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b.856

SRF, Sendung "Schweiz Aktuell", Beiträge "Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern" vom 7. Mai 2020 und "A: Heikle Geschäfte" vom 8. Mai 2020, Online-Publikationen "Undurchsichtiges Konstrukt – Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern" vom 7. Mai 2020 und "Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pensionskassen-Skandal verwickelt" vom 9. Mai 2020

Ubi · 2021-01-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 7. Mai 2020 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen der Sendung «Schweiz Aktuell» den Beitrag «Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» aus. Darin ging es um die Anlage von Pensionskassengeldern, ein angeblich unter Wert verkauftes Grundstück und eine damit verbundene Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, komplizierte Firmenkon- strukte, Interessenkonflikte, mutmassliche Fehlinvestments und eine Millionenabschreibung der Schwyzer Kantonalbank. Im Beitrag wurde besonders die Rolle der Schwyzer Kantonal- bank mit ihrer Beteiligung an der A AG beleuchtet. B. Einen Tag später bildete der Beitrag «A: Heikle Geschäfte» Bestandteil der Sendung «Schweiz Aktuell». Recherchen der Redaktion würden zeigen, dass die Assur-invest AG auch in den vermutlich grössten Pensionskassenskandal verwickelt sei. Es gehe dabei um ein «12 Millionen-Loch» in der Aargauer Pensionskasse. Aufgrund einer Schadenersatzforderung der P Pensionskasse (P PK) sei eine Betreibung eingeleitet worden. Ein erster Zwischenbericht zu einem Gutachten gebe der A AG ein schlechtes Zeugnis mit Fehlbuchungen und Fehl- überweisungen. Die Redaktion stellt die Frage der Verantwortung der Schwyzer Kantonal- bank, welche die A AG mit zwei Verwaltungsräten kontrolliere. Im zweiten Teil des Beitrags werden politische Reaktionen aus dem Kanton Schwyz zur Rolle der Kantonalbank ausge- strahlt. C. In Online-Publikationen vom 7. Mai 2020 («Undurchsichtiges Konstrukt – Heikle Ge- schäfte mit Pensionskassengeldern») und 9. Mai 2020 («Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pensionskassen-Skandal verwickelt») berichtete SRF zusätzlich über die In- halte, die in den erwähnten «Schweiz Aktuell»-Beiträgen thematisiert wurden. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erhoben die Schwyzer Kantonalbank (Beschwerde- führerin 1) und die A AG (Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Advokat Markus Prazeller, gegen die beiden Fernsehbeiträge und die beiden Online-Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die in den beanstan- deten Publikationen erhobenen Vorwürfe beruhten vor allem auf Aussagen von X, einem ehe- maligen Geschäftspartner der Beschwerdeführerinnen und Gründer der P PK. Er und dessen geschäftliches Umfeld hätten ein Interesse, die Beschwerdeführerinnen schlecht darzustel- len. Bei den beanstandeten Publikationen handle es sich um einseitigen Parteijournalismus. Die Redaktion habe sich instrumentalisieren lassen. Im Fernsehbeitrag vom 7. Mai 2020 werde ein Liegenschaftsverkauf falsch dargestellt und der unrichtige Eindruck vermittelt, Be- schwerdeführerin 2 habe sich strafbar gemacht. Die Informationen zur Rolle der Beschwer- deführerin 2 seien unzutreffend gewesen. Die Staatsanwaltschaft Thurgau habe mit Verfü- gung vom 20. Juli 2020 die von X im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf ange- strengte Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt. Die Vorwürfe gegen Be- schwerdeführerin 2 seien grob falsch. Erschwerend komme hinzu, dass sich Experten zu den präsentierten falschen, verzerrten und unvollständigen Informationen äussern und damit eine «Objektivierung» bewirkten. Gegenüber Beschwerdeführerin 1 erhebe die Redaktion den un- belegten Vorwurf, sie würde bewusst und gezielt Pensionskassengelder veruntreuen. Hin-

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sichtlich des zweiten «Schweiz Aktuell»-Beitrags rügen die Beschwerdeführerinnen die Ein- seitigkeit und Unvoreingenommenheit der Redaktion, die sich schon in der Anmoderation wi- derspiegle («vermutlich grösster Pensionskassenskandal der letzten Jahre»). Die Betreibung, über welche die Redaktion berichte, sei bis anhin bei den Beschwerdeführerinnen nicht ein- gegangen. Zum angeblichen Zwischenbericht zu einem Gutachten, den die Redaktion zitiert habe, hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht äussern können. Dabei habe es sich gar nicht um die Feststellung der Gutachter gehandelt. Der betreffende Sachverhalt sei bereits von einem unabhängigen Sachwalter untersucht worden, der kein Fehlverhalten festgestellt habe. Das gelte auch für ein anderes Gutachten von 2019, welches im Auftrag der P PK erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei trotz schwerster Vorwürfe nicht zu Wort gekommen. In den Online-Publikationen seien die unzutreffenden Vorwürfe wiederholt und teilweise sogar verschärft worden. Insgesamt sei festzustellen, dass die Berichterstattung in «Schweiz Aktuell» das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in mehrfacher Weise verletzt habe. Bezüglich der Online-Artikel stütze sich die Rüge der Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot auf Art. 5a i.V.m. Art 4 Abs. 2 RTVG. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom

23. Juni 2020 bei. E. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Septem- ber 2020, die Beschwerde abzuweisen. Die Berichterstattung beruhe auf einer Recherche, die im April 2019 begonnen habe. SRF habe diesbezüglich bereits einige Beiträge über Vor- kommnisse ausgestrahlt, in die insbesondere Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und die P PK habe die Redaktion zahlreiche Doku- mente gesichtet und ausgewertet. Es entbehre daher jeglicher Grundlage, dass die beanstan- deten Beiträge auf Informationen einer Partei beruhen würden. Die Redaktion sei seriös und unvoreingenommen vorgegangen. Die Beschwerdeführerinnen seien wiederholt aufgefordert worden, ihre Sicht der Dinge mit Fakten zu belegen, worauf diese jedoch verzichtet hätten. Bezüglich des «Schweiz Aktuell»-Beitrags vom 7. Mai 2020 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Absprache mit Fachleuten allge- mein verständlich beschrieben worden sei. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zum Grundstückverkauf seien falsch. Die Liegenschaft sei tatsächlich 30 Prozent unter Wert verkauft worden. Die Redaktion habe sich auf Unterlagen gestützt, die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gewesen seien, und die entsprechenden Fakten korrekt vermittelt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei erst am 20. Juli 2020 und damit nach der Ausstrahlung erlassen worden. Die Informationen zur Strafanzeige hätten den Tatsachen ent- sprochen. Die Experten seien ausreichend dokumentiert worden, um die Sachverhalte korrekt einzuschätzen. Hinsichtlich des Fernsehbeitrags vom 8. Mai 2020 bestreitet die Beschwerde- gegnerin den Vorwurf der unnötigen Skandalisierung des Sachverhalts. Mit der Formulierung im Konjunktiv sei klargestellt worden, dass noch keine abschliessende Bewertung möglich sei. Die Informationen zur Betreibung seien korrekt gewesen. Es habe sich um eine stille Betreibung gehandelt, um die Verjährungsfrist für die Forderung zu unterbrechen, wie im Be- richt zutreffend erwähnt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit den Ergebnissen des Zwi- schenberichts konfrontiert worden und hätten dazu auch Stellung genommen. Der von den

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Beschwerdeführerinnen erwähnte Bericht des Sachwalters habe sich gar nicht mit der Be- schwerdeführerin 2 befasst und könne diese deshalb auch nicht entlasten. Das in der Be- schwerde ebenfalls erwähnte Gutachten von 2019 belaste dagegen die Beschwerdeführerin

2. Bei einem fehlenden Betrag von 12 Millionen Franken könne von einem Skandal gespro- chen werden. Die gegen die Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe seien seit Monaten intensiv und wiederholt im Rahmen von persönlichen Gesprächen erörtert worden. Am 4. und

8. Mai 2020 habe man ihnen schriftlich Fragen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwer- deführerinnen seien durch ein externes Kommunikationsbüro und durch die Anwaltskanzlei umfassend betreut gewesen. Auch in den Online-Publikationen habe die Redaktion aufgrund der ihr zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgelegenen Dokumente korrekt berichtet und die Betroffenen hätten zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Es habe sich bei den bean- standeten Beiträgen um eine anspruchsvolle Berichterstattung zu äusserst komplexen Sach- verhalten gehandelt. Das Publikum habe aufgrund zahlreicher Beiträge ein Vorwissen zu den Vorkommnissen und Vorwürfen im Umfeld der Pensionskassen gehabt. Die generellen Min- destanforderungen an den Programminhalt und im Speziellen das Sachgerechtigkeitsgebot seien bei allen Publikationen nicht verletzt worden. F. In ihrer Replik vom 19. November 2020 bemerken die Beschwerdeführerinnen, dass die in den Publikationen thematisierten Vorgänge keinerlei Anlass zu rechtlicher Kritik gege- ben hätten. Es liege weder ein «Pensionskassen-Skandal» vor noch hätten die Beschwerde- führerinnen oder Organe derselben sich strafbar gemacht oder anderweitig rechtswidrig ver- halten. SRF betreibe seit mindestens April 2019 eine Kampagne gegen die Beschwerdefüh- rerinnen, die darauf angelegt sei, vermeintlich heikle Geschäfte zu konstruieren. Die Be- schwerdeführerinnen erachten die Argumentation in der Beschwerdeantwort als haltlos und nicht belegt. So treffe nicht zu, dass die Redaktion die Beschwerdeführerinnen wiederholt aufgefordert habe, ihre Sicht der Dinge mit Fakten zu belegen. Erst kurz vor der Ausstrahlung seien sie informiert, aber ungenügend mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Der Berichter- stattung habe zudem jegliche Aktualität gefehlt. Die vermeintlichen Belege für den Skandal (Grundstückkauf, Strafanzeige, angebliche Betreibung) seien nicht aktuell gewesen. Wie be- züglich der angeblichen Betreibung der P PK bediene sich SRF ihres Kronzeugen X und stütze ihre These eines grossen Pensionskassenskandals mit einem «Zwischenbericht» aus einem Parteigutachten und durch Stellungnahmen von Politikern. Auch eine stille Betreibung werde dem Betriebenen auf Nachfrage mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich infor- miert und vom Betreibungsamt die Antwort bekommen, dass keine Betreibung erfolgt sei. Für eine Verjährungsunterbrechung habe zudem kein Grund bestanden, da die Beschwerdefüh- rerin eine bis am 31. Dezember 2020 befristete Verjährungsverzichterklärung unterschrieben habe. Die Aussage, wonach die Liegenschaft unter Marktwert verkauft worden sei, erweise sich in mehrfacher Hinsicht als Fehlinformation. Was zum «12 Millionen-Loch» bei der P PK geführt habe, könne dem Bericht des ehemaligen Sachwalters entnommen werden. Wenn der Sachwalter Verfehlungen der Beschwerdeführerin 2 festgestellt hätte, wäre dies in seinem Bericht thematisiert worden. Sowohl die strafrechtlich relevanten Vorwürfe in den Publikatio- nen zum Grundstückkauf als auch diejenigen bezüglich des «12 Millionen-Lochs» würden sich als haltlose Parteibehauptungen eines ehemaligen Geschäftspartners der Beschwerde-

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führerinnen erweisen. Das Schädigungspotential für die Beschwerdeführerinnen sei beträcht- lich. Die Verbreitung von falschen Fakten, die Komplexität des Sachverhalts und die Wahl des Sendegefässes würden es verunmöglichen, dass sich das Publikum eine eigene Meinung zu den verbreiteten Thesen bilden könne. Einordnende und entlastende Argumente seien von der Redaktion vernachlässigt worden. Die Unschuldsvermutung und journalistische Sorgfalts- pflichten seien verletzt worden. Die Sichtweise der Beschwerdeführerinnen sei nicht oder un- genügend und nicht mit ihren besten Argumenten zum Ausdruck gekommen. G. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 den Vorwurf des Kampagnenjournalismus gegen die Beschwerdeführerinnen entschieden zurück. Bezüglich des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin 2 habe die Redaktion von den Informationen auf der Website ausgehen dürfen. Auch der angehörte Experte sei von einer eigenständigen Anlagekompetenz ausgegangen. Die in den Beiträgen vom 7. Mai 2020 vermittelten Informa- tionen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 hätten dem Informationsstand entsprochen, welcher der Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Publikationen bekannt gewe- sen sei. Mit ihren diversen Recherchen habe die Redaktion die journalistischen Sorgfalts- pflichten eingehalten. Dass das Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft worden sei, be- lege eine E-Mail von Beschwerdeführerin 2 an Beschwerdeführerin 1. Der Redaktion sei zwar bekannt gewesen, dass ein Mietvertrag bestehe. Die Beschwerdegegnerin gehe aber entge- gen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen von einem marktkonformen Mietzins aus. Es gebe keine Belege für eine Vereinbarung (Verkauf Grundstück unter Marktpreis und Miet- zins über Marktpreis). Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen seien berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Publikationen vom 8. und 9. Mai 2020 bemerkt die Beschwerdegeg- nerin, dass der Rechtsanwalt der P PK, welcher die stille Betreibung eingeleitet habe, dem Redaktor die entsprechenden Dokumente gezeigt habe. Vom Verjährungsverzicht habe der Anwalt erst später erfahren. Die Verfasser des Gutachtens, von welchem Auszüge aus dem Zwischenbericht erwähnt worden seien, hätten nicht genannt werden müssen. Es bestehe keine Befangenheit der Gutachter. In den Publikationen seien nur Gutachten berücksichtigt worden, die sich mit den thematisierten Sachverhalten auseinandergesetzt hätten. Aufgrund dieses Zwischenberichts habe die Berichterstattung auch tagesaktuellen Charakter gehabt. Die Beschwerdeführerinnen seien schliesslich rechtzeitig mit allen Vorwürfen konfrontiert worden. H. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwer- deführerinnen, welche in allen vier Publikationen eine zentrale Rolle einnahmen, erfüllen diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin auf die SRF-internen publizisti- schen Leitlinien Bezug genommen wird. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen das einschlägige nationale und internatio- nale Recht verletzen, wozu insbesondere Art. 4, 5 und 5a des RTVG gehört.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerinnen Zeugenbefragungen beantragen, ist darauf hin- zuweisen, dass die UBI keine solchen anordnen kann (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 6 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen ma- chen geltend, alle vier Publikationen hätten das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Nicht An- wendung findet das von den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Online-Pub- likationen erwähnte Vielfaltsgebot. Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu On- line-Inhalte gehören, ist die Anwendung des Vielfaltsgebots auf Abstimmungs- und Wahldos- siers beschränkt (Art. 5a RTVG).

E. 6.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche

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erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

E. 6.2 Für Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 6.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der beanstande- ten Beiträge anwendbar. Relevant ist jeweils die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung. Die vier beanstandeten Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Entscheidend im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots ist letztlich der jeweils vermittelte Gesamteindruck (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 S. 6 [«Freiburger Original in der Regierung»]).

E. 7 Einleitend zum «Schweiz Aktuell»-Beitrag vom 7. Mai 2020 (Dauer: 9 Minuten 14 Sekunden) weist die Moderatorin darauf hin, dass das Alterskapital der Schweizer Bevölke- rung in der zweiten Säule eine Billion Franken betrage. Dieses Geld müsse angelegt werden, damit die Renten garantiert werden könnten. Die Schwyzer Kantonalbank habe von diesem Geschäft profitieren wollen, dabei aber einen «Millionen-Abschreiber» wegen der von ihr kon- trollierten A AG erlitten. Letztere sei in heikle Geschäfte verwickelt. Der nachfolgende Film- beitrag beginnt mit Ausführungen zur A AG, die im Auftrag der Pensionskasse ALSA (ALSA PK) die Versicherten und das Alterskapital verwalte. Die Immobiliengesellschaft der ALSA, die S AG, habe der A AG im Jahre 2014 ein Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft. Der Fall sei nach einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Thurgau hängig wegen des Vor- wurfs von ungetreuer Geschäftsbesorgung. Eine E-Mail der A AG an die Schwyzer Kantonal- bank beweise, dass letztere gewusst habe, dass die Liegenschaft zu billig verkauft worden sei. Es stelle sich die Frage, ob die Kantonalbank für allfällige Verfehlungen der A AG hafte, welche sie zwar aufgrund einer Mehrheit im Verwaltungsrat kontrolliere, aber an der sie nur

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49 Prozent der Aktien besitze. In den nächsten Sequenzen kommt das «Firmen- und Stif- tungskonstrukt» um die ALSA PK zur Sprache. Es handle sich um eine Sammelstiftung, deren grundsätzliche Funktionsweise die Redaktion in einem Modell erläutert. Im Zusammenhang mit dem Konstrukt der ALSA PK werden die Aspekte von Intransparenz und Interessenkolli- sion aufgeworfen. Der Stiftungsrat der Sammelstiftung sei gleichzeitig auch Verwaltungsrat bei der S AG. Von der Pensionskasse seien 50 Millionen Franken in die Immobilien-AG ge- flossen, die weniger strengen Vorschriften unterliege. Recherchen würden überdies zeigen, dass die Rendite der S AG für Schweizer Immobilien unterdurchschnittlich sei. Die Ostschwei- zer Stiftungsaufsicht sei im Fall ALSA/S schon vor ein paar Jahren tätig geworden und habe eine Haftungsklage geprüft, dann aber davon abgesehen. Thematisiert wird auch die Höhe der Vergütung des Stiftungsrats der ALSA-Sammelstiftung, die aufgrund der «mutmasslichen Fehlinvestitionen» der S AG «erstaunlich» sei. Am Ende des Filmberichts weist die Redaktion auf Recherchen hin, wonach die Schwyzer Kantonalbank wegen der A AG mit Forderungen von über 50 Millionen Franken konfrontiert sei. Die Moderatorin hält abschliessend fest, der Präsident der parlamentarischen Aufsichtskommission über die Schwyzer Kantonalbank habe auf Anfrage erklärt, dass man die Entwicklungen aufmerksam verfolge. Im Filmbericht kamen Thomas Gächter, Professor für Sozialversicherungsrecht, Stefan Stumpf, Direktor der Ostschweizer Stiftungs- und BVG-Aufsicht sowie Gabriela Medici, Sozialversicherungsexper- tin des Gewerkschaftsbunds, zu Wort. Zusätzlich wurden schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank und der ALSA-Sammelstiftung eingeblendet und vorgelesen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen als erstes, der Liegenschaftsverkauf sei falsch dargestellt worden. Es gehe dabei namentlich um den Tätigkeitsbereich der A AG und nicht erwähnte relevante Fakten im Zusammenhang mit der angeblich unter Wert erfolgten Trans- aktion.

E. 7.1.1 Die Aussage im Filmbericht, wonach die A AG die Liegenschaft neben ihrem Firmen- gebäude im Jahre 2014 «ca. 30 Prozent unter aktuellem Marktwert» erworben habe, konnte die Redaktion mit dem Ausschnitt einer E-Mail belegen. Die Existenz und der Inhalt der be- treffenden Nachricht werden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Diese weisen aber darauf hin, dass die A AG Mieterin einer anderen Liegenschaft der S AG gewesen sei und dieser dafür einen Mietzins entrichtete, der weit über dem ortsüblichen gelegen habe. Im entsprechenden Mietvertrag aus dem Jahre 2010 sei im Rahmen einer Kaufoption festgehal- ten worden, dass die A AG das benachbarte Grundstück zum Einstandspreis erwerben könne. Nachträglich habe sich nun laut Bewertungsbericht eines Immobilienberatungsunter- nehmens herausgestellt, dass die Veräusserung der Liegenschaft nicht unter Marktwert, son- dern sogar über diesem erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits aus, dass ihr die Informationen zum Mietvertrag zwar bekannt gewesen seien. Nähere Abklärungen hätten je- doch ergeben, dass ein entsprechender Mietvertrag mit einer Kaufoption ohne öffentliche Be- urkundung gar nicht gültig gewesen wäre, weil darin ein Verkaufspreis genannt worden sei. Die Redaktion habe deshalb das Mietgeschäft nicht erwähnt, da dieses auf das Grundstück- geschäft keinen Einfluss gehabt habe.

E. 7.1.2 Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Rechtsgültigkeit des Mietvertrags mit Kaufsrecht zu beurteilen. Nicht relevant ist für die Beurteilung zudem der von den Beschwerdeführerinnen

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angeführte Bewertungsbericht eines Immobilienberatungsunternehmens, der am 1. Juni 2020 und damit erst nach der Ausstrahlung des Beitrags veröffentlicht wurde. Indem es die Redak- tion aber unterliess, auf die ihr bekannte Argumentation der Beschwerdeführerinnen einer Verbindung von Grundstückverkauf (unter Marktpreis) und Miete der benachbarten Liegen- schaft (über ortsüblichem Mietzins) hinzuweisen, war die Darstellung einseitig und unvollstän- dig. Die Redaktion konnte sich zwar auf die E-Mail unter den Beschwerdeführerinnen stützen, wobei von dieser aber nur ein kurzer Ausschnitt zu sehen war und der Kontext nicht erwähnt wurde. Für das Publikum ging nicht hervor, dass die im Filmbericht gemachten Aussagen zum Grundstückverkauf umstritten sind. Nicht zu beanstanden sind dagegen die vereinfachenden Ausführungen zum Tätigkeitsbereich der A AG, die im Wesentlichen der Selbstbeschreibung des Unternehmens entspricht, und im Übrigen für die Meinungsbildung des Publikums keine wesentliche Rolle spielten.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundstückverkauf ebenfalls die Aussagen zur Strafanzeige. So komme im Filmbericht nicht zum Ausdruck, dass die Strafanzeige von X, einem ehemaligen Geschäftspartner der Be- schwerdeführerinnen, eingereicht worden sei. Dieser sei auch Gründer der P PK, die schwer- wiegende, aber ungerechtfertigte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerinnen erhoben habe. Dass die Strafanzeige juristisch grundlos gewesen sei, belege die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2020. Diese Verfügung wurde jedoch erst nach Ausstrahlung des Beitrags eröffnet. Zum für die rundfunkrechtliche Beurteilung des Beitrags relevanten Zeitpunkt war die Strafanzeige noch hängig. Die zwei Sätze zur Strafan- zeige entsprachen denn auch den Tatsachen. Aufgrund der gewählten Formulierung konnte sich das Publikum zudem ein korrektes Bild über den Stand des Verfahrens bilden. Obwohl es die Transparenz erhöht hätte, war es nicht zwingend notwendig, den Erstatter der Anzeige im Bericht zu nennen. Einerseits nahm die Strafanzeige im Filmbericht eine untergeordnete Rolle ein und anderseits lag der Fokus des Beitrags bei der Rolle der Schwyzer Kantonalbank. Die Redaktion blendete denn auch am Ende des Beitragsteils über den Grundstückverkauf die schriftliche Stellungnahme der Kantonalbank ein.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen ebenfalls, im Bericht seien die gegen die Be- schwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe in unzulässiger Weise durch Expertenmeinungen objektiviert worden. Diese hätten sich offensichtlich geäussert, ohne alle Fakten zu kennen. Dieses Vorgehen sei besonders gravierend, weil die Beschwerdeführerinnen damit dem Vor- wurf eines strafrechtlichen Fehlverhaltens ausgesetzt worden seien.

E. 7.3.1 Es ist nachvollziehbar, dass die Redaktion eine Expertin und einen Experten beizog, um gewisse Aspekte zu den Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank zu analysieren. Die Programmautonomie gewährt der Veranstalterin dabei die Freiheit in der Auswahl. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist erforderlich, dass die Redaktion Transparenz über die Tä- tigkeit und relevante Interessenbindungen von Sachverständigen vermittelt. Bei Gabriela Me- dici und Thomas Gächter, die sich im Bericht äusserten, war dies der Fall, wurde doch auf ihre beruflichen Tätigkeiten und ihre Arbeitgeber korrekt hingewiesen.

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E. 7.3.2 Indizien, wonach die Expertin und der Experte von der Redaktion unzutreffend über die relevanten Fragestellungen orientiert worden sind, liegen keine vor. Es ging im Beitrag auch nicht um eine abschliessende Klärung der rechtlichen und anderer Fragen im Sinne eines Fernsehgerichts. Die Erklärungen von Thomas Gächter waren jeweils vor allem grund- sätzlicher rechtlicher Natur («Grundsätzlich, wenn man etwas objektiv unter Wert verkauft, …»). Die gewählten Formulierungen mit den vielen Konjunktiven waren zudem zurückhaltend. Mit der Ausstrahlung der allgemeinen sozialpolitischen Kritik von Gabriela Medici am Firmen- konstrukt und an der Beteiligung der Kantonalbank hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen auch nicht den Eindruck vermittelt, die Schwyzer Kantonalbank würde bewusst und gezielt Pensionskassengelder der Versicherten veruntreuen.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung der Konfrontations- und Anhörungspflicht sowie die nicht erfolgte bzw. ungenügende Darstellung ihrer Sicht. Es seien ihnen nur sehr kurze Fristen und maximal 150 Zeichen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden.

E. 7.4.1 Zwischen dem verantwortlichen Redaktor und Vertretern der Beschwerdeführerin- nen wie auch der ALSA PK gab es seit Herbst 2019 verschiedene Kontakte und namentlich Telefongespräche. Die Beschwerdeführerinnen wurden dabei auch rechtlich und durch eine externe Kommunikationsagentur beraten. Am 9. Oktober 2019 fand ein Treffen zwischen dem Redaktor und Vertretern der Beschwerdeführerinnen sowie der ALSA PK statt. Später stellte der Redaktor noch schriftlich Fragen an die Betroffenen. Am 4. Mai 2020 verschickte er an die erwähnten Beteiligten Anfragen zur Stellungnahme. Er fasste darin seine Rechercheer- gebnisse zusammen und fragte die Adressaten, ob sie dazu Stellung nehmen möchten. Be- züglich des Kaufs erwähnte der Redaktor etwa gegenüber der A AG, dass die S AG ihr im Jahre 2014 ein Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft habe. Deshalb sei bei der Thur- gauer Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig. Am Ende der E-Mails bot der Redaktor alternativ Termine für ein Interviewgespräch, State- ments im Rahmen eines Interviews sowie eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme an und definierte die maximale Zeitdauer bzw. Zeichenzahl.

E. 7.4.2 Der Redaktor konfrontierte in den Schreiben vom 4. Mai 2020 die drei im Beitrag angegriffenen Unternehmen (ALSA PK, A AG und Schwyzer Kantonalbank) transparent und in geeigneter Weise über die Rechercheergebnisse. Er gab ihnen Gelegenheit, dazu vor der Kamera oder schriftlich Stellung zu nehmen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- führerinnen widersprach das Vorgehen des Redaktors nicht dem Fairnessprinzip, umso we- niger als die betroffenen Unternehmen schon länger von den Recherchen wussten und daher nicht überrascht sein konnten, als sie mit den Vorwürfen konfrontiert wurden. Soweit erforder- lich waren die Vorwürfe in den Schreiben des Redaktors vom 4. Mai 2020 an die drei Unter- nehmen enthalten. Nicht erforderlich war es, die Beteiligten mit der allgemein gehaltenen Kri- tik der Sozialversicherungsexpertin des Gewerkschaftsbunds am Firmen- und Stiftungskon- strukt der Pensionskasse zu konfrontieren (siehe dazu vorne E. 7.3.2). Die Beschränkung beim Umfang der schriftlichen Stellungnahmen (Zeichenzahl) stellte das Fairnessprinzip

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ebenfalls nicht in Frage, zumal die Redaktion diese im Rahmen des ausgestrahlten Beitrags nicht strikt angewandt hat.

E. 7.4.3 Im Filmbericht wurden schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank zum kritisierten Grundstückverkauf, zur Entschädigung der Stiftungsräte der ALSA PK und zu den Anlagen der Pensionskasse eingeblendet und vorgelesen. Auch Eingang in den Bericht fan- den schriftliche Stellungnahmen des ALSA-Stiftungsrats zu den Investitionen in die S AG und zu den Entschädigungen. Nicht berücksichtigt wurde dagegen die Sichtweise der Betroffenen bezüglich des im Bericht kritisierten Preises beim Grundstückverkauf. Diese wussten aller- dings bereits im Oktober 2019, dass der Redaktor zu anderen Rechercheergebnissen ge- kommen war, was aus dem Mailverkehr hervorgeht. Die Betroffenen hatten zudem Gelegen- heit, zu den in den Anfragen vom 4. Mai 2020 aufgeführten Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf vor der Kamera oder schriftlich Stellung zu nehmen.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerinnen monieren, die Redaktion habe sich durch X und dessen berufliches Umfeld instrumentalisieren lassen. Es handle sich um einseitigen Parteijournalis- mus. Die im Beitrag erhobenen Vorwürfe beruhten im Wesentlichen auf Behauptungen und Informationen von X, welcher ein Interesse gehabt habe, die Beschwerdeführerinnen in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Diese Behauptung mag zutreffen. Die UBI hat sich jedoch bei ihrer programmrechtlichen Beurteilung auf die Prüfung des Inhalts des angefochtenen und veröffentlichten Beitrags zu beschränken (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVG). Die Motivation von Informanten der Redaktion spielt dabei keine Rolle. Die Programmautonomie erlaubt der Ver- anstalterin zudem, über ein Thema aus einem bestimmten Fokus zu berichten, soweit dieser transparent ist. Im vorliegenden Beitrag ging es in klar erkennbarer Weise um einen kritischen Blick auf die Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank im Pensionskassengeschäft. Wenn die Redaktion dabei Vorwürfe von Informanten übernimmt, bedingen die journalistischen Sorgfaltspflichten, dass sie diese kritisch hinterfragt und mit eigenen Recherchen belegt (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2A.41/2005 des Bundesgerichts vom 22. August 2005 E. 4 [«Kunstfehler»]). Dies war hier insofern der Fall, als die Redaktion im Rahmen der monate- langen Vorbereitung zahlreiche Gespräche mit den involvierten Parteien und Dritten geführt, zahlreiche Dokumente gesichtet und insbesondere auch eine Expertin und einen Experten beigezogen hatte.

E. 7.6 Hinsichtlich des letztlich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots zu beurteilenden Gesamteindrucks sind auch die Teile des Beitrags zu berücksichtigen, welche von den Be- schwerdeführerinnen nicht beanstandet wurden. Das betrifft namentlich die Darstellung des Firmen- und Stiftungskonstrukts um die ALSA PK und der Funktionsweise von Sammelstif- tungen. Dabei wurden auch die Rolle und Rendite der S, der Immobilien-AG, und die Höhe der Entschädigungen der Stiftungsräte der ALSA PK thematisiert.

E. 7.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag Mängel aufweist. Dies betrifft die einseitige Darstellung des Grundstückverkaufs, bei welcher die Redaktion die ihr bekannte Sichtweise der Beschwerdeführerinnen und der ALSA PK ausblendete. Dem Pub- likum wurde damit ein einseitiges, unvollständiges Bild über den Grundstückverkauf und die

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damit zusammenhängenden Vorgänge vermittelt. Die Betrachtungsweise der Beschwerde- gegnerin war den Betroffenen jedoch bekannt, konfrontierte der verantwortliche Redaktor diese doch vier Tage vor der Ausstrahlung mit seinen Rechercheergebnissen und räumte ihnen angemessen Gelegenheit ein, sich vor der Kamera oder schriftlich im Beitrag zu äus- sern. Zu berücksichtigen gilt es zudem auch, dass der Grundstückverkauf nicht das eigentli- che Thema des Beitrags bildete, sondern problematische Aspekte der Beteiligung der Schwy- zer Kantonalbank bei der im Pensionskassengeschäft tätigen A AG. Der Grundstückverkauf bildete ein Beispiel, welches diese Problematik illustrieren sollte. Weitere Elemente wie ins- besondere die Intransparenz des Firmen- und Stiftungskonstrukts, personelle Verflechtungen (Doppelmandate), die (unterdurchschnittliche) Rendite der S AG, die (hohen) Entschädigun- gen der Stiftungsräte sowie bisher ausbleibende Aufsichtsmassnahmen wurden korrekt ver- mittelt. Zum Ausdruck kam schliesslich auch, dass weder den Beschwerdeführerinnen noch der ALSA PK ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte und dass die Versicherten keinen direkten Schaden erlitten hatten. Daran ändert auch die vom Experten erörterte mögliche strafrechtliche Relevanz des Grundstückverkaufs nichts, da seine Aussage als persönliche Meinungsäusserung ersichtlich war (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die festgestellten Mängel hatten noch keinen entscheidenden Einfluss auf den Ge- samteindruck und betreffen deshalb Nebenpunkte. Das Publikum dürfte bei dieser nicht leicht vermittelbaren Thematik vor allem in Erinnerung behalten haben, dass im Zusammenhang mit den Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank im Pensionskassengeschäft im Rahmen eines intransparenten Firmenkonstrukts Vorwürfe erhoben wurden, die aber noch einer Ab- klärung bedürfen. Der Beitrag insgesamt hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht ver- letzt.

E. 8 Gleichentags am 7. Mai 2020 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Undurchsich- tiges Konstrukt – Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» und weitere Aussagen unter dem Titel «Millionenbeiträge aus der zweiten Säule wurden fragwürdig investiert». Obwohl der Aufbau nicht identisch ist, enthält der weitere Text im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie der Fernsehbeitrag von «Schweiz Aktuell», von welchem ganz oben ein Standbild mit der Möglichkeit zum Herunterladen eingeblendet ist.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die im Fernsehbeitrag gegen sie erhobenen Vor- würfe würden im Online-Artikel wiederholt und teilweise verschärft. So sei darin von Forde- rungen in der Höhe von über 50 Millionen Franken die Rede, mit denen die Schwyzer Kanto- nalbank wegen ihrer Beteiligung bei der A AG konfrontiert sei. Unerwähnt bleibe, dass die Forderung von X stamme und dieser juristisch kein Erfolg beschieden worden sei. Wiederum würden schwere Vorwürfe erhoben, ohne die Hintergründe zu beleuchten. Zudem werde auch im Online-Artikel der Grundstückverkauf nicht sachgerecht dargestellt.

E. 8.2 Wie bereits im Fernsehbeitrag ist die Darstellung des Grundstückverkaufs einseitig und unvollständig. Im Artikel wird mit Berufung auf die E-Mail der A AG erwähnt, dass sie das Grundstück rund 30 Prozent unter dem Marktwert erworben habe. Die Mindereinnahmen hät- ten die Versicherten der Sammelstiftung ALSA PK zu tragen gehabt, welche die Mehrheit an der Verkäuferin (S AG) besitze. Zusätzlich wird auf die bei der Thurgauer Staatsanwaltschaft hängige Strafanzeige verwiesen. Die Redaktion unterlässt es auch, im Online-Artikel auf die

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ihr bekannte Argumentation der Beschwerdeführerinnen mit der zusätzlich bestehenden Miete hinzuweisen. Es wurden jedoch Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank und vor allem auch der im Artikel angegriffenen ALSA PK wiedergegeben, in welcher diese erklärte, dass sie keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten und keine Kenntnis von einer Strafuntersu- chung habe. Bezüglich der Konfrontation mit den Vorwürfen kann auf die Erwägungen zum Fernsehbeitrag verwiesen werden (siehe E. 7.4.2).

E. 8.3 Hinsichtlich der strittigen Forderung von 50 Millionen Franken bleibt anzumerken, dass diese in Zusammenhang mit den Folgen der Beteiligung der Schwyzer Kantonalbank an der A AG erwähnt wurde. Im Vordergrund stand dabei allerdings nicht diese Forderung, son- dern der gemäss Recherchen der Redaktion erfolgte Entscheid der ALSA PK, die Zusam- menarbeit mit der A AG zu beenden und die entsprechenden Geschäfte in Zukunft selber zu übernehmen. Die Frage, ob die Forderung von 50 Millionen gegenüber der Schwyzer Kanto- nalbank zum Zeitpunkt der Ausstrahlung schon nicht mehr bestanden habe, wie die Be- schwerdeführerinnen behaupten, ist für den Gesamteindruck nicht entscheidend.

E. 8.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass auch im Online-Artikel in für die Leserschaft er- kennbarer Weise der Fokus auf der Beteiligung der Schwyzer Kantonalbank an der A AG und einem damit verbundenen komplizierten Firmen- und Stiftungsgeflecht lag. Die gegen die Be- schwerdeführerinnen und die ALSA PK thematisierten Vorwürfe wurden mit der notwendigen Zurückhaltung formuliert («Recherchen von ‘Schweiz Aktuell’ zeigen, dass mit dieser heiklen Organisationsstruktur tatsächlich einzelne Geschäfte getätigt wurden, die mutmasslich nicht zum Vorteil der Versicherten waren.»). Am Ende des Texts wies die Redaktion explizit auf die Unschuldsvermutung hin, die für alle erwähnten Parteien gelte, sowie auf den Umstand, dass die ALSA PK in den betroffenen Jahren nie in eine Unterdeckung geraten sei. Die einseitige und unvollständige Darstellung der Transaktion mit dem Grundstückverkauf beeinträchtigt deshalb auch beim Online-Artikel den Gesamteindruck nicht in relevanter Weise. Die Publi- kation erfüllt die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 9 In der Anmoderation zum «Schweiz Aktuell»-Beitrag «A: Heikle Geschäfte» vom 8. Mai 2020 (Dauer: 6 Minuten 50 Sekunden) ist die Rede von neuen Recherchen. Diese zeig- ten, dass die A AG in den «vermutlich grössten Pensionskassen-Skandal aus den letzten Jahren verwickelt sein könnte». Die Moderatorin führt aus, es gehe um ein «12 Millionen- Loch» in der Aargauer Pensionskasse, der P PK. Brisant sei, dass die A AG von der Schwyzer Kantonalbank kontrolliert werde. Der Filmbericht beginnt mit Informationen zu einer Betrei- bung, welche der Rechtsanwalt der P PK gegen die A AG wegen einer Schadenersatzforde- rung von 12,3 Millionen Franken eingeleitet habe. Die A AG habe nämlich die Buchhaltung für die P in den beiden Jahren gemacht, in welchen der Ursprung der fehlenden 12 Millionen liege. Ein erster Zwischenbericht eines Gutachtens komme zum Schluss, Fehlbuchungen und Fehlüberweisungen seien der Grund. Die Redaktion verweist auf einen Artikel der Sonntags- Zeitung, wonach heikle Geschäfte der P PK für das fehlende Geld verantwortlich seien, was letztere aber bestreite. Am Ende dieses ersten Beitragsteils thematisiert die Redaktion die Frage, was eine allfällige Schadenersatzklage gegen die A AG für die Schwyzer Kantonal- bank bedeuten würde, und kommt zum Schluss, dass die Gerichte das letzte Wort haben

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dürften. In diesem Filmbericht äussern sich der Rechtsanwalt der P PK und wiederum der Sozialversicherungsexperte Thomas Gächter. Schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank werden zudem eingeblendet und vorgelesen. Danach leitet die Moderatorin zum zweiten, kürzeren Teil des Beitrags über, in welchem es um politische Reaktionen im Kanton Schwyz geht. Die Präsidenten der SP, der SVP und der CVP sowie die Präsidentin der FDP geben darin ihre Einschätzungen zu den Vorwürfen gegen die Schwyzer Kantonal- bank ab.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten bereits die Anmoderation als unnötig skanda- lisierend. Für das Publikum entstehe der Eindruck, es handle sich um einen einzigartigen Skandal, der vor allem auf Kosten der Versicherten gehe. Eine transparente und faire Bericht- erstattung sei dadurch von vornherein verunmöglicht worden.

E. 9.1.1 Die Anmoderation mit der Aussage, dass die A «in den vermutlich grössten Pensi- onskassen-Skandal der letzten Jahre verwickelt sein könnte», erscheint tatsächlich etwas reisserisch. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen verunmöglichte dieser Satz aber nicht schon, dass sich das Publikum zum Beitrag insgesamt eine eigene Meinung bilden konnte. Die Anmoderation hat neben einer kurzen Einführung in das Thema namentlich den Zweck, die Neugier des Publikums zu wecken (Urteil 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 E. [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Dies wollte die Redaktion offensichtlich mit der beanstandeten Aussage erreichen, die im Üb- rigen auch so formuliert war, dass für das Publikum nicht der Eindruck entstand, es handle sich um eine Tatsache («vermutlich», «verwickelt sein könnte»).

E. 9.1.2 Das Thema und der Fokus des Beitrags gingen aus der Anmoderation hinreichend klar hervor. Das Publikum erfuhr darin, dass das «12 Millionen-Loch in der Aargauer Pensi- onskasse» im Zentrum des Beitrags steht und der Fokus namentlich auf die Frage der Mit- verantwortlichkeit der Schwyzer Kantonalbank gelegt wird, welche die A massgeblich kontrol- liert, sowie auf die möglichen sich daraus ergebenden Auswirkungen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten das Bestehen einer Betreibung und rügen die Darstellung von falschen Informationen im Filmbericht. Eine Betreibung lasse sich denn auch nicht mit Fakten und insbesondere mit einem Betreibungsregisterauszug belegen. Die Be- schwerdegegnerin ihrerseits macht geltend, es handle sich um eine nicht transparente «stille Betreibung», was von den Beschwerdeführerinnen wiederum bestritten wird.

E. 9.2.1 Die Redaktion stützte sich im Filmbericht auf Aussagen des Rechtsanwalts der P PK, welcher die Betreibung gegen die A AG eingeleitet habe, damit die Verjährungsfrist für die Schadenersatzforderung von 12,3 Millionen Franken nicht ablaufe. Die Beschwerdeführerin- nen ziehen diese Argumentation aus rechtlicher Sicht und wegen eines ausdrücklichen Ver- jährungsverzichts der A AG vom 6. Februar 2019 in Frage. Laut der Beschwerdegegnerin habe der Rechtsanwalt der P PK aber erst nachträglich vom Verjährungsverzicht erfahren.

E. 9.2.2 Ob tatsächlich gültig eine Betreibung eingeleitet worden ist, wie im Filmbericht be- hauptet, steht nicht zweifelsfrei fest. Für die programmrechtliche Beurteilung ist dieser Aspekt jedoch von untergeordneter Bedeutung, da im Beitrag die Mitverantwortlichkeit der Beschwer-

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deführerinnen für das «12 Millionen-Loch» und eine damit verbundene mögliche Schadener- satzklage im Zentrum des Beitrags stehen. Die Redaktion hat sich in erkennbarer Weise auf die Aussagen des im Filmbericht gezeigten Rechtsanwalts der P PK gestützt und das ausge- füllte Betreibungsbegehren mit der Schadenersatzforderung von 12,3 Millionen Franken ein- geblendet.

E. 9.3 Weiter werden die nachfolgenden Informationen zum Zwischenbericht eines Gutach- tens über die Ursachen für das 12-Millionen-Loch bei der P PK in der Beschwerde gerügt. Im Filmbericht werde nicht gesagt, wer diesen Bericht verfasst habe. Die Beschwerdeführerinnen seien auch nicht korrekt über diesen angeblichen Zwischenbericht informiert und mit den darin gegen sie enthaltenen Vorwürfen konfrontiert worden. Wichtige Aspekte wie der Bericht eines unabhängigen Sachwalters und ein erstes, durch die P PK in Auftrag gegebenes Gutachten, welche die A AG entlaste, seien nicht erwähnt worden.

E. 9.3.1 Bei den eingeblendeten Ausschnitten aus dem Zwischenbericht handelt es sich nicht um Aussagen der Verfasser des Gutachtens, wie dies die entsprechenden Sequenzen im Filmbericht vermuten lassen, sondern um Zitate der Swiss Life Pension Services AG, welche seit November 2016 für die Verwaltung und Buchhaltung der P PK verantwortlich ist. Dieser Mangel an Transparenz betrifft eine redaktionelle Unvollkommenheit, welche nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen. Dass die Namen der Verfasser des neuen Gutachtens nicht erwähnt wurden, ist auch angesichts der für das Publikum schwierig zu verstehenden Thematik mit den – mit Ausnahme der Schwyzer Kantonalbank – für die meisten wohl unbekannten Beteiligten nicht zu beanstanden. Wesentliche Informatio- nen wie der Umstand, dass es sich um den Zwischenbericht zu einem neuen Gutachten han- delte, welches im Auftrag der P PK und damit einer beteiligten Partei erstellt worden war, fanden aber Eingang in den Bericht. Der Rechtsanwalt der P PK äusserte sich zudem vor- sichtig bezüglich einer allfälligen Verantwortlichkeit der A AG («Wir haben Berichte, die darauf hinweisen, wenn es Fehler gegeben hat, dass diese schon zu Zeiten der A, als sie Verwal- tungsstelle war, könnten passiert sein.»). Die Redaktion erwähnte, dass es um «einen Teil» und damit nicht um die ganze Verantwortlichkeit für den fehlenden Betrag gehe. Zudem wies sie auch darauf hin, dass die SonntagsZeitung bereits im November 2019 über das 12-Milli- onen-Loch bei der P PK berichtet und den Grund in heiklen Immobiliengeschäften vermutet habe. Diese Version bestritt der Rechtsanwalt der P PK.

E. 9.4 Die Redaktion konfrontierte die Beschwerdeführerinnen mit den im Beitrag erwähn- ten Aussagen aus dem Zwischenbericht mit einer kurzen Frist von knapp sechs Stunden zur Stellungnahme. Grund für die kurze Frist war offenbar, dass der Kommunikationsberater der P AG am 8. Mai 2020 an verschiedene Medien eine Mitteilung in gleicher Sache versandt hatte und die Angelegenheit daher von tagesaktuellem Interesse war. Da der Redaktor nicht ausdrücklich erwähnte, dass es sich um Aussagen aus dem Zwischenbericht eines neuen Gutachtens handelte, führte dies bei der Konfrontation mit den Vorwürfen zu einem Missver- ständnis bezüglich des relevanten Dokuments. Im Rahmen der eingeräumten kurzen Frist führte der Redaktionsleiter von «Schweiz Aktuell» mit dem Kommunikationsberater der Be- schwerdeführerinnen Gespräche am Telefon. Im ausgestrahlten Bericht wurde schliesslich

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folgende schriftliche Stellungnahme der Schwyzer Kantonalbank nach den erwähnten Aus- sagen des Rechtsanwalts der P PK (siehe E. 9.3) eingeblendet und vorgelesen: «Das ist falsch. Das uns bekannte Gutachten und der Untersuchungsbericht des von der BVG-Aufsicht eingesetzten Sachwalters erheben keine solchen Vorwürfe. Die PK P versucht mit diesen Behauptungen vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, das zur Unterdeckung geführt hat.» Trotz der kurzen Frist und der nicht präzisen Konfrontation mit den Vorwürfen kam der Stand- punkt der Angegriffenen damit in angemessener Weise zum Ausdruck. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Stellungnahme ausschliesslich der Schwyzer Kan- tonalbank und nicht beiden Beschwerdeführerinnen zugeschrieben wurde. Aufgrund des Fo- kus des Beitrags, der wirtschaftlichen Verflechtung der Beschwerdeführerinnen und der Tat- sache, dass beide denselben Rechtsanwalt und dieselbe Kommunikationsagentur mandatiert hatten, war die gewählte Formulierung nachvollziehbar (siehe dazu auch E. 10.3).

E. 9.5 Unmissverständlich zum Ausdruck kam gegen Ende des ersten Filmberichts auch der Standpunkt der Schwyzer Kantonalbank zur Schadenersatzforderung: «Diese Forderung ist lächerlich und entbehrt jeglicher Grundlage. Es handelt sich um einen weiteren, nicht fun- dierten Versuch der PK P, die eigenen Fehler zu vertuschen, die der Sachwalter offengelegt hat.» Das Publikum erfuhr in diesem Zusammenhang auch, dass die P PK eine Schadener- satzklage nach Fertigstellung des Gutachtens prüfen werde. Zudem nahm die Moderatorin in der Überleitung zum zweiten Filmbericht eine Präzisierung vor und stellte klar, dass entgegen einer Aussage in den Schlagzeilen der Sendung die Schwyzer Kantonalbank nicht mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert sei, sondern mit einer solchen konfrontiert werden könnte. Der zweite Filmbericht mit den politischen Reaktionen im Kanton Schwyz, welcher den Fokus des Beitrags unterstreicht, bildete nicht Anlass von zusätzlichen Rügen der Be- schwerdeführerinnen.

E. 9.6 Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich feststellen, dass die reisserischen Aussagen in der Anmoderation durch die nachfolgenden Filmberichte erheblich relativiert werden. Die wesentlichen Fakten wurden im Beitrag korrekt vermittelt. Für das Publikum war ersichtlich, dass es um einen Streit zwischen der P PK und der durch die Schwyzer Kantonalbank mas- sgeblich kontrollierten A AG wegen eines «12 Millionen-Lochs» geht und die P PK nach Vor- liegen der Ergebnisse eines Gutachtens eine Schadenersatzklage prüfen wird. Aus dem Bei- trag ging ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Vorwürfe vollumfänglich be- streiten und sie die Verantwortung für das fehlende Geld ausschliesslich auf Fehler der P PK zurückführen. Deutlich wurde damit, dass die Vorwürfe der P PK und eine allfällige Schaden- ersatzklage umstritten sind. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die festgestellten Mängel betreffen Nebenpunkte (Darstellung der Betreibung), einzelne Sorgfaltspflichten (kurze Frist für Stellungnahme) oder redaktionelle Unvollkommenheiten (Zitate beim Zwi- schenbericht zum neuen Gutachten), die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck massge- blich zu beeinträchtigen.

E. 9.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, die Redaktion habe sich als Gehilfin einer «PR-Litigation»-Kampagne einspannen lassen, bleibt anzuführen, dass Gegenstand der pro- grammrechtlichen Prüfung der Inhalt der ausgestrahlten Sendung ist (siehe dazu auch E.

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7.5). Es erscheint zwar offensichtlich, dass sich die Urheber der Vorwürfe gegen die Be- schwerdeführerinnen und die Redaktion abgestimmt haben. Solange aber der ausgestrahlte Beitrag den gesetzlichen Mindestanforderungen und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot genügt, ist dies programmrechtlich unerheblich. Aus dem Beitrag geht zudem transpa- rent hervor, wer die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerinnen erhoben hat und damit auch, welches die Streitbeteiligten sind.

E. 10 Der Online-Artikel «Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pensionskas- sen-Skandal verwickelt» von SRF vom 9. Mai 2020 gibt den «Schweiz Aktuell»-Beitrag vom Vortag verkürzt, aber inhaltlich im Wesentlichen identisch wieder. Der Artikel enthält auch einen direkten Link auf den Fernsehbeitrag.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten diesen Online-Artikel als unsachgerecht, weil ausgehend von der Betreibung der Gegenpartei ein «Pensionskassen-Skandal» konstruiert und in tendenziöser Weise ohne Relativierung als Faktum dargestellt werde. Das veranschau- liche auch der Titel des Artikels. Entlastende Fakten würden nicht erwähnt und die A AG erhalte keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

E. 10.2 Den Beschwerdeführerinnen ist beizupflichten, dass der Titel des Online-Artikels missverständlich ist. Es geht daraus nicht hervor, dass die Existenz einer Forderung, die eine Schadenersatzklage begründen würde, von der P PK erst geprüft wird und die Verwicklung der Schwyzer Kantonalbank aufgrund ihrer Beteiligung bei der A AG umstritten ist. Die Schwy- zer Kantonalbank ist erst insofern in das als «Pensionskassen-Skandal» bezeichnete «12 Millionen-Loch» der P PK verwickelt, als Vorwürfe gegen die A AG bestehen.

E. 10.3 Der eigentliche Text im Artikel entspricht dagegen den Tatsachen. Für die Leser- schaft ist ersichtlich, dass die P PK eine Schadenersatzklage gegen die A AG prüft, falls diese für das fehlende Geld verantwortlich sein sollte. Zum Ausdruck kommt ebenfalls, dass die Vorwürfe («Gegenseitige Vorwürfe») umstritten sind. Die gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, welche man im Gegensatz zum Fernsehbeitrag hier nicht nur der Schwyzer Kantonalbank, sondern auch der A AG zurechnet, wird zitiert, wonach die Forde- rung der P PK lächerlich sei, jeder Grundlage entbehre und vom eigenen Fehlverhalten ab- lenken wolle. Der Standpunkt der Beschwerdeführerinnen wurde damit in angemessener Weise transparent.

E. 10.4 Der nicht präzise und deshalb missverständliche Titel vermag alleine noch keine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. Die Leserschaft konnte sich aufgrund der korrekten Vermittlung der wesentlichen Fakten und der Sichtweise der Beteiligten im Text eine eigene Meinung zum thematisierten Streitfall bilden. Der mangelhafte Titel wurde damit auch relativiert.

E. 11 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vier beanstandeten Publikationen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt haben. Der Umstand, dass diese nicht in jeder Hinsicht befriedigen können, begründet bei einer Gesamtwürdigung jeweils noch keine Ver- letzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 856

Entscheid vom 28. Januar 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Sendung «Schweiz Aktuell», Beiträge «Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» vom 7. Mai 2020 und «A: Heikle Geschäfte» vom 8. Mai 2020 Online-Publikationen «Undurchsichtiges Konstrukt – Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» vom 7. Mai 2020 und «Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pen- sionskassen-Skandal verwickelt» vom 9. Mai 2020

Beschwerden vom 28. Juli 2020

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Schwyzer Kantonalbank und A AG (Beschwerdeführerin- nen), vertreten durch Advokat Markus Prazeller

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2020 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen der Sendung «Schweiz Aktuell» den Beitrag «Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» aus. Darin ging es um die Anlage von Pensionskassengeldern, ein angeblich unter Wert verkauftes Grundstück und eine damit verbundene Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, komplizierte Firmenkon- strukte, Interessenkonflikte, mutmassliche Fehlinvestments und eine Millionenabschreibung der Schwyzer Kantonalbank. Im Beitrag wurde besonders die Rolle der Schwyzer Kantonal- bank mit ihrer Beteiligung an der A AG beleuchtet. B. Einen Tag später bildete der Beitrag «A: Heikle Geschäfte» Bestandteil der Sendung «Schweiz Aktuell». Recherchen der Redaktion würden zeigen, dass die Assur-invest AG auch in den vermutlich grössten Pensionskassenskandal verwickelt sei. Es gehe dabei um ein «12 Millionen-Loch» in der Aargauer Pensionskasse. Aufgrund einer Schadenersatzforderung der P Pensionskasse (P PK) sei eine Betreibung eingeleitet worden. Ein erster Zwischenbericht zu einem Gutachten gebe der A AG ein schlechtes Zeugnis mit Fehlbuchungen und Fehl- überweisungen. Die Redaktion stellt die Frage der Verantwortung der Schwyzer Kantonal- bank, welche die A AG mit zwei Verwaltungsräten kontrolliere. Im zweiten Teil des Beitrags werden politische Reaktionen aus dem Kanton Schwyz zur Rolle der Kantonalbank ausge- strahlt. C. In Online-Publikationen vom 7. Mai 2020 («Undurchsichtiges Konstrukt – Heikle Ge- schäfte mit Pensionskassengeldern») und 9. Mai 2020 («Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pensionskassen-Skandal verwickelt») berichtete SRF zusätzlich über die In- halte, die in den erwähnten «Schweiz Aktuell»-Beiträgen thematisiert wurden. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erhoben die Schwyzer Kantonalbank (Beschwerde- führerin 1) und die A AG (Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Advokat Markus Prazeller, gegen die beiden Fernsehbeiträge und die beiden Online-Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die in den beanstan- deten Publikationen erhobenen Vorwürfe beruhten vor allem auf Aussagen von X, einem ehe- maligen Geschäftspartner der Beschwerdeführerinnen und Gründer der P PK. Er und dessen geschäftliches Umfeld hätten ein Interesse, die Beschwerdeführerinnen schlecht darzustel- len. Bei den beanstandeten Publikationen handle es sich um einseitigen Parteijournalismus. Die Redaktion habe sich instrumentalisieren lassen. Im Fernsehbeitrag vom 7. Mai 2020 werde ein Liegenschaftsverkauf falsch dargestellt und der unrichtige Eindruck vermittelt, Be- schwerdeführerin 2 habe sich strafbar gemacht. Die Informationen zur Rolle der Beschwer- deführerin 2 seien unzutreffend gewesen. Die Staatsanwaltschaft Thurgau habe mit Verfü- gung vom 20. Juli 2020 die von X im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf ange- strengte Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt. Die Vorwürfe gegen Be- schwerdeführerin 2 seien grob falsch. Erschwerend komme hinzu, dass sich Experten zu den präsentierten falschen, verzerrten und unvollständigen Informationen äussern und damit eine «Objektivierung» bewirkten. Gegenüber Beschwerdeführerin 1 erhebe die Redaktion den un- belegten Vorwurf, sie würde bewusst und gezielt Pensionskassengelder veruntreuen. Hin-

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sichtlich des zweiten «Schweiz Aktuell»-Beitrags rügen die Beschwerdeführerinnen die Ein- seitigkeit und Unvoreingenommenheit der Redaktion, die sich schon in der Anmoderation wi- derspiegle («vermutlich grösster Pensionskassenskandal der letzten Jahre»). Die Betreibung, über welche die Redaktion berichte, sei bis anhin bei den Beschwerdeführerinnen nicht ein- gegangen. Zum angeblichen Zwischenbericht zu einem Gutachten, den die Redaktion zitiert habe, hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht äussern können. Dabei habe es sich gar nicht um die Feststellung der Gutachter gehandelt. Der betreffende Sachverhalt sei bereits von einem unabhängigen Sachwalter untersucht worden, der kein Fehlverhalten festgestellt habe. Das gelte auch für ein anderes Gutachten von 2019, welches im Auftrag der P PK erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei trotz schwerster Vorwürfe nicht zu Wort gekommen. In den Online-Publikationen seien die unzutreffenden Vorwürfe wiederholt und teilweise sogar verschärft worden. Insgesamt sei festzustellen, dass die Berichterstattung in «Schweiz Aktuell» das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in mehrfacher Weise verletzt habe. Bezüglich der Online-Artikel stütze sich die Rüge der Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot auf Art. 5a i.V.m. Art 4 Abs. 2 RTVG. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom

23. Juni 2020 bei. E. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Septem- ber 2020, die Beschwerde abzuweisen. Die Berichterstattung beruhe auf einer Recherche, die im April 2019 begonnen habe. SRF habe diesbezüglich bereits einige Beiträge über Vor- kommnisse ausgestrahlt, in die insbesondere Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und die P PK habe die Redaktion zahlreiche Doku- mente gesichtet und ausgewertet. Es entbehre daher jeglicher Grundlage, dass die beanstan- deten Beiträge auf Informationen einer Partei beruhen würden. Die Redaktion sei seriös und unvoreingenommen vorgegangen. Die Beschwerdeführerinnen seien wiederholt aufgefordert worden, ihre Sicht der Dinge mit Fakten zu belegen, worauf diese jedoch verzichtet hätten. Bezüglich des «Schweiz Aktuell»-Beitrags vom 7. Mai 2020 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Absprache mit Fachleuten allge- mein verständlich beschrieben worden sei. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zum Grundstückverkauf seien falsch. Die Liegenschaft sei tatsächlich 30 Prozent unter Wert verkauft worden. Die Redaktion habe sich auf Unterlagen gestützt, die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gewesen seien, und die entsprechenden Fakten korrekt vermittelt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei erst am 20. Juli 2020 und damit nach der Ausstrahlung erlassen worden. Die Informationen zur Strafanzeige hätten den Tatsachen ent- sprochen. Die Experten seien ausreichend dokumentiert worden, um die Sachverhalte korrekt einzuschätzen. Hinsichtlich des Fernsehbeitrags vom 8. Mai 2020 bestreitet die Beschwerde- gegnerin den Vorwurf der unnötigen Skandalisierung des Sachverhalts. Mit der Formulierung im Konjunktiv sei klargestellt worden, dass noch keine abschliessende Bewertung möglich sei. Die Informationen zur Betreibung seien korrekt gewesen. Es habe sich um eine stille Betreibung gehandelt, um die Verjährungsfrist für die Forderung zu unterbrechen, wie im Be- richt zutreffend erwähnt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit den Ergebnissen des Zwi- schenberichts konfrontiert worden und hätten dazu auch Stellung genommen. Der von den

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Beschwerdeführerinnen erwähnte Bericht des Sachwalters habe sich gar nicht mit der Be- schwerdeführerin 2 befasst und könne diese deshalb auch nicht entlasten. Das in der Be- schwerde ebenfalls erwähnte Gutachten von 2019 belaste dagegen die Beschwerdeführerin

2. Bei einem fehlenden Betrag von 12 Millionen Franken könne von einem Skandal gespro- chen werden. Die gegen die Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe seien seit Monaten intensiv und wiederholt im Rahmen von persönlichen Gesprächen erörtert worden. Am 4. und

8. Mai 2020 habe man ihnen schriftlich Fragen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwer- deführerinnen seien durch ein externes Kommunikationsbüro und durch die Anwaltskanzlei umfassend betreut gewesen. Auch in den Online-Publikationen habe die Redaktion aufgrund der ihr zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgelegenen Dokumente korrekt berichtet und die Betroffenen hätten zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Es habe sich bei den bean- standeten Beiträgen um eine anspruchsvolle Berichterstattung zu äusserst komplexen Sach- verhalten gehandelt. Das Publikum habe aufgrund zahlreicher Beiträge ein Vorwissen zu den Vorkommnissen und Vorwürfen im Umfeld der Pensionskassen gehabt. Die generellen Min- destanforderungen an den Programminhalt und im Speziellen das Sachgerechtigkeitsgebot seien bei allen Publikationen nicht verletzt worden. F. In ihrer Replik vom 19. November 2020 bemerken die Beschwerdeführerinnen, dass die in den Publikationen thematisierten Vorgänge keinerlei Anlass zu rechtlicher Kritik gege- ben hätten. Es liege weder ein «Pensionskassen-Skandal» vor noch hätten die Beschwerde- führerinnen oder Organe derselben sich strafbar gemacht oder anderweitig rechtswidrig ver- halten. SRF betreibe seit mindestens April 2019 eine Kampagne gegen die Beschwerdefüh- rerinnen, die darauf angelegt sei, vermeintlich heikle Geschäfte zu konstruieren. Die Be- schwerdeführerinnen erachten die Argumentation in der Beschwerdeantwort als haltlos und nicht belegt. So treffe nicht zu, dass die Redaktion die Beschwerdeführerinnen wiederholt aufgefordert habe, ihre Sicht der Dinge mit Fakten zu belegen. Erst kurz vor der Ausstrahlung seien sie informiert, aber ungenügend mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Der Berichter- stattung habe zudem jegliche Aktualität gefehlt. Die vermeintlichen Belege für den Skandal (Grundstückkauf, Strafanzeige, angebliche Betreibung) seien nicht aktuell gewesen. Wie be- züglich der angeblichen Betreibung der P PK bediene sich SRF ihres Kronzeugen X und stütze ihre These eines grossen Pensionskassenskandals mit einem «Zwischenbericht» aus einem Parteigutachten und durch Stellungnahmen von Politikern. Auch eine stille Betreibung werde dem Betriebenen auf Nachfrage mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich infor- miert und vom Betreibungsamt die Antwort bekommen, dass keine Betreibung erfolgt sei. Für eine Verjährungsunterbrechung habe zudem kein Grund bestanden, da die Beschwerdefüh- rerin eine bis am 31. Dezember 2020 befristete Verjährungsverzichterklärung unterschrieben habe. Die Aussage, wonach die Liegenschaft unter Marktwert verkauft worden sei, erweise sich in mehrfacher Hinsicht als Fehlinformation. Was zum «12 Millionen-Loch» bei der P PK geführt habe, könne dem Bericht des ehemaligen Sachwalters entnommen werden. Wenn der Sachwalter Verfehlungen der Beschwerdeführerin 2 festgestellt hätte, wäre dies in seinem Bericht thematisiert worden. Sowohl die strafrechtlich relevanten Vorwürfe in den Publikatio- nen zum Grundstückkauf als auch diejenigen bezüglich des «12 Millionen-Lochs» würden sich als haltlose Parteibehauptungen eines ehemaligen Geschäftspartners der Beschwerde-

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führerinnen erweisen. Das Schädigungspotential für die Beschwerdeführerinnen sei beträcht- lich. Die Verbreitung von falschen Fakten, die Komplexität des Sachverhalts und die Wahl des Sendegefässes würden es verunmöglichen, dass sich das Publikum eine eigene Meinung zu den verbreiteten Thesen bilden könne. Einordnende und entlastende Argumente seien von der Redaktion vernachlässigt worden. Die Unschuldsvermutung und journalistische Sorgfalts- pflichten seien verletzt worden. Die Sichtweise der Beschwerdeführerinnen sei nicht oder un- genügend und nicht mit ihren besten Argumenten zum Ausdruck gekommen. G. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 den Vorwurf des Kampagnenjournalismus gegen die Beschwerdeführerinnen entschieden zurück. Bezüglich des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin 2 habe die Redaktion von den Informationen auf der Website ausgehen dürfen. Auch der angehörte Experte sei von einer eigenständigen Anlagekompetenz ausgegangen. Die in den Beiträgen vom 7. Mai 2020 vermittelten Informa- tionen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 hätten dem Informationsstand entsprochen, welcher der Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Publikationen bekannt gewe- sen sei. Mit ihren diversen Recherchen habe die Redaktion die journalistischen Sorgfalts- pflichten eingehalten. Dass das Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft worden sei, be- lege eine E-Mail von Beschwerdeführerin 2 an Beschwerdeführerin 1. Der Redaktion sei zwar bekannt gewesen, dass ein Mietvertrag bestehe. Die Beschwerdegegnerin gehe aber entge- gen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen von einem marktkonformen Mietzins aus. Es gebe keine Belege für eine Vereinbarung (Verkauf Grundstück unter Marktpreis und Miet- zins über Marktpreis). Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen seien berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Publikationen vom 8. und 9. Mai 2020 bemerkt die Beschwerdegeg- nerin, dass der Rechtsanwalt der P PK, welcher die stille Betreibung eingeleitet habe, dem Redaktor die entsprechenden Dokumente gezeigt habe. Vom Verjährungsverzicht habe der Anwalt erst später erfahren. Die Verfasser des Gutachtens, von welchem Auszüge aus dem Zwischenbericht erwähnt worden seien, hätten nicht genannt werden müssen. Es bestehe keine Befangenheit der Gutachter. In den Publikationen seien nur Gutachten berücksichtigt worden, die sich mit den thematisierten Sachverhalten auseinandergesetzt hätten. Aufgrund dieses Zwischenberichts habe die Berichterstattung auch tagesaktuellen Charakter gehabt. Die Beschwerdeführerinnen seien schliesslich rechtzeitig mit allen Vorwürfen konfrontiert worden. H. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwer- deführerinnen, welche in allen vier Publikationen eine zentrale Rolle einnahmen, erfüllen diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin auf die SRF-internen publizisti- schen Leitlinien Bezug genommen wird. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen das einschlägige nationale und internatio- nale Recht verletzen, wozu insbesondere Art. 4, 5 und 5a des RTVG gehört. 4. Soweit die Beschwerdeführerinnen Zeugenbefragungen beantragen, ist darauf hin- zuweisen, dass die UBI keine solchen anordnen kann (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen ma- chen geltend, alle vier Publikationen hätten das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Nicht An- wendung findet das von den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Online-Pub- likationen erwähnte Vielfaltsgebot. Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu On- line-Inhalte gehören, ist die Anwendung des Vielfaltsgebots auf Abstimmungs- und Wahldos- siers beschränkt (Art. 5a RTVG). 6.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche

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erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 6.2 Für Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 6.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der beanstande- ten Beiträge anwendbar. Relevant ist jeweils die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung. Die vier beanstandeten Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Entscheidend im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots ist letztlich der jeweils vermittelte Gesamteindruck (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 S. 6 [«Freiburger Original in der Regierung»]). 7. Einleitend zum «Schweiz Aktuell»-Beitrag vom 7. Mai 2020 (Dauer: 9 Minuten 14 Sekunden) weist die Moderatorin darauf hin, dass das Alterskapital der Schweizer Bevölke- rung in der zweiten Säule eine Billion Franken betrage. Dieses Geld müsse angelegt werden, damit die Renten garantiert werden könnten. Die Schwyzer Kantonalbank habe von diesem Geschäft profitieren wollen, dabei aber einen «Millionen-Abschreiber» wegen der von ihr kon- trollierten A AG erlitten. Letztere sei in heikle Geschäfte verwickelt. Der nachfolgende Film- beitrag beginnt mit Ausführungen zur A AG, die im Auftrag der Pensionskasse ALSA (ALSA PK) die Versicherten und das Alterskapital verwalte. Die Immobiliengesellschaft der ALSA, die S AG, habe der A AG im Jahre 2014 ein Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft. Der Fall sei nach einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Thurgau hängig wegen des Vor- wurfs von ungetreuer Geschäftsbesorgung. Eine E-Mail der A AG an die Schwyzer Kantonal- bank beweise, dass letztere gewusst habe, dass die Liegenschaft zu billig verkauft worden sei. Es stelle sich die Frage, ob die Kantonalbank für allfällige Verfehlungen der A AG hafte, welche sie zwar aufgrund einer Mehrheit im Verwaltungsrat kontrolliere, aber an der sie nur

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49 Prozent der Aktien besitze. In den nächsten Sequenzen kommt das «Firmen- und Stif- tungskonstrukt» um die ALSA PK zur Sprache. Es handle sich um eine Sammelstiftung, deren grundsätzliche Funktionsweise die Redaktion in einem Modell erläutert. Im Zusammenhang mit dem Konstrukt der ALSA PK werden die Aspekte von Intransparenz und Interessenkolli- sion aufgeworfen. Der Stiftungsrat der Sammelstiftung sei gleichzeitig auch Verwaltungsrat bei der S AG. Von der Pensionskasse seien 50 Millionen Franken in die Immobilien-AG ge- flossen, die weniger strengen Vorschriften unterliege. Recherchen würden überdies zeigen, dass die Rendite der S AG für Schweizer Immobilien unterdurchschnittlich sei. Die Ostschwei- zer Stiftungsaufsicht sei im Fall ALSA/S schon vor ein paar Jahren tätig geworden und habe eine Haftungsklage geprüft, dann aber davon abgesehen. Thematisiert wird auch die Höhe der Vergütung des Stiftungsrats der ALSA-Sammelstiftung, die aufgrund der «mutmasslichen Fehlinvestitionen» der S AG «erstaunlich» sei. Am Ende des Filmberichts weist die Redaktion auf Recherchen hin, wonach die Schwyzer Kantonalbank wegen der A AG mit Forderungen von über 50 Millionen Franken konfrontiert sei. Die Moderatorin hält abschliessend fest, der Präsident der parlamentarischen Aufsichtskommission über die Schwyzer Kantonalbank habe auf Anfrage erklärt, dass man die Entwicklungen aufmerksam verfolge. Im Filmbericht kamen Thomas Gächter, Professor für Sozialversicherungsrecht, Stefan Stumpf, Direktor der Ostschweizer Stiftungs- und BVG-Aufsicht sowie Gabriela Medici, Sozialversicherungsexper- tin des Gewerkschaftsbunds, zu Wort. Zusätzlich wurden schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank und der ALSA-Sammelstiftung eingeblendet und vorgelesen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen als erstes, der Liegenschaftsverkauf sei falsch dargestellt worden. Es gehe dabei namentlich um den Tätigkeitsbereich der A AG und nicht erwähnte relevante Fakten im Zusammenhang mit der angeblich unter Wert erfolgten Trans- aktion. 7.1.1 Die Aussage im Filmbericht, wonach die A AG die Liegenschaft neben ihrem Firmen- gebäude im Jahre 2014 «ca. 30 Prozent unter aktuellem Marktwert» erworben habe, konnte die Redaktion mit dem Ausschnitt einer E-Mail belegen. Die Existenz und der Inhalt der be- treffenden Nachricht werden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Diese weisen aber darauf hin, dass die A AG Mieterin einer anderen Liegenschaft der S AG gewesen sei und dieser dafür einen Mietzins entrichtete, der weit über dem ortsüblichen gelegen habe. Im entsprechenden Mietvertrag aus dem Jahre 2010 sei im Rahmen einer Kaufoption festgehal- ten worden, dass die A AG das benachbarte Grundstück zum Einstandspreis erwerben könne. Nachträglich habe sich nun laut Bewertungsbericht eines Immobilienberatungsunter- nehmens herausgestellt, dass die Veräusserung der Liegenschaft nicht unter Marktwert, son- dern sogar über diesem erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits aus, dass ihr die Informationen zum Mietvertrag zwar bekannt gewesen seien. Nähere Abklärungen hätten je- doch ergeben, dass ein entsprechender Mietvertrag mit einer Kaufoption ohne öffentliche Be- urkundung gar nicht gültig gewesen wäre, weil darin ein Verkaufspreis genannt worden sei. Die Redaktion habe deshalb das Mietgeschäft nicht erwähnt, da dieses auf das Grundstück- geschäft keinen Einfluss gehabt habe. 7.1.2 Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Rechtsgültigkeit des Mietvertrags mit Kaufsrecht zu beurteilen. Nicht relevant ist für die Beurteilung zudem der von den Beschwerdeführerinnen

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angeführte Bewertungsbericht eines Immobilienberatungsunternehmens, der am 1. Juni 2020 und damit erst nach der Ausstrahlung des Beitrags veröffentlicht wurde. Indem es die Redak- tion aber unterliess, auf die ihr bekannte Argumentation der Beschwerdeführerinnen einer Verbindung von Grundstückverkauf (unter Marktpreis) und Miete der benachbarten Liegen- schaft (über ortsüblichem Mietzins) hinzuweisen, war die Darstellung einseitig und unvollstän- dig. Die Redaktion konnte sich zwar auf die E-Mail unter den Beschwerdeführerinnen stützen, wobei von dieser aber nur ein kurzer Ausschnitt zu sehen war und der Kontext nicht erwähnt wurde. Für das Publikum ging nicht hervor, dass die im Filmbericht gemachten Aussagen zum Grundstückverkauf umstritten sind. Nicht zu beanstanden sind dagegen die vereinfachenden Ausführungen zum Tätigkeitsbereich der A AG, die im Wesentlichen der Selbstbeschreibung des Unternehmens entspricht, und im Übrigen für die Meinungsbildung des Publikums keine wesentliche Rolle spielten. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundstückverkauf ebenfalls die Aussagen zur Strafanzeige. So komme im Filmbericht nicht zum Ausdruck, dass die Strafanzeige von X, einem ehemaligen Geschäftspartner der Be- schwerdeführerinnen, eingereicht worden sei. Dieser sei auch Gründer der P PK, die schwer- wiegende, aber ungerechtfertigte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerinnen erhoben habe. Dass die Strafanzeige juristisch grundlos gewesen sei, belege die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2020. Diese Verfügung wurde jedoch erst nach Ausstrahlung des Beitrags eröffnet. Zum für die rundfunkrechtliche Beurteilung des Beitrags relevanten Zeitpunkt war die Strafanzeige noch hängig. Die zwei Sätze zur Strafan- zeige entsprachen denn auch den Tatsachen. Aufgrund der gewählten Formulierung konnte sich das Publikum zudem ein korrektes Bild über den Stand des Verfahrens bilden. Obwohl es die Transparenz erhöht hätte, war es nicht zwingend notwendig, den Erstatter der Anzeige im Bericht zu nennen. Einerseits nahm die Strafanzeige im Filmbericht eine untergeordnete Rolle ein und anderseits lag der Fokus des Beitrags bei der Rolle der Schwyzer Kantonalbank. Die Redaktion blendete denn auch am Ende des Beitragsteils über den Grundstückverkauf die schriftliche Stellungnahme der Kantonalbank ein. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen ebenfalls, im Bericht seien die gegen die Be- schwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe in unzulässiger Weise durch Expertenmeinungen objektiviert worden. Diese hätten sich offensichtlich geäussert, ohne alle Fakten zu kennen. Dieses Vorgehen sei besonders gravierend, weil die Beschwerdeführerinnen damit dem Vor- wurf eines strafrechtlichen Fehlverhaltens ausgesetzt worden seien. 7.3.1 Es ist nachvollziehbar, dass die Redaktion eine Expertin und einen Experten beizog, um gewisse Aspekte zu den Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank zu analysieren. Die Programmautonomie gewährt der Veranstalterin dabei die Freiheit in der Auswahl. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist erforderlich, dass die Redaktion Transparenz über die Tä- tigkeit und relevante Interessenbindungen von Sachverständigen vermittelt. Bei Gabriela Me- dici und Thomas Gächter, die sich im Bericht äusserten, war dies der Fall, wurde doch auf ihre beruflichen Tätigkeiten und ihre Arbeitgeber korrekt hingewiesen.

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7.3.2 Indizien, wonach die Expertin und der Experte von der Redaktion unzutreffend über die relevanten Fragestellungen orientiert worden sind, liegen keine vor. Es ging im Beitrag auch nicht um eine abschliessende Klärung der rechtlichen und anderer Fragen im Sinne eines Fernsehgerichts. Die Erklärungen von Thomas Gächter waren jeweils vor allem grund- sätzlicher rechtlicher Natur («Grundsätzlich, wenn man etwas objektiv unter Wert verkauft, …»). Die gewählten Formulierungen mit den vielen Konjunktiven waren zudem zurückhaltend. Mit der Ausstrahlung der allgemeinen sozialpolitischen Kritik von Gabriela Medici am Firmen- konstrukt und an der Beteiligung der Kantonalbank hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen auch nicht den Eindruck vermittelt, die Schwyzer Kantonalbank würde bewusst und gezielt Pensionskassengelder der Versicherten veruntreuen. 7.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung der Konfrontations- und Anhörungspflicht sowie die nicht erfolgte bzw. ungenügende Darstellung ihrer Sicht. Es seien ihnen nur sehr kurze Fristen und maximal 150 Zeichen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden. 7.4.1 Zwischen dem verantwortlichen Redaktor und Vertretern der Beschwerdeführerin- nen wie auch der ALSA PK gab es seit Herbst 2019 verschiedene Kontakte und namentlich Telefongespräche. Die Beschwerdeführerinnen wurden dabei auch rechtlich und durch eine externe Kommunikationsagentur beraten. Am 9. Oktober 2019 fand ein Treffen zwischen dem Redaktor und Vertretern der Beschwerdeführerinnen sowie der ALSA PK statt. Später stellte der Redaktor noch schriftlich Fragen an die Betroffenen. Am 4. Mai 2020 verschickte er an die erwähnten Beteiligten Anfragen zur Stellungnahme. Er fasste darin seine Rechercheer- gebnisse zusammen und fragte die Adressaten, ob sie dazu Stellung nehmen möchten. Be- züglich des Kaufs erwähnte der Redaktor etwa gegenüber der A AG, dass die S AG ihr im Jahre 2014 ein Grundstück 30 Prozent unter Wert verkauft habe. Deshalb sei bei der Thur- gauer Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig. Am Ende der E-Mails bot der Redaktor alternativ Termine für ein Interviewgespräch, State- ments im Rahmen eines Interviews sowie eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme an und definierte die maximale Zeitdauer bzw. Zeichenzahl. 7.4.2 Der Redaktor konfrontierte in den Schreiben vom 4. Mai 2020 die drei im Beitrag angegriffenen Unternehmen (ALSA PK, A AG und Schwyzer Kantonalbank) transparent und in geeigneter Weise über die Rechercheergebnisse. Er gab ihnen Gelegenheit, dazu vor der Kamera oder schriftlich Stellung zu nehmen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- führerinnen widersprach das Vorgehen des Redaktors nicht dem Fairnessprinzip, umso we- niger als die betroffenen Unternehmen schon länger von den Recherchen wussten und daher nicht überrascht sein konnten, als sie mit den Vorwürfen konfrontiert wurden. Soweit erforder- lich waren die Vorwürfe in den Schreiben des Redaktors vom 4. Mai 2020 an die drei Unter- nehmen enthalten. Nicht erforderlich war es, die Beteiligten mit der allgemein gehaltenen Kri- tik der Sozialversicherungsexpertin des Gewerkschaftsbunds am Firmen- und Stiftungskon- strukt der Pensionskasse zu konfrontieren (siehe dazu vorne E. 7.3.2). Die Beschränkung beim Umfang der schriftlichen Stellungnahmen (Zeichenzahl) stellte das Fairnessprinzip

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ebenfalls nicht in Frage, zumal die Redaktion diese im Rahmen des ausgestrahlten Beitrags nicht strikt angewandt hat. 7.4.3 Im Filmbericht wurden schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank zum kritisierten Grundstückverkauf, zur Entschädigung der Stiftungsräte der ALSA PK und zu den Anlagen der Pensionskasse eingeblendet und vorgelesen. Auch Eingang in den Bericht fan- den schriftliche Stellungnahmen des ALSA-Stiftungsrats zu den Investitionen in die S AG und zu den Entschädigungen. Nicht berücksichtigt wurde dagegen die Sichtweise der Betroffenen bezüglich des im Bericht kritisierten Preises beim Grundstückverkauf. Diese wussten aller- dings bereits im Oktober 2019, dass der Redaktor zu anderen Rechercheergebnissen ge- kommen war, was aus dem Mailverkehr hervorgeht. Die Betroffenen hatten zudem Gelegen- heit, zu den in den Anfragen vom 4. Mai 2020 aufgeführten Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf vor der Kamera oder schriftlich Stellung zu nehmen. 7.5 Die Beschwerdeführerinnen monieren, die Redaktion habe sich durch X und dessen berufliches Umfeld instrumentalisieren lassen. Es handle sich um einseitigen Parteijournalis- mus. Die im Beitrag erhobenen Vorwürfe beruhten im Wesentlichen auf Behauptungen und Informationen von X, welcher ein Interesse gehabt habe, die Beschwerdeführerinnen in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Diese Behauptung mag zutreffen. Die UBI hat sich jedoch bei ihrer programmrechtlichen Beurteilung auf die Prüfung des Inhalts des angefochtenen und veröffentlichten Beitrags zu beschränken (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVG). Die Motivation von Informanten der Redaktion spielt dabei keine Rolle. Die Programmautonomie erlaubt der Ver- anstalterin zudem, über ein Thema aus einem bestimmten Fokus zu berichten, soweit dieser transparent ist. Im vorliegenden Beitrag ging es in klar erkennbarer Weise um einen kritischen Blick auf die Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank im Pensionskassengeschäft. Wenn die Redaktion dabei Vorwürfe von Informanten übernimmt, bedingen die journalistischen Sorgfaltspflichten, dass sie diese kritisch hinterfragt und mit eigenen Recherchen belegt (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2A.41/2005 des Bundesgerichts vom 22. August 2005 E. 4 [«Kunstfehler»]). Dies war hier insofern der Fall, als die Redaktion im Rahmen der monate- langen Vorbereitung zahlreiche Gespräche mit den involvierten Parteien und Dritten geführt, zahlreiche Dokumente gesichtet und insbesondere auch eine Expertin und einen Experten beigezogen hatte. 7.6 Hinsichtlich des letztlich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots zu beurteilenden Gesamteindrucks sind auch die Teile des Beitrags zu berücksichtigen, welche von den Be- schwerdeführerinnen nicht beanstandet wurden. Das betrifft namentlich die Darstellung des Firmen- und Stiftungskonstrukts um die ALSA PK und der Funktionsweise von Sammelstif- tungen. Dabei wurden auch die Rolle und Rendite der S, der Immobilien-AG, und die Höhe der Entschädigungen der Stiftungsräte der ALSA PK thematisiert. 7.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag Mängel aufweist. Dies betrifft die einseitige Darstellung des Grundstückverkaufs, bei welcher die Redaktion die ihr bekannte Sichtweise der Beschwerdeführerinnen und der ALSA PK ausblendete. Dem Pub- likum wurde damit ein einseitiges, unvollständiges Bild über den Grundstückverkauf und die

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damit zusammenhängenden Vorgänge vermittelt. Die Betrachtungsweise der Beschwerde- gegnerin war den Betroffenen jedoch bekannt, konfrontierte der verantwortliche Redaktor diese doch vier Tage vor der Ausstrahlung mit seinen Rechercheergebnissen und räumte ihnen angemessen Gelegenheit ein, sich vor der Kamera oder schriftlich im Beitrag zu äus- sern. Zu berücksichtigen gilt es zudem auch, dass der Grundstückverkauf nicht das eigentli- che Thema des Beitrags bildete, sondern problematische Aspekte der Beteiligung der Schwy- zer Kantonalbank bei der im Pensionskassengeschäft tätigen A AG. Der Grundstückverkauf bildete ein Beispiel, welches diese Problematik illustrieren sollte. Weitere Elemente wie ins- besondere die Intransparenz des Firmen- und Stiftungskonstrukts, personelle Verflechtungen (Doppelmandate), die (unterdurchschnittliche) Rendite der S AG, die (hohen) Entschädigun- gen der Stiftungsräte sowie bisher ausbleibende Aufsichtsmassnahmen wurden korrekt ver- mittelt. Zum Ausdruck kam schliesslich auch, dass weder den Beschwerdeführerinnen noch der ALSA PK ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte und dass die Versicherten keinen direkten Schaden erlitten hatten. Daran ändert auch die vom Experten erörterte mögliche strafrechtliche Relevanz des Grundstückverkaufs nichts, da seine Aussage als persönliche Meinungsäusserung ersichtlich war (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die festgestellten Mängel hatten noch keinen entscheidenden Einfluss auf den Ge- samteindruck und betreffen deshalb Nebenpunkte. Das Publikum dürfte bei dieser nicht leicht vermittelbaren Thematik vor allem in Erinnerung behalten haben, dass im Zusammenhang mit den Beteiligungen der Schwyzer Kantonalbank im Pensionskassengeschäft im Rahmen eines intransparenten Firmenkonstrukts Vorwürfe erhoben wurden, die aber noch einer Ab- klärung bedürfen. Der Beitrag insgesamt hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht ver- letzt. 8. Gleichentags am 7. Mai 2020 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Undurchsich- tiges Konstrukt – Heikle Geschäfte mit Pensionskassengeldern» und weitere Aussagen unter dem Titel «Millionenbeiträge aus der zweiten Säule wurden fragwürdig investiert». Obwohl der Aufbau nicht identisch ist, enthält der weitere Text im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie der Fernsehbeitrag von «Schweiz Aktuell», von welchem ganz oben ein Standbild mit der Möglichkeit zum Herunterladen eingeblendet ist. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die im Fernsehbeitrag gegen sie erhobenen Vor- würfe würden im Online-Artikel wiederholt und teilweise verschärft. So sei darin von Forde- rungen in der Höhe von über 50 Millionen Franken die Rede, mit denen die Schwyzer Kanto- nalbank wegen ihrer Beteiligung bei der A AG konfrontiert sei. Unerwähnt bleibe, dass die Forderung von X stamme und dieser juristisch kein Erfolg beschieden worden sei. Wiederum würden schwere Vorwürfe erhoben, ohne die Hintergründe zu beleuchten. Zudem werde auch im Online-Artikel der Grundstückverkauf nicht sachgerecht dargestellt. 8.2 Wie bereits im Fernsehbeitrag ist die Darstellung des Grundstückverkaufs einseitig und unvollständig. Im Artikel wird mit Berufung auf die E-Mail der A AG erwähnt, dass sie das Grundstück rund 30 Prozent unter dem Marktwert erworben habe. Die Mindereinnahmen hät- ten die Versicherten der Sammelstiftung ALSA PK zu tragen gehabt, welche die Mehrheit an der Verkäuferin (S AG) besitze. Zusätzlich wird auf die bei der Thurgauer Staatsanwaltschaft hängige Strafanzeige verwiesen. Die Redaktion unterlässt es auch, im Online-Artikel auf die

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ihr bekannte Argumentation der Beschwerdeführerinnen mit der zusätzlich bestehenden Miete hinzuweisen. Es wurden jedoch Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank und vor allem auch der im Artikel angegriffenen ALSA PK wiedergegeben, in welcher diese erklärte, dass sie keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten und keine Kenntnis von einer Strafuntersu- chung habe. Bezüglich der Konfrontation mit den Vorwürfen kann auf die Erwägungen zum Fernsehbeitrag verwiesen werden (siehe E. 7.4.2). 8.3 Hinsichtlich der strittigen Forderung von 50 Millionen Franken bleibt anzumerken, dass diese in Zusammenhang mit den Folgen der Beteiligung der Schwyzer Kantonalbank an der A AG erwähnt wurde. Im Vordergrund stand dabei allerdings nicht diese Forderung, son- dern der gemäss Recherchen der Redaktion erfolgte Entscheid der ALSA PK, die Zusam- menarbeit mit der A AG zu beenden und die entsprechenden Geschäfte in Zukunft selber zu übernehmen. Die Frage, ob die Forderung von 50 Millionen gegenüber der Schwyzer Kanto- nalbank zum Zeitpunkt der Ausstrahlung schon nicht mehr bestanden habe, wie die Be- schwerdeführerinnen behaupten, ist für den Gesamteindruck nicht entscheidend. 8.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass auch im Online-Artikel in für die Leserschaft er- kennbarer Weise der Fokus auf der Beteiligung der Schwyzer Kantonalbank an der A AG und einem damit verbundenen komplizierten Firmen- und Stiftungsgeflecht lag. Die gegen die Be- schwerdeführerinnen und die ALSA PK thematisierten Vorwürfe wurden mit der notwendigen Zurückhaltung formuliert («Recherchen von ‘Schweiz Aktuell’ zeigen, dass mit dieser heiklen Organisationsstruktur tatsächlich einzelne Geschäfte getätigt wurden, die mutmasslich nicht zum Vorteil der Versicherten waren.»). Am Ende des Texts wies die Redaktion explizit auf die Unschuldsvermutung hin, die für alle erwähnten Parteien gelte, sowie auf den Umstand, dass die ALSA PK in den betroffenen Jahren nie in eine Unterdeckung geraten sei. Die einseitige und unvollständige Darstellung der Transaktion mit dem Grundstückverkauf beeinträchtigt deshalb auch beim Online-Artikel den Gesamteindruck nicht in relevanter Weise. Die Publi- kation erfüllt die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 9. In der Anmoderation zum «Schweiz Aktuell»-Beitrag «A: Heikle Geschäfte» vom 8. Mai 2020 (Dauer: 6 Minuten 50 Sekunden) ist die Rede von neuen Recherchen. Diese zeig- ten, dass die A AG in den «vermutlich grössten Pensionskassen-Skandal aus den letzten Jahren verwickelt sein könnte». Die Moderatorin führt aus, es gehe um ein «12 Millionen- Loch» in der Aargauer Pensionskasse, der P PK. Brisant sei, dass die A AG von der Schwyzer Kantonalbank kontrolliert werde. Der Filmbericht beginnt mit Informationen zu einer Betrei- bung, welche der Rechtsanwalt der P PK gegen die A AG wegen einer Schadenersatzforde- rung von 12,3 Millionen Franken eingeleitet habe. Die A AG habe nämlich die Buchhaltung für die P in den beiden Jahren gemacht, in welchen der Ursprung der fehlenden 12 Millionen liege. Ein erster Zwischenbericht eines Gutachtens komme zum Schluss, Fehlbuchungen und Fehlüberweisungen seien der Grund. Die Redaktion verweist auf einen Artikel der Sonntags- Zeitung, wonach heikle Geschäfte der P PK für das fehlende Geld verantwortlich seien, was letztere aber bestreite. Am Ende dieses ersten Beitragsteils thematisiert die Redaktion die Frage, was eine allfällige Schadenersatzklage gegen die A AG für die Schwyzer Kantonal- bank bedeuten würde, und kommt zum Schluss, dass die Gerichte das letzte Wort haben

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dürften. In diesem Filmbericht äussern sich der Rechtsanwalt der P PK und wiederum der Sozialversicherungsexperte Thomas Gächter. Schriftliche Stellungnahmen der Schwyzer Kantonalbank werden zudem eingeblendet und vorgelesen. Danach leitet die Moderatorin zum zweiten, kürzeren Teil des Beitrags über, in welchem es um politische Reaktionen im Kanton Schwyz geht. Die Präsidenten der SP, der SVP und der CVP sowie die Präsidentin der FDP geben darin ihre Einschätzungen zu den Vorwürfen gegen die Schwyzer Kantonal- bank ab. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten bereits die Anmoderation als unnötig skanda- lisierend. Für das Publikum entstehe der Eindruck, es handle sich um einen einzigartigen Skandal, der vor allem auf Kosten der Versicherten gehe. Eine transparente und faire Bericht- erstattung sei dadurch von vornherein verunmöglicht worden. 9.1.1 Die Anmoderation mit der Aussage, dass die A «in den vermutlich grössten Pensi- onskassen-Skandal der letzten Jahre verwickelt sein könnte», erscheint tatsächlich etwas reisserisch. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen verunmöglichte dieser Satz aber nicht schon, dass sich das Publikum zum Beitrag insgesamt eine eigene Meinung bilden konnte. Die Anmoderation hat neben einer kurzen Einführung in das Thema namentlich den Zweck, die Neugier des Publikums zu wecken (Urteil 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 E. [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Dies wollte die Redaktion offensichtlich mit der beanstandeten Aussage erreichen, die im Üb- rigen auch so formuliert war, dass für das Publikum nicht der Eindruck entstand, es handle sich um eine Tatsache («vermutlich», «verwickelt sein könnte»). 9.1.2 Das Thema und der Fokus des Beitrags gingen aus der Anmoderation hinreichend klar hervor. Das Publikum erfuhr darin, dass das «12 Millionen-Loch in der Aargauer Pensi- onskasse» im Zentrum des Beitrags steht und der Fokus namentlich auf die Frage der Mit- verantwortlichkeit der Schwyzer Kantonalbank gelegt wird, welche die A massgeblich kontrol- liert, sowie auf die möglichen sich daraus ergebenden Auswirkungen. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten das Bestehen einer Betreibung und rügen die Darstellung von falschen Informationen im Filmbericht. Eine Betreibung lasse sich denn auch nicht mit Fakten und insbesondere mit einem Betreibungsregisterauszug belegen. Die Be- schwerdegegnerin ihrerseits macht geltend, es handle sich um eine nicht transparente «stille Betreibung», was von den Beschwerdeführerinnen wiederum bestritten wird. 9.2.1 Die Redaktion stützte sich im Filmbericht auf Aussagen des Rechtsanwalts der P PK, welcher die Betreibung gegen die A AG eingeleitet habe, damit die Verjährungsfrist für die Schadenersatzforderung von 12,3 Millionen Franken nicht ablaufe. Die Beschwerdeführerin- nen ziehen diese Argumentation aus rechtlicher Sicht und wegen eines ausdrücklichen Ver- jährungsverzichts der A AG vom 6. Februar 2019 in Frage. Laut der Beschwerdegegnerin habe der Rechtsanwalt der P PK aber erst nachträglich vom Verjährungsverzicht erfahren. 9.2.2 Ob tatsächlich gültig eine Betreibung eingeleitet worden ist, wie im Filmbericht be- hauptet, steht nicht zweifelsfrei fest. Für die programmrechtliche Beurteilung ist dieser Aspekt jedoch von untergeordneter Bedeutung, da im Beitrag die Mitverantwortlichkeit der Beschwer-

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deführerinnen für das «12 Millionen-Loch» und eine damit verbundene mögliche Schadener- satzklage im Zentrum des Beitrags stehen. Die Redaktion hat sich in erkennbarer Weise auf die Aussagen des im Filmbericht gezeigten Rechtsanwalts der P PK gestützt und das ausge- füllte Betreibungsbegehren mit der Schadenersatzforderung von 12,3 Millionen Franken ein- geblendet. 9.3 Weiter werden die nachfolgenden Informationen zum Zwischenbericht eines Gutach- tens über die Ursachen für das 12-Millionen-Loch bei der P PK in der Beschwerde gerügt. Im Filmbericht werde nicht gesagt, wer diesen Bericht verfasst habe. Die Beschwerdeführerinnen seien auch nicht korrekt über diesen angeblichen Zwischenbericht informiert und mit den darin gegen sie enthaltenen Vorwürfen konfrontiert worden. Wichtige Aspekte wie der Bericht eines unabhängigen Sachwalters und ein erstes, durch die P PK in Auftrag gegebenes Gutachten, welche die A AG entlaste, seien nicht erwähnt worden. 9.3.1 Bei den eingeblendeten Ausschnitten aus dem Zwischenbericht handelt es sich nicht um Aussagen der Verfasser des Gutachtens, wie dies die entsprechenden Sequenzen im Filmbericht vermuten lassen, sondern um Zitate der Swiss Life Pension Services AG, welche seit November 2016 für die Verwaltung und Buchhaltung der P PK verantwortlich ist. Dieser Mangel an Transparenz betrifft eine redaktionelle Unvollkommenheit, welche nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen. Dass die Namen der Verfasser des neuen Gutachtens nicht erwähnt wurden, ist auch angesichts der für das Publikum schwierig zu verstehenden Thematik mit den – mit Ausnahme der Schwyzer Kantonalbank – für die meisten wohl unbekannten Beteiligten nicht zu beanstanden. Wesentliche Informatio- nen wie der Umstand, dass es sich um den Zwischenbericht zu einem neuen Gutachten han- delte, welches im Auftrag der P PK und damit einer beteiligten Partei erstellt worden war, fanden aber Eingang in den Bericht. Der Rechtsanwalt der P PK äusserte sich zudem vor- sichtig bezüglich einer allfälligen Verantwortlichkeit der A AG («Wir haben Berichte, die darauf hinweisen, wenn es Fehler gegeben hat, dass diese schon zu Zeiten der A, als sie Verwal- tungsstelle war, könnten passiert sein.»). Die Redaktion erwähnte, dass es um «einen Teil» und damit nicht um die ganze Verantwortlichkeit für den fehlenden Betrag gehe. Zudem wies sie auch darauf hin, dass die SonntagsZeitung bereits im November 2019 über das 12-Milli- onen-Loch bei der P PK berichtet und den Grund in heiklen Immobiliengeschäften vermutet habe. Diese Version bestritt der Rechtsanwalt der P PK. 9.4 Die Redaktion konfrontierte die Beschwerdeführerinnen mit den im Beitrag erwähn- ten Aussagen aus dem Zwischenbericht mit einer kurzen Frist von knapp sechs Stunden zur Stellungnahme. Grund für die kurze Frist war offenbar, dass der Kommunikationsberater der P AG am 8. Mai 2020 an verschiedene Medien eine Mitteilung in gleicher Sache versandt hatte und die Angelegenheit daher von tagesaktuellem Interesse war. Da der Redaktor nicht ausdrücklich erwähnte, dass es sich um Aussagen aus dem Zwischenbericht eines neuen Gutachtens handelte, führte dies bei der Konfrontation mit den Vorwürfen zu einem Missver- ständnis bezüglich des relevanten Dokuments. Im Rahmen der eingeräumten kurzen Frist führte der Redaktionsleiter von «Schweiz Aktuell» mit dem Kommunikationsberater der Be- schwerdeführerinnen Gespräche am Telefon. Im ausgestrahlten Bericht wurde schliesslich

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folgende schriftliche Stellungnahme der Schwyzer Kantonalbank nach den erwähnten Aus- sagen des Rechtsanwalts der P PK (siehe E. 9.3) eingeblendet und vorgelesen: «Das ist falsch. Das uns bekannte Gutachten und der Untersuchungsbericht des von der BVG-Aufsicht eingesetzten Sachwalters erheben keine solchen Vorwürfe. Die PK P versucht mit diesen Behauptungen vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, das zur Unterdeckung geführt hat.» Trotz der kurzen Frist und der nicht präzisen Konfrontation mit den Vorwürfen kam der Stand- punkt der Angegriffenen damit in angemessener Weise zum Ausdruck. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Stellungnahme ausschliesslich der Schwyzer Kan- tonalbank und nicht beiden Beschwerdeführerinnen zugeschrieben wurde. Aufgrund des Fo- kus des Beitrags, der wirtschaftlichen Verflechtung der Beschwerdeführerinnen und der Tat- sache, dass beide denselben Rechtsanwalt und dieselbe Kommunikationsagentur mandatiert hatten, war die gewählte Formulierung nachvollziehbar (siehe dazu auch E. 10.3). 9.5 Unmissverständlich zum Ausdruck kam gegen Ende des ersten Filmberichts auch der Standpunkt der Schwyzer Kantonalbank zur Schadenersatzforderung: «Diese Forderung ist lächerlich und entbehrt jeglicher Grundlage. Es handelt sich um einen weiteren, nicht fun- dierten Versuch der PK P, die eigenen Fehler zu vertuschen, die der Sachwalter offengelegt hat.» Das Publikum erfuhr in diesem Zusammenhang auch, dass die P PK eine Schadener- satzklage nach Fertigstellung des Gutachtens prüfen werde. Zudem nahm die Moderatorin in der Überleitung zum zweiten Filmbericht eine Präzisierung vor und stellte klar, dass entgegen einer Aussage in den Schlagzeilen der Sendung die Schwyzer Kantonalbank nicht mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert sei, sondern mit einer solchen konfrontiert werden könnte. Der zweite Filmbericht mit den politischen Reaktionen im Kanton Schwyz, welcher den Fokus des Beitrags unterstreicht, bildete nicht Anlass von zusätzlichen Rügen der Be- schwerdeführerinnen. 9.6 Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich feststellen, dass die reisserischen Aussagen in der Anmoderation durch die nachfolgenden Filmberichte erheblich relativiert werden. Die wesentlichen Fakten wurden im Beitrag korrekt vermittelt. Für das Publikum war ersichtlich, dass es um einen Streit zwischen der P PK und der durch die Schwyzer Kantonalbank mas- sgeblich kontrollierten A AG wegen eines «12 Millionen-Lochs» geht und die P PK nach Vor- liegen der Ergebnisse eines Gutachtens eine Schadenersatzklage prüfen wird. Aus dem Bei- trag ging ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Vorwürfe vollumfänglich be- streiten und sie die Verantwortung für das fehlende Geld ausschliesslich auf Fehler der P PK zurückführen. Deutlich wurde damit, dass die Vorwürfe der P PK und eine allfällige Schaden- ersatzklage umstritten sind. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die festgestellten Mängel betreffen Nebenpunkte (Darstellung der Betreibung), einzelne Sorgfaltspflichten (kurze Frist für Stellungnahme) oder redaktionelle Unvollkommenheiten (Zitate beim Zwi- schenbericht zum neuen Gutachten), die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck massge- blich zu beeinträchtigen. 9.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, die Redaktion habe sich als Gehilfin einer «PR-Litigation»-Kampagne einspannen lassen, bleibt anzuführen, dass Gegenstand der pro- grammrechtlichen Prüfung der Inhalt der ausgestrahlten Sendung ist (siehe dazu auch E.

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7.5). Es erscheint zwar offensichtlich, dass sich die Urheber der Vorwürfe gegen die Be- schwerdeführerinnen und die Redaktion abgestimmt haben. Solange aber der ausgestrahlte Beitrag den gesetzlichen Mindestanforderungen und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot genügt, ist dies programmrechtlich unerheblich. Aus dem Beitrag geht zudem transpa- rent hervor, wer die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerinnen erhoben hat und damit auch, welches die Streitbeteiligten sind. 10. Der Online-Artikel «Millionen-Forderung – Schwyzer Kantonalbank in Pensionskas- sen-Skandal verwickelt» von SRF vom 9. Mai 2020 gibt den «Schweiz Aktuell»-Beitrag vom Vortag verkürzt, aber inhaltlich im Wesentlichen identisch wieder. Der Artikel enthält auch einen direkten Link auf den Fernsehbeitrag. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten diesen Online-Artikel als unsachgerecht, weil ausgehend von der Betreibung der Gegenpartei ein «Pensionskassen-Skandal» konstruiert und in tendenziöser Weise ohne Relativierung als Faktum dargestellt werde. Das veranschau- liche auch der Titel des Artikels. Entlastende Fakten würden nicht erwähnt und die A AG erhalte keine Gelegenheit zur Stellungnahme. 10.2 Den Beschwerdeführerinnen ist beizupflichten, dass der Titel des Online-Artikels missverständlich ist. Es geht daraus nicht hervor, dass die Existenz einer Forderung, die eine Schadenersatzklage begründen würde, von der P PK erst geprüft wird und die Verwicklung der Schwyzer Kantonalbank aufgrund ihrer Beteiligung bei der A AG umstritten ist. Die Schwy- zer Kantonalbank ist erst insofern in das als «Pensionskassen-Skandal» bezeichnete «12 Millionen-Loch» der P PK verwickelt, als Vorwürfe gegen die A AG bestehen. 10.3 Der eigentliche Text im Artikel entspricht dagegen den Tatsachen. Für die Leser- schaft ist ersichtlich, dass die P PK eine Schadenersatzklage gegen die A AG prüft, falls diese für das fehlende Geld verantwortlich sein sollte. Zum Ausdruck kommt ebenfalls, dass die Vorwürfe («Gegenseitige Vorwürfe») umstritten sind. Die gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, welche man im Gegensatz zum Fernsehbeitrag hier nicht nur der Schwyzer Kantonalbank, sondern auch der A AG zurechnet, wird zitiert, wonach die Forde- rung der P PK lächerlich sei, jeder Grundlage entbehre und vom eigenen Fehlverhalten ab- lenken wolle. Der Standpunkt der Beschwerdeführerinnen wurde damit in angemessener Weise transparent. 10.4 Der nicht präzise und deshalb missverständliche Titel vermag alleine noch keine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. Die Leserschaft konnte sich aufgrund der korrekten Vermittlung der wesentlichen Fakten und der Sichtweise der Beteiligten im Text eine eigene Meinung zum thematisierten Streitfall bilden. Der mangelhafte Titel wurde damit auch relativiert. 11. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vier beanstandeten Publikationen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt haben. Der Umstand, dass diese nicht in jeder Hinsicht befriedigen können, begründet bei einer Gesamtwürdigung jeweils noch keine Ver- letzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 4. Juni 2021