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b.829

Fernsehen SRF, Sendung "10 vor 10" vom 6. Juni 2019, Beitrag "WM 2006: Ermittlungen gegen Ex-Fifa-Generalsekretär L"

Ubi · 2020-05-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 6. Juni 2019 im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» einen Beitrag über die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaften (WM) 2006 in Deutschland und die Rolle des Ex-Fifa-Ge- neralsekretärs L aus (Länge: 4 Minuten 28 Sekunden). B. Am 6. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen vier Personen, u.a. gegen L. Am 27. April 2020 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhob L (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er stellt mehrere Rechtsbegeh- ren: Es sei festzustellen, dass der Beitrag Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe; die Redaktion habe eine Richtigstellung im Sinne der Ausführungen des Ombudsmannes vorzunehmen und als solche zu bezeichnen; es sei ein Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG anzuordnen und die Beschwerde- gegnerin habe die UBI über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beitrag über das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn geführte Verfahren sei tendenziös, reisserisch, unsachlich und inhaltlich falsch. Der Bericht habe nicht auf eigenen Recherchen beruht. Dass die Redaktion im Besitz des Beschlagnahmebefehls ist, deute darauf hin, dass sie sich von der Bundesan- waltschaft habe instrumentalisieren lassen. Falsch sei, dass es um den Vorwurf der Korrup- tion gehe und der Beschwerdeführer angeklagt sei. Der Gegenstand des Strafverfahrens und die Rolle von Mohamed Bin Hammam würden unzutreffend dargestellt. Nicht erwähnt würden im Beitrag die hängigen Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 29. August 2019 bei. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG; Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Ausstrahlung einer Richtigstellung zu verpflichten und diese als solche zu kennzeichnen. Dies liege nicht in der Zuständigkeit der UBI. Der Beschwerdegegnerin könnten überdies in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung auferlegt werden. Die Kernaussage des Beitrags, wonach die Bundesanwaltschaft im Beschwerdeführer eine Schlüsselfigur bei der mutmass- lichen Verschleierung des Zahlungszwecks eines Millionenbeitrags sieht, der im Zusammen- hang mit dem mutmasslichen Kauf der Fussball-WM 2006 stehe, treffe zu. Die Beschwerde- gegnerin verweist auf Auszüge aus dem Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom

21. Mai 2019. Dem angespannten Kontext mit den Ausstandsbegehren habe die Redaktion Rechnung getragen und neben den Ermittlungsergebnissen der Bundesanwaltschaft, die als Parteistandpunkte erkennbar gewesen seien, die Sichtweise von verschiedenen Betroffenen ausgestrahlt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zu allen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sei vollumfänglich veröf- fentlicht worden. Er habe auch das letzte Wort gehabt und es sei auf die Unschuldsvermutung

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hingewiesen worden. Weder die falsche Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Angeklag- ter» statt als «Beschuldigter» noch die Ungenauigkeit bezüglich des technischen Ablaufs der Geldflüsse hätten den Gesamteindruck verfälscht und eine freie Meinungsbildung des Publi- kums verunmöglicht. Der in der Zwischenzeit vorliegende Entwurf der Anklageschrift («Schriftlich abschliessender Vorhalt» vom 13. Juni 2019) bestätige die Ausführungen im Bei- trag. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei daher nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 13. Januar 2020 erwähnt der Beschwerdeführer, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Kernaussage des Beitrags «grundfalsch» sei. Auch aus dem schriftlich abschliessenden Vorhalt der Bundesanwaltschaft könne nicht abgeleitet wer- den, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem «Kauf» der Fussball-WM 2006 stehe. Der Grund dieses Darlehens sei nach wie vor ungeklärt und auch nicht Gegenstand des Ver- fahrens gegen den Beschwerdeführer. Er sei nicht in diese Vorgänge involviert gewesen. Die Behauptung im Beitrag, wonach die Rückzahlung des Darlehens an Mohamed Bin Hammam erfolgt sei, stelle eine offensichtliche Unwahrheit und nicht bloss eine unpräzise Beschreibung dar. Der reisserische Beitrag vermittle beim Publikum den Eindruck, die Bundesanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Korruption, also Bestechung (Art. 322ter ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), was nie der Fall gewesen sei. Am 5. August 2019 habe die Bundesanwaltschaft Anklage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) erhoben. Der abschliessende schriftliche Vorhalt der Bundesanwalt- schaft stütze die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 6. März 2020, dass die Kern- aussage des Beitrags korrekt sei. Dies habe die Redaktion mit dem auszugsweise wiederge- gebenen Beschlagnahmebefehl belegt. Auch der Zusammenhang der laufenden Verfahren der Bundesanwaltschaft mit dem mutmasslichen Kauf der WM 2006 und damit dem Vorwurf der Korruption sei korrekt vermittelt worden. Das treffe auch auf die Rolle des Beschwerde- führers zu. Es sei an keiner Stelle im Beitrag von Bestechung gesprochen worden. Nach bes- tem Wissen und Gewissen habe die Redaktion davon ausgehen können, dass Mohamed Bin Hammam Profiteur der Überweisung gewesen sei. Die Formulierungen im Filmbericht seien aber zurückhaltend gewesen (z.B. «angeblich»). Ausdrücklich sei auch gesagt worden, dass der wahre Zweck der Zahlung bis heute ein Rätsel darstelle. Insgesamt seien die Argumente beider Seiten sachlich und fair präsentiert worden G. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwer- deführer, der eine zentrale Rolle im Beitrag spielt, erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine Richtigstellung auszustrahlen. In ihrem Entscheid stellt die UBI fest, ob die angefochtene Sendung die ein- schlägigen Programmbestimmungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie nach Eintritt der Rechtskraft das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Hingegen kann sie keine Richtigstellung im Entscheid anordnen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist aus- schliesslich der «10 vor 10»-Beitrag vom 6. Juni 2019 zu den Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführte Beitrag des Nachrichtenmagazins vom 17. Juni 2019, welcher die generell einseitige Bericht- erstattung zu Lasten des Beschwerdeführers belegen soll, ist dagegen nicht Teil der Beurtei- lung. Dies wäre nur im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen mehrere Sendungen mög- lich (Art. 92 Abs. 3 RTVG).

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 5.3 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [«Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin»]; UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 4.4 [«Fall Holenweger»] und b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 4.4 [«Schwere Vorwürfe»]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermei- den. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte ge- bietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton.

E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist wegen des Informationsgehalts des beanstandeten Beitrags des Nachrichtenmagazins anwendbar. Aufgrund der breiten Medienberichterstattung zu den seit November 2015 laufenden Ermittlungen der Bundesanwaltschaft bezüglich Zah- lungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 kann von einem relevanten Vorwissen des Publi- kums ausgegangen werden. Das betrifft ebenfalls die geäusserte Kritik an der Bundesanwalt- schaft. Die mögliche Befangenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft wegen informeller

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Treffen mit dem FIFA-Präsidenten Gianni Infantino hat denn auch Fernsehen SRF in mehre- ren Sendungen im April und Mai 2019 thematisiert (z.B. «Rundschau»-Beitrag «Michael Lau- ber und die FIFA: Der Bundesanwalt im Offside» vom 5. Juni 2019).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt die unzutreffende Darstellung des bundesstrafgerichtli- chen Verfahrens. Es sei dabei nicht um den Vorwurf der Korruption und den «Kauf» der WM 2006 gegangen, wie im Beitrag behauptet. Die Bundesanwaltschaft habe gegen den Be- schwerdeführer sowie gegen weitere vier Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, des Betrugs sowie der Geld- wäscherei geführt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung auch nicht An- geklagter, wie in der Anmoderation fälschlicherweise behauptet, sondern Beschuldigter ge- wesen.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anmoderation und der erste Teil des Filmberichts nicht präzis waren. Die verschiedenen Geldflüsse, welche zwischen Som- mer 2002 und dem 27. April 2005 erfolgten und in welche offenbar Franz Beckenbauer, Ro- bert Louis-Dreyfus, Mohamed Bin Hammam, Funktionäre des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) und der Beschwerdeführer involviert waren, wurden im Beitrag nicht korrekt auseinan- dergehalten. Gegen den Beschwerdeführer ermittelte die Bundesanwaltschaft im Zusammen- hang mit der letzten Zahlung vom 27. April 2005. Weiter wurden die konkreten Vorwürfe ge- genüber dem Beschwerdeführer in diesem ersten Teil nicht klar von anderen, mit der strittigen Zahlung zusammenhängenden Aspekten, wie dem möglichen «Kauf» der Fussball-WM 2006 und damit den eigentlichen Korruptionsvorwürfen, getrennt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die seit 2011 geltende Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit ihrer Terminologie das Wort «Angeklagter» nicht mehr kennt und stattdessen von «beschuldigter Person» spricht.

E. 6.3 Im StGB gibt es keinen Straftatbestand der «Korruption» (vgl. Art. Art. 322ter ff.) und die Redaktion verwendete den Begriff auch nicht als solchen, sondern als für das Publikum verständliche Umschreibung für die mögliche Beeinflussung der Vergabe der Fussball-WM 2006 durch eine Zahlung. Im Filmbericht wurde denn auch das Titelbild des deutschen Nach- richtenmagazins «Der Spiegel» vom 17. Oktober 2015 über «Das zerstörte Sommermär- chen» eingeblendet. Was die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer konkret vorwarf, kam im Beitrag durch die Wiedergabe von Auszügen aus dem – nicht öffentlichen – Beschlag- nahmebefehl vom 21. Mai 2019 zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer habe nämlich vorge- schlagen, die strittige Zahlung «über die Fifa abzuwickeln und als Kostenbeitrag des OK WM 2006 für die Auftaktveranstaltung zu tarnen». Ebenfalls eingeblendet und vorgelesen wird eine weitere Passage aus dem Beschlagnahmebefehl, wonach der Verdacht bestehe, dass das Gelingen dieses mutmasslichen Plans von der Beteiligung des Beschwerdeführers ab- hing. Mit diesen Zitaten aus dem Beschlagnahmebefehl wurde für das Publikum trotz miss- verständlicher Aussagen im ersten Teil des Beitrags deutlich, welches die konkreten Vorwürfe der Bundesanwaltschaft an den Beschwerdeführer waren. Es war nicht zwingend notwendig, zusätzlich die konkreten Straftatbestände des Verfahrens aufzulisten. Dies gilt umso weniger als die Kernbotschaft des Beitrags war, dass der Beschwerdeführer gemäss Bundesanwalt- schaft bei der strittigen Zahlung eine zentralere Rolle gespielt habe als bisher angenommen.

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Dass die Bundesanwaltschaft tatsächlich von einer solchen Annahme ausging, bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter eine falsche Aussage zum Gegenstand des Verfahrens: Es sei um die Rückzahlung eines Darlehens durch den DFB über die FIFA an den in der Zwischenzeit verstorbenen französischen Geschäftsmann Robert Louis-Dreyfus im Jahr 2005 gegangen. Die Aussage im Filmbericht zur strittigen Zahlung sei deshalb falsch: «Angeblich ist es die Rückzahlung eines Darlehens über Umwege an den katarischen Fuss- ballfunktionär Mohamed Bin Hammam, den damaligen FIFA-Vizepräsidenten.» Da Mohamed Bin Hammam aber offenkundig nicht Darlehensgeber gewesen sei, habe der Beitrag einen unzutreffenden Eindruck vermittelt.

E. 6.5 Wie bereits erwähnt, hat es die Redaktion unterlassen, die mit dem strittigen Fall zusammenhängenden, aber unterschiedlichen und komplexen Geldflüsse aufzuzeigen. Die Rückzahlung des Darlehens von 6,7 Mio. Euro erfolgte, wie der Beschwerdeführer festhält, an Robert Louis-Dreyfus. Offenbar gingen die Ermittlungsbehörden aber davon aus, dass Mohammed Bin Hammam der eigentliche Profiteur der finanziellen Transaktionen gewesen sei. In einem innerhalb des Filmberichts ausgestrahlten Interview mit dem ZDF von 2018 be- stätigte der frühere katarische Fussballfunktionär und Fifa-Vizepräsident Bin Hammam, dass es eine Zahlung gegeben habe, doch nennt er deren Zweck nicht. Die Redaktion wies denn auch korrekt darauf hin, dass der wahre Zweck dieser Zahlung nach wie vor unbekannt sei, aber es bestehe der Verdacht, der DFB damit den Austragungsort der Fussball-WM 2006 «mit Schmiergeldern erkauft» habe.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, das an ihn gerichtete Interviewan- gebot der Redaktion sei nicht ernst gemeint gewesen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Redaktorin und dem Anwalt des Beschwerdeführers zeigt jedoch, dass die Beschwerde- gegnerin ihn mit den im Beitrag thematisierten Vorwürfen der Bundesanwaltschaft konfron- tierte und er Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Anwalts erkundigte sich die Redaktorin, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, ein Interview zu geben, worauf der Anwalt auf die Landesabwesenheit seines Klienten hinwies. Die Anfrage für ein Interview mag tatsächlich etwas kurzfristig gewesen sein, selbst wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, dieses über Skype zu führen. Relevant im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber, dass die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers im Bericht vollständig eingeblendet und vorgelesen wurde. Dies geschah an geeigneter Stelle am Ende des Beitrags und ohne spätere Relativierung durch andere Aussagen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers («Mein Klient bestreitet vehement jede einzelne Behaup- tung und Unterstellung der Bundesanwaltschaft») kam damit für das Publikum unmissver- ständlich zum Ausdruck.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt, die «10 vor 10»-Redaktion sei parteiisch gewesen und habe sich von der Bundesanwaltschaft instrumentalisieren lassen. Es sei zu vermuten, dass die Bundesanwaltschaft der Redaktion den Beschlagnahmebefehl informell zugespielt habe, um mit einem «medialen Gegenschlag» auf das gegen den Bundesanwalt gestellte Aus-

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standsbegehren zu reagieren. Auf den angespannten Kontext und insbesondere auf die hän- gigen Ausstandsbegehren gegen mehrere Vertreter der Bundesanwaltschaft sei im Beitrag nicht hingewiesen worden. Entgegen den Aussagen im beanstandeten Beitrag habe die Be- richterstattung auch nicht auf eigenen Recherchen beruht.

E. 6.8 Mit dem von Gesetzes wegen nicht öffentlichen Beschlagnahmebefehl vom 21. Mai 2019 verfügte die «10 vor 10»-Redaktion über wohl exklusive Informationen zu den strafrecht- lichen Ermittlungen, die weit über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen sorgten. Dass das Nachrichtenmagazin daraus einen Beitrag realisieren wollte, ist journalistisch nachvollziehbar und – jedenfalls programmrechtlich – nicht zu beanstanden. Ob die Redaktion via die Bun- desanwaltschaft oder doch eine andere Quelle an den Beschlagnahmebefehl gelangt ist und ob diese Informierung zulässig war, ist keine Frage des Programmrechts. Immerhin ist es nicht falsch, in diesem Kontext von eigenen Recherchen zu sprechen. Der ausgestrahlte Bei- trag lässt auch nicht auf eine Instrumentalisierung der Redaktion schliessen, denn Partei- standpunkte und insbesondere derjenige der Bundesanwaltschaft waren klar als solche er- kennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG). Die Redaktion machte sich nicht die Sicht der Bundesan- waltschaft zu eigen. Neben dem Standpunkt der Bundesanwaltschaft und des Beschwerde- führers wurden auch die Stellungnahmen eines weiteren Beklagten (Theo Zwanziger, ehe- maliger DFB-Präsident) und von Joseph Blatter ausgestrahlt. Blatter, zum Zeitpunkt der strit- tigen Zahlung FIFA-Präsident, erklärte zudem, dass die FIFA nur «Bankier» zu Gunsten des DFB gewesen sei. Konfrontiert mit den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft an den Beschwer- deführer meinte Blatter, dass er sich das «sicher nicht» vorstellen könne. Dass die Redaktion den angespannten Kontext und die hängigen Ausstandsbegehren gegen Vertreter der Bun- desanwaltschaft nicht explizit erwähnte, vermochte die Meinungsbildung nicht zu beeinträch- tigen, zumal das Publikum in diesem medienwirksamen Verfahren über ein relevantes Vor- wissen verfügte.

E. 6.9 Der für den Beschwerdeführer geltenden Unschuldsvermutung trug die Redaktion einerseits mit einer expliziten Erwähnung Rechnung («Für L gilt die Unschuldsvermutung»), die unmittelbar nach seiner eingeblendeten Stellungnahme erfolgte. Anderseits war der Bei- trag, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht reisserisch. Die Ausdrucks- weise war der Berichterstattung über ein laufendes Verfahren angepasst (z.B. «Die Ermittler sehen», «Verdacht der Bundesanwaltschaft», «schreiben die Ermittler»).

E. 6.10 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag präziser und verständlicher hätte ge- staltet werden können. Das betrifft im ersten Beitragsteil insbesondere die Darstellung der Geldflüsse bzw. Transaktionen unter den zahlreichen involvierten Personen, welche in zu verkürzter und teilweise missverständlicher Weise wiedergegeben wurden. Die dem Be- schwerdeführer von der Bundesanwaltschaft konkret vorgeworfenen Handlungen wurden da- gegen korrekt vermittelt. Den Tatsachen entsprach sodann die eigentliche Botschaft des Bei- trags, wonach der Beschwerdeführer laut den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft eine zentrale Rolle bei der strittigen Zahlung, der Rückzahlung eines Darlehens, gespielt haben soll. Die verschiedenen Parteistandpunkte zu den Ermittlungen waren als solche erkennbar. Die Sichtweise des Beschwerdeführers kam über seine schriftliche Stellungnahme vollum- fänglich und an geeigneter Stelle zum Ausdruck. Auch äusserte sich der ebenfalls befragte

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frühere Fifa-Präsident Joseph Blatter zugunsten des Beschwerdeführers. Auf die Unschulds- vermutung wurde im Bericht ausdrücklich hingewiesen und die zurückhaltenden Formulierun- gen trugen dem Umstand eines laufenden Strafverfahrens Rechnung. Die festgestellten Män- gel im ersten Teil waren deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Sie betrafen Nebenpunkte, welche mit Blick auf den ge- samten Beitrag noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen.

E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.
  2. Verfahrenskosten werden keine gesprochen.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 829

Entscheid vom 29. Mai 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 6. Juni 2019, Beitrag «WM 2006: Ermittlungen gegen Ex-Fifa-Generalsek- retär L»

Beschwerde vom 1. Oktober 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 6. Juni 2019 im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» einen Beitrag über die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaften (WM) 2006 in Deutschland und die Rolle des Ex-Fifa-Ge- neralsekretärs L aus (Länge: 4 Minuten 28 Sekunden). B. Am 6. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen vier Personen, u.a. gegen L. Am 27. April 2020 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhob L (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er stellt mehrere Rechtsbegeh- ren: Es sei festzustellen, dass der Beitrag Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe; die Redaktion habe eine Richtigstellung im Sinne der Ausführungen des Ombudsmannes vorzunehmen und als solche zu bezeichnen; es sei ein Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG anzuordnen und die Beschwerde- gegnerin habe die UBI über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beitrag über das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn geführte Verfahren sei tendenziös, reisserisch, unsachlich und inhaltlich falsch. Der Bericht habe nicht auf eigenen Recherchen beruht. Dass die Redaktion im Besitz des Beschlagnahmebefehls ist, deute darauf hin, dass sie sich von der Bundesan- waltschaft habe instrumentalisieren lassen. Falsch sei, dass es um den Vorwurf der Korrup- tion gehe und der Beschwerdeführer angeklagt sei. Der Gegenstand des Strafverfahrens und die Rolle von Mohamed Bin Hammam würden unzutreffend dargestellt. Nicht erwähnt würden im Beitrag die hängigen Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 29. August 2019 bei. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG; Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Ausstrahlung einer Richtigstellung zu verpflichten und diese als solche zu kennzeichnen. Dies liege nicht in der Zuständigkeit der UBI. Der Beschwerdegegnerin könnten überdies in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung auferlegt werden. Die Kernaussage des Beitrags, wonach die Bundesanwaltschaft im Beschwerdeführer eine Schlüsselfigur bei der mutmass- lichen Verschleierung des Zahlungszwecks eines Millionenbeitrags sieht, der im Zusammen- hang mit dem mutmasslichen Kauf der Fussball-WM 2006 stehe, treffe zu. Die Beschwerde- gegnerin verweist auf Auszüge aus dem Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom

21. Mai 2019. Dem angespannten Kontext mit den Ausstandsbegehren habe die Redaktion Rechnung getragen und neben den Ermittlungsergebnissen der Bundesanwaltschaft, die als Parteistandpunkte erkennbar gewesen seien, die Sichtweise von verschiedenen Betroffenen ausgestrahlt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, zu allen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sei vollumfänglich veröf- fentlicht worden. Er habe auch das letzte Wort gehabt und es sei auf die Unschuldsvermutung

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hingewiesen worden. Weder die falsche Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Angeklag- ter» statt als «Beschuldigter» noch die Ungenauigkeit bezüglich des technischen Ablaufs der Geldflüsse hätten den Gesamteindruck verfälscht und eine freie Meinungsbildung des Publi- kums verunmöglicht. Der in der Zwischenzeit vorliegende Entwurf der Anklageschrift («Schriftlich abschliessender Vorhalt» vom 13. Juni 2019) bestätige die Ausführungen im Bei- trag. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei daher nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 13. Januar 2020 erwähnt der Beschwerdeführer, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Kernaussage des Beitrags «grundfalsch» sei. Auch aus dem schriftlich abschliessenden Vorhalt der Bundesanwaltschaft könne nicht abgeleitet wer- den, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem «Kauf» der Fussball-WM 2006 stehe. Der Grund dieses Darlehens sei nach wie vor ungeklärt und auch nicht Gegenstand des Ver- fahrens gegen den Beschwerdeführer. Er sei nicht in diese Vorgänge involviert gewesen. Die Behauptung im Beitrag, wonach die Rückzahlung des Darlehens an Mohamed Bin Hammam erfolgt sei, stelle eine offensichtliche Unwahrheit und nicht bloss eine unpräzise Beschreibung dar. Der reisserische Beitrag vermittle beim Publikum den Eindruck, die Bundesanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Korruption, also Bestechung (Art. 322ter ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), was nie der Fall gewesen sei. Am 5. August 2019 habe die Bundesanwaltschaft Anklage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) erhoben. Der abschliessende schriftliche Vorhalt der Bundesanwalt- schaft stütze die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 6. März 2020, dass die Kern- aussage des Beitrags korrekt sei. Dies habe die Redaktion mit dem auszugsweise wiederge- gebenen Beschlagnahmebefehl belegt. Auch der Zusammenhang der laufenden Verfahren der Bundesanwaltschaft mit dem mutmasslichen Kauf der WM 2006 und damit dem Vorwurf der Korruption sei korrekt vermittelt worden. Das treffe auch auf die Rolle des Beschwerde- führers zu. Es sei an keiner Stelle im Beitrag von Bestechung gesprochen worden. Nach bes- tem Wissen und Gewissen habe die Redaktion davon ausgehen können, dass Mohamed Bin Hammam Profiteur der Überweisung gewesen sei. Die Formulierungen im Filmbericht seien aber zurückhaltend gewesen (z.B. «angeblich»). Ausdrücklich sei auch gesagt worden, dass der wahre Zweck der Zahlung bis heute ein Rätsel darstelle. Insgesamt seien die Argumente beider Seiten sachlich und fair präsentiert worden G. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwer- deführer, der eine zentrale Rolle im Beitrag spielt, erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine Richtigstellung auszustrahlen. In ihrem Entscheid stellt die UBI fest, ob die angefochtene Sendung die ein- schlägigen Programmbestimmungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie nach Eintritt der Rechtskraft das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Hingegen kann sie keine Richtigstellung im Entscheid anordnen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist aus- schliesslich der «10 vor 10»-Beitrag vom 6. Juni 2019 zu den Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführte Beitrag des Nachrichtenmagazins vom 17. Juni 2019, welcher die generell einseitige Bericht- erstattung zu Lasten des Beschwerdeführers belegen soll, ist dagegen nicht Teil der Beurtei- lung. Dies wäre nur im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen mehrere Sendungen mög- lich (Art. 92 Abs. 3 RTVG). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5.3 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [«Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin»]; UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 4.4 [«Fall Holenweger»] und b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 4.4 [«Schwere Vorwürfe»]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermei- den. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte ge- bietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton. 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist wegen des Informationsgehalts des beanstandeten Beitrags des Nachrichtenmagazins anwendbar. Aufgrund der breiten Medienberichterstattung zu den seit November 2015 laufenden Ermittlungen der Bundesanwaltschaft bezüglich Zah- lungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 kann von einem relevanten Vorwissen des Publi- kums ausgegangen werden. Das betrifft ebenfalls die geäusserte Kritik an der Bundesanwalt- schaft. Die mögliche Befangenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft wegen informeller

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Treffen mit dem FIFA-Präsidenten Gianni Infantino hat denn auch Fernsehen SRF in mehre- ren Sendungen im April und Mai 2019 thematisiert (z.B. «Rundschau»-Beitrag «Michael Lau- ber und die FIFA: Der Bundesanwalt im Offside» vom 5. Juni 2019). 6.1 Der Beschwerdeführer rügt die unzutreffende Darstellung des bundesstrafgerichtli- chen Verfahrens. Es sei dabei nicht um den Vorwurf der Korruption und den «Kauf» der WM 2006 gegangen, wie im Beitrag behauptet. Die Bundesanwaltschaft habe gegen den Be- schwerdeführer sowie gegen weitere vier Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, des Betrugs sowie der Geld- wäscherei geführt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung auch nicht An- geklagter, wie in der Anmoderation fälschlicherweise behauptet, sondern Beschuldigter ge- wesen. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anmoderation und der erste Teil des Filmberichts nicht präzis waren. Die verschiedenen Geldflüsse, welche zwischen Som- mer 2002 und dem 27. April 2005 erfolgten und in welche offenbar Franz Beckenbauer, Ro- bert Louis-Dreyfus, Mohamed Bin Hammam, Funktionäre des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) und der Beschwerdeführer involviert waren, wurden im Beitrag nicht korrekt auseinan- dergehalten. Gegen den Beschwerdeführer ermittelte die Bundesanwaltschaft im Zusammen- hang mit der letzten Zahlung vom 27. April 2005. Weiter wurden die konkreten Vorwürfe ge- genüber dem Beschwerdeführer in diesem ersten Teil nicht klar von anderen, mit der strittigen Zahlung zusammenhängenden Aspekten, wie dem möglichen «Kauf» der Fussball-WM 2006 und damit den eigentlichen Korruptionsvorwürfen, getrennt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die seit 2011 geltende Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit ihrer Terminologie das Wort «Angeklagter» nicht mehr kennt und stattdessen von «beschuldigter Person» spricht. 6.3 Im StGB gibt es keinen Straftatbestand der «Korruption» (vgl. Art. Art. 322ter ff.) und die Redaktion verwendete den Begriff auch nicht als solchen, sondern als für das Publikum verständliche Umschreibung für die mögliche Beeinflussung der Vergabe der Fussball-WM 2006 durch eine Zahlung. Im Filmbericht wurde denn auch das Titelbild des deutschen Nach- richtenmagazins «Der Spiegel» vom 17. Oktober 2015 über «Das zerstörte Sommermär- chen» eingeblendet. Was die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer konkret vorwarf, kam im Beitrag durch die Wiedergabe von Auszügen aus dem – nicht öffentlichen – Beschlag- nahmebefehl vom 21. Mai 2019 zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer habe nämlich vorge- schlagen, die strittige Zahlung «über die Fifa abzuwickeln und als Kostenbeitrag des OK WM 2006 für die Auftaktveranstaltung zu tarnen». Ebenfalls eingeblendet und vorgelesen wird eine weitere Passage aus dem Beschlagnahmebefehl, wonach der Verdacht bestehe, dass das Gelingen dieses mutmasslichen Plans von der Beteiligung des Beschwerdeführers ab- hing. Mit diesen Zitaten aus dem Beschlagnahmebefehl wurde für das Publikum trotz miss- verständlicher Aussagen im ersten Teil des Beitrags deutlich, welches die konkreten Vorwürfe der Bundesanwaltschaft an den Beschwerdeführer waren. Es war nicht zwingend notwendig, zusätzlich die konkreten Straftatbestände des Verfahrens aufzulisten. Dies gilt umso weniger als die Kernbotschaft des Beitrags war, dass der Beschwerdeführer gemäss Bundesanwalt- schaft bei der strittigen Zahlung eine zentralere Rolle gespielt habe als bisher angenommen.

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Dass die Bundesanwaltschaft tatsächlich von einer solchen Annahme ausging, bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter eine falsche Aussage zum Gegenstand des Verfahrens: Es sei um die Rückzahlung eines Darlehens durch den DFB über die FIFA an den in der Zwischenzeit verstorbenen französischen Geschäftsmann Robert Louis-Dreyfus im Jahr 2005 gegangen. Die Aussage im Filmbericht zur strittigen Zahlung sei deshalb falsch: «Angeblich ist es die Rückzahlung eines Darlehens über Umwege an den katarischen Fuss- ballfunktionär Mohamed Bin Hammam, den damaligen FIFA-Vizepräsidenten.» Da Mohamed Bin Hammam aber offenkundig nicht Darlehensgeber gewesen sei, habe der Beitrag einen unzutreffenden Eindruck vermittelt. 6.5 Wie bereits erwähnt, hat es die Redaktion unterlassen, die mit dem strittigen Fall zusammenhängenden, aber unterschiedlichen und komplexen Geldflüsse aufzuzeigen. Die Rückzahlung des Darlehens von 6,7 Mio. Euro erfolgte, wie der Beschwerdeführer festhält, an Robert Louis-Dreyfus. Offenbar gingen die Ermittlungsbehörden aber davon aus, dass Mohammed Bin Hammam der eigentliche Profiteur der finanziellen Transaktionen gewesen sei. In einem innerhalb des Filmberichts ausgestrahlten Interview mit dem ZDF von 2018 be- stätigte der frühere katarische Fussballfunktionär und Fifa-Vizepräsident Bin Hammam, dass es eine Zahlung gegeben habe, doch nennt er deren Zweck nicht. Die Redaktion wies denn auch korrekt darauf hin, dass der wahre Zweck dieser Zahlung nach wie vor unbekannt sei, aber es bestehe der Verdacht, der DFB damit den Austragungsort der Fussball-WM 2006 «mit Schmiergeldern erkauft» habe. 6.6 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, das an ihn gerichtete Interviewan- gebot der Redaktion sei nicht ernst gemeint gewesen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Redaktorin und dem Anwalt des Beschwerdeführers zeigt jedoch, dass die Beschwerde- gegnerin ihn mit den im Beitrag thematisierten Vorwürfen der Bundesanwaltschaft konfron- tierte und er Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Anwalts erkundigte sich die Redaktorin, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, ein Interview zu geben, worauf der Anwalt auf die Landesabwesenheit seines Klienten hinwies. Die Anfrage für ein Interview mag tatsächlich etwas kurzfristig gewesen sein, selbst wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, dieses über Skype zu führen. Relevant im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber, dass die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers im Bericht vollständig eingeblendet und vorgelesen wurde. Dies geschah an geeigneter Stelle am Ende des Beitrags und ohne spätere Relativierung durch andere Aussagen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers («Mein Klient bestreitet vehement jede einzelne Behaup- tung und Unterstellung der Bundesanwaltschaft») kam damit für das Publikum unmissver- ständlich zum Ausdruck. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt, die «10 vor 10»-Redaktion sei parteiisch gewesen und habe sich von der Bundesanwaltschaft instrumentalisieren lassen. Es sei zu vermuten, dass die Bundesanwaltschaft der Redaktion den Beschlagnahmebefehl informell zugespielt habe, um mit einem «medialen Gegenschlag» auf das gegen den Bundesanwalt gestellte Aus-

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standsbegehren zu reagieren. Auf den angespannten Kontext und insbesondere auf die hän- gigen Ausstandsbegehren gegen mehrere Vertreter der Bundesanwaltschaft sei im Beitrag nicht hingewiesen worden. Entgegen den Aussagen im beanstandeten Beitrag habe die Be- richterstattung auch nicht auf eigenen Recherchen beruht. 6.8 Mit dem von Gesetzes wegen nicht öffentlichen Beschlagnahmebefehl vom 21. Mai 2019 verfügte die «10 vor 10»-Redaktion über wohl exklusive Informationen zu den strafrecht- lichen Ermittlungen, die weit über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen sorgten. Dass das Nachrichtenmagazin daraus einen Beitrag realisieren wollte, ist journalistisch nachvollziehbar und – jedenfalls programmrechtlich – nicht zu beanstanden. Ob die Redaktion via die Bun- desanwaltschaft oder doch eine andere Quelle an den Beschlagnahmebefehl gelangt ist und ob diese Informierung zulässig war, ist keine Frage des Programmrechts. Immerhin ist es nicht falsch, in diesem Kontext von eigenen Recherchen zu sprechen. Der ausgestrahlte Bei- trag lässt auch nicht auf eine Instrumentalisierung der Redaktion schliessen, denn Partei- standpunkte und insbesondere derjenige der Bundesanwaltschaft waren klar als solche er- kennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG). Die Redaktion machte sich nicht die Sicht der Bundesan- waltschaft zu eigen. Neben dem Standpunkt der Bundesanwaltschaft und des Beschwerde- führers wurden auch die Stellungnahmen eines weiteren Beklagten (Theo Zwanziger, ehe- maliger DFB-Präsident) und von Joseph Blatter ausgestrahlt. Blatter, zum Zeitpunkt der strit- tigen Zahlung FIFA-Präsident, erklärte zudem, dass die FIFA nur «Bankier» zu Gunsten des DFB gewesen sei. Konfrontiert mit den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft an den Beschwer- deführer meinte Blatter, dass er sich das «sicher nicht» vorstellen könne. Dass die Redaktion den angespannten Kontext und die hängigen Ausstandsbegehren gegen Vertreter der Bun- desanwaltschaft nicht explizit erwähnte, vermochte die Meinungsbildung nicht zu beeinträch- tigen, zumal das Publikum in diesem medienwirksamen Verfahren über ein relevantes Vor- wissen verfügte. 6.9 Der für den Beschwerdeführer geltenden Unschuldsvermutung trug die Redaktion einerseits mit einer expliziten Erwähnung Rechnung («Für L gilt die Unschuldsvermutung»), die unmittelbar nach seiner eingeblendeten Stellungnahme erfolgte. Anderseits war der Bei- trag, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht reisserisch. Die Ausdrucks- weise war der Berichterstattung über ein laufendes Verfahren angepasst (z.B. «Die Ermittler sehen», «Verdacht der Bundesanwaltschaft», «schreiben die Ermittler»). 6.10 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag präziser und verständlicher hätte ge- staltet werden können. Das betrifft im ersten Beitragsteil insbesondere die Darstellung der Geldflüsse bzw. Transaktionen unter den zahlreichen involvierten Personen, welche in zu verkürzter und teilweise missverständlicher Weise wiedergegeben wurden. Die dem Be- schwerdeführer von der Bundesanwaltschaft konkret vorgeworfenen Handlungen wurden da- gegen korrekt vermittelt. Den Tatsachen entsprach sodann die eigentliche Botschaft des Bei- trags, wonach der Beschwerdeführer laut den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft eine zentrale Rolle bei der strittigen Zahlung, der Rückzahlung eines Darlehens, gespielt haben soll. Die verschiedenen Parteistandpunkte zu den Ermittlungen waren als solche erkennbar. Die Sichtweise des Beschwerdeführers kam über seine schriftliche Stellungnahme vollum- fänglich und an geeigneter Stelle zum Ausdruck. Auch äusserte sich der ebenfalls befragte

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frühere Fifa-Präsident Joseph Blatter zugunsten des Beschwerdeführers. Auf die Unschulds- vermutung wurde im Bericht ausdrücklich hingewiesen und die zurückhaltenden Formulierun- gen trugen dem Umstand eines laufenden Strafverfahrens Rechnung. Die festgestellten Män- gel im ersten Teil waren deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Sie betrafen Nebenpunkte, welche mit Blick auf den ge- samten Beitrag noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.

2. Verfahrenskosten werden keine gesprochen.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 28. Juli 2020