Sachverhalt
A. Im Rahmen der politischen Hintergrundsendung „Echo der Zeit“ vom 13. Februar 2016 strahlte Radio SRF im Nachrichtenblock folgende Meldung aus: „Im Westjordanland ist es erneut zu einem tödlichen Zwischenfall gekommen. Das israelische Militär meldete, in der Stadt Hebron eine Palästinenserin erschossen zu haben. Das, nachdem die Frau versucht habe, einen israelischen Soldaten mit einem Messer zu attackieren. Der Soldat sei unverletzt geblieben. Gemäss offiziellen Angaben sind seit Anfang Oktober 27 Israelis durch Palästi- nenser getötet worden. Israelische Kräfte töteten im gleichen Zeitraum 157 Palästinenser.“ B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) ge- gen die erwähnte Nachrichtenmeldung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet die irreführenden und nicht sach- gerechten Aussagen zu den Opfern des Konflikts. Wesentliche Informationen wie die Anzahl von Attacken von Palästinensern, von verwundeten Israelis und zur Opfer-Täter-Frage seien nicht erwähnt worden. Ein genügendes Vorwissen der Zuhörerschaft bestehe nicht, um diese Mängel zu kompensieren. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 69 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie Bericht der Ombudsstelle vom 6. April 2016 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 22. Juni 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Kritik am Om- budsbericht sei nicht einzutreten, da dieser keinen Entscheid darstelle. Die vorhandenen Fak- ten zur Opferbilanz seien in dieser 31 Sekunden dauernden Meldung korrekt und aus einer neutralen Position wiedergegeben worden. Zusätzliche Informationen seien nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll gewesen (insbesondere Anzahl Verletzte). Die Nachrichtenmeldung hätte dem Radiopublikum vor allem das Weiterbestehen dieses seit Jahrzehnten dauernden Konflikts in Erinnerung gerufen. Die freie Meinungsbildung sei nicht beeinträchtigt worden. D. In seiner Replik vom 4. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) betonte der Beschwerdefüh- rer, dass es ihm bei seiner Kritik im Zusammenhang mit den vermittelten Opferzahlen um das Gesamtbild und das Ausmass des Terrors gehe. Die Gegenüberstellung von Zahlen der To- desopfer werde dem Konflikt in keiner Weise gerecht. Es fehle Radio SRF der Mut, die Di- mension der Terrorwelle gegen Juden beim Namen zu nennen. Mörder von Israelis würden als Helden gefeiert. Eine neutrale Berichterstattung im Sinne der Ausführungen der Be- schwerdegegnerin über die Todeszahlen gebe einen falschen Eindruck ab, da ausschliesslich die Palästinenser das Ziel verfolgten, jüdische Israelis zu töten. Das Selbstverteidigungsrecht von Israel sei anerkannt. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 9. August 2016 die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Diese enthielten keine neuen, programmrechtlich relevanten
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Aspekte. Die Replik veranschauliche die einseitige, pro-israelische Sicht des Beschwerdefüh- rers bezüglich des Nahostkonflikts. Eine ihm entsprechende Berichterstattung würde dem Sachgerechtigkeitsgebot widersprechen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Bericht der Ombudsstelle. Dieser stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Nicht zu prüfen hat die UBI ebenfalls die Einhaltung der SRF-eigenen publizistischen Leitlinien (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im Zentrum.
E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverläs- siges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharma- lobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflus- sen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von
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den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete kurze Nachrichtenmeldung von 31 Sekunden aufgrund des Informationsgehalts anwendbar. Der Beitrag besteht aus zwei Teilen. Zuerst fasst die Sprecherin in vier Sätzen ein aktuelles Ereignis über einen tödlichen Zwischenfall in der Stadt Hebron zusammen. In den beiden letzten Sätzen der Nachrichten- meldung werden die Zahl der Todesopfer auf Seiten der Israelis und der Palästinenser wäh- rend der letzten rund fünf Monate genannt. Die UBI hat die Meldung insgesamt auf ihre Ver- einbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen und nicht lediglich einen der beiden Teile.
E. 5.1 Der erste Teil des Beitrags wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beanstandet. Er rügt ausschliesslich die beiden letzten Sätze, welche das Publikum über den Konflikt im Nahen Osten irreführen würden. Zentrale Fakten wie das Ausmass der von palästinensischer Seite zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags ausgeübten Terrorwelle gegen Israelis sowie die grosse Anzahl von israelischen Verletzten seien unerwähnt geblieben. Total 282 gewaltsame Attacken seien gemäss offiziellen Angaben des israelischen Aussenministeriums von Palästinensern in den letzten fünf Monaten verübt worden, bei denen 30 Israelis getötet und 346 verwundet worden seien. Eine sachgerechte Darstellung des Konflikts sei mit der Gegenüberstellung der Anzahl von Todesopfern ohnehin nicht möglich. Dadurch würden eher die Palästinenser als die Israelis als Opfer wahrgenommen, obwohl die Angriffe von Palästi- nensern ausgegangen seien.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass das blosse Erwähnen der Anzahl von Todesopfern einem gewaltsam ausgetragenen Konflikt wie demjenigen im Nahen Osten mitsamt den leidvollen Auswirkungen, namentlich auch auf die Zivilbevölkerung, in keiner Weise gerecht werden kann. Nachdem im ersten Teil der Nachrichtenmeldung von einem tödlichen Zwischenfall im Westjordanland die Rede gewesen war, bestand jedoch ein Zusam- menhang zur darauf folgenden Bilanz der Todesopfer. Die in der Meldung angegebene An- zahl Todesopfer auf israelischer Seite ist laut dem Beschwerdeführer zwar etwas zu tief (27 statt 30). Er erachtet diese Differenz im Gegensatz zu den übrigen Kritikpunkten jedoch nicht als gravierend. Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei ihrer Nachrichtenmeldung ihrerseits auf zuverlässige Quellen wie die Nachrichtenagenturen Reuters, AP und AFP. Die Differenz dürfte davon herrühren, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den gleichen Zeit- raum (10. September 2015 bis 10. Februar 2016) wie im Beitrag (1. Oktober 2015 bis 13. Februar 2016) betreffen.
E. 5.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war es im Lichte des Sachge- rechtigkeitsgebots nicht zwingend erforderlich, der Meldung noch zusätzliche Informationen wie die Anzahl von Verletzten, die Zahl von gewaltsamen Übergriffen oder Einzelheiten zum Ursprung der Angriffe beizufügen. Die verantwortliche Redaktion hat sich entschieden, über ein aktuelles Ereignis im Westjordanland eine kurze Nachrichtenmeldung auszustrahlen. Ra- dio- und Fernsehveranstalter verfügen nicht nur über die Freiheit bei der Themenwahl son- dern auch bei der Art der Präsentation eines Ereignisses. Der Beschwerdeführer hätte sich
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offenbar gewünscht, dass die Redaktion den tödlichen Zwischenfall in Hebron zum Anlass nimmt, um einen Hintergrundbericht über den Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern auszustrahlen und die Ereignisse der vergangenen Monate im Nahen Osten aufzuarbeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Verbreitung von Themen und Ereignissen in einer bestimmten Weise (Art. 6 Abs. 3 RTVG).
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im beanstandeten Beitrag hätte auch die Zahl der Verletzten erwähnt werden müssen, ist anzumerken, dass diesbezüglich gar keine verlässlichen und vergleichbare Zahlen für eine sachgerechte Gegenüberstellung vorlagen. Der in der Nachrichtenmeldung thematisierte Zwischenfall in Hebron hatte neben dem Tod der Angreiferin nicht noch Verletzte zur Folge. Auch deshalb war es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung der Zuhörenden nicht erforderlich, die Zahl von Verletzten anzuge- ben.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab eine einseitige, zu Lasten von Israel ge- hende Berichterstattung von Radio SRF über den Konflikt im Nahen Osten. Vergleichbare Rügen formulierte er bereits in drei vorangegangenen Beschwerden an die UBI (UBI-Ent- scheide b. 712 vom 26. Oktober 2015 [„Ismaels Orangen“], b. 681 vom 6. Dezember 2013 [„Der politische Islam in Palästina“] und b. 670 vom 12. September 2013 [„Hinschauen! Christ- liche Botschafter im Nahost-Konflikt“). Vorliegend argumentiert der Beschwerdeführer, basie- rend auf Dokumenten des israelischen Aussenministeriums und der Jewish Virtual Library, dass seit September 2015 Palästinenser mit zahlreichen bewaffneten Angriffen eine Terror- welle gegen Israel geführt hätten. Für die rundfunkrechtliche Beurteilung der beanstandeten Nachrichtenmeldung sind diese Vorbringen aber nicht relevant, da in diesem Beitrag ein ei- genständiges Ereignis in Hebron im Zentrum stand. Der Hergang des thematisierten Zwi- schenfalls und insbesondere auch die auslösende Attacke der mit einem Messer bewaffneten Palästinenserin wurden im Beitrag korrekt zusammengefasst.
E. 5.6 Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Radio SRF habe einseitig über die Geschehnisse im Nahen Osten während der Monate vor der Ausstrahlung der beanstandeten Nachrichtenmeldung berichtet, hätte er dies im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen die gesamte Berichterstattung von Radio SRF tun müssen. Zeitraumbeschwerden stellen die Grundlage dar, damit die UBI prüfen kann, ob ein konzessioniertes Programm das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG einhält und angemessen über die verschiedenen Ereignisse und Ansichten zu einem Thema berichtet. Aufgrund einer Zeitraumbeschwerde prüfte die UBI etwa, ob Fernsehen RTS einseitig und unausgewogen über den Konflikt in der Ukraine infor- miert hatte (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [„Séquences conscacrées à la crise uk- rainienne“]). Die UBI hat den Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Entscheids b. 681 vom 6. Dezember 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zeitraumbeschwerde aufmerk- sam gemacht, um die von ihm behauptete Unausgewogenheit zu Lasten von Israel in der Berichterstattung von Radio SRF zum Nahost-Konflikt einer rundfunkrechtlichen Prüfung un- terziehen zu können. Im Rahmen der Beurteilung einer einzelnen Sendung im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebot ist dies dagegen nur beschränkt möglich, wenn - wie in den von ihm beanstandeten Sendungen - andere Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, es sei denn, der Nahostkonflikt werde in einer Sendung in grundsätzlicher Weise thematisiert (Entscheid
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2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Botox“]). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
E. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Zuhörenden zur beanstandeten Nach- richtenmeldung eine eigene Meinung bilden konnten. Die Zusammenfassung des thematisier- ten tödlichen Zwischenfalls im Beitrag entsprach den Tatsachen. Auch die genannten Zahlen der auf beiden Seiten Getöteten waren korrekt. Im Rahmen des behandelten Themas war es nicht erforderlich, zusätzliche Informationen zu vermitteln. Die beanstandete Nachrichtenmel- dung aus der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio SRF hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deshalb nicht verletzt.
E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen.
8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 741
Entscheid vom 25. August 2016
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)
Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung „Echo der Zeit“ vom 13. Februar 2016, Nachrichtenmeldung zu einem tödlichen Zwischenfall im Westjordanland
Beschwerde vom 4. Mai 2016
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der politischen Hintergrundsendung „Echo der Zeit“ vom 13. Februar 2016 strahlte Radio SRF im Nachrichtenblock folgende Meldung aus: „Im Westjordanland ist es erneut zu einem tödlichen Zwischenfall gekommen. Das israelische Militär meldete, in der Stadt Hebron eine Palästinenserin erschossen zu haben. Das, nachdem die Frau versucht habe, einen israelischen Soldaten mit einem Messer zu attackieren. Der Soldat sei unverletzt geblieben. Gemäss offiziellen Angaben sind seit Anfang Oktober 27 Israelis durch Palästi- nenser getötet worden. Israelische Kräfte töteten im gleichen Zeitraum 157 Palästinenser.“ B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) ge- gen die erwähnte Nachrichtenmeldung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet die irreführenden und nicht sach- gerechten Aussagen zu den Opfern des Konflikts. Wesentliche Informationen wie die Anzahl von Attacken von Palästinensern, von verwundeten Israelis und zur Opfer-Täter-Frage seien nicht erwähnt worden. Ein genügendes Vorwissen der Zuhörerschaft bestehe nicht, um diese Mängel zu kompensieren. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 69 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie Bericht der Ombudsstelle vom 6. April 2016 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 22. Juni 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Kritik am Om- budsbericht sei nicht einzutreten, da dieser keinen Entscheid darstelle. Die vorhandenen Fak- ten zur Opferbilanz seien in dieser 31 Sekunden dauernden Meldung korrekt und aus einer neutralen Position wiedergegeben worden. Zusätzliche Informationen seien nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll gewesen (insbesondere Anzahl Verletzte). Die Nachrichtenmeldung hätte dem Radiopublikum vor allem das Weiterbestehen dieses seit Jahrzehnten dauernden Konflikts in Erinnerung gerufen. Die freie Meinungsbildung sei nicht beeinträchtigt worden. D. In seiner Replik vom 4. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) betonte der Beschwerdefüh- rer, dass es ihm bei seiner Kritik im Zusammenhang mit den vermittelten Opferzahlen um das Gesamtbild und das Ausmass des Terrors gehe. Die Gegenüberstellung von Zahlen der To- desopfer werde dem Konflikt in keiner Weise gerecht. Es fehle Radio SRF der Mut, die Di- mension der Terrorwelle gegen Juden beim Namen zu nennen. Mörder von Israelis würden als Helden gefeiert. Eine neutrale Berichterstattung im Sinne der Ausführungen der Be- schwerdegegnerin über die Todeszahlen gebe einen falschen Eindruck ab, da ausschliesslich die Palästinenser das Ziel verfolgten, jüdische Israelis zu töten. Das Selbstverteidigungsrecht von Israel sei anerkannt. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 9. August 2016 die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Diese enthielten keine neuen, programmrechtlich relevanten
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Aspekte. Die Replik veranschauliche die einseitige, pro-israelische Sicht des Beschwerdefüh- rers bezüglich des Nahostkonflikts. Eine ihm entsprechende Berichterstattung würde dem Sachgerechtigkeitsgebot widersprechen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Bericht der Ombudsstelle. Dieser stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Nicht zu prüfen hat die UBI ebenfalls die Einhaltung der SRF-eigenen publizistischen Leitlinien (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im Zentrum. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverläs- siges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharma- lobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflus- sen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von
5/8
den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete kurze Nachrichtenmeldung von 31 Sekunden aufgrund des Informationsgehalts anwendbar. Der Beitrag besteht aus zwei Teilen. Zuerst fasst die Sprecherin in vier Sätzen ein aktuelles Ereignis über einen tödlichen Zwischenfall in der Stadt Hebron zusammen. In den beiden letzten Sätzen der Nachrichten- meldung werden die Zahl der Todesopfer auf Seiten der Israelis und der Palästinenser wäh- rend der letzten rund fünf Monate genannt. Die UBI hat die Meldung insgesamt auf ihre Ver- einbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen und nicht lediglich einen der beiden Teile. 5.1 Der erste Teil des Beitrags wird vom Beschwerdeführer explizit nicht beanstandet. Er rügt ausschliesslich die beiden letzten Sätze, welche das Publikum über den Konflikt im Nahen Osten irreführen würden. Zentrale Fakten wie das Ausmass der von palästinensischer Seite zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags ausgeübten Terrorwelle gegen Israelis sowie die grosse Anzahl von israelischen Verletzten seien unerwähnt geblieben. Total 282 gewaltsame Attacken seien gemäss offiziellen Angaben des israelischen Aussenministeriums von Palästinensern in den letzten fünf Monaten verübt worden, bei denen 30 Israelis getötet und 346 verwundet worden seien. Eine sachgerechte Darstellung des Konflikts sei mit der Gegenüberstellung der Anzahl von Todesopfern ohnehin nicht möglich. Dadurch würden eher die Palästinenser als die Israelis als Opfer wahrgenommen, obwohl die Angriffe von Palästi- nensern ausgegangen seien. 5.2 Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass das blosse Erwähnen der Anzahl von Todesopfern einem gewaltsam ausgetragenen Konflikt wie demjenigen im Nahen Osten mitsamt den leidvollen Auswirkungen, namentlich auch auf die Zivilbevölkerung, in keiner Weise gerecht werden kann. Nachdem im ersten Teil der Nachrichtenmeldung von einem tödlichen Zwischenfall im Westjordanland die Rede gewesen war, bestand jedoch ein Zusam- menhang zur darauf folgenden Bilanz der Todesopfer. Die in der Meldung angegebene An- zahl Todesopfer auf israelischer Seite ist laut dem Beschwerdeführer zwar etwas zu tief (27 statt 30). Er erachtet diese Differenz im Gegensatz zu den übrigen Kritikpunkten jedoch nicht als gravierend. Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei ihrer Nachrichtenmeldung ihrerseits auf zuverlässige Quellen wie die Nachrichtenagenturen Reuters, AP und AFP. Die Differenz dürfte davon herrühren, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den gleichen Zeit- raum (10. September 2015 bis 10. Februar 2016) wie im Beitrag (1. Oktober 2015 bis 13. Februar 2016) betreffen. 5.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war es im Lichte des Sachge- rechtigkeitsgebots nicht zwingend erforderlich, der Meldung noch zusätzliche Informationen wie die Anzahl von Verletzten, die Zahl von gewaltsamen Übergriffen oder Einzelheiten zum Ursprung der Angriffe beizufügen. Die verantwortliche Redaktion hat sich entschieden, über ein aktuelles Ereignis im Westjordanland eine kurze Nachrichtenmeldung auszustrahlen. Ra- dio- und Fernsehveranstalter verfügen nicht nur über die Freiheit bei der Themenwahl son- dern auch bei der Art der Präsentation eines Ereignisses. Der Beschwerdeführer hätte sich
6/8
offenbar gewünscht, dass die Redaktion den tödlichen Zwischenfall in Hebron zum Anlass nimmt, um einen Hintergrundbericht über den Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern auszustrahlen und die Ereignisse der vergangenen Monate im Nahen Osten aufzuarbeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Verbreitung von Themen und Ereignissen in einer bestimmten Weise (Art. 6 Abs. 3 RTVG). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im beanstandeten Beitrag hätte auch die Zahl der Verletzten erwähnt werden müssen, ist anzumerken, dass diesbezüglich gar keine verlässlichen und vergleichbare Zahlen für eine sachgerechte Gegenüberstellung vorlagen. Der in der Nachrichtenmeldung thematisierte Zwischenfall in Hebron hatte neben dem Tod der Angreiferin nicht noch Verletzte zur Folge. Auch deshalb war es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung der Zuhörenden nicht erforderlich, die Zahl von Verletzten anzuge- ben. 5.5 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab eine einseitige, zu Lasten von Israel ge- hende Berichterstattung von Radio SRF über den Konflikt im Nahen Osten. Vergleichbare Rügen formulierte er bereits in drei vorangegangenen Beschwerden an die UBI (UBI-Ent- scheide b. 712 vom 26. Oktober 2015 [„Ismaels Orangen“], b. 681 vom 6. Dezember 2013 [„Der politische Islam in Palästina“] und b. 670 vom 12. September 2013 [„Hinschauen! Christ- liche Botschafter im Nahost-Konflikt“). Vorliegend argumentiert der Beschwerdeführer, basie- rend auf Dokumenten des israelischen Aussenministeriums und der Jewish Virtual Library, dass seit September 2015 Palästinenser mit zahlreichen bewaffneten Angriffen eine Terror- welle gegen Israel geführt hätten. Für die rundfunkrechtliche Beurteilung der beanstandeten Nachrichtenmeldung sind diese Vorbringen aber nicht relevant, da in diesem Beitrag ein ei- genständiges Ereignis in Hebron im Zentrum stand. Der Hergang des thematisierten Zwi- schenfalls und insbesondere auch die auslösende Attacke der mit einem Messer bewaffneten Palästinenserin wurden im Beitrag korrekt zusammengefasst. 5.6 Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Radio SRF habe einseitig über die Geschehnisse im Nahen Osten während der Monate vor der Ausstrahlung der beanstandeten Nachrichtenmeldung berichtet, hätte er dies im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen die gesamte Berichterstattung von Radio SRF tun müssen. Zeitraumbeschwerden stellen die Grundlage dar, damit die UBI prüfen kann, ob ein konzessioniertes Programm das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG einhält und angemessen über die verschiedenen Ereignisse und Ansichten zu einem Thema berichtet. Aufgrund einer Zeitraumbeschwerde prüfte die UBI etwa, ob Fernsehen RTS einseitig und unausgewogen über den Konflikt in der Ukraine infor- miert hatte (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [„Séquences conscacrées à la crise uk- rainienne“]). Die UBI hat den Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Entscheids b. 681 vom 6. Dezember 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zeitraumbeschwerde aufmerk- sam gemacht, um die von ihm behauptete Unausgewogenheit zu Lasten von Israel in der Berichterstattung von Radio SRF zum Nahost-Konflikt einer rundfunkrechtlichen Prüfung un- terziehen zu können. Im Rahmen der Beurteilung einer einzelnen Sendung im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebot ist dies dagegen nur beschränkt möglich, wenn - wie in den von ihm beanstandeten Sendungen - andere Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, es sei denn, der Nahostkonflikt werde in einer Sendung in grundsätzlicher Weise thematisiert (Entscheid
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2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Botox“]). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Zuhörenden zur beanstandeten Nach- richtenmeldung eine eigene Meinung bilden konnten. Die Zusammenfassung des thematisier- ten tödlichen Zwischenfalls im Beitrag entsprach den Tatsachen. Auch die genannten Zahlen der auf beiden Seiten Getöteten waren korrekt. Im Rahmen des behandelten Themas war es nicht erforderlich, zusätzliche Informationen zu vermitteln. Die beanstandete Nachrichtenmel- dung aus der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio SRF hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deshalb nicht verletzt. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen.
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 23. Dezember 2016