Sachverhalt
A. Am 23. Oktober 2021 fand in Bern eine grosse Demonstration gegen die Covid-19- Massnahmen statt. Organisiert wurde die bewilligte Kundgebung mit Umzug von den Komi- tees «Aktionsbündnis Urkantone» und «Freie Linke Schweiz». Sie dauerte von 13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr. B. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob A (Beschwerdeführer) gegen die Nach- richtensendungen von Radio SRF 1 vom 23. Oktober 2021, 23.00, Uhr und 24. Oktober 2021, 00.00 Uhr, 01.00 Uhr, 02.00 Uhr sowie 03.00 Uhr Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass in diesen Sendungen nicht über die Demonstration in Bern gegen die Covid-19-Massnahmen berichtet worden sei, an welcher mindestens 50'000 Personen teilgenommen hätten. Weit kleinere Kundgebungen in Frankreich und Katalonien seien dagegen thematisiert worden. Neben der Nichterfüllung des Leistungsauftrags seien damit etliche Bestimmungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot, das Transparenzgebot und die Menschenwürde missachtet worden. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 28. Oktober 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI inner- halb der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist die Angaben und Unterschriften von 42 Per- sonen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022, die Beschwerde abzuweisen. Über die Kundgebung in Bern vom 23. Oktober 2021 gegen die Covid-19-Massnahmen habe Radio SRF in Nachrichtenbulletins von 16.00 Uhr (auf allen Programmen), 17.00 Uhr (SRF 1, Mu- sikwelle, SRF 2 Kultur und Virus), 18.00 Uhr (SRF 2 Kultur, SRF 3 und Virus), 19.00 Uhr (SRF 1, SRF 3 und Virus) und 22.00 Uhr (alle Programme) berichtet. Auch in mehreren Hinter- grundsendungen wie «Echo der Zeit», «Regionaljournal Bern/Fribourg/Wallis und «Info 3» sei das Ereignis thematisiert worden. Dass Radio SRF nach 22 Uhr in den Nachrichtenbulletins nicht mehr über die Demonstration berichtet habe, entspreche ihrem Konzept, wonach Mel- dungen zu grösseren Ereignissen in der Regel während ca. fünf bis sechs Stunden erwähnt werden, wenn sich die Faktenlage nicht verändert. Die journalistische Gewichtung von The- men bilde Teil der Programmautonomie der Veranstalter. Die Berichterstattung über die Kundgebung habe weder gegen den Leistungsauftrag verstossen, noch seien Programmbe- stimmungen verletzt oder der Zugang zum Programm rechtswidrig verweigert worden. E. In seiner Replik vom 16. Februar 2022 verweist der Beschwerdeführer auf den Leis- tungsauftrag in der Bundesverfassung und die Konzession der SRG. Bei Demonstrationen mit 50'000 Teilnehmenden bestehe eine Informationspflicht mit Blick auf die beanstandeten Sendungen. Der Beschwerdeführer betont, dass es ihm ausschliesslich um das Programm von Radio SRF 1 gehe.
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F. In der Duplik vom 1. März 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass die Nachrichtenbulletins zwischen 20.00 und 05.00 Uhr in allen Radioprogrammen von SRF identisch seien. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 2.1 Popularbeschwerden sind nur möglich gegen ausgestrahlte Publikationen (Pro- grammbeschwerde) und nicht gegen den verweigerten Zugang zum Programm (Zugangsbe- schwerde). Gegen Letzteres ist nur eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG möglich. Dem Beschwerdeführer fehlt dazu allerdings als blosser Teilnehmer und Nicht-Organisator der Demonstration die Legitimation. Die Eingabe stellt ohnehin keine Zu- gangs-, sondern eine Programmbeschwerde dar, weil der Beschwerdeführer explizit fünf aus- gestrahlte Radiosendungen beanstandet und nicht geltend macht, Radio SRF 1 habe in sei- nem Programm gar nicht über die Demonstration berichtet (BGE 136 I 167 E. 3.2ff. und 125 II 624 E. 3b S. 627).
E. 2.2 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sen- dungen das einschlägige Recht verletzt haben, wozu Art. 4, 5 und 5a RTVG gehören. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV; SR 101), der sich an alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter ge- samthaft richtet. Der spezielle Programmauftrag für die SRG ist in Art. 23ff. RTVG und der Konzession konkretisiert. Die Überprüfung des Programmauftrags und der Konzessionsbe- stimmungen fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI, sondern in denjenigen des Bundesrats bzw. der allgemeinen Aufsichtsbehörde, des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG).
E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Es stellt sich vorliegend die Frage, auf welche Programmbestimmungen die Rüge des Beschwerdeführers zielt, wonach in den Nachrichten- sendungen von Radio SRF vom 23. Oktober 2021, 23.00, Uhr und 24. Oktober 2021, 00.00
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Uhr, 01.00 Uhr, 02.00 Uhr sowie 03.00 Uhr nicht über die Demonstration in Bern berichtet wurde.
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend, welches auch das Transparenzgebot beinhaltet. Im Zusam- menhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharma- lobby»]).
E. 4.3 Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots bedingt, dass konkrete Inhalte einer ausgestrahlten Sendung oder eines ausgestrahlten Beitrags beanstandet werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass ein in den beanstandeten Sendungen thematisiertes Ereignis unvollständig behandelt worden sei, was im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots relevant wäre (Urteil 2C_494/2015 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 E. 4ff. [«Zahnarztpfusch»]). Er beanstandet vielmehr, dass in bestimmten Nachrichtensendungen gar nicht über die Demonstration in Bern und damit über ein Ereignis berichtet worden sei. Damit moniert er die Themenwahl, welche aber Teil der Programmau- tonomie der Veranstalterin von Art. 6 Abs. 2 RTVG bildet. Das Sachgerechtigkeitsgebot findet daher nicht Anwendung. Das trifft auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführte Bestimmung zur Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) zu. Wenn über ein Thema oder ein Ereignis gar nicht berichtet wird, kann dies grundsätzlich auch keine Missachtung der Menschenwürde begründen.
E. 5 Indem der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, Radio SRF 1 hätte zwingend in den Nachrichtensendungen von 23.00 Uhr bis 03.00 Uhr über die Demonstration in Bern be- richten müssen, macht er zumindest implizit geltend, dass im Programm der Veranstalterin insgesamt ungenügend über dieses Ereignis berichtet worden sei.
E. 5.1 Das Vielfaltsgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. In ihrer Rechtsprechung hatte die UBI primär Fälle zu beurteilen, in welchen es um die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zu einem be- stimmten Thema ging (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»] i.S. UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005;
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UBI-Entscheide b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 813 vom 13. Sep- tember 2019 E. 7ff. [«Klimafragen»]). Das schliesst aber nicht aus, dass Art. 4 Abs. 4 RTVG auch die Gewährleistung der Vielfalt der Themen bzw. Ereignisse in der Berichterstattung beinhaltet. So hatte die UBI im Lichte des Vielfaltsgebots eine Beschwerde zu prüfen, in wel- cher beanstandet wurde, dass Fernsehen SRF in einem bestimmten Zeitraum in seinem Pro- gramm, und vor allem in der Nachrichtensendung «Tagesschau», zu viel über Aspekte von Covid-19 berichtet habe (UBI-Entscheid b. 859 vom 11. Dezember 2020 E. 4.5ff. [«Berichter- stattung über Covid-19»]).
E. 5.2 Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind alle Sendungen von Radio SRF bzw. Radio SRF 1 zu berücksichtigen und nicht nur die fünf vom Beschwerdeführer ex- plizit beanstandeten Sendungen (UBI-Entscheide b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.2 [«Börse»] und b. 689 vom 5. Juni 2015 E. 7.1 [«Séquences consacrées à la crise ukrainienne»]). Dabei kann festgestellt werden, dass Radio SRF in den Nachrichtenbulletins von 16.00 Uhr, 17.00 Uhr, 18.00 Uhr, 19.00 Uhr und 22.00 Uhr über die Kundgebung informiert hat. Diese bildete auch Gegenstand von mehreren Beiträgen in Hintergrundsendungen von Radio SRF vom 23. und 24. Oktober 2021, u.a. im «Echo der Zeit» und «Regionaljournal Bern/Fribourg/Wallis».
E. 5.3 Radio SRF im Allgemeinen und Radio SRF 1 im Besonderen informierten die Zuhö- rerschaft in den erwähnten Beiträgen – die überdies zu einem beträchtlichen Teil in der Pri- metime ausgestrahlt wurden – angemessen über die grosse Kundgebung in Bern. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Demonstration in Bern einen Bezug zur Volksabstim- mung über das Covid-19-Gesetz vom 28. November 2021 hatte. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Sendungen mit einem Bezug zu einer Volksab- stimmung sehen vor, dass für entsprechende Ausstrahlungen konzessionierter Veranstalter besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit zur Gewährleistung der Chancengleichheit zu stellen sind (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 5.1 [«Burka verbieten – Prob- leme gelöst?»]). Sie gebieten hingegen nicht, in bestimmten Sendungen zu bestimmten Zei- ten über abstimmungsrelevante Ereignisse zu informieren.
E. 5.4 Unerheblich ist ebenfalls der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass Ra- dio SRF in den beanstandeten Nachrichtensendungen kleinere Kundgebungen in Frankreich und Katalonien thematisiert hat. Über die Demonstration in Bern wurde insgesamt zeitlich sowie aktuell früher, weit mehr und viel umfassender berichtet.
E. 5.5 Die Inhalte der zur Kundgebung ausgestrahlten Beiträge von Radio SRF und na- mentlich Radio SRF 1 hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. So hat er nicht geltend gemacht, die entsprechenden Ausstrahlungen seien einseitig oder unausgewogen gewesen, indem etwa die Sicht der Teilnehmenden an der Demonstration nicht, ungenügend oder falsch zum Ausdruck gekommen sei. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, soweit anwendbar, ist aus den erwähnten Gründen daher nicht verletzt worden.
E. 6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich aus dem Programmrecht keine Pflicht für konzessionierte Veranstalter und speziell für die SRG ableiten lässt, über wichtige aktuelle Ereignisse wie die Demonstration von Bern in bestimmter Weise und insbesondere
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in bestimmten Sendungen zu bestimmten Zeiten zu informieren. Es gilt auf die Programmau- tonomie der Veranstalter hinzuweisen, welche diesen bei der Wahl der Themen, der Gewich- tung, dem Sendekonzept und der Programmgestaltung insgesamt einen weiten Spielraum belässt. Der von der Beschwerdegegnerin journalistisch nachvollziehbar begründete Ent- scheid, nach der umfassenden Berichterstattung zwischen 16.00 und 22.00 Uhr in den Nach- richtensendungen von Radio SRF 1 ab 23.00 Uhr die Demonstration nicht mehr zu erwähnen, ist durch die Programmautonomie gedeckt. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht zudem vor, dass nie- mand von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Infor- mationen verlangen darf.
E. 7 Die beanstandeten Sendungen verletzen aus den erwähnten Gründen keine ein- schlägigen Bestimmungen der Radio- und Fernsehgesetzgebung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine aufer- legt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 907
Entscheid vom 31. März 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF 1, Nachrichtensendungen vom 23. Oktober 2021, 23.00, Uhr und 24. Oktober 2021, 00.00 Uhr, 01.00 Uhr, 02.00 Uhr so- wie 03.00 Uhr
Beschwerde vom 24. November 2021
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 23. Oktober 2021 fand in Bern eine grosse Demonstration gegen die Covid-19- Massnahmen statt. Organisiert wurde die bewilligte Kundgebung mit Umzug von den Komi- tees «Aktionsbündnis Urkantone» und «Freie Linke Schweiz». Sie dauerte von 13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr. B. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob A (Beschwerdeführer) gegen die Nach- richtensendungen von Radio SRF 1 vom 23. Oktober 2021, 23.00, Uhr und 24. Oktober 2021, 00.00 Uhr, 01.00 Uhr, 02.00 Uhr sowie 03.00 Uhr Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass in diesen Sendungen nicht über die Demonstration in Bern gegen die Covid-19-Massnahmen berichtet worden sei, an welcher mindestens 50'000 Personen teilgenommen hätten. Weit kleinere Kundgebungen in Frankreich und Katalonien seien dagegen thematisiert worden. Neben der Nichterfüllung des Leistungsauftrags seien damit etliche Bestimmungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot, das Transparenzgebot und die Menschenwürde missachtet worden. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 28. Oktober 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI inner- halb der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist die Angaben und Unterschriften von 42 Per- sonen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022, die Beschwerde abzuweisen. Über die Kundgebung in Bern vom 23. Oktober 2021 gegen die Covid-19-Massnahmen habe Radio SRF in Nachrichtenbulletins von 16.00 Uhr (auf allen Programmen), 17.00 Uhr (SRF 1, Mu- sikwelle, SRF 2 Kultur und Virus), 18.00 Uhr (SRF 2 Kultur, SRF 3 und Virus), 19.00 Uhr (SRF 1, SRF 3 und Virus) und 22.00 Uhr (alle Programme) berichtet. Auch in mehreren Hinter- grundsendungen wie «Echo der Zeit», «Regionaljournal Bern/Fribourg/Wallis und «Info 3» sei das Ereignis thematisiert worden. Dass Radio SRF nach 22 Uhr in den Nachrichtenbulletins nicht mehr über die Demonstration berichtet habe, entspreche ihrem Konzept, wonach Mel- dungen zu grösseren Ereignissen in der Regel während ca. fünf bis sechs Stunden erwähnt werden, wenn sich die Faktenlage nicht verändert. Die journalistische Gewichtung von The- men bilde Teil der Programmautonomie der Veranstalter. Die Berichterstattung über die Kundgebung habe weder gegen den Leistungsauftrag verstossen, noch seien Programmbe- stimmungen verletzt oder der Zugang zum Programm rechtswidrig verweigert worden. E. In seiner Replik vom 16. Februar 2022 verweist der Beschwerdeführer auf den Leis- tungsauftrag in der Bundesverfassung und die Konzession der SRG. Bei Demonstrationen mit 50'000 Teilnehmenden bestehe eine Informationspflicht mit Blick auf die beanstandeten Sendungen. Der Beschwerdeführer betont, dass es ihm ausschliesslich um das Programm von Radio SRF 1 gehe.
3/8
F. In der Duplik vom 1. März 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass die Nachrichtenbulletins zwischen 20.00 und 05.00 Uhr in allen Radioprogrammen von SRF identisch seien. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
4/8
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 2.1 Popularbeschwerden sind nur möglich gegen ausgestrahlte Publikationen (Pro- grammbeschwerde) und nicht gegen den verweigerten Zugang zum Programm (Zugangsbe- schwerde). Gegen Letzteres ist nur eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG möglich. Dem Beschwerdeführer fehlt dazu allerdings als blosser Teilnehmer und Nicht-Organisator der Demonstration die Legitimation. Die Eingabe stellt ohnehin keine Zu- gangs-, sondern eine Programmbeschwerde dar, weil der Beschwerdeführer explizit fünf aus- gestrahlte Radiosendungen beanstandet und nicht geltend macht, Radio SRF 1 habe in sei- nem Programm gar nicht über die Demonstration berichtet (BGE 136 I 167 E. 3.2ff. und 125 II 624 E. 3b S. 627). 2.2 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sen- dungen das einschlägige Recht verletzt haben, wozu Art. 4, 5 und 5a RTVG gehören. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV; SR 101), der sich an alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter ge- samthaft richtet. Der spezielle Programmauftrag für die SRG ist in Art. 23ff. RTVG und der Konzession konkretisiert. Die Überprüfung des Programmauftrags und der Konzessionsbe- stimmungen fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI, sondern in denjenigen des Bundesrats bzw. der allgemeinen Aufsichtsbehörde, des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG). 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Es stellt sich vorliegend die Frage, auf welche Programmbestimmungen die Rüge des Beschwerdeführers zielt, wonach in den Nachrichten- sendungen von Radio SRF vom 23. Oktober 2021, 23.00, Uhr und 24. Oktober 2021, 00.00
5/8
Uhr, 01.00 Uhr, 02.00 Uhr sowie 03.00 Uhr nicht über die Demonstration in Bern berichtet wurde. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend, welches auch das Transparenzgebot beinhaltet. Im Zusam- menhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharma- lobby»]). 4.3 Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots bedingt, dass konkrete Inhalte einer ausgestrahlten Sendung oder eines ausgestrahlten Beitrags beanstandet werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass ein in den beanstandeten Sendungen thematisiertes Ereignis unvollständig behandelt worden sei, was im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots relevant wäre (Urteil 2C_494/2015 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 E. 4ff. [«Zahnarztpfusch»]). Er beanstandet vielmehr, dass in bestimmten Nachrichtensendungen gar nicht über die Demonstration in Bern und damit über ein Ereignis berichtet worden sei. Damit moniert er die Themenwahl, welche aber Teil der Programmau- tonomie der Veranstalterin von Art. 6 Abs. 2 RTVG bildet. Das Sachgerechtigkeitsgebot findet daher nicht Anwendung. Das trifft auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführte Bestimmung zur Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) zu. Wenn über ein Thema oder ein Ereignis gar nicht berichtet wird, kann dies grundsätzlich auch keine Missachtung der Menschenwürde begründen. 5. Indem der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, Radio SRF 1 hätte zwingend in den Nachrichtensendungen von 23.00 Uhr bis 03.00 Uhr über die Demonstration in Bern be- richten müssen, macht er zumindest implizit geltend, dass im Programm der Veranstalterin insgesamt ungenügend über dieses Ereignis berichtet worden sei. 5.1 Das Vielfaltsgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. In ihrer Rechtsprechung hatte die UBI primär Fälle zu beurteilen, in welchen es um die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zu einem be- stimmten Thema ging (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»] i.S. UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005;
6/8
UBI-Entscheide b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 813 vom 13. Sep- tember 2019 E. 7ff. [«Klimafragen»]). Das schliesst aber nicht aus, dass Art. 4 Abs. 4 RTVG auch die Gewährleistung der Vielfalt der Themen bzw. Ereignisse in der Berichterstattung beinhaltet. So hatte die UBI im Lichte des Vielfaltsgebots eine Beschwerde zu prüfen, in wel- cher beanstandet wurde, dass Fernsehen SRF in einem bestimmten Zeitraum in seinem Pro- gramm, und vor allem in der Nachrichtensendung «Tagesschau», zu viel über Aspekte von Covid-19 berichtet habe (UBI-Entscheid b. 859 vom 11. Dezember 2020 E. 4.5ff. [«Berichter- stattung über Covid-19»]). 5.2 Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind alle Sendungen von Radio SRF bzw. Radio SRF 1 zu berücksichtigen und nicht nur die fünf vom Beschwerdeführer ex- plizit beanstandeten Sendungen (UBI-Entscheide b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.2 [«Börse»] und b. 689 vom 5. Juni 2015 E. 7.1 [«Séquences consacrées à la crise ukrainienne»]). Dabei kann festgestellt werden, dass Radio SRF in den Nachrichtenbulletins von 16.00 Uhr, 17.00 Uhr, 18.00 Uhr, 19.00 Uhr und 22.00 Uhr über die Kundgebung informiert hat. Diese bildete auch Gegenstand von mehreren Beiträgen in Hintergrundsendungen von Radio SRF vom 23. und 24. Oktober 2021, u.a. im «Echo der Zeit» und «Regionaljournal Bern/Fribourg/Wallis». 5.3 Radio SRF im Allgemeinen und Radio SRF 1 im Besonderen informierten die Zuhö- rerschaft in den erwähnten Beiträgen – die überdies zu einem beträchtlichen Teil in der Pri- metime ausgestrahlt wurden – angemessen über die grosse Kundgebung in Bern. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die Demonstration in Bern einen Bezug zur Volksabstim- mung über das Covid-19-Gesetz vom 28. November 2021 hatte. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Sendungen mit einem Bezug zu einer Volksab- stimmung sehen vor, dass für entsprechende Ausstrahlungen konzessionierter Veranstalter besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit zur Gewährleistung der Chancengleichheit zu stellen sind (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 5.1 [«Burka verbieten – Prob- leme gelöst?»]). Sie gebieten hingegen nicht, in bestimmten Sendungen zu bestimmten Zei- ten über abstimmungsrelevante Ereignisse zu informieren. 5.4 Unerheblich ist ebenfalls der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass Ra- dio SRF in den beanstandeten Nachrichtensendungen kleinere Kundgebungen in Frankreich und Katalonien thematisiert hat. Über die Demonstration in Bern wurde insgesamt zeitlich sowie aktuell früher, weit mehr und viel umfassender berichtet. 5.5 Die Inhalte der zur Kundgebung ausgestrahlten Beiträge von Radio SRF und na- mentlich Radio SRF 1 hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. So hat er nicht geltend gemacht, die entsprechenden Ausstrahlungen seien einseitig oder unausgewogen gewesen, indem etwa die Sicht der Teilnehmenden an der Demonstration nicht, ungenügend oder falsch zum Ausdruck gekommen sei. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, soweit anwendbar, ist aus den erwähnten Gründen daher nicht verletzt worden. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich aus dem Programmrecht keine Pflicht für konzessionierte Veranstalter und speziell für die SRG ableiten lässt, über wichtige aktuelle Ereignisse wie die Demonstration von Bern in bestimmter Weise und insbesondere
7/8
in bestimmten Sendungen zu bestimmten Zeiten zu informieren. Es gilt auf die Programmau- tonomie der Veranstalter hinzuweisen, welche diesen bei der Wahl der Themen, der Gewich- tung, dem Sendekonzept und der Programmgestaltung insgesamt einen weiten Spielraum belässt. Der von der Beschwerdegegnerin journalistisch nachvollziehbar begründete Ent- scheid, nach der umfassenden Berichterstattung zwischen 16.00 und 22.00 Uhr in den Nach- richtensendungen von Radio SRF 1 ab 23.00 Uhr die Demonstration nicht mehr zu erwähnen, ist durch die Programmautonomie gedeckt. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht zudem vor, dass nie- mand von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Infor- mationen verlangen darf. 7. Die beanstandeten Sendungen verletzen aus den erwähnten Gründen keine ein- schlägigen Bestimmungen der Radio- und Fernsehgesetzgebung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine aufer- legt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 1. Juni 2022