aller Art; gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte; kommerzielle oder politische Werbung; rechtswidrige Inhalte; falsche bzw. unvollstän- dige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholtem Verstoss gegen die Netiquette kann gegen die betreffende Person eine Sperre verhängt werden. Generell gebietet die Netiquette einen respektvollen Umgang. 3.3 Bei der Beurteilung der einzelnen Beschwerden gilt es, die anspruchsvolle Tätigkeit der Community-Redaktion zu berücksichtigen. Diese muss bei einer grossen Zahl von einge- henden Kommentaren innert kurzer Zeit entscheiden, ob relevante Gründe einer Veröffentli- chung entgegenstehen (siehe zur beträchtlichen Zahl von Kommentaren etwa Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Ergebnisse der Systemprüfung Netiquette SRF vom 7. Juni 2022, S. 5). 4. Gegenstand der Eingabe b. 945 bilden fünf Beschwerden wegen Nichtaufschaltung von Kommentaren. Die strittigen Handlungen erfolgten vor dem Bundesgerichtsurteil vom 29.

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November 2023. Im Folgenden beurteilt die UBI die einzelnen Beschwerden in chronologi- scher Reihenfolge: 4.1 Am 28. Oktober 2022 veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Twitter Über- nahme – Was wird Elon Musk aus Twitter machen?». Der Beschwerdeführer schrieb dazu am 29. Oktober 2022, 16:37 Uhr, folgenden Kommentar: «Stellen Sie sich zum Spass vor, Elon Musk würde Twitter an China verkaufen. Stellen Sie sich das Geschrei um freie Mei- nungsäusserung vor. Stellen sie dies in Kontrast zu den woken Bedenken, dass jetzt durch die Beseitigung von intransparenter Zensur wieder Hassrede auf Twitter stattfinden wird. Also entweder will man freie Rede oder eben Zensur nach China-Muster. Das sollte auch SRF noch lernen, aber hier hat sich schon einiges getan.» Die Community-Redaktion schaltete diesen Kommentar ohne Angabe von Gründen nicht auf. Die Beschwerdegegnerin führte an, dass der Grund für die Nichtveröffentlichung der Tatbestand «Nicht überprüfbare Behauptun- gen/Unterstellung» aus der Netiquette gewesen sei. 4.2 Zum Online-Artikel, welcher aus einem Interview mit dem Kommunikationswissen- schaftler Wolfgang Schweiger besteht, gingen rund 50 Kommentare ein. Der Beschwerdefüh- rer nahm in seinem nicht veröffentlichten Kommentar offensichtlich Bezug auf die Aussagen von Schweiger, wonach Fake News oder Hassrede unter der neuen Twitter-Leitung allenfalls weniger reguliert würden, und stellte sie einem möglichen Szenario mit einem Verkauf an China gegenüber. Gewisse Aussagen des Beschwerdeführers kann man zwar als nicht über- prüfbare Behauptungen und allenfalls als Unterstellung (wie der letzte Satz hinsichtlich SRF) taxieren. Allerdings stellen viele Meinungsäusserungen nicht überprüfbare Behauptungen dar und kritische Aussagen ähneln Unterstellungen. Solche Voten bilden aber Bestandteil eines herkömmlichen Diskurses und gängigen Meinungsaustausches, wie er offensichtlich auch von der Beschwerdegegnerin mit den Kommentarfunktionen auf ihren Plattformen angestrebt wird. Hätte die Community-Redaktion die erwähnte Bestimmung der Netiquette buchstaben- getreu angewendet, wäre wohl ein Grossteil der veröffentlichten Kommentare ebenfalls unter diesen Tatbestand gefallen. Es wäre aber aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismässig, von Nutzerinnen und Nutzern zu verlangen, dass sie ihre Aussagen jeweils mit Quellen oder in anderer Weise überprüfbar belegen. Diesbezüglich kann denn auch auf Diskussionssendun- gen etwa bei Radio und Fernsehen SRF hingewiesen werden, in welchen die Teilnehmenden regelmässig ebenfalls nicht überprüfbare Behauptungen oder Unterstellungen tätigen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dabei aber jeweils relevant, dass Ansichten und Kom- mentare als solche erkennbar sind, was bei Kommentarspalten unbestritten zutrifft (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG). Abzugrenzen sind Unterstellungen von persönlichen Angriffen und Beleidigun- gen, welche in der Netiquette jedoch separat geregelt sind, sowie von anderen rechtswidrigen Äusserungen (z.B. Diskriminierung). Im nicht aufgeschalteten Kommentar gibt der Beschwer- deführer seine Meinung zu einer Aussage im Interview wieder und begründet diese. Rele- vante Gründe für eine Nichtaufschaltung bestehen nicht. Das trifft auch auf den letzten Satz zu, in welchem der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach lange Zeit zu restriktive Praxis von SRF bei der Veröffentlichung von Kommentaren kritisiert. Wenn die Beschwerdegegnerin Kommentarspalten öffnet, muss sie auch Kritik gegen sich selber zulassen, insbesondere wenn diese die Handhabung der Kommentarspalten an sich betrifft (BGE 139 I 306 E. 3.2.3

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S. 312 und E. 4.3 S. 313). Die Beschwerde gegen die Nichtaufschaltung des Kommentars ist daher gutzuheissen. 4.3 Nicht aufgeschaltet hat SRF News sodann den folgenden Kommentar des Be- schwerdeführers vom 3. November 2023, 17:51, Uhr zu einem Online-Artikel von SRF News vom 2. November 2022 über die Wahlen in Israel mit dem Titel «Wahlen in Israel – Verurteilter Rassist verhilft Netanjahu zum Wahlsieg». Er schrieb: «Schade, dass die Schweiz mit diesem gefühlten Unrechtsstaat Rüstungsgeschäfte tätigt. Apartheid ist an der Tagesordnung und gehört zum politischen Programm. Der rechtskonservative Zionist Netanjahu wird von SRF z.B. in der Tagesschau liebevoll als ‘Bibi’ bezeichnet, dies wiederholt und über mehrere Sen- dungen. Da fragt man sich schon, ist Journalismus heute auch Politik? Es würde reichen, nüchtern wichtige Informationen zu liefern.» Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtauf- schaltung damit, dass es sich um nicht überprüfbare Behauptungen bzw. Unterstellungen ge- mäss Netiquette gehandelt habe. 4.4 Der Grossteil der rund 40 veröffentlichten Kommentare bezog sich auf den im Titel prägnant zusammengefassten zentralen Inhalt des Artikels, so die Gründe für den Ausgang der Wahlen und die Folgen für Israel. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinem abge- lehnten Kommentar nicht direkt zum Inhalt des Beitrags der Redaktion, sondern übt darin Kritik an der Schweiz, am Staat Israel, an Benjamin Netanjahu und an SRF. Es besteht trotz- dem ein offenkundiger Bezug zum Artikel. Auch in vielen publizierten Kommentaren wird in vergleichbarem Ton Kritik an Politikern und insbesondere Benjamin Netanjahu und/oder Staa- ten geübt, was im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich erlaubt ist. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers sind weder diskriminierend noch beleidigend. Die Kritik an SRF aufgrund der Verwendung des bekannten Spitznamens des Ministerpräsidenten er- scheint harmlos und rechtfertigt in keiner Weise einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- freiheit. Wie viele veröffentlichte Kommentare stellen die Aussagen des Beschwerdeführers keine durchwegs überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen im Sinne der Netiquette dar. Dies allein stellt allerdings, wie bereits in E. 4.2 ausgeführt, keine hinreichende Grundlage für eine Nichtaufschaltung dar. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4.5 SRF News publizierte am 7. November 2022 einen Online-Artikel über ein von Avenir Suisse vorgeschlagenes neues Gebührenmodell für die SRG (Titel: «Neues Gebührenmodell

– Zusätzlich bezahlen für SRF Online?»). Der folgende vom Beschwerdeführer verfasste Kommentar vom 7. November, 17:56 Uhr, hat die Redaktion abgelehnt: «Hr. M, nein, ich würde gerne miterleben, wie SRF als Trägerin der Grundrechte in Zukunft davon absieht, diese mit Füssen zu treten. Diese Kommentarspalte ist mit öffentlichen Gebührengeldern fi- nanziert und trotzdem wird von unbekannten Personen ohne Übernahme von journalistischer Verantwortung der Diskurs nach belieben geformt, man könnte auch sage verfälscht.» Der gleiche Kommentar mit zwei Zusätzen (u.a. «Hinweis an SRF: Wenn sie diesen Kommentar zum zweiten Mal nicht veröffentlichen würde ich gerne erfahren, weshalb») wurde von der Redaktion ebenfalls nicht aufgeschaltet. Die Beschwerdegegnerin berief sich wiederum auf den Passus «Nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung» der Netiquette.

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4.6 Unter den 105 veröffentlichten Kommentaren zum Online-Artikel über das von Avenir Suisse vorgeschlagene Gebührenmodell befanden sich auch mehrere des Beschwerdefüh- rers. So äussert er sich zuerst kritisch zur Idee von Avenir Suisse zu einem neuen Gebühren- modell, regte aber gleichzeitig an, SRF zu demokratisieren (Kommentar vom x. November 2022, y Uhr). Ebenfalls aufgeschaltet hat die Redaktion einen rund zwei Stunden später er- folgten weiteren Kommentar des Beschwerdeführers. Darin wünscht er sich zuweilen einen M, der bei SRF zum Rechten schaue. Was SRF derzeit biete, sei unwürdig (Kommentar vom

x. November 2022, y Uhr). Zwei andere Nutzer antworteten negativ auf den Vorschlag mit M. Auf diese Antworten wollte der Beschwerdeführer in seinen beiden, im Wesentlichen gleich- lautenden Kommentaren reagieren, welche aber von der Community-Redaktion nicht aufge- schaltet wurden. Ein dritter Antwortversuch wurde dann aber veröffentlicht, worauf der Be- schwerdeführer denn auch ausdrücklich hinweist und dies als Beleg für die Zensur und die Willkür sieht. Die nicht veröffentlichten Kommentare beinhalten zwar den gravierenden Vor- wurf, wonach SRF Grundrechte mit den Füssen trete. Der Beschwerdeführer nimmt darin aber offensichtlich Bezug auf die etlichen von ihm nicht veröffentlichten Kommentare. Wie im Werbebereich ist die Beschwerdegegnerin auch bei Kommentarspalten, soweit sie solche an- bietet, gehalten, Kritik gegen sich selber zuzulassen. Ein allenfalls einer Veröffentlichung ent- gegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei entsprechenden Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, eben- falls nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7). Mit der Ablehnung des Kommentars hat die Redaktion im vorliegenden Fall zudem einen Dialog zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Nut- zern, der ohne persönliche Angriffe oder Beleidigungen ablief und damit dem Meinungsaus- tausch diente, beendet. Auch bei diesen nicht aufgeschalteten Kommentaren stellt die Be- gründung der Beschwerdegegnerin («nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung») kei- nen relevanten Grund für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers dar. Da auch keine anderen relevanten Gründe für eine Nichtaufschaltung ersichtlich sind, sind die Beschwerden gutzuheissen. 4.7 Zum ebenfalls am 7. November 2022 veröffentlichten Online-Artikel von SRF Kultur und Religion/Gesellschaft – «Nach Elon Musks Übernahme – Verschwindet Twitter bald von der Bildfläche?» – wurden die zwei folgenden Kommentare des Beschwerdeführers von der Community-Redaktion nicht aufgeschaltet: «Wer ein Problem hat, wenn andere Dinge sagen oder schreiben, die absichtlich oder unabsichtlich nicht der Wahrheit entsprechen ist auf ver- lorenem Posten. Selbst Faktenchecker müssen einsehen, dass Ihre Sauce auch nur eine Meinung ist (siehe dazu Facebook Fall) ‘The ‘fact checks’ that social media use to police what People read and watch are just ‘opinion’. Heute geht man z.B. davon aus, dass Covid-19 ‘more likely than not’ aus dem Labor stammt. Wo sind die Berichtigungen der Medien?» (Kom- mentar vom 8. November 2022, 13:05 Uhr) und «Ja Frau M. Die Medien haben regelmässig den Twitter-Schund in ihre journalistischen Erzeugnisse eingebettet. Ich habe schon damals gefordert, dass dies aufhören soll. Es gibt für offizielle Verlautbarungen offizielle Stellen, aber es ist wohl mit etwas mehr Arbeit verbunden als es der Twitter Copy&Paste Journalismus erfordert.» (Kommentar vom 8. November 2022, 16:21 Uhr). Als Grund für die

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Nichtaufschaltung führte die Beschwerdegegnerin wiederum an, es habe sich um nicht über- prüfbare Behauptungen bzw. Unterstellungen gehandelt. 4.8 Thema des Online-Artikels sind die Zukunft und Perspektiven des Kurznachrichten- diensts Twitter sowie die Alternativen. Die beiden nicht veröffentlichten Kommentare des Be- schwerdeführers nehmen nicht direkt auf den Inhalt des Artikels Bezug, sondern enthalten primär Medienkritik. Es geht um wahrheitswidrige Informationen, die verbreitet werden, die Rollen von Faktenchecks und die Übernahme von Twitter-Meldungen ohne weitere Recher- chen durch Redaktionen. Relevante Gründe für eine Nichtaufschaltung solcher medienkriti- schen Äusserungen, wie sie in vergleichbarer Weise seit einiger Zeit insbesondere gegenüber den klassischen Medien häufig laut werden, bestehen nicht. Der auch bei diesen Fällen er- folgte Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Bestimmung «nicht überprüfbare Behauptun- gen/Unterstellung» erweist sich – wie in den bereits behandelten Fällen – als untauglich. Die- ser Tatbestand stellt in der Regel keine Rechtfertigung für einen Eingriff in die Meinungs- äusserungsfreiheit dar (siehe dazu insbesondere E. 4.2). In der überarbeiteten SRF- Netiquette für Eigenplattformen, die am 3. Mai 2023 in Kraft getreten ist, wurde diese Bestim- mung ersatzlos gestrichen. Vorliegend bestehen auch keine anderen stichhaltigen Gründe für eine Nichtveröffentlichung der Kommentare. Von der Tonalität unterscheiden sich diese denn auch nicht von den 30 veröffentlichten Kommentaren anderer Nutzer. Die Beschwerden er- weisen sich daher als begründet und sind gutzuheissen. 4.9 Gegenstand einer weiteren Beschwerde im Verfahren b. 945 bildet ein nicht aufge- schalteter Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel «Ein WC für alle – Unisex- Toilette: So funktioniert das genderneutrale Nachtclub-WC» vom 10. November 2022. Dieser lautet wie folgt: «Danke Hr. Breitschmid, ich musste lachen. Da wird schon bald von einem erwartet, dass man die LGBTIQ+ Geheimsprache versteht, andernfalls man plötzlich auf dem falschen WC landet. Wo übrigens gehen S)O=ZFD-Männer hin? Es fehlt noch ein WEéRSD- WC.» (Kommentar vom 10. November 2022, 18:22 Uhr). 4.10 Der Online-Artikel thematisiert die Auswirkungen einer neuen Regelung im Kanton Bern für grössere Gastronomiebetriebe ab 50 Plätzen, welche seit November 2022 keine ge- trennten Toiletten mehr anbieten müssen. Als Beispiel dient ein Berner Nachtclub mit einem genderneutralen WC-Konzept. Der Beschwerdeführer nimmt in seinem nicht aufgeschalteten Kommentar Bezug auf eine veröffentlichte Bemerkung, in der ein Nutzer das im Artikel er- wähnte «Finta-WC» des Berner Nachtclubs als diskriminierend erachtet. Der Fokus des Be- schwerdeführers liegt nicht wie beim anderen Nutzer auf der Frage der Diskriminierung, son- dern auf der im Zusammenhang mit der Umschreibung verschiedener Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen, wie LGBTIQ+, verwendeten Begrifflichkeiten und Abkürzun- gen. Diese empfindet er als schwer verständlich und führt sie daher in den letzten beiden Sätzen ins Absurde. Die Beschwerdegegnerin hat seinen Kommentar als diskriminierend ein- gestuft und deshalb nicht veröffentlicht. 4.11 Ist ein Kommentar diskriminierend, stellt dies einen relevanten Grund für seine Ab- lehnung durch die Redaktion dar. Das RTVG sieht denn auch in Art. 4 Abs. 1 RTVG ein ex- plizites Diskriminierungsverbot vor (zur Rechtsprechung: UBI-Entscheid b. 927 vom 3.

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November 2022 E. 4.2 [«Die Shipis im Zoo»]). Aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Kommentar zu Unrecht als dis- kriminierend eingestuft hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die sexuelle Ausrichtung und das Geschlecht zwar Merkmale darstellen, die etwa im Zusammenhang mit pauschalen oder ausgrenzenden Urteilen eine Diskriminierung begründen. Die Aussage des Beschwerdefüh- rers zielt aber offensichtlich auf die in diesem Zusammenhang auch in der Medienberichter- stattung verwendete Sprache und die Abkürzungen, welche für einen Teil des Publikums nicht (mehr) verständlich sind. Der Kommentar einer Nutzerin, die sich als «Feministin» bezeichnet und sich sehr kritisch über diese Sprache mit den «s:eltsamen Zeichen» äussert, wurde im Gegensatz zu demjenigen des Beschwerdeführers veröffentlicht. Weitere der knapp hundert veröffentlichten Kommentare beinhalten teilweise nicht minder kritische Voten, welche sich insbesondere gegen die «Genderideologie» richten. Auch wenn sich die Community-Redak- tion aus Zeitgründen zwangsläufig auf eine summarische Prüfung beschränken muss, war doch genügend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Kommentar nicht in diskriminierender Weise über die LGBTIQ+-Gemeinschaft äussert. Ein relevanter Grund für die Nichtaufschaltung bestand folglich nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5. In der Eingabe b. 949 sind drei weitere Beschwerden enthalten. Zwei betreffen wie- derum nicht aufgeschaltete Kommentare des Beschwerdeführers, eine betrifft die sechsmo- natige Sperre seines Kommentarkontos. Im Gegensatz zu den Beschwerden in der Eingabe

b. 945 handelt es sich hier um Sachverhalte, die nach dem richtungsweisenden Bundesge- richtsurteil vom 29. November 2022 erfolgten. Bei Nichtaufschaltungen von Kommentaren wurde der Beschwerdeführer jeweils im Rahmen einer automatisierten Mail über den Grund informiert, was bei den vorgehenden Sachverhalten im Rahmen der Beschwerden b. 945 noch nicht der Fall war. 5.1 Am 6. Februar 2023 publizierte SRF News einen Artikel über die Folgen der «Ballon- Affäre» auf die Beziehungen der USA mit China (Titel: «Beziehung USA-China – Nach Ab- schuss: Welche Folgen hat die Ballon-Affäre?»). Der nicht aufgeschaltete Kommentar des Beschwerdeführers von 13:32 Uhr lautet wie folgt: «Hr. G., auf Ihr Geschwurbel gehe ich gar nicht ein. Sie fallen hier regelmässig mit Unterstellungen der übelsten Art auf. Versuchen Sie doch beim Thema zu bleiben, anstatt andere Leser:innen mit Ihren Absonderungen zu beläs- tigen.» Die Community-Redaktion begründete die Ablehnung des Kommentars damit, dass der Beschwerdeführer einen anderen User persönlich angegriffen habe, was einen Verstoss gegen die Netiquette darstelle. Der Beschwerdeführer wurde darüber entsprechend infor- miert. Der Kommentar des Beschwerdeführers war die Reaktion auf einen um 11:19 Uhr ver- öffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers. Darin bezeichnete jener den Beschwerde- führer als Freund von alternativen Medien und erwähnte, man könne nur etwas gegen Qualität beim Journalismus einwenden, wenn man auf Schwurbeleien stehe. Dieser frühere Kommen- tar, welcher laut der Beschwerdegegnerin auch nicht hätte veröffentlicht werden dürfen, weil es sich um einen persönlichen Angriff gehandelt habe, wurde erst nach der Ablehnung des Kommentars des Beschwerdeführers gelöscht. Ein anderer Kommentar des Beschwerdefüh- rers von x Uhr zum Online-Artikel über die Auswirkungen der «Ballon-Affäre», in welchem

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dieser gegen eine «….» opponiert, hat die Redaktion hingegen publiziert. Insgesamt wurden 118 Kommentare veröffentlicht. 5.2 Der in der Netiquette enthaltene Passus der «persönlichen Angriffe jeder Art, Belei- digungen oder gezielte Provokationen» stellt an sich einen relevanten Grund für die Ableh- nung eines Kommentars und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfrei- heit dar. Entsprechende gesetzliche Grundlagen zu den Ehrverletzungstatbeständen beste- hen im zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [«Schönheitschirurg»]). Im nicht veröffentlichten Kommentar äussert sich der Beschwerde- führer in persönlicher und betont negativer Weise gegenüber einem anderen User. Damit handelt er wider die in der Netiquette formulierten Ziele solcher Plattformen, wie namentlich einem konstruktiven inhaltlichen Dialog mit anderen Personen. Die Nichtaufschaltung war überdies verhältnismässig, da sie ein erforderliches, geeignetes und zumutbares Mittel dar- stellt, um eine potenzielle Schädigung abzuwenden. Der Umstand, dass der Kommentar des anderen Nutzers, auf welchen der Beschwerdeführer Bezug genommen hatte, vorerst veröf- fentlicht wurde, ändert an der rundfunkrechtlichen Beurteilung seiner Beschwerde nichts. Diese ist abzuweisen. 5.3 Nicht veröffentlicht hat die Community Redaktion ebenfalls einen Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel von SRF News vom 6. Februar 2023 mit dem Titel «MeToo-Debatte bei Tamedia – Hat die Schweizer Medienbranche ein Sexismusproblem?». Der folgende Kommentar des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023, 08:07 Uhr, wurde nicht aufgeschaltet: «Patrizia Laeri ist bei SRF sexuell belästigt worden? Das ist zu verurtei- len. Es ist jedoch auch typisch, dass andere z.T. ebenso gravierende Verfehlungen von SRF nicht zur Sprache kommen. Klären Sie doch das Publikum einmal über den rechtlichen Rah- men der Kommentarspalten auf, sowie Ihre Pflicht, Grundrechte einzuhalten. Entschuldigen Sie sich für jahrelange Fehlleistungen und falscher Auffassung von grundlegenden Standards beim Publikum.» Die Community-Redaktion schaltete den Kommentar wegen eines fehlen- den Bezugs zum Thema nicht auf. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit mehreren Kom- mentaren innert kurzer Zeit. Diese enthielten u.a. Boykottaufrufe gegen die Community-Re- daktion und beleidigende Aussagen gegen die diensthabende Redaktion sowie den folgen- den Kommentar von 08:25 Uhr: «Patrizia Laeri ist bei SRF sexuell belästigt worden? Das ist zu verurteilen. Welcher Redaktor war denn der Übeltäter?». Die Nichtaufschaltung dieses Kommentars wurde vom Beschwerdeführer beanstandet. Die Redaktion begründete die Ab- lehnung nicht näher («Hinweis der Redaktion»). 5.4 Der Beschwerdeführer nimmt im fraglichen Kommentar Bezug auf einen Abschnitt des Online-Artikels, in welchem Patrizia Laeri einen Vorfall von sexueller Belästigung durch einen Redaktor zu Beginn ihrer Tätigkeit bei SRF schildert. Inwiefern dieser Kommentar ge- gen die Netiquette verstösst, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Im Vergleich zum ersten nicht aufgeschalteten Kommentar ist der Bezug zum Thema hier klar gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zwischen den beiden abgelehnten Kommentaren mehrmals in ungebührlicher Weise über die Community- Redaktion geäussert hat, ist bei der Beurteilung des konkreten Kommentars nicht zu

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berücksichtigen. Da keine relevanten Gründe für eine Ablehnung des Kommentars bestehen, ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.5 SRF News deaktivierte am 7. Februar 2023 das Kommentarkonto des Beschwerde- führers und verhängte gegen ihn eine sechsmonatige Sperre wegen mehrfachen groben Verstössen gegen die Netiquette. Dabei zitierte die Beschwerdegegnerin mehrere Beleidi- gungen vom 6. und 7. Februar 2023 gegen ihre Mitarbeitenden und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vorgängig verwarnt worden sei. Bereits am 6. Februar 2023 hatte SRF News den Beschwerdeführer im Nachgang zu mehreren Kommentaren im Zusammenhang mit dem Online-Artikel über die «Ballon-Affäre» zwischen China und USA informiert, dass sie einen konstruktiven Dialog wünschten und persönliche Angriffe gegen Mitarbeitende nicht duldeten. Bei einem nächsten Verstoss gegen die Netiquette oder Angriff auf Mitarbeitende sehe sich SRF News gezwungen, seinen Account für sechs Monate zu sperren. 5.6 Die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehen schon seit einigen Jahren. Bereits zwei Mal (2020, 2021) wurde das Kommentar- konto des Beschwerdeführers gesperrt. Die Netiquette sieht vor, dass bei wiederholten Verstössen gegen diese eine Sperre gegen die betroffene Person ausgesprochen werden kann. Das BAKOM, welches das Funktionieren der Netiquette im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht (Art. 86 Abs. 1 RTVG) überprüft, erachtet bei Beschimpfungen und Dro- hungen gegenüber Redaktionsmitgliedern das Sperren auch ohne Vorwarnung als angemes- sen. Die zum Zeitpunkt seiner letzten Prüfung bestehende Mindestdauer von sechs Monaten hat das BAKOM selbst bei einer erstmaligen Sperre zwar als streng, aber noch angemessen beurteilt (Ergebnisse der Systemprüfung Netiquette SRF vom 7. Juni 2022, S. 5). 5.7 Die wiederholten anstössigen Kommentare des Beschwerdeführers vom 6. und 7. Februar 2023, die zuerst zur Verwarnung (6. Februar 2023, 14:10 Uhr) und danach zur sechs- monatigen Sperre (7. Februar 2023, 08:21 Uhr, 08:25 Uhr und 08:43 Uhr) führten, stellen gravierende Verletzungen der Netiquette dar. Sein Beleidigen und Beschimpfen der Commu- nity-Redaktion widersprechen diametral dem in der Netiquette enthaltenen Gebot eines res- pektvollen Umgangs. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ungerechtfertigt behan- delt fühlt, weil ein Teil seiner Kommentare unzulässigerweise nicht veröffentlicht wurde, recht- fertigt in keiner Weise solche verletzenden Äusserungen gegen die diensthabenden Redakti- onsmitglieder. Seit dem Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2022 verfügt der Beschwer- deführer zudem über die Möglichkeit, ein Verfahren bei der zuständigen Ombudsstelle anzu- strengen, wenn er sich durch die Community-Redaktion in seiner Meinungsäusserungsfreiheit unzulässigerweise beschränkt sieht. Hinsichtlich der monierten langen Dauer der Sperre ist darauf zu verweisen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wonach der Beschwerdeführer stren- ger sanktioniert worden ist als andere Nutzerinnen oder Nutzer bei einem vergleichbaren Verstoss gegen die Netiquette. Bei der Verwarnung hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer ausserdem in transparenter Weise auf die Dauer der Sperre hingewiesen, die ihm bei einem nächsten Verstoss droht. Überwiegende Eigeninteressen der Community- Redaktion zur Gewährleistung eines konstruktiven und respektvollen Austausches auf den Eigenplattformen von SRF stellen hier einen relevanten Grund für eine sechsmonatige Sperre

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des Kommentarkontos des Beschwerdeführers dar. Die entsprechende Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Die behandelten Fälle von nichtaufgeschalteten Kommentaren sowie der Sperre des Kommentarkontos führen grundsätzlich zu separaten Beschlüssen der UBI. Diese können unabhängig voneinander beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 RTVG). Soweit die von der UBI gutgeheissenen Beschwerden in Rechtskraft treten, hat die Beschwerdegeg- nerin im Sinne von Art. 89 RTVG die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur künftigen Verhinderung solcher Rechtsverletzungen zu ergreifen (Art. 89 Abs. 1 RTVG). Der UBI hat sie darüber Bericht zu erstatten. Verfahrenskosten sind keine zu aufer- legen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Twitter Übernahme – Was wird Elon Musk aus Twitter machen?» von SRF vom

28. Oktober 2022 wird einstimmig gutgeheissen.

2. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Wahlen in Israel – Verurteilter Rassist verhilft Nethanjahu zum Wahlsieg» von SRF vom 2. November 2022 wird einstimmig gutgeheissen.

3. Die Beschwerden i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Neues Gebührenmodell – Zusätzlich bezahlen für SRF Online?» von SRF vom 7. November 2022 werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.

4. Die Beschwerden i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Nach Elon Musks Übernahme – Verschwindet Twitter bald von der Bild- fläche?» von SRF vom 7. November 2022 werden einstimmig bzw. mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen.

5. Die Beschwerde i.S. b. 945 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Ein WC für alle – Unisex-Toilette: So funktioniert das genderneutrale Nachtclub- WC» von SRF vom 10. November 2022 wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.

6. Die Beschwerde i.S. b. 949 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «Beziehung USA-China – Nach Abschuss: Welche Folgen hat die Ballon-Affäre?» von SRF vom 6. Februar 2023 wird einstimmig abgewiesen.

7. Die Beschwerde i.S. b. 949 wegen Nichtaufschaltung des Kommentars zum On- line-Artikel «MeToo-Debatte bei Tamedia – Hat die Schweizer Medienbranche ein Sexismus- problem?» von SRF vom 6. Februar 2023 wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen.

8. Die Beschwerde i.S. b. 949 gegen die sechsmonatige Sperre des Kommentarkon- tos wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.

9. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren hinsichtlich der festgestellten Rechtsver- letzungen zu unterrichten.

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10. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung auf Nicht-Eintreten auf die Beschwerden von vier Mitgliedern der UBI.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 3. Oktober 2023

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Abweichende Meinung der vier Mitglieder der UBI (Delphine Gendre, Catherine Müller, Maja Sieber und Stéphane Werly), welche als Minderheit Nicht-Eintreten auf die Beschwerden be- antragten: Im Rahmen der Teilrevision des RTVG 2016 war es der ausdrückliche Wille des Gesetzge- bers, dass im übrigen publizistischen Angebot (üpA) ausschliesslich redaktionsgenerierte Bei- träge als redaktionelle Publikationen gelten, im Gegensatz zum sogenannten «user-genera- ted-content», wozu auch die Kommentarspalten gehören. Diese Absicht kommt auch die Le- galdefinition des Begriffs «redaktionelle Publikation» (Art. 2 lit. 2 bis RTVG) zum Ausdruck. Hinter dieser Differenzierung steht die Überzeugung, für nutzergenerierte Beiträge sei explizit keine verwaltungsrechtliche Spezialkontrolle durch die UBI angezeigt (BBl 2013, S. 4975ff., Ziff 2.2 S. 5014 und 5017). Das Bundesgericht hingegen konstruiert in seinem Urteil BGE 149 I 2 die Zuständigkeit der UBI. Deren Herleitung und Begründungen sind jedoch weder überzeugend noch der Sache dienlich. Die grundsätzliche Annahme des Bundesgerichts, dass die SRG staatliche Aufgaben wahr- nehme und dadurch gemäss Art. 35 Abs. 2 BV grundrechtsgebunden sei, ist in der bundes- gerichtlichen Praxis keineswegs gefestigt und wird auch in der Literatur kritisch beurteilt, resp. verneint (Martin Dumermuth: Löschung von Kommentaren auf Instagram, Besprechung von BGE 149 I 2 in AJP 9/2023 S. 1044ff., mit Verweisen). Entsprechend ist die Qualifizierung einer Löschung eines Kommentars als potentiell unzulässiger Eingriff in die Meinungsäusse- rungsfreiheit von Art.16 BV höchst streitbar. Die SRG als Veranstalterin wiederum ist ihrerseits Trägerin von Grundrechten, explizit der Medienfreiheit von Art. 17 BV sowie der Garantie der Programmautonomie und Unabhängig- keit gemäss Art. 93 Abs. 3 BV, welchen ebenfalls Grundrechtsqualitäten zukommen. Die Be- rufung auf die Meinungsäusserungsfreiheit von Kommentarschreibenden kann somit mit der Medienfreiheit der SRG, konkret in die Programmautonomie, in Konflikt treten, wodurch Grundrechtskollisionen entstehen. Die Programmvorschriften von Art. 4 und 5 RTVG enthalten im Weiteren konkrete mittelbare Grundrechtsbindungen für die SRG gemäss Art. 35 Abs. 3 BV. Diese garantieren die Mei- nungsbildungsfreiheit des Publikums und für deren Einhaltung ist die UBI als Aufsichtsbe- hörde zuständig. Nicht nachvollziehbar und abzulehnen ist die Argumentation des Bundesgerichts, dass zwi- schen dem redaktionellen Beitrag und den Kommentaren eine enge Verbundenheit bestehen soll und diese somit eine Einheit als redaktionelle Publikation gemäss Art. 2 lit.c bis RTVG bilden würden, indem die Aufschaltung oder Löschung eines Kommentars als ein «wertender, redaktioneller Akt» bezeichnet wird. Diese Definition findet im Gesetz keine Grundlage und sie ist dem Medienverständnis äusserst abträglich. Das Bundesgericht als dritte Gewalt nimmt dadurch in Kauf die Medien als vierte Gewalt sowie den ganzen Berufsstand in Bezug auf Glaubwürdigkeit, Relevanz, Qualität und Zukunft zu gefährden, insbesondere vor dem Hin- tergrund der aktuellen Herausforderungen der gesamten Branche.

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Auch aus Publikumssicht werden redaktionelle Inhalte und Kommentare nicht als Einheit wahrgenommen, zumal sie klar voneinander getrennt sind. Sie sind auch nicht konzipiert um einen Dialog mit der Bevölkerung zu ermöglichen, wie das Bundesgericht mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 4 der Konzession der SRG herzuleiten versucht, geht es doch einzig um persönliche Meinungsäusserungen von Kommentarscheibenden ohne dass ein Austausch mit den Medi- enschaffenden stattfindet. Wenn redaktioneller Beitrag und Kommentar eine Einheit und damit eine redaktionelle Publi- kation bilden würden, welche jeweils den Minimalstandards der Programmvorschriften von Art. 4 und 5 RTVG zu genügen haben, könnte dies unvorstellbare und weitereichende Kon- sequenzen für die Redaktionen und die Beschwerdeverfahren vor der UBI haben. Ein Kom- mentar könnte beispielsweise einen nicht sachgerechten redaktionellen Beitrag heilen, indem ein Aspekt, eine Information oder Sichtweise eingebracht wird, welche dem Beitrag gefehlt hat. Umgekehrt ist denkbar, dass ein Kommentar zu einer Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebotes führen kann. Dies, obwohl bei weitem nicht alle Medienkonsumierenden Kom- mentare lesen und die Aufschaltung dieser nie zeitgleich mit einem Beitrag erfolgt. Diese Auslegung des Bundesgerichts lässt überdies eine weitere Lesart zu, welche ebenso unerwünschte Konsequenzen hat. Die Löschung eines Kommentars ist Ergebnis eines Prü- fungs- und Bewertungsprozesses der Veranstalterin. Das Gericht bezeichnet diesen Vorgang als «wertenden, redaktionellen Akt». Falls Kommentare durch die redaktionelle Bewertung vor der Aufschaltung zu redaktionellen Publikationen im Sinne von Art. 2 lit. c bis RTVG wür- den, hätte dies auch materiellrechtliche Folgen: Sie müssten nun ebenfalls den Programm- vorschriften von Art. 4 und 5 RTVG genügen. Dies könnte bedeuten, dass die UBI auch auf- geschaltete Kommentare auf ihre Sachgerechtigkeit zu prüfen hätte. Auch einer Popularbe- schwerde gegen einen Kommentar stünde so der Weg offen (Dumermuth, a.a.O., S. 1064). Das Gericht bezieht sich in seiner Argumentation auf die Ratio Legis von Art. 2 lit.c bis RTVG und nimmt eine komplette Neuauslegung vor. Dies mit der Begründung, der Gesetzgeber sei wohl von falschen und veralteten Voraussetzungen ausgegangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits der Gesetzgeber die Definition einer «redaktionellen Publikation» bewusst und wohlüberlegt gewählt und in den Materialien ausführlich begründet hat, andererseits ist es verfehlt das revidierte RTVG, welches erst seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist, mittels einer sogenannten «geltungszeitlichen Auslegung» anders interpretieren zu wollen. Die Konstruk- tion einer Einheit von publizistischem Inhalt und Kommentaren ist auch aus diesem Grund verfehlt. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts genügen die vorhandenen zivil- und strafrechtli- chen Rechtswege im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und Art. 13 der EMRK vollends und haben sich bewährt. Weiter sind mit der «Netiquette», über welche nebst der SRG alle Medienproduzierenden verfügen, Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten im Sinne einer selbstregulierenden Verantwortungskontrolle vor- handen. Die Aufsicht über Inhalt und Umsetzung der Netiquette obliegt im Falle der SRG dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM); aus medienethischer Sicht kann ferner der Pres- serat als Selbstregulierungsorgan der Medien entsprechende Fragestellungen beurteilen (vgl.

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Richtlinie 5.2: Leserbriefe und Online-Kommentare). Am 7. Juni 2022 hat das BAKOM zum zweiten Mal die Ergebnisse einer sog. Systemprüfung der Netiquette von SRF publiziert. Es waren die zahlreichen Beanstandungen, insbesondere wegen Nichtaufschaltung von Kom- mentaren, welche zu dieser Prüfung geführt hatten. Das BAKOM beurteilte die Netiquette als geeignet, niederschwellig, leicht verständlich und effizient. In den Empfehlungen an die SRG schreibt das Bundesamt, bei Nichtaufschaltung oder Löschung aufgrund Nichteinhaltung der Netiquette seien die Betroffenen automatisch zu informieren und zumindest auf Nachfrage sei der geltend gemachte Regelverstoss zu nennen. Seit Februar 2023 wird dies von SRF auch so umgesetzt. Weiter hat das BAKOM sachte eine Anlaufstelle als eine Art Ombuds- stelle oder «Klagemauer» angeregt, um die Akzeptanz der Netiquette zu fördern und als Ent- lastung für das Bundesamt. Es kritisierte hingegen, dass einzelne Passagen der Netiquette zu allgemein formuliert seien, was zu Verunsicherung und Unverständnis führen könne. Die gewünschten Präzisierungen wurde inzwischen von der SRG vorgenommen und die Netiquette entsprechend angepasst. Dies zeigt, dass eine pro-aktive und verbindlich-kon- struktive Vorgehensweise durch das zuständige BAKOM möglich und auch zielführend ist. Wäre das Gericht trotz dieser Argumente zum Schluss gelangt, die bisher praktizierte und vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht ungenügend, wäre ein «Appellentscheid» des Bundesgerichts vorliegend eine durchaus valable Alternative ge- wesen (Dumermuth, a.a.O., S.1065). Zudem hat jede und jeder Betroffene/Beschwerte das Recht von einer Behörde, hier dem BAKOM, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, womit der Rechtsweg zur Durch- setzung seiner Verfassungsrechte offen steht und Art. 29a BV Genüge getan ist. Essentiell, jedoch vom Bundesgericht vollkommen ausser Acht gelassen, ist schliesslich der Fakt, dass die UBI vom Gesetzgeber als Rechtsschutz geschaffen und in der Bundesverfas- sung verankert wurde, um das Publikum in seiner freien Meinungsbildung zu schützen und nicht um Einzelinteressen durchzusetzen. Die konstruierte Auslegung einer redaktionellen Publikation als Einheit von redaktionsgenier- tem Inhalt und Kommentaren sowie die Herleitung der Zuständigkeit der UBI als eine Art Ver- fassungsgericht überzeugen nicht. Ein verfassungsrechtliches Einschreiten durch die UBI, welche vorliegend vom Bundesgericht neu als fachkundiges «Gericht» qualifiziert wird, ist daher nicht angezeigt und contra legem. Der unterlegene Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerden, und damit in der Konsequenz dem Urteil BGE 149 I 2 keine Folge zu leisten, hätte eine Chance bedeutet für eine erneute vertiefte Auseinandersetzung, Argumentation und Neubeurteilung unter Einbezug des ge- samten, komplexen medialen und rechtlichen Kontextes.