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b.938

Fernsehen SRF, Sendung "Rundschau" vom 12.10.2022, Beitrag "Kampf um Windräder: Gegner machen mobil" und Online-Sendungsankündigung (Medienportal SRF) und Sendebeschrieb (SRF Play)

Ubi · 2023-05-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 12. Oktober 2022 im Rahmen des Politmagazins «Rund- schau» den Beitrag «Kampf um Windräder: Gegner machen mobil» aus (Dauer: 9 Minuten 27 Sekunden). Thema der Publikation ist der erhebliche Widerstand gegen in der Schweiz geplante Windenergieanlagen. Zu Wort kommen X, welcher Funktionen im Verein Freie Land- schaft Zürich bzw. Schweiz ausübt, der von einem Windkraftprojekt betroffene Y, der Zürcher Baudirektor Martin Neukom, drei Personen aus Le Peuchapatte, die neben einem Windpark wohnen, Nationalrätin Priska Wismer sowie verschiedene Personen im Rahmen einer Infor- mationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg zum Windkraftprojekt. B. In zwei separaten Eingaben vom 20. Dezember 2022 erhob X (Beschwerdeführer b.936) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt einerseits das Zustandekommen des Beitrags und die ihn betreffende Darstellung. Er sei als Präsident des Vereins Freie Landschaft Zürich von der Redaktion zur Mitwirkung bewegt, dort jedoch mehrheitlich als Vertreter des Vereins Freie Landschaft Schweiz vorgestellt worden. Seine im Interview gemachten Aussagen seien nur ganz selektiv ausgestrahlt worden, im Sinne des von der Redaktion verfolgten Narrativs, wo- nach der Verein Freie Landschaft Schweiz die Bevölkerung mit emotionalen Argumenten ge- zielt gegen Windkraftprojekte aufhetze. Anderseits macht der Beschwerdeführer eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Er verweist diesbezüglich auf die ursprüngliche Sen- dungsankündigung im SRF-Medienportal vom 11. Oktober 2022, welche unzutreffend sei, auf die fehlende Relativierung einer Aussage des Zürcher Baudirektors, auf die fehlende Trans- parenz zu ausgestrahlten Aussagen von Personen, u.a. der Bäuerin und Nationalrätin Priska Wismer, hinsichtlich deren Eigeninteressen bzw. Interessenbindungen, sowie auf den nicht erfolgten Hinweis auf die Öffentlichkeitsarbeit der aus der Bundeskasse finanzierten Bran- chenvereinigung Suisse Eole. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die zwei seine Be- anstandungen betreffenden Berichte der Ombudsstelle vom 22. November 2022 bei. C. Y (Beschwerdeführer b. 937) reichte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 eben- falls eine Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag wegen Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots ein. Es sei eine Rüge und ein Korrigendum zu prüfen. Der Sachverhalt werde in mehreren Punkten nicht korrekt dargestellt, relevante Zusammenhänge kämen nicht zum Ausdruck und die Interessen von Personen, wie namentlich von Priska Wismer, würden nicht erwähnt. Er selber sei unzutreffend vorgestellt worden. Sowohl vom Informationsanlass in Amlikon-Bissegg als auch von der Situation in Le Peuchapatte würden ein einseitiges, unzu- treffendes Bild vermittelt. Immer wieder unterstelle man im Beitrag Gegnern von Windkraft- projekten, sie schürten gezielt Emotionen, so auch im unsachlichen Beschrieb des Beitrags auf SRF Play. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 22. November 2022 bei. D. Am 21. Dezember 2022 erhob auch Z (Beschwerdeführer b. 938), Präsident des Vereins Freie Landschaft Schweiz, Beschwerde gegen den Beitrag und machte eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Nationalrätin Priska Wismer sei Vize-Präsidentin

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des Verbandes Suisse Eole und habe aufgrund von eigenen Projekten ein grosses finanziel- les Interesse am Bau von Windenergieanlagen. Der Verein Freie Landschaft Schweiz sei Ge- genspieler der mit staatlichen Geldern unterstützten Windenergielobby von Suisse Eole. Er leiste mit Visualisierungen von geplanten Windenergieanlagen einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung der Bevölkerung, was bei den Abstimmungen jeweils ersichtlich sei. Diese relevanten Hintergründe würden im Beitrag ausgeblendet. Stattdessen werde ein irreführen- des und falsches Bild der Situation durch Verdrehung oder Verschweigen von Tatsachen und Ereignissen vermittelt. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich u.a. auf die Darstellung der Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg, die Aussagen des Zürcher Baudirektors, eine unzutreffende Quellenangabe bei den gezeigten Visualisierungen, auf eine vorgestellte Studie sowie die mangelhafte Vorstellung von mehreren Personen bezüglich deren Funktio- nen und Interessen. Letzteres betreffe Nationalrätin Priska Wismer, deren Interessenbindun- gen verschwiegen würden, drei Personen aus dem Jura, die von den Windturbinen in Le Peuchapatte finanziell profitierten und falsche bzw. unvollständige Angaben zu den Be- schwerdeführern b. 936 und b. 937. Neben der Feststellung einer Programmrechtsverletzung beantragt der Beschwerdeführer b. 938, dass sich die Veranstalterin beim Verein Freie Land- schaft Schweiz in der Sendung entschuldigen solle und sie die entsprechenden Beiträge auf der Website lösche. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 22. November 2022 sowie die Angaben und Unterschriften von 131 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelte der Beschwerdeführer wei- tere 14 Unterschriften für seine Beschwerde. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2023, die Beschwerde b. 936 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf Rügen zu Vorkommnissen, welche für die Meinungsbildung des Publikums nicht relevant seien. Zu trennen gelte es bei der Beurtei- lung zwischen der Sendungsankündigung und dem Fernsehbeitrag. Die Sendungsankündi- gung sei aus Kulanz gegenüber dem Beschwerdeführer angepasst worden. Auch die ur- sprüngliche Sendungsankündigung sei rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die vorgenommenen Vereinfachungen seien im Rahmen dieses kurzen Formats zulässig. Im Fernsehbeitrag habe man den Beschwerdeführer korrekt mit seinen Funktionen vorgestellt. Die beanstandeten Quellenangaben hätten die Meinungsbildung des Publikums in keiner Weise beeinträchtigt. Der Fokus des Beitrags, welcher Bestandteil der Programmautonomie bilde, habe auf dem organisierten Widerstand gegen Windkraftprojekte gelegen. Dieser Fo- kus sei für das Publikum, welches über ein gewisses Vorwissen verfüge, klar erkennbar ge- wesen. Gegen den Verein Freie Landschaft Schweiz seien zudem keine schweren Vorwürfe erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe die Emotionalität der Argumentation des Wi- derstands selber nicht bestritten. Die Haltung der Zürcher Baudirektion sei im Filmbericht kor- rekt vermittelt worden. Unzutreffend sei, dass es dem Verein bei den Visualisierungen einzig um eine präzise Darstellung ohne Schockeffekte gehe, damit sich die Bevölkerung ein sach- liches Bild von den geplanten Projekten bilden könne. Da der Landschaftsschutz das zentrale Argument des Beschwerdeführers bzw. des Vereins bilde, sei es nicht notwendig gewesen, weitere von ihm aufgeworfene Punkte zu thematisieren. Auf die Funktion von Priska Wismer bei Suisse Eole sei korrekt hingewiesen worden. Die drei Personen aus Le Peuchapatte, die

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im Bericht zu Wort kommen, habe man zufällig in einer spontanen Umfrage ausgewählt. Kom- merzielle Interessen würden im Beitrag in keiner Weise thematisiert. Für das Publikum gehe aus dem Beitrag schliesslich hervor, dass dem Verein Freie Landschaft Schweiz der Staat gegenüberstehe, welcher bei den erneuerbaren Energien aufs Tempo drücken möchte. F. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde b. 937 ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die UBI könne keine Korrigenda verfügen. SRF widme sich dem Thema Windkraft regelmässig aus verschiedenen Blickwinkeln. Der Sendungsbeschrieb auf SRF gebe den Aufhänger des Bei- trags korrekt wieder. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer b. 937 als Landwirt und nicht auch als Startup-Unternehmer bezeichnet worden sei, habe die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag nicht beeinträchtigt. Seine Aktivität und seine Haltung zum Windkraftprojekt seien korrekt dargestellt worden, ebenso seine Verbindung zu Beschwerdeführer b. 936. Die Aussage, dass der Verein Freie Landschaft Schweiz Emotionen schüre, sei in nachvollzieh- barer Weise begründet worden. Im Zusammenhang mit den Ausschnitten aus der kommuna- len Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg sei die Gefühlslage im Vordergrund gestan- den und nicht der Inhalt einzelner Voten. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ent- spricht im Übrigen der Stellungnahme zu Beschwerde b. 936 (siehe dazu E.). G. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 8. Februar 2023 schliesslich auch die Beschwerde b. 938 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI habe nicht die Kompetenz zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer verlangten Mass- nahmen (Empfehlungen, Löschungen im Abrufangebot, Entschuldigung). Das Interview mit Beschwerdeführer b. 936 sei korrekt abgelaufen. Der Beschwerdeführer b. 938 kritisiere prak- tisch jede Sequenz und interpretiere diese in subjektiver Weise, obwohl gegen den Verein gar keine schweren Vorwürfe erhoben worden seien. Der Beitrag thematisiere in transparenter Weise, dass Windräder Emotionen wecken würden und Windkraftprojekte in der Schweiz schwierig zu realisieren seien. Dass der Verein den Widerstand der Bevölkerung gegen Pro- jekte unterstütze und sich die Emotionalität des Themas für die eigene Öffentlichkeitsarbeit zu Nutze mache, sei aus Sicht des Publikums nicht negativ und in einer direkten Demokratie nicht unüblich. Die Aussagen zur Studie über die Windenergie seien korrekt. Bezüglich der übrigen Argumentation der Beschwerdegegnerin kann auf die beiden bereits erwähnten Stel- lungnahmen zu den anderen Beschwerden verwiesen werden (E. und F.). H. Der Beschwerdeführer b. 938 betont in seiner Replik vom 1. März 2023, dass von den Windkraftkritikern ein negatives Bild vermittelt werde, obwohl diese um umweltverträgli- che Lösungen bemüht seien und bei Rechtsverfahren sowie bei Abstimmungen regelmässig obsiegten. Die Auseinandersetzungen um die Windkraft in der Schweiz spielten sich in den letzten fünf Jahren fast überall zwischen Suisse Eole und Freie Landschaft Schweiz ab. Im Beitrag würden die Vorwürfe der Suisse Eole-Repräsentantin Priska Wismer faktisch über- nommen und die Aufklärungsarbeit von Feie Landschaft Schweiz werde gebrandmarkt. Die Visualisierungen von Projekten durch den Verein seien realistisch und nicht spekulativ. Ent- gegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei der Verein nicht kritisch-wohlwollend dargestellt, sondern diskreditiert worden. Die kommerziellen Interessen im Zusammenhang

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mit Windparkanlagen seien relevant und hätten, wie die beträchtlichen Interessen von Priska Wismer, zwingend erwähnt werden müssen. I. Der Beschwerdeführer b. 937 weist in seiner Replik vom 8. März 2023 darauf hin, dass es bei Windparkprojekten um einen bau- und planungsrechtlich normierten Prozess gehe. Im Sendebeschrieb auf SRF Play seien Ansichten und Kommentare nicht als solche erkennbar. Im Beitrag werde die Bevölkerung von Amlikon-Bissegg fälschlicherweise mit Freie Landschaft Schweiz in Verbindung gebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

b. 937 im Bericht jeweils lediglich als Landwirt bezeichnet werde und sein akademischer Hin- tergrund sowie seine unternehmerische Tätigkeit nicht erwähnt würden, habe einen Einfluss auf die Meinungsbildung des Durchschnittspublikums. Seine Aktivitäten rund um das geplante Windkraftprojekt würden nicht korrekt wiedergegeben. Tendenziös seien die Aussagen im Filmbericht zu den Visualisierungen und vermittelten Ansichten in Le Peuchapatte zum Wind- park. Die Interessenbindungen von Priska Wismer würden nicht klar aufgezeigt. Das Interview mit ihm sei in verzerrender Weise stark zusammengeschnitten worden. Die Schlussfolgerung der Redaktion zur kommunalen Informationsveranstaltung, wonach auch im Saal die Ener- giewende scheitere, sei unzutreffend. J. Der Beschwerdeführer b. 936 hält in seiner Replik vom 20. März 2023 an seinen Vorbringen fest und beantragt, auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten und diese gut- zuheissen. Er ersucht überdies, das ganze Drehmaterial zu sichten, soweit möglich. Der Um- stand, dass auch auf seine Funktion bei Freie Landschaft Schweiz hingewiesen worden sei, obwohl er ausdrücklich betont habe, dass er nur als Vertreter der Zürcher Sektion sprechen werde, sei relevant. Seine gemachten Aussagen seien in selektiver und irreführender Weise ausgestrahlt worden. Die im Filmbericht erfolgte Kritik an der Visualisierung von Windturbinen auf der Albiskette, welche die Bevölkerung emotional beeinflussen würde, entbehre jeder Grundlage. Die Aussagen des Zürcher Baudirektors habe die Redaktion nicht hinterfragt. Hochgradig irreführend sei die spontane Umfrage in Le Peuchapatte gewesen, da nicht auf die finanziellen Profite der betreffenden Personen hingewiesen worden sei. Das Publikum verfüge auch nicht über das notwendige Vorwissen zu dem vom Energiesektor betriebenen Lobbying. Der Beitrag habe das Ziel verfolgt, den Widerstand gegen Windturbinen als rein emotional zu disqualifizieren und zu suggerieren, dass dieser einzig Freie Landschaft Schweiz zuzuschreiben sei. K. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik i.S. b. 938 vom 23. März 2023, dass sie im Beitrag den Widerstand und das Engagement gegen Windkraft negativ dargestellt habe. Sie habe auch aufgezeigt, welche Gründe neben dem Landschaftsschutz gegen Pro- jekte geltend gemacht würden, wie z.B. Lärmimmissionen oder Schäden. Man könne hinsicht- lich Genauigkeit von Visualisierungen nicht zwischen dem Standort von Windparks und Standorten einzelner Turbinen unterscheiden, wie dies der Beschwerdeführer tue. Es sei eine Tatsache, dass Freie Landschaft Schweiz den Widerstand gegen Windkraft mit Erfolg unter- stütze. Die journalistische Aufarbeitung mit dem Fokus auf die Windkraftgegnerschaft sei le- gitim und rundfunkrechtlich zulässig gewesen. Der Beitrag habe diesen Widerstand und ins- besondere Freie Landschaft Schweiz nicht diskreditiert.

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L. In ihrer Duplik i.S. b. 937 vom 30. März 2023 bemerkt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer interpretiere den Inhalt bzw. einzelne Aussagen des beanstandeten Bei- trags nicht korrekt. Er verweise u.a. auf das Fazit der Redaktion zum Informationsanlass hin- sichtlich der gescheiterten Energiewende. Die entsprechende Aussage habe sich aus- schliesslich auf den grossen Widerstand im Saal gegen das konkrete Windparkprojekt bezo- gen, was auch für das Publikum offensichtlich gewesen sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange nicht eine Ausgewogenheit in jeder Sendung. M. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik i.S. b. 936 vom 26. April 2023 im Zusammenhang mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers, dass Art. 86 Abs. 2 RTVG Aufsichtsmassnahmen, die sich auf die Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, verbieten würde. Diese Anträge seien im Übrigen unnötig für die programmrechtli- che Beurteilung. Der Beschwerdeführer unterstelle der Redaktion unbegründet schlechte Ab- sichten. Er sei über den Fokus informiert worden und habe die Einwilligung für das Interview gegeben. Die Aussagen des Zürcher Baudirektors seien als persönliche Meinungsäusserung erkennbar gewesen. Die Visualisierung mit der Albiskette sei spekulativ gewesen und keine faktenbasierte Information auf der Grundlage von präzisen Geodaten, wie der Beschwerde- führer behaupte. Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich einen Beitrag gewünscht, in welchem beide Seiten genau gleich beleuchtet worden wären. Die Redaktion habe bei diesem Beitrag aber den Fokus anders gelegt, was rundfunkrechtlich zulässig sei. N. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerden öffent- lich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.

E. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Per- son in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Die Beschwerdeführer

b. 936 und b.937, welche im «Rundschau»-Beitrag zu Wort kommen, erfüllen die Vorausset- zungen für eine Betroffenenbeschwerde. Die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde erfüllt der Beschwerdeführer b. 936 ebenfalls für die Online-Sendungsankündigung und den Online-Sendungsbeschrieb, in welchen er namentlich erwähnt wird.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befug- ten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Be- schwerdeführer b. 938 erfüllt diese Voraussetzungen. Der Verein Freie Landschaft Schweiz, den der Beschwerdeführer präsidiert, wäre im Übrigen aufgrund der zahlreichen Erwähnungen im Beitrag auch zur Betroffenenbeschwerde legitimiert gewesen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die gerügten Sendungen das einschlägige nationale und internationale Recht verletzt haben. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen (Jahresbericht der UBI 2020 Ziff. 5.5 S. 11). Nicht möglich ist dabei aber, eine formelle Rüge auszusprechen oder die Veranstalterin zu einem Korrigendum oder einer Entschuldigung zu verpflichten. Art. 86 Abs. 2 RTVG verbietet zudem Aufsichtsmassnahmen, die sich auf die Produktion und die Vorbereitung von Programmen und anderen Publikationen beziehen.

E. 4 Abzuweisen sind die Verfahrensanträge von Beschwerdeführer b. 936, das Rohma- terial zu den ausgestrahlten Interviewsequenzen zu sichten. Im Rahmen der programmrechtli- chen Beurteilung, die sich einzig auf den ausgestrahlten Beitrag bzw. die veröffentlichten Pub- likationen bezieht, ist dies nicht notwendig.

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Neben dem «Rundschau»-Beitrag, der alle drei

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Eingaben betrifft, bilden auch die Online-Sendungsankündigung auf dem Medienportal von SRF und der Sendebeschrieb auf SRF Play, die zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) gehören, Beschwerdegegenstand.

E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. In allen Beschwerden wird eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend gemacht.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein mög- lichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Publikation wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rund- funkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Ru- dolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkre- ten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

E. 5.3 Wenn in Publikationen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unterneh- men oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Scha- densrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen be- züglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Bar- relet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Mi- lieu»]).

E. 5.4 Da sowohl dem Fernsehbeitrag als auch der Ankündigung und dem Sendungsbe- schrieb Informationsgehalt zukommen, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf alle drei Publikati- onen anwendbar. Diese hatten keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Die

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aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit finden keine Anwendung (UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]).

E. 6 Den «Rundschau»-Beitrag leitet die Moderatorin wie folgt ein: «Staumauern rauf und Sonnenkollektoren auf alle Dächer. Die Politik drückt bei den Erneuerbaren aufs Tempo. In Rekordzeit sollen gigantische Solaranlagen in den Alpen entstehen. Windturbinen hingegen stehen erst ganz vereinzelt im Land. Eigentlich wäre Windenergie ja eine tolle Sache: sauber und grenzenlos verfügbar. Wenn nur die Windräder nicht wären. Selina Berger zeigt: Alle wol- len grünen Strom, aber lieber keine Windturbine in der Nachbarschaft.» Im folgenden Filmbe- richt wird zu Beginn der Widerstand der Thurgauer Gemeinde Amlikon-Bissegg gegen ein in Thundorf geplantes Windkraftprojekt thematisiert, insbesondere veranschaulicht mit ablehnen- den Voten an einer Informationsveranstaltung. Der Beschwerdeführer b. 937 erklärt anschlies- send, warum er Unterschriften gegen die Windturbinen sammelt. Diesen Widerstand unter- stützt laut dem Filmbeitrag auch der Beschwerdeführer b. 936. Dessen Verband Freie Land- schaft habe eine Mission, nämlich schweizweit Windkraftanlagen möglichst zu verhindern, und schüre dabei Emotionen, namentlich mit «spekulativen Visualisierungen». Veranschaulicht wird dies anhand einer Visualisierung von Freie Landschaft Schweiz mit Windparks auf der Albiskette. Der Beschwerdeführer b. 936 und der Zürcher Baudirektor Martin Neukom äussern sich dazu. Danach hält die Redaktion fest, dass Windturbinen in der Schweiz eine Seltenheit seien. In Le Peuchapatte, wo solche seit mehr als zehn Jahren stehen, störten sie jedoch laut drei befragten Personen nicht. Europaweit sei die Schweiz Schlusslicht bei der Windenergie, was der Bund ändern möchte. Einsprachen gegen geplante Windparkprojekte würden den Bau jahrzehntelang verzögern. Dies bestätigt Nationalrätin Priska Wismer aufgrund eigener Erfah- rungen und erwähnt den Widerstand von Freie Landschaft Schweiz. Der Beschwerdeführer b. 936 spricht über die Tätigkeit des Verbands und erklärt, wie das Energieproblem aus seiner Sicht zu lösen sei. Auch der Beschwerdeführer b. 937 äussert sich zu seiner Haltung. Am Schluss des Filmberichts sind wiederum ablehnende Voten aus der Informationsveranstaltung der Gemeinde Amlikon-Bissegg gegen das in der Nachbargemeinde geplante Windparkprojekt zu hören, was die Redaktion als dortiges «Scheitern der Energiewende» zusammenfasst. Die Abmoderation des Beitrags lautet wie folgt: «Widerstand in der Thurgauer Gemeinde, aber im Bundeshaus will die Politik vorwärtsmachen: Die Umweltkommission des Nationalrats will den Bau von Windanlagen erleichtern. Das Parlament wird voraussichtlich im Dezember darüber beraten.»

E. 6.1 Im Zentrum des Beitrags steht der starke Widerstand gegen Windparkprojekte in der Schweiz, welcher dem vorherrschenden politischen Willen, die Windenergie zu fördern, entge- genläuft (s. dazu etwa die parlamentarische Initiative 22.461 der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 22. September 2022 für ein dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft). Aufgrund der Anmoderation und des Filmberichts war der erwähnte Fo- kus für das Publikum ohne weiteres transparent erkennbar: Es ging im Beitrag nicht um das Für und Wider zur Windenergie. In Bezug auf die Probleme bei der Realisierung von

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Windenergieanlagen ist zudem davon auszugehen, dass das an politischen Themen beson- ders interessierte «Rundschau»-Publikum über ein gewisses Vorwissen verfügt hat.

E. 6.2 Gerügt wird in den Beschwerden, dass die Beschwerdeführer b. 936 und 937 nicht korrekt bzw. unvollständig vorgestellt worden seien. Beschwerdeführer b. 936 beanstandet überdies, dass ihm im Vorfeld der Ausstrahlung falsche Versprechen gemacht worden seien.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer b. 936 moniert, dass er im Filmbericht als Vertreter des Ver- bandes Freie Landschaft Schweiz bezeichnet worden sei. Er habe das Interview in seiner Funktion als Präsident von Freie Landschaft Zürich gegeben. Da der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Funktion in der Zürcher Sektion auch im Vorstand von Freie Landschaft Schweiz ist, verfängt dieses Argument nicht. Ausserdem wurde auf beide seiner Funktionen im Filmbericht korrekt hingewiesen. Für die Meinungsbildung des Publikums, welche hier pro- grammrechtlich geschützt ist, war diese Differenzierung zudem nicht von Belang. Im Vorfeld des Gesprächs hat der Beschwerdeführer b. 936 sodann ausdrücklich eingewilligt, auch Fra- gen zum Dachverband zu beantworten. Soweit überhaupt programmrechtlich relevant, ist auch nicht ersichtlich, dass die Redaktion vor oder nach dem Interview den Beschwerdeführer hin- sichtlich der Ausstrahlung in die Irre geführt hat.

E. 6.2.2 Ebenfalls unbegründet sind die Rügen betreffend die Vorstellung des Beschwerde- führers b. 937 als «Landwirt». Dieser macht geltend, dass er Startup-Unternehmer sei, über einen akademischen Hintergrund verfüge und den Landwirtschaftsbetrieb nur als Nebener- werb führe. Da es aber beim mit ihm geführten Interview um den geplanten Windpark ging, der sich unweit von seinem Hof befindet, worauf er auch in seinen Aussagen Bezug nimmt, war es naheliegend, ihn als «Landwirt» zu bezeichnen. Seine weiteren beruflichen Aktivitäten und sein akademischer Hintergrund waren für die Meinungsbildung des Publikums irrelevant, zumal die Bezeichnung «Landwirt» nicht als herabsetzend zu werten ist. Die Bedeutung seiner Aussagen wurde durch diese Nichterwähnung auch in keiner Weise relativiert, wie Beschwerdeführer b. 938 argumentiert. Dies gilt umso mehr als sich Beschwerdeführer b. 937 gewandt und in für das Publikum nachvollziehbarer Weise auszudrücken wusste.

E. 6.2.3 Nicht notwendig war es sodann zu erläutern, wofür der Beschwerdeführer b. 937 genau Unterschriften sammelt. Für das Publikum war hinreichend erkennbar, dass dies im Zusammenhang mit seinem Widerstand gegen den geplanten Windpark stand. Der Beitrag suggerierte zudem in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer b. 937 durch Freie Landschaft Schweiz unterstützt werde.

E. 6.3 Weder gegen die Beschwerdeführer b. 936 und 937 noch gegen den Verein Freie Landschaft Schweiz werden im Beitrag schwere Vorwürfe im Sinne der Rechtsprechung erho- ben (Entscheid 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 E. 6.6ff.). Es geht klar hervor, dass die erwähnten Personen ihren Widerstand gegen Windkraftprojekte im Rah- men der ihnen offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten ausüben. Offensichtlich wird eben- falls, dass es sich bei Freie Landschaft Schweiz um eine typische Interessengruppe handelt, die sich für die Anliegen ihrer Mitglieder einsetzt. Dass der Verein, um seine Ziele zu erreichen, auch Emotionen schürt, wie im Filmbericht erwähnt wird, stellt keinen schweren Vorwurf dar. Dazu und insbesondere zu den von Freie Landschaft Schweiz hergestellten Visualisierungen

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von Windkraftprojekten, welche die Redaktion als Beispiele anführt, kann der Beschwerdefüh- rer b. 936 im Filmbericht Stellung nehmen. Er merkt dabei selber an, dass die Visualisierungen insofern spekulativ seien, als teilweise noch keine präzisen Informationen über den Standort vorlägen. In der Regel beträfen die Visualisierungen des Vereins aber konkrete Projekte.

E. 6.4 Einen Mangel an Transparenz weist hingegen die Sequenz mit dem Zürcher Baudi- rektor Martin Neukom auf, in welcher dieser ausführt, dass auf der Albiskette keine Windkraft- anlage geplant sei und er die Gründe dafür aus behördlicher Sicht erklärt. Das betreffende Interview stammt vom 7. Oktober 2022, als der Baudirektor im Rahmen einer Medienkonferenz über die Potenzialgebiete im Kanton Zürich zum Ausbau der Windenergie informierte. Die Auf- nahmen mit dem Beschwerdeführer b. 936 wurden aber bereits zwei Tage zuvor gedreht, als noch gar nicht klar war, dass die Albiskette nicht zu den vorgesehenen Gebieten gehörte. Die mit dieser fehlenden Information verbundene mögliche Beeinträchtigung der Meinungsbildung des Publikums gilt es allerdings zu relativieren, konnte sich der Beschwerdeführer doch in grundsätzlicher Weise zur Kritik an der Visualisierung von Windkraftprojekten äussern.

E. 6.5 Intransparent ist ferner die – jedoch verhältnismässig sehr kurze – Sequenz mit den Aussagen von drei Personen aus Le Peuchapatte, die alle eine Störung aufgrund der Ge- räuschimmissionen durch die nahestehende, seit mehr als zehn Jahren betriebene Windkraft- anlage verneinen. Unerwähnt bleibt nämlich nicht nur, dass die Windturbinen weniger hoch und die Rotorfläche viel kleiner als bei der geplanten Anlage im Thurgau sind, sondern vor allem auch, dass die zu Wort kommenden Personen aus Le Peuchapatte mehrheitlich von der Windanlage finanziell profitierten.

E. 6.6 In allen drei Beschwerden wird die Darstellung von Nationalrätin Priska Wismer ge- rügt. Nicht bzw. nur ungenügend komme zum Ausdruck, dass Priska Wismer Vizepräsidentin von Suisse Eole sei. Dieser staatlich unterstützte Verein lobbyiere für die Windenergie in der Schweiz. Die Rolle von Suisse Eole und damit auch von Priska Wismer werde im Bericht ver- schwiegen. Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass es auch hier der Transparenz gedient hätte und für die Meinungsbildung förderlich gewesen wäre, wenn die Redaktion auf diese Interessenlage im Zusammenhang kurz eingegangen wäre. Eine der beiden Einblen- dungen nennt zwar neben dem Namen von Priska Wismer auch ihre Funktion als Vizepräsi- dentin von Suisse Eole. Dass es sich dabei aber um einen vor allem mit Geldern des Bundes- amts für Energie unterstützten Verein zur Förderung der Windenergie handelt, dürfte dem Durchschnittspublikum kaum bekannt gewesen sein. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von Priska Wismer klar als persönliche Meinung erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Sie äussert sich im Filmbericht zudem vor allem in ihrer Funktion als betroffene Bäuerin, die selber einen Windpark realisieren wollte und dann auf erheblichen Widerstand gestossen war. Der Beschwerdeführer b. 936 erhielt im Übrigen Gelegenheit, zu den Aussagen der Nationalrätin über die Rolle von Freie Landschaft Schweiz Stellung beziehen.

E. 6.7 Gerügt wird in den Beschwerden ebenfalls, dass Voten von Bürgerinnen und Bürgern aus der Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg losgelöst vom Kontext wiedergegeben würden und das Fazit der Redaktion – «Auch im Saal scheitert die Energiewende» – eine

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Unterstellung sei, welche nicht den Tatsachen entspreche. Diese Sequenzen müssen jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Offensichtlich dienten sie dazu, den beträchtli- chen und emotionalen Widerstand zu symbolisieren, auf welchen Windkraftprojekte bei der betroffenen ansässigen Bevölkerung stossen. Das monierte Fazit mag für sich allein unzutref- fend oder zumindest verkürzt gewesen sein. Bei Berücksichtigung des ganzen Beitrags und der darin angesprochenen, bisher bescheidenen Rolle der Windenergie innerhalb der erneu- erbaren Energie und damit auch der Energiewende, dürfte ihn das Publikum aber durchaus korrekt verstanden haben.

E. 6.8 Die übrigen, insbesondere in der Beschwerde b. 938 formulierten Rügen sind unbe- gründet oder programmrechtlich nicht relevant. Das betrifft etwa die Quellenangaben zu den Visualisierungen. Weiter war es im Rahmen des gewählten Fokus auch nicht notwendig, auf sämtliche Nachteile der Windenergie hinzuweisen, zumal im Beitrag bereits sehr viele kritische Aspekte erwähnt wurden (z.B. Landschaftsschutz, Lärmemissionen, faktische Enteignung, Kosten, Ineffizienz, bessere Alternativen). Im Zusammenhang mit den im Beitrag erwähnten Zahlen zur Windenergie durfte die Redaktion von einer «Studie des Bundes» sprechen, da der betreffende Bericht zum «Windpotenzial Schweiz 2022» im Auftrag des Bundesamts für Ener- gie verfasst worden war.

E. 6.9 Entscheidend für die Beurteilung, ob das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde, ist letztlich der Gesamteindruck. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Beitrag durchaus Mängel aufweist. Das betrifft namentlich die Darstellung der Auswirkungen der Windkraftan- lage in Le Peuchapatte auf die Bevölkerung, die Chronologie hinsichtlich der Aussagen zur Visualisierung mit der Albiskette sowie die Verbindungen von Nationalrätin Priska Wismer zu Suisse Eole und damit einhergehend der fehlende Hinweis auf die staatlich unterstützte Tätig- keit von Suisse Eole. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung betreffen diese Mängel und redak- tionellen Unvollkommenheiten aber Nebenpunkte. Sie verfälschen den Gesamteindruck nicht in rechtlich relevanter Weise. Für das Publikum war klar erkennbar, dass der Beitrag auf den erheblichen Widerstand gegen Windkraftprojekte fokussierte. Dies wird insbesondere am Bei- spiel der Thurgauer Gemeinde Amlikon-Bissegg und der Tätigkeit des Vereins Freie Land- schaft Schweiz sowie dessen Sektionen veranschaulicht. Die Sichtweise der Beschwerdefüh- rer b. 936 und b. 937, die sich im Filmbericht mehrfach äussern können, kommt angemessen zum Ausdruck. Das trifft auch auf den durch Beschwerdeführer b. 936 repräsentierten Verein Freie Landschaft Schweiz bzw. Zürich zu. Gegenüber den Beschwerdeführern b. 936, b. 937 und dem Verein Landschaft Schweiz oder einzelnen Sektionen werden zudem keine schweren Vorwürfe erhoben. Vielmehr wird im Filmbericht deutlich, warum und mit welchen, in einem demokratischen Rechtsstaat zulässigen Mitteln sich die Kritiker von Windkraftprojekten weh- ren, obwohl Bund und Kantone die Windenergie mehrheitlich fördern möchten. Das Publikum konnte sich deshalb trotz der erwähnten Mängel eine eigene Meinung zu den im Beitrag ver- mittelten Informationen und damit zum Thema bilden.

E. 7 SRF kündigte den «Rundschau»-Beitrag «Kampf um Windräder: Gegnerinnen und Gegner machen mobil» am 11. Oktober 2022 in seinem Online-Medienportal wie folgt an: «Bund und Kantone wollen das Potenzial der Windenergie künftig stärker nutzen. Doch der Widerstand gegen geplante Windräder ist emotional und wird gezielt geschürt. Die

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‘Rundschau’ ist unterwegs mit X vom Verband Freie Landschaft Schweiz, einem Verein, der bereits Dutzende Projekte verhindert hat.» Nach einer Intervention des Beschwerdeführers b. 936 am folgenden Tag änderte SRF den letzten Satz dieses Online-Artikels: «Die ‘Rundschau’ ist unterwegs mit X, Präsident Freie Landschaft Zürich (FL-ZH), einem Verein, der Windturbi- nen-Gegner bei ihrem Widerstand unterstützt.»

E. 7.1 Der Beschwerdeführer b. 936 moniert, die ursprüngliche Sendungsankündigung ent- halte unzutreffende Informationen. Er habe explizit in seiner Funktion als Präsident von Freie Landschaft Zürich im Beitrag mitgewirkt. Unzutreffend sei auch die Aussage, wonach Freie Landschaft Schweiz Dutzende von Windkraftprojekten verhindert habe. Der Verein informiere, berate und vernetze lediglich von Windturbinenprojekten betroffene Personen.

E. 7.2 An eine Sendungsankündigung können nicht die gleichen Anforderungen wie an die ausgestrahlte Sendung gestellt werden (UBI-Entscheid b. 789 vom 3. November 2018 E. 6.3). Eine Ankündigung weist primär auf die Themen und die Fragen hin, die in einer Sendung be- handelt werden, sowie allenfalls auf beteiligte Personen. Sie dient primär dazu, beim interes- sierten Publikum Aufmerksamkeit zu wecken, und nicht, sich bereits eine eigene Meinung zu dem in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Inhalt zu bilden.

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der letzte Satz der beanstan- deten ursprünglichen Ankündigung mit dem Hinweis auf die Anzahl von durch Freie Landschaft Schweiz verhinderte Windkraftprojekte eher reisserisch ist und den Inhalt des Beitrags verkürzt und zugespitzt wiedergibt. Da die Redaktion aber korrekt auf das Thema und den Fokus des Beitrags hinweist, welche bei einer Sendungsankündigung naturgemäss im Zentrum stehen, hat die Publikation die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit erfüllt. Hinsichtlich der Rüge, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm gewünscht, als Präsident von Freie Land- schaft Zürich vorgestellt, sondern auf seine Funktion bei Freie Landschaft Schweiz Bezug ge- nommen wurde, bleibt – wie beim Fernsehbeitrag – festzuhalten, dass dies für die Meinungs- bildung des Publikums bzw. der Leserschaft nicht relevant war (siehe E. 6.2.1).

E. 8 Gegenstand einer Beschwerde bildet ausserdem der Sendungs- bzw. Beitragsbe- schrieb auf SRF Play. Dort wird jeweils ein abrufbarer, bereits ausgestrahlter Beitrag kurz zu- sammengefasst. Hinsichtlich des «Rundschau»-Beitrags lautet die Zusammenfassung unter dem Titel «Kampf um Windräder: Gegnerinnen und Gegner» machen mobil» wie folgt: «Bund und Kantone wollen das Potenzial der Windenergie künftig stärker nutzen. Doch der Wider- stand gegen geplante Windräder ist emotional und wird gezielt geschürt. Die ‘Rundschau’ ist unterwegs mit X vom Verband Freie Landschaft Schweiz, einem Verein, der Windturbinen- Gegner bei ihrem Widerstand unterstützt.»

E. 8.1 Ein Sendungs- bzw. Beitragsbeschrieb fasst in der Regel mit drei Sätzen bloss sum- marisch und nicht umfassend den Sendungs- oder Beitragsinhalt zusammen. Er erleichtert es dem Publikum, sich über die Themen und den Fokus von bereits ausgestrahlten Sendungen zu informieren, so dass dieses gezielt und je nach individuellem Interesse Beiträge abrufen kann.

E. 8.2 An solche Publikationen können, wie an Sendungsankündigungen, nicht hohe An- forderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden (s. E. 7.ff). Die vom Beschwerdeführer

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b. 936 wiederum beanstandete Bezeichnung seiner Funktion (Freie Landschaft Schweiz statt Freie Landschaft Zürich) ist auch hier für die Meinungsbildung nicht relevant. Die kurze Zu- sammenfassung ermöglicht der Leserschaft vielmehr, sich ein Bild über Thema und Fokus des «Rundschau»-Beitrags zu bilden, und erfüllt damit ebenfalls die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit einer entsprechenden Publikation.

E. 9 Die Beschwerden gegen den Fernsehbeitrag, die Sendungsankündigung und den Sendungsbeschrieb sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu auferlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden gegen den «Rundschau»-Beitrag werden mit fünf zu vier Stim- men abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde gegen die Sendungsankündigung wird mit sieben zu zwei Stim- men abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Beschwerde gegen den Sendungsbeschrieb wird einstimmig abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 936/937/938

Entscheid vom 25. Mai 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau» vom 12. Oktober 2022, Beitrag «Kampf um Windräder: Gegner machen mobil» und Online-Sendungsankündigung (Medienportal SRF) und Sendebeschrieb (SRF Play)

Beschwerden vom 20. Dezember 2022 (b. 936) und

21. Dezember 2022 (b. 937 und b. 938)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer b. 936) Y (Beschwerdeführer b. 937) Z (Beschwerdeführer b. 938) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 12. Oktober 2022 im Rahmen des Politmagazins «Rund- schau» den Beitrag «Kampf um Windräder: Gegner machen mobil» aus (Dauer: 9 Minuten 27 Sekunden). Thema der Publikation ist der erhebliche Widerstand gegen in der Schweiz geplante Windenergieanlagen. Zu Wort kommen X, welcher Funktionen im Verein Freie Land- schaft Zürich bzw. Schweiz ausübt, der von einem Windkraftprojekt betroffene Y, der Zürcher Baudirektor Martin Neukom, drei Personen aus Le Peuchapatte, die neben einem Windpark wohnen, Nationalrätin Priska Wismer sowie verschiedene Personen im Rahmen einer Infor- mationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg zum Windkraftprojekt. B. In zwei separaten Eingaben vom 20. Dezember 2022 erhob X (Beschwerdeführer b.936) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt einerseits das Zustandekommen des Beitrags und die ihn betreffende Darstellung. Er sei als Präsident des Vereins Freie Landschaft Zürich von der Redaktion zur Mitwirkung bewegt, dort jedoch mehrheitlich als Vertreter des Vereins Freie Landschaft Schweiz vorgestellt worden. Seine im Interview gemachten Aussagen seien nur ganz selektiv ausgestrahlt worden, im Sinne des von der Redaktion verfolgten Narrativs, wo- nach der Verein Freie Landschaft Schweiz die Bevölkerung mit emotionalen Argumenten ge- zielt gegen Windkraftprojekte aufhetze. Anderseits macht der Beschwerdeführer eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Er verweist diesbezüglich auf die ursprüngliche Sen- dungsankündigung im SRF-Medienportal vom 11. Oktober 2022, welche unzutreffend sei, auf die fehlende Relativierung einer Aussage des Zürcher Baudirektors, auf die fehlende Trans- parenz zu ausgestrahlten Aussagen von Personen, u.a. der Bäuerin und Nationalrätin Priska Wismer, hinsichtlich deren Eigeninteressen bzw. Interessenbindungen, sowie auf den nicht erfolgten Hinweis auf die Öffentlichkeitsarbeit der aus der Bundeskasse finanzierten Bran- chenvereinigung Suisse Eole. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die zwei seine Be- anstandungen betreffenden Berichte der Ombudsstelle vom 22. November 2022 bei. C. Y (Beschwerdeführer b. 937) reichte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 eben- falls eine Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag wegen Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots ein. Es sei eine Rüge und ein Korrigendum zu prüfen. Der Sachverhalt werde in mehreren Punkten nicht korrekt dargestellt, relevante Zusammenhänge kämen nicht zum Ausdruck und die Interessen von Personen, wie namentlich von Priska Wismer, würden nicht erwähnt. Er selber sei unzutreffend vorgestellt worden. Sowohl vom Informationsanlass in Amlikon-Bissegg als auch von der Situation in Le Peuchapatte würden ein einseitiges, unzu- treffendes Bild vermittelt. Immer wieder unterstelle man im Beitrag Gegnern von Windkraft- projekten, sie schürten gezielt Emotionen, so auch im unsachlichen Beschrieb des Beitrags auf SRF Play. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 22. November 2022 bei. D. Am 21. Dezember 2022 erhob auch Z (Beschwerdeführer b. 938), Präsident des Vereins Freie Landschaft Schweiz, Beschwerde gegen den Beitrag und machte eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Nationalrätin Priska Wismer sei Vize-Präsidentin

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des Verbandes Suisse Eole und habe aufgrund von eigenen Projekten ein grosses finanziel- les Interesse am Bau von Windenergieanlagen. Der Verein Freie Landschaft Schweiz sei Ge- genspieler der mit staatlichen Geldern unterstützten Windenergielobby von Suisse Eole. Er leiste mit Visualisierungen von geplanten Windenergieanlagen einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung der Bevölkerung, was bei den Abstimmungen jeweils ersichtlich sei. Diese relevanten Hintergründe würden im Beitrag ausgeblendet. Stattdessen werde ein irreführen- des und falsches Bild der Situation durch Verdrehung oder Verschweigen von Tatsachen und Ereignissen vermittelt. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich u.a. auf die Darstellung der Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg, die Aussagen des Zürcher Baudirektors, eine unzutreffende Quellenangabe bei den gezeigten Visualisierungen, auf eine vorgestellte Studie sowie die mangelhafte Vorstellung von mehreren Personen bezüglich deren Funktio- nen und Interessen. Letzteres betreffe Nationalrätin Priska Wismer, deren Interessenbindun- gen verschwiegen würden, drei Personen aus dem Jura, die von den Windturbinen in Le Peuchapatte finanziell profitierten und falsche bzw. unvollständige Angaben zu den Be- schwerdeführern b. 936 und b. 937. Neben der Feststellung einer Programmrechtsverletzung beantragt der Beschwerdeführer b. 938, dass sich die Veranstalterin beim Verein Freie Land- schaft Schweiz in der Sendung entschuldigen solle und sie die entsprechenden Beiträge auf der Website lösche. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 22. November 2022 sowie die Angaben und Unterschriften von 131 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelte der Beschwerdeführer wei- tere 14 Unterschriften für seine Beschwerde. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2023, die Beschwerde b. 936 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf Rügen zu Vorkommnissen, welche für die Meinungsbildung des Publikums nicht relevant seien. Zu trennen gelte es bei der Beurtei- lung zwischen der Sendungsankündigung und dem Fernsehbeitrag. Die Sendungsankündi- gung sei aus Kulanz gegenüber dem Beschwerdeführer angepasst worden. Auch die ur- sprüngliche Sendungsankündigung sei rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die vorgenommenen Vereinfachungen seien im Rahmen dieses kurzen Formats zulässig. Im Fernsehbeitrag habe man den Beschwerdeführer korrekt mit seinen Funktionen vorgestellt. Die beanstandeten Quellenangaben hätten die Meinungsbildung des Publikums in keiner Weise beeinträchtigt. Der Fokus des Beitrags, welcher Bestandteil der Programmautonomie bilde, habe auf dem organisierten Widerstand gegen Windkraftprojekte gelegen. Dieser Fo- kus sei für das Publikum, welches über ein gewisses Vorwissen verfüge, klar erkennbar ge- wesen. Gegen den Verein Freie Landschaft Schweiz seien zudem keine schweren Vorwürfe erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe die Emotionalität der Argumentation des Wi- derstands selber nicht bestritten. Die Haltung der Zürcher Baudirektion sei im Filmbericht kor- rekt vermittelt worden. Unzutreffend sei, dass es dem Verein bei den Visualisierungen einzig um eine präzise Darstellung ohne Schockeffekte gehe, damit sich die Bevölkerung ein sach- liches Bild von den geplanten Projekten bilden könne. Da der Landschaftsschutz das zentrale Argument des Beschwerdeführers bzw. des Vereins bilde, sei es nicht notwendig gewesen, weitere von ihm aufgeworfene Punkte zu thematisieren. Auf die Funktion von Priska Wismer bei Suisse Eole sei korrekt hingewiesen worden. Die drei Personen aus Le Peuchapatte, die

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im Bericht zu Wort kommen, habe man zufällig in einer spontanen Umfrage ausgewählt. Kom- merzielle Interessen würden im Beitrag in keiner Weise thematisiert. Für das Publikum gehe aus dem Beitrag schliesslich hervor, dass dem Verein Freie Landschaft Schweiz der Staat gegenüberstehe, welcher bei den erneuerbaren Energien aufs Tempo drücken möchte. F. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde b. 937 ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die UBI könne keine Korrigenda verfügen. SRF widme sich dem Thema Windkraft regelmässig aus verschiedenen Blickwinkeln. Der Sendungsbeschrieb auf SRF gebe den Aufhänger des Bei- trags korrekt wieder. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer b. 937 als Landwirt und nicht auch als Startup-Unternehmer bezeichnet worden sei, habe die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag nicht beeinträchtigt. Seine Aktivität und seine Haltung zum Windkraftprojekt seien korrekt dargestellt worden, ebenso seine Verbindung zu Beschwerdeführer b. 936. Die Aussage, dass der Verein Freie Landschaft Schweiz Emotionen schüre, sei in nachvollzieh- barer Weise begründet worden. Im Zusammenhang mit den Ausschnitten aus der kommuna- len Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg sei die Gefühlslage im Vordergrund gestan- den und nicht der Inhalt einzelner Voten. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ent- spricht im Übrigen der Stellungnahme zu Beschwerde b. 936 (siehe dazu E.). G. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 8. Februar 2023 schliesslich auch die Beschwerde b. 938 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI habe nicht die Kompetenz zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer verlangten Mass- nahmen (Empfehlungen, Löschungen im Abrufangebot, Entschuldigung). Das Interview mit Beschwerdeführer b. 936 sei korrekt abgelaufen. Der Beschwerdeführer b. 938 kritisiere prak- tisch jede Sequenz und interpretiere diese in subjektiver Weise, obwohl gegen den Verein gar keine schweren Vorwürfe erhoben worden seien. Der Beitrag thematisiere in transparenter Weise, dass Windräder Emotionen wecken würden und Windkraftprojekte in der Schweiz schwierig zu realisieren seien. Dass der Verein den Widerstand der Bevölkerung gegen Pro- jekte unterstütze und sich die Emotionalität des Themas für die eigene Öffentlichkeitsarbeit zu Nutze mache, sei aus Sicht des Publikums nicht negativ und in einer direkten Demokratie nicht unüblich. Die Aussagen zur Studie über die Windenergie seien korrekt. Bezüglich der übrigen Argumentation der Beschwerdegegnerin kann auf die beiden bereits erwähnten Stel- lungnahmen zu den anderen Beschwerden verwiesen werden (E. und F.). H. Der Beschwerdeführer b. 938 betont in seiner Replik vom 1. März 2023, dass von den Windkraftkritikern ein negatives Bild vermittelt werde, obwohl diese um umweltverträgli- che Lösungen bemüht seien und bei Rechtsverfahren sowie bei Abstimmungen regelmässig obsiegten. Die Auseinandersetzungen um die Windkraft in der Schweiz spielten sich in den letzten fünf Jahren fast überall zwischen Suisse Eole und Freie Landschaft Schweiz ab. Im Beitrag würden die Vorwürfe der Suisse Eole-Repräsentantin Priska Wismer faktisch über- nommen und die Aufklärungsarbeit von Feie Landschaft Schweiz werde gebrandmarkt. Die Visualisierungen von Projekten durch den Verein seien realistisch und nicht spekulativ. Ent- gegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei der Verein nicht kritisch-wohlwollend dargestellt, sondern diskreditiert worden. Die kommerziellen Interessen im Zusammenhang

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mit Windparkanlagen seien relevant und hätten, wie die beträchtlichen Interessen von Priska Wismer, zwingend erwähnt werden müssen. I. Der Beschwerdeführer b. 937 weist in seiner Replik vom 8. März 2023 darauf hin, dass es bei Windparkprojekten um einen bau- und planungsrechtlich normierten Prozess gehe. Im Sendebeschrieb auf SRF Play seien Ansichten und Kommentare nicht als solche erkennbar. Im Beitrag werde die Bevölkerung von Amlikon-Bissegg fälschlicherweise mit Freie Landschaft Schweiz in Verbindung gebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

b. 937 im Bericht jeweils lediglich als Landwirt bezeichnet werde und sein akademischer Hin- tergrund sowie seine unternehmerische Tätigkeit nicht erwähnt würden, habe einen Einfluss auf die Meinungsbildung des Durchschnittspublikums. Seine Aktivitäten rund um das geplante Windkraftprojekt würden nicht korrekt wiedergegeben. Tendenziös seien die Aussagen im Filmbericht zu den Visualisierungen und vermittelten Ansichten in Le Peuchapatte zum Wind- park. Die Interessenbindungen von Priska Wismer würden nicht klar aufgezeigt. Das Interview mit ihm sei in verzerrender Weise stark zusammengeschnitten worden. Die Schlussfolgerung der Redaktion zur kommunalen Informationsveranstaltung, wonach auch im Saal die Ener- giewende scheitere, sei unzutreffend. J. Der Beschwerdeführer b. 936 hält in seiner Replik vom 20. März 2023 an seinen Vorbringen fest und beantragt, auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten und diese gut- zuheissen. Er ersucht überdies, das ganze Drehmaterial zu sichten, soweit möglich. Der Um- stand, dass auch auf seine Funktion bei Freie Landschaft Schweiz hingewiesen worden sei, obwohl er ausdrücklich betont habe, dass er nur als Vertreter der Zürcher Sektion sprechen werde, sei relevant. Seine gemachten Aussagen seien in selektiver und irreführender Weise ausgestrahlt worden. Die im Filmbericht erfolgte Kritik an der Visualisierung von Windturbinen auf der Albiskette, welche die Bevölkerung emotional beeinflussen würde, entbehre jeder Grundlage. Die Aussagen des Zürcher Baudirektors habe die Redaktion nicht hinterfragt. Hochgradig irreführend sei die spontane Umfrage in Le Peuchapatte gewesen, da nicht auf die finanziellen Profite der betreffenden Personen hingewiesen worden sei. Das Publikum verfüge auch nicht über das notwendige Vorwissen zu dem vom Energiesektor betriebenen Lobbying. Der Beitrag habe das Ziel verfolgt, den Widerstand gegen Windturbinen als rein emotional zu disqualifizieren und zu suggerieren, dass dieser einzig Freie Landschaft Schweiz zuzuschreiben sei. K. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik i.S. b. 938 vom 23. März 2023, dass sie im Beitrag den Widerstand und das Engagement gegen Windkraft negativ dargestellt habe. Sie habe auch aufgezeigt, welche Gründe neben dem Landschaftsschutz gegen Pro- jekte geltend gemacht würden, wie z.B. Lärmimmissionen oder Schäden. Man könne hinsicht- lich Genauigkeit von Visualisierungen nicht zwischen dem Standort von Windparks und Standorten einzelner Turbinen unterscheiden, wie dies der Beschwerdeführer tue. Es sei eine Tatsache, dass Freie Landschaft Schweiz den Widerstand gegen Windkraft mit Erfolg unter- stütze. Die journalistische Aufarbeitung mit dem Fokus auf die Windkraftgegnerschaft sei le- gitim und rundfunkrechtlich zulässig gewesen. Der Beitrag habe diesen Widerstand und ins- besondere Freie Landschaft Schweiz nicht diskreditiert.

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L. In ihrer Duplik i.S. b. 937 vom 30. März 2023 bemerkt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer interpretiere den Inhalt bzw. einzelne Aussagen des beanstandeten Bei- trags nicht korrekt. Er verweise u.a. auf das Fazit der Redaktion zum Informationsanlass hin- sichtlich der gescheiterten Energiewende. Die entsprechende Aussage habe sich aus- schliesslich auf den grossen Widerstand im Saal gegen das konkrete Windparkprojekt bezo- gen, was auch für das Publikum offensichtlich gewesen sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange nicht eine Ausgewogenheit in jeder Sendung. M. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik i.S. b. 936 vom 26. April 2023 im Zusammenhang mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers, dass Art. 86 Abs. 2 RTVG Aufsichtsmassnahmen, die sich auf die Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, verbieten würde. Diese Anträge seien im Übrigen unnötig für die programmrechtli- che Beurteilung. Der Beschwerdeführer unterstelle der Redaktion unbegründet schlechte Ab- sichten. Er sei über den Fokus informiert worden und habe die Einwilligung für das Interview gegeben. Die Aussagen des Zürcher Baudirektors seien als persönliche Meinungsäusserung erkennbar gewesen. Die Visualisierung mit der Albiskette sei spekulativ gewesen und keine faktenbasierte Information auf der Grundlage von präzisen Geodaten, wie der Beschwerde- führer behaupte. Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich einen Beitrag gewünscht, in welchem beide Seiten genau gleich beleuchtet worden wären. Die Redaktion habe bei diesem Beitrag aber den Fokus anders gelegt, was rundfunkrechtlich zulässig sei. N. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerden öffent- lich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingaben wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Per- son in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Die Beschwerdeführer

b. 936 und b.937, welche im «Rundschau»-Beitrag zu Wort kommen, erfüllen die Vorausset- zungen für eine Betroffenenbeschwerde. Die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde erfüllt der Beschwerdeführer b. 936 ebenfalls für die Online-Sendungsankündigung und den Online-Sendungsbeschrieb, in welchen er namentlich erwähnt wird. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befug- ten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Be- schwerdeführer b. 938 erfüllt diese Voraussetzungen. Der Verein Freie Landschaft Schweiz, den der Beschwerdeführer präsidiert, wäre im Übrigen aufgrund der zahlreichen Erwähnungen im Beitrag auch zur Betroffenenbeschwerde legitimiert gewesen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die gerügten Sendungen das einschlägige nationale und internationale Recht verletzt haben. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen (Jahresbericht der UBI 2020 Ziff. 5.5 S. 11). Nicht möglich ist dabei aber, eine formelle Rüge auszusprechen oder die Veranstalterin zu einem Korrigendum oder einer Entschuldigung zu verpflichten. Art. 86 Abs. 2 RTVG verbietet zudem Aufsichtsmassnahmen, die sich auf die Produktion und die Vorbereitung von Programmen und anderen Publikationen beziehen. 4. Abzuweisen sind die Verfahrensanträge von Beschwerdeführer b. 936, das Rohma- terial zu den ausgestrahlten Interviewsequenzen zu sichten. Im Rahmen der programmrechtli- chen Beurteilung, die sich einzig auf den ausgestrahlten Beitrag bzw. die veröffentlichten Pub- likationen bezieht, ist dies nicht notwendig. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Neben dem «Rundschau»-Beitrag, der alle drei

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Eingaben betrifft, bilden auch die Online-Sendungsankündigung auf dem Medienportal von SRF und der Sendebeschrieb auf SRF Play, die zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) gehören, Beschwerdegegenstand. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. In allen Beschwerden wird eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend gemacht. 5.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein mög- lichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Publikation wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rund- funkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Ru- dolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkre- ten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 5.3 Wenn in Publikationen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unterneh- men oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Scha- densrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen be- züglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Bar- relet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Mi- lieu»]). 5.4 Da sowohl dem Fernsehbeitrag als auch der Ankündigung und dem Sendungsbe- schrieb Informationsgehalt zukommen, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf alle drei Publikati- onen anwendbar. Diese hatten keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Die

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aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit finden keine Anwendung (UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). 6. Den «Rundschau»-Beitrag leitet die Moderatorin wie folgt ein: «Staumauern rauf und Sonnenkollektoren auf alle Dächer. Die Politik drückt bei den Erneuerbaren aufs Tempo. In Rekordzeit sollen gigantische Solaranlagen in den Alpen entstehen. Windturbinen hingegen stehen erst ganz vereinzelt im Land. Eigentlich wäre Windenergie ja eine tolle Sache: sauber und grenzenlos verfügbar. Wenn nur die Windräder nicht wären. Selina Berger zeigt: Alle wol- len grünen Strom, aber lieber keine Windturbine in der Nachbarschaft.» Im folgenden Filmbe- richt wird zu Beginn der Widerstand der Thurgauer Gemeinde Amlikon-Bissegg gegen ein in Thundorf geplantes Windkraftprojekt thematisiert, insbesondere veranschaulicht mit ablehnen- den Voten an einer Informationsveranstaltung. Der Beschwerdeführer b. 937 erklärt anschlies- send, warum er Unterschriften gegen die Windturbinen sammelt. Diesen Widerstand unter- stützt laut dem Filmbeitrag auch der Beschwerdeführer b. 936. Dessen Verband Freie Land- schaft habe eine Mission, nämlich schweizweit Windkraftanlagen möglichst zu verhindern, und schüre dabei Emotionen, namentlich mit «spekulativen Visualisierungen». Veranschaulicht wird dies anhand einer Visualisierung von Freie Landschaft Schweiz mit Windparks auf der Albiskette. Der Beschwerdeführer b. 936 und der Zürcher Baudirektor Martin Neukom äussern sich dazu. Danach hält die Redaktion fest, dass Windturbinen in der Schweiz eine Seltenheit seien. In Le Peuchapatte, wo solche seit mehr als zehn Jahren stehen, störten sie jedoch laut drei befragten Personen nicht. Europaweit sei die Schweiz Schlusslicht bei der Windenergie, was der Bund ändern möchte. Einsprachen gegen geplante Windparkprojekte würden den Bau jahrzehntelang verzögern. Dies bestätigt Nationalrätin Priska Wismer aufgrund eigener Erfah- rungen und erwähnt den Widerstand von Freie Landschaft Schweiz. Der Beschwerdeführer b. 936 spricht über die Tätigkeit des Verbands und erklärt, wie das Energieproblem aus seiner Sicht zu lösen sei. Auch der Beschwerdeführer b. 937 äussert sich zu seiner Haltung. Am Schluss des Filmberichts sind wiederum ablehnende Voten aus der Informationsveranstaltung der Gemeinde Amlikon-Bissegg gegen das in der Nachbargemeinde geplante Windparkprojekt zu hören, was die Redaktion als dortiges «Scheitern der Energiewende» zusammenfasst. Die Abmoderation des Beitrags lautet wie folgt: «Widerstand in der Thurgauer Gemeinde, aber im Bundeshaus will die Politik vorwärtsmachen: Die Umweltkommission des Nationalrats will den Bau von Windanlagen erleichtern. Das Parlament wird voraussichtlich im Dezember darüber beraten.» 6.1 Im Zentrum des Beitrags steht der starke Widerstand gegen Windparkprojekte in der Schweiz, welcher dem vorherrschenden politischen Willen, die Windenergie zu fördern, entge- genläuft (s. dazu etwa die parlamentarische Initiative 22.461 der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 22. September 2022 für ein dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft). Aufgrund der Anmoderation und des Filmberichts war der erwähnte Fo- kus für das Publikum ohne weiteres transparent erkennbar: Es ging im Beitrag nicht um das Für und Wider zur Windenergie. In Bezug auf die Probleme bei der Realisierung von

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Windenergieanlagen ist zudem davon auszugehen, dass das an politischen Themen beson- ders interessierte «Rundschau»-Publikum über ein gewisses Vorwissen verfügt hat. 6.2 Gerügt wird in den Beschwerden, dass die Beschwerdeführer b. 936 und 937 nicht korrekt bzw. unvollständig vorgestellt worden seien. Beschwerdeführer b. 936 beanstandet überdies, dass ihm im Vorfeld der Ausstrahlung falsche Versprechen gemacht worden seien. 6.2.1 Der Beschwerdeführer b. 936 moniert, dass er im Filmbericht als Vertreter des Ver- bandes Freie Landschaft Schweiz bezeichnet worden sei. Er habe das Interview in seiner Funktion als Präsident von Freie Landschaft Zürich gegeben. Da der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Funktion in der Zürcher Sektion auch im Vorstand von Freie Landschaft Schweiz ist, verfängt dieses Argument nicht. Ausserdem wurde auf beide seiner Funktionen im Filmbericht korrekt hingewiesen. Für die Meinungsbildung des Publikums, welche hier pro- grammrechtlich geschützt ist, war diese Differenzierung zudem nicht von Belang. Im Vorfeld des Gesprächs hat der Beschwerdeführer b. 936 sodann ausdrücklich eingewilligt, auch Fra- gen zum Dachverband zu beantworten. Soweit überhaupt programmrechtlich relevant, ist auch nicht ersichtlich, dass die Redaktion vor oder nach dem Interview den Beschwerdeführer hin- sichtlich der Ausstrahlung in die Irre geführt hat. 6.2.2 Ebenfalls unbegründet sind die Rügen betreffend die Vorstellung des Beschwerde- führers b. 937 als «Landwirt». Dieser macht geltend, dass er Startup-Unternehmer sei, über einen akademischen Hintergrund verfüge und den Landwirtschaftsbetrieb nur als Nebener- werb führe. Da es aber beim mit ihm geführten Interview um den geplanten Windpark ging, der sich unweit von seinem Hof befindet, worauf er auch in seinen Aussagen Bezug nimmt, war es naheliegend, ihn als «Landwirt» zu bezeichnen. Seine weiteren beruflichen Aktivitäten und sein akademischer Hintergrund waren für die Meinungsbildung des Publikums irrelevant, zumal die Bezeichnung «Landwirt» nicht als herabsetzend zu werten ist. Die Bedeutung seiner Aussagen wurde durch diese Nichterwähnung auch in keiner Weise relativiert, wie Beschwerdeführer b. 938 argumentiert. Dies gilt umso mehr als sich Beschwerdeführer b. 937 gewandt und in für das Publikum nachvollziehbarer Weise auszudrücken wusste. 6.2.3 Nicht notwendig war es sodann zu erläutern, wofür der Beschwerdeführer b. 937 genau Unterschriften sammelt. Für das Publikum war hinreichend erkennbar, dass dies im Zusammenhang mit seinem Widerstand gegen den geplanten Windpark stand. Der Beitrag suggerierte zudem in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer b. 937 durch Freie Landschaft Schweiz unterstützt werde. 6.3 Weder gegen die Beschwerdeführer b. 936 und 937 noch gegen den Verein Freie Landschaft Schweiz werden im Beitrag schwere Vorwürfe im Sinne der Rechtsprechung erho- ben (Entscheid 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 E. 6.6ff.). Es geht klar hervor, dass die erwähnten Personen ihren Widerstand gegen Windkraftprojekte im Rah- men der ihnen offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten ausüben. Offensichtlich wird eben- falls, dass es sich bei Freie Landschaft Schweiz um eine typische Interessengruppe handelt, die sich für die Anliegen ihrer Mitglieder einsetzt. Dass der Verein, um seine Ziele zu erreichen, auch Emotionen schürt, wie im Filmbericht erwähnt wird, stellt keinen schweren Vorwurf dar. Dazu und insbesondere zu den von Freie Landschaft Schweiz hergestellten Visualisierungen

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von Windkraftprojekten, welche die Redaktion als Beispiele anführt, kann der Beschwerdefüh- rer b. 936 im Filmbericht Stellung nehmen. Er merkt dabei selber an, dass die Visualisierungen insofern spekulativ seien, als teilweise noch keine präzisen Informationen über den Standort vorlägen. In der Regel beträfen die Visualisierungen des Vereins aber konkrete Projekte. 6.4 Einen Mangel an Transparenz weist hingegen die Sequenz mit dem Zürcher Baudi- rektor Martin Neukom auf, in welcher dieser ausführt, dass auf der Albiskette keine Windkraft- anlage geplant sei und er die Gründe dafür aus behördlicher Sicht erklärt. Das betreffende Interview stammt vom 7. Oktober 2022, als der Baudirektor im Rahmen einer Medienkonferenz über die Potenzialgebiete im Kanton Zürich zum Ausbau der Windenergie informierte. Die Auf- nahmen mit dem Beschwerdeführer b. 936 wurden aber bereits zwei Tage zuvor gedreht, als noch gar nicht klar war, dass die Albiskette nicht zu den vorgesehenen Gebieten gehörte. Die mit dieser fehlenden Information verbundene mögliche Beeinträchtigung der Meinungsbildung des Publikums gilt es allerdings zu relativieren, konnte sich der Beschwerdeführer doch in grundsätzlicher Weise zur Kritik an der Visualisierung von Windkraftprojekten äussern. 6.5 Intransparent ist ferner die – jedoch verhältnismässig sehr kurze – Sequenz mit den Aussagen von drei Personen aus Le Peuchapatte, die alle eine Störung aufgrund der Ge- räuschimmissionen durch die nahestehende, seit mehr als zehn Jahren betriebene Windkraft- anlage verneinen. Unerwähnt bleibt nämlich nicht nur, dass die Windturbinen weniger hoch und die Rotorfläche viel kleiner als bei der geplanten Anlage im Thurgau sind, sondern vor allem auch, dass die zu Wort kommenden Personen aus Le Peuchapatte mehrheitlich von der Windanlage finanziell profitierten. 6.6 In allen drei Beschwerden wird die Darstellung von Nationalrätin Priska Wismer ge- rügt. Nicht bzw. nur ungenügend komme zum Ausdruck, dass Priska Wismer Vizepräsidentin von Suisse Eole sei. Dieser staatlich unterstützte Verein lobbyiere für die Windenergie in der Schweiz. Die Rolle von Suisse Eole und damit auch von Priska Wismer werde im Bericht ver- schwiegen. Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass es auch hier der Transparenz gedient hätte und für die Meinungsbildung förderlich gewesen wäre, wenn die Redaktion auf diese Interessenlage im Zusammenhang kurz eingegangen wäre. Eine der beiden Einblen- dungen nennt zwar neben dem Namen von Priska Wismer auch ihre Funktion als Vizepräsi- dentin von Suisse Eole. Dass es sich dabei aber um einen vor allem mit Geldern des Bundes- amts für Energie unterstützten Verein zur Förderung der Windenergie handelt, dürfte dem Durchschnittspublikum kaum bekannt gewesen sein. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von Priska Wismer klar als persönliche Meinung erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Sie äussert sich im Filmbericht zudem vor allem in ihrer Funktion als betroffene Bäuerin, die selber einen Windpark realisieren wollte und dann auf erheblichen Widerstand gestossen war. Der Beschwerdeführer b. 936 erhielt im Übrigen Gelegenheit, zu den Aussagen der Nationalrätin über die Rolle von Freie Landschaft Schweiz Stellung beziehen. 6.7 Gerügt wird in den Beschwerden ebenfalls, dass Voten von Bürgerinnen und Bürgern aus der Informationsveranstaltung in Amlikon-Bissegg losgelöst vom Kontext wiedergegeben würden und das Fazit der Redaktion – «Auch im Saal scheitert die Energiewende» – eine

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Unterstellung sei, welche nicht den Tatsachen entspreche. Diese Sequenzen müssen jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Offensichtlich dienten sie dazu, den beträchtli- chen und emotionalen Widerstand zu symbolisieren, auf welchen Windkraftprojekte bei der betroffenen ansässigen Bevölkerung stossen. Das monierte Fazit mag für sich allein unzutref- fend oder zumindest verkürzt gewesen sein. Bei Berücksichtigung des ganzen Beitrags und der darin angesprochenen, bisher bescheidenen Rolle der Windenergie innerhalb der erneu- erbaren Energie und damit auch der Energiewende, dürfte ihn das Publikum aber durchaus korrekt verstanden haben. 6.8 Die übrigen, insbesondere in der Beschwerde b. 938 formulierten Rügen sind unbe- gründet oder programmrechtlich nicht relevant. Das betrifft etwa die Quellenangaben zu den Visualisierungen. Weiter war es im Rahmen des gewählten Fokus auch nicht notwendig, auf sämtliche Nachteile der Windenergie hinzuweisen, zumal im Beitrag bereits sehr viele kritische Aspekte erwähnt wurden (z.B. Landschaftsschutz, Lärmemissionen, faktische Enteignung, Kosten, Ineffizienz, bessere Alternativen). Im Zusammenhang mit den im Beitrag erwähnten Zahlen zur Windenergie durfte die Redaktion von einer «Studie des Bundes» sprechen, da der betreffende Bericht zum «Windpotenzial Schweiz 2022» im Auftrag des Bundesamts für Ener- gie verfasst worden war. 6.9 Entscheidend für die Beurteilung, ob das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde, ist letztlich der Gesamteindruck. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Beitrag durchaus Mängel aufweist. Das betrifft namentlich die Darstellung der Auswirkungen der Windkraftan- lage in Le Peuchapatte auf die Bevölkerung, die Chronologie hinsichtlich der Aussagen zur Visualisierung mit der Albiskette sowie die Verbindungen von Nationalrätin Priska Wismer zu Suisse Eole und damit einhergehend der fehlende Hinweis auf die staatlich unterstützte Tätig- keit von Suisse Eole. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung betreffen diese Mängel und redak- tionellen Unvollkommenheiten aber Nebenpunkte. Sie verfälschen den Gesamteindruck nicht in rechtlich relevanter Weise. Für das Publikum war klar erkennbar, dass der Beitrag auf den erheblichen Widerstand gegen Windkraftprojekte fokussierte. Dies wird insbesondere am Bei- spiel der Thurgauer Gemeinde Amlikon-Bissegg und der Tätigkeit des Vereins Freie Land- schaft Schweiz sowie dessen Sektionen veranschaulicht. Die Sichtweise der Beschwerdefüh- rer b. 936 und b. 937, die sich im Filmbericht mehrfach äussern können, kommt angemessen zum Ausdruck. Das trifft auch auf den durch Beschwerdeführer b. 936 repräsentierten Verein Freie Landschaft Schweiz bzw. Zürich zu. Gegenüber den Beschwerdeführern b. 936, b. 937 und dem Verein Landschaft Schweiz oder einzelnen Sektionen werden zudem keine schweren Vorwürfe erhoben. Vielmehr wird im Filmbericht deutlich, warum und mit welchen, in einem demokratischen Rechtsstaat zulässigen Mitteln sich die Kritiker von Windkraftprojekten weh- ren, obwohl Bund und Kantone die Windenergie mehrheitlich fördern möchten. Das Publikum konnte sich deshalb trotz der erwähnten Mängel eine eigene Meinung zu den im Beitrag ver- mittelten Informationen und damit zum Thema bilden. 7. SRF kündigte den «Rundschau»-Beitrag «Kampf um Windräder: Gegnerinnen und Gegner machen mobil» am 11. Oktober 2022 in seinem Online-Medienportal wie folgt an: «Bund und Kantone wollen das Potenzial der Windenergie künftig stärker nutzen. Doch der Widerstand gegen geplante Windräder ist emotional und wird gezielt geschürt. Die

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‘Rundschau’ ist unterwegs mit X vom Verband Freie Landschaft Schweiz, einem Verein, der bereits Dutzende Projekte verhindert hat.» Nach einer Intervention des Beschwerdeführers b. 936 am folgenden Tag änderte SRF den letzten Satz dieses Online-Artikels: «Die ‘Rundschau’ ist unterwegs mit X, Präsident Freie Landschaft Zürich (FL-ZH), einem Verein, der Windturbi- nen-Gegner bei ihrem Widerstand unterstützt.» 7.1 Der Beschwerdeführer b. 936 moniert, die ursprüngliche Sendungsankündigung ent- halte unzutreffende Informationen. Er habe explizit in seiner Funktion als Präsident von Freie Landschaft Zürich im Beitrag mitgewirkt. Unzutreffend sei auch die Aussage, wonach Freie Landschaft Schweiz Dutzende von Windkraftprojekten verhindert habe. Der Verein informiere, berate und vernetze lediglich von Windturbinenprojekten betroffene Personen. 7.2 An eine Sendungsankündigung können nicht die gleichen Anforderungen wie an die ausgestrahlte Sendung gestellt werden (UBI-Entscheid b. 789 vom 3. November 2018 E. 6.3). Eine Ankündigung weist primär auf die Themen und die Fragen hin, die in einer Sendung be- handelt werden, sowie allenfalls auf beteiligte Personen. Sie dient primär dazu, beim interes- sierten Publikum Aufmerksamkeit zu wecken, und nicht, sich bereits eine eigene Meinung zu dem in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Inhalt zu bilden. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der letzte Satz der beanstan- deten ursprünglichen Ankündigung mit dem Hinweis auf die Anzahl von durch Freie Landschaft Schweiz verhinderte Windkraftprojekte eher reisserisch ist und den Inhalt des Beitrags verkürzt und zugespitzt wiedergibt. Da die Redaktion aber korrekt auf das Thema und den Fokus des Beitrags hinweist, welche bei einer Sendungsankündigung naturgemäss im Zentrum stehen, hat die Publikation die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit erfüllt. Hinsichtlich der Rüge, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm gewünscht, als Präsident von Freie Land- schaft Zürich vorgestellt, sondern auf seine Funktion bei Freie Landschaft Schweiz Bezug ge- nommen wurde, bleibt – wie beim Fernsehbeitrag – festzuhalten, dass dies für die Meinungs- bildung des Publikums bzw. der Leserschaft nicht relevant war (siehe E. 6.2.1). 8. Gegenstand einer Beschwerde bildet ausserdem der Sendungs- bzw. Beitragsbe- schrieb auf SRF Play. Dort wird jeweils ein abrufbarer, bereits ausgestrahlter Beitrag kurz zu- sammengefasst. Hinsichtlich des «Rundschau»-Beitrags lautet die Zusammenfassung unter dem Titel «Kampf um Windräder: Gegnerinnen und Gegner» machen mobil» wie folgt: «Bund und Kantone wollen das Potenzial der Windenergie künftig stärker nutzen. Doch der Wider- stand gegen geplante Windräder ist emotional und wird gezielt geschürt. Die ‘Rundschau’ ist unterwegs mit X vom Verband Freie Landschaft Schweiz, einem Verein, der Windturbinen- Gegner bei ihrem Widerstand unterstützt.» 8.1 Ein Sendungs- bzw. Beitragsbeschrieb fasst in der Regel mit drei Sätzen bloss sum- marisch und nicht umfassend den Sendungs- oder Beitragsinhalt zusammen. Er erleichtert es dem Publikum, sich über die Themen und den Fokus von bereits ausgestrahlten Sendungen zu informieren, so dass dieses gezielt und je nach individuellem Interesse Beiträge abrufen kann. 8.2 An solche Publikationen können, wie an Sendungsankündigungen, nicht hohe An- forderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden (s. E. 7.ff). Die vom Beschwerdeführer

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b. 936 wiederum beanstandete Bezeichnung seiner Funktion (Freie Landschaft Schweiz statt Freie Landschaft Zürich) ist auch hier für die Meinungsbildung nicht relevant. Die kurze Zu- sammenfassung ermöglicht der Leserschaft vielmehr, sich ein Bild über Thema und Fokus des «Rundschau»-Beitrags zu bilden, und erfüllt damit ebenfalls die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit einer entsprechenden Publikation. 9. Die Beschwerden gegen den Fernsehbeitrag, die Sendungsankündigung und den Sendungsbeschrieb sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu auferlegen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden gegen den «Rundschau»-Beitrag werden mit fünf zu vier Stim- men abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde gegen die Sendungsankündigung wird mit sieben zu zwei Stim- men abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde gegen den Sendungsbeschrieb wird einstimmig abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. August 2023