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b.790

Radio SRF, Sendung "Samstagsrundschau" vom 10.03.2018 mit Axpo-CEO Andrew Walo

Ubi · 2018-11-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die seit 1950 bestehende Sendung «Samstagsrundschau» ist das älteste Ge- sprächsformat von Radio SRF. Im Zentrum steht jeweils ein Interview mit einer bekannten Persönlichkeit aus der Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft im Zusammenhang mit einem ak- tuellen Ereignis der vergangenen Woche. Gast der Sendung vom 10. März 2018 war Andrew Walo, CEO der Axpo Holding AG. Die Axpo hatte wenige Tage zuvor vom eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI die erneute Betriebsbewilligung für das Atomkraftwerk Beznau 1 erhalten, nachdem dieses aus Sicherheitsgründen drei Jahre vom Netz genommen worden war. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2018 und ergänzendem Schreiben vom 26. Juni 2018 er- hoben G und J (Beschwerdeführer) von der «Mahnwache ENSI - Für eine enkeltaugliche Zukunft» gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen geltend, die Hörerschaft habe sich zur thematisierten Wiederinbetriebnahme des AKW Beznau 1 keine eigene Meinung bilden kön- nen. Wichtige ungeklärte Aspekte wie das Erdbeben- und Hochwasserrisiko der Reaktoren oder die volkswirtschaftlichen Konsequenzen seien nicht genügend besprochen worden, weil der Redaktor es wiederholt unterlassen habe, die Aussagen des Gastes kritisch zu hinterfra- gen. Die Beschwerdeführer weisen diesbezüglich auf fünf Sequenzen hin. Aufgrund des feh- lenden Hinterfragens habe die Zuhörerschaft umstrittene und unsachliche Aussagen des Axpo-Exponenten nicht als solche erkennen können. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls ein generelles Ungleichgewicht bei der Auswahl der Gäste in der Sendung «Samstagsrund- schau», was Energiethemen betreffe. Die Sendung weise auch diesbezüglich ein Ungleich- gewicht zu Gunsten der Atom- und Stromlobby auf. Die Beschwerdeführer nennen mehrere Personen, welche die atomkritische Seite in einer «Samstagsrundschau» kompetent vertre- ten könnten. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Mai 2018 sowie die Unterschriften von 21 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 27. August 2018 be- antragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der Gast sei kontrovers und durchaus hartnäckig befragt worden. Umstrittene Aussagen seien für die Zuhörerschaft daher erkennbar gewesen. Es sei aber im Rahmen eines solchen Interviews nicht möglich, jeden interessanten Aspekt vertieft zu erörtern. Einzig bezüglich der fünften beanstandeten Sequenz («Die Schweiz ist kein gutes Land für Photovoltaik») räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass das Bundesamt für Energie offensichtlich eine andere Meinung vertrete als der Axpo-CEO in der Sendung. Darauf hätte in der Sendung hingewiesen werden sollen. Dieser Mangel begründe alleine aber keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im Rahmen eines rund 30 Minuten dau- ernden Gesprächs. Die Gästeauswahl bei der «Samstagsrundschau» sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es sei mit Ausnahme der politischen Parteien nicht möglich, alle von einem Thema betroffenen Seiten gleichwertig zu berücksichtigen. Die «Samstagsrundschau» bilde regelmässig den Schlusspunkt zur Berichterstattung zum Thema der Woche. Die Argumente

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der Atomkritiker seien in anderen Beiträgen zur Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 zu hö- ren gewesen. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei deshalb nicht verletzt worden. Schliesslich liege auch keine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zur Sendung «Sams- tagsrundschau» vor. D. In ihrer Replik vom 13. September 2018 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, dass Vertrauenspersonen von ihnen ein zur «Samstagsrundschau» gleichwertiges Sendege- fäss zur Verfügung gestellt würde, um die beanstandeten Punkte zu thematisieren. Das Ge- spräch habe sich nicht nur auf sicherheitstechnische Aspekte zur Wiederinbetriebnahme des AKW Beznau 1 beschränkt, sondern ein Gesamtbild der energiepolitischen Situation in der Schweiz vermittelt. Der Axpo-CEO habe die Sendung zu einer PR-Veranstaltung für den Kon- zern und zur einseitigen Beeinflussung der Hörerschaft missbraucht, weil das Gespräch zu wenig kontrovers gewesen sei. Wichtige Aspekte wie die offenen Sicherheitsfragen zum un- geklärten Hochwasserrisiko oder mögliche Flugzeugabstürze seien nicht erwähnt worden und zentrale umstrittene Aussagen des Gastes («die KKW solange zu betreiben, als sie sicher sind») seien unwidersprochen geblieben. Der Axpo-Chef habe zudem Begriffe («Betriebsbe- willigung») in unzutreffender Weise verwendet. Die «Samstagsrundschau» spiele für die po- litische Meinungsbildung eine sehr wichtige Rolle. Das offensichtliche Ungleichgewicht bei den eingeladenen Gästen seit 2011 bezüglich der Energiefrage – zu Lasten der Atomkritiker

– wiege deshalb schwer. Die Beschwerdeführer verweisen schliesslich darauf, dass das von der Beschwerdegegnerin angeführte Transkript mangelhaft sei. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2018 (Datum Postauf- gabe) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verweist auf ihre Beschwer- deantwort. Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführer, Radio SRF habe ihnen ein gleich- wertiges Sendegefäss zur Verfügung zu stellen, bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass nie- mand die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen dürfe. Bei den jeweiligen Kernfragen seien in der beanstandeten Sendung die Gegenargumente zur Sicht- weise des Axpo-CEO zum Ausdruck gekommen. Eine einseitige Beeinflussung der Zuhörer- schaft liege auch bezüglich der Grenzwerte zur Erdbebensicherheit nicht vor. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien verletzt worden. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI eine korrigierte Version des Transkripts der Sendung zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt werden (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführer haben diese Voraussetzun- gen erfüllt.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführer, Vertrauenspersonen von ihnen ein gleichwertiges Sendegefäss wie Andrew Walo zur Verfügung zu stellen, um die Position von Atomkraftkritikern darzulegen. Ein solcher Anspruch, ein Recht auf Antenne, be- steht grundsätzlich nicht (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Weder die «Mahnwache ENSI – Für eine en- keltaugliche Zukunft» noch die fünf von den Beschwerdeführern genannten Experten haben überdies ein Gesuch auf Teilnahme an der Sendung gestellt. Die vorliegende Beschwerde stellt denn auch ausschliesslich eine Beschwerde gegen die ausgestrahlte Sendung (Pro- grammbeschwerde) und keine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs dar (siehe zur Zugangsbeschwerde BGE 136 I 167 E. 3.3.1ff. S. 173ff.). Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtene Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auch in einem allfälligen Verfahren nach einer festgestellten Rechtsverletzung gemäss Art. 89 RTVG kann sie keine Massnahmen an- ordnen, wie sie die Beschwerdeführer beantragen.

E. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Von einem Redaktor kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass er im Rahmen einer fast halbstündigen durchgehenden Diskussion zu einem anspruchsvollen Thema wie die Energieproduktion jede sachlich strittige Aussage seines branchenkundigen Gastes sofort erkennen kann.

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E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 4.3 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Die Auswahl der Gäste der «Samstagsrundschau» bildet ebenso wie das Sendekonzept mit regelmässig nur einem Gast Ausfluss der Programmauto- nomie der Veranstalterin und ist im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu beurteilen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]).

E. 4.4 Die Beschwerdeführer erachten das Sachgerechtigkeitsgebot vor allem deshalb als verletzt, weil der Moderator die Ausführungen des Axpo-CEO nicht genügend hinterfragt habe. Sie weisen diesbezüglich auf fünf Sequenzen hin, die dies belegen würden.

E. 4.5 Die erste der beanstandeten Sequenzen betrifft die Frage des Moderators, warum beim Atomkraftwerk Beznau 1 nicht gleich vorgegangen worden sei wie bei demjenigen von Mühleberg, nämlich «frühzeitiger Ausstieg, statt den Verlust hinzunehmen». Andrew Walo habe nicht auf die Frage geantwortet, indem er betriebs- statt volkswirtschaftlich argumentiert habe. Der Moderator hätte die Zuhörerschaft auf die volkswirtschaftlichen Widersprüche im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 aufmerksam machen müssen. Dem gilt es aber entgegenzuhalten, dass der Moderator auf die erste, sehr allgemeine Ant- wort des Axpo-CEOs («Kraftwerke haben sehr hohe Kapitalkosten, ob sie produzieren oder nicht, die Crew war während der ganzen Zeit an Deck») eine konkrete Rückfrage stellte, um Klarheit über die Gründe zu schaffen («Ist es also wieder ein wirtschaftlicher Sachzwang, der gegen die Abschaltung spricht?»). Mit der darauffolgenden Antwort konnten sich die Zuhö- renden eine Meinung zu den Gründen der Axpo für die Weiterführung des Atomkraftwerks bilden. Klar erkennbar war dabei, dass es sich nicht um eine unabhängige Expertenmeinung, sondern um diejenige des Axpo-Vertreters und damit des Repräsentanten eines Kernkraft- werks handelte.

E. 4.6 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls diejenigen Teile des Interviews, in welchen die Erdbebensicherheit des Kraftwerks thematisiert wurde. Die rechtsstaatliche Brisanz der Aussagen von Andrew Walo komme nicht zum Ausdruck. Die Beschwerdeführer räumen al- lerdings selber ein, dass der Moderator diesbezüglich sehr gut informiert gewesen sei. Dieser

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wies nämlich zuerst auf die bestehende Kritik hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte be- züglich Erdbebensicherheit hin und erwähnte das in diesem Zusammenhang noch hängige Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Nachdem der Gast auf die Frage, warum vor der Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 nicht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab- gewartet worden sei, ausweichend geantwortet hatte, fragte der Moderator drei Mal nach. Dabei machte er auch darauf aufmerksam, dass laut Bundesrat unklar sei, welcher Grenzwert gelte. Durch das hartnäckige Nachfragen des Moderators kam denn auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Aussage von Andrew Walo, wonach bezüglich Erdbebensicherheit keine Unsicherheit bestehe, umstritten ist.

E. 4.7 Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach der Moderator die Hörerschaft nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Axpo-CEO in unzutreffender Weise die Begriffe «Betriebsbewilligung» und «Betriebsdauer» gleichgesetzt habe. Als näm- lich Andrew Walo auf eine Frage nach der möglichen Betriebsdauer von Beznau 1 mit den für 60 und mehr Jahre erteilten Betriebsbewilligungen von Werken in den USA argumentierte, hakte der Moderator nach und bemerkte, dass diese Werke aber noch nicht solange gelaufen seien, denn das habe er mit seiner Frage gemeint. Damit stellte der Moderator den Unter- schied zwischen Betriebsbewilligung und Betriebsdauer klar.

E. 4.8 Auch bei den Sequenzen, in welchen Aspekte um die Wasserkraft und Wasserzinsen thematisiert wurden, bewies der Moderator mit seinen Fragen Sachkenntnis. Die Antworten seines eloquenten Gastes liess er regelmässig nicht einfach stehen, sondern war bestrebt, die Diskussion zu vertiefen und Aussagen seines Gegenübers kritisch zu hinterfragen. So wies er darauf hin, dass die Politik den Wasserkraft-Stromproduzenten «wohlgesinnt» und die Axpo der grösste dieser Produzenten sei. Er machte ebenfalls auf einen Bericht der El- com, der Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich, aufmerksam, die darauf hingewiesen habe, dass die Verluste bei der Wasserkraft nicht einmal halb so gross seien wie von der Branche prognostiziert. Mehrmals erwähnte er, dass die Axpo ein Staatskonzern sei, und stellte damit klar, dass es sich nicht um ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, wie Andrew Walo gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer habe weismachen wollen.

E. 4.9 Schliesslich monieren die Beschwerdeführer, eine ihrer Meinung nach unzutreffende Aussage des Axpo-CEO sei unwidersprochen geblieben («Die Schweiz ist kein gutes Land für Photovoltaikanlagen»). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich diesbezüglich eine Intervention des Moderators aufgedrängt hätte. Gemäss Ausführungen von Fachleuten des Bundesamts für Energie sei das Potential von Photovoltaik beträchtlich, indem bis 2050 rund 20 Prozent des derzeitigen Strombedarfs damit erzeugt werden könnten. Eine entsprechende Klarstellung hätte zwar die freie Meinungsbildung der Zuhörenden auch bezüglich dieses As- pekts, welcher nicht zentrales Thema der Diskussion bildete, gefördert. Die umstrittene Aus- sage war jedoch zumindest als persönliche Ansicht des Axpo-Repräsentanten erkennbar (Art.

E. 4.10 Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich die Zuhörenden zu den im Gespräch ver- mittelten Informationen um die Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 und anderen themati- sierten Aspekten um die Axpo eine eigene Meinung bilden konnten. Klar erkennbar war, dass es sich beim Gast nicht um einen unabhängigen Experten handelte, sondern um den Interes- senvertreter eines grossen Stromproduzenten mit Kernkraftwerken. In zahlreichen Fragen des Moderators wurde deutlich, dass die Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 von mehreren Seiten und aus verschiedenen Gründen (Wirtschaftlichkeit, Sicherheit) umstritten ist. Zusätz- lich hinterfragte der offensichtlich gut vorbereitete Moderator häufig Antworten des Axpo- CEO. Damit machte er umstrittene Aussagen – mit der erwähnten Ausnahme bezüglich des Potentials von Photovoltaikanlagen in der Schweiz – als solche transparent. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer konnten die Zuhörenden die Aussagen des wortge- wandten Axpo-Vertreters dank der kritischen Gesprächsführung und ihres aufgrund der um- fassenden Berichterstattung zur Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 bestehenden Vorwis- sens korrekt einschätzen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

E. 5 Die Beschwerdeführer monieren ebenfalls, bei der Sendung «Samstagsrundschau» bestehe mit Blick auf die eingeladenen Gäste ein generelles Ungleichgewicht bezüglich Ener- giefragen. Seit der Atomkatastrophe in Fukushima von 2011 seien zwölf Gäste eingeladen worden, welche der Atom- und Stromlobby naheständen, aber nur drei Atomkraftkritiker.

E. 5.1 Das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG betrifft das Vielfaltsgebot nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. Die Anwendung des Vielfaltsgebots bedingt daher – mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahl- sendungen – eine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG, die alle Sendun- gen eines Programms zu einem bestimmten Thema während maximal drei Monaten umfasst.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer haben explizit einzig die «Samstagsrundschau» vom 10. März 2018 beanstandet. Die anderen von ihnen im Zusammenhang mit der unausgewogenen Gäs- teauswahl genannten Ausgaben wurden zwischen 2011 und 2017 ausgestrahlt. Es ist nicht möglich, diese Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots zu prüfen. Eine Zeitraumbeschwerde kann nur Sendungen umfassen, die in- nerhalb von maximal drei Monaten vor Anrufung der Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Da die Beanstandung an die Ombudsstelle im vorliegenden Fall am 29. März 2018 erfolgte, fallen die von den Beschwerdeführern erwähnten «Samstagsrundschau»-Ausgaben aus den Vor- jahren nicht in diese Periode. Zudem müssten bei einer Beurteilung auf Einhaltung des Viel-

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faltsgebots in Energiefragen nicht nur die «Samstagsrundschau», sondern alle themenrele- vanten Ausstrahlungen von Radio SRF in diesem Zeitraum geprüft werden. Die beanstandete Sendung weist schliesslich auch keinen Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Volks- abstimmung auf. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet aus diesen Gründen vor- liegend keine Anwendung.

E. 6 Die beanstandete Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Publikationen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 790

Entscheid vom 2. November 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung «Samstagsrundschau» vom 10. März 2018 mit Axpo-CEO Andrew Walo

Beschwerde vom 23. Juni 2018

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte G und J (Beschwerdeführer) sowie weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)

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Sachverhalt:

A. Die seit 1950 bestehende Sendung «Samstagsrundschau» ist das älteste Ge- sprächsformat von Radio SRF. Im Zentrum steht jeweils ein Interview mit einer bekannten Persönlichkeit aus der Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft im Zusammenhang mit einem ak- tuellen Ereignis der vergangenen Woche. Gast der Sendung vom 10. März 2018 war Andrew Walo, CEO der Axpo Holding AG. Die Axpo hatte wenige Tage zuvor vom eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI die erneute Betriebsbewilligung für das Atomkraftwerk Beznau 1 erhalten, nachdem dieses aus Sicherheitsgründen drei Jahre vom Netz genommen worden war. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2018 und ergänzendem Schreiben vom 26. Juni 2018 er- hoben G und J (Beschwerdeführer) von der «Mahnwache ENSI - Für eine enkeltaugliche Zukunft» gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen geltend, die Hörerschaft habe sich zur thematisierten Wiederinbetriebnahme des AKW Beznau 1 keine eigene Meinung bilden kön- nen. Wichtige ungeklärte Aspekte wie das Erdbeben- und Hochwasserrisiko der Reaktoren oder die volkswirtschaftlichen Konsequenzen seien nicht genügend besprochen worden, weil der Redaktor es wiederholt unterlassen habe, die Aussagen des Gastes kritisch zu hinterfra- gen. Die Beschwerdeführer weisen diesbezüglich auf fünf Sequenzen hin. Aufgrund des feh- lenden Hinterfragens habe die Zuhörerschaft umstrittene und unsachliche Aussagen des Axpo-Exponenten nicht als solche erkennen können. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls ein generelles Ungleichgewicht bei der Auswahl der Gäste in der Sendung «Samstagsrund- schau», was Energiethemen betreffe. Die Sendung weise auch diesbezüglich ein Ungleich- gewicht zu Gunsten der Atom- und Stromlobby auf. Die Beschwerdeführer nennen mehrere Personen, welche die atomkritische Seite in einer «Samstagsrundschau» kompetent vertre- ten könnten. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Mai 2018 sowie die Unterschriften von 21 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 27. August 2018 be- antragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der Gast sei kontrovers und durchaus hartnäckig befragt worden. Umstrittene Aussagen seien für die Zuhörerschaft daher erkennbar gewesen. Es sei aber im Rahmen eines solchen Interviews nicht möglich, jeden interessanten Aspekt vertieft zu erörtern. Einzig bezüglich der fünften beanstandeten Sequenz («Die Schweiz ist kein gutes Land für Photovoltaik») räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass das Bundesamt für Energie offensichtlich eine andere Meinung vertrete als der Axpo-CEO in der Sendung. Darauf hätte in der Sendung hingewiesen werden sollen. Dieser Mangel begründe alleine aber keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im Rahmen eines rund 30 Minuten dau- ernden Gesprächs. Die Gästeauswahl bei der «Samstagsrundschau» sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es sei mit Ausnahme der politischen Parteien nicht möglich, alle von einem Thema betroffenen Seiten gleichwertig zu berücksichtigen. Die «Samstagsrundschau» bilde regelmässig den Schlusspunkt zur Berichterstattung zum Thema der Woche. Die Argumente

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der Atomkritiker seien in anderen Beiträgen zur Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 zu hö- ren gewesen. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei deshalb nicht verletzt worden. Schliesslich liege auch keine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zur Sendung «Sams- tagsrundschau» vor. D. In ihrer Replik vom 13. September 2018 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, dass Vertrauenspersonen von ihnen ein zur «Samstagsrundschau» gleichwertiges Sendege- fäss zur Verfügung gestellt würde, um die beanstandeten Punkte zu thematisieren. Das Ge- spräch habe sich nicht nur auf sicherheitstechnische Aspekte zur Wiederinbetriebnahme des AKW Beznau 1 beschränkt, sondern ein Gesamtbild der energiepolitischen Situation in der Schweiz vermittelt. Der Axpo-CEO habe die Sendung zu einer PR-Veranstaltung für den Kon- zern und zur einseitigen Beeinflussung der Hörerschaft missbraucht, weil das Gespräch zu wenig kontrovers gewesen sei. Wichtige Aspekte wie die offenen Sicherheitsfragen zum un- geklärten Hochwasserrisiko oder mögliche Flugzeugabstürze seien nicht erwähnt worden und zentrale umstrittene Aussagen des Gastes («die KKW solange zu betreiben, als sie sicher sind») seien unwidersprochen geblieben. Der Axpo-Chef habe zudem Begriffe («Betriebsbe- willigung») in unzutreffender Weise verwendet. Die «Samstagsrundschau» spiele für die po- litische Meinungsbildung eine sehr wichtige Rolle. Das offensichtliche Ungleichgewicht bei den eingeladenen Gästen seit 2011 bezüglich der Energiefrage – zu Lasten der Atomkritiker

– wiege deshalb schwer. Die Beschwerdeführer verweisen schliesslich darauf, dass das von der Beschwerdegegnerin angeführte Transkript mangelhaft sei. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2018 (Datum Postauf- gabe) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verweist auf ihre Beschwer- deantwort. Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführer, Radio SRF habe ihnen ein gleich- wertiges Sendegefäss zur Verfügung zu stellen, bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass nie- mand die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen dürfe. Bei den jeweiligen Kernfragen seien in der beanstandeten Sendung die Gegenargumente zur Sicht- weise des Axpo-CEO zum Ausdruck gekommen. Eine einseitige Beeinflussung der Zuhörer- schaft liege auch bezüglich der Grenzwerte zur Erdbebensicherheit nicht vor. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien verletzt worden. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI eine korrigierte Version des Transkripts der Sendung zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt werden (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführer haben diese Voraussetzun- gen erfüllt. 3. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführer, Vertrauenspersonen von ihnen ein gleichwertiges Sendegefäss wie Andrew Walo zur Verfügung zu stellen, um die Position von Atomkraftkritikern darzulegen. Ein solcher Anspruch, ein Recht auf Antenne, be- steht grundsätzlich nicht (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Weder die «Mahnwache ENSI – Für eine en- keltaugliche Zukunft» noch die fünf von den Beschwerdeführern genannten Experten haben überdies ein Gesuch auf Teilnahme an der Sendung gestellt. Die vorliegende Beschwerde stellt denn auch ausschliesslich eine Beschwerde gegen die ausgestrahlte Sendung (Pro- grammbeschwerde) und keine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs dar (siehe zur Zugangsbeschwerde BGE 136 I 167 E. 3.3.1ff. S. 173ff.). Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtene Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auch in einem allfälligen Verfahren nach einer festgestellten Rechtsverletzung gemäss Art. 89 RTVG kann sie keine Massnahmen an- ordnen, wie sie die Beschwerdeführer beantragen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.3 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Die Auswahl der Gäste der «Samstagsrundschau» bildet ebenso wie das Sendekonzept mit regelmässig nur einem Gast Ausfluss der Programmauto- nomie der Veranstalterin und ist im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu beurteilen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]). 4.4 Die Beschwerdeführer erachten das Sachgerechtigkeitsgebot vor allem deshalb als verletzt, weil der Moderator die Ausführungen des Axpo-CEO nicht genügend hinterfragt habe. Sie weisen diesbezüglich auf fünf Sequenzen hin, die dies belegen würden. 4.5 Die erste der beanstandeten Sequenzen betrifft die Frage des Moderators, warum beim Atomkraftwerk Beznau 1 nicht gleich vorgegangen worden sei wie bei demjenigen von Mühleberg, nämlich «frühzeitiger Ausstieg, statt den Verlust hinzunehmen». Andrew Walo habe nicht auf die Frage geantwortet, indem er betriebs- statt volkswirtschaftlich argumentiert habe. Der Moderator hätte die Zuhörerschaft auf die volkswirtschaftlichen Widersprüche im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 aufmerksam machen müssen. Dem gilt es aber entgegenzuhalten, dass der Moderator auf die erste, sehr allgemeine Ant- wort des Axpo-CEOs («Kraftwerke haben sehr hohe Kapitalkosten, ob sie produzieren oder nicht, die Crew war während der ganzen Zeit an Deck») eine konkrete Rückfrage stellte, um Klarheit über die Gründe zu schaffen («Ist es also wieder ein wirtschaftlicher Sachzwang, der gegen die Abschaltung spricht?»). Mit der darauffolgenden Antwort konnten sich die Zuhö- renden eine Meinung zu den Gründen der Axpo für die Weiterführung des Atomkraftwerks bilden. Klar erkennbar war dabei, dass es sich nicht um eine unabhängige Expertenmeinung, sondern um diejenige des Axpo-Vertreters und damit des Repräsentanten eines Kernkraft- werks handelte. 4.6 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls diejenigen Teile des Interviews, in welchen die Erdbebensicherheit des Kraftwerks thematisiert wurde. Die rechtsstaatliche Brisanz der Aussagen von Andrew Walo komme nicht zum Ausdruck. Die Beschwerdeführer räumen al- lerdings selber ein, dass der Moderator diesbezüglich sehr gut informiert gewesen sei. Dieser

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wies nämlich zuerst auf die bestehende Kritik hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte be- züglich Erdbebensicherheit hin und erwähnte das in diesem Zusammenhang noch hängige Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Nachdem der Gast auf die Frage, warum vor der Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 nicht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab- gewartet worden sei, ausweichend geantwortet hatte, fragte der Moderator drei Mal nach. Dabei machte er auch darauf aufmerksam, dass laut Bundesrat unklar sei, welcher Grenzwert gelte. Durch das hartnäckige Nachfragen des Moderators kam denn auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Aussage von Andrew Walo, wonach bezüglich Erdbebensicherheit keine Unsicherheit bestehe, umstritten ist. 4.7 Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach der Moderator die Hörerschaft nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Axpo-CEO in unzutreffender Weise die Begriffe «Betriebsbewilligung» und «Betriebsdauer» gleichgesetzt habe. Als näm- lich Andrew Walo auf eine Frage nach der möglichen Betriebsdauer von Beznau 1 mit den für 60 und mehr Jahre erteilten Betriebsbewilligungen von Werken in den USA argumentierte, hakte der Moderator nach und bemerkte, dass diese Werke aber noch nicht solange gelaufen seien, denn das habe er mit seiner Frage gemeint. Damit stellte der Moderator den Unter- schied zwischen Betriebsbewilligung und Betriebsdauer klar. 4.8 Auch bei den Sequenzen, in welchen Aspekte um die Wasserkraft und Wasserzinsen thematisiert wurden, bewies der Moderator mit seinen Fragen Sachkenntnis. Die Antworten seines eloquenten Gastes liess er regelmässig nicht einfach stehen, sondern war bestrebt, die Diskussion zu vertiefen und Aussagen seines Gegenübers kritisch zu hinterfragen. So wies er darauf hin, dass die Politik den Wasserkraft-Stromproduzenten «wohlgesinnt» und die Axpo der grösste dieser Produzenten sei. Er machte ebenfalls auf einen Bericht der El- com, der Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich, aufmerksam, die darauf hingewiesen habe, dass die Verluste bei der Wasserkraft nicht einmal halb so gross seien wie von der Branche prognostiziert. Mehrmals erwähnte er, dass die Axpo ein Staatskonzern sei, und stellte damit klar, dass es sich nicht um ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, wie Andrew Walo gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer habe weismachen wollen. 4.9 Schliesslich monieren die Beschwerdeführer, eine ihrer Meinung nach unzutreffende Aussage des Axpo-CEO sei unwidersprochen geblieben («Die Schweiz ist kein gutes Land für Photovoltaikanlagen»). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich diesbezüglich eine Intervention des Moderators aufgedrängt hätte. Gemäss Ausführungen von Fachleuten des Bundesamts für Energie sei das Potential von Photovoltaik beträchtlich, indem bis 2050 rund 20 Prozent des derzeitigen Strombedarfs damit erzeugt werden könnten. Eine entsprechende Klarstellung hätte zwar die freie Meinungsbildung der Zuhörenden auch bezüglich dieses As- pekts, welcher nicht zentrales Thema der Diskussion bildete, gefördert. Die umstrittene Aus- sage war jedoch zumindest als persönliche Ansicht des Axpo-Repräsentanten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Von einem Redaktor kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass er im Rahmen einer fast halbstündigen durchgehenden Diskussion zu einem anspruchsvollen Thema wie die Energieproduktion jede sachlich strittige Aussage seines branchenkundigen Gastes sofort erkennen kann.

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4.10 Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich die Zuhörenden zu den im Gespräch ver- mittelten Informationen um die Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 und anderen themati- sierten Aspekten um die Axpo eine eigene Meinung bilden konnten. Klar erkennbar war, dass es sich beim Gast nicht um einen unabhängigen Experten handelte, sondern um den Interes- senvertreter eines grossen Stromproduzenten mit Kernkraftwerken. In zahlreichen Fragen des Moderators wurde deutlich, dass die Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 von mehreren Seiten und aus verschiedenen Gründen (Wirtschaftlichkeit, Sicherheit) umstritten ist. Zusätz- lich hinterfragte der offensichtlich gut vorbereitete Moderator häufig Antworten des Axpo- CEO. Damit machte er umstrittene Aussagen – mit der erwähnten Ausnahme bezüglich des Potentials von Photovoltaikanlagen in der Schweiz – als solche transparent. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer konnten die Zuhörenden die Aussagen des wortge- wandten Axpo-Vertreters dank der kritischen Gesprächsführung und ihres aufgrund der um- fassenden Berichterstattung zur Wiederinbetriebnahme von Beznau 1 bestehenden Vorwis- sens korrekt einschätzen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. 5. Die Beschwerdeführer monieren ebenfalls, bei der Sendung «Samstagsrundschau» bestehe mit Blick auf die eingeladenen Gäste ein generelles Ungleichgewicht bezüglich Ener- giefragen. Seit der Atomkatastrophe in Fukushima von 2011 seien zwölf Gäste eingeladen worden, welche der Atom- und Stromlobby naheständen, aber nur drei Atomkraftkritiker. 5.1 Das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG betrifft das Vielfaltsgebot nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. Die Anwendung des Vielfaltsgebots bedingt daher – mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahl- sendungen – eine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG, die alle Sendun- gen eines Programms zu einem bestimmten Thema während maximal drei Monaten umfasst. 5.2 Die Beschwerdeführer haben explizit einzig die «Samstagsrundschau» vom 10. März 2018 beanstandet. Die anderen von ihnen im Zusammenhang mit der unausgewogenen Gäs- teauswahl genannten Ausgaben wurden zwischen 2011 und 2017 ausgestrahlt. Es ist nicht möglich, diese Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots zu prüfen. Eine Zeitraumbeschwerde kann nur Sendungen umfassen, die in- nerhalb von maximal drei Monaten vor Anrufung der Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Da die Beanstandung an die Ombudsstelle im vorliegenden Fall am 29. März 2018 erfolgte, fallen die von den Beschwerdeführern erwähnten «Samstagsrundschau»-Ausgaben aus den Vor- jahren nicht in diese Periode. Zudem müssten bei einer Beurteilung auf Einhaltung des Viel-

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faltsgebots in Energiefragen nicht nur die «Samstagsrundschau», sondern alle themenrele- vanten Ausstrahlungen von Radio SRF in diesem Zeitraum geprüft werden. Die beanstandete Sendung weist schliesslich auch keinen Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Volks- abstimmung auf. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet aus diesen Gründen vor- liegend keine Anwendung. 6. Die beanstandete Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Publikationen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 8. Januar 2019