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b.760

Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 24.02.2017 "Trumps Krieg gegen die Medien"

Ubi · 2017-11-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker). Als Experten wurden zusätzlich Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presse- rat) und Vincent Augustin (Präsident Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen [UBI]) eingeladen. Die Moderation oblag Jonas Projer. In der Diskussion wurde im Zu- sammenhang mit der Forschungstätigkeit von Daniele Ganser mehrfach Bezug auf die Sen- dung „Einstein“ vom 26. Januar 2017 genommen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfah- rens vor der UBI war (UBI-Entscheid b. 751 vom 31. August 2017). B. Gegen die „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 gingen rund 500 Beanstandun- gen bei der zuständigen Ombudsstelle SRG.D ein, die der Verantwortliche grösstenteils ge- samthaft behandelte (Schlussberichte vom 6. und 7. April 2017). Acht Beschwerden gegen die Sendung wurden danach bei der UBI eingereicht. Auf zwei davon trat die UBI nicht ein (UBI-Entscheide b. 752 vom 6. Juni 2017 und b. 761 vom 10. Juli 2017). C. In ihrer Beschwerde vom 20. April 2017 (Datum Postaufgabe) macht A (Beschwer- deführerin b. 753) geltend, die „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 habe das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), das Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie den gebotenen Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) verletzt. Sie rügt insbesondere den Umgang mit dem Gast Da- niele Ganser, dessen Arbeit in abwertender und unzutreffender Weise dargestellt worden sei. Dies sei bei der Vorstellung („umstrittener Publizist“), bei der Bewertung von dessen Arbeit („Verschwörungstheorien“) und bei dessen Kritik an der Medienberichterstattung, die nicht ernst genommen worden sei, zum Ausdruck gekommen. Die Sendung sei sehr einseitig und in keiner Weise ausgewogen gewesen. Die Beschwerdeführerin b. 753 fordert eine öffentliche Entschuldigung durch die SRG. Ihrer Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 29 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. B (Beschwerdeführerin b. 756) rügt in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2017 (Datum Post- aufgabe), dass in der Sendung nicht – wie eigentlich vorgesehen – die Medien kritisch hinter- fragt worden seien. Stattdessen seien Personen, welche die Medien kritisiert hätten, mit Vor- würfen konfrontiert worden. Mit Daniele Ganser sei ein profilierter Forscher und Historiker, der komplexe Zusammenhänge untersuche, vorgeführt worden. Die Moderation sei immer wieder vom eigentlichen Thema abgewichen und habe mehr Wert auf Showeffekte statt auf eine transparente sowie eine umfassende Information gelegt. Daniele Ganser habe sich wäh- rend der ganzen Sendung verteidigen müssen. Auf seine themenrelevante Kritik an den Me- dien sei der Moderator nicht eingegangen. Da es für die Redaktion ein Thema in eigener Sache gewesen sei, hätte sie besonders sorgfältig vorgehen müssen. Die Beschwerdeführe- rin verweist diesbezüglich auch auf den Bericht der Ombudsstelle. Neben dem Sachgerech- tigkeitsgebot habe die Sendung noch andere Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1, 3 und

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4 RTVG sowie Art. 5 RTVG) verletzt. Ihrer Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. E. C (Beschwerdeführer b. 757) moniert in seiner von 27 Personen unterstützten Ein- gabe vom 8. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), dass die Sendung nicht sachgerecht gewesen sei. Auch die Menschenwürde sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin stehe als Mainstream-Medium unter Druck. Mit der Sendung habe sie dem Vertrauensverlust auf die Spur kommen wollen. Herausgekommen sei jedoch ein manipulativer Rechtfertigungsver- such. Mit Daniele Ganser sei ein ausgewiesener Historiker und Friedensforscher in die Sen- dung zum Thema „Trumps Krieg gegen die Medien“ eingeladen worden, in welcher dieser aber in ungerechtfertigter und treuwidriger Weise behandelt und beleidigt worden sei. Er sei im Vorfeld nicht darüber informiert worden, dass auf die „Einstein“-Sendung zu Verschwö- rungstheorien zurückgegriffen werde. Eine vertrauliche E-Mail von Daniele Ganser an die „Einstein“-Redaktion, die in keinem Zusammenhang mit der „Arena“-Sendung gestanden habe, sei verkürzt und in irreführender Weise eingeblendet worden. Es sei der Redaktion offensichtlich primär darum gegangen, Daniele Ganser zu diskreditieren. Dieser sei am An- fang der Sendung bereits als „umstrittener Publizist“ vorgestellt und von Roger Schawinski als „Verschwörungstheoretiker“ abgewertet worden. Für das Publikum sei es gar nicht mög- lich gewesen, sich aufgrund der Sendung eine eigene Meinung zu bilden, weil diese ergeb- nisorientiert konzipiert worden sei. F. Daniele Ganser (Beschwerdeführer b. 758) beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot, das Vielfaltsgebot und die gebotene Beachtung der Grund- rechte verletzt habe. Die verantwortlichen Redaktionen seien anzuweisen, im Sinne von Art. 89 Abs. 1 RTVG die mit der Rechtsverletzung erfolgten Mängel zu beheben und die Wieder- holung entsprechender Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Moderator habe sich öffent- lich zu entschuldigen. Für Sendungen von SRF in eigener Sache seien geeignete Massnah- men (Beizug von unabhängigen und externen Mediatoren, Begutachtung der Sendung vor der Ausstrahlung durch eine unabhängige Stelle) vorzusehen. Die UBI habe dem Departe- ment (UVEK) zu beantragen, die Sendetätigkeit der Beschwerdegegnerin an eine entspre- chende Auflage zu knüpfen. Der Beschwerdeführer rügt, er sei als Einziger nicht wertneutral mit seiner aktuellen Tätigkeit vorgestellt worden. Seine Forschungstätigkeit zu den Ereignis- sen vom 11. September 2001 und WTC7 seien in einseitiger und nicht ausgewogener Weise als Verschwörungstheorien abgetan worden. Die Redaktion sei ihm gegenüber voreingenom- men gewesen und der Moderator habe ihn als Lügner dargestellt. In der Sendung habe die Redaktion eine private E-Mail von ihm in verkürzter Weise veröffentlicht. Im Vorfeld der Sen- dung sei er aber nicht auf diese E-Mail angesprochen worden. Die Redaktion habe seine Arbeit mit allen Mitteln als unglaubwürdig dargestellt. Sie könne sich auch nicht darauf beru- fen, dass in Diskussionssendungen weniger hohe Anforderungen als bei den übrigen Infor- mationssendungen bestünden, habe sie doch offensichtlich den Verlauf der Sendung gezielt beeinflusst.

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G. In seiner von 33 Personen unterstützten Eingabe vom 20. Mai 2017 (Datum Postauf- gabe) macht D (Beschwerdeführer b. 759) geltend, die Sendung habe das Sachgerechtig- keits- und das Vielfaltsgebot, den persönlichen Ruf und die berufliche Reputation von Daniele Ganser verletzt, das Diskriminierungsverbot und die gebotene Menschenwürde seien miss- achtet sowie die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit gefährdet worden. Der Beschwerdefüh- rer b. 759 rügt insbesondere falsche Aussagen, Unterstellungen und Beleidigungen des Mo- derators sowie von Roger Schawinski, die ein offensichtliches und geplantes Zusammenspiel zu Lasten von Daniele Ganser betrieben hätten. Entgegen dem eigentlichen und angekün- digten Thema („Trumps Krieg gegen die Medien“) sei in der Sendung in sehr negativer Weise über Daniele Ganser und dessen Arbeit gesprochen worden. Besonders stossend sei, dass Daniele Ganser als „Verschwörungstheoretiker“ betitelt wurde. Dies sei ein Kampfbegriff, der vor allem in der US-amerikanischen Politik verwendet werde, um Kritiker zu diskreditieren und zu diffamieren. In einer zusätzlichen Eingabe vom 29. Mai 2017 rügt der Beschwerdeführer zusätzlich den Ombudsbericht, welcher offensichtliche Mängel enthalte und lückenhaft sei. H. E (Beschwerdeführer b. 760) rügt in seiner von 28 Personen unterstützten Eingabe vom 20. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), die Sendung habe das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verletzt und die Grundrechte seien nicht beachtet worden. Der Moderator und Roger Schawinski hätten erhebliche Vorwürfe gegenüber Daniele Ganser erhoben, die mit bereits im Vorfeld der Sendung erstellten angeblichen Belegen untermauert worden seien. Daniele Ganser sei mit der Verwendung des Begriffs „Verschwörungstheoretiker“ diskreditiert und in seiner beruflichen Reputation herabgesetzt worden. Auch die Vertreter der Aufsicht seien in der Sendung nicht eingeschritten. Jonas Projer und Roger Schawinski, welche Büro- nachbarn seien, hätten offensichtlich zusammengespannt, um Daniele Ganser auszugrenzen und zu diffamieren. Sie haben damit nach Ansicht von Beschwerdeführer b. 760 in krasser Weise journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. I. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme zu den sechs Beschwerden eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 29. August 2017, die Popularbeschwerden b. 753, 756, 757, 759 und 760 zu vereinigen sowie diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Einzutreten sei auf die Beschwerden nur insoweit als sie das einschlägige nationale und internationale Recht beträfen. Nicht darunter fielen etwa Rügen, die das Ver- halten der beiden Vertreter der Aufsicht kritisieren würden. Soweit eine Verletzung des per- sönlichen Rufs und der beruflichen Reputation von Daniele Ganser geltend gemacht werde, seien die Zivil- und Strafgerichte zuständig. Die Beachtung der Grundrechte gelte nur für pro- grammrelevante, objektive Schutzziele und nicht in genereller Weise. Eine Verletzung von Treu und Glauben durch den Rückgriff auf die „Einstein“-Sendung liege nicht vor. Daniele Ganser habe aufgrund seiner mehrfach geäusserten öffentlichen Kritik gegen die „Einstein“- Sendung und aufgrund des Vorgesprächs davon ausgehen müssen, dass diese Aspekte in der „Arena“-Diskussion thematisiert würden. Er sei überdies eine mediengewandte Persön- lichkeit. Durch die Vorstellung („umstrittener Publizist“) sei er weder diskriminiert noch sei seine Menschenwürde verletzt worden. Mit seinen Thesen und Theorien stehe er in verschie- dener Hinsicht im Widerspruch zum derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand. Er sei in

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der Einführung auch nicht blossgestellt oder lächerlich gemacht worden. Daniele Ganser sei zudem in der Sendung nicht als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet worden. Er habe seine Sicht der Dinge jederzeit darstellen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und öffentlichen Sicherheit durch die Sendung liege nicht vor. Ebenso wenig habe die beanstandete Ausstrahlung Gewalt verherr- licht oder verharmlost oder den gebotenen Schutz Minderjähriger verletzt, an welche sich die Sendung im Übrigen gar nicht richte. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ bestünden nicht so hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wie bei einer rein redaktionell aufbereiteten Sendung. Das Thema der Sendung, die Glaubwürdigkeit der Medien, sei im Mittelpunkt gestanden, indem immer wieder über Lüge, Wahrheit und das Vertrauen in die heutigen Medien gesprochen worden sei. Die Kontroverse zwischen der Moderation und Daniele Ganser habe nur rund 10 Prozent der gesamten Zeit in Anspruch genommen. Es sei sachlich gerechtfertigt gewesen, die wider- sprüchliche Haltung von Daniele Ganser, der sich in sozialen Medien immer wieder kritisch zu den herkömmlichen Medien äussere, zu thematisieren und daher auch die E-Mail zu ver- öffentlichen. Es habe sich dabei um eine geschäftliche und nicht private Nachricht gehandelt. Auch die Kürzung der E-Mail habe die Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht, umso weniger als sich Daniele Ganser dazu habe äussern können und die ganze E-Mail zu einem späteren Zeitpunkt noch vorgelesen worden sei. Dem Publikum sei es möglich gewesen, sich aufgrund der vermittelten Informationen ein eigenes Bild zum Thema „Glaubwürdigkeit der Medien“ zu bilden. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt seien nicht verletzt worden. J. In einer separaten Eingabe vom 29. August 2017 nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls Stellung zur Beschwerde b. 758. Sie beantragt, diese ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Moderator habe Daniele Ganser nicht als Lügner be- zeichnet. Die Argumente der Beschwerdegegnerin entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denjenigen aus der Stellungnahme zu den übrigen fünf Beschwerden (siehe I). K. Von der Möglichkeit einer Replik auf die Beschwerdeantwort machten die Beschwer- deführer b. 757 und b. 759 Gebrauch. Der Beschwerdeführer b. 757 hält in seiner Replik vom

5. September 2017 vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. Das Publikum habe sich entge- gen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin in keiner Weise eine eigene Meinung bilden können. Die westlichen Medien hätten zuerst gegen Donald Trump geschossen und führten einen regelrechten Krieg gegen ihn. Undifferenziert seien Donald Trump und Daniele Ganser als Lügner bezeichnet worden. Mit der „Arena“ habe ein Mainstreammedium Praktiken ange- wendet, die es alternativen Medien vorwerfe. Die „Inquisition“ von Daniele Ganser durch SRF sei offensichtlich vorbereitet gewesen. Der Beschwerdeführer b. 759 erachtet in seiner Replik vom 20. September 2017 verschiedene Aussagen in der Beschwerdeantwort als falsch. Die zum Thema Daniele Ganser aufgewendete Sendezeit sei etwa doppelt so lange gewesen wie von der Beschwerdegegnerin angeführt. Bei zwei Aussagen von Roger Schawinski zu Ver- schwörungstheoretikern sei Daniele Ganser zumindest eingeschlossen gewesen. Der Mode- rator, der Daniele Ganser oft unterbrochen und ihm gedroht habe, habe durch seine Aussa- gen ebenfalls manifestiert, dass er diesen für einen Verschwörungstheoretiker halte. Aus der

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Sendung werde deutlich, dass man Daniele Ganser in eine Falle habe locken wollen. Die Redaktion habe wichtige Tatschen zur offiziellen Untersuchung über den Einsturz von WTC7 verschwiegen. L. Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Dupliken vom 17. Oktober 2017 an ihren Be- gehren auf Abweisung der Beschwerden fest. Die zusätzlichen Eingaben enthielten keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Bezüglich der Replik b. 757 weist die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass „Arena“ eine Diskussionssendung sei, in welcher Perso- nen mit unterschiedlichen Ansichten zum behandelten Thema ihre Meinung einbringen kön- nen. Daniele Ganser werde in der Sendung nicht als Lügner bezeichnet. Das Misstrauen von Daniele Ganser gegenüber den klassischen Medien sei angesprochen worden, weil es Sen- dethema gewesen sei. Widersprüche in den Aussagen von Donald Trump habe die Sendung aufgezeigt. Der Moderator könne zwar Einfluss auf den Verlauf der Diskussion nehmen, dürfe aber nicht den Raum für eine spontane Diskussion einschränken. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch die Vorbringen in der Replik b. 759. Die Angaben zur Sendezeit hätten sich klarerweise auf die direkte Kontroverse zwischen Moderation und Daniele Ganser zum Thema WTC7 und Verschwörungstheorie bezogen. In keiner Weise habe es Absprachen o- der Pläne gegeben, Daniele Ganser in eine Falle zu locken. In der Sendung sei es schliesslich nicht darum gegangen, die Hintergründe von 9/11 und WTC7 zu beleuchten. Vielmehr sei es um das Vertrauen in die klassischen Medien gegangen. M. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). N. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die sechs Eingaben wurden fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der Ombudsbericht lag jeweils den Beschwerden bei bzw. wurde im Rahmen der eingeräumten Nachbesserungsfrist eingereicht.

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.

E. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer anderen Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerde- führende Person in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Konsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Be- schwerdeführer b. 758 (Daniele Ganser) ist als einer der Teilnehmer der Diskussion entspre- chend betroffen.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingaben der Beschwerdeführer b. 753, 756, 757, 759 und 760 erfüllen diese Voraussetzungen.

E. 3 Der Fokus der sechs zu beurteilenden Beschwerden ist im Wesentlichen der gleiche, steht doch jeweils der Umgang mit Daniele Ganser im Zentrum der Rügen. Die folgende pro- grammrechtliche Beurteilung unterscheidet deshalb nicht zwischen den einzelnen Eingaben.

E. 4 Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Nicht darunter fallen alle in den Beschwerden genannten Aspekte des Persönlichkeitsschutzes. Dafür stehen zivil- und strafrechtliche Ver- fahren offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Beachtung der Grundrechte kann die UBI überdies nicht umfassend prüfen, sondern nur insoweit als es sich um „programmrelevante, objektive Schutzziele“ handelt (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Die UBI hat sich auf eine strikte Rechts- kontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Stil- und Geschmacksfragen wie auch die Qualität einer Sendung hat sie nicht zu prüfen. Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie einer öffentlichen Entschuldigung oder die Programmveranstalterin zu verpflichten, unabhängige externe Personen für die Modera- tion von Diskussionssendungen in eigener Sache beizuziehen, liegen jedoch nicht in der Kompetenz der UBI. Nicht zu prüfen hat die UBI das in Beschwerden gerügte spezifische Verhalten der beiden Vertreter der Aufsicht (Vincent Augustin und Markus Spillmann), die als

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Experten in die zu beurteilende Sendung eingeladen waren. Die UBI tritt ebenfalls nicht auf Rügen gegen materielle Erwägungen im Ombudsbericht ein, da dieser kein anfechtbarer Ent- scheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 und 3 RTVG).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Werden allerdings nur einzelne Teile einer in sich geschlossenen Sen- dung beanstandet, hat die UBI die ganze Sendung in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5.8 [„Persönlich“]). Eine Kennzeichnung der Sendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVV war denn auch nicht erforderlich.

E. 6 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung zahlreicher Bestimmungen geltend. Schwergewichtig betreffen die Rügen das Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu E. 7). Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich – mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen – ausschliesslich an konzessi- onierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an eine einzelne Sendung richtet (siehe zu den anderen angerufenen Bestimmungen E. 8ff.).

E. 7 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit können bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ nicht so hoch angesetzt werden wie bei Ausstrahlungen, die ausschliesslich durch

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die Redaktion aufbereitete Informationen vermitteln (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). In Diskussionssendungen vertreten die eingeladenen Gäste ihre Ansichten zum Sendethema und können damit auch Schwerpunkte setzen. Die Redaktion bestimmt die Wahl des Themas und beeinflusst die Debatte auf dem Weg der Fragestellung sowie über die Moderation. Für das Publikum sollten insbesondere die verschiedenen, zum behandelten Thema vertretenen Positionen erkennbar sein. Es muss aber auch genügend Raum für eine spontane Entwick- lung der Diskussion bestehen. Deshalb ist es bei entsprechenden Sendungen nicht zwingend erforderlich, alle Aspekte zu erwähnen, die mit dem behandelten Thema zusammenhängen.

E. 7.2 Nicht zu äussern hat sich die UBI zur Zusammensetzung der Diskussionsrunde. Die- ser Aspekt spielt nur bei Sendungen mit einem konkreten Bezug zu einer Volksabstimmung oder zu Wahlen und damit beim – vorliegend nicht anwendbaren – Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG eine Rolle (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert diesbezüglich, dass Ansichten und Kom- mentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 7.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“]).

E. 7.4 Das Thema der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 skizzierte der Moderator in seiner Einleitung: „Die Medien sind unehrlich und verlogen. Die Medien sind Feinde des Vol- kes. Das sagt Donald Trump und ähnlich tönt es in der Schweiz. System Medien, linker Mainstream, Lügenpresse. Liebe Leute, ganz ehrlich, da müssen wir darüber reden.“ Eine Off-Stimme stellte danach die vier eingeladenen Diskussionsteilnehmer und die beiden Ex- perten vor.

E. 7.5 In den Beschwerden wird vor allem der Umgang der Redaktion und insbesondere des Moderators mit dem Historiker, Publizisten und Friedensforscher Daniele Ganser bean- standet. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer mehrere Sequenzen in der Sendung.

E. 7.5.1 Daniele Ganser wurde zu Beginn der Sendung als „umstrittener Publizist“ vorgestellt. Seine Präsentation war – im Gegensatz zu derjenigen der anderen Diskussionsteilnehmer – nicht wertneutral. Daniele Ganser machte aber im Laufe der Sendung zweimal auf die Prob- lematik seiner Vorstellung aufmerksam und setzte sich dagegen zur Wehr. Er erwähnte, dass es nicht nett sei, ihn als einzigen als „umstritten“ zu bezeichnen. Nationalrat Claudio Zanetti bemerkte im Laufe der Sendung ebenfalls, dass es nicht fair gewesen sei, einen Gast als

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„umstrittenen Publizisten“ zu präsentieren. Für das Publikum wurde damit die Problematik der ungleichen Vorstellung transparent.

E. 7.5.2 Der Moderator erwähnte im Rahmen einer Frage an Daniele Ganser über das Miss- trauen gegenüber den Medien, dass der Publizist selber „ziemlich umstrittene Ansichten“ habe und beispielsweise sage, dass die Anschläge vom 11. September 2001 (9/11) vielleicht anders abgelaufen seien als die US-amerikanische Regierung behaupte. Das gab Daniele Ganser die Möglichkeit, seine Kritik gegen die offizielle Version der Terroranschläge von 9/11 kurz darzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Medien diese Vorbehalte sogleich als Ver- schwörungstheorie darstellen würden. Diese Sequenzen machten für das Publikum zudem ersichtlich, warum Daniele Ganser in der Vorstellungsrunde als „umstrittener Publizist“ be- zeichnet wurde und wie sich dieser zu den Vorwürfen gegen seine Forschungstätigkeit zu 9/11 stellt.

E. 7.5.3 Die in den Beschwerden primär thematisierte Kontroverse zwischen dem Moderator und Daniele Ganser erreichte ihren Höhepunkt, als die Reaktionen des Publizisten auf die Sendung „Einstein“ von Fernsehen SRF vom 26. Januar 2017 zur Sprache kamen (UBI-Ent- scheid b. 751 vom 31. August 2017). Der Moderator erwähnte dazu einen Tweet von Daniele Ganser, in welchem dieser ausgeführt hatte, dass für SRF kritische Forschung zu den Ter- roranschlägen um 9/11 eine Verschwörungstheorie darstelle und dass diffamiert statt aufge- klärt worden sei. Allerdings habe Daniele Ganser der Redaktion von „Einstein“ fast gleichzei- tig eine E-Mail geschrieben und den Teil zu 9/11 als „fair und sachlich“ bezeichnet. Der an- gegriffene Publizist intervenierte sofort, nachdem ihn der Moderator auf diesen scheinbaren Widerspruch angesprochen hatte und machte darauf aufmerksam, dass die Redaktion den zweiten Textteil bei der Einblendung seiner E-Mail weggeschnitten habe („Der Mix mit Klima- lüge und Protokolle hingegen fand ich schlecht.“). Dies sei genau das Problem der Medien, bemerkte Ganser dazu. Der Disput über die eingeblendete E-Mail mit dem verkürzten Text hielt längere Zeit an. Der Moderator erwähnte zuerst, dass nur der eingeblendete Textteil den Beitrag mit Daniele Ganser betreffe, und verwies auf die Website. Daniele Ganser seinerseits betonte, dass ein relevanter Textteil weggeschnitten worden sei, und wandte sich hilfesu- chend an die beiden Experten von UBI und Presserat, welche der Moderator anschliessend befragte. Schliesslich liess der Moderator den ganzen Text der fraglichen E-Mail von Ganser an den „Einstein“-Redaktor vorlesen, worauf sich der Moderator und der Publizist wiederum um den Gehalt des zweiten Teils stritten. Gegen Schluss der Sendung ging der Moderator noch einmal auf die Kontroverse um die gekürzte E-Mail und den angeblichen inhaltlichen Widerspruch von Tweet und E-Mail ein.

E. 7.5.4 Während der Tweet von Daniele Ganser zur „Einstein“-Sendung in der beanstande- ten Sendung aufgrund des öffentlichen Charakters des Mediums gezeigt werden durfte, ist diese Frage bezüglich der E-Mail an den Redaktor des Wissensmagazins zwischen den Be- teiligten umstritten. Ob die Veröffentlichung der E-Mail Persönlichkeitsrechte von Daniele Ganser verletzte, hat die UBI jedoch nicht zu beurteilen (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]; siehe dazu auch E. 4). Aus programmrechtlicher Sicht bleibt festzustel- len, dass der Moderator explizit darauf verwies, dass Adressat der strittigen E-Mail ein Re- daktor des Wissensmagazins „Einstein“ war. Zumindest implizit wurde für die Zuschauenden

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damit deutlich, dass die E-Mail nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Hinsichtlich des vom Moderator behaupteten angeblichen inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem Tweet und der E-Mail von Daniele Ganser sowie der vom Publizisten kritisierten verkürzten Wiedergabe der E-Mail kamen die bestehenden unterschiedlichen Auffassungen für das Publikum aufgrund der intensiven und emotionalen Diskussion zum Ausdruck. Im Laufe der Sendung wurde überdies der integrale Text der E-Mail vorgelesen. Damit konnte sich das Publikum auch zu den während des Disputs um die verkürzte E-Mail erfolgten Aussagen des Moderators, wo- nach der Publizist nicht die Wahrheit sage, eine eigene Meinung bilden. Daniele Ganser kri- tisierte seinerseits am Beispiel der eingeblendeten E-Mail wiederholt die Arbeitsweise der Medien, welche Informationen verkürzt und damit verzerrt wiedergeben würden.

E. 7.5.5 Mehrere Beschwerdeführer rügen zudem, dass Daniele Ganser in der Sendung als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet worden sei. Bei Roger Schawinski, der den Begriff mehrfach verwendete, ist dies offensichtlich. Während er beim ersten Mal wohl noch Donald Trump meinte, dürfte Roger Schawinski später in der Diskussion den Begriff auf Daniele Gan- ser gemünzt haben („Man hat gesehen, wie ein Verschwörungstheoretiker vorgeht“; „So rea- gieren Verschwörungstheoretiker“), der dann auch entsprechend reagierte („Das ist eine Dif- famierung“). Auch wenn die Verwendung des Begriffs oder ähnlicher Formulierungen durch den Moderator nicht direkt den Publizisten visierte, wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schriftsätzen behauptet, brachte der Moderator Daniele Ganser doch offensichtlich eng mit Verschwörungstheorien in Verbindung („Es ist eine Verschwörungstheorie“). Dies gilt umso mehr als der Moderator auch noch die „Einstein“-Sendung thematisierte, in welcher die An- sichten von Daniele Ganser zu 9/11 in einem Beitragsteil von zwei Wissenschaftlern explizit und mit Begründung als Verschwörungstheorien bezeichnet worden waren (UBI-Entscheid

b. 751 vom 31. August 2017 E. 5.3). Dass entsprechende Aussagen oder Verknüpfungen umstritten sind, machte Daniele Ganser aber wiederholt deutlich. Vier Mal erwähnte er in der Sendung, dass Forscher und Historiker, die sich kritisch mit den Ereignissen von 9/11 be- schäftigten und welche die offizielle Version in Frage stellten, als Verschwörungstheoretiker dargestellt würden, was nicht fair sei.

E. 7.5.6 Gäste von Diskussionssendungen wie „Arena“ müssen damit rechnen, dass ihre An- sichten allenfalls kritisch hinterfragt werden. Dies stellt, wie im Fall von Daniele Ganser in der beanstandeten Ausstrahlung, keine Infragestellung von dessen beruflichen Kompetenzen bzw. eine berufliche Herabwürdigung dar. Der Publizist wies in seinen Voten auf Aspekte seiner Forschungs- und Publizistiktätigkeit und seines Wissens als Historiker hin. Explizit er- wähnte er zudem das Thema seiner Dissertation. Indem der eloquente und schlagfertige Ganser den Moderator seinerseits mit einer Frage zu dessen Dissertation provozierte, wies der Publizist implizit auf seine besondere fachliche Qualifikation hin.

E. 7.5.7 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Umgang des Moderators mit Daniele Ganser im Lichte von wichtigen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Fairness- prinzip oder der Unvoreingenommenheit problematisch war. Die Nichteinhaltung von journa- listischen Sorgfaltspflichten begründet aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots (UBI-Entscheid b. 736 vom.17. Juni 2016 E. 4.5 [„Persönlich“]). Eine solche liegt erst vor, wenn sich das Publikum dadurch keine eigenen Meinung zu den in der Sendung

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vermittelten Fakten und Meinungen bilden kann. Daniele Ganser wurde zusammen mit Na- tionalrat Claudio Zanetti in die „Arena“ eingeladen, um die medienkritische Seite zu vertreten. Die beanstandete Diskussionssendung wollte gemäss Anmoderation die Glaubwürdigkeit der klassischen Medien thematisieren, zu denen auch die Beschwerdegegnerin zählt. Mit der wiederholten Kritik des Moderators an Daniele Ganser und an dessen Ansichten, die in kei- nem direkten Zusammenhang mit dem angekündigten Thema stand, wurde aber stattdessen in substantieller Weise die Glaubwürdigkeit einer der beiden Vertreter der medienkritischen Seite in Frage gestellt. Diese Problematik wurde durch die wiederholten energischen Erwide- rungen von Daniele Ganser für das Publikum jedoch ersichtlich, so dass es sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Der mediengewandte Publizist legte nicht nur seinen Stand- punkt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen – umstrittene bzw. widersprüchliche Aussagen, Verschwörungstheoretiker – und zu den verwendeten problematischen Mitteln – verkürzte E- Mail – unmissverständlich dar, sondern kritisierte die Sendung an einer Stelle auch in gene- reller Weise, indem er deren Informationsgehalt in Frage stellte und bemerkte, dass es in dieser darum gehe, jemanden (ihn) zu diffamieren und in die Pfanne zu hauen. Der im Lichte der journalistischen Sorgfaltspflichten problematische Umgang des Moderators und der Re- daktion mit Daniele Ganser wurde damit für das Fernsehpublikum transparent.

E. 7.5.8 Der verbale Schlagabtausch zwischen dem Moderator und Daniele Ganser, der im Zentrum der Beschwerden steht, nahm zeitlich nur einen beschränkten Anteil der Sendezeit in Anspruch. Die Beschwerdegegnerin spricht von zehn Prozent, der Beschwerdeführer b. 759 geht von mehr als dem Doppelten aus. Massgeblich für die Einhaltung des Sachgerech- tigkeitsgebots ist letztlich aber der Gesamteindruck, den eine Sendung beim Publikum hin- terlässt (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.114, S. 315). Es gilt daher, auch die anderen Teile der Sendung bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

E. 7.6 Im ersten Teil wurden vor allem die Vorwürfe von Donald Trump an die Medien the- matisiert. Während insbesondere Roger Schawinski den amerikanischen Präsidenten heftig dafür kritisierte („der ist eigentlich gegen Demokratie“), wendeten sich Daniele Ganser und Claudio Zanetti gegen eine pauschal negative Einschätzung von Donald Trumps Wirken. Da- niele Ganser wies darauf hin, dass nach einem Monat Amtszeit keine eigentlichen Schlüsse gezogen werden könnten. Er kritisierte die Medien für ihre beschönigende Darstellung der Politik von Barack Obama, die viele zivile Opfer gefordert habe. Der Publizist betonte mehr- mals, dass seine Kritik an den klassischen Medien primär auf deren Kriegspropaganda ziele und nannte die Kriege im Irak, in Syrien, in Libyen und im Balkan als Beispiele. Daniele Gan- ser erwähnte zudem, dass bereits ehemalige US-Präsidenten wie Lyndon B. Johnson Fake News verbreiteten hätten. Claudio Zanetti verwies auf einen Fall, in welchem Barack Obama unzutreffend informiert habe. Der SVP-Nationalrat kritisierte insbesondere die Einseitigkeit der Berichterstattung der Medien. Er bestätigte die Einschätzung eines ebenfalls befragten Gastes aus dem Publikum, dass die Medien und insbesondere SRF linkslastig seien. Kaum einer der bei SRF arbeitenden Medienschaffenden wähle die SVP. Roger Schawinski und Karin Müller waren bezüglich der Linkslastigkeit der Medien anderer Ansicht. Auch die beiden Vertreter der Aufsicht, die mit einem Einspieler vorgestellt wurden, äusserten sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Medien. Während Vincent Augustin auf die Praxis der UBI hinwies,

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bemerkte Markus Spillmann, dass es beim Publikum eine parteipolitisch gefärbte Erwartungs- haltung gegenüber den Medien gebe. Dass das Ausmass des Medienbashings zugenommen habe und der Ton der Kritik härter geworden sei, verdeutlichte die Redaktion mit dem Abspie- len eines nachgestellten Telefons, in welchem eine nicht namentlich genannte Person den Moderator der „Arena“ in vulgärer Weise angriff und diesem Prügel androhte. Claudio Zanetti begründete, warum er einen aus seiner Sicht sehr einseitigen Fernsehbeitrag als „Schweine- journalismus“ bezeichnet hatte, und ein Gast kritisierte einen Beitrag von SRF zur Asylprob- lematik. Die Vertreter der klassischen Medien betonten ihrerseits anhand von Beispielen, dass sie strengen journalistischen Sorgfaltspflichten unterlägen, die für die übrigen Medien nicht gelten würden. Daniele Ganser erwähnte, dass auf youtube.com interessante Vorträge zu sehen seien, beispielsweise von Rainer Mausfeld. Gegen Ende der Diskussion warf der Moderator die Frage auf, ob die Medien immer neutral sein müssten, auch wenn es etwa um Folter gehe, und nahm Bezug auf Aussagen von Donald Trump zu Waterboarding. Das Pub- likum erfuhr zudem, wie die Aufsicht über Radio- und Fernsehsendungen sowie über die Presse funktioniert und welchen Leitlinien die Medienschaffenden von SRF unterworfen sind. Die obigen Ausführungen dokumentieren, dass in der beanstandeten Sendung zahlreiche Aspekte erörtert wurden, die einen Bezug zum eingangs vom Moderator eher vage definierten medienkritischen Thema aufwiesen. Die beiden Kritiker wie auch weitere Gäste hatten Gele- genheit, ihre Kritikpunkte gegenüber den klassischen Medien im Allgemeinen und SRF im Besonderen zu formulieren.

E. 7.7 Gesamthaft lässt sich feststellen, dass die Sendung anders und besser hätte gestal- tet bzw. moderiert werden können. Das betrifft namentlich den problematischen Umgang mit Daniele Ganser, indem die Redaktion bzw. der Moderator dessen Ansichten und Kommuni- kationsverhalten wiederholt kritisch hinterfragten, obwohl diese in keinem eigentlichen Zu- sammenhang mit der angekündigten Thematik der Diskussion standen. Der schlagfertige Da- niele Ganser machte dieses – im Lichte der journalistischen Sorgfaltspflichten (Fairnessprin- zip, Unvoreingenommenheit) – problematische Vorgehen aber durch seine wiederholten Pro- teste und die dagegen erhobenen Einwendungen transparent. Er hatte die Gelegenheit, zu allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Umstrit- tene Aussagen des Moderators, von Roger Schawinski und auch im Off-Kommentar wurden dadurch als solche erkennbar. Da der kritisierte Umgang mit Daniele Ganser in der Sendung selber eingehend durch die Protagonisten erörtert wurde, konnte sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden und wurde nicht getäuscht. Das trifft ebenso auf den übrigen, zeitlich überwiegenden Teil der Sendung zu, in welchem verschiedene Aspekte der in der Anmode- ration angekündigten medienkritischen Thematik erörtert wurden, wie namentlich die Kritik des Präsidenten der USA an den Medien sowie die angebliche Einseitigkeit und Linkslastig- keit der Berichterstattung von SRF. Der Umstand, dass die in der Anmoderation angekündigte kritische Auseinandersetzung mit den klassischen Medien umfassender und vertiefter hätte behandelt werden können, begründet ebenfalls keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots, umso weniger als die Auswahl und Gewichtung der behandelten Aspekte bei einem so breit gefassten Thema Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter bilden (BGE 139 II 519 E. 5.2.1 S. 527 [„Arena“]). Die Diskussion verdeutlichte, dass das Thema der Glaub- würdigkeit der Medien mit den zahlreichen damit verbundenen Aspekten äusserst umstritten

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und emotional aufgeladen ist. Trotz den erwähnten Mängeln konnte sich das Publikum des- halb eine eigene Meinung zum Inhalt der beanstandeten Sendung bilden.

E. 8 Die in den Beschwerden gegen die Sendungen formulierten Rügen betreffen neben dem Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen wie namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG, Art. 4 Abs. 3 RTVG und Art. 5 RTVG.

E. 8.1 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt, dass in Sendungen die Menschenwürde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in sei- ner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als „blosse Objekte“ behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder er- niedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die in der Sendung im Rahmen eines verbalen Schlagabtausches von Jonas Projer und Roger Schawinski geäus- serte Kritik an Daniele Ganser bezog sich auf einzelne Aspekte von dessen beruflicher Tä- tigkeit und war nicht geeignet, den offensichtlich mediengewandten Publizisten blosszustel- len oder als Person lächerlich zu machen. Obwohl die Wortwechsel auch für eine konfronta- tive Diskussionssendung wie „Arena“ heftig waren, wurde die Kritik an Daniele Ganser in keinem Moment in menschenverachtender Weise vorgebracht. Auch der Umstand, dass der Moderator während des emotional ausgetragenen Disputs direkt neben ihn trat, offensichtlich um die Gemüter zu beruhigen und nicht um den Publizisten einzuschüchtern, stellte keine Missachtung der gebotenen Menschenwürde dar.

E. 8.2 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu einge- hend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Entgegen den Behauptungen in Be- schwerden war der Umgang des Moderators mit seinem Gast in keiner Weise diskriminierend im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung. Daniele Ganser wurde nicht in pauschaler Weise aufgrund eines bestimmten Merkmals angegriffen. Vielmehr bezog sich die gegen ihn geäusserte Kritik auf einzelne, von ihm verbreitete Ansichten und auf einen angeblichen Wi- derspruch in der Kommunikation zu einer Sendung. Wenn ein regelmässig öffentlich auftre-

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tender Publizist wegen einzelner Inhalte seiner Forschungstätigkeit und wegen seines Kom- munikationsverhaltens in einer Diskussionssendung kritisiert wird, stellt dies keine programm- rechtlich relevante Diskriminierung dar.

E. 8.3 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt ebenfalls Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Din- gen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medi- alex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch ein unangemessener Sprachausdruck (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5.5f. [„Persönlich“]). Der Moderator wurde in der beanstandeten Sendung gegenüber seinem Gast weder ausfällig noch beleidigend (siehe dazu den Zuläs- sigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Jon Gaunt c. Verei- nigtes Königreich“ N° 26448/12 vom 6. September 2016). Die kritischen Aussagen gegenüber Daniele Ganser wurden durch den Moderator und Roger Schawinski in einer für eine kontro- verse Gesprächssendung angemessenen Weise vorgebracht. Die öffentliche Sittlichkeit wurde durch die von Beschwerdeführern beanstandete Gesprächsführung nicht gefährdet.

E. 8.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht zudem vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrli- chen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informations- sendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom

27. Januar 2006 [„The Glimmer Man“]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Ver- herrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn entsprechende Ausstrah- lungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die Darstellung von Gewalt für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [„Geiselnahme“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [„Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen“]). Zusätzlich ist im Rah- men des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils die Inten- sität bzw. Eindringlichkeit der vermittelten Gewalt zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. In verschiedenen Beschwerden wird mo- niert, dass auf einzelne Voten von Daniele Ganser, in welchen dieser Gewalt anprangert habe, in der weiteren Diskussion nicht eingegangen worden sei (z.B. Bombenabwürfe unter dem ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama, Zahl der Toten im Kampf gegen den Ter- ror). Dieser Umstand stellte aber keine Billigung von Gewalt dar, umso weniger als in diesen Punkten niemand Daniele Ganser widersprach. Die gegen Ende der Sendung geführte Dis- kussion zur Folter verdeutlichte noch einmal, dass Gewalt nicht verherrlicht oder verharmlost wurde, herrschte doch die Meinung vor, dass sich Medien beim Thema Folter nicht neutral zu verhalten haben.

E. 8.5 Eine Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Gefährdung bewirkt (UBI-Ent-

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scheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). Dies war bei der bean- standeten Sendung, über die im Anschluss zwar heftig debattiert wurde, in keiner Weise der Fall.

E. 8.6 Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen kon- frontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden“. Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sen- dungen. Im Zusammenhang mit dem rundfunkrechtlichen Schutz Minderjähriger beschäftigte sich die UBI in ihrer Rechtsprechung vor allem mit Darstellungen von Gewalt und von Sexu- alität (UBI-Entscheid b. 597 vom 20. Februar 2009, E. 5.1 [„Erotic Night“]); Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Die Diskussionssendung „Arena“ richtet sich nicht an Minderjährige, was die behandelten Themen, die Art der Diskussion und die Aus- strahlungszeit (22.20 Uhr) verdeutlichen. Der Inhalt der beanstandeten Sendung mit den kontroversen Diskussionen war im Übrigen nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu gefährden (UBI-Entscheid b. 736 vom 17. Juni 2016 E.

E. 9 Da die beanstandete Sendung keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt hat, sind die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Kostenfolgen ab- zuweisen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden bei vier zu vier Stimmen mit Stichentscheid der Vizepräsi- dentin abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 753/756/757/758/759/760

Entscheid vom 3. November 2017

________________________ Besetzung Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017 „Trumps Krieg gegen die Medien“

Beschwerden vom 20. April 2017 (b. 753), 2. Mai 2017 (b. 756), 8. Mai 2017 (b. 757), 12. Mai 2017 (b. 758), 20. Mai 2017 (b. 759 und b. 760)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Daniele Ganser (Beschwerdeführer b. 758)

A (Beschwerdeführerin b. 753), B (Beschwerdeführerin b. 756), C (Beschwerdeführer b. 757), D (Beschwerdeführer b. 759), E (Beschwerdeführer b. 760) und jeweils weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker). Als Experten wurden zusätzlich Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presse- rat) und Vincent Augustin (Präsident Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen [UBI]) eingeladen. Die Moderation oblag Jonas Projer. In der Diskussion wurde im Zu- sammenhang mit der Forschungstätigkeit von Daniele Ganser mehrfach Bezug auf die Sen- dung „Einstein“ vom 26. Januar 2017 genommen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfah- rens vor der UBI war (UBI-Entscheid b. 751 vom 31. August 2017). B. Gegen die „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 gingen rund 500 Beanstandun- gen bei der zuständigen Ombudsstelle SRG.D ein, die der Verantwortliche grösstenteils ge- samthaft behandelte (Schlussberichte vom 6. und 7. April 2017). Acht Beschwerden gegen die Sendung wurden danach bei der UBI eingereicht. Auf zwei davon trat die UBI nicht ein (UBI-Entscheide b. 752 vom 6. Juni 2017 und b. 761 vom 10. Juli 2017). C. In ihrer Beschwerde vom 20. April 2017 (Datum Postaufgabe) macht A (Beschwer- deführerin b. 753) geltend, die „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 habe das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), das Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie den gebotenen Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) verletzt. Sie rügt insbesondere den Umgang mit dem Gast Da- niele Ganser, dessen Arbeit in abwertender und unzutreffender Weise dargestellt worden sei. Dies sei bei der Vorstellung („umstrittener Publizist“), bei der Bewertung von dessen Arbeit („Verschwörungstheorien“) und bei dessen Kritik an der Medienberichterstattung, die nicht ernst genommen worden sei, zum Ausdruck gekommen. Die Sendung sei sehr einseitig und in keiner Weise ausgewogen gewesen. Die Beschwerdeführerin b. 753 fordert eine öffentliche Entschuldigung durch die SRG. Ihrer Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 29 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. B (Beschwerdeführerin b. 756) rügt in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2017 (Datum Post- aufgabe), dass in der Sendung nicht – wie eigentlich vorgesehen – die Medien kritisch hinter- fragt worden seien. Stattdessen seien Personen, welche die Medien kritisiert hätten, mit Vor- würfen konfrontiert worden. Mit Daniele Ganser sei ein profilierter Forscher und Historiker, der komplexe Zusammenhänge untersuche, vorgeführt worden. Die Moderation sei immer wieder vom eigentlichen Thema abgewichen und habe mehr Wert auf Showeffekte statt auf eine transparente sowie eine umfassende Information gelegt. Daniele Ganser habe sich wäh- rend der ganzen Sendung verteidigen müssen. Auf seine themenrelevante Kritik an den Me- dien sei der Moderator nicht eingegangen. Da es für die Redaktion ein Thema in eigener Sache gewesen sei, hätte sie besonders sorgfältig vorgehen müssen. Die Beschwerdeführe- rin verweist diesbezüglich auch auf den Bericht der Ombudsstelle. Neben dem Sachgerech- tigkeitsgebot habe die Sendung noch andere Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1, 3 und

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4 RTVG sowie Art. 5 RTVG) verletzt. Ihrer Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. E. C (Beschwerdeführer b. 757) moniert in seiner von 27 Personen unterstützten Ein- gabe vom 8. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), dass die Sendung nicht sachgerecht gewesen sei. Auch die Menschenwürde sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin stehe als Mainstream-Medium unter Druck. Mit der Sendung habe sie dem Vertrauensverlust auf die Spur kommen wollen. Herausgekommen sei jedoch ein manipulativer Rechtfertigungsver- such. Mit Daniele Ganser sei ein ausgewiesener Historiker und Friedensforscher in die Sen- dung zum Thema „Trumps Krieg gegen die Medien“ eingeladen worden, in welcher dieser aber in ungerechtfertigter und treuwidriger Weise behandelt und beleidigt worden sei. Er sei im Vorfeld nicht darüber informiert worden, dass auf die „Einstein“-Sendung zu Verschwö- rungstheorien zurückgegriffen werde. Eine vertrauliche E-Mail von Daniele Ganser an die „Einstein“-Redaktion, die in keinem Zusammenhang mit der „Arena“-Sendung gestanden habe, sei verkürzt und in irreführender Weise eingeblendet worden. Es sei der Redaktion offensichtlich primär darum gegangen, Daniele Ganser zu diskreditieren. Dieser sei am An- fang der Sendung bereits als „umstrittener Publizist“ vorgestellt und von Roger Schawinski als „Verschwörungstheoretiker“ abgewertet worden. Für das Publikum sei es gar nicht mög- lich gewesen, sich aufgrund der Sendung eine eigene Meinung zu bilden, weil diese ergeb- nisorientiert konzipiert worden sei. F. Daniele Ganser (Beschwerdeführer b. 758) beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot, das Vielfaltsgebot und die gebotene Beachtung der Grund- rechte verletzt habe. Die verantwortlichen Redaktionen seien anzuweisen, im Sinne von Art. 89 Abs. 1 RTVG die mit der Rechtsverletzung erfolgten Mängel zu beheben und die Wieder- holung entsprechender Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Moderator habe sich öffent- lich zu entschuldigen. Für Sendungen von SRF in eigener Sache seien geeignete Massnah- men (Beizug von unabhängigen und externen Mediatoren, Begutachtung der Sendung vor der Ausstrahlung durch eine unabhängige Stelle) vorzusehen. Die UBI habe dem Departe- ment (UVEK) zu beantragen, die Sendetätigkeit der Beschwerdegegnerin an eine entspre- chende Auflage zu knüpfen. Der Beschwerdeführer rügt, er sei als Einziger nicht wertneutral mit seiner aktuellen Tätigkeit vorgestellt worden. Seine Forschungstätigkeit zu den Ereignis- sen vom 11. September 2001 und WTC7 seien in einseitiger und nicht ausgewogener Weise als Verschwörungstheorien abgetan worden. Die Redaktion sei ihm gegenüber voreingenom- men gewesen und der Moderator habe ihn als Lügner dargestellt. In der Sendung habe die Redaktion eine private E-Mail von ihm in verkürzter Weise veröffentlicht. Im Vorfeld der Sen- dung sei er aber nicht auf diese E-Mail angesprochen worden. Die Redaktion habe seine Arbeit mit allen Mitteln als unglaubwürdig dargestellt. Sie könne sich auch nicht darauf beru- fen, dass in Diskussionssendungen weniger hohe Anforderungen als bei den übrigen Infor- mationssendungen bestünden, habe sie doch offensichtlich den Verlauf der Sendung gezielt beeinflusst.

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G. In seiner von 33 Personen unterstützten Eingabe vom 20. Mai 2017 (Datum Postauf- gabe) macht D (Beschwerdeführer b. 759) geltend, die Sendung habe das Sachgerechtig- keits- und das Vielfaltsgebot, den persönlichen Ruf und die berufliche Reputation von Daniele Ganser verletzt, das Diskriminierungsverbot und die gebotene Menschenwürde seien miss- achtet sowie die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit gefährdet worden. Der Beschwerdefüh- rer b. 759 rügt insbesondere falsche Aussagen, Unterstellungen und Beleidigungen des Mo- derators sowie von Roger Schawinski, die ein offensichtliches und geplantes Zusammenspiel zu Lasten von Daniele Ganser betrieben hätten. Entgegen dem eigentlichen und angekün- digten Thema („Trumps Krieg gegen die Medien“) sei in der Sendung in sehr negativer Weise über Daniele Ganser und dessen Arbeit gesprochen worden. Besonders stossend sei, dass Daniele Ganser als „Verschwörungstheoretiker“ betitelt wurde. Dies sei ein Kampfbegriff, der vor allem in der US-amerikanischen Politik verwendet werde, um Kritiker zu diskreditieren und zu diffamieren. In einer zusätzlichen Eingabe vom 29. Mai 2017 rügt der Beschwerdeführer zusätzlich den Ombudsbericht, welcher offensichtliche Mängel enthalte und lückenhaft sei. H. E (Beschwerdeführer b. 760) rügt in seiner von 28 Personen unterstützten Eingabe vom 20. Mai 2017 (Datum Postaufgabe), die Sendung habe das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verletzt und die Grundrechte seien nicht beachtet worden. Der Moderator und Roger Schawinski hätten erhebliche Vorwürfe gegenüber Daniele Ganser erhoben, die mit bereits im Vorfeld der Sendung erstellten angeblichen Belegen untermauert worden seien. Daniele Ganser sei mit der Verwendung des Begriffs „Verschwörungstheoretiker“ diskreditiert und in seiner beruflichen Reputation herabgesetzt worden. Auch die Vertreter der Aufsicht seien in der Sendung nicht eingeschritten. Jonas Projer und Roger Schawinski, welche Büro- nachbarn seien, hätten offensichtlich zusammengespannt, um Daniele Ganser auszugrenzen und zu diffamieren. Sie haben damit nach Ansicht von Beschwerdeführer b. 760 in krasser Weise journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. I. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme zu den sechs Beschwerden eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 29. August 2017, die Popularbeschwerden b. 753, 756, 757, 759 und 760 zu vereinigen sowie diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Einzutreten sei auf die Beschwerden nur insoweit als sie das einschlägige nationale und internationale Recht beträfen. Nicht darunter fielen etwa Rügen, die das Ver- halten der beiden Vertreter der Aufsicht kritisieren würden. Soweit eine Verletzung des per- sönlichen Rufs und der beruflichen Reputation von Daniele Ganser geltend gemacht werde, seien die Zivil- und Strafgerichte zuständig. Die Beachtung der Grundrechte gelte nur für pro- grammrelevante, objektive Schutzziele und nicht in genereller Weise. Eine Verletzung von Treu und Glauben durch den Rückgriff auf die „Einstein“-Sendung liege nicht vor. Daniele Ganser habe aufgrund seiner mehrfach geäusserten öffentlichen Kritik gegen die „Einstein“- Sendung und aufgrund des Vorgesprächs davon ausgehen müssen, dass diese Aspekte in der „Arena“-Diskussion thematisiert würden. Er sei überdies eine mediengewandte Persön- lichkeit. Durch die Vorstellung („umstrittener Publizist“) sei er weder diskriminiert noch sei seine Menschenwürde verletzt worden. Mit seinen Thesen und Theorien stehe er in verschie- dener Hinsicht im Widerspruch zum derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand. Er sei in

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der Einführung auch nicht blossgestellt oder lächerlich gemacht worden. Daniele Ganser sei zudem in der Sendung nicht als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet worden. Er habe seine Sicht der Dinge jederzeit darstellen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und öffentlichen Sicherheit durch die Sendung liege nicht vor. Ebenso wenig habe die beanstandete Ausstrahlung Gewalt verherr- licht oder verharmlost oder den gebotenen Schutz Minderjähriger verletzt, an welche sich die Sendung im Übrigen gar nicht richte. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ bestünden nicht so hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wie bei einer rein redaktionell aufbereiteten Sendung. Das Thema der Sendung, die Glaubwürdigkeit der Medien, sei im Mittelpunkt gestanden, indem immer wieder über Lüge, Wahrheit und das Vertrauen in die heutigen Medien gesprochen worden sei. Die Kontroverse zwischen der Moderation und Daniele Ganser habe nur rund 10 Prozent der gesamten Zeit in Anspruch genommen. Es sei sachlich gerechtfertigt gewesen, die wider- sprüchliche Haltung von Daniele Ganser, der sich in sozialen Medien immer wieder kritisch zu den herkömmlichen Medien äussere, zu thematisieren und daher auch die E-Mail zu ver- öffentlichen. Es habe sich dabei um eine geschäftliche und nicht private Nachricht gehandelt. Auch die Kürzung der E-Mail habe die Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht, umso weniger als sich Daniele Ganser dazu habe äussern können und die ganze E-Mail zu einem späteren Zeitpunkt noch vorgelesen worden sei. Dem Publikum sei es möglich gewesen, sich aufgrund der vermittelten Informationen ein eigenes Bild zum Thema „Glaubwürdigkeit der Medien“ zu bilden. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt seien nicht verletzt worden. J. In einer separaten Eingabe vom 29. August 2017 nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls Stellung zur Beschwerde b. 758. Sie beantragt, diese ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Moderator habe Daniele Ganser nicht als Lügner be- zeichnet. Die Argumente der Beschwerdegegnerin entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denjenigen aus der Stellungnahme zu den übrigen fünf Beschwerden (siehe I). K. Von der Möglichkeit einer Replik auf die Beschwerdeantwort machten die Beschwer- deführer b. 757 und b. 759 Gebrauch. Der Beschwerdeführer b. 757 hält in seiner Replik vom

5. September 2017 vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. Das Publikum habe sich entge- gen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin in keiner Weise eine eigene Meinung bilden können. Die westlichen Medien hätten zuerst gegen Donald Trump geschossen und führten einen regelrechten Krieg gegen ihn. Undifferenziert seien Donald Trump und Daniele Ganser als Lügner bezeichnet worden. Mit der „Arena“ habe ein Mainstreammedium Praktiken ange- wendet, die es alternativen Medien vorwerfe. Die „Inquisition“ von Daniele Ganser durch SRF sei offensichtlich vorbereitet gewesen. Der Beschwerdeführer b. 759 erachtet in seiner Replik vom 20. September 2017 verschiedene Aussagen in der Beschwerdeantwort als falsch. Die zum Thema Daniele Ganser aufgewendete Sendezeit sei etwa doppelt so lange gewesen wie von der Beschwerdegegnerin angeführt. Bei zwei Aussagen von Roger Schawinski zu Ver- schwörungstheoretikern sei Daniele Ganser zumindest eingeschlossen gewesen. Der Mode- rator, der Daniele Ganser oft unterbrochen und ihm gedroht habe, habe durch seine Aussa- gen ebenfalls manifestiert, dass er diesen für einen Verschwörungstheoretiker halte. Aus der

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Sendung werde deutlich, dass man Daniele Ganser in eine Falle habe locken wollen. Die Redaktion habe wichtige Tatschen zur offiziellen Untersuchung über den Einsturz von WTC7 verschwiegen. L. Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Dupliken vom 17. Oktober 2017 an ihren Be- gehren auf Abweisung der Beschwerden fest. Die zusätzlichen Eingaben enthielten keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Bezüglich der Replik b. 757 weist die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass „Arena“ eine Diskussionssendung sei, in welcher Perso- nen mit unterschiedlichen Ansichten zum behandelten Thema ihre Meinung einbringen kön- nen. Daniele Ganser werde in der Sendung nicht als Lügner bezeichnet. Das Misstrauen von Daniele Ganser gegenüber den klassischen Medien sei angesprochen worden, weil es Sen- dethema gewesen sei. Widersprüche in den Aussagen von Donald Trump habe die Sendung aufgezeigt. Der Moderator könne zwar Einfluss auf den Verlauf der Diskussion nehmen, dürfe aber nicht den Raum für eine spontane Diskussion einschränken. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch die Vorbringen in der Replik b. 759. Die Angaben zur Sendezeit hätten sich klarerweise auf die direkte Kontroverse zwischen Moderation und Daniele Ganser zum Thema WTC7 und Verschwörungstheorie bezogen. In keiner Weise habe es Absprachen o- der Pläne gegeben, Daniele Ganser in eine Falle zu locken. In der Sendung sei es schliesslich nicht darum gegangen, die Hintergründe von 9/11 und WTC7 zu beleuchten. Vielmehr sei es um das Vertrauen in die klassischen Medien gegangen. M. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). N. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die sechs Eingaben wurden fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der Ombudsbericht lag jeweils den Beschwerden bei bzw. wurde im Rahmen der eingeräumten Nachbesserungsfrist eingereicht. 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer anderen Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerde- führende Person in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Konsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Be- schwerdeführer b. 758 (Daniele Ganser) ist als einer der Teilnehmer der Diskussion entspre- chend betroffen. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingaben der Beschwerdeführer b. 753, 756, 757, 759 und 760 erfüllen diese Voraussetzungen. 3. Der Fokus der sechs zu beurteilenden Beschwerden ist im Wesentlichen der gleiche, steht doch jeweils der Umgang mit Daniele Ganser im Zentrum der Rügen. Die folgende pro- grammrechtliche Beurteilung unterscheidet deshalb nicht zwischen den einzelnen Eingaben. 4. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Nicht darunter fallen alle in den Beschwerden genannten Aspekte des Persönlichkeitsschutzes. Dafür stehen zivil- und strafrechtliche Ver- fahren offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Beachtung der Grundrechte kann die UBI überdies nicht umfassend prüfen, sondern nur insoweit als es sich um „programmrelevante, objektive Schutzziele“ handelt (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Die UBI hat sich auf eine strikte Rechts- kontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Stil- und Geschmacksfragen wie auch die Qualität einer Sendung hat sie nicht zu prüfen. Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie einer öffentlichen Entschuldigung oder die Programmveranstalterin zu verpflichten, unabhängige externe Personen für die Modera- tion von Diskussionssendungen in eigener Sache beizuziehen, liegen jedoch nicht in der Kompetenz der UBI. Nicht zu prüfen hat die UBI das in Beschwerden gerügte spezifische Verhalten der beiden Vertreter der Aufsicht (Vincent Augustin und Markus Spillmann), die als

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Experten in die zu beurteilende Sendung eingeladen waren. Die UBI tritt ebenfalls nicht auf Rügen gegen materielle Erwägungen im Ombudsbericht ein, da dieser kein anfechtbarer Ent- scheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 und 3 RTVG). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Werden allerdings nur einzelne Teile einer in sich geschlossenen Sen- dung beanstandet, hat die UBI die ganze Sendung in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung zahlreicher Bestimmungen geltend. Schwergewichtig betreffen die Rügen das Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu E. 7). Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich – mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen – ausschliesslich an konzessi- onierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an eine einzelne Sendung richtet (siehe zu den anderen angerufenen Bestimmungen E. 8ff.). 7. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit können bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ nicht so hoch angesetzt werden wie bei Ausstrahlungen, die ausschliesslich durch

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die Redaktion aufbereitete Informationen vermitteln (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). In Diskussionssendungen vertreten die eingeladenen Gäste ihre Ansichten zum Sendethema und können damit auch Schwerpunkte setzen. Die Redaktion bestimmt die Wahl des Themas und beeinflusst die Debatte auf dem Weg der Fragestellung sowie über die Moderation. Für das Publikum sollten insbesondere die verschiedenen, zum behandelten Thema vertretenen Positionen erkennbar sein. Es muss aber auch genügend Raum für eine spontane Entwick- lung der Diskussion bestehen. Deshalb ist es bei entsprechenden Sendungen nicht zwingend erforderlich, alle Aspekte zu erwähnen, die mit dem behandelten Thema zusammenhängen. 7.2 Nicht zu äussern hat sich die UBI zur Zusammensetzung der Diskussionsrunde. Die- ser Aspekt spielt nur bei Sendungen mit einem konkreten Bezug zu einer Volksabstimmung oder zu Wahlen und damit beim – vorliegend nicht anwendbaren – Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG eine Rolle (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert diesbezüglich, dass Ansichten und Kom- mentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 7.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“]). 7.4 Das Thema der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 skizzierte der Moderator in seiner Einleitung: „Die Medien sind unehrlich und verlogen. Die Medien sind Feinde des Vol- kes. Das sagt Donald Trump und ähnlich tönt es in der Schweiz. System Medien, linker Mainstream, Lügenpresse. Liebe Leute, ganz ehrlich, da müssen wir darüber reden.“ Eine Off-Stimme stellte danach die vier eingeladenen Diskussionsteilnehmer und die beiden Ex- perten vor. 7.5 In den Beschwerden wird vor allem der Umgang der Redaktion und insbesondere des Moderators mit dem Historiker, Publizisten und Friedensforscher Daniele Ganser bean- standet. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer mehrere Sequenzen in der Sendung. 7.5.1 Daniele Ganser wurde zu Beginn der Sendung als „umstrittener Publizist“ vorgestellt. Seine Präsentation war – im Gegensatz zu derjenigen der anderen Diskussionsteilnehmer – nicht wertneutral. Daniele Ganser machte aber im Laufe der Sendung zweimal auf die Prob- lematik seiner Vorstellung aufmerksam und setzte sich dagegen zur Wehr. Er erwähnte, dass es nicht nett sei, ihn als einzigen als „umstritten“ zu bezeichnen. Nationalrat Claudio Zanetti bemerkte im Laufe der Sendung ebenfalls, dass es nicht fair gewesen sei, einen Gast als

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„umstrittenen Publizisten“ zu präsentieren. Für das Publikum wurde damit die Problematik der ungleichen Vorstellung transparent. 7.5.2 Der Moderator erwähnte im Rahmen einer Frage an Daniele Ganser über das Miss- trauen gegenüber den Medien, dass der Publizist selber „ziemlich umstrittene Ansichten“ habe und beispielsweise sage, dass die Anschläge vom 11. September 2001 (9/11) vielleicht anders abgelaufen seien als die US-amerikanische Regierung behaupte. Das gab Daniele Ganser die Möglichkeit, seine Kritik gegen die offizielle Version der Terroranschläge von 9/11 kurz darzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Medien diese Vorbehalte sogleich als Ver- schwörungstheorie darstellen würden. Diese Sequenzen machten für das Publikum zudem ersichtlich, warum Daniele Ganser in der Vorstellungsrunde als „umstrittener Publizist“ be- zeichnet wurde und wie sich dieser zu den Vorwürfen gegen seine Forschungstätigkeit zu 9/11 stellt. 7.5.3 Die in den Beschwerden primär thematisierte Kontroverse zwischen dem Moderator und Daniele Ganser erreichte ihren Höhepunkt, als die Reaktionen des Publizisten auf die Sendung „Einstein“ von Fernsehen SRF vom 26. Januar 2017 zur Sprache kamen (UBI-Ent- scheid b. 751 vom 31. August 2017). Der Moderator erwähnte dazu einen Tweet von Daniele Ganser, in welchem dieser ausgeführt hatte, dass für SRF kritische Forschung zu den Ter- roranschlägen um 9/11 eine Verschwörungstheorie darstelle und dass diffamiert statt aufge- klärt worden sei. Allerdings habe Daniele Ganser der Redaktion von „Einstein“ fast gleichzei- tig eine E-Mail geschrieben und den Teil zu 9/11 als „fair und sachlich“ bezeichnet. Der an- gegriffene Publizist intervenierte sofort, nachdem ihn der Moderator auf diesen scheinbaren Widerspruch angesprochen hatte und machte darauf aufmerksam, dass die Redaktion den zweiten Textteil bei der Einblendung seiner E-Mail weggeschnitten habe („Der Mix mit Klima- lüge und Protokolle hingegen fand ich schlecht.“). Dies sei genau das Problem der Medien, bemerkte Ganser dazu. Der Disput über die eingeblendete E-Mail mit dem verkürzten Text hielt längere Zeit an. Der Moderator erwähnte zuerst, dass nur der eingeblendete Textteil den Beitrag mit Daniele Ganser betreffe, und verwies auf die Website. Daniele Ganser seinerseits betonte, dass ein relevanter Textteil weggeschnitten worden sei, und wandte sich hilfesu- chend an die beiden Experten von UBI und Presserat, welche der Moderator anschliessend befragte. Schliesslich liess der Moderator den ganzen Text der fraglichen E-Mail von Ganser an den „Einstein“-Redaktor vorlesen, worauf sich der Moderator und der Publizist wiederum um den Gehalt des zweiten Teils stritten. Gegen Schluss der Sendung ging der Moderator noch einmal auf die Kontroverse um die gekürzte E-Mail und den angeblichen inhaltlichen Widerspruch von Tweet und E-Mail ein. 7.5.4 Während der Tweet von Daniele Ganser zur „Einstein“-Sendung in der beanstande- ten Sendung aufgrund des öffentlichen Charakters des Mediums gezeigt werden durfte, ist diese Frage bezüglich der E-Mail an den Redaktor des Wissensmagazins zwischen den Be- teiligten umstritten. Ob die Veröffentlichung der E-Mail Persönlichkeitsrechte von Daniele Ganser verletzte, hat die UBI jedoch nicht zu beurteilen (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]; siehe dazu auch E. 4). Aus programmrechtlicher Sicht bleibt festzustel- len, dass der Moderator explizit darauf verwies, dass Adressat der strittigen E-Mail ein Re- daktor des Wissensmagazins „Einstein“ war. Zumindest implizit wurde für die Zuschauenden

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damit deutlich, dass die E-Mail nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Hinsichtlich des vom Moderator behaupteten angeblichen inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem Tweet und der E-Mail von Daniele Ganser sowie der vom Publizisten kritisierten verkürzten Wiedergabe der E-Mail kamen die bestehenden unterschiedlichen Auffassungen für das Publikum aufgrund der intensiven und emotionalen Diskussion zum Ausdruck. Im Laufe der Sendung wurde überdies der integrale Text der E-Mail vorgelesen. Damit konnte sich das Publikum auch zu den während des Disputs um die verkürzte E-Mail erfolgten Aussagen des Moderators, wo- nach der Publizist nicht die Wahrheit sage, eine eigene Meinung bilden. Daniele Ganser kri- tisierte seinerseits am Beispiel der eingeblendeten E-Mail wiederholt die Arbeitsweise der Medien, welche Informationen verkürzt und damit verzerrt wiedergeben würden. 7.5.5 Mehrere Beschwerdeführer rügen zudem, dass Daniele Ganser in der Sendung als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet worden sei. Bei Roger Schawinski, der den Begriff mehrfach verwendete, ist dies offensichtlich. Während er beim ersten Mal wohl noch Donald Trump meinte, dürfte Roger Schawinski später in der Diskussion den Begriff auf Daniele Gan- ser gemünzt haben („Man hat gesehen, wie ein Verschwörungstheoretiker vorgeht“; „So rea- gieren Verschwörungstheoretiker“), der dann auch entsprechend reagierte („Das ist eine Dif- famierung“). Auch wenn die Verwendung des Begriffs oder ähnlicher Formulierungen durch den Moderator nicht direkt den Publizisten visierte, wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schriftsätzen behauptet, brachte der Moderator Daniele Ganser doch offensichtlich eng mit Verschwörungstheorien in Verbindung („Es ist eine Verschwörungstheorie“). Dies gilt umso mehr als der Moderator auch noch die „Einstein“-Sendung thematisierte, in welcher die An- sichten von Daniele Ganser zu 9/11 in einem Beitragsteil von zwei Wissenschaftlern explizit und mit Begründung als Verschwörungstheorien bezeichnet worden waren (UBI-Entscheid

b. 751 vom 31. August 2017 E. 5.3). Dass entsprechende Aussagen oder Verknüpfungen umstritten sind, machte Daniele Ganser aber wiederholt deutlich. Vier Mal erwähnte er in der Sendung, dass Forscher und Historiker, die sich kritisch mit den Ereignissen von 9/11 be- schäftigten und welche die offizielle Version in Frage stellten, als Verschwörungstheoretiker dargestellt würden, was nicht fair sei. 7.5.6 Gäste von Diskussionssendungen wie „Arena“ müssen damit rechnen, dass ihre An- sichten allenfalls kritisch hinterfragt werden. Dies stellt, wie im Fall von Daniele Ganser in der beanstandeten Ausstrahlung, keine Infragestellung von dessen beruflichen Kompetenzen bzw. eine berufliche Herabwürdigung dar. Der Publizist wies in seinen Voten auf Aspekte seiner Forschungs- und Publizistiktätigkeit und seines Wissens als Historiker hin. Explizit er- wähnte er zudem das Thema seiner Dissertation. Indem der eloquente und schlagfertige Ganser den Moderator seinerseits mit einer Frage zu dessen Dissertation provozierte, wies der Publizist implizit auf seine besondere fachliche Qualifikation hin. 7.5.7 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Umgang des Moderators mit Daniele Ganser im Lichte von wichtigen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Fairness- prinzip oder der Unvoreingenommenheit problematisch war. Die Nichteinhaltung von journa- listischen Sorgfaltspflichten begründet aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots (UBI-Entscheid b. 736 vom.17. Juni 2016 E. 4.5 [„Persönlich“]). Eine solche liegt erst vor, wenn sich das Publikum dadurch keine eigenen Meinung zu den in der Sendung

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vermittelten Fakten und Meinungen bilden kann. Daniele Ganser wurde zusammen mit Na- tionalrat Claudio Zanetti in die „Arena“ eingeladen, um die medienkritische Seite zu vertreten. Die beanstandete Diskussionssendung wollte gemäss Anmoderation die Glaubwürdigkeit der klassischen Medien thematisieren, zu denen auch die Beschwerdegegnerin zählt. Mit der wiederholten Kritik des Moderators an Daniele Ganser und an dessen Ansichten, die in kei- nem direkten Zusammenhang mit dem angekündigten Thema stand, wurde aber stattdessen in substantieller Weise die Glaubwürdigkeit einer der beiden Vertreter der medienkritischen Seite in Frage gestellt. Diese Problematik wurde durch die wiederholten energischen Erwide- rungen von Daniele Ganser für das Publikum jedoch ersichtlich, so dass es sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Der mediengewandte Publizist legte nicht nur seinen Stand- punkt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen – umstrittene bzw. widersprüchliche Aussagen, Verschwörungstheoretiker – und zu den verwendeten problematischen Mitteln – verkürzte E- Mail – unmissverständlich dar, sondern kritisierte die Sendung an einer Stelle auch in gene- reller Weise, indem er deren Informationsgehalt in Frage stellte und bemerkte, dass es in dieser darum gehe, jemanden (ihn) zu diffamieren und in die Pfanne zu hauen. Der im Lichte der journalistischen Sorgfaltspflichten problematische Umgang des Moderators und der Re- daktion mit Daniele Ganser wurde damit für das Fernsehpublikum transparent. 7.5.8 Der verbale Schlagabtausch zwischen dem Moderator und Daniele Ganser, der im Zentrum der Beschwerden steht, nahm zeitlich nur einen beschränkten Anteil der Sendezeit in Anspruch. Die Beschwerdegegnerin spricht von zehn Prozent, der Beschwerdeführer b. 759 geht von mehr als dem Doppelten aus. Massgeblich für die Einhaltung des Sachgerech- tigkeitsgebots ist letztlich aber der Gesamteindruck, den eine Sendung beim Publikum hin- terlässt (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.114, S. 315). Es gilt daher, auch die anderen Teile der Sendung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 7.6 Im ersten Teil wurden vor allem die Vorwürfe von Donald Trump an die Medien the- matisiert. Während insbesondere Roger Schawinski den amerikanischen Präsidenten heftig dafür kritisierte („der ist eigentlich gegen Demokratie“), wendeten sich Daniele Ganser und Claudio Zanetti gegen eine pauschal negative Einschätzung von Donald Trumps Wirken. Da- niele Ganser wies darauf hin, dass nach einem Monat Amtszeit keine eigentlichen Schlüsse gezogen werden könnten. Er kritisierte die Medien für ihre beschönigende Darstellung der Politik von Barack Obama, die viele zivile Opfer gefordert habe. Der Publizist betonte mehr- mals, dass seine Kritik an den klassischen Medien primär auf deren Kriegspropaganda ziele und nannte die Kriege im Irak, in Syrien, in Libyen und im Balkan als Beispiele. Daniele Gan- ser erwähnte zudem, dass bereits ehemalige US-Präsidenten wie Lyndon B. Johnson Fake News verbreiteten hätten. Claudio Zanetti verwies auf einen Fall, in welchem Barack Obama unzutreffend informiert habe. Der SVP-Nationalrat kritisierte insbesondere die Einseitigkeit der Berichterstattung der Medien. Er bestätigte die Einschätzung eines ebenfalls befragten Gastes aus dem Publikum, dass die Medien und insbesondere SRF linkslastig seien. Kaum einer der bei SRF arbeitenden Medienschaffenden wähle die SVP. Roger Schawinski und Karin Müller waren bezüglich der Linkslastigkeit der Medien anderer Ansicht. Auch die beiden Vertreter der Aufsicht, die mit einem Einspieler vorgestellt wurden, äusserten sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Medien. Während Vincent Augustin auf die Praxis der UBI hinwies,

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bemerkte Markus Spillmann, dass es beim Publikum eine parteipolitisch gefärbte Erwartungs- haltung gegenüber den Medien gebe. Dass das Ausmass des Medienbashings zugenommen habe und der Ton der Kritik härter geworden sei, verdeutlichte die Redaktion mit dem Abspie- len eines nachgestellten Telefons, in welchem eine nicht namentlich genannte Person den Moderator der „Arena“ in vulgärer Weise angriff und diesem Prügel androhte. Claudio Zanetti begründete, warum er einen aus seiner Sicht sehr einseitigen Fernsehbeitrag als „Schweine- journalismus“ bezeichnet hatte, und ein Gast kritisierte einen Beitrag von SRF zur Asylprob- lematik. Die Vertreter der klassischen Medien betonten ihrerseits anhand von Beispielen, dass sie strengen journalistischen Sorgfaltspflichten unterlägen, die für die übrigen Medien nicht gelten würden. Daniele Ganser erwähnte, dass auf youtube.com interessante Vorträge zu sehen seien, beispielsweise von Rainer Mausfeld. Gegen Ende der Diskussion warf der Moderator die Frage auf, ob die Medien immer neutral sein müssten, auch wenn es etwa um Folter gehe, und nahm Bezug auf Aussagen von Donald Trump zu Waterboarding. Das Pub- likum erfuhr zudem, wie die Aufsicht über Radio- und Fernsehsendungen sowie über die Presse funktioniert und welchen Leitlinien die Medienschaffenden von SRF unterworfen sind. Die obigen Ausführungen dokumentieren, dass in der beanstandeten Sendung zahlreiche Aspekte erörtert wurden, die einen Bezug zum eingangs vom Moderator eher vage definierten medienkritischen Thema aufwiesen. Die beiden Kritiker wie auch weitere Gäste hatten Gele- genheit, ihre Kritikpunkte gegenüber den klassischen Medien im Allgemeinen und SRF im Besonderen zu formulieren. 7.7 Gesamthaft lässt sich feststellen, dass die Sendung anders und besser hätte gestal- tet bzw. moderiert werden können. Das betrifft namentlich den problematischen Umgang mit Daniele Ganser, indem die Redaktion bzw. der Moderator dessen Ansichten und Kommuni- kationsverhalten wiederholt kritisch hinterfragten, obwohl diese in keinem eigentlichen Zu- sammenhang mit der angekündigten Thematik der Diskussion standen. Der schlagfertige Da- niele Ganser machte dieses – im Lichte der journalistischen Sorgfaltspflichten (Fairnessprin- zip, Unvoreingenommenheit) – problematische Vorgehen aber durch seine wiederholten Pro- teste und die dagegen erhobenen Einwendungen transparent. Er hatte die Gelegenheit, zu allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Umstrit- tene Aussagen des Moderators, von Roger Schawinski und auch im Off-Kommentar wurden dadurch als solche erkennbar. Da der kritisierte Umgang mit Daniele Ganser in der Sendung selber eingehend durch die Protagonisten erörtert wurde, konnte sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden und wurde nicht getäuscht. Das trifft ebenso auf den übrigen, zeitlich überwiegenden Teil der Sendung zu, in welchem verschiedene Aspekte der in der Anmode- ration angekündigten medienkritischen Thematik erörtert wurden, wie namentlich die Kritik des Präsidenten der USA an den Medien sowie die angebliche Einseitigkeit und Linkslastig- keit der Berichterstattung von SRF. Der Umstand, dass die in der Anmoderation angekündigte kritische Auseinandersetzung mit den klassischen Medien umfassender und vertiefter hätte behandelt werden können, begründet ebenfalls keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots, umso weniger als die Auswahl und Gewichtung der behandelten Aspekte bei einem so breit gefassten Thema Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter bilden (BGE 139 II 519 E. 5.2.1 S. 527 [„Arena“]). Die Diskussion verdeutlichte, dass das Thema der Glaub- würdigkeit der Medien mit den zahlreichen damit verbundenen Aspekten äusserst umstritten

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und emotional aufgeladen ist. Trotz den erwähnten Mängeln konnte sich das Publikum des- halb eine eigene Meinung zum Inhalt der beanstandeten Sendung bilden. 8. Die in den Beschwerden gegen die Sendungen formulierten Rügen betreffen neben dem Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen wie namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG, Art. 4 Abs. 3 RTVG und Art. 5 RTVG. 8.1 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt, dass in Sendungen die Menschenwürde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in sei- ner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als „blosse Objekte“ behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder er- niedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die in der Sendung im Rahmen eines verbalen Schlagabtausches von Jonas Projer und Roger Schawinski geäus- serte Kritik an Daniele Ganser bezog sich auf einzelne Aspekte von dessen beruflicher Tä- tigkeit und war nicht geeignet, den offensichtlich mediengewandten Publizisten blosszustel- len oder als Person lächerlich zu machen. Obwohl die Wortwechsel auch für eine konfronta- tive Diskussionssendung wie „Arena“ heftig waren, wurde die Kritik an Daniele Ganser in keinem Moment in menschenverachtender Weise vorgebracht. Auch der Umstand, dass der Moderator während des emotional ausgetragenen Disputs direkt neben ihn trat, offensichtlich um die Gemüter zu beruhigen und nicht um den Publizisten einzuschüchtern, stellte keine Missachtung der gebotenen Menschenwürde dar. 8.2 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu einge- hend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Entgegen den Behauptungen in Be- schwerden war der Umgang des Moderators mit seinem Gast in keiner Weise diskriminierend im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung. Daniele Ganser wurde nicht in pauschaler Weise aufgrund eines bestimmten Merkmals angegriffen. Vielmehr bezog sich die gegen ihn geäusserte Kritik auf einzelne, von ihm verbreitete Ansichten und auf einen angeblichen Wi- derspruch in der Kommunikation zu einer Sendung. Wenn ein regelmässig öffentlich auftre-

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tender Publizist wegen einzelner Inhalte seiner Forschungstätigkeit und wegen seines Kom- munikationsverhaltens in einer Diskussionssendung kritisiert wird, stellt dies keine programm- rechtlich relevante Diskriminierung dar. 8.3 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt ebenfalls Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Din- gen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medi- alex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch ein unangemessener Sprachausdruck (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5.5f. [„Persönlich“]). Der Moderator wurde in der beanstandeten Sendung gegenüber seinem Gast weder ausfällig noch beleidigend (siehe dazu den Zuläs- sigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Jon Gaunt c. Verei- nigtes Königreich“ N° 26448/12 vom 6. September 2016). Die kritischen Aussagen gegenüber Daniele Ganser wurden durch den Moderator und Roger Schawinski in einer für eine kontro- verse Gesprächssendung angemessenen Weise vorgebracht. Die öffentliche Sittlichkeit wurde durch die von Beschwerdeführern beanstandete Gesprächsführung nicht gefährdet. 8.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht zudem vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrli- chen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informations- sendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom

27. Januar 2006 [„The Glimmer Man“]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Ver- herrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn entsprechende Ausstrah- lungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die Darstellung von Gewalt für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [„Geiselnahme“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [„Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen“]). Zusätzlich ist im Rah- men des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils die Inten- sität bzw. Eindringlichkeit der vermittelten Gewalt zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. In verschiedenen Beschwerden wird mo- niert, dass auf einzelne Voten von Daniele Ganser, in welchen dieser Gewalt anprangert habe, in der weiteren Diskussion nicht eingegangen worden sei (z.B. Bombenabwürfe unter dem ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama, Zahl der Toten im Kampf gegen den Ter- ror). Dieser Umstand stellte aber keine Billigung von Gewalt dar, umso weniger als in diesen Punkten niemand Daniele Ganser widersprach. Die gegen Ende der Sendung geführte Dis- kussion zur Folter verdeutlichte noch einmal, dass Gewalt nicht verherrlicht oder verharmlost wurde, herrschte doch die Meinung vor, dass sich Medien beim Thema Folter nicht neutral zu verhalten haben. 8.5 Eine Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Gefährdung bewirkt (UBI-Ent-

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scheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). Dies war bei der bean- standeten Sendung, über die im Anschluss zwar heftig debattiert wurde, in keiner Weise der Fall. 8.6 Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen kon- frontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden“. Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sen- dungen. Im Zusammenhang mit dem rundfunkrechtlichen Schutz Minderjähriger beschäftigte sich die UBI in ihrer Rechtsprechung vor allem mit Darstellungen von Gewalt und von Sexu- alität (UBI-Entscheid b. 597 vom 20. Februar 2009, E. 5.1 [„Erotic Night“]); Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Die Diskussionssendung „Arena“ richtet sich nicht an Minderjährige, was die behandelten Themen, die Art der Diskussion und die Aus- strahlungszeit (22.20 Uhr) verdeutlichen. Der Inhalt der beanstandeten Sendung mit den kontroversen Diskussionen war im Übrigen nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu gefährden (UBI-Entscheid b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5.8 [„Persönlich“]). Eine Kennzeichnung der Sendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVV war denn auch nicht erforderlich. 9. Da die beanstandete Sendung keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt hat, sind die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Kostenfolgen ab- zuweisen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden bei vier zu vier Stimmen mit Stichentscheid der Vizepräsi- dentin abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von vier Mitgliedern der UBI.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 12. Januar 2018

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Abweichende Meinung von Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter und Maja Sieber

Die vier Mitglieder vertreten eine abweichende Meinung bezüglich der Einhaltung des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Dieses erachten sie aus folgenden Gründen als verletzt:

Erklärtes Thema der beanstandeten „Arena“-Sendung war die zunehmende Kritik an den klassischen Medien. Daniele Ganser wurde eingeladen, um zusammen mit Claudio Zanetti die medienkritische Seite zu vertreten. Der Publizist musste sich aber aufgrund einer wer- tenden Vorstellung durch eine Off-Stimme, von Einspielungen und von kritischen Bemerkun- gen des Moderators für seine Ansichten – insbesondere zu 9/11 – wiederholt rechtfertigen, obwohl er diese nicht von sich aufbrachte und diese auch in keinem Zusammenhang mit dem Diskussionsthema standen. So musste sich Daniele Ganser vom Moderator etwa an- hören, dass er nicht die Wahrheit sage oder live im Studio Verschwörungstheorien mache.

Stossend und zweckfremd war insbesondere das Einblenden einer E-Mail von Daniele Gan- ser an einen Redaktor der SRF-Sendung „Einstein“, das ein angeblich widersprüchliches Verhalten des Publizisten belegen sollte. Diese E-Mail war erstens nicht für das TV-Publikum bestimmt und wurde zweitens mehrmals nur verkürzt wiedergegeben. Die Kürzung betraf eine wesentliche Aussage von Daniele Ganser („der Mix mit Klimalüge und den Protokollen hingegen fand ich schlecht“). Der Moderator unterliess es dabei, darauf hinzuweisen, dass gegen die Sendung „Einstein“ vom 26. Januar 2017, auf welche sich die strittige E-Mail be- zog, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bereits mehrere Aufsichtsverfahren hängig waren, wes- halb ohnehin Zurückhaltung angebracht gewesen wäre von Seiten des Moderators. Der auf die Einblendung der E-Mail folgende intensive und emotionale verbale Disput zwischen dem Moderator und Daniele Ganser beeinflusste die Diskussion nachhaltig und bis zum Ende, obwohl er nur einen relativ geringen Teil der Sendezeit beanspruchte. Das Publikum war nicht in der Lage, sich über diesen Disput eine eigene Meinung zu bilden, da man nicht davon ausgehen kann, dass ihm die „Einstein“-Sendung vom 26. Januar 2017 bekannt war.

Mit der Einblendung der E-Mail von Daniele Ganser, dem Erwähnen des angeblichen Wi- derspruchs zur Twitter-Meldung und dem wiederholten kritischen Hinterfragen von dessen Ansichten („umstrittener Publizist“, „umstrittene Ansichten“) versuchte die Redaktion, die Glaubwürdigkeit des Publizisten erheblich in Frage zu stellen. Doch nicht nur in Bezug auf Daniele Ganser nahmen Redaktion und Moderation Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Diskussion und beeinträchtigten dadurch die freie Meinungsbildung des Publikums. Auch die vorbereiteten Einspielungen warfen – mit Ausnahme der neutralen Blöcke (Vorstellung der Aufsicht) – in der Tendenz ein negatives Bild auf Medienkritiker wie Donald Trump, Da- niele Ganser oder den Telefonanrufer. Umgekehrt hob SRF aber die Seriosität der eigenen Berichterstattung (Publizistische Leitlinien) hervor. Diese einseitige Einflussnahme prägte die Diskussion erheblich und verunmöglichte eine freie Meinungsbildung. Journalistische Sorgfaltspflichten wie die Pflicht zur Unvoreingenommenheit, das Gleichbehandlungsgebot

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und das Fairnessprinzip wurden missachtet. Das ist umso gravierender, wenn es – wie vor- liegend – ein Thema in eigener Sache betrifft.