Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 4. November 2019 im Gesundheitsmagazin «Puls» den mehrteiligen Beitrag «40 Jahre unabhängige Patientenberatung – (K)ein Grund zum Feiern?» aus. In einem ersten Filmbericht fasst die Redaktion die Geschichte der unabhängigen Pati- entenberatung, der Patientenorganisationen und der Patientenrechte in der Schweiz zusam- men. Anlass bildete die Gründung der ersten unabhängigen Patientenstelle vor 40 Jahren in Zürich. Danach folgt ein Studiogespräch mit einer Gesundheitsrechtsexpertin der Universität Bern, in welchem eine Analyse der Patientenrechte im Zentrum steht. In einem weiteren Film- bericht geht es um zwei betroffene Patientinnen, die sich wegen erheblicher negativer Folgen nach Operationen an eine Patientenstelle gewendet haben. Im abschliessenden Studioge- spräch äussert sich die Expertin zur Einverständniserklärung und zur politischen Situation. Das Publikum erhielt zudem die Möglichkeit für eine individuelle Beratung im Rahmen eines Chats mit Expertinnen der Patientenstelle. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführe- rin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt den ersten Filmbericht, in welchem die Geschichte der Patientenstellen und insbesondere die der ersten unabhängigen Patientenstelle in Zürich ten- denziös und verfälscht dargestellt worden seien. Statt der Beschwerdeführerin werde fälsch- licherweise H als Gründerin gezeigt. Sie selber sei mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl sie 25 Jahre lang die Patientenstelle überhaupt ermöglicht und geleitet sowie in dieser Zeit auch den Dachverband präsidiert habe. Der Beitrag sei unseriös und manipulativ. Die Redak- tion habe journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der Om- budsstelle vom 2. Januar 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ziel des Beitrags sei gewesen, die Entwicklung der Patientenberatung in den letzten 40 Jahren aufzuzeigen, und nicht die Verbandsgeschichte mit den verschiede- nen Patientenschutzstellen und den prägenden Persönlichkeiten detailliert darzustellen. Mit Verweis auf ein Interview in der Sendung «Kassensturz» aus dem Jahre 1979 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass es korrekt gewesen sei, H als «Initiantin der Patientenstelle» zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Patientenstelle Zürich geprägt, sei aber in der Gründungsphase mit Blick auf die Medienpräsenz noch nicht im Vordergrund gestan- den. Die Nichterwähnung der Beschwerdeführerin stelle keine Diskriminierung oder andere Verletzung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. D. In ihrer Replik vom 4. März 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde gutzuheissen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu H und dem «Kassensturz»-Bei- trag von 1979 seien nicht korrekt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Patientenstelle noch gar nicht bestanden. H habe nicht zu den Gründungsmitgliedern gezählt. Die Beschwerdeführerin be- dauert, dass sich die Redaktion während der Recherchen nicht an sie gewendet habe, da sie
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relevante Informationen zur Geschichte der Patientenstellen und Patientenberatung hätte ver- mitteln können. Ausgestrahlte Sequenzen wie diejenigen mit Erika Ziltener im Bundeshaus würden dagegen nichts zur Meinungsbildung des Publikums beitragen. E. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie weist in ihrer Duplik vom 20. März 2020 darauf hin, dass H und zwei andere Personen 1979 an die Medien gelangt seien, um die Beweggründe für die Eröffnung einer Patienten- stelle zu begründen. Dass die Patientenstelle damals noch gar nicht bestanden habe, sei aus dem Beitrag hervorgegangen. Die Beschwerdegegnerin erwähnt schliesslich, dass die inhalt- liche Gestaltung und Bearbeitung eines Beitrags Teil der Programmautonomie bilden. Die Sequenzen mit Erika Ziltener im Bundeshaus hätten dazu gedient, den Mangel an politischem Bewusstsein für Patientenschutzanliegen zu illustrieren.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn sie auf andere Weise eine besondere Nähe zum Sendegegenstand aufweist, die sie vom übrigen Publikum unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unter- nehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwerdeführerin verfügt als Gründerin, langjährige Präsidentin und Geschäftsstellenleiterin der Patientenstelle Zürich, deren Entste- hung und Geschichte im Beitrag dargestellt wurde, über die erforderliche enge Beziehung.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Art. 4 und 5 RTVG verletzt. Eine Richtigstellung in der Sendung «Puls», wie von der Beschwerdeführerin beantragt, kann sie nicht anordnen. Bei einer festgestellten Rechtsverletzung führt die UBI das Massnahmen- verfahren gemäss Art. 89 RTVG durch (siehe dazu Jahresbericht der UBI 2011 S. 14 Ziff. 5.7).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und subsidiär eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm geltend.
E. 6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert
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die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
E. 6.1 Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Beitrag anwendbar. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich den ersten Film- bericht und darin die Darstellung der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI jedoch den ganzen Beitrag mit der Anmoderation, den beiden Film- berichten und den zwei Studiogesprächen mit der Expertin zu berücksichtigen.
E. 6.2 In ihren einführenden Worten zum ersten Filmbericht weist die Moderatorin auf ein Narkoseereignis vor vierzig Jahren hin, welches in Zürich schliesslich zur Gründung der ers- ten Patientenstelle geführt habe. Im anschliessenden Filmbericht werden zuerst Bilder vom Gebäude ausgestrahlt, in welchem sich die Patientenstelle der Region seit ihrer Gründung befindet. Die Stellenleiterin Erika Ziltener weist auf die grosse Bandbreite von Themen hin, die Gegenstand einer Beratung sein können. Darauf folgen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sequenzen zur Gründung der ersten Patientenstelle. Es werden Archivauf- nahmen aus einem Beitrag des SRF-Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 30. März 1979 gezeigt. Drei Frauen sind darin zu sehen und die als «Initiantin Patientenstelle Zürich» bezeichnete H erklärt, warum eine solche Organisation nötig sei. Danach kommt zur Sprache, dass sich der Zeitgeist gewandelt habe und patriarchale Muster wie bei der Ärzteschaft in Frage gestellt worden seien. Dieser erste Filmbericht des Beitrags erwähnt zudem wichtige Urteile des Bundesgerichts zu Patientenrechten und noch bestehende Lücken in der Gesetz- gebung. Mehrmals zu Wort kommt dabei Erika Ziltener. Schliesslich weist die Redaktion auf die heutige Situation bei den unabhängigen Patientenstellen mit den inzwischen sechs Regi- onalverbänden der Schweizerischen Patientenstelle sowie zusätzlich auf die Stiftung Patien- tenorganisation SPO mit vier regionalen Ablegern hin.
E. 6.3 Der Kommentar zu den ausgestrahlten Archivaufnahmen vermittelt den unzutreffen- den Eindruck, dass es sich bei den gezeigten drei Personen um das Gründerteam der Zürcher Patientenstelle handelt («Vereins-Gründerinnen»). Der «Kassensturz»-Beitrag wurde jedoch ausgestrahlt, als es den Verein noch gar nicht gab. Zwei der drei gezeigten Frauen, darunter H, gehörten denn auch nicht zum Gründerteam. Offenbar gab es damals Differenzen bezüg- lich der Ausrichtung der Patientenstelle. H gründete 1981 mit Gleichgesinnten daher den Ver- ein Schweizerische Patientenorganisation SPO. Sie gehörte aber zusammen mit der Be- schwerdeführerin und einer weiteren Frau tatsächlich zu den Initiantinnen der Patientenstelle. H war also nicht Initiantin der Patientenstelle Zürich, wie im Filmbericht angeführt, sondern Mitinitiantin.
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E. 6.4 Unbestritten sind die grossen Verdienste der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit der Patientenstelle Zürich, die sie mitgegründet und bis zu ihrem al- tersbedingten Ausscheiden 2003 rund 24 Jahre lang massgeblich als Stellenleiterin geprägt hat. Davon zeugen auch verschiedene Würdigungen in Zeitungen wie der NZZ oder im Ta- ges-Anzeiger. Im gerügten Beitrag standen aber in erkennbarer Weise die Patientenberatung und die Patientenrechte in der Schweiz als solche im Vordergrund. Das 40-jährige Bestehen der ersten Patientenstelle der Schweiz in Zürich bildete Anlass für den Beitrag, weshalb zu Beginn des Filmberichts kurz deren Anfänge thematisiert wurden. Auch bei diesen Sequen- zen standen aber die Motivation und die Notwendigkeit für das Bestehen solcher Patienten- stellen im Vordergrund und nicht die Würdigung einzelner Personen. Im Beitrag ging es auch nicht darum, die Errungenschaften der Zürcher Patientenstelle oder anderer Patientenorga- nisationen hervorzuheben. Beim beanstandeten Sendegefäss handelt es sich um ein Ge- sundheitsmagazin mit «Ratgeber-Charakter». Es war deshalb nicht zwingend notwendig, die Beschwerdeführerin zu erwähnen oder anzuhören, obwohl sie aufgrund ihres grossen Wis- sens und Erfahrungsschatzes den Beitrag zusätzlich hätte bereichern können. Im Gegensatz zu H verfügte die Redaktion zudem über kein Archivmaterial der Beschwerdeführerin aus der Zeit um die Gründung. Wie die Beschwerdeführerin selber anführt, suchte sie die Öffentlich- keit damals nicht, sondern überliess sie anderen Personen.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin moniert ausserdem eine Sequenz im ersten Filmbericht, in welcher erwähnt wird, dass Erika Ziltener auch im Bundeshaus anzutreffen sei. Diese Aus- sage sei banal und wahrscheinlich nicht korrekt. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die entsprechenden Sequenzen zeigen Erika Ziltener im Rahmen einer Führung von Vereins- mitgliedern durch das Bundeshaus und illustrieren das aus ihrer Sicht noch mangelhafte po- litische Bewusstsein für Patientenanliegen. Erika Ziltener verfügte zudem während mehrerer Jahre über eine Zutrittsberechtigung zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsge- setz; SR 171.10). Die beanstandete Aussage über die Anwesenheit von Erika Ziltener im Bundeshaus ist daher korrekt.
E. 6.6 Der Umstand, dass Erika Ziltener als langjährige Leiterin der Patientenstelle Zürich und Präsidentin des Dachverbands der Schweizerischen Patientenstellen im ersten Teil des Filmberichts mehrfach zu Wort kommt, ist aufgrund ihrer aktuellen Funktionen naheliegend und nachvollziehbar. Laut Angaben der Beschwerdeführerin gab es 2003 in der Einarbei- tungsphase, als Erika Ziltener die Leitung der Patientenstelle Zürich von der Beschwerdefüh- rerin übernahm, offenbar Konflikte zwischen den beiden Frauen. Diese sind aber für die rund- funkrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Redaktion informierte das Publikum korrekt über die Rolle von Erika Ziltener bei der Patientenstelle.
E. 6.7 Die übrigen Teile und damit der Grossteil des Beitrags werden von der Beschwerde- führerin nicht beanstandet. Darin erhält das Publikum viele Informationen zur Situation der Patientenberatung und zu den Patientenrechten in der Schweiz. Anhand von konkreten Bei- spielen werden die aus Patientensicht teilweise immer noch unbefriedigende Rechtslage und
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die Probleme bei Haftungsfragen aufgezeigt. In den Studiogesprächen mit der Gesundheits- rechtsexpertin fand jeweils eine Einordnung und Analyse statt.
E. 6.8 Zum Beitrag insgesamt konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden. Im Zentrum stand die Situation der Patientenbe- ratung und Patientenrechte nach 40 Jahren Patientenstellen. Die unzutreffende Darstellung des Gründungsteams der ersten Patientenstelle in Zürich und die nicht präzise Einblendung der Funktion von H betreffen Nebenpunkte, welche den Gesamteindruck nicht verfälschen. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG daher nicht verletzt.
E. 7 Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr sei der Zugang zum Programm rechtswidrig verweigert worden.
E. 7.1 Ein «Recht auf Antenne», also einen Anspruch darauf, dass Programmveranstalter Informationen eines Dritten gegen ihren Willen ausstrahlen müssen, sieht weder das RTVG noch das anwendbare internationale Recht vor (BGE 136 I 167 E. 3.3.1 S. 173). Art. 6 Abs. 3 RTVG hält fest, dass niemand von Programmveranstaltern die Verbreitung bestimmter Dar- bietungen und Informationen verlangen kann. Hinzu kommt die verfassungsmässig ge- schützte Programmautonomie der Veranstalter (siehe E. 5 vorne).
E. 7.2 Eine Verweigerung des Zugangs zum Programm kann aber in gewissen Fällen prob- lematisch sein, insbesondere wenn dadurch gleichzeitig mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 16 BV) auch das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 BV) berührt sind (siehe dazu die bundesrätliche Botschaft zum RTVG, BBl 2003 S. 1670). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum RTVG den Ausnahme- charakter der Zugangsbeschwerde betont und ausgeführt, dass die ablehnende Haltung ei- nes Programmveranstalters nur in seltenen Fällen rechtswidrig sein dürfte (BBl 2003 S. 1741).
E. 7.3 Bei der Zugangsverweigerung ist zu prüfen, ob der Programmveranstalter den Ge- suchsteller in verfassungs- und konventionswidriger Weise diskriminiert hat. Eine Diskriminie- rung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Si- tuationen dar. So hält das Bundesgericht fest: «Ein Rechtsanspruch auf Zugang zum Pro- gramm kann sich im Rahmen von Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 10 EMRK damit nur ergeben, wenn ein Veranstalter gewissen Parteien, Personen oder Gruppierungen direkt oder indirekt Zugang zum Programm gewährt, vergleichbaren Parteien, Personen oder Gruppie- rungen einen solchen jedoch ohne sachlichen und vernünftigen Grund verwehrt und sie damit rechtsungleich behandelt bzw. diskriminiert» (Urteil 2C_408/2011 des Bundesgerichts vom
24. Februar 2012 E. 2.3.1 [«Berichterstattung über Tierschutzfragen»]).
E. 7.4 Eine Zugangsbeschwerde bedarf nicht zwingend eines ausdrücklich abgelehnten Gesuchs auf Teilnahme in einer Sendung oder in einem Programm. Ein entsprechendes still- schweigendes resp. konkludentes Verhalten kann ebenfalls die Voraussetzungen für eine Zu- gangsbeschwerde erfüllen, wie dies vorliegend der Fall ist (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175).
E. 7.5 Im ersten Filmbericht konnte sich Erika Ziltener, die seit 2003 Leiterin der Zürcher Patientenstelle ist, mehrmals äussern. Die Beschwerdeführerin, ihre Vorgängerin in dieser
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Funktion, kam dagegen nicht zu Wort. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine Diskri- minierung dar, da sich die beiden nicht in einer vergleichbaren Situation befanden. Es ist journalistisch üblich und aufgrund des Sendungsporträts von «Puls» nicht zu beanstanden, dass die Redaktion nur die aktuelle Stellenleiterin bzw. die Präsidentin als Vertreterin dieser Organisationen zu verschiedenen Aspekten der Patientenberatung befragte. Auch mit Blick auf das Beitragsthema, in welchem weder die geschichtliche Aufarbeitung noch allfällige Kon- flikte bei der Stellenübernahme im Zentrum standen, ist es inhaltlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kam.
E. 7.6 Für die Ungleichbehandlung der in der Zwischenzeit verstorbenen H und der Be- schwerdeführerin gibt es wiederum sachliche Gründe. So verfügte die Redaktion von H über Archivaufnahmen aus der Zeit vor der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich, nicht aber über entsprechendes Bildmaterial von der sich damals in der Öffentlichkeitsarbeit zu- rückhaltenden Beschwerdeführerin. Deshalb kann man der Beschwerdegegnerin keinen Vor- wurf machen, dass sie in diesem kurzen geschichtlichen Abriss das vorhandene Filmmaterial von damals einsetzte.
E. 7.7 Für die Beschwerdeführerin mag es stossend sein, dass ihr die Redaktion trotz ihrer unbestrittenen Verdienste um die Patientenstellen keine Sendezeit eingeräumt hat, im Ge- gensatz zu zwei Frauen, mit denen sie Konflikte bei der Gründung bzw. bei der Übergabe der Stellenleitung erlebte. Eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm liegt jedoch nicht vor.
E. 8 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 837
Entscheid vom 29. Mai 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Puls» vom 4. November 2019, Beitrag «40 Jahre unabhängige Patientenberatung – (K)ein Grund zum Feiern?»
Beschwerde vom 19. Januar 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 4. November 2019 im Gesundheitsmagazin «Puls» den mehrteiligen Beitrag «40 Jahre unabhängige Patientenberatung – (K)ein Grund zum Feiern?» aus. In einem ersten Filmbericht fasst die Redaktion die Geschichte der unabhängigen Pati- entenberatung, der Patientenorganisationen und der Patientenrechte in der Schweiz zusam- men. Anlass bildete die Gründung der ersten unabhängigen Patientenstelle vor 40 Jahren in Zürich. Danach folgt ein Studiogespräch mit einer Gesundheitsrechtsexpertin der Universität Bern, in welchem eine Analyse der Patientenrechte im Zentrum steht. In einem weiteren Film- bericht geht es um zwei betroffene Patientinnen, die sich wegen erheblicher negativer Folgen nach Operationen an eine Patientenstelle gewendet haben. Im abschliessenden Studioge- spräch äussert sich die Expertin zur Einverständniserklärung und zur politischen Situation. Das Publikum erhielt zudem die Möglichkeit für eine individuelle Beratung im Rahmen eines Chats mit Expertinnen der Patientenstelle. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführe- rin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt den ersten Filmbericht, in welchem die Geschichte der Patientenstellen und insbesondere die der ersten unabhängigen Patientenstelle in Zürich ten- denziös und verfälscht dargestellt worden seien. Statt der Beschwerdeführerin werde fälsch- licherweise H als Gründerin gezeigt. Sie selber sei mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl sie 25 Jahre lang die Patientenstelle überhaupt ermöglicht und geleitet sowie in dieser Zeit auch den Dachverband präsidiert habe. Der Beitrag sei unseriös und manipulativ. Die Redak- tion habe journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der Om- budsstelle vom 2. Januar 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ziel des Beitrags sei gewesen, die Entwicklung der Patientenberatung in den letzten 40 Jahren aufzuzeigen, und nicht die Verbandsgeschichte mit den verschiede- nen Patientenschutzstellen und den prägenden Persönlichkeiten detailliert darzustellen. Mit Verweis auf ein Interview in der Sendung «Kassensturz» aus dem Jahre 1979 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass es korrekt gewesen sei, H als «Initiantin der Patientenstelle» zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Patientenstelle Zürich geprägt, sei aber in der Gründungsphase mit Blick auf die Medienpräsenz noch nicht im Vordergrund gestan- den. Die Nichterwähnung der Beschwerdeführerin stelle keine Diskriminierung oder andere Verletzung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. D. In ihrer Replik vom 4. März 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde gutzuheissen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu H und dem «Kassensturz»-Bei- trag von 1979 seien nicht korrekt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Patientenstelle noch gar nicht bestanden. H habe nicht zu den Gründungsmitgliedern gezählt. Die Beschwerdeführerin be- dauert, dass sich die Redaktion während der Recherchen nicht an sie gewendet habe, da sie
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relevante Informationen zur Geschichte der Patientenstellen und Patientenberatung hätte ver- mitteln können. Ausgestrahlte Sequenzen wie diejenigen mit Erika Ziltener im Bundeshaus würden dagegen nichts zur Meinungsbildung des Publikums beitragen. E. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie weist in ihrer Duplik vom 20. März 2020 darauf hin, dass H und zwei andere Personen 1979 an die Medien gelangt seien, um die Beweggründe für die Eröffnung einer Patienten- stelle zu begründen. Dass die Patientenstelle damals noch gar nicht bestanden habe, sei aus dem Beitrag hervorgegangen. Die Beschwerdegegnerin erwähnt schliesslich, dass die inhalt- liche Gestaltung und Bearbeitung eines Beitrags Teil der Programmautonomie bilden. Die Sequenzen mit Erika Ziltener im Bundeshaus hätten dazu gedient, den Mangel an politischem Bewusstsein für Patientenschutzanliegen zu illustrieren.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn sie auf andere Weise eine besondere Nähe zum Sendegegenstand aufweist, die sie vom übrigen Publikum unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unter- nehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Die Beschwerdeführerin verfügt als Gründerin, langjährige Präsidentin und Geschäftsstellenleiterin der Patientenstelle Zürich, deren Entste- hung und Geschichte im Beitrag dargestellt wurde, über die erforderliche enge Beziehung. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Art. 4 und 5 RTVG verletzt. Eine Richtigstellung in der Sendung «Puls», wie von der Beschwerdeführerin beantragt, kann sie nicht anordnen. Bei einer festgestellten Rechtsverletzung führt die UBI das Massnahmen- verfahren gemäss Art. 89 RTVG durch (siehe dazu Jahresbericht der UBI 2011 S. 14 Ziff. 5.7). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und subsidiär eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm geltend. 6. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert
5/9
die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 6.1 Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Beitrag anwendbar. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich den ersten Film- bericht und darin die Darstellung der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI jedoch den ganzen Beitrag mit der Anmoderation, den beiden Film- berichten und den zwei Studiogesprächen mit der Expertin zu berücksichtigen. 6.2 In ihren einführenden Worten zum ersten Filmbericht weist die Moderatorin auf ein Narkoseereignis vor vierzig Jahren hin, welches in Zürich schliesslich zur Gründung der ers- ten Patientenstelle geführt habe. Im anschliessenden Filmbericht werden zuerst Bilder vom Gebäude ausgestrahlt, in welchem sich die Patientenstelle der Region seit ihrer Gründung befindet. Die Stellenleiterin Erika Ziltener weist auf die grosse Bandbreite von Themen hin, die Gegenstand einer Beratung sein können. Darauf folgen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sequenzen zur Gründung der ersten Patientenstelle. Es werden Archivauf- nahmen aus einem Beitrag des SRF-Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 30. März 1979 gezeigt. Drei Frauen sind darin zu sehen und die als «Initiantin Patientenstelle Zürich» bezeichnete H erklärt, warum eine solche Organisation nötig sei. Danach kommt zur Sprache, dass sich der Zeitgeist gewandelt habe und patriarchale Muster wie bei der Ärzteschaft in Frage gestellt worden seien. Dieser erste Filmbericht des Beitrags erwähnt zudem wichtige Urteile des Bundesgerichts zu Patientenrechten und noch bestehende Lücken in der Gesetz- gebung. Mehrmals zu Wort kommt dabei Erika Ziltener. Schliesslich weist die Redaktion auf die heutige Situation bei den unabhängigen Patientenstellen mit den inzwischen sechs Regi- onalverbänden der Schweizerischen Patientenstelle sowie zusätzlich auf die Stiftung Patien- tenorganisation SPO mit vier regionalen Ablegern hin. 6.3 Der Kommentar zu den ausgestrahlten Archivaufnahmen vermittelt den unzutreffen- den Eindruck, dass es sich bei den gezeigten drei Personen um das Gründerteam der Zürcher Patientenstelle handelt («Vereins-Gründerinnen»). Der «Kassensturz»-Beitrag wurde jedoch ausgestrahlt, als es den Verein noch gar nicht gab. Zwei der drei gezeigten Frauen, darunter H, gehörten denn auch nicht zum Gründerteam. Offenbar gab es damals Differenzen bezüg- lich der Ausrichtung der Patientenstelle. H gründete 1981 mit Gleichgesinnten daher den Ver- ein Schweizerische Patientenorganisation SPO. Sie gehörte aber zusammen mit der Be- schwerdeführerin und einer weiteren Frau tatsächlich zu den Initiantinnen der Patientenstelle. H war also nicht Initiantin der Patientenstelle Zürich, wie im Filmbericht angeführt, sondern Mitinitiantin.
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6.4 Unbestritten sind die grossen Verdienste der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit der Patientenstelle Zürich, die sie mitgegründet und bis zu ihrem al- tersbedingten Ausscheiden 2003 rund 24 Jahre lang massgeblich als Stellenleiterin geprägt hat. Davon zeugen auch verschiedene Würdigungen in Zeitungen wie der NZZ oder im Ta- ges-Anzeiger. Im gerügten Beitrag standen aber in erkennbarer Weise die Patientenberatung und die Patientenrechte in der Schweiz als solche im Vordergrund. Das 40-jährige Bestehen der ersten Patientenstelle der Schweiz in Zürich bildete Anlass für den Beitrag, weshalb zu Beginn des Filmberichts kurz deren Anfänge thematisiert wurden. Auch bei diesen Sequen- zen standen aber die Motivation und die Notwendigkeit für das Bestehen solcher Patienten- stellen im Vordergrund und nicht die Würdigung einzelner Personen. Im Beitrag ging es auch nicht darum, die Errungenschaften der Zürcher Patientenstelle oder anderer Patientenorga- nisationen hervorzuheben. Beim beanstandeten Sendegefäss handelt es sich um ein Ge- sundheitsmagazin mit «Ratgeber-Charakter». Es war deshalb nicht zwingend notwendig, die Beschwerdeführerin zu erwähnen oder anzuhören, obwohl sie aufgrund ihres grossen Wis- sens und Erfahrungsschatzes den Beitrag zusätzlich hätte bereichern können. Im Gegensatz zu H verfügte die Redaktion zudem über kein Archivmaterial der Beschwerdeführerin aus der Zeit um die Gründung. Wie die Beschwerdeführerin selber anführt, suchte sie die Öffentlich- keit damals nicht, sondern überliess sie anderen Personen. 6.5 Die Beschwerdeführerin moniert ausserdem eine Sequenz im ersten Filmbericht, in welcher erwähnt wird, dass Erika Ziltener auch im Bundeshaus anzutreffen sei. Diese Aus- sage sei banal und wahrscheinlich nicht korrekt. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die entsprechenden Sequenzen zeigen Erika Ziltener im Rahmen einer Führung von Vereins- mitgliedern durch das Bundeshaus und illustrieren das aus ihrer Sicht noch mangelhafte po- litische Bewusstsein für Patientenanliegen. Erika Ziltener verfügte zudem während mehrerer Jahre über eine Zutrittsberechtigung zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsge- setz; SR 171.10). Die beanstandete Aussage über die Anwesenheit von Erika Ziltener im Bundeshaus ist daher korrekt. 6.6 Der Umstand, dass Erika Ziltener als langjährige Leiterin der Patientenstelle Zürich und Präsidentin des Dachverbands der Schweizerischen Patientenstellen im ersten Teil des Filmberichts mehrfach zu Wort kommt, ist aufgrund ihrer aktuellen Funktionen naheliegend und nachvollziehbar. Laut Angaben der Beschwerdeführerin gab es 2003 in der Einarbei- tungsphase, als Erika Ziltener die Leitung der Patientenstelle Zürich von der Beschwerdefüh- rerin übernahm, offenbar Konflikte zwischen den beiden Frauen. Diese sind aber für die rund- funkrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Redaktion informierte das Publikum korrekt über die Rolle von Erika Ziltener bei der Patientenstelle. 6.7 Die übrigen Teile und damit der Grossteil des Beitrags werden von der Beschwerde- führerin nicht beanstandet. Darin erhält das Publikum viele Informationen zur Situation der Patientenberatung und zu den Patientenrechten in der Schweiz. Anhand von konkreten Bei- spielen werden die aus Patientensicht teilweise immer noch unbefriedigende Rechtslage und
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die Probleme bei Haftungsfragen aufgezeigt. In den Studiogesprächen mit der Gesundheits- rechtsexpertin fand jeweils eine Einordnung und Analyse statt. 6.8 Zum Beitrag insgesamt konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden. Im Zentrum stand die Situation der Patientenbe- ratung und Patientenrechte nach 40 Jahren Patientenstellen. Die unzutreffende Darstellung des Gründungsteams der ersten Patientenstelle in Zürich und die nicht präzise Einblendung der Funktion von H betreffen Nebenpunkte, welche den Gesamteindruck nicht verfälschen. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG daher nicht verletzt. 7. Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr sei der Zugang zum Programm rechtswidrig verweigert worden. 7.1 Ein «Recht auf Antenne», also einen Anspruch darauf, dass Programmveranstalter Informationen eines Dritten gegen ihren Willen ausstrahlen müssen, sieht weder das RTVG noch das anwendbare internationale Recht vor (BGE 136 I 167 E. 3.3.1 S. 173). Art. 6 Abs. 3 RTVG hält fest, dass niemand von Programmveranstaltern die Verbreitung bestimmter Dar- bietungen und Informationen verlangen kann. Hinzu kommt die verfassungsmässig ge- schützte Programmautonomie der Veranstalter (siehe E. 5 vorne). 7.2 Eine Verweigerung des Zugangs zum Programm kann aber in gewissen Fällen prob- lematisch sein, insbesondere wenn dadurch gleichzeitig mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 16 BV) auch das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 BV) berührt sind (siehe dazu die bundesrätliche Botschaft zum RTVG, BBl 2003 S. 1670). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum RTVG den Ausnahme- charakter der Zugangsbeschwerde betont und ausgeführt, dass die ablehnende Haltung ei- nes Programmveranstalters nur in seltenen Fällen rechtswidrig sein dürfte (BBl 2003 S. 1741). 7.3 Bei der Zugangsverweigerung ist zu prüfen, ob der Programmveranstalter den Ge- suchsteller in verfassungs- und konventionswidriger Weise diskriminiert hat. Eine Diskriminie- rung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Si- tuationen dar. So hält das Bundesgericht fest: «Ein Rechtsanspruch auf Zugang zum Pro- gramm kann sich im Rahmen von Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 10 EMRK damit nur ergeben, wenn ein Veranstalter gewissen Parteien, Personen oder Gruppierungen direkt oder indirekt Zugang zum Programm gewährt, vergleichbaren Parteien, Personen oder Gruppie- rungen einen solchen jedoch ohne sachlichen und vernünftigen Grund verwehrt und sie damit rechtsungleich behandelt bzw. diskriminiert» (Urteil 2C_408/2011 des Bundesgerichts vom
24. Februar 2012 E. 2.3.1 [«Berichterstattung über Tierschutzfragen»]). 7.4 Eine Zugangsbeschwerde bedarf nicht zwingend eines ausdrücklich abgelehnten Gesuchs auf Teilnahme in einer Sendung oder in einem Programm. Ein entsprechendes still- schweigendes resp. konkludentes Verhalten kann ebenfalls die Voraussetzungen für eine Zu- gangsbeschwerde erfüllen, wie dies vorliegend der Fall ist (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175). 7.5 Im ersten Filmbericht konnte sich Erika Ziltener, die seit 2003 Leiterin der Zürcher Patientenstelle ist, mehrmals äussern. Die Beschwerdeführerin, ihre Vorgängerin in dieser
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Funktion, kam dagegen nicht zu Wort. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine Diskri- minierung dar, da sich die beiden nicht in einer vergleichbaren Situation befanden. Es ist journalistisch üblich und aufgrund des Sendungsporträts von «Puls» nicht zu beanstanden, dass die Redaktion nur die aktuelle Stellenleiterin bzw. die Präsidentin als Vertreterin dieser Organisationen zu verschiedenen Aspekten der Patientenberatung befragte. Auch mit Blick auf das Beitragsthema, in welchem weder die geschichtliche Aufarbeitung noch allfällige Kon- flikte bei der Stellenübernahme im Zentrum standen, ist es inhaltlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kam. 7.6 Für die Ungleichbehandlung der in der Zwischenzeit verstorbenen H und der Be- schwerdeführerin gibt es wiederum sachliche Gründe. So verfügte die Redaktion von H über Archivaufnahmen aus der Zeit vor der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich, nicht aber über entsprechendes Bildmaterial von der sich damals in der Öffentlichkeitsarbeit zu- rückhaltenden Beschwerdeführerin. Deshalb kann man der Beschwerdegegnerin keinen Vor- wurf machen, dass sie in diesem kurzen geschichtlichen Abriss das vorhandene Filmmaterial von damals einsetzte. 7.7 Für die Beschwerdeführerin mag es stossend sein, dass ihr die Redaktion trotz ihrer unbestrittenen Verdienste um die Patientenstellen keine Sendezeit eingeräumt hat, im Ge- gensatz zu zwei Frauen, mit denen sie Konflikte bei der Gründung bzw. bei der Übergabe der Stellenleitung erlebte. Eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm liegt jedoch nicht vor. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 21. August 2020