Sachverhalt
A. Am 25. September 2022 fand die Volksabstimmung über die Reform zur Stabilisie- rung der AHV statt. Diese setzte sich aus zwei Vorlagen zusammen, die miteinander verknüpft waren, nämlich die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21). B. Im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 19. August 2022 strahlte Fernsehen SRF einen Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu diesen Vorlagen aus, welche das Forschungsinstitut gfs.bern im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) durchgeführt hatte (Dauer: 3 Minuten 1 Sekunde). Im Film- bericht kamen die Politikwissenschafterin Martina Mousson, die Nationalrätin Regine Sauter sowie die Präsidentin der Gewerkschaft VPOD, Katharina Prelicz-Huber, zu Wort. C. Über die Ergebnisse dieser Meinungsumfrage informierte SRF News ebenfalls in ei- nem Online-Artikel vom 20. August 2022 mit dem Titel «Erste SRG-Umfrage AHV-Reform: Mehrheit sagt Ja zu Frauenrentenalter 65». D. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese hätten verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zum Schutz der sprachlichen Minderheiten verletzt, wie namentlich das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte und das Diskriminierungsver- bot. In den Publikationen sei nicht auf die grossen Unterschiede bei der Meinungsumfrage zur AHV 21 zwischen der deutschsprachigen Schweiz (69 Prozent Zustimmung) auf der einen Seite sowie der französischsprachigen (49 Prozent) und der italienischsprachigen Schweiz (50 Prozent) auf der anderen Seite hingewiesen worden. In allen Publikationen von SRF, unabhängig vom Medium, hätte dies zwingend erwähnt werden müssen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die Angaben und Unterschriften von 26 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Am 30. September 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle vom 1. September 2022 nach. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022, die Beschwerde abzuweisen. Bei der Berichterstattung über Meinungsumfragen könne aus Zeit- und Platzgründen nicht über alle Aspekte der Ergebnisse berichtet werden. Bei der Vorlage zur AHV 21 habe sich SRF in den beiden beanstandeten Publikationen auf den Geschlechtergraben fokussiert. Die von der UBI definierten Erfordernisse bei der Wiedergabe von Resultaten einer Meinungsumfrage vor einem Urnengang seien eingehalten worden. SRF berichte im Übrigen regelmässig über Un- terschiede zwischen den Sprachregionen, insbesondere im Zusammenhang mit Volksabstim- mungen. Beide Publikationen seien inhaltlich korrekt und nicht diskriminierend gewesen. Sie hätten keine Programmbestimmungen verletzt.
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F. In seiner Replik vom 29. November 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die unterlassene Information über die Ergebnisse in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz auch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hätten. Der Beitrag erwecke den falschen Anschein, dass die Zustimmungswerte in der ganzen Schweiz die gleichen seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die be- anstandeten Publikationen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben. Der Beschwerde- führer verweist auf den Europarat und die OSZE, welche ebenfalls den Schutz von Minder- heiten anerkennen. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Entscheide werden gemäss Art. 16 des Geschäftsreglements der UBI (SR 784.409) in der Landessprache redigiert, in der die beanstandeten Publikationen veröffentlicht wurden, auch wenn der Beschwerdeführer – wie hier auf französisch – in einer anderen Landesspra- che an die UBI gelangt.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und diese, wie auch den Ombudsbericht, fristgemäss eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind ausschliess- lich der «Tagesschau»-Beitrag vom 19. August 2022 und der Online-Artikel am darauffolgen- den Tag. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls erwähnte «10 vor 10»-Bei- trag vom 19. August 2022 ist nicht Gegenstand der Beschwerde, da er nicht Teil des Bean- standungsverfahrens vor der Ombudsstelle bildete.
E. 4.1 Der beanstandete Beitrag wird bereits in den Schlagzeilen zur «Tagesschau»-Haupt- ausgabe vom 19. August 2022 angekündigt. Demnach habe die Vorlage zur AHV-Reform gemäss der ersten SRG-Meinungsumfrage gute Chancen, angenommen zu werden. In der Einleitung zum Beitrag weist der Moderator darauf hin, dass in gut fünf Wochen eidgenössi- sche Volksabstimmungen stattfinden, u.a. über die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre und die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV. Im Filmbericht werden die Ergebnisse der die beiden Vorlagen betreffenden Meinungsumfrage, welche gfs.bern im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt hat, im Kommentar und einer Grafik nachei- nander erwähnt. Eine Politikwissenschafterin von gfs.bern betont, dass trotz des deutlichen Vorsprungs des Ja-Lagers noch nichts entschieden sei, da der Abstimmungskampf erst be- gonnen habe. Im Kommentar wird anschliessend angeführt, die Umfrage zeige auch deutlich, dass die Reform von den Geschlechtern unterschiedlich beurteilt werde. Dies wird mit einer Grafik illustriert. Zum Geschlechtergraben äussern sich danach mit Nationalrätin Regine Sau- ter eine Befürworterin und mit der Präsidentin der Gewerkschaft VPOD, Katharina Prelicz- Huber, eine Gegnerin des Reformvorhabens. Die Politikwissenschafterin bestätigt, dass eine noch stärkere Mobilisierung der Frauen das Ja zum Sinken bringen könnte. Am Ende wird im Kommentar bemerkt, dass gemäss der Umfrage ein Ja wahrscheinlicher sei als ein Nein.
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Nach der Darstellung der Ergebnisse zu den beiden anderen eidgenössischen Abstimmungs- vorlagen vom 25. September 2022 weist der Moderator auf die Modalitäten der Umfragen wie insbesondere die Zahl der Befragten, die Methode, den Zeitraum sowie den Fehlerbereich hin.
E. 4.2 Im Online-Artikel erfolgen zuerst vier Aussagen zu den Ergebnissen der Meinungs- umfrage zu den beiden AHV-Vorlagen. Erwähnt wird, dass Anfang August beide Vorlagen mit deutlichen Mehrheiten angenommen worden wären und Männer der Erhöhung des Renten- alters viel deutlicher befürworten würden als die Frauen. Zum Ausdruck kommt ebenfalls, dass sich ausser der Wählerschaft der SP keine andere Wählerschaft einer grösseren Partei gegen die Reform stelle und dass aufgrund des Vorsprungs und der argumentativen Haltun- gen eine Annahme der Reform wahrscheinlicher sei als eine Ablehnung. Im folgenden Text werden diese Punkte ausgeführt und die entsprechenden Umfrageergebnisse in Kreis- und Säulendiagrammen dargestellt. In den letzten Abschnitten mit dem Untertitel «Datenerhebung und Stichprobengrösse» orientiert die Redaktion über das Vorgehen und die Methode bei der Durchführung durch das beauftragte Institut sowie über den statistischen Fehlerbereich der Resultate.
E. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Nichterwähnung der Ergebnisse der Meinungsumfragen aus der französisch- und italienischsprachigen Region, die signifikant vom Gesamtergebnis abweichen würden. Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG bzw. Art. 5a RTVG), der Grundrechte (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und namentlich des Diskriminierungsverbots geltend.
E. 4.5 Die beiden Publikationen – Fernsehbeitrag und Online-Artikel – sind unabhängig voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit den genannten Bestimmungen des RTVG zu beurtei- len
E. 5 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.],
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Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
E. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Fernsehbeitrags und des Online-Artikels ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf beide Publikationen anwendbar.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass mit einer Erwähnung der signi- fikanten Unterschiede zwischen den deutschsprachigen Regionen einerseits und den franzö- sisch- und italienischsprachigen Regionen anderseits dem Publikum bzw. der Leserschaft eine zusätzliche, relevante Information zu den Ergebnissen der Meinungsumfrage hätte ver- mittelt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Zusammenhang mit dieser ers- ten Umfrage jedoch darauf beschränkt, auf die gesamtschweizerischen Ergebnisse und auf die Geschlechterfrage zu fokussieren und diese näher zu beleuchten. Im Online-Artikel wur- den überdies die Ergebnisse der Wählerschaft der grossen Parteien thematisiert. Die Hervor- hebung der erwähnten Aspekte in den beiden Publikationen liegt grundsätzlich in der Pro- grammautonomie der Veranstalterin und ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es in diesem Rahmen nicht zwingend erforderlich, zusätzlich noch die Unterschiede zwischen den Sprachregionen zu thematisieren. Bei sozialpolitischen Vorlagen ist es keine Seltenheit und auch nicht unbekannt, dass diese in den Sprachregionen unterschiedlich beurteilt werden. Aufgrund des Inhalts der AHV-Reform mit der Erhöhung des Rentenalters für Frauen ist es zudem nachvollziehbar, dass neben den gesamtschweizeri- schen Ergebnissen gerade der Geschlechterfrage ein besonderes Gewicht eingeräumt wurde.
E. 5.3 Die Informationen zu den Meinungsumfragen entsprachen in beiden Publikationen den Tatsachen. Das betrifft namentlich die gesamtschweizerischen Ergebnisse der Umfrage zu den beiden Vorlagen, die Unterschiede des Abstimmungsverhaltens zwischen den Ge- schlechtern sowie – im Online-Artikel – die Resultate der Wählerschaft der grösseren Par- teien. Dasselbe gilt für die Angaben zur Quelle der Daten. Im Fernsehbeitrag wurden die interviewten Interessenvertreterinnen korrekt vorgestellt. Aufgrund der transparenten Gestal- tung konnte das Publikum bzw. die Leserschaft in beiden Publikationen zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).
E. 5.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum bzw. die Leserschaft eine ei- gene Meinung zu den in den Beiträgen vermittelten Informationen hat bilden können. Die In- formationen zu den Umfrageergebnissen waren korrekt und persönliche Meinungen als sol-
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che erkennbar. Es besteht für Redaktionen keine Pflicht, über Resultate von Meinungsumfra- gen in Newsbeiträgen umfassend mit allen Aspekten zu orientieren. Der Umstand, dass in diesen beiden Publikationen die Unterschiede zwischen den Sprachregionen keine Erwäh- nung fanden, führte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch nicht zu ei- nem verzerrten Bild über die Resultate der Umfragen. Die Beiträge haben das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 6 Publikationen zu Volksabstimmungen und Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Aus dem Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG leitet die Rechtsprechung ab, dass Ausstrahlungen in der für die Willensbildung sensiblen Periode erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]). Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu der beanstandete Online-Artikel gehört, beschränkt sich die Anwendung des Vielfaltsgebots ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers (Art. 5a RTVG; BBl 2003 5016).
E. 6.1 Erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen gemäss der Rechtsprechung der UBI auch Sendungen, in welchen Umfrageergebnisse zu unmittelbar bevorstehenden Wahlen themati- siert werden (UBI-Entscheide b. 633/638/641/648 vom 30. August 2012 E. 3.4 und b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4ff.). Solche Publikationen sind geeignet, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu den Vorlagen zu beeinflussen. Die UBI hat Kriterien definiert, welche entsprechende Publikationen zu erfüllen haben. Neben einer korrekten Wiedergabe der Um- frageergebnisse umfassen diese eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen der Meinungsumfrage. Namentlich sind die Auftraggeberin, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem die Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeit- raum zu erwähnen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4).
E. 6.2 Die Medienkonferenz des Bundesrats zu den Abstimmungsvorlagen fand am 27. Juni 2022 und damit lange vor der Veröffentlichung der beiden Publikationen statt. Die Publi- kationen wurden damit in der gemäss Rechtsprechung sensiblen Periode vor dem Urnengang veröffentlicht (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Da der Online-Artikel überdies Teil des Abstimmungsdossiers von SRF News bildet, ist das Viel- faltsgebot auf beide Publikationen anwendbar.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass aufgrund der Nichterwähnung der Umfra- geresultate aus den französisch- und italienischsprachigen Regionen die Publikationen un- ausgewogen gewesen seien, nämlich zu Lasten des Nein-Lagers. Im Zusammenhang mit dem Einfluss von Meinungsumfragen auf das Abstimmungsverhalten wird in der Lehre sowohl auf den «Bandwagon-Effekt» hingewiesen, bei welchem die Stimme zugunsten der erfolgrei- cheren Seite abgeben wird, als auch auf den «Underdog-Effekt», bei welchem die unterle- gene Seite unterstützt wird (UBI-Entscheid b. 584 vom 22, August 2008 E. 4.4). Ein Dokument des deutschen Bundestags geht davon aus, dass sich diese gegensätzlichen Effekte letztlich neutralisieren (Deutscher Bundestag, Einfluss von Meinungsumfragen und Demoskopien auf
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Wählerverhalten und Wahlergebnisse, 2016). Unabhängig davon lässt sich damit im Lichte des Vielfaltsgebots keine rechtserhebliche Benachteiligung des Nein-Lages durch die fehlen- den Hinweise auf die nur knappen Zustimmungswerte in der französisch- und italienischspra- chigen Schweiz begründen. Der Umstand, dass die Zustimmung zu den Vorlagen in der Deutschschweiz noch weit höher als im gezeigten gesamtschweizerischen Durchschnitt war, wurde umgekehrt ebenfalls nicht erwähnt.
E. 6.4 Die von der UBI aufgestellten Transparenzkriterien für Beiträge zu Meinungsumfra- gen in der sensiblen Periode vor Urnengängen haben die Redaktionen eingehalten. Die not- wendigen Informationen wurden in der «Tagesschau vorgelesen und eingeblendet. Im On- line-Artikel erfolgt im Abschnitt zu «Datenerhebung und Stichprobengrösse» eine noch detail- liertere Beschreibung des Prozesses und der Modalitäten der Umfrage. Diese Informationen dienten dem Publikum dazu, die Aussagekraft der vermittelten Ergebnisse korrekt einzuschät- zen.
E. 6.5 Die veröffentlichten Inhalte beider Publikationen waren ausgewogen und unpartei- lich. Die angehörte Politologin äusserte sich im Rahmen dieser ersten Umfrage mit der gebo- tenen Vorsicht und dem Hinweis auf die im Abstimmungskampf noch möglichen Unwägbar- keiten. So bemerkte sie, dass der Abstimmungskampf erst begonnen habe, viele Leute sich noch nicht vertieft mit dem Thema beschäftigt hätten und deshalb noch mit Bewegung zu rechnen sei. Sie erwähnte ebenfalls die möglichen Auswirkungen bei einer stärkeren Mobili- sierung der Frauen. Im Fernsehbeitrag konnten eine Befürworterin und eine Gegnerin in gleichwertiger Weise Stellung beziehen. Sowohl der Fernsehbeitrag als auch der Online-Ar- tikel erfüllen daher die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten Anforderungen an abstimmungs- relevante Publikationen.
E. 7 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft Grundrechte mit «programmrelevanten, objektiven Schutzzielen» wie etwa die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die dem Religionsfrieden dient (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]).
E. 7.1 Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende Publikationen. Diese aus Art.
E. 7.2 In den beanstandeten Publikationen kamen nur die gesamtschweizerischen Resul- tate der Meinungsumfragen zu den beiden eidgenössischen Vorlagen und nicht die Ergeb- nisse aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sprachregionen zum Ausdruck. Die vom Be- schwerdeführer beanstandete Nichterwähnung der Ergebnisse aus den französisch- und ita- lienischsprachigen Regionen berührt den Schutzbereich des Diskriminierungsverbots von Art.
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4 Abs. 1 RTVG nicht, weil keine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleich- baren Situationen und damit auch keine Herabwürdigung oder Ausgrenzung vorliegt (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Andere programmrechtsrelevante Grundrechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG haben die Redaktionen dadurch ebenfalls nicht missachtet. Weder aus der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) noch aus internationalen Abkommen zum Minderheitenschutz lässt sich hier für die Beschwerdegegnerin eine positive Pflicht zu einer detaillierten Bericht- erstattung mit der Erwähnung der Resultate von allen Sprachregionen ableiten.
E. 8 Die Beschwerden sind aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 932
Entscheid vom 2. Februar 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau» vom 19. August 2022, Beitrag «AHV-Reform: Mehrheit sagt aktuell JA zum Frauen- rentenalter 65» und SRF News, Online-Artikel «Erste SRG-Umfrage AHV-Reform: Mehrheit sagt Ja zu Frauenrentenalter 65» vom 20. August 2022
Beschwerden vom 27. September 2022
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 25. September 2022 fand die Volksabstimmung über die Reform zur Stabilisie- rung der AHV statt. Diese setzte sich aus zwei Vorlagen zusammen, die miteinander verknüpft waren, nämlich die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21). B. Im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 19. August 2022 strahlte Fernsehen SRF einen Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu diesen Vorlagen aus, welche das Forschungsinstitut gfs.bern im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) durchgeführt hatte (Dauer: 3 Minuten 1 Sekunde). Im Film- bericht kamen die Politikwissenschafterin Martina Mousson, die Nationalrätin Regine Sauter sowie die Präsidentin der Gewerkschaft VPOD, Katharina Prelicz-Huber, zu Wort. C. Über die Ergebnisse dieser Meinungsumfrage informierte SRF News ebenfalls in ei- nem Online-Artikel vom 20. August 2022 mit dem Titel «Erste SRG-Umfrage AHV-Reform: Mehrheit sagt Ja zu Frauenrentenalter 65». D. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese hätten verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zum Schutz der sprachlichen Minderheiten verletzt, wie namentlich das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte und das Diskriminierungsver- bot. In den Publikationen sei nicht auf die grossen Unterschiede bei der Meinungsumfrage zur AHV 21 zwischen der deutschsprachigen Schweiz (69 Prozent Zustimmung) auf der einen Seite sowie der französischsprachigen (49 Prozent) und der italienischsprachigen Schweiz (50 Prozent) auf der anderen Seite hingewiesen worden. In allen Publikationen von SRF, unabhängig vom Medium, hätte dies zwingend erwähnt werden müssen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die Angaben und Unterschriften von 26 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Am 30. September 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle vom 1. September 2022 nach. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022, die Beschwerde abzuweisen. Bei der Berichterstattung über Meinungsumfragen könne aus Zeit- und Platzgründen nicht über alle Aspekte der Ergebnisse berichtet werden. Bei der Vorlage zur AHV 21 habe sich SRF in den beiden beanstandeten Publikationen auf den Geschlechtergraben fokussiert. Die von der UBI definierten Erfordernisse bei der Wiedergabe von Resultaten einer Meinungsumfrage vor einem Urnengang seien eingehalten worden. SRF berichte im Übrigen regelmässig über Un- terschiede zwischen den Sprachregionen, insbesondere im Zusammenhang mit Volksabstim- mungen. Beide Publikationen seien inhaltlich korrekt und nicht diskriminierend gewesen. Sie hätten keine Programmbestimmungen verletzt.
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F. In seiner Replik vom 29. November 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die unterlassene Information über die Ergebnisse in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz auch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hätten. Der Beitrag erwecke den falschen Anschein, dass die Zustimmungswerte in der ganzen Schweiz die gleichen seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die be- anstandeten Publikationen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben. Der Beschwerde- führer verweist auf den Europarat und die OSZE, welche ebenfalls den Schutz von Minder- heiten anerkennen. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Entscheide werden gemäss Art. 16 des Geschäftsreglements der UBI (SR 784.409) in der Landessprache redigiert, in der die beanstandeten Publikationen veröffentlicht wurden, auch wenn der Beschwerdeführer – wie hier auf französisch – in einer anderen Landesspra- che an die UBI gelangt. 2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und diese, wie auch den Ombudsbericht, fristgemäss eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind ausschliess- lich der «Tagesschau»-Beitrag vom 19. August 2022 und der Online-Artikel am darauffolgen- den Tag. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls erwähnte «10 vor 10»-Bei- trag vom 19. August 2022 ist nicht Gegenstand der Beschwerde, da er nicht Teil des Bean- standungsverfahrens vor der Ombudsstelle bildete. 4.1 Der beanstandete Beitrag wird bereits in den Schlagzeilen zur «Tagesschau»-Haupt- ausgabe vom 19. August 2022 angekündigt. Demnach habe die Vorlage zur AHV-Reform gemäss der ersten SRG-Meinungsumfrage gute Chancen, angenommen zu werden. In der Einleitung zum Beitrag weist der Moderator darauf hin, dass in gut fünf Wochen eidgenössi- sche Volksabstimmungen stattfinden, u.a. über die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre und die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV. Im Filmbericht werden die Ergebnisse der die beiden Vorlagen betreffenden Meinungsumfrage, welche gfs.bern im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt hat, im Kommentar und einer Grafik nachei- nander erwähnt. Eine Politikwissenschafterin von gfs.bern betont, dass trotz des deutlichen Vorsprungs des Ja-Lagers noch nichts entschieden sei, da der Abstimmungskampf erst be- gonnen habe. Im Kommentar wird anschliessend angeführt, die Umfrage zeige auch deutlich, dass die Reform von den Geschlechtern unterschiedlich beurteilt werde. Dies wird mit einer Grafik illustriert. Zum Geschlechtergraben äussern sich danach mit Nationalrätin Regine Sau- ter eine Befürworterin und mit der Präsidentin der Gewerkschaft VPOD, Katharina Prelicz- Huber, eine Gegnerin des Reformvorhabens. Die Politikwissenschafterin bestätigt, dass eine noch stärkere Mobilisierung der Frauen das Ja zum Sinken bringen könnte. Am Ende wird im Kommentar bemerkt, dass gemäss der Umfrage ein Ja wahrscheinlicher sei als ein Nein.
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Nach der Darstellung der Ergebnisse zu den beiden anderen eidgenössischen Abstimmungs- vorlagen vom 25. September 2022 weist der Moderator auf die Modalitäten der Umfragen wie insbesondere die Zahl der Befragten, die Methode, den Zeitraum sowie den Fehlerbereich hin. 4.2 Im Online-Artikel erfolgen zuerst vier Aussagen zu den Ergebnissen der Meinungs- umfrage zu den beiden AHV-Vorlagen. Erwähnt wird, dass Anfang August beide Vorlagen mit deutlichen Mehrheiten angenommen worden wären und Männer der Erhöhung des Renten- alters viel deutlicher befürworten würden als die Frauen. Zum Ausdruck kommt ebenfalls, dass sich ausser der Wählerschaft der SP keine andere Wählerschaft einer grösseren Partei gegen die Reform stelle und dass aufgrund des Vorsprungs und der argumentativen Haltun- gen eine Annahme der Reform wahrscheinlicher sei als eine Ablehnung. Im folgenden Text werden diese Punkte ausgeführt und die entsprechenden Umfrageergebnisse in Kreis- und Säulendiagrammen dargestellt. In den letzten Abschnitten mit dem Untertitel «Datenerhebung und Stichprobengrösse» orientiert die Redaktion über das Vorgehen und die Methode bei der Durchführung durch das beauftragte Institut sowie über den statistischen Fehlerbereich der Resultate. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Nichterwähnung der Ergebnisse der Meinungsumfragen aus der französisch- und italienischsprachigen Region, die signifikant vom Gesamtergebnis abweichen würden. Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG bzw. Art. 5a RTVG), der Grundrechte (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und namentlich des Diskriminierungsverbots geltend. 4.5 Die beiden Publikationen – Fernsehbeitrag und Online-Artikel – sind unabhängig voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit den genannten Bestimmungen des RTVG zu beurtei- len 5. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.],
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Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Fernsehbeitrags und des Online-Artikels ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf beide Publikationen anwendbar. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass mit einer Erwähnung der signi- fikanten Unterschiede zwischen den deutschsprachigen Regionen einerseits und den franzö- sisch- und italienischsprachigen Regionen anderseits dem Publikum bzw. der Leserschaft eine zusätzliche, relevante Information zu den Ergebnissen der Meinungsumfrage hätte ver- mittelt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Zusammenhang mit dieser ers- ten Umfrage jedoch darauf beschränkt, auf die gesamtschweizerischen Ergebnisse und auf die Geschlechterfrage zu fokussieren und diese näher zu beleuchten. Im Online-Artikel wur- den überdies die Ergebnisse der Wählerschaft der grossen Parteien thematisiert. Die Hervor- hebung der erwähnten Aspekte in den beiden Publikationen liegt grundsätzlich in der Pro- grammautonomie der Veranstalterin und ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es in diesem Rahmen nicht zwingend erforderlich, zusätzlich noch die Unterschiede zwischen den Sprachregionen zu thematisieren. Bei sozialpolitischen Vorlagen ist es keine Seltenheit und auch nicht unbekannt, dass diese in den Sprachregionen unterschiedlich beurteilt werden. Aufgrund des Inhalts der AHV-Reform mit der Erhöhung des Rentenalters für Frauen ist es zudem nachvollziehbar, dass neben den gesamtschweizeri- schen Ergebnissen gerade der Geschlechterfrage ein besonderes Gewicht eingeräumt wurde. 5.3 Die Informationen zu den Meinungsumfragen entsprachen in beiden Publikationen den Tatsachen. Das betrifft namentlich die gesamtschweizerischen Ergebnisse der Umfrage zu den beiden Vorlagen, die Unterschiede des Abstimmungsverhaltens zwischen den Ge- schlechtern sowie – im Online-Artikel – die Resultate der Wählerschaft der grösseren Par- teien. Dasselbe gilt für die Angaben zur Quelle der Daten. Im Fernsehbeitrag wurden die interviewten Interessenvertreterinnen korrekt vorgestellt. Aufgrund der transparenten Gestal- tung konnte das Publikum bzw. die Leserschaft in beiden Publikationen zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 5.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum bzw. die Leserschaft eine ei- gene Meinung zu den in den Beiträgen vermittelten Informationen hat bilden können. Die In- formationen zu den Umfrageergebnissen waren korrekt und persönliche Meinungen als sol-
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che erkennbar. Es besteht für Redaktionen keine Pflicht, über Resultate von Meinungsumfra- gen in Newsbeiträgen umfassend mit allen Aspekten zu orientieren. Der Umstand, dass in diesen beiden Publikationen die Unterschiede zwischen den Sprachregionen keine Erwäh- nung fanden, führte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch nicht zu ei- nem verzerrten Bild über die Resultate der Umfragen. Die Beiträge haben das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt. 6. Publikationen zu Volksabstimmungen und Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Aus dem Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG leitet die Rechtsprechung ab, dass Ausstrahlungen in der für die Willensbildung sensiblen Periode erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]). Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu der beanstandete Online-Artikel gehört, beschränkt sich die Anwendung des Vielfaltsgebots ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers (Art. 5a RTVG; BBl 2003 5016). 6.1 Erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen gemäss der Rechtsprechung der UBI auch Sendungen, in welchen Umfrageergebnisse zu unmittelbar bevorstehenden Wahlen themati- siert werden (UBI-Entscheide b. 633/638/641/648 vom 30. August 2012 E. 3.4 und b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4ff.). Solche Publikationen sind geeignet, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu den Vorlagen zu beeinflussen. Die UBI hat Kriterien definiert, welche entsprechende Publikationen zu erfüllen haben. Neben einer korrekten Wiedergabe der Um- frageergebnisse umfassen diese eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen der Meinungsumfrage. Namentlich sind die Auftraggeberin, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem die Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeit- raum zu erwähnen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4). 6.2 Die Medienkonferenz des Bundesrats zu den Abstimmungsvorlagen fand am 27. Juni 2022 und damit lange vor der Veröffentlichung der beiden Publikationen statt. Die Publi- kationen wurden damit in der gemäss Rechtsprechung sensiblen Periode vor dem Urnengang veröffentlicht (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Da der Online-Artikel überdies Teil des Abstimmungsdossiers von SRF News bildet, ist das Viel- faltsgebot auf beide Publikationen anwendbar. 6.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass aufgrund der Nichterwähnung der Umfra- geresultate aus den französisch- und italienischsprachigen Regionen die Publikationen un- ausgewogen gewesen seien, nämlich zu Lasten des Nein-Lagers. Im Zusammenhang mit dem Einfluss von Meinungsumfragen auf das Abstimmungsverhalten wird in der Lehre sowohl auf den «Bandwagon-Effekt» hingewiesen, bei welchem die Stimme zugunsten der erfolgrei- cheren Seite abgeben wird, als auch auf den «Underdog-Effekt», bei welchem die unterle- gene Seite unterstützt wird (UBI-Entscheid b. 584 vom 22, August 2008 E. 4.4). Ein Dokument des deutschen Bundestags geht davon aus, dass sich diese gegensätzlichen Effekte letztlich neutralisieren (Deutscher Bundestag, Einfluss von Meinungsumfragen und Demoskopien auf
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Wählerverhalten und Wahlergebnisse, 2016). Unabhängig davon lässt sich damit im Lichte des Vielfaltsgebots keine rechtserhebliche Benachteiligung des Nein-Lages durch die fehlen- den Hinweise auf die nur knappen Zustimmungswerte in der französisch- und italienischspra- chigen Schweiz begründen. Der Umstand, dass die Zustimmung zu den Vorlagen in der Deutschschweiz noch weit höher als im gezeigten gesamtschweizerischen Durchschnitt war, wurde umgekehrt ebenfalls nicht erwähnt. 6.4 Die von der UBI aufgestellten Transparenzkriterien für Beiträge zu Meinungsumfra- gen in der sensiblen Periode vor Urnengängen haben die Redaktionen eingehalten. Die not- wendigen Informationen wurden in der «Tagesschau vorgelesen und eingeblendet. Im On- line-Artikel erfolgt im Abschnitt zu «Datenerhebung und Stichprobengrösse» eine noch detail- liertere Beschreibung des Prozesses und der Modalitäten der Umfrage. Diese Informationen dienten dem Publikum dazu, die Aussagekraft der vermittelten Ergebnisse korrekt einzuschät- zen. 6.5 Die veröffentlichten Inhalte beider Publikationen waren ausgewogen und unpartei- lich. Die angehörte Politologin äusserte sich im Rahmen dieser ersten Umfrage mit der gebo- tenen Vorsicht und dem Hinweis auf die im Abstimmungskampf noch möglichen Unwägbar- keiten. So bemerkte sie, dass der Abstimmungskampf erst begonnen habe, viele Leute sich noch nicht vertieft mit dem Thema beschäftigt hätten und deshalb noch mit Bewegung zu rechnen sei. Sie erwähnte ebenfalls die möglichen Auswirkungen bei einer stärkeren Mobili- sierung der Frauen. Im Fernsehbeitrag konnten eine Befürworterin und eine Gegnerin in gleichwertiger Weise Stellung beziehen. Sowohl der Fernsehbeitrag als auch der Online-Ar- tikel erfüllen daher die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten Anforderungen an abstimmungs- relevante Publikationen. 7. Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft Grundrechte mit «programmrelevanten, objektiven Schutzzielen» wie etwa die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die dem Religionsfrieden dient (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). 7.1 Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende Publikationen. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung oder Herabwürdigung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die sexuelle Ausrichtung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. 7.2 In den beanstandeten Publikationen kamen nur die gesamtschweizerischen Resul- tate der Meinungsumfragen zu den beiden eidgenössischen Vorlagen und nicht die Ergeb- nisse aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sprachregionen zum Ausdruck. Die vom Be- schwerdeführer beanstandete Nichterwähnung der Ergebnisse aus den französisch- und ita- lienischsprachigen Regionen berührt den Schutzbereich des Diskriminierungsverbots von Art.
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4 Abs. 1 RTVG nicht, weil keine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleich- baren Situationen und damit auch keine Herabwürdigung oder Ausgrenzung vorliegt (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Andere programmrechtsrelevante Grundrechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG haben die Redaktionen dadurch ebenfalls nicht missachtet. Weder aus der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) noch aus internationalen Abkommen zum Minderheitenschutz lässt sich hier für die Beschwerdegegnerin eine positive Pflicht zu einer detaillierten Bericht- erstattung mit der Erwähnung der Resultate von allen Sprachregionen ableiten. 8. Die Beschwerden sind aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 16. März 2023