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b.819

Fernsehen SRF, Sendung «Kassensturz» vom 08.01.2019, Beitrag «Schikanöser Chef: Angestellte zur Strafe in den Keller verbannt», SRF News, Online-Publikation vom 08.01.2019, Artikel «Schikanöser Chef: Chef verbannt Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag»

Ubi · 2019-11-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Konsumentenmagazins «Kassensturz» am 8. Januar 2019 den Beitrag «Schikanöser Chef: Angestellte zur Strafe in den Keller verbannt» aus (Dauer: 13 Minuten 49 Sekunden). Thematisiert wurden im Beitrag zuerst Vorwürfe von zwei ehemaligen Arbeitnehmerinnen (Nicole G. und Miriam S.) gegen den Geschäftsinhaber eines im (Halb-)Edelsteinhandel tätigen Unternehmens. Sie führten an, dass sie an ihrem Arbeitsplatz mit einer Videokamera überwacht worden seien. Zudem habe der Chef Nicole G. zur Arbeit in den Keller strafversetzt, nachdem diese den Vorschlag für das Rückdatieren der Kündigung abgelehnt habe. Auch Miriam S., welcher bereits während der Probezeit gekündigt worden sei, habe der Geschäftsinhaber eine Rückdatierung der Kün- digung angeboten. Die betreffende Arbeitnehmerin äusserte den Verdacht, dass ihr gekündigt worden sei, weil sie eine in der Nähe ihres Arbeitsplatzes installierte Kamera abgestellt hatte. Aussagen aus der schriftlichen Stellungnahme des Geschäftsinhabers, welcher alle Vorwürfe bestritt, wurden im Filmbericht erwähnt. Der Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph ordnete die thematisierten Vorwürfe rechtlich ein. Auf den Filmbericht folgte ein Studiogespräch mit Bruno Baeriswyl, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich. B. SRF News publizierte am 8. Januar 2019 unter dem Titel «Schikanöser Chef: Chef verbannt Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag» eine Zusammenfassung des erwähnten «Kassensturz»-Beitrags mit Bildern und Links auf die verschiedenen Beitragsteile. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Geschäftsinhaber R (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury, gegen den Fernsehbeitrag und die Online- Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragt festzustellen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden sei. In bei- den Publikationen seien gegen den Beschwerdeführer schwere Vorwürfe erhoben worden: So sei eine ehemalige Arbeitnehmerin zur Strafe unter Tag verbannt, den ehemaligen Arbeit- nehmerinnen sei eine Rückdatierung der Kündigung nahegelegt und diese seien mit einer Videokamera überwacht worden. Die Vorwürfe träfen alle nicht zu. Die Inventarisierung der in Kellerräumen aufbewahrten Produkte habe zum Pflichtenheft der Sachbearbeiterin Nicole G. gehört. Die Kündigungen seien ordentlich erfolgt. Die installierte Videokamera habe zur Überwachung des Showrooms und nicht von Arbeitsplätzen gedient. Das Arbeitsinspektorat habe die Konformität der Kamerastandorte und Einstellungen bestätigt. Der Beschwerdefüh- rer rügt zudem die Ausstrahlung von heimlich gemachten Filmaufnahmen aus dem Privatbe- reich. Dies verletze neben straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen auch zentrale journalisti- sche Sorgfaltspflichten. Schliesslich sei die Sichtweise des nicht medienerfahrenen Be- schwerdeführers ungenügend berücksichtigt werden, zumal er sich bei der Kontaktaufnahme durch die Redaktion in einer schwierigen persönlichen Lage befunden habe. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen und habe die Vorwürfe der beiden ehemaligen Arbeitnehme- rinnen nicht kritisch hinterfragt. Die Meinungsbildung des Publikums und der Leserschaft seien daher in unzulässiger Weise manipuliert worden.

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D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es treffe zu, dass die Arbeitnehmerin Nicole G. nach der Kündigung in einem fensterlosen Raum im Untergeschoss habe arbeiten müssen. Das vom Beschwerde- führer erwähnte Pflichtenheft sei ihr nie ausgehändigt worden. Im Arbeitsvertrag sei diese Arbeit nicht vorgesehen gewesen. Die Vorwürfe einer Rückdatierung der Kündigung seien plausibel, weil dies dem Arbeitgeber finanzielle Vorteile eingebracht hätte. In beiden Publika- tionen werde aber korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite. Ein- zig der Lead der Online-Publikation enthalte eine missverständliche Formulierung («Weil sie eine fristlose Kündigung nicht akzeptiert, …»), die allerdings einen Nebenpunkt betreffe. Die Rüge der heimlich gemachten Aufnahmen beträfen hauptsächlich den zivil- und strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsschutz und seien im Übrigen nicht manipulativ gewesen. Die Re- daktion habe den Beschwerdeführer verschiedentlich telefonisch und per E-Mail kontaktiert und ihm die Frist zur Stellungnahme verlängert. Er habe sich nicht vor der Kamera oder in einem Studiogespräch äussern wollen. Seine wesentlichen Argumente aus der schriftlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 an die Redaktion seien in beiden Beiträgen erwähnt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei weder im Fernsehbeitrag noch in der Online-Publi- kation verletzt worden. Die wesentlichen Fakten seien korrekt dargestellt worden und umstrit- tene Aussagen als solche erkennbar gewesen. E. In seiner Replik vom 9. September 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Lagerräume nicht unter Tag lägen bzw. sich nicht im Keller befänden. Die Räume hätten den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Belüftung, Licht und Raumklima entspro- chen. Der Stellenbeschrieb sei Nicole G. durch das Stelleninserat bekannt gewesen. Sie habe dieses der Redaktion weitergeleitet, womit auch diese Kenntnis vom Stellenbeschrieb gehabt habe. Nicole G. habe keine schwere körperliche Arbeit ausführen müssen, wie im Filmbericht suggeriert werde. Bezüglich des Vorwurfs der Rückdatierung der Kündigung könne der Be- schwerdeführer schwerlich den Beweis erbringen, dies nicht gemacht zu haben. Die instal- lierten Kameras seien nicht versteckt positioniert und zudem auf die Kundengarderobe und den Geschäftseingang gerichtet gewesen. Die Voreingenommenheit der Redaktion, welche gar nicht ernsthaft am Standpunkt des Beschwerdeführers interessiert gewesen sei, gehe auch aus dem zeitlichen Ablauf der Beitragsentstehung hervor. F. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2019 die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers. Die Redaktion habe aufgrund der ihr zur Verfügung gestan- denen Informationen davon ausgehen können, dass es sich beim Lagerraum um einen Keller handelt. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen im Lagerraum habe sich die Arbeitnehmerin Nicole G. gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich über körperliche Beschwerden be- klagt. Die Vorwürfe des Angebots einer Rückdatierung der Kündigung seien subjektive Erfah- rungsberichte zweier ehemaliger Arbeitnehmerinnen gewesen, die vom Beschwerdeführer bestritten würden. Dies sei aus dem Beitrag hervorgegangen. Bezüglich der Überwachung mit der Kamera habe die Redaktion nicht behauptet, es sei versteckt gefilmt worden. Es sei plausibel, dass die Arbeitnehmerinnen abgehört werden konnten. Von einer Voreingenom- menheit der Redaktion könne keine Rede sein. Die Redaktion habe die besten Argumente

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des Beschwerdeführers aus seiner schriftlichen Stellungnahme in den ausgestrahlten Beiträ- gen wiedergegeben, nachdem dieser auf ein weiteres Angebot für ein Interview nicht reagiert habe. Der Ablauf von der Information über Missstände bis zum ausgestrahlten Beitrag habe der üblichen journalistischen Arbeitsweise entsprochen. Die Redaktion sei sehr wohl an der Sicht des Beschwerdeführers interessiert gewesen, was die mehrfachen Kontaktversuche be- stätigten. G. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Dies ist hier der Fall, denn der Beitrag nennt den Beschwerdeführer und seine Einzelunternehmung namentlich und thematisiert sein Verhalten als Arbeitgeber gegen- über früheren Arbeitnehmerinnen kritisch. Beschwerdebefugt ist jedoch nur R, da eine Ein- zelunternehmung weder partei- noch prozessfähig ist (Urteil 2C_602/2019 des Bundesge- richts vom 16. September 2019 E. 1.2.2).

E. 3 Die UBI hat sich in ihrer Beurteilung darauf zu beschränken, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Nicht zu prüfen hat sie dagegen die Ein- haltung von straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Die UBI hat daher namentlich nicht zu beurteilen, ob das Ausstrahlen von versteckt aufgenommenen Bildern und die Nennung des Namens des Beschwerdeführers mit dem straf- bzw. zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz vereinbar war (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 262f. [«Schönheitschirurg»]).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind einerseits der Fernsehbeitrag und die Online-Publikation, die getrennt voneinander auf ihre Konformität mit dem einschlägigen Rundfunkrecht zu überprüfen sind. Beim Artikel von SRF News handelt es sich um einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Konzession SRG.

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Nicht von der UBI zu prüfen ist die Einhaltung des vom Beschwerdeführer zitierten Journalistenkodexes sowie der publizisti- schen Leitlinien von SRF.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum bzw. der Leserschaft aufgrund der im Beitrag angeführten Fakten

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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums bzw. der Leserschaft erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

E. 5.2 Bei anwaltschaftlichem Journalismus und generell Publikationen, in denen schwer- wiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materi- elles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qua- lifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Verzichtet die angegriffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion, vor der Kamera oder schriftlich zu äussern, ist auf diesen Umstand und allenfalls auf den Grund des Verzichts hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht entbindet die Redaktion nicht davon, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese bekannt sind (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 5 [«Le juge, le psy et l’accusé»]; Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG).

E. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf beide Publi- kationen anwendbar.

E. 6 Der beanstandete Fernsehbeitrag ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als ganzer – mit Anmoderation, Filmbericht und Studiogespräch – zu beurteilen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine Verbindung zwischen dem Filmbericht und dem Studioge- spräch durch das Thema «Videoüberwachung» zwar gegeben ist. Der Moderator geht aber im Studiogespräch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich nicht auf die im Filmbericht geschilderten konkreten Fälle von Nicole G. und Miriam S. ein und äussert sich bloss in allgemeiner Weise zu Aspekten der Videoüberwachung bei der Arbeit. Es ist grund- sätzlich zulässig, eine entsprechende Problematik anhand eines konkreten Beispiels bzw.

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eines Einzelfalls zu veranschaulichen (Bundesgerichtsentscheide 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [«Yasmin»] und 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/aa [«Vermietungen im Mi- lieu»]). Das Publikum sollte dabei aber zwischen generellen Bemerkungen und Ausführungen zum Einzelfall unterscheiden können. Wie der Moderator schon in der Einleitung ausführte, ging es im Filmbericht nicht nur um die «ganz schlechten Erfahrungen» mit Überwachungs- kameras, die Nicole G. an ihrem früheren Arbeitsplatz gemacht habe: «Aber das ist nur ein Teil ihrer Geschichte. Was sich ein Arbeitgeber alles erlaubt – im Beitrag von X.» Die diver- sen, im Filmbericht thematisierten Vorwürfe von zwei Frauen gegen den Beschwerdeführer bildeten damit einen eigenständigen Themenkomplex im Rahmen des Gesamtbeitrags.

E. 6.1 Die Redaktion gibt im Filmbericht zuerst die negativen Erfahrungen von Nicole G. als Angestellte des Beschwerdeführers wieder. Dieser habe ihr zusammen mit der Kündigung eine Rückdatierung derselben nahegelegt, was sie abgelehnt habe. Deshalb sei sie umge- hend in den Keller verbannt worden, um Steine umzubeigen. Aufnahmen, die sie von ihrem neuen Arbeitsort gemacht habe, werden nachfolgend im Beitrag gezeigt. Sie habe sich gegen die Arbeit und gegen den Arbeitsplatz gewehrt, vom Beschwerdeführer aber lediglich eine «zynische» Antwort erhalten, wonach die Bedingungen im «Keller» sehr gut seien. Zu Wort kommt neben Nicole G. eine weitere ehemalige Arbeitnehmerin, Miriam S., die von ihren ei- genen negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer spricht. Auch ihr habe er eine Rück- datierung der Kündigung noch während der Probezeit nahegelegt. Sie äussert zudem die Vermutung, dass ihr gekündigt worden sei, weil sie die Kamera am Arbeitsplatz entdeckt und ausgeschaltet habe. Für Miriam S. sei das Abhören von Gesprächen ein massiver Eingriff in die Privatsphäre gewesen. Der gleich anschliessend befragte Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph führt aus, dass es nicht rechtens sei, das Verhalten von Personal am Arbeitsplatz mit Überwachungs- und Kontrollsystemen zu überwachen. Rechtswidrig sei auch das Straf- versetzen von Mitarbeitenden in einen Keller ohne Tageslicht. Am Ende des Filmberichts und zu Beginn der Abmoderation wird auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hingewie- sen, welcher vor der Kamera nichts habe sagen wollen. Vor der Überleitung zum Studioge- spräch mit dem Datenschutzbeauftragten bemerkt der Moderator zudem, dass es – wie im Filmbericht bereits erwähnt – nicht zulässig sei, wenn eine Sachbearbeiterin plötzlich im Keller arbeiten müsse.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das Publikum aufgrund von un- zutreffenden Aussagen zu den Vorwürfen der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen und ei- ner fehlenden eigentlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers keine eigene Meinung zu den Arbeitsverhältnissen habe bilden können. Die UBI hat die im Beitrag thematisierten Vor- gänge ausschliesslich im Lichte des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots und nicht in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen.

E. 6.3 Es gehört zur Aufgabe von Konsumentenmagazinen wie dem «Kassensturz», angrif- fig zu sein, über Missstände zu informieren, Aufklärungsarbeit zu leisten und das Publikum vor möglichen Gefahren im Bereich von «Konsum, Geld und Arbeit» zu warnen (Entscheid 2A.653/2005 des Bundesgerichts vom 9. März 2006 E. 4.3.2 [«Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel»]); UBI-Entscheid b. 701/702 vom 13. März 2015 E. 7.9 [«Espresso»]). Das

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beinhaltet manchmal auch, dass sich die Redaktionen in anwaltschaftlicher Weise für die Op- fer einsetzen und für diese Partei ergreifen. Die Redaktionen haben dabei aber eine kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und gegenüber den Personen zu wahren, für welche sie sich anwaltschaftlich einsetzen, auch wenn dies die vertretene These schwächt oder in einem anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lässt (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2A.41/2005 des Bundesgerichts vom 22. August 2005 E. 4 [«Kunstfehler»]). Das Publikum muss zudem zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden können (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 6.4 Die Redaktion erachtete die Vorwürfe der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen of- fensichtlich als begründet. Dies geht schon aus dem letzten Satz der Anmoderation hervor, in welchem die Rede davon ist, was sich ein Arbeitgeber alles erlaube. Im Filmbericht führt der Off-Kommentar an, die Erlebnisse von Nicole G. am Arbeitsplatz hörten sich an «wie ein schlechter Krimi» und seien «kaum zu glauben». Die Redaktion spricht denn auch von «schi- kanösen Arbeitsverhältnissen». Sie erwähnt zudem, dass Miriam S. in der Zwischenzeit «ei- nen neuen, anständigen Arbeitgeber» gefunden habe. Die negativen Einschätzungen des befragten Arbeitsrechtsexperten zur Kameraüberwachung und zum Strafversetzen einer Sachbearbeiterin in den Keller werden ausgestrahlt, bevor das Publikum Kenntnis über die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erhält, die sich in allen drei Punkten grund- legend von jener der beiden Arbeitnehmerinnen unterscheidet.

E. 6.5 Tendenziös und teilweise unzutreffend sind weiter Formulierungen im Filmbericht. So wird der im (Halb-)Edelsteinhandel tätige Unternehmer als «Steinhändler» vorgestellt. Nicole G. sei nach der Kündigung in den Keller verbannt worden, wo sie «Steine beigen» musste. Als Beleg zeigt die Redaktion von Nicole G. heimlich aufgenommene Aufnahmen. Ein Keller existiert aber im betroffenen Gebäude gar nicht. Wie die Redaktion aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls wusste, musste Nicole G. in einem Lagerraum das Inventar der ihr zugeteilten Produktegruppen (Schmuckherstellungs- zubehör) aufnehmen.

E. 6.6 Tendenziös erscheint sodann die musikalische Untermalung des Filmberichts. Wäh- rend Nicole G. in einem Buchladen vorgestellt wird, ertönt entspannende Musik mit Klavierele- menten. Bei den Videoaufnahmen aus dem «Keller» und der Zusammenfassung der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers, der für die schikanösen Arbeitsverhältnisse verantwort- lich gemacht wird, ändert sich der Charakter der Hintergrundmusik und wird bedrohlich.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer und seine Einzelunternehmung werden im Beitrag namentlich erwähnt. Die Zulässigkeit der Namensnennung hat die UBI zwar nicht zu beurteilen, da es sich dabei um eine Frage des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes handelt (UBI-Entscheid

b. 768 vom 15. Dezember 2017 E. 3 [«Finanzieller Albtraum»]) und dafür der Zivilgerichtsweg offensteht (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Weil bei einer Namensnennung in Verbindung mit gravie- renden Vorwürfen das Schadensrisiko für die betroffene Person aber sehr gross ist, sind auch entsprechend hohe Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten und die Trans- parenz zu stellen. Dies betrifft namentlich die Darstellung des Standpunkts der angegriffenen Person.

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E. 6.8 Nach den Ausführungen des Arbeitsrechtsexperten führt die Redaktion in einem Off- Kommentar an, dass der Inhaber des Unternehmens sich nicht vor der Kamera habe äussern wollen. Er habe aber schriftlich alle Vorwürfe bestritten: Die Behauptung betreffend Rückda- tierung der Kündigung sei haltlos und Nicole G. habe im Lager ausschliesslich Inventararbei- ten ausführen müssen, die ihrem Arbeitsbeschrieb entsprochen hätten. Der Moderator er- wähnt später zudem, dass der Beschwerdeführer geschrieben habe, es gebe keine versteck- ten Überwachungen im Geschäft. Die Kameras hätten zur Abschreckung gedient und seien nicht auf die Mitarbeitenden gerichtet.

E. 6.9 Die entsprechenden Informationen stammten aus den schriftlichen Antworten des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2018 auf eine E-Mail der Redaktion vom 17. Dezem- ber 2018. Darin konfrontierte diese den Beschwerdeführer mit den Vorwürfen der beiden ehe- maligen Mitarbeiterinnen und lud ihn ein, in einem Fernsehinterview seine Sicht der Dinge darzulegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Antwort ausführlich zu den Vor- würfen, die er als «Witz» bezeichnete. Einleitend bemerkte er, dass er aufgrund eines Todes- falls im engsten Familienkreis aktuell stark ausgelastet sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 äusserte der Redaktor sein Beileid und bat den Beschwerdeführer, sich bis Ende De- zember 2018 zu melden, falls er sich gleichwohl für ein Interview entscheiden sollte. Nachdem sich dieser nicht gemeldet hatte, strahlte die Redaktion am 8. Januar 2019 den Beitrag ohne weitere Kontaktaufnahme oder Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aus.

E. 6.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden im Filmbericht stark verkürzt wie- dergegeben. Gegen eine zusammenfassende Darstellung der Stellungnahme des Angegrif- fenen ist nichts einzuwenden, soweit dessen Sichtweise an geeigneter Stelle mit seinen bes- ten Argumenten für das Publikum zum Ausdruck kommt. Bezüglich der angeblichen Forde- rung nach einer Rückdatierung der Kündigung trifft dies zu. Hinsichtlich der Arbeit im «Keller» ist dies bereits zu relativieren. So wies der Beschwerdeführer in seiner E-Mail darauf hin, dass es gar keinen Keller gebe und dass die Nicole G. zugeordneten, der Stelle entsprechenden Inventararbeiten in der Regel maximal vier Stunden dauern würden. Im Zusammenhang mit der Kameraüberwachung, welche der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellung- nahme ebenfalls umfassend erläuterte, kam seine Sicht der Dinge ungenügend zum Aus- druck. Unerwähnt blieb namentlich der Hinweis, dass die Kameras auf Empfehlung von Poli- zei und Versicherungen nach verschiedenen Vorfällen als Schutz vor Diebstählen aufgestellt worden seien. Neben dem Büro befinde sich der Verkaufsraum und die Kamera sei auf den Eingangsbereich sowie auf die Kundengarderobe gerichtet. Hinsichtlich des im Beitrag von Miriam S. erhobenen Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Mikrofon abgehört habe, fehlt eine Stellungnahme, da die Redaktion ihn gar nicht erst mit diesen Aussagen kon- frontiert hat.

E. 6.11 Die detaillierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beeinflusste die Haltung der Redaktion zu den Vorwürfen von Nicole G. und Miriam S. offensichtlich nicht. So ist in der Abmoderation davon die Rede, dass es nicht zulässig sei, eine Sachbearbeiterin im Keller arbeiten zu lassen. Weder die Hinweise in der Stellungnahme zum Stelleninserat und Arbeitsbeschrieb noch die ausführlichen Darlegungen zur Art und zu den Hintergründen der Kameraüberwachung zogen ein kritisches Hinterfragen der Vorwürfe der beiden ehemaligen

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Arbeitnehmerinnen nach sich. Die im Filmbericht zentralen Einschätzungen des Arbeits- rechtsexperten beruhten auf der Schilderung des Sachverhalts der beiden Frauen. Hätte der Arbeitsrechtsprofessor auch Kenntnis von der ganz anderen Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers gehabt, wäre seine rechtliche Würdigung wohl differenzierter ausgefallen.

E. 6.12 Der Entstehungsprozess des Beitrags weist ebenfalls darauf hin, dass die Redaktion der korrekten Sachverhaltserstellung wenig Gewicht zugemessen hat. Die Anhörung des Be- schwerdeführers findet nämlich erst statt, nachdem die Redaktion die anderen Teile des Film- berichts mit den Stellungnahmen der beiden Frauen und des Arbeitsrechtsexperten bereits aufgenommen hatte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar vor Weihnachten eine weitere, auf- grund der Festtage eher kurze Frist für ein allfälliges Interviews gewährt (siehe bezüglich Fristen: UBI-Entscheid b. 701 vom 13. März 2015 E. 7.8 [«Espresso»]). Die Redaktion wusste dabei um die besondere Situation des Beschwerdeführers aufgrund des Todesfalls seiner Mutter. Der medienunerfahrene Beschwerdeführer durfte überdies davon ausgehen, dass die Redaktion ihn vor der Ausstrahlung des Beitrags noch einmal kontaktiert und über das weitere Vorgehen informieren würde. Es bestand denn auch keine zeitliche Dringlichkeit hinsichtlich der Ausstrahlung am 8. Januar 2019.

E. 6.13 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck, welcher der Beitrag dem Publikum zu den Arbeitsbedingungen von Nicole G. und Miriam S. vermittelte. Dieser war sehr einseitig, weil die Redaktion die Sachverhaltsdarstel- lung der beiden Frauen vollumfänglich übernahm und von einem Arbeitsrechtsprofessor ein- ordnen liess. Es erfolgte trotz der ausführlichen Stellungnahme des heftig gescholtenen Be- schwerdeführers kein kritisches Hinterfragen der Positionen der beiden Frauen. Eine solche professionelle Distanz zu den eigenen Recherchen und eine ergebnisoffene Haltung sind je- doch auch bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus erforderlich. Der bean- standete Beitrag liess dies vermissen. Die einseitige, teilweise unzutreffende und tendenziöse Sachverhaltsdarstellung musste beim Publikum den Eindruck erwecken, dass die Arbeitsver- hältnisse tatsächlich schikanös sind. Es war nicht möglich, klar zwischen den subjektiven Er- fahrungsberichten der beiden Frauen und den eigentlichen Fakten zu unterscheiden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers wurde zwar zusammenfassend erwähnt, allerdings teil- weise stark verkürzt und nicht immer – wie bei der Kameraüberwachung – mit seinen besten Argumenten. Die Wiedergabe erfolgte zudem erst, nachdem der Experte die Vorwürfe der beiden Frauen arbeitsrechtlich bereits beurteilt hatte, was der Anhörung des Beschwerdefüh- rers letztlich einen pro-forma-Charakter verlieh. Aus diesen Gründen konnte sich das Publi- kum insgesamt keine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen bilden. Die Redaktion hielt die erhöhten Sorgfaltspflichten, die aufgrund der gravierenden Vorwürfe gegen die na- mentlich genannte Einzelunternehmung und deren Inhaber erforderlich waren, nicht ein. Das betraf insbesondere die Transparenz, die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis sowie die faire Anhörung und Verarbeitung der anderen Meinung (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.106ff. S. 312ff.). Der Beitrag verletzte daher das Sachgerechtigkeitsgebot. Daran ändert auch das dem Filmbericht folgende informative Studiogespräch mit dem Datenschutzbeauf-

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tragten des Kantons Zürich nichts. Dieses thematisierte arbeitsrechtliche Fragen zur Überwa- chung am Arbeitsplatz in allgemeiner Weise und konnte daher die tendenziöse Darstellung der Arbeitsverhältnisse beim Beschwerdeführer im Filmbericht nicht korrigieren.

E. 7 Der ebenfalls beanstandete Online-Artikel von SRF News stammt vom gleichen Re- daktor wie der «Kassensturz»-Beitrag. Der Text fokussiert ausschliesslich auf die Arbeitsver- hältnisse des Handelsunternehmens und insbesondere auf die Vorwürfe von Nicole G. und Miriam S. Er besteht aus einem Titel, einem Lead und mehreren Abschnitten, die durch Un- tertitel abgegrenzt sind. Ergänzt wird der Artikel mit Bildern des Filmberichts und Links zu weiterführenden allgemeinen Informationen zur Überwachung am Arbeitsplatz sowie zu Aus- schnitten aus dem «Kassensturz»-Beitrag.

E. 7.1 Da es sich beim beanstandeten Artikel faktisch um eine Zusammenfassung des «Kassensturz»-Filmbeitrags handelt, sind die sich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellenden Fragen praktisch identisch. Bezüglich der entgegengesetzten Schilderungen der Vorfälle durch die ehemaligen Arbeitnehmerinnen und den Arbeitgeber, der Anforderungen an einen entsprechenden Artikel mit derart gravierenden Vorwürfen und des Entstehungspro- zesses kann auf die Erwägungen zum Fernsehbeitrag verwiesen werden (E. 6ff.). Der Um- stand, dass im Gegensatz zum Fernsehbericht der Beschwerdeführer nicht namentlich er- wähnt wird, ändert an den erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten nichts. Da der Text den Namen und den Standort des Einzelunternehmens (im Artikel fälschlicherweise als AG beti- telt) enthält, ist das Schadenspotential nur unwesentlich kleiner.

E. 7.2 Im Online-Artikel werden nach dem Lead zuerst die Darstellung der Vorfälle von Nicole G. und Miriam S. wiedergegeben und arbeitsrechtlich eingeordnet. Ganz am Ende des Artikels folgt in drei kurzen Abschnitten der Standpunkt des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Die Sachverhaltsdarstellungen von Nicole G. und Miriam S. werden der Leserschaft weitgehend als erhärtete Fakten vermittelt. Augenscheinlich wird dies bereits beim Titel und beim Lead, welcher bei einem Online-Artikel naturgemäss von besonderer Bedeutung ist. Im Titel ist von einem schikanösen Chef die Rede, der eine «Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag» verbannt. Der Lead lautet wie folgt: «Weil sie eine fristlose Kündigung nicht akzeptiert, muss eine A-Angestellte im Keller Steine aufstapeln». Offensichtlich unzutreffend ist die For- mulierung «fristlose Kündigung». Schwerer als dieses Versehen wiegt aber die einseitige und tendenziöse Darstellung des Sachverhalts, die auch im Text nach dem Lead fortgesetzt wird. Darin wird vom Angebot auf Rückdatierung der Kündigung berichtet und von der Strafverset- zung in den Keller, die laut dem Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph ebenso unzulässig sei wie das Abhören von Mitarbeiterinnen. Zu einem entsprechenden Foto steht geschrieben, dass im Büro der Sachbearbeiterinnen eine Kamera gefilmt habe, was laut Arbeitsrechtsex- perten «gar» nicht gehe.

E. 7.4 Trotz der ausführlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers mit sachdienlichen Hinweisen hat die Redaktion die auf den Vorwürfen von Nicole G. und Miriam S. beruhende Sachverhaltsdarstellung auch im Online-Artikel in keiner Weise kritisch hinterfragt. Hinzuwei- sen ist etwa auf die behauptete dauernde Versetzung von Nicole G. in den – nicht existieren- den – Keller und den angeblichen Strafcharakter dieser Massnahme (siehe dazu E. 6.10). Am

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Ende des Artikels bemerkt der Redaktor zwar, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe be- streite, und fasst dessen Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 in ähnlicher Weise wie im Filmbericht zusammen. Seine besten Argumente, insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der Kameraüberwachung (Schutz vor Diebstählen durch Kunden), kommen darin aber nicht im- mer zum Ausdruck. Eine Stellungnahme von ihm fehlt zudem bezüglich des im Artikel hervor- gehobenen Vorwurfs von Miriam S., er habe sie abgehört («Chef hört Mitarbeiterinnen ab»). Die Redaktion hatte den Beschwerdeführer nur mit dem Vorwurf der Kameraüberwachung konfrontiert, wozu er in detaillierter Weise Stellung genommen hatte, nicht aber speziell zum Abhören von Mitarbeiterinnen.

E. 7.5 Festzuhalten bleibt, dass sich die Leserschaft keine eigene Meinung zu den im On- line-Artikel thematisierten Vorwürfen von ehemaligen Mitarbeiterinnen bilden konnte. Wie im Filmbericht übernahm die Redaktion auch hier die Sicht der vermeintlichen Opfer des «schi- kanösen Chefs» und liess deren Sachverhaltsdarstellung durch den Arbeitsrechtsexperten abklären. Sie unterschied nicht bzw. in ungenügender Weise zwischen persönlichen Ansich- ten (subjektive Erfahrungsberichte von Nicole G. und Miriam S.) und Tatsachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Besonders schwer wiegt dieser Mangel beim Titel und beim Lead, die bei einem Online-Artikel von grosser Bedeutung sind, da dort die wichtigsten Informationen zu- sammengefasst werden. Dass es sich beim Geschäftsinhaber um einen schikanösen Chef handle, wurde als Faktum dargestellt und hervorgehoben. Es fehlte denn auch ein relativie- render Hinweis, wonach es um Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeiterinnen gehe, die der an- gegriffene Chef vollumfänglich bestritt. Die Zusammenfassung der Stellungnahme des Be- schwerdeführers erscheint erst am Schluss des Artikels und nach der arbeitsrechtlichen Ein- schätzung der Sachverhaltsdarstellungen der beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen zu der an- geblichen Strafversetzung in den Keller und dem Abhören von Gesprächen. Sie enthielt auch nicht zu allen Punkten die besten Argumente des Beschwerdeführers und konnte deshalb – wie auch die informativen Links zu Aspekten der Überwachung am Arbeitsplatz – die festge- stellten Mängel in den vorherigen Textteilen nicht aufwiegen. Bezüglich der Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten kann auf die Erwägung 6.13 verwiesen werden. Auch der Online-Artikel hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.

E. 8 Die Beschwerden gegen den Fernsehbeitrag wie auch gegen die Online-Publikation sind aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlüsse ist das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG durchzufüh- ren. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Beitrag der Sendung «Kassensturz» von Fernsehen SRF vom 8. Januar 2019 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit da- rauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde gegen die Online-Publikation von SRF News vom 8. Januar 2019 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  4. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 819

Entscheid vom 8. November 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Kassensturz» vom 8. Januar 2019, Beitrag «Schikanöser Chef: Angestellte zur Strafe in den Keller verbannt» SRF News, Online-Publikation vom 8. Januar 2019, Artikel «Schikanöser Chef: Chef verbannt Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag»

Beschwerden vom 20. Juni 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R, Inhaber der Einzelfirma A (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Konsumentenmagazins «Kassensturz» am 8. Januar 2019 den Beitrag «Schikanöser Chef: Angestellte zur Strafe in den Keller verbannt» aus (Dauer: 13 Minuten 49 Sekunden). Thematisiert wurden im Beitrag zuerst Vorwürfe von zwei ehemaligen Arbeitnehmerinnen (Nicole G. und Miriam S.) gegen den Geschäftsinhaber eines im (Halb-)Edelsteinhandel tätigen Unternehmens. Sie führten an, dass sie an ihrem Arbeitsplatz mit einer Videokamera überwacht worden seien. Zudem habe der Chef Nicole G. zur Arbeit in den Keller strafversetzt, nachdem diese den Vorschlag für das Rückdatieren der Kündigung abgelehnt habe. Auch Miriam S., welcher bereits während der Probezeit gekündigt worden sei, habe der Geschäftsinhaber eine Rückdatierung der Kün- digung angeboten. Die betreffende Arbeitnehmerin äusserte den Verdacht, dass ihr gekündigt worden sei, weil sie eine in der Nähe ihres Arbeitsplatzes installierte Kamera abgestellt hatte. Aussagen aus der schriftlichen Stellungnahme des Geschäftsinhabers, welcher alle Vorwürfe bestritt, wurden im Filmbericht erwähnt. Der Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph ordnete die thematisierten Vorwürfe rechtlich ein. Auf den Filmbericht folgte ein Studiogespräch mit Bruno Baeriswyl, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich. B. SRF News publizierte am 8. Januar 2019 unter dem Titel «Schikanöser Chef: Chef verbannt Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag» eine Zusammenfassung des erwähnten «Kassensturz»-Beitrags mit Bildern und Links auf die verschiedenen Beitragsteile. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Geschäftsinhaber R (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury, gegen den Fernsehbeitrag und die Online- Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragt festzustellen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden sei. In bei- den Publikationen seien gegen den Beschwerdeführer schwere Vorwürfe erhoben worden: So sei eine ehemalige Arbeitnehmerin zur Strafe unter Tag verbannt, den ehemaligen Arbeit- nehmerinnen sei eine Rückdatierung der Kündigung nahegelegt und diese seien mit einer Videokamera überwacht worden. Die Vorwürfe träfen alle nicht zu. Die Inventarisierung der in Kellerräumen aufbewahrten Produkte habe zum Pflichtenheft der Sachbearbeiterin Nicole G. gehört. Die Kündigungen seien ordentlich erfolgt. Die installierte Videokamera habe zur Überwachung des Showrooms und nicht von Arbeitsplätzen gedient. Das Arbeitsinspektorat habe die Konformität der Kamerastandorte und Einstellungen bestätigt. Der Beschwerdefüh- rer rügt zudem die Ausstrahlung von heimlich gemachten Filmaufnahmen aus dem Privatbe- reich. Dies verletze neben straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen auch zentrale journalisti- sche Sorgfaltspflichten. Schliesslich sei die Sichtweise des nicht medienerfahrenen Be- schwerdeführers ungenügend berücksichtigt werden, zumal er sich bei der Kontaktaufnahme durch die Redaktion in einer schwierigen persönlichen Lage befunden habe. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen und habe die Vorwürfe der beiden ehemaligen Arbeitnehme- rinnen nicht kritisch hinterfragt. Die Meinungsbildung des Publikums und der Leserschaft seien daher in unzulässiger Weise manipuliert worden.

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D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es treffe zu, dass die Arbeitnehmerin Nicole G. nach der Kündigung in einem fensterlosen Raum im Untergeschoss habe arbeiten müssen. Das vom Beschwerde- führer erwähnte Pflichtenheft sei ihr nie ausgehändigt worden. Im Arbeitsvertrag sei diese Arbeit nicht vorgesehen gewesen. Die Vorwürfe einer Rückdatierung der Kündigung seien plausibel, weil dies dem Arbeitgeber finanzielle Vorteile eingebracht hätte. In beiden Publika- tionen werde aber korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite. Ein- zig der Lead der Online-Publikation enthalte eine missverständliche Formulierung («Weil sie eine fristlose Kündigung nicht akzeptiert, …»), die allerdings einen Nebenpunkt betreffe. Die Rüge der heimlich gemachten Aufnahmen beträfen hauptsächlich den zivil- und strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsschutz und seien im Übrigen nicht manipulativ gewesen. Die Re- daktion habe den Beschwerdeführer verschiedentlich telefonisch und per E-Mail kontaktiert und ihm die Frist zur Stellungnahme verlängert. Er habe sich nicht vor der Kamera oder in einem Studiogespräch äussern wollen. Seine wesentlichen Argumente aus der schriftlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 an die Redaktion seien in beiden Beiträgen erwähnt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei weder im Fernsehbeitrag noch in der Online-Publi- kation verletzt worden. Die wesentlichen Fakten seien korrekt dargestellt worden und umstrit- tene Aussagen als solche erkennbar gewesen. E. In seiner Replik vom 9. September 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Lagerräume nicht unter Tag lägen bzw. sich nicht im Keller befänden. Die Räume hätten den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Belüftung, Licht und Raumklima entspro- chen. Der Stellenbeschrieb sei Nicole G. durch das Stelleninserat bekannt gewesen. Sie habe dieses der Redaktion weitergeleitet, womit auch diese Kenntnis vom Stellenbeschrieb gehabt habe. Nicole G. habe keine schwere körperliche Arbeit ausführen müssen, wie im Filmbericht suggeriert werde. Bezüglich des Vorwurfs der Rückdatierung der Kündigung könne der Be- schwerdeführer schwerlich den Beweis erbringen, dies nicht gemacht zu haben. Die instal- lierten Kameras seien nicht versteckt positioniert und zudem auf die Kundengarderobe und den Geschäftseingang gerichtet gewesen. Die Voreingenommenheit der Redaktion, welche gar nicht ernsthaft am Standpunkt des Beschwerdeführers interessiert gewesen sei, gehe auch aus dem zeitlichen Ablauf der Beitragsentstehung hervor. F. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2019 die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers. Die Redaktion habe aufgrund der ihr zur Verfügung gestan- denen Informationen davon ausgehen können, dass es sich beim Lagerraum um einen Keller handelt. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen im Lagerraum habe sich die Arbeitnehmerin Nicole G. gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich über körperliche Beschwerden be- klagt. Die Vorwürfe des Angebots einer Rückdatierung der Kündigung seien subjektive Erfah- rungsberichte zweier ehemaliger Arbeitnehmerinnen gewesen, die vom Beschwerdeführer bestritten würden. Dies sei aus dem Beitrag hervorgegangen. Bezüglich der Überwachung mit der Kamera habe die Redaktion nicht behauptet, es sei versteckt gefilmt worden. Es sei plausibel, dass die Arbeitnehmerinnen abgehört werden konnten. Von einer Voreingenom- menheit der Redaktion könne keine Rede sein. Die Redaktion habe die besten Argumente

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des Beschwerdeführers aus seiner schriftlichen Stellungnahme in den ausgestrahlten Beiträ- gen wiedergegeben, nachdem dieser auf ein weiteres Angebot für ein Interview nicht reagiert habe. Der Ablauf von der Information über Missstände bis zum ausgestrahlten Beitrag habe der üblichen journalistischen Arbeitsweise entsprochen. Die Redaktion sei sehr wohl an der Sicht des Beschwerdeführers interessiert gewesen, was die mehrfachen Kontaktversuche be- stätigten. G. Maja Sieber, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Dies ist hier der Fall, denn der Beitrag nennt den Beschwerdeführer und seine Einzelunternehmung namentlich und thematisiert sein Verhalten als Arbeitgeber gegen- über früheren Arbeitnehmerinnen kritisch. Beschwerdebefugt ist jedoch nur R, da eine Ein- zelunternehmung weder partei- noch prozessfähig ist (Urteil 2C_602/2019 des Bundesge- richts vom 16. September 2019 E. 1.2.2). 3. Die UBI hat sich in ihrer Beurteilung darauf zu beschränken, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Nicht zu prüfen hat sie dagegen die Ein- haltung von straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Die UBI hat daher namentlich nicht zu beurteilen, ob das Ausstrahlen von versteckt aufgenommenen Bildern und die Nennung des Namens des Beschwerdeführers mit dem straf- bzw. zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz vereinbar war (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 262f. [«Schönheitschirurg»]). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind einerseits der Fernsehbeitrag und die Online-Publikation, die getrennt voneinander auf ihre Konformität mit dem einschlägigen Rundfunkrecht zu überprüfen sind. Beim Artikel von SRF News handelt es sich um einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Konzession SRG. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Nicht von der UBI zu prüfen ist die Einhaltung des vom Beschwerdeführer zitierten Journalistenkodexes sowie der publizisti- schen Leitlinien von SRF. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum bzw. der Leserschaft aufgrund der im Beitrag angeführten Fakten

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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums bzw. der Leserschaft erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 5.2 Bei anwaltschaftlichem Journalismus und generell Publikationen, in denen schwer- wiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materi- elles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qua- lifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Verzichtet die angegriffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion, vor der Kamera oder schriftlich zu äussern, ist auf diesen Umstand und allenfalls auf den Grund des Verzichts hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht entbindet die Redaktion nicht davon, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese bekannt sind (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 5 [«Le juge, le psy et l’accusé»]; Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG). 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf beide Publi- kationen anwendbar. 6. Der beanstandete Fernsehbeitrag ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als ganzer – mit Anmoderation, Filmbericht und Studiogespräch – zu beurteilen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine Verbindung zwischen dem Filmbericht und dem Studioge- spräch durch das Thema «Videoüberwachung» zwar gegeben ist. Der Moderator geht aber im Studiogespräch mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich nicht auf die im Filmbericht geschilderten konkreten Fälle von Nicole G. und Miriam S. ein und äussert sich bloss in allgemeiner Weise zu Aspekten der Videoüberwachung bei der Arbeit. Es ist grund- sätzlich zulässig, eine entsprechende Problematik anhand eines konkreten Beispiels bzw.

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eines Einzelfalls zu veranschaulichen (Bundesgerichtsentscheide 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [«Yasmin»] und 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/aa [«Vermietungen im Mi- lieu»]). Das Publikum sollte dabei aber zwischen generellen Bemerkungen und Ausführungen zum Einzelfall unterscheiden können. Wie der Moderator schon in der Einleitung ausführte, ging es im Filmbericht nicht nur um die «ganz schlechten Erfahrungen» mit Überwachungs- kameras, die Nicole G. an ihrem früheren Arbeitsplatz gemacht habe: «Aber das ist nur ein Teil ihrer Geschichte. Was sich ein Arbeitgeber alles erlaubt – im Beitrag von X.» Die diver- sen, im Filmbericht thematisierten Vorwürfe von zwei Frauen gegen den Beschwerdeführer bildeten damit einen eigenständigen Themenkomplex im Rahmen des Gesamtbeitrags. 6.1 Die Redaktion gibt im Filmbericht zuerst die negativen Erfahrungen von Nicole G. als Angestellte des Beschwerdeführers wieder. Dieser habe ihr zusammen mit der Kündigung eine Rückdatierung derselben nahegelegt, was sie abgelehnt habe. Deshalb sei sie umge- hend in den Keller verbannt worden, um Steine umzubeigen. Aufnahmen, die sie von ihrem neuen Arbeitsort gemacht habe, werden nachfolgend im Beitrag gezeigt. Sie habe sich gegen die Arbeit und gegen den Arbeitsplatz gewehrt, vom Beschwerdeführer aber lediglich eine «zynische» Antwort erhalten, wonach die Bedingungen im «Keller» sehr gut seien. Zu Wort kommt neben Nicole G. eine weitere ehemalige Arbeitnehmerin, Miriam S., die von ihren ei- genen negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer spricht. Auch ihr habe er eine Rück- datierung der Kündigung noch während der Probezeit nahegelegt. Sie äussert zudem die Vermutung, dass ihr gekündigt worden sei, weil sie die Kamera am Arbeitsplatz entdeckt und ausgeschaltet habe. Für Miriam S. sei das Abhören von Gesprächen ein massiver Eingriff in die Privatsphäre gewesen. Der gleich anschliessend befragte Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph führt aus, dass es nicht rechtens sei, das Verhalten von Personal am Arbeitsplatz mit Überwachungs- und Kontrollsystemen zu überwachen. Rechtswidrig sei auch das Straf- versetzen von Mitarbeitenden in einen Keller ohne Tageslicht. Am Ende des Filmberichts und zu Beginn der Abmoderation wird auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hingewie- sen, welcher vor der Kamera nichts habe sagen wollen. Vor der Überleitung zum Studioge- spräch mit dem Datenschutzbeauftragten bemerkt der Moderator zudem, dass es – wie im Filmbericht bereits erwähnt – nicht zulässig sei, wenn eine Sachbearbeiterin plötzlich im Keller arbeiten müsse. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das Publikum aufgrund von un- zutreffenden Aussagen zu den Vorwürfen der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen und ei- ner fehlenden eigentlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers keine eigene Meinung zu den Arbeitsverhältnissen habe bilden können. Die UBI hat die im Beitrag thematisierten Vor- gänge ausschliesslich im Lichte des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots und nicht in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen. 6.3 Es gehört zur Aufgabe von Konsumentenmagazinen wie dem «Kassensturz», angrif- fig zu sein, über Missstände zu informieren, Aufklärungsarbeit zu leisten und das Publikum vor möglichen Gefahren im Bereich von «Konsum, Geld und Arbeit» zu warnen (Entscheid 2A.653/2005 des Bundesgerichts vom 9. März 2006 E. 4.3.2 [«Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel»]); UBI-Entscheid b. 701/702 vom 13. März 2015 E. 7.9 [«Espresso»]). Das

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beinhaltet manchmal auch, dass sich die Redaktionen in anwaltschaftlicher Weise für die Op- fer einsetzen und für diese Partei ergreifen. Die Redaktionen haben dabei aber eine kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und gegenüber den Personen zu wahren, für welche sie sich anwaltschaftlich einsetzen, auch wenn dies die vertretene These schwächt oder in einem anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lässt (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2A.41/2005 des Bundesgerichts vom 22. August 2005 E. 4 [«Kunstfehler»]). Das Publikum muss zudem zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden können (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 6.4 Die Redaktion erachtete die Vorwürfe der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen of- fensichtlich als begründet. Dies geht schon aus dem letzten Satz der Anmoderation hervor, in welchem die Rede davon ist, was sich ein Arbeitgeber alles erlaube. Im Filmbericht führt der Off-Kommentar an, die Erlebnisse von Nicole G. am Arbeitsplatz hörten sich an «wie ein schlechter Krimi» und seien «kaum zu glauben». Die Redaktion spricht denn auch von «schi- kanösen Arbeitsverhältnissen». Sie erwähnt zudem, dass Miriam S. in der Zwischenzeit «ei- nen neuen, anständigen Arbeitgeber» gefunden habe. Die negativen Einschätzungen des befragten Arbeitsrechtsexperten zur Kameraüberwachung und zum Strafversetzen einer Sachbearbeiterin in den Keller werden ausgestrahlt, bevor das Publikum Kenntnis über die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erhält, die sich in allen drei Punkten grund- legend von jener der beiden Arbeitnehmerinnen unterscheidet. 6.5 Tendenziös und teilweise unzutreffend sind weiter Formulierungen im Filmbericht. So wird der im (Halb-)Edelsteinhandel tätige Unternehmer als «Steinhändler» vorgestellt. Nicole G. sei nach der Kündigung in den Keller verbannt worden, wo sie «Steine beigen» musste. Als Beleg zeigt die Redaktion von Nicole G. heimlich aufgenommene Aufnahmen. Ein Keller existiert aber im betroffenen Gebäude gar nicht. Wie die Redaktion aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls wusste, musste Nicole G. in einem Lagerraum das Inventar der ihr zugeteilten Produktegruppen (Schmuckherstellungs- zubehör) aufnehmen. 6.6 Tendenziös erscheint sodann die musikalische Untermalung des Filmberichts. Wäh- rend Nicole G. in einem Buchladen vorgestellt wird, ertönt entspannende Musik mit Klavierele- menten. Bei den Videoaufnahmen aus dem «Keller» und der Zusammenfassung der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers, der für die schikanösen Arbeitsverhältnisse verantwort- lich gemacht wird, ändert sich der Charakter der Hintergrundmusik und wird bedrohlich. 6.7 Der Beschwerdeführer und seine Einzelunternehmung werden im Beitrag namentlich erwähnt. Die Zulässigkeit der Namensnennung hat die UBI zwar nicht zu beurteilen, da es sich dabei um eine Frage des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes handelt (UBI-Entscheid

b. 768 vom 15. Dezember 2017 E. 3 [«Finanzieller Albtraum»]) und dafür der Zivilgerichtsweg offensteht (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Weil bei einer Namensnennung in Verbindung mit gravie- renden Vorwürfen das Schadensrisiko für die betroffene Person aber sehr gross ist, sind auch entsprechend hohe Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten und die Trans- parenz zu stellen. Dies betrifft namentlich die Darstellung des Standpunkts der angegriffenen Person.

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6.8 Nach den Ausführungen des Arbeitsrechtsexperten führt die Redaktion in einem Off- Kommentar an, dass der Inhaber des Unternehmens sich nicht vor der Kamera habe äussern wollen. Er habe aber schriftlich alle Vorwürfe bestritten: Die Behauptung betreffend Rückda- tierung der Kündigung sei haltlos und Nicole G. habe im Lager ausschliesslich Inventararbei- ten ausführen müssen, die ihrem Arbeitsbeschrieb entsprochen hätten. Der Moderator er- wähnt später zudem, dass der Beschwerdeführer geschrieben habe, es gebe keine versteck- ten Überwachungen im Geschäft. Die Kameras hätten zur Abschreckung gedient und seien nicht auf die Mitarbeitenden gerichtet. 6.9 Die entsprechenden Informationen stammten aus den schriftlichen Antworten des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2018 auf eine E-Mail der Redaktion vom 17. Dezem- ber 2018. Darin konfrontierte diese den Beschwerdeführer mit den Vorwürfen der beiden ehe- maligen Mitarbeiterinnen und lud ihn ein, in einem Fernsehinterview seine Sicht der Dinge darzulegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Antwort ausführlich zu den Vor- würfen, die er als «Witz» bezeichnete. Einleitend bemerkte er, dass er aufgrund eines Todes- falls im engsten Familienkreis aktuell stark ausgelastet sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 äusserte der Redaktor sein Beileid und bat den Beschwerdeführer, sich bis Ende De- zember 2018 zu melden, falls er sich gleichwohl für ein Interview entscheiden sollte. Nachdem sich dieser nicht gemeldet hatte, strahlte die Redaktion am 8. Januar 2019 den Beitrag ohne weitere Kontaktaufnahme oder Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aus. 6.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden im Filmbericht stark verkürzt wie- dergegeben. Gegen eine zusammenfassende Darstellung der Stellungnahme des Angegrif- fenen ist nichts einzuwenden, soweit dessen Sichtweise an geeigneter Stelle mit seinen bes- ten Argumenten für das Publikum zum Ausdruck kommt. Bezüglich der angeblichen Forde- rung nach einer Rückdatierung der Kündigung trifft dies zu. Hinsichtlich der Arbeit im «Keller» ist dies bereits zu relativieren. So wies der Beschwerdeführer in seiner E-Mail darauf hin, dass es gar keinen Keller gebe und dass die Nicole G. zugeordneten, der Stelle entsprechenden Inventararbeiten in der Regel maximal vier Stunden dauern würden. Im Zusammenhang mit der Kameraüberwachung, welche der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellung- nahme ebenfalls umfassend erläuterte, kam seine Sicht der Dinge ungenügend zum Aus- druck. Unerwähnt blieb namentlich der Hinweis, dass die Kameras auf Empfehlung von Poli- zei und Versicherungen nach verschiedenen Vorfällen als Schutz vor Diebstählen aufgestellt worden seien. Neben dem Büro befinde sich der Verkaufsraum und die Kamera sei auf den Eingangsbereich sowie auf die Kundengarderobe gerichtet. Hinsichtlich des im Beitrag von Miriam S. erhobenen Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Mikrofon abgehört habe, fehlt eine Stellungnahme, da die Redaktion ihn gar nicht erst mit diesen Aussagen kon- frontiert hat. 6.11 Die detaillierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beeinflusste die Haltung der Redaktion zu den Vorwürfen von Nicole G. und Miriam S. offensichtlich nicht. So ist in der Abmoderation davon die Rede, dass es nicht zulässig sei, eine Sachbearbeiterin im Keller arbeiten zu lassen. Weder die Hinweise in der Stellungnahme zum Stelleninserat und Arbeitsbeschrieb noch die ausführlichen Darlegungen zur Art und zu den Hintergründen der Kameraüberwachung zogen ein kritisches Hinterfragen der Vorwürfe der beiden ehemaligen

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Arbeitnehmerinnen nach sich. Die im Filmbericht zentralen Einschätzungen des Arbeits- rechtsexperten beruhten auf der Schilderung des Sachverhalts der beiden Frauen. Hätte der Arbeitsrechtsprofessor auch Kenntnis von der ganz anderen Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers gehabt, wäre seine rechtliche Würdigung wohl differenzierter ausgefallen. 6.12 Der Entstehungsprozess des Beitrags weist ebenfalls darauf hin, dass die Redaktion der korrekten Sachverhaltserstellung wenig Gewicht zugemessen hat. Die Anhörung des Be- schwerdeführers findet nämlich erst statt, nachdem die Redaktion die anderen Teile des Film- berichts mit den Stellungnahmen der beiden Frauen und des Arbeitsrechtsexperten bereits aufgenommen hatte. Dem Beschwerdeführer wurde zwar vor Weihnachten eine weitere, auf- grund der Festtage eher kurze Frist für ein allfälliges Interviews gewährt (siehe bezüglich Fristen: UBI-Entscheid b. 701 vom 13. März 2015 E. 7.8 [«Espresso»]). Die Redaktion wusste dabei um die besondere Situation des Beschwerdeführers aufgrund des Todesfalls seiner Mutter. Der medienunerfahrene Beschwerdeführer durfte überdies davon ausgehen, dass die Redaktion ihn vor der Ausstrahlung des Beitrags noch einmal kontaktiert und über das weitere Vorgehen informieren würde. Es bestand denn auch keine zeitliche Dringlichkeit hinsichtlich der Ausstrahlung am 8. Januar 2019. 6.13 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck, welcher der Beitrag dem Publikum zu den Arbeitsbedingungen von Nicole G. und Miriam S. vermittelte. Dieser war sehr einseitig, weil die Redaktion die Sachverhaltsdarstel- lung der beiden Frauen vollumfänglich übernahm und von einem Arbeitsrechtsprofessor ein- ordnen liess. Es erfolgte trotz der ausführlichen Stellungnahme des heftig gescholtenen Be- schwerdeführers kein kritisches Hinterfragen der Positionen der beiden Frauen. Eine solche professionelle Distanz zu den eigenen Recherchen und eine ergebnisoffene Haltung sind je- doch auch bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus erforderlich. Der bean- standete Beitrag liess dies vermissen. Die einseitige, teilweise unzutreffende und tendenziöse Sachverhaltsdarstellung musste beim Publikum den Eindruck erwecken, dass die Arbeitsver- hältnisse tatsächlich schikanös sind. Es war nicht möglich, klar zwischen den subjektiven Er- fahrungsberichten der beiden Frauen und den eigentlichen Fakten zu unterscheiden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers wurde zwar zusammenfassend erwähnt, allerdings teil- weise stark verkürzt und nicht immer – wie bei der Kameraüberwachung – mit seinen besten Argumenten. Die Wiedergabe erfolgte zudem erst, nachdem der Experte die Vorwürfe der beiden Frauen arbeitsrechtlich bereits beurteilt hatte, was der Anhörung des Beschwerdefüh- rers letztlich einen pro-forma-Charakter verlieh. Aus diesen Gründen konnte sich das Publi- kum insgesamt keine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen bilden. Die Redaktion hielt die erhöhten Sorgfaltspflichten, die aufgrund der gravierenden Vorwürfe gegen die na- mentlich genannte Einzelunternehmung und deren Inhaber erforderlich waren, nicht ein. Das betraf insbesondere die Transparenz, die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis sowie die faire Anhörung und Verarbeitung der anderen Meinung (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.106ff. S. 312ff.). Der Beitrag verletzte daher das Sachgerechtigkeitsgebot. Daran ändert auch das dem Filmbericht folgende informative Studiogespräch mit dem Datenschutzbeauf-

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tragten des Kantons Zürich nichts. Dieses thematisierte arbeitsrechtliche Fragen zur Überwa- chung am Arbeitsplatz in allgemeiner Weise und konnte daher die tendenziöse Darstellung der Arbeitsverhältnisse beim Beschwerdeführer im Filmbericht nicht korrigieren. 7. Der ebenfalls beanstandete Online-Artikel von SRF News stammt vom gleichen Re- daktor wie der «Kassensturz»-Beitrag. Der Text fokussiert ausschliesslich auf die Arbeitsver- hältnisse des Handelsunternehmens und insbesondere auf die Vorwürfe von Nicole G. und Miriam S. Er besteht aus einem Titel, einem Lead und mehreren Abschnitten, die durch Un- tertitel abgegrenzt sind. Ergänzt wird der Artikel mit Bildern des Filmberichts und Links zu weiterführenden allgemeinen Informationen zur Überwachung am Arbeitsplatz sowie zu Aus- schnitten aus dem «Kassensturz»-Beitrag. 7.1 Da es sich beim beanstandeten Artikel faktisch um eine Zusammenfassung des «Kassensturz»-Filmbeitrags handelt, sind die sich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellenden Fragen praktisch identisch. Bezüglich der entgegengesetzten Schilderungen der Vorfälle durch die ehemaligen Arbeitnehmerinnen und den Arbeitgeber, der Anforderungen an einen entsprechenden Artikel mit derart gravierenden Vorwürfen und des Entstehungspro- zesses kann auf die Erwägungen zum Fernsehbeitrag verwiesen werden (E. 6ff.). Der Um- stand, dass im Gegensatz zum Fernsehbericht der Beschwerdeführer nicht namentlich er- wähnt wird, ändert an den erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten nichts. Da der Text den Namen und den Standort des Einzelunternehmens (im Artikel fälschlicherweise als AG beti- telt) enthält, ist das Schadenspotential nur unwesentlich kleiner. 7.2 Im Online-Artikel werden nach dem Lead zuerst die Darstellung der Vorfälle von Nicole G. und Miriam S. wiedergegeben und arbeitsrechtlich eingeordnet. Ganz am Ende des Artikels folgt in drei kurzen Abschnitten der Standpunkt des Beschwerdeführers. 7.3 Die Sachverhaltsdarstellungen von Nicole G. und Miriam S. werden der Leserschaft weitgehend als erhärtete Fakten vermittelt. Augenscheinlich wird dies bereits beim Titel und beim Lead, welcher bei einem Online-Artikel naturgemäss von besonderer Bedeutung ist. Im Titel ist von einem schikanösen Chef die Rede, der eine «Sachbearbeiterin zur Strafe unter Tag» verbannt. Der Lead lautet wie folgt: «Weil sie eine fristlose Kündigung nicht akzeptiert, muss eine A-Angestellte im Keller Steine aufstapeln». Offensichtlich unzutreffend ist die For- mulierung «fristlose Kündigung». Schwerer als dieses Versehen wiegt aber die einseitige und tendenziöse Darstellung des Sachverhalts, die auch im Text nach dem Lead fortgesetzt wird. Darin wird vom Angebot auf Rückdatierung der Kündigung berichtet und von der Strafverset- zung in den Keller, die laut dem Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph ebenso unzulässig sei wie das Abhören von Mitarbeiterinnen. Zu einem entsprechenden Foto steht geschrieben, dass im Büro der Sachbearbeiterinnen eine Kamera gefilmt habe, was laut Arbeitsrechtsex- perten «gar» nicht gehe. 7.4 Trotz der ausführlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers mit sachdienlichen Hinweisen hat die Redaktion die auf den Vorwürfen von Nicole G. und Miriam S. beruhende Sachverhaltsdarstellung auch im Online-Artikel in keiner Weise kritisch hinterfragt. Hinzuwei- sen ist etwa auf die behauptete dauernde Versetzung von Nicole G. in den – nicht existieren- den – Keller und den angeblichen Strafcharakter dieser Massnahme (siehe dazu E. 6.10). Am

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Ende des Artikels bemerkt der Redaktor zwar, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe be- streite, und fasst dessen Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 in ähnlicher Weise wie im Filmbericht zusammen. Seine besten Argumente, insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der Kameraüberwachung (Schutz vor Diebstählen durch Kunden), kommen darin aber nicht im- mer zum Ausdruck. Eine Stellungnahme von ihm fehlt zudem bezüglich des im Artikel hervor- gehobenen Vorwurfs von Miriam S., er habe sie abgehört («Chef hört Mitarbeiterinnen ab»). Die Redaktion hatte den Beschwerdeführer nur mit dem Vorwurf der Kameraüberwachung konfrontiert, wozu er in detaillierter Weise Stellung genommen hatte, nicht aber speziell zum Abhören von Mitarbeiterinnen. 7.5 Festzuhalten bleibt, dass sich die Leserschaft keine eigene Meinung zu den im On- line-Artikel thematisierten Vorwürfen von ehemaligen Mitarbeiterinnen bilden konnte. Wie im Filmbericht übernahm die Redaktion auch hier die Sicht der vermeintlichen Opfer des «schi- kanösen Chefs» und liess deren Sachverhaltsdarstellung durch den Arbeitsrechtsexperten abklären. Sie unterschied nicht bzw. in ungenügender Weise zwischen persönlichen Ansich- ten (subjektive Erfahrungsberichte von Nicole G. und Miriam S.) und Tatsachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Besonders schwer wiegt dieser Mangel beim Titel und beim Lead, die bei einem Online-Artikel von grosser Bedeutung sind, da dort die wichtigsten Informationen zu- sammengefasst werden. Dass es sich beim Geschäftsinhaber um einen schikanösen Chef handle, wurde als Faktum dargestellt und hervorgehoben. Es fehlte denn auch ein relativie- render Hinweis, wonach es um Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeiterinnen gehe, die der an- gegriffene Chef vollumfänglich bestritt. Die Zusammenfassung der Stellungnahme des Be- schwerdeführers erscheint erst am Schluss des Artikels und nach der arbeitsrechtlichen Ein- schätzung der Sachverhaltsdarstellungen der beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen zu der an- geblichen Strafversetzung in den Keller und dem Abhören von Gesprächen. Sie enthielt auch nicht zu allen Punkten die besten Argumente des Beschwerdeführers und konnte deshalb – wie auch die informativen Links zu Aspekten der Überwachung am Arbeitsplatz – die festge- stellten Mängel in den vorherigen Textteilen nicht aufwiegen. Bezüglich der Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten kann auf die Erwägung 6.13 verwiesen werden. Auch der Online-Artikel hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. 8. Die Beschwerden gegen den Fernsehbeitrag wie auch gegen die Online-Publikation sind aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlüsse ist das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG durchzufüh- ren. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde gegen den Beitrag der Sendung «Kassensturz» von Fernsehen SRF vom 8. Januar 2019 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit da- rauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde gegen die Online-Publikation von SRF News vom 8. Januar 2019 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

4. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

5. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 8. Januar 2020