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b.733

Fernsehen SRF, Sendungen ’Börse’ vom 12. bis 23.10.2015

Ubi · 2016-06-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag jeweils um 19.25 Uhr die Sendung „SRF Börse“ aus. Gemäss Sendungsporträt wird darin „über die Entwicklungen, welche die Schweizer Börse täglich bewegen“ berichtet. „Sie beobachtet und analysiert Trends und Per- spektiven. ‚SRF Börse‘ holt dazu die Meinung von Konzernchefs und anderen wichtigen Ent- scheidungsträgern der Wirtschaft ein“. Die einzelnen Sendungen dauern jeweils knapp 2 ½ Minuten. B. Mit Eingabe vom 16. Januar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob X (Beschwerdeführer) im Namen der Mitglieder der Redaktionsleitung Infosperber gegen die zehn Sendungen „SRF Börse“ vom 12. bis 23. Oktober 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Alle oder einzelne der beanstandeten Sendungen wie auch das verfolgte Sendekonzept würden die Konzession verletzen. Der Beschwerdeführer ver- weist namentlich auf das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot. Bei der Beurteilung der ein- zelnen Sendungen müsse von der Wirkung auf ein durchschnittliches, wirtschaftlich nicht be- sonders informiertes Publikum ausgegangen werden. Das Publikum habe sich jeweils zu den Themen Börse, Börsengeschehen sowie Geschäftsabschlüsse keine eigene Meinung bilden können und sei systematisch einseitig informiert worden. Wichtige Informationen wie die Ak- tivitäten der Schattenbanken, der spekulative Mikrosekunden-Handel, die Gefahren von un- durchsichtigen Finanzprodukten, die Bildung von Blasen, der grosse Einfluss der Börse auf die Vermögensverteilung sowie die vielen Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Bilanzen und Gewinne besser oder schlechter darzustellen, seien nicht erwähnt worden. Die Sendungen würden aufgrund ihrer Einseitigkeit einen unzutreffenden Gesamteindruck vermitteln. Sie wür- den die volkswirtschaftlichen Folgen und Zusammenhänge des Börsengeschehens praktisch vollständig ausblenden. Andere Sendungen von Fernsehen SRF würden diesen Mangel nicht kompensieren. Der Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 191 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den Bericht der Ombudsstelle vom 21. Dezember 2015 zu. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. März 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei auf die Beschwerde u.a., insoweit als eine Verletzung der SRG-Konzession gel- tend gemacht werde. Das transparente Sendekonzept sei im Übrigen nicht einseitig, sondern thematisch abgegrenzt. Die Beschwerde richte sich nur gegen vier Prozent der jährlich aus- gestrahlten „SRF Börse“-Sendungen und berücksichtige nicht andere Ausstrahlungen von Fernsehen SRF, die sich mit Aspekten der Börse und der Wirtschaft befassen (z.B. „ECO“, „Kassensturz“ oder „Tagesschau“). Im Rahmen einer gut zwei Minuten dauernden tagesak- tuellen Sendung könne das Geschehen an der Börse nicht vertieft behandelt werden. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien aber verletzt worden. Die Berichter-

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stattung in den beanstandeten „SRF Börse“-Sendungen sei nicht einseitig und unkritisch ge- wesen. Fernsehen SRF habe die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Aspekte des Börsengeschehens in anderen Sendegefässen thematisiert. E. In seiner Replik vom 12. April 2016 präzisiert der Beschwerdeführer seine Anträge. Es sei festzustellen, dass alle oder einzelne der zehn beanstandeten „SRF Börse“-Ausstrah- lungen und das praktizierte Sendekonzept das RTVG und namentlich Art. 4 RTVG verletzten. Mit Konzession sei in der Beschwerdeschrift das RTVG gemeint gewesen. Über wichtige As- pekte von Unternehmensabschlüssen habe „SRF Börse“ nicht informiert. Ebenfalls uner- wähnt seien wichtige Aspekte und Ansichten zum Themenbereich Börsentrends und -per- spektiven geblieben. Andere Sendungen von Fernsehen SRF hätten kein Gegengewicht ge- schaffen und über die erwähnten börsenrelevanten Aspekte informiert. In den „SRF Börse“- Sendungen vom 12., 13. und 19. Oktober 2015 sei das Transparenzgebot verletzt worden, weil Ansichten und Kommentare nicht als solche erkennbar gewesen seien. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, andere Medien würden über das Börsengeschehen ähnlich informie- ren, sei unerheblich, weil diese nicht dem RTVG unterständen. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 2. Mai 2016 vollumfänglich an ihren Vorbringen und Anträgen fest und bestreitet sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. X als feder- führende natürliche Person gilt als Beschwerdeführer.

E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Mo- nate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt.

E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache stehen das Sachgerechtigkeits- von Art. 4 Abs. 2 RTVG (siehe E. 6) und das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG (E. 7) im Zentrum.

E. 5 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen namentlich auch das Konzept der Sen- dung „SRF Börse“. Dieses bildet grundsätzlich Teil der Programmautonomie der Rundfunk- veranstalter (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2 [„Insulin“]). Die UBI hat im Rah- men ihrer programmrechtlichen Prüfung zu prüfen, ob ausgestrahlte redaktionelle Sendungen den inhaltlichen Mindestanforderungen des RTVG genügen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Dagegen hat sie nicht allgemeine rundfunkrechtliche Beurteilungen von Sendekonzepten vor- zunehmen. Allenfalls kann ein programmrechtlicher Entscheid der UBI indirekt Einfluss auf ein Sendekonzept entfalten. Soweit jedoch der Beschwerdeführer die Verletzung von Pro- grammbestimmungen durch das Sendekonzept rügt, kann auf seine Eingabe nicht eingetre- ten werden. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben.

E. 6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

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340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen müssen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 6.1 Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen sind kurz zu be- gründen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Aus der Beschwerdeschrift sollte insbesondere her- vorgehen, warum eine ausgestrahlte Sendung inhaltliche Grundsätze des RTVG verletzt. Es ist dabei nicht erforderlich, Anträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen und eine präzise rechtli- che Subsumption vorzunehmen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016, E. 2.1 und b. 647 vom 20. April 2012, E. 3.2). Eine pauschale Kritik ohne Bezugnahme auf eine konkret bean- standete Sendung genügt aber der Begründungspflicht nicht. Bezüglich der Sendungen vom

14. Oktober 2015 zu den wirtschaftlichen Problemen der US-Grossbanken JP Morgan und Bank of America, vom 15. Oktober 2015 zu Sulzer und Syngenta, vom 21. Oktober 2015 zu Credit Suisse, vom 22. Oktober 2015 zum Industriestandort Schweiz und namentlich Roche sowie vom 23. Oktober 2015 zu Schindler enthalten die Rechtsschriften keine hinreichende Begründung auf eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Der angeblich nicht zutreffende Hinweis am Ende der Ausgabe vom 14. Oktober 2015 auf die darauf folgende Sendung „Tagesschau“ ist nicht genügend. Soweit Rügen sich überdies ge- gen die erwähnten Sendungen richten, betreffen sie das Vielfaltsgebot. Das gilt auch für die allgemeinen Kritikpunkte gegen die Sendung „SRF Börse“ wie die behauptete einseitige Be- richterstattung und die fehlende Information über wichtige Aspekte des Börsengeschehens. Die Sendungen „SRF Börse“ vom 14., 15., 21., 22. und 23. Oktober 2015 sind deshalb im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG in die pro- grammrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen (siehe E. 7). Hinsichtlich einer allfälligen Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG kann hingegen auf diese Sen- dungen mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden.

E. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen „SRF Börse“ aufgrund deren Informationsgehalts grundsätzlich anwendbar. Dabei ist aber den Eigenheiten des Sendegefässes Rechnung zu tragen. Die wochentags ausgestrahlte Sendung „SRF Börse“ dauert jeweils knapp 2½ Minuten. Das Börsengeschehen kann in dieser Zeit nicht umfassend oder in vertiefter Weise dargestellt werden. In den Sendungen werden jeweils ein bis zwei Ereignisse aus der Tagesaktualität zusammengefasst und am Schluss die Entwick- lung des Swiss Market Index (SMI) gegenüber dem Vortag erwähnt. Am unteren Bildrand sind

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während der Sendung die aktuellen Kurse der im SMI aufgelisteten Unternehmen eingeblen- det. Die Sendung „SRF Börse“ richtet sich primär an ein am Börsengeschehen interessiertes Publikum. Sie dürfte zudem auch von Personen verfolgt werden, welche die gleich anschlies- send an „SRF Börse“ ausgestrahlte und viel beachtete Nachrichtensendung „Tagesschau“ sehen möchten und daher bereits das Programm Fernsehen SRF eingeschaltet haben.

E. 6.3 In der ersten der beanstandeten Sendungen vom 12. Oktober 2015 ging es schwer- punktmässig um den Erdöl-Preis, die Energie-Konzerne und das an der Schweizer Börse gelistete Unternehmen Transocean. Die Moderatorin erwähnte zu Beginn, dass der Energie- konzern Total im vergangenen Monat der grösste Gewinner an den europäischen Börsen gewesen sei. In der Schweiz habe die Aktie der Ölplattform-Betreiberin Transocean um einen Viertel zugelegt. Danach leitete die Moderatorin mit der Bemerkung "Ähnlich fett gewinnt Erdöl" zum Erdöl-Preis über, der seit dem Sechs-Jahres-Tief im August 2015 um 30 Prozent gestiegen sei. Dies beflügle auch die rohstoffabhängige russische Börse. Darauf thematisierte sie die Hintergründe für die steigenden Erdölpreise und Aktienkurse: "Stillstand ist der Grund für den Aktienboom der Rohstoff-Riesen." Die Industrie habe die Investitionen gedrosselt, obwohl pro Jahr 300 Mia. Dollar hätten investiert werden müssen, um die Produktionsmengen zu halten. Dies habe zu einer Angebotsverknappung geführt, worauf sich das Öl nun wieder zu verteuern beginne. Auch die OPEC prognostiziere höhere Öl-Preise. Professionelle Anle- ger würden anscheinend wieder vermehrt in den Energiesektor investieren.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag beinhalte mehrere falsche Informationen, Behauptungen der Redaktion würden als Tatsachen vermittelt. So stimme die Aussage, Still- stand sei der Grund für den Aktienboom in der Erdölbranche, nicht. Bis zum 21. Dezember 2015 habe es nämlich bei Transocean trotz fehlender Investitionen der Ölindustrie einen Kurs- sturz gegeben. Unzutreffend seien ebenfalls die Äusserungen zum Verhältnis von Investitio- nen zum Erdölpreis. Dass professionelle Anleger anscheinend wieder vermehrt in den Ener- giesektor investieren würden, entbehre ebenfalls jeder objektiven Grundlage. Diese irrefüh- rende Aussage könne Zuschauende zum Kauf von entsprechenden Aktien verleitet haben, was ihnen grosse Verluste beschert hätte.

E. 6.3.2 Die zentrale Botschaft, welche die Sendung vermittelte, war die Umkehr eines Trends im Energiesektor. Die Information, wonach Aktien aus dem Energiesektor und der Erdölpreis seit dem August 2015 bis zum Tag der Ausstrahlung der Sendung markant gestie- gen seien, entsprach den Tatsachen. Die von der Moderatorin erwähnten Gründe für den Anstieg des Erdölpreises und der Aktienkurse mögen zu einseitig sein, spielen doch immer eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle bei der Entwicklung von Preisen und Aktienkursen. Welche Gründe in welchem Ausmass für den Anstieg des Erdölpreises und der Energieaktien zwischen August und Oktober 2015 ausschlaggebend gewesen waren, lässt sich auch im Nachhinein nicht mit Bestimmtheit sagen. Auch andere Analysen stützen allerdings die Aus- sage der Moderatorin, wonach der Investitionsstopp in der Branche der zentrale Grund für die Trendumkehr bildete. Daran ändert auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Um- stand, wonach der Anstieg des Erdölpreises und der Aktienkurse nicht andauerte und sowohl der Erdölpreis wie auch der Aktienkurs von Transocean bis am 21. Dezember 2015 wieder markant sanken. Die Aussagen der Moderatorin zur Entwicklung der Preise und Aktienkurse

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bezogen sich auf die Periode von August 2015 bis 12. Oktober 2015. Es ist notorisch, dass Rohstoffpreise und -aktien auf die Änderung von relevanten Faktoren und Marktgegebenhei- ten teilweise überreagieren. Wie lange Preis- und Kursentwicklungen anhalten, lässt sich im Übrigen auch von Experten nicht mit Bestimmtheit voraussagen. Der Ölpreis ist, wie der Be- schwerdeführer zutreffend bemerkte, zwar vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bis am 21. Dezember 2015 stark gesunken, 2016 allerdings wieder stark gestiegen.

E. 6.3.3 Der ebenfalls beanstandete Satz, wonach professionelle Anleger anscheinend wie- der in grossem Stil in den Energie-Sektor investieren, bezog sich wohl auf die beträchtlichen Kursgewinne der Energieaktien in den Wochen vor der Ausstrahlung der Sendung, welche diesen Schluss nahelegen konnten. Der Informationswert dieser Aussage wurde aber von der Moderatorin selber relativiert („anscheinend“). Das Publikum wurde damit weder in die Irre geführt noch in irgendeiner Weise zum Kauf von Energie-Aktien verleitet.

E. 6.3.4 Die Bemerkung der Moderatorin, wonach der Investitionshahn massiv zugedreht worden sei, war eine Tatsachenfeststellung und enthielt keine persönliche Wertung. Sie führte danach noch Folgendes aus: „Ergo wird das Angebot knapper, und Erdöl sich wieder verteu- ern.“ Damit fasste sie das ökonomische Prinzip von Angebot und Nachfrage zusammen.

E. 6.3.5 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die wesentlichen Fakten, nämlich der Anstieg des Erdölpreises und der Aktien aus dem Energiesektor im beschriebenen Zeitraum, korrekt wiedergegeben wurden. Die Ursachen dafür wurden von der Moderatorin zwar in etwas zu vereinfachender Weise pauschal auf die gestoppten Investitionen zurückgeführt. Es erscheint allerdings naheliegend, dass die angeführten Marktmechanismen (Angebot - Nachfrage) tat- sächlich einen zentralen Grund für die Preis- und Kursentwicklung spielten. Die reduzierte und zu apodiktische Begründung hatte keine Irreführung des Publikums zur Folge. Das Sach- gerechtigkeitsgebot wurde deshalb nicht verletzt.

E. 6.4 Die zweite beanstandete Sendung „SRF Börse“ vom 13. Oktober 2015 widmete sich der Logistik-Branche und insbesondere dem weltweit grössten Seespediteur Kühne & Nagel. Die Moderatorin verwies eingangs auf die positive Konsumentenstimmung in den USA auf- grund des starken Dollars, was dazu führe, dass die Transporteure von der wirtschaftlichen Sogwirkung der USA profitierten. Der Konzernchef von Kühne & Nagel sprach von steigenden Exporten aus Europa und Asien nach Nordamerika und von einem Rückgang des Gütertrans- ports von Asien nach Europa. Die Moderatorin bemerkte danach, dass Weltbank und andere über den schwachen Welthandel klagen würden, nicht aber Kühne & Nagel, deren Container nicht einmal eine „VW-Delle“ abbekommen hätten, womit sie auf den Abgasskandal Bezug nahm. Der Konzernchef von Kühne & Nagel bestätigte dies und wies auf stabile Wachstums- zahlen im Transport von Autos und Ersatzteilen hin. Die Moderatorin schloss das Thema mit folgender Bemerkung ab: "Wenn die Logistiker immer noch Frühboten der wirtschaftlichen Erholung sind, dann spricht das eigentlich für ein Wirtschafts-Happy-End dieses Jahr".

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, aus dem Beitrag sei nicht hervorgegangen, ob sich die Informationen zum Wachstum des Containerhandels nur auf Kühne & Nagel oder auf die ganze Branche bezogen hätten. Es könne sein, dass sich dieser marktdominierende Konzern

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auf Kosten der Konkurrenz habe ausbreiten können. Über andere Sichtweisen und Meinun- gen zum Containerhandel sei nicht informiert worden, was es dem Zuschauer verunmöglicht hätte, sich eine eigene Meinung zu bilden.

E. 6.4.2 Klar ersichtlich war für das Publikum, dass sich die Aussagen des befragten Kon- zernchefs auf Kühne & Nagel bezogen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das gilt auch für die Passagen, in welchen die Moderatorin das Unternehmen namentlich erwähnte („wie der welt- weit grösste Seespediteur Kühne & Nagel heute andeutet“, „Ein Spediteur mit guten Zahlen“). Darüber hinaus leitete sie aber aus den guten Ergebnissen von Kühne & Nagel Trends für die ganze Logistikbranche ab. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Verallgemeinerung stellt der Beschwerdeführer in Frage. Es gibt jedoch keine Indizien, dass die regelmässig vorge- nommene Ableitung der Zahlen von Marktführern auf den Zustand einer Branche vorliegend aufgrund eines nicht funktionierenden Wettbewerbs nicht zutreffen sollte. Die von der Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme erwähnte Nettogewinnmarge von Kühne & Nagel im vorangegangenen Jahr lässt auch keinen anderen Schluss zu. Die von der Redaktion an- gewandte Verallgemeinerung der Ergebnisse des Marktführers auf die ganze Branche war zumindest implizit auch für das Publikum erkennbar. Im Rahmen der kurzen Sendung „SRF Börse“ kann das Publikum generell keine detaillierte, vertiefte und differenzierte Analyse von einzelnen Märkten erwarten. Es war denn auch für die freie Meinungsbildung des Publikums nicht zwingend erforderlich, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen.

E. 6.4.3 Auch in der Abmoderation sprach die Moderatorin noch einmal von "den Logistikern": "wenn die Logistiker Frühboten der Erholung sind, dann spricht das eigentlich für ein Wirt- schafts-Happy-End dieses Jahr". Diese Beobachtung ist ebenfalls keine Behauptung der Re- daktion, sondern basiert auf dem Kausalzusammenhang zwischen Frachtkosten auf den wichtigsten Schifffahrtsrouten für Güter wie Kohle, Eisenerz, Zement, Kupfer sowie Getreide und dem Zustand der Weltwirtschaft. Der „Baltic Dry Index“ ist als Frühindikator für einen Anstieg oder Rückgang der Weltwirtschaft bekannt. Aus den erwähnten Gründen verletzte die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 6.5 Die Sendung „SRF Börse“ vom 16. Oktober 2015 hatte Nestlé zum Thema. Der Mo- derator bemerkte einleitend, Nestlé habe in Indien ein „gröberes Problem“, die indische Re- gierung werfe Nestlé zu hohe Bleiwerte in Nudeln vor: "Der Verkaufsstopp der Maggi-Nudeln dauert bereits sechs Monate. Wann die Nudeln wieder in die Läden kommen, bleibt unklar. Nestlé sagt, die Nudeln seien zu 100% sicher." Danach verwies der Moderator auf den Ge- schäftsgang in Asien und die rückläufigen Umsätze mit klassischen Lebensmitteln wie Instant- Kaffee oder Schokolade. Nach einem Blick auf den Geschäftsgang in USA und Südamerika thematisierte er den Gesamtumsatz des Konzerns in den ersten 9 Monaten des Jahres, der verglichen mit der Vorjahresperiode rückläufig gewesen sei. Wechselkurseffekte würden da- bei aber auch eine Rolle spielen. Die Nestlé-Aktie habe am Berichtstag an Wert verloren, obwohl der SMI zum Wochenschluss nochmals zulegen konnte.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass Nestlé habe behaupten dürfen, die Nudeln seien sicher. Was die indischen Behörden zu diesem Aspekt sagen, habe das Publikum ebenso

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wenig erfahren wie die Reaktion von Nestlé auf den Vorwurf der zu hohen Bleiwerte. Die über die beiden Seiten vermittelten Informationen hätten nicht die gleichen Fragen betroffen.

E. 6.5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass umstrittene Aussagen als solche er- kennbar sind. Aus der beanstandeten Sendung ging klar hervor, dass die Ausführungen des Unternehmens, wonach die Nudeln sicher seien, im Widerspruch zum Vorwurf der indischen Behörden stehen. Diese erachteten den Konsum dieser Nudeln im Gegensatz zu Nestlé of- fensichtlich nicht als unbedenklich. Die kontroversen grundsätzlichen Positionen von Nestlé und den indischen Behörden waren für das Publikum aufgrund der Ausführungen des Mode- rators erkennbar.

E. 6.5.3 In der Sendung „SRF Börse“ werden Ereignisse wie der Verkaufsstopp der Maggi- Nudeln aufgrund der vorhandenen Sendedauer zwangsläufig nur grob abgehandelt. Soweit die wesentlichen Fakten (seit sechs Monaten Verkaufsstopp) sowie die grundsätzlichen Po- sitionen der beiden Kontrahenten korrekt vermittelt werden und das Publikum sich damit eine eigene Meinung bilden kann, ist das Sachgerechtigkeitsgebot gewahrt, auch wenn es allen- falls von Interesse wäre, mehr Hintergrundinformationen zu erfahren.

E. 6.5.4 Ausser über den Streit um die Maggi-Nudeln berichtete „SRF Börse“ in der Sendung vom 16. Oktober 2015 auch über die Umsatzentwicklung von Nestlé in Asien, in den USA, in Südamerika und weltweit. Die Wachstumsgeschäfte fanden ebenso wie die rückläufigen Wachstumsprognosen Erwähnung. Letztere hätten zu einem Kursrückgang geführt. Dass der Moderator bei den Umsatzzahlen aus der Sicht von Nestlé argumentierte, war für das Publi- kum erkennbar. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Teile der Sendung im Übrigen nicht. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde eingehalten.

E. 6.6 In der „SRF Börse“-Ausgabe vom 19. Oktober 2015 stand der Quartalsbericht der EMS-Gruppe im Zentrum. Die Moderatorin verwies eingangs auf die erfolgreiche Kandidatur der Konzernchefin Magdalena Martullo-Blocher für den Nationalrat und damit auf ihre Wahl vom Vortag. Danach führte sie aus, dass die EMS-Gruppe bei der Präsentation der Quartals- zahlen jeweils zu den schnellsten gehöre. Dieses Jahr liege der Umsatz 3.1 Prozent unter demjenigen vom Vorjahr. Den starken Franken, eigentlich ein Vorteil, habe die Gruppe wie viele andere Konzerne aufgrund der Konkurrenzsituation nicht ausnützen können. Die Wäh- rungsgewinne seien praktisch ganz den Kunden weitergegeben worden. Aufgrund der Kos- tendisziplin habe das Unternehmen aber mehr verdient. Die Neu-Nationalrätin liefere auch einen Vorgeschmack auf das, was weltwirtschaftlich noch kommen könnte: die Schwellenlän- der würden sich fangen, europäische und amerikanische Märkte sich dagegen eher abschwä- chen. Die Moderatorin bemerkte abschliessend, dass der Aktienkurs der EMS-Gruppe zwar um 2.6 Prozent gestiegen sei, aber immer noch einen Fünftel unter dem Höchststand vom Juli liege.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelnde Transparenz. Es würden nicht-hinter- fragte Behauptungen der EMS-Gruppe von der Redaktion als Tatsachendarstellungen wei- tergegeben. Dass es sich um eine PR-Darstellung des Konzerns handle und offen bleiben müsse, ob die Informationen den Tatsachen entsprächen, gehe für das Publikum nicht aus der Sendung hervor.

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E. 6.6.2 Die Informationen zu den Quartalszahlen basierten offensichtlich auf der gleichen- tags publizierten Medienmitteilung der EMS-Gruppe („9-Monatsbericht 2015“). Die in der Sen- dung vermittelten Zahlen zum Geschäftsverlauf des Konzerns, die Gründe dafür sowie der Ausblick entsprechen den Angaben in der Medienmitteilung.

E. 6.6.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Quelle der in der Sendung ver- mittelten Informationen teilweise nicht explizit dargelegt wurde. Allerdings konnte dies implizit aus der Einleitung abgleitet werden, in welcher erwähnt wurde, dass Magdalena Martullo- Blocher die Quartalszahlen der Unternehmensgruppe veröffentlicht habe. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers musste die Redaktion die in der Medienmitteilung enthal- tenen Zahlen, Begründungen und den Ausblick nicht hinterfragen. Es genügt, wenn die Zu- schauenden erkennen konnten, woher die Daten bzw. Bewertung stammten. Selbst speziali- sierte Analysten zweifeln in der Regel die in einem Quartalsbericht enthaltenen Zahlen und den beschriebenen Geschäftsverlauf nicht an, nehmen aber eine kritische Bewertung der vor- gelegten Ergebnisse vor. Das Resultat der Analysen widerspiegelt sich dann in den Verände- rungen des Aktienkurses, auf welche die Moderatorin hinwies.

E. 6.6.4 Der Umstand, dass in dem die EMS-Gruppe betreffenden Sendeteil die Quelle der Informationen nicht durchwegs deutlich wurde, stellt in der Sendung insgesamt eine redakti- onelle Unvollkommenheit dar. Die Meinungsbildung des Publikums zu den in der Sendung primär thematisierten Quartalszahlen der EMS-Gruppe wurde dadurch aber nicht beeinträch- tigt. Andere Sendeteile wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Sendung vom

19. Oktober 2016 war daher ebenfalls sachgerecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 6.7 Die Sendung „SRF Börse“ vom 20. Oktober 2015 drehte sich schwergewichtig um das biopharmazeutische Unternehmen Actelion. Die Moderatorin bemerkte, Actelion habe im Vergleich zum Vorjahr mehr Lungenmedikamente verkauft. Aufgrund des auslaufenden Pa- tentschutzes drohe das Medikament, welches „Unsummen in die Kassen“ des Unternehmens gespült habe, seine Wirkung zu verlieren. Das eigene Nachfolgepräparat (Generikum) ver- kaufe sich zwar gut, aber der auf Lungenarzneimittel beschränkte Fokus erscheine vielen Kritikern als zu eng. Bis neue Medikamente aber marktreif seien, könne es dauern. Der Ac- telion-Konzernchef führte in einer Einspielung aus, an einem neuen Medikament forsche man

E. 6.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, aus Sicht der Konsumenten und der Kranken- kassen sei die Nachricht, dass Actelion selber ein Generikum lanciere, keine gute Nachricht. Ausserdem werde der Konzernchef nicht mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er den Ak- quisitionswahn kritisiere, selber aber mitmache.

E. 6.7.2 Das Vorgehen von Actelion, schon früh ein eigenes Generikum auf dem Markt zu platzieren, mag aus Konsumenten- und Krankenkassensicht keine gute Nachricht sein, weil dies den Eintritt von anderen Generika erschweren könnte. Für das Publikum war allerdings klar ersichtlich, dass in der Sendung aus dem Blickwinkel von Actelion argumentiert wurde, die ihre Quartalszahlen veröffentlichte. Aufgrund dieses transparenten Fokus war es auch nicht notwendig, andere Sichtweisen zu präsentieren.

E. 6.7.3 Die Widersprüchlichkeit der Argumentation von Actelion bzw. ihres Konzernchefs bezüglich Akquisitionen war für das Publikum klar erkennbar. Die Moderatorin wies in ihren Bemerkungen, die der Stellungnahme des Konzernchefs vorangestellt waren, ausdrücklich darauf hin. Der Actelion-Konzernchef erwähnte in seinen Ausführungen den Grund des Wi- derspruchs. Innovationen seien nämlich der Schlüssel zum Erfolg in der Pharmaindustrie. Wer selber diese Innovationen nicht erbringen könne, müsse diese zwingend dazu kaufen. Deshalb gäbe es auch diesen „Akquisitionswahn“ in der Branche. Nach diesen nachvollzieh- baren Aussagen bestand für die Moderatorin keine Notwendigkeit, nachzuhaken. Die zu Ac- telion vermittelten transparenten Informationen genügten dem Sachgerechtigkeitsgebot. 7. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch geltend, „SRF Börse“ berichte ein- seitig über das Börsengeschehen. Dies veranschaulichten die zehn explizit beanstandeten Sendungen von SRF Börse. Hohe Börsenkurse seien generell als gut, tiefe als schlecht be- wertet worden. Dass ein hoher Aktienkurs häufig darauf hinweise, dass ein Unternehmen rationalisiert und viele Leute entlassen habe, werde ausgeblendet. Hohe Aktienkurse seien nicht zwingend im Interesse der Konsumenten. In „SRF Börse“ kämen jedoch praktisch aus- schliesslich die Ansichten der präsentierten börsenkotierten Unternehmen zum Ausdruck, nicht aber wesentliche unabhängige Stimmen zum Börsengeschehen wie diejenigen von Ra- ting-Agenturen oder Think Tanks. Über etliche relevante Aspekte des Börsengeschehens sei das Publikum nicht informiert worden. Als Beispiele nennt der Beschwerdeführer die Aktivitä- ten von Schattenbanken, welche mehr Vermögen als der offizielle Bankensektor verwalteten, den Mikrosekundenhandel, die durch undurchsichtige Finanzprodukte bestehenden Gefah- ren, die Bildung von Blasen und damit verbundenen möglichen Folgen für die Börse und die reale Volkswirtschaft, den grossen Einfluss der Börse auf die Vermögensverteilung sowie die Möglichkeiten für Unternehmen bei der Präsentation ihrer Geschäftsergebnisse. Durch die einseitige Präsentation des Börsengeschehens in der Sendung „SRF Börse“, welche andere Sendungen von Fernsehen SRF nicht aufgewogen hätten, sei das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden. 7.1 Das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender

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Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“], UBI- Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [„Die Schweizer“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfaltsgebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft nicht - mit Aus- nahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen - einzelne Sendungen, sondern das Pro- gramm insgesamt. 7.2 Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind deshalb nicht nur die bean- standeten Sendungen von „SRF Börse“ vom 12. bis 23. Oktober 2015 zu berücksichtigen, sondern alle Sendungen von SRF mit einem Bezug zum Börsengeschehen (UBI-Entscheid

b. 689 vom 5. Juni 2015 E. 7.1 [„Séquences consacrées à la crise ukrainienne“]). Auch der zeitlichen Dimension gilt es Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat in der Botschaft überdies darauf hingewiesen, dass das Vielfaltsgebot „nur bedingt justiziabel ist und primär richtungs- weisenden (programmatischen) Charakter hat“. Das Vielfaltsgebot sieht keine Fristen vor, in- nerhalb welcher dieses eingehalten werden muss. Aus Art. 4 Abs. 4 RTVG kann denn auch nicht abgeleitet werden, dass im Programm von Fernsehen SRF die Vielfalt der Meinungen und Ansichten zum Börsengeschehen in den zwei vom Beschwerdeführer genannten Wo- chen zum Ausdruck zu kommen hat. Beschwerden, die sich gegen das ganze Programm richten, können auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten beziehen, vorliegend also vom

23. Juli bis 23. Oktober 2015 (Art. 92 Abs. 3 RTVG). 7.3 Als einseitig erachtet der Beschwerdeführer vor allem die Berichterstattung von Fern- sehen SRF in der Sendung „SRF Börse“. Darin würden die porträtierten Unternehmen und das Geschehen an der schweizerischen Börse in beschönigender Weise dargestellt. Ein kri- tisches Hinterfragen der Selbstdarstellungen der SMI-Unternehmen finde nicht statt. Der Be- schwerdeführer zweifelt an der Aussagekraft der Unternehmensergebnisse, weil ausgewie- sene Gewinne geschönt oder in Steueroasen verschoben werden könnten. Auch gesamtwirt- schaftliche Auswirkungen von Unternehmensentscheiden und des Börsengeschehens wür- den in der Sendung „SRF Börse“ fast ganz ausgeblendet. Einseitig sei schliesslich auch die Auswahl der Personen, die in der Sendung zu Wort kommen. 7.4 Fernsehen SRF berichtet in der Sendung „SRF Börse“ über das tagesaktuelle Bör- sengeschehen. Volkswirtschaftliche Themen und Aspekte werden in der Sendung nur aus- nahmsweise behandelt (siehe Sendungen vom 9. Januar 2015, 21. Januar 2015 sowie vom

16. Juni 2015). Das schwergewichtige Behandeln von Unternehmensergebnissen stellt je- doch keinen Widerspruch zum Vielfaltsgebot dar. Entgegen den Behauptungen erfolgt die Berichterstattung nicht in einseitig positiver oder beschönigender Weise. Die Sendung vom

E. 10 Jahre lang. Er wies auf neu entwickelte Produkte hin, bei denen das Unternehmen Fort- schritte habe vermelden können: zwei neue Medikamente gegen defekte Immunsysteme, ein neues Antibiotikum und zwei Herzkreislauf-Arzneien. Die Moderatorin erwähnte anschlies- send, Actelion versuche zusätzlich über die Akquisition von Unternehmen zu neuen Medika- menten zu gelangen. Sie machte dabei auf den vermeintlichen Widerspruch in der folgenden Stellungnahme des Konzernchefs aufmerksam, wonach Actelion einerseits ein kleines Unter- nehmen für einen Milliardenbeitrag übernehmen wolle und anderseits der Kaufrausch in der eigenen Branche kritisiert wird. Der Konzernchef bemerkte anschliessend, es sei absolut zwingend bei fehlender eigener Entwicklung von Medikamenten, Innovation zuzukaufen. Dies sei der Grund für den in der Branche herrschenden Akquisitionswahn. Die Moderatorin kom- mentierte dies mit folgender Aussage: "Und trotzdem spielt er mit." Sie schloss diesen Bei- tragsteil mit der Bemerkung, Actelion bleibe der „Börsenstar“. Der Kurs sei gestiegen.

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E. 14 Oktober 2015, in welcher die amerikanischen Banken im Zentrum stand, enthielt etwa viele negative Informationen („Dunkle Wolken“, „Probleme“, „Toter Anleihen-Markt“, „Chaoti- sche Aktien-Börsen“, „Entlassungen“, „Steuer-Kniffe“). Nicht viel bessere Nachrichten vermel- dete „SRF Börse“ am Folgetag. Inhalt bildeten die stark rückläufige Nachfrage und die damit verbundene Schwäche beim Industriekonzern Sulzer sowie das Nichteinhalten von Umsatz- zielen beim Syngenta-Konzern. Am 16. Oktober 2015 berichtete „SRF Börse“ bekanntlich von

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den Problemen von Nestlé in Indien („Wenn Nudeln schwer auf dem Magen des Nestlé-Chefs liegen, dann läuft einiges schief.“). Auch die Berichterstattung zu Actelion vom 20. Oktober 2015 war keineswegs einseitig positiv. Thematisiert wurde die von Analysten kritisierte zu enge Produktepalette und fehlende Innovationen. Im Bericht über die Credit Suisse vom 21. Oktober 2015 wurde zwar von einem Neustart gesprochen. Der Moderator erwähnte jedoch ebenfalls das „eher schwache“ Quartalsergebnis. Neben den Quartalszahlen von einzelnen SMI-Unternehmen, die in dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Zeitraum im Oktober (3. Quartal) aktuell waren, und den eingeblendeten Tagesschlusskursen, wies die Redaktion re- gelmässig auch auf börsenrelevante Analysen der Weltbank und Nationalbank hin (Sendun- gen vom 13. Oktober 2015, 22. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015). Insgesamt lässt sich keine einseitig positive oder beschönigende Darstellung des Börsengeschehens durch „SRF Börse“ feststellen. Ein der Tagesaktualität gewidmetes nachrichtenähnliches Sendegefäss muss das Börsengeschehen nicht zwingend und in grundsätzlicher Weise kritisch hinterfra- gen oder die präsentierten Unternehmensergebnisse im Rahmen eines investigativen Jour- nalismus in Frage stellen. Schon eine umfassende Berichterstattung über die tagesaktuellen Ereignisse an der Börse ist aufgrund der knappen Sendezeit nicht möglich. 7.5 In dem vom Beschwerdeführer explizit gerügten Zeitraum konnten sich ausschliess- lich Konzernchefs oder Verwaltungsratspräsidenten von in den Sendungen präsentierten SMI-Unternehmen äussern. Dies ergab sich teilweise aus dem Umstand, dass viele grosse Schweizer Unternehmen in dieser Periode ihre Quartalszahlen präsentierten. Dem Beschwer- deführer ist beizustimmen, dass die Kommentierung der Ergebnisse durch spezialisierte Ana- lysten die Vielfalt gestärkt hätte. Die verantwortlichen Redaktoren erwähnten aber jeweils, wie die Zahlen von der Börse aufgenommen wurden, was ein wichtiger Indikator für die Markt- analysen darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Sendung „SRF Börse“ regelmässig andere Stimmen als Unternehmensvertreter zu Wort kämen. 2015 seien dies u.a. der ehemalige Präsident von Mexiko, der INSEAD-De- kan, ein Vertreter der Konjunkturforschungsstelle KOF sowie der Leiter Direktion für Wirt- schaftspolitik beim SECO gewesen. 7.6 Der Beschwerdeführer sieht das Vielfaltsgebot vor allem dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit dem Börsengeschehen wichtige Aspekte wie die Aktivitäten von Schat- tenbanken, Mikrosekundenhandel oder undurchsichtige Finanzprodukte in der für die Zeit- raumbeschwerde relevanten Periode weder in der Sendung „SRF Börse“ noch in anderen Sendungen von Fernsehen SRF thematisiert worden seien. Diesbezüglich gilt es in Erinne- rung zu rufen, dass namentlich auch bei Radio und die Fernsehen aufgrund der Vielzahl von behandlungswürdigen Themen, Ereignissen und Informationen die journalistische Arbeit eine massive Selektion verlangt (Entscheid 2C_408/2011 des Bundesgerichts vom 24. Februar 2012 E. 2.3.2 [„Berichterstattung über Tierschutzfragen“]). Es ist denn auch nicht möglich, jedes Thema bzw. alle Aspekte und Meinungen zu den Themen innerhalb vergleichsweise kurzer Zeitabstände zu behandeln. Ein zentrales Kriterium für die Angemessenheit des Zeit- raums, in welchem ein konzessioniertes Programm das Vielfaltsgebot zu erbringen hat, stellt die Aktualität eines Themas dar (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Rz. 42 zu Art. 4 RTVG). Bei Dauerthemen ohne aktuellen Bezug kann auch aus Art. 4 Abs. 4 RTVG keine

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Verpflichtung zu einer umfassenden Berichterstattung mit der Erwähnung aller relevanten As- pekte und Meinungen innerhalb von drei Monaten oder gar zwei Wochen abgeleitet werden. Wird aber ein Thema in vertiefter Weise behandelt, muss - unabhängig von der Aktualität - gewährleistet sein, dass die Vielfalt der Aspekte und Meinungen angemessen zum Ausdruck kommt. Im Rahmen ihrer Praxis zum Vielfaltsgebot hat die UBI aber darauf hingewiesen, dass

- abgesehen von Wahl- und Abstimmungssendungen - zur Einhaltung von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht alle Aspekte und Meinungen gleich umfassend behandelt werden müssen (UBI-Ent- scheid b.698 vom 5. Juni 2015 E. 7ff.). Nicht vereinbar mit dem Vielfaltsgebot wäre vor allem ein völliger Ausschluss von einzelnen relevanten Aspekten oder Meinungen (UBI-Entscheide

b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5.6, b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6 und b. 619 vom 20. August 2010 E. 6.2ff. [„Klimaforschung“]). 7.7 Weder in den zwei vom Beschwerdeführer beanstandeten Wochen noch in den für eine Zeitraumbeschwerde maximal möglichen Periode von drei Monaten gab es einen kon- kreten aktuellen Anlass, der die Thematisierung einer der vom Beschwerdeführer erwähnten Themenkomplexe allenfalls notwendig gemacht hätte. Ein entsprechender Anlass bildete bei- spielsweise zu einem späteren Zeitpunkt die Volksinitiative „Keine Spekulation mit Nahrungs- mitteln“, über welche das Schweizer Stimmvolk am 28. Februar 2016 befand. Fernsehen SRF thematisierte die Vorlage u.a. in einer „Abstimmungs-Arena“ vom 15. Januar 2016. 7.8 Praktisch alle vom Beschwerdeführer vermissten Themenbereiche wurden von Fern- sehen SRF zudem in den Monaten bzw. Jahren zuvor behandelt, wie die Blasenbildung (Sen- dung „SRF Börse“ vom 31. März 2015), die Problematik von Schattenbanken (Sendung "ECO" vom 3. Dezember 2012, Beitrag "Schattenbanken eine intransparente Gefahr") und der spekulative Mikrosekundenhandel (Sendung "ECO" vom 13. Oktober 2014). Über die ne- gativen Seiten des Hochfrequenzhandels mit Wertpapieren berichtete Fernsehen SRF eben- falls im Zusammenhang mit dem Fall des ehemaligen UBS-Investmentbankers Kweku Ado- boli (siehe etwa Sendungen „10 vor 10“ vom 20. November 2012 oder „Tagesschau“ vom 10. September 2012). Die Ausgestaltung von Unternehmenssteuern steht regelmässig auf der innenpolitischen Agenda und wird denn auch in Nachrichten- oder anderen Informationssen- dungen von Fernsehen SRF thematisiert (siehe etwa Sendung „Tagesschau“ vom 2. April 2015, Beitrag zur Unternehmenssteuerreform III). Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ berichtete mehrmals über undurchsichtige Finanzprodukte wie strukturierte Produkte (Sen- dungen „Kassensturz“ vom 6. November 2012 „So fordern Bankkunden ihr Geld zurück“, vom

21. April 2009 „Schrottpapiere: Wie Bankberater mitverdienten“, vom 7. Oktober 2008 „Fi- nanzkrise: So kommen Anleger zu ihrem Geld“). Kritische Aspekte der Finanzwirtschaft und des Börsenhandels bildeten Inhalt einer umfassenden Berichterstattung von Fernsehen SRF und anderen Medien nach der Subprime-Krise von 2007. Der Ruf der Finanzwirtschaft, wozu auch der Börsenhandel gehört, hat durch diese globale Finanz- und Bankenkrise nachhaltig bei der breiten Bevölkerung gelitten (Stichwort: „Casino-Kapitalismus“). Es kann denn na- mentlich beim Publikum von „SRF Börse“ ein zumindest allgemeines Vorwissen zu Gefahren und zu den negativen Seiten des Börsenhandels vorausgesetzt werden. Entsprechend kriti- sche Hintergrundinformationen vermittelten neben Informationsmagazinen wie dem „Kassen-

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sturz“ oder „ECO“ zudem Reportagen des Formats "SRF Doku". Im fraglichen Zeitraum wur- den zwei das Finanz- und Wirtschaftsgeschehen kritisch beleuchtende Dokumentarfilme aus- gestrahlt, nämlich „Falciani und der Bankenskandal“ am 26. August 2015 und „Apple nichts als leere Versprechen“ am 14. Oktober 2015. 7.9 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in dem vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Zeitraum vom 12. bis 23. Oktober 2015 bei der Berichterstattung von Fernse- hen SRF über das Börsengeschehen die Sendung „SRF Börse“ im Vordergrund stand. Dass sich die Sendungen darauf beschränkten, das tagesaktuelle Geschehen an der Börse mit einem oder zwei Schwerpunkten und dem Fokus auf SMI-Unternehmen sowie einer zusam- menfassenden Darstellung der Entwicklungen im SMI darzustellen, ist Teil des zur Pro- grammautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gehörenden transparenten Sendekonzepts und pro- grammrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder die beanstandeten „SRF Börse“ noch andere Sendungen von Fernsehen SRF in diesem Zeitraum kritische und vertie- fende Hintergrundinformationen zum Börsengeschehen enthielten, steht nicht im Wider- spruch zum Vielfaltsgebot. Es bestand kein konkreter aktueller Anlass, um namentlich die vom Beschwerdeführer angeführten problematischen Aspekte des Handels an der Börse im fraglichen Zeitraum zu thematisieren. Aus dem Vielfaltsgebot kann keine Verpflichtung an konzessionierte Programme abgeleitet werden, regelmässig in kurzen Zeitintervallen das Ge- schehen an der Börse grundsätzlich und umfassend abzuhandeln. Fernsehen SRF hat bereits in verschiedenen Beiträgen in den Monaten und Jahren vor dem 12. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Aspekte praktisch ausnahmslos thematisiert. Die Bericht- erstattung von Fernsehen SRF und insbesondere von „SRF Börse“ über das Börsengesche- hen mag in dem vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten kurzen Zeitraum von zwei Wochen oberflächlich, wenig vertiefend und wenig kritisch gewesen sein. Auch in dieser für eine Beurteilung gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG ohnehin viel zu kurzen Periode wurden die Er- eignisse an der Börse und namentlich die thematisierten Marktentwicklungen sowie Unter- nehmensergebnisse jedoch nicht einseitig beschönigend dargestellt, sondern knapp und in nachrichtentypischer Weise auf die tagesaktuellen Ergebnisse fokussiert. Fernsehen SRF hat aus den dargelegten Gründen das Vielfaltsgebot nicht verletzt. 8. Die Berichterstattung der Sendung „SRF Börse“ und des Fernsehens SRF zum Bör- sengeschehen insgesamt verletzt im beanstandeten Zeitraum weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig bzw. mit 8 zu 1 Stimmen (Sendung „SRF Börse“ vom 12. Oktober 2015) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 733

Entscheid vom 17. Juni 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen „Börse“ vom 12. bis 23. Oktober 2015

Beschwerde vom 16. Januar 2016

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag jeweils um 19.25 Uhr die Sendung „SRF Börse“ aus. Gemäss Sendungsporträt wird darin „über die Entwicklungen, welche die Schweizer Börse täglich bewegen“ berichtet. „Sie beobachtet und analysiert Trends und Per- spektiven. ‚SRF Börse‘ holt dazu die Meinung von Konzernchefs und anderen wichtigen Ent- scheidungsträgern der Wirtschaft ein“. Die einzelnen Sendungen dauern jeweils knapp 2 ½ Minuten. B. Mit Eingabe vom 16. Januar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob X (Beschwerdeführer) im Namen der Mitglieder der Redaktionsleitung Infosperber gegen die zehn Sendungen „SRF Börse“ vom 12. bis 23. Oktober 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Alle oder einzelne der beanstandeten Sendungen wie auch das verfolgte Sendekonzept würden die Konzession verletzen. Der Beschwerdeführer ver- weist namentlich auf das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot. Bei der Beurteilung der ein- zelnen Sendungen müsse von der Wirkung auf ein durchschnittliches, wirtschaftlich nicht be- sonders informiertes Publikum ausgegangen werden. Das Publikum habe sich jeweils zu den Themen Börse, Börsengeschehen sowie Geschäftsabschlüsse keine eigene Meinung bilden können und sei systematisch einseitig informiert worden. Wichtige Informationen wie die Ak- tivitäten der Schattenbanken, der spekulative Mikrosekunden-Handel, die Gefahren von un- durchsichtigen Finanzprodukten, die Bildung von Blasen, der grosse Einfluss der Börse auf die Vermögensverteilung sowie die vielen Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Bilanzen und Gewinne besser oder schlechter darzustellen, seien nicht erwähnt worden. Die Sendungen würden aufgrund ihrer Einseitigkeit einen unzutreffenden Gesamteindruck vermitteln. Sie wür- den die volkswirtschaftlichen Folgen und Zusammenhänge des Börsengeschehens praktisch vollständig ausblenden. Andere Sendungen von Fernsehen SRF würden diesen Mangel nicht kompensieren. Der Eingabe lagen die Angaben und Unterschriften von 191 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den Bericht der Ombudsstelle vom 21. Dezember 2015 zu. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. März 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei auf die Beschwerde u.a., insoweit als eine Verletzung der SRG-Konzession gel- tend gemacht werde. Das transparente Sendekonzept sei im Übrigen nicht einseitig, sondern thematisch abgegrenzt. Die Beschwerde richte sich nur gegen vier Prozent der jährlich aus- gestrahlten „SRF Börse“-Sendungen und berücksichtige nicht andere Ausstrahlungen von Fernsehen SRF, die sich mit Aspekten der Börse und der Wirtschaft befassen (z.B. „ECO“, „Kassensturz“ oder „Tagesschau“). Im Rahmen einer gut zwei Minuten dauernden tagesak- tuellen Sendung könne das Geschehen an der Börse nicht vertieft behandelt werden. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien aber verletzt worden. Die Berichter-

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stattung in den beanstandeten „SRF Börse“-Sendungen sei nicht einseitig und unkritisch ge- wesen. Fernsehen SRF habe die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Aspekte des Börsengeschehens in anderen Sendegefässen thematisiert. E. In seiner Replik vom 12. April 2016 präzisiert der Beschwerdeführer seine Anträge. Es sei festzustellen, dass alle oder einzelne der zehn beanstandeten „SRF Börse“-Ausstrah- lungen und das praktizierte Sendekonzept das RTVG und namentlich Art. 4 RTVG verletzten. Mit Konzession sei in der Beschwerdeschrift das RTVG gemeint gewesen. Über wichtige As- pekte von Unternehmensabschlüssen habe „SRF Börse“ nicht informiert. Ebenfalls uner- wähnt seien wichtige Aspekte und Ansichten zum Themenbereich Börsentrends und -per- spektiven geblieben. Andere Sendungen von Fernsehen SRF hätten kein Gegengewicht ge- schaffen und über die erwähnten börsenrelevanten Aspekte informiert. In den „SRF Börse“- Sendungen vom 12., 13. und 19. Oktober 2015 sei das Transparenzgebot verletzt worden, weil Ansichten und Kommentare nicht als solche erkennbar gewesen seien. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, andere Medien würden über das Börsengeschehen ähnlich informie- ren, sei unerheblich, weil diese nicht dem RTVG unterständen. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 2. Mai 2016 vollumfänglich an ihren Vorbringen und Anträgen fest und bestreitet sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. X als feder- führende natürliche Person gilt als Beschwerdeführer. 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Mo- nate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt. 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache stehen das Sachgerechtigkeits- von Art. 4 Abs. 2 RTVG (siehe E. 6) und das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG (E. 7) im Zentrum. 5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen namentlich auch das Konzept der Sen- dung „SRF Börse“. Dieses bildet grundsätzlich Teil der Programmautonomie der Rundfunk- veranstalter (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2 [„Insulin“]). Die UBI hat im Rah- men ihrer programmrechtlichen Prüfung zu prüfen, ob ausgestrahlte redaktionelle Sendungen den inhaltlichen Mindestanforderungen des RTVG genügen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Dagegen hat sie nicht allgemeine rundfunkrechtliche Beurteilungen von Sendekonzepten vor- zunehmen. Allenfalls kann ein programmrechtlicher Entscheid der UBI indirekt Einfluss auf ein Sendekonzept entfalten. Soweit jedoch der Beschwerdeführer die Verletzung von Pro- grammbestimmungen durch das Sendekonzept rügt, kann auf seine Eingabe nicht eingetre- ten werden. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben. 6. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

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340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen müssen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 6.1 Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen sind kurz zu be- gründen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Aus der Beschwerdeschrift sollte insbesondere her- vorgehen, warum eine ausgestrahlte Sendung inhaltliche Grundsätze des RTVG verletzt. Es ist dabei nicht erforderlich, Anträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen und eine präzise rechtli- che Subsumption vorzunehmen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016, E. 2.1 und b. 647 vom 20. April 2012, E. 3.2). Eine pauschale Kritik ohne Bezugnahme auf eine konkret bean- standete Sendung genügt aber der Begründungspflicht nicht. Bezüglich der Sendungen vom

14. Oktober 2015 zu den wirtschaftlichen Problemen der US-Grossbanken JP Morgan und Bank of America, vom 15. Oktober 2015 zu Sulzer und Syngenta, vom 21. Oktober 2015 zu Credit Suisse, vom 22. Oktober 2015 zum Industriestandort Schweiz und namentlich Roche sowie vom 23. Oktober 2015 zu Schindler enthalten die Rechtsschriften keine hinreichende Begründung auf eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Der angeblich nicht zutreffende Hinweis am Ende der Ausgabe vom 14. Oktober 2015 auf die darauf folgende Sendung „Tagesschau“ ist nicht genügend. Soweit Rügen sich überdies ge- gen die erwähnten Sendungen richten, betreffen sie das Vielfaltsgebot. Das gilt auch für die allgemeinen Kritikpunkte gegen die Sendung „SRF Börse“ wie die behauptete einseitige Be- richterstattung und die fehlende Information über wichtige Aspekte des Börsengeschehens. Die Sendungen „SRF Börse“ vom 14., 15., 21., 22. und 23. Oktober 2015 sind deshalb im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG in die pro- grammrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen (siehe E. 7). Hinsichtlich einer allfälligen Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG kann hingegen auf diese Sen- dungen mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen „SRF Börse“ aufgrund deren Informationsgehalts grundsätzlich anwendbar. Dabei ist aber den Eigenheiten des Sendegefässes Rechnung zu tragen. Die wochentags ausgestrahlte Sendung „SRF Börse“ dauert jeweils knapp 2½ Minuten. Das Börsengeschehen kann in dieser Zeit nicht umfassend oder in vertiefter Weise dargestellt werden. In den Sendungen werden jeweils ein bis zwei Ereignisse aus der Tagesaktualität zusammengefasst und am Schluss die Entwick- lung des Swiss Market Index (SMI) gegenüber dem Vortag erwähnt. Am unteren Bildrand sind

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während der Sendung die aktuellen Kurse der im SMI aufgelisteten Unternehmen eingeblen- det. Die Sendung „SRF Börse“ richtet sich primär an ein am Börsengeschehen interessiertes Publikum. Sie dürfte zudem auch von Personen verfolgt werden, welche die gleich anschlies- send an „SRF Börse“ ausgestrahlte und viel beachtete Nachrichtensendung „Tagesschau“ sehen möchten und daher bereits das Programm Fernsehen SRF eingeschaltet haben. 6.3 In der ersten der beanstandeten Sendungen vom 12. Oktober 2015 ging es schwer- punktmässig um den Erdöl-Preis, die Energie-Konzerne und das an der Schweizer Börse gelistete Unternehmen Transocean. Die Moderatorin erwähnte zu Beginn, dass der Energie- konzern Total im vergangenen Monat der grösste Gewinner an den europäischen Börsen gewesen sei. In der Schweiz habe die Aktie der Ölplattform-Betreiberin Transocean um einen Viertel zugelegt. Danach leitete die Moderatorin mit der Bemerkung "Ähnlich fett gewinnt Erdöl" zum Erdöl-Preis über, der seit dem Sechs-Jahres-Tief im August 2015 um 30 Prozent gestiegen sei. Dies beflügle auch die rohstoffabhängige russische Börse. Darauf thematisierte sie die Hintergründe für die steigenden Erdölpreise und Aktienkurse: "Stillstand ist der Grund für den Aktienboom der Rohstoff-Riesen." Die Industrie habe die Investitionen gedrosselt, obwohl pro Jahr 300 Mia. Dollar hätten investiert werden müssen, um die Produktionsmengen zu halten. Dies habe zu einer Angebotsverknappung geführt, worauf sich das Öl nun wieder zu verteuern beginne. Auch die OPEC prognostiziere höhere Öl-Preise. Professionelle Anle- ger würden anscheinend wieder vermehrt in den Energiesektor investieren. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag beinhalte mehrere falsche Informationen, Behauptungen der Redaktion würden als Tatsachen vermittelt. So stimme die Aussage, Still- stand sei der Grund für den Aktienboom in der Erdölbranche, nicht. Bis zum 21. Dezember 2015 habe es nämlich bei Transocean trotz fehlender Investitionen der Ölindustrie einen Kurs- sturz gegeben. Unzutreffend seien ebenfalls die Äusserungen zum Verhältnis von Investitio- nen zum Erdölpreis. Dass professionelle Anleger anscheinend wieder vermehrt in den Ener- giesektor investieren würden, entbehre ebenfalls jeder objektiven Grundlage. Diese irrefüh- rende Aussage könne Zuschauende zum Kauf von entsprechenden Aktien verleitet haben, was ihnen grosse Verluste beschert hätte. 6.3.2 Die zentrale Botschaft, welche die Sendung vermittelte, war die Umkehr eines Trends im Energiesektor. Die Information, wonach Aktien aus dem Energiesektor und der Erdölpreis seit dem August 2015 bis zum Tag der Ausstrahlung der Sendung markant gestie- gen seien, entsprach den Tatsachen. Die von der Moderatorin erwähnten Gründe für den Anstieg des Erdölpreises und der Aktienkurse mögen zu einseitig sein, spielen doch immer eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle bei der Entwicklung von Preisen und Aktienkursen. Welche Gründe in welchem Ausmass für den Anstieg des Erdölpreises und der Energieaktien zwischen August und Oktober 2015 ausschlaggebend gewesen waren, lässt sich auch im Nachhinein nicht mit Bestimmtheit sagen. Auch andere Analysen stützen allerdings die Aus- sage der Moderatorin, wonach der Investitionsstopp in der Branche der zentrale Grund für die Trendumkehr bildete. Daran ändert auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Um- stand, wonach der Anstieg des Erdölpreises und der Aktienkurse nicht andauerte und sowohl der Erdölpreis wie auch der Aktienkurs von Transocean bis am 21. Dezember 2015 wieder markant sanken. Die Aussagen der Moderatorin zur Entwicklung der Preise und Aktienkurse

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bezogen sich auf die Periode von August 2015 bis 12. Oktober 2015. Es ist notorisch, dass Rohstoffpreise und -aktien auf die Änderung von relevanten Faktoren und Marktgegebenhei- ten teilweise überreagieren. Wie lange Preis- und Kursentwicklungen anhalten, lässt sich im Übrigen auch von Experten nicht mit Bestimmtheit voraussagen. Der Ölpreis ist, wie der Be- schwerdeführer zutreffend bemerkte, zwar vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bis am 21. Dezember 2015 stark gesunken, 2016 allerdings wieder stark gestiegen. 6.3.3 Der ebenfalls beanstandete Satz, wonach professionelle Anleger anscheinend wie- der in grossem Stil in den Energie-Sektor investieren, bezog sich wohl auf die beträchtlichen Kursgewinne der Energieaktien in den Wochen vor der Ausstrahlung der Sendung, welche diesen Schluss nahelegen konnten. Der Informationswert dieser Aussage wurde aber von der Moderatorin selber relativiert („anscheinend“). Das Publikum wurde damit weder in die Irre geführt noch in irgendeiner Weise zum Kauf von Energie-Aktien verleitet. 6.3.4 Die Bemerkung der Moderatorin, wonach der Investitionshahn massiv zugedreht worden sei, war eine Tatsachenfeststellung und enthielt keine persönliche Wertung. Sie führte danach noch Folgendes aus: „Ergo wird das Angebot knapper, und Erdöl sich wieder verteu- ern.“ Damit fasste sie das ökonomische Prinzip von Angebot und Nachfrage zusammen. 6.3.5 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die wesentlichen Fakten, nämlich der Anstieg des Erdölpreises und der Aktien aus dem Energiesektor im beschriebenen Zeitraum, korrekt wiedergegeben wurden. Die Ursachen dafür wurden von der Moderatorin zwar in etwas zu vereinfachender Weise pauschal auf die gestoppten Investitionen zurückgeführt. Es erscheint allerdings naheliegend, dass die angeführten Marktmechanismen (Angebot - Nachfrage) tat- sächlich einen zentralen Grund für die Preis- und Kursentwicklung spielten. Die reduzierte und zu apodiktische Begründung hatte keine Irreführung des Publikums zur Folge. Das Sach- gerechtigkeitsgebot wurde deshalb nicht verletzt. 6.4 Die zweite beanstandete Sendung „SRF Börse“ vom 13. Oktober 2015 widmete sich der Logistik-Branche und insbesondere dem weltweit grössten Seespediteur Kühne & Nagel. Die Moderatorin verwies eingangs auf die positive Konsumentenstimmung in den USA auf- grund des starken Dollars, was dazu führe, dass die Transporteure von der wirtschaftlichen Sogwirkung der USA profitierten. Der Konzernchef von Kühne & Nagel sprach von steigenden Exporten aus Europa und Asien nach Nordamerika und von einem Rückgang des Gütertrans- ports von Asien nach Europa. Die Moderatorin bemerkte danach, dass Weltbank und andere über den schwachen Welthandel klagen würden, nicht aber Kühne & Nagel, deren Container nicht einmal eine „VW-Delle“ abbekommen hätten, womit sie auf den Abgasskandal Bezug nahm. Der Konzernchef von Kühne & Nagel bestätigte dies und wies auf stabile Wachstums- zahlen im Transport von Autos und Ersatzteilen hin. Die Moderatorin schloss das Thema mit folgender Bemerkung ab: "Wenn die Logistiker immer noch Frühboten der wirtschaftlichen Erholung sind, dann spricht das eigentlich für ein Wirtschafts-Happy-End dieses Jahr". 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, aus dem Beitrag sei nicht hervorgegangen, ob sich die Informationen zum Wachstum des Containerhandels nur auf Kühne & Nagel oder auf die ganze Branche bezogen hätten. Es könne sein, dass sich dieser marktdominierende Konzern

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auf Kosten der Konkurrenz habe ausbreiten können. Über andere Sichtweisen und Meinun- gen zum Containerhandel sei nicht informiert worden, was es dem Zuschauer verunmöglicht hätte, sich eine eigene Meinung zu bilden. 6.4.2 Klar ersichtlich war für das Publikum, dass sich die Aussagen des befragten Kon- zernchefs auf Kühne & Nagel bezogen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das gilt auch für die Passagen, in welchen die Moderatorin das Unternehmen namentlich erwähnte („wie der welt- weit grösste Seespediteur Kühne & Nagel heute andeutet“, „Ein Spediteur mit guten Zahlen“). Darüber hinaus leitete sie aber aus den guten Ergebnissen von Kühne & Nagel Trends für die ganze Logistikbranche ab. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Verallgemeinerung stellt der Beschwerdeführer in Frage. Es gibt jedoch keine Indizien, dass die regelmässig vorge- nommene Ableitung der Zahlen von Marktführern auf den Zustand einer Branche vorliegend aufgrund eines nicht funktionierenden Wettbewerbs nicht zutreffen sollte. Die von der Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme erwähnte Nettogewinnmarge von Kühne & Nagel im vorangegangenen Jahr lässt auch keinen anderen Schluss zu. Die von der Redaktion an- gewandte Verallgemeinerung der Ergebnisse des Marktführers auf die ganze Branche war zumindest implizit auch für das Publikum erkennbar. Im Rahmen der kurzen Sendung „SRF Börse“ kann das Publikum generell keine detaillierte, vertiefte und differenzierte Analyse von einzelnen Märkten erwarten. Es war denn auch für die freie Meinungsbildung des Publikums nicht zwingend erforderlich, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen. 6.4.3 Auch in der Abmoderation sprach die Moderatorin noch einmal von "den Logistikern": "wenn die Logistiker Frühboten der Erholung sind, dann spricht das eigentlich für ein Wirt- schafts-Happy-End dieses Jahr". Diese Beobachtung ist ebenfalls keine Behauptung der Re- daktion, sondern basiert auf dem Kausalzusammenhang zwischen Frachtkosten auf den wichtigsten Schifffahrtsrouten für Güter wie Kohle, Eisenerz, Zement, Kupfer sowie Getreide und dem Zustand der Weltwirtschaft. Der „Baltic Dry Index“ ist als Frühindikator für einen Anstieg oder Rückgang der Weltwirtschaft bekannt. Aus den erwähnten Gründen verletzte die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 6.5 Die Sendung „SRF Börse“ vom 16. Oktober 2015 hatte Nestlé zum Thema. Der Mo- derator bemerkte einleitend, Nestlé habe in Indien ein „gröberes Problem“, die indische Re- gierung werfe Nestlé zu hohe Bleiwerte in Nudeln vor: "Der Verkaufsstopp der Maggi-Nudeln dauert bereits sechs Monate. Wann die Nudeln wieder in die Läden kommen, bleibt unklar. Nestlé sagt, die Nudeln seien zu 100% sicher." Danach verwies der Moderator auf den Ge- schäftsgang in Asien und die rückläufigen Umsätze mit klassischen Lebensmitteln wie Instant- Kaffee oder Schokolade. Nach einem Blick auf den Geschäftsgang in USA und Südamerika thematisierte er den Gesamtumsatz des Konzerns in den ersten 9 Monaten des Jahres, der verglichen mit der Vorjahresperiode rückläufig gewesen sei. Wechselkurseffekte würden da- bei aber auch eine Rolle spielen. Die Nestlé-Aktie habe am Berichtstag an Wert verloren, obwohl der SMI zum Wochenschluss nochmals zulegen konnte. 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass Nestlé habe behaupten dürfen, die Nudeln seien sicher. Was die indischen Behörden zu diesem Aspekt sagen, habe das Publikum ebenso

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wenig erfahren wie die Reaktion von Nestlé auf den Vorwurf der zu hohen Bleiwerte. Die über die beiden Seiten vermittelten Informationen hätten nicht die gleichen Fragen betroffen. 6.5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass umstrittene Aussagen als solche er- kennbar sind. Aus der beanstandeten Sendung ging klar hervor, dass die Ausführungen des Unternehmens, wonach die Nudeln sicher seien, im Widerspruch zum Vorwurf der indischen Behörden stehen. Diese erachteten den Konsum dieser Nudeln im Gegensatz zu Nestlé of- fensichtlich nicht als unbedenklich. Die kontroversen grundsätzlichen Positionen von Nestlé und den indischen Behörden waren für das Publikum aufgrund der Ausführungen des Mode- rators erkennbar. 6.5.3 In der Sendung „SRF Börse“ werden Ereignisse wie der Verkaufsstopp der Maggi- Nudeln aufgrund der vorhandenen Sendedauer zwangsläufig nur grob abgehandelt. Soweit die wesentlichen Fakten (seit sechs Monaten Verkaufsstopp) sowie die grundsätzlichen Po- sitionen der beiden Kontrahenten korrekt vermittelt werden und das Publikum sich damit eine eigene Meinung bilden kann, ist das Sachgerechtigkeitsgebot gewahrt, auch wenn es allen- falls von Interesse wäre, mehr Hintergrundinformationen zu erfahren. 6.5.4 Ausser über den Streit um die Maggi-Nudeln berichtete „SRF Börse“ in der Sendung vom 16. Oktober 2015 auch über die Umsatzentwicklung von Nestlé in Asien, in den USA, in Südamerika und weltweit. Die Wachstumsgeschäfte fanden ebenso wie die rückläufigen Wachstumsprognosen Erwähnung. Letztere hätten zu einem Kursrückgang geführt. Dass der Moderator bei den Umsatzzahlen aus der Sicht von Nestlé argumentierte, war für das Publi- kum erkennbar. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Teile der Sendung im Übrigen nicht. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde eingehalten. 6.6 In der „SRF Börse“-Ausgabe vom 19. Oktober 2015 stand der Quartalsbericht der EMS-Gruppe im Zentrum. Die Moderatorin verwies eingangs auf die erfolgreiche Kandidatur der Konzernchefin Magdalena Martullo-Blocher für den Nationalrat und damit auf ihre Wahl vom Vortag. Danach führte sie aus, dass die EMS-Gruppe bei der Präsentation der Quartals- zahlen jeweils zu den schnellsten gehöre. Dieses Jahr liege der Umsatz 3.1 Prozent unter demjenigen vom Vorjahr. Den starken Franken, eigentlich ein Vorteil, habe die Gruppe wie viele andere Konzerne aufgrund der Konkurrenzsituation nicht ausnützen können. Die Wäh- rungsgewinne seien praktisch ganz den Kunden weitergegeben worden. Aufgrund der Kos- tendisziplin habe das Unternehmen aber mehr verdient. Die Neu-Nationalrätin liefere auch einen Vorgeschmack auf das, was weltwirtschaftlich noch kommen könnte: die Schwellenlän- der würden sich fangen, europäische und amerikanische Märkte sich dagegen eher abschwä- chen. Die Moderatorin bemerkte abschliessend, dass der Aktienkurs der EMS-Gruppe zwar um 2.6 Prozent gestiegen sei, aber immer noch einen Fünftel unter dem Höchststand vom Juli liege. 6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelnde Transparenz. Es würden nicht-hinter- fragte Behauptungen der EMS-Gruppe von der Redaktion als Tatsachendarstellungen wei- tergegeben. Dass es sich um eine PR-Darstellung des Konzerns handle und offen bleiben müsse, ob die Informationen den Tatsachen entsprächen, gehe für das Publikum nicht aus der Sendung hervor.

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6.6.2 Die Informationen zu den Quartalszahlen basierten offensichtlich auf der gleichen- tags publizierten Medienmitteilung der EMS-Gruppe („9-Monatsbericht 2015“). Die in der Sen- dung vermittelten Zahlen zum Geschäftsverlauf des Konzerns, die Gründe dafür sowie der Ausblick entsprechen den Angaben in der Medienmitteilung. 6.6.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Quelle der in der Sendung ver- mittelten Informationen teilweise nicht explizit dargelegt wurde. Allerdings konnte dies implizit aus der Einleitung abgleitet werden, in welcher erwähnt wurde, dass Magdalena Martullo- Blocher die Quartalszahlen der Unternehmensgruppe veröffentlicht habe. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers musste die Redaktion die in der Medienmitteilung enthal- tenen Zahlen, Begründungen und den Ausblick nicht hinterfragen. Es genügt, wenn die Zu- schauenden erkennen konnten, woher die Daten bzw. Bewertung stammten. Selbst speziali- sierte Analysten zweifeln in der Regel die in einem Quartalsbericht enthaltenen Zahlen und den beschriebenen Geschäftsverlauf nicht an, nehmen aber eine kritische Bewertung der vor- gelegten Ergebnisse vor. Das Resultat der Analysen widerspiegelt sich dann in den Verände- rungen des Aktienkurses, auf welche die Moderatorin hinwies. 6.6.4 Der Umstand, dass in dem die EMS-Gruppe betreffenden Sendeteil die Quelle der Informationen nicht durchwegs deutlich wurde, stellt in der Sendung insgesamt eine redakti- onelle Unvollkommenheit dar. Die Meinungsbildung des Publikums zu den in der Sendung primär thematisierten Quartalszahlen der EMS-Gruppe wurde dadurch aber nicht beeinträch- tigt. Andere Sendeteile wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Sendung vom

19. Oktober 2016 war daher ebenfalls sachgerecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 6.7 Die Sendung „SRF Börse“ vom 20. Oktober 2015 drehte sich schwergewichtig um das biopharmazeutische Unternehmen Actelion. Die Moderatorin bemerkte, Actelion habe im Vergleich zum Vorjahr mehr Lungenmedikamente verkauft. Aufgrund des auslaufenden Pa- tentschutzes drohe das Medikament, welches „Unsummen in die Kassen“ des Unternehmens gespült habe, seine Wirkung zu verlieren. Das eigene Nachfolgepräparat (Generikum) ver- kaufe sich zwar gut, aber der auf Lungenarzneimittel beschränkte Fokus erscheine vielen Kritikern als zu eng. Bis neue Medikamente aber marktreif seien, könne es dauern. Der Ac- telion-Konzernchef führte in einer Einspielung aus, an einem neuen Medikament forsche man 10 Jahre lang. Er wies auf neu entwickelte Produkte hin, bei denen das Unternehmen Fort- schritte habe vermelden können: zwei neue Medikamente gegen defekte Immunsysteme, ein neues Antibiotikum und zwei Herzkreislauf-Arzneien. Die Moderatorin erwähnte anschlies- send, Actelion versuche zusätzlich über die Akquisition von Unternehmen zu neuen Medika- menten zu gelangen. Sie machte dabei auf den vermeintlichen Widerspruch in der folgenden Stellungnahme des Konzernchefs aufmerksam, wonach Actelion einerseits ein kleines Unter- nehmen für einen Milliardenbeitrag übernehmen wolle und anderseits der Kaufrausch in der eigenen Branche kritisiert wird. Der Konzernchef bemerkte anschliessend, es sei absolut zwingend bei fehlender eigener Entwicklung von Medikamenten, Innovation zuzukaufen. Dies sei der Grund für den in der Branche herrschenden Akquisitionswahn. Die Moderatorin kom- mentierte dies mit folgender Aussage: "Und trotzdem spielt er mit." Sie schloss diesen Bei- tragsteil mit der Bemerkung, Actelion bleibe der „Börsenstar“. Der Kurs sei gestiegen.

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6.7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, aus Sicht der Konsumenten und der Kranken- kassen sei die Nachricht, dass Actelion selber ein Generikum lanciere, keine gute Nachricht. Ausserdem werde der Konzernchef nicht mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er den Ak- quisitionswahn kritisiere, selber aber mitmache. 6.7.2 Das Vorgehen von Actelion, schon früh ein eigenes Generikum auf dem Markt zu platzieren, mag aus Konsumenten- und Krankenkassensicht keine gute Nachricht sein, weil dies den Eintritt von anderen Generika erschweren könnte. Für das Publikum war allerdings klar ersichtlich, dass in der Sendung aus dem Blickwinkel von Actelion argumentiert wurde, die ihre Quartalszahlen veröffentlichte. Aufgrund dieses transparenten Fokus war es auch nicht notwendig, andere Sichtweisen zu präsentieren. 6.7.3 Die Widersprüchlichkeit der Argumentation von Actelion bzw. ihres Konzernchefs bezüglich Akquisitionen war für das Publikum klar erkennbar. Die Moderatorin wies in ihren Bemerkungen, die der Stellungnahme des Konzernchefs vorangestellt waren, ausdrücklich darauf hin. Der Actelion-Konzernchef erwähnte in seinen Ausführungen den Grund des Wi- derspruchs. Innovationen seien nämlich der Schlüssel zum Erfolg in der Pharmaindustrie. Wer selber diese Innovationen nicht erbringen könne, müsse diese zwingend dazu kaufen. Deshalb gäbe es auch diesen „Akquisitionswahn“ in der Branche. Nach diesen nachvollzieh- baren Aussagen bestand für die Moderatorin keine Notwendigkeit, nachzuhaken. Die zu Ac- telion vermittelten transparenten Informationen genügten dem Sachgerechtigkeitsgebot. 7. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch geltend, „SRF Börse“ berichte ein- seitig über das Börsengeschehen. Dies veranschaulichten die zehn explizit beanstandeten Sendungen von SRF Börse. Hohe Börsenkurse seien generell als gut, tiefe als schlecht be- wertet worden. Dass ein hoher Aktienkurs häufig darauf hinweise, dass ein Unternehmen rationalisiert und viele Leute entlassen habe, werde ausgeblendet. Hohe Aktienkurse seien nicht zwingend im Interesse der Konsumenten. In „SRF Börse“ kämen jedoch praktisch aus- schliesslich die Ansichten der präsentierten börsenkotierten Unternehmen zum Ausdruck, nicht aber wesentliche unabhängige Stimmen zum Börsengeschehen wie diejenigen von Ra- ting-Agenturen oder Think Tanks. Über etliche relevante Aspekte des Börsengeschehens sei das Publikum nicht informiert worden. Als Beispiele nennt der Beschwerdeführer die Aktivitä- ten von Schattenbanken, welche mehr Vermögen als der offizielle Bankensektor verwalteten, den Mikrosekundenhandel, die durch undurchsichtige Finanzprodukte bestehenden Gefah- ren, die Bildung von Blasen und damit verbundenen möglichen Folgen für die Börse und die reale Volkswirtschaft, den grossen Einfluss der Börse auf die Vermögensverteilung sowie die Möglichkeiten für Unternehmen bei der Präsentation ihrer Geschäftsergebnisse. Durch die einseitige Präsentation des Börsengeschehens in der Sendung „SRF Börse“, welche andere Sendungen von Fernsehen SRF nicht aufgewogen hätten, sei das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden. 7.1 Das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender

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Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“], UBI- Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [„Die Schweizer“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfaltsgebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft nicht - mit Aus- nahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen - einzelne Sendungen, sondern das Pro- gramm insgesamt. 7.2 Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind deshalb nicht nur die bean- standeten Sendungen von „SRF Börse“ vom 12. bis 23. Oktober 2015 zu berücksichtigen, sondern alle Sendungen von SRF mit einem Bezug zum Börsengeschehen (UBI-Entscheid

b. 689 vom 5. Juni 2015 E. 7.1 [„Séquences consacrées à la crise ukrainienne“]). Auch der zeitlichen Dimension gilt es Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat in der Botschaft überdies darauf hingewiesen, dass das Vielfaltsgebot „nur bedingt justiziabel ist und primär richtungs- weisenden (programmatischen) Charakter hat“. Das Vielfaltsgebot sieht keine Fristen vor, in- nerhalb welcher dieses eingehalten werden muss. Aus Art. 4 Abs. 4 RTVG kann denn auch nicht abgeleitet werden, dass im Programm von Fernsehen SRF die Vielfalt der Meinungen und Ansichten zum Börsengeschehen in den zwei vom Beschwerdeführer genannten Wo- chen zum Ausdruck zu kommen hat. Beschwerden, die sich gegen das ganze Programm richten, können auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten beziehen, vorliegend also vom

23. Juli bis 23. Oktober 2015 (Art. 92 Abs. 3 RTVG). 7.3 Als einseitig erachtet der Beschwerdeführer vor allem die Berichterstattung von Fern- sehen SRF in der Sendung „SRF Börse“. Darin würden die porträtierten Unternehmen und das Geschehen an der schweizerischen Börse in beschönigender Weise dargestellt. Ein kri- tisches Hinterfragen der Selbstdarstellungen der SMI-Unternehmen finde nicht statt. Der Be- schwerdeführer zweifelt an der Aussagekraft der Unternehmensergebnisse, weil ausgewie- sene Gewinne geschönt oder in Steueroasen verschoben werden könnten. Auch gesamtwirt- schaftliche Auswirkungen von Unternehmensentscheiden und des Börsengeschehens wür- den in der Sendung „SRF Börse“ fast ganz ausgeblendet. Einseitig sei schliesslich auch die Auswahl der Personen, die in der Sendung zu Wort kommen. 7.4 Fernsehen SRF berichtet in der Sendung „SRF Börse“ über das tagesaktuelle Bör- sengeschehen. Volkswirtschaftliche Themen und Aspekte werden in der Sendung nur aus- nahmsweise behandelt (siehe Sendungen vom 9. Januar 2015, 21. Januar 2015 sowie vom

16. Juni 2015). Das schwergewichtige Behandeln von Unternehmensergebnissen stellt je- doch keinen Widerspruch zum Vielfaltsgebot dar. Entgegen den Behauptungen erfolgt die Berichterstattung nicht in einseitig positiver oder beschönigender Weise. Die Sendung vom

14. Oktober 2015, in welcher die amerikanischen Banken im Zentrum stand, enthielt etwa viele negative Informationen („Dunkle Wolken“, „Probleme“, „Toter Anleihen-Markt“, „Chaoti- sche Aktien-Börsen“, „Entlassungen“, „Steuer-Kniffe“). Nicht viel bessere Nachrichten vermel- dete „SRF Börse“ am Folgetag. Inhalt bildeten die stark rückläufige Nachfrage und die damit verbundene Schwäche beim Industriekonzern Sulzer sowie das Nichteinhalten von Umsatz- zielen beim Syngenta-Konzern. Am 16. Oktober 2015 berichtete „SRF Börse“ bekanntlich von

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den Problemen von Nestlé in Indien („Wenn Nudeln schwer auf dem Magen des Nestlé-Chefs liegen, dann läuft einiges schief.“). Auch die Berichterstattung zu Actelion vom 20. Oktober 2015 war keineswegs einseitig positiv. Thematisiert wurde die von Analysten kritisierte zu enge Produktepalette und fehlende Innovationen. Im Bericht über die Credit Suisse vom 21. Oktober 2015 wurde zwar von einem Neustart gesprochen. Der Moderator erwähnte jedoch ebenfalls das „eher schwache“ Quartalsergebnis. Neben den Quartalszahlen von einzelnen SMI-Unternehmen, die in dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Zeitraum im Oktober (3. Quartal) aktuell waren, und den eingeblendeten Tagesschlusskursen, wies die Redaktion re- gelmässig auch auf börsenrelevante Analysen der Weltbank und Nationalbank hin (Sendun- gen vom 13. Oktober 2015, 22. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015). Insgesamt lässt sich keine einseitig positive oder beschönigende Darstellung des Börsengeschehens durch „SRF Börse“ feststellen. Ein der Tagesaktualität gewidmetes nachrichtenähnliches Sendegefäss muss das Börsengeschehen nicht zwingend und in grundsätzlicher Weise kritisch hinterfra- gen oder die präsentierten Unternehmensergebnisse im Rahmen eines investigativen Jour- nalismus in Frage stellen. Schon eine umfassende Berichterstattung über die tagesaktuellen Ereignisse an der Börse ist aufgrund der knappen Sendezeit nicht möglich. 7.5 In dem vom Beschwerdeführer explizit gerügten Zeitraum konnten sich ausschliess- lich Konzernchefs oder Verwaltungsratspräsidenten von in den Sendungen präsentierten SMI-Unternehmen äussern. Dies ergab sich teilweise aus dem Umstand, dass viele grosse Schweizer Unternehmen in dieser Periode ihre Quartalszahlen präsentierten. Dem Beschwer- deführer ist beizustimmen, dass die Kommentierung der Ergebnisse durch spezialisierte Ana- lysten die Vielfalt gestärkt hätte. Die verantwortlichen Redaktoren erwähnten aber jeweils, wie die Zahlen von der Börse aufgenommen wurden, was ein wichtiger Indikator für die Markt- analysen darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Sendung „SRF Börse“ regelmässig andere Stimmen als Unternehmensvertreter zu Wort kämen. 2015 seien dies u.a. der ehemalige Präsident von Mexiko, der INSEAD-De- kan, ein Vertreter der Konjunkturforschungsstelle KOF sowie der Leiter Direktion für Wirt- schaftspolitik beim SECO gewesen. 7.6 Der Beschwerdeführer sieht das Vielfaltsgebot vor allem dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit dem Börsengeschehen wichtige Aspekte wie die Aktivitäten von Schat- tenbanken, Mikrosekundenhandel oder undurchsichtige Finanzprodukte in der für die Zeit- raumbeschwerde relevanten Periode weder in der Sendung „SRF Börse“ noch in anderen Sendungen von Fernsehen SRF thematisiert worden seien. Diesbezüglich gilt es in Erinne- rung zu rufen, dass namentlich auch bei Radio und die Fernsehen aufgrund der Vielzahl von behandlungswürdigen Themen, Ereignissen und Informationen die journalistische Arbeit eine massive Selektion verlangt (Entscheid 2C_408/2011 des Bundesgerichts vom 24. Februar 2012 E. 2.3.2 [„Berichterstattung über Tierschutzfragen“]). Es ist denn auch nicht möglich, jedes Thema bzw. alle Aspekte und Meinungen zu den Themen innerhalb vergleichsweise kurzer Zeitabstände zu behandeln. Ein zentrales Kriterium für die Angemessenheit des Zeit- raums, in welchem ein konzessioniertes Programm das Vielfaltsgebot zu erbringen hat, stellt die Aktualität eines Themas dar (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Rz. 42 zu Art. 4 RTVG). Bei Dauerthemen ohne aktuellen Bezug kann auch aus Art. 4 Abs. 4 RTVG keine

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Verpflichtung zu einer umfassenden Berichterstattung mit der Erwähnung aller relevanten As- pekte und Meinungen innerhalb von drei Monaten oder gar zwei Wochen abgeleitet werden. Wird aber ein Thema in vertiefter Weise behandelt, muss - unabhängig von der Aktualität - gewährleistet sein, dass die Vielfalt der Aspekte und Meinungen angemessen zum Ausdruck kommt. Im Rahmen ihrer Praxis zum Vielfaltsgebot hat die UBI aber darauf hingewiesen, dass

- abgesehen von Wahl- und Abstimmungssendungen - zur Einhaltung von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht alle Aspekte und Meinungen gleich umfassend behandelt werden müssen (UBI-Ent- scheid b.698 vom 5. Juni 2015 E. 7ff.). Nicht vereinbar mit dem Vielfaltsgebot wäre vor allem ein völliger Ausschluss von einzelnen relevanten Aspekten oder Meinungen (UBI-Entscheide

b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5.6, b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6 und b. 619 vom 20. August 2010 E. 6.2ff. [„Klimaforschung“]). 7.7 Weder in den zwei vom Beschwerdeführer beanstandeten Wochen noch in den für eine Zeitraumbeschwerde maximal möglichen Periode von drei Monaten gab es einen kon- kreten aktuellen Anlass, der die Thematisierung einer der vom Beschwerdeführer erwähnten Themenkomplexe allenfalls notwendig gemacht hätte. Ein entsprechender Anlass bildete bei- spielsweise zu einem späteren Zeitpunkt die Volksinitiative „Keine Spekulation mit Nahrungs- mitteln“, über welche das Schweizer Stimmvolk am 28. Februar 2016 befand. Fernsehen SRF thematisierte die Vorlage u.a. in einer „Abstimmungs-Arena“ vom 15. Januar 2016. 7.8 Praktisch alle vom Beschwerdeführer vermissten Themenbereiche wurden von Fern- sehen SRF zudem in den Monaten bzw. Jahren zuvor behandelt, wie die Blasenbildung (Sen- dung „SRF Börse“ vom 31. März 2015), die Problematik von Schattenbanken (Sendung "ECO" vom 3. Dezember 2012, Beitrag "Schattenbanken eine intransparente Gefahr") und der spekulative Mikrosekundenhandel (Sendung "ECO" vom 13. Oktober 2014). Über die ne- gativen Seiten des Hochfrequenzhandels mit Wertpapieren berichtete Fernsehen SRF eben- falls im Zusammenhang mit dem Fall des ehemaligen UBS-Investmentbankers Kweku Ado- boli (siehe etwa Sendungen „10 vor 10“ vom 20. November 2012 oder „Tagesschau“ vom 10. September 2012). Die Ausgestaltung von Unternehmenssteuern steht regelmässig auf der innenpolitischen Agenda und wird denn auch in Nachrichten- oder anderen Informationssen- dungen von Fernsehen SRF thematisiert (siehe etwa Sendung „Tagesschau“ vom 2. April 2015, Beitrag zur Unternehmenssteuerreform III). Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ berichtete mehrmals über undurchsichtige Finanzprodukte wie strukturierte Produkte (Sen- dungen „Kassensturz“ vom 6. November 2012 „So fordern Bankkunden ihr Geld zurück“, vom

21. April 2009 „Schrottpapiere: Wie Bankberater mitverdienten“, vom 7. Oktober 2008 „Fi- nanzkrise: So kommen Anleger zu ihrem Geld“). Kritische Aspekte der Finanzwirtschaft und des Börsenhandels bildeten Inhalt einer umfassenden Berichterstattung von Fernsehen SRF und anderen Medien nach der Subprime-Krise von 2007. Der Ruf der Finanzwirtschaft, wozu auch der Börsenhandel gehört, hat durch diese globale Finanz- und Bankenkrise nachhaltig bei der breiten Bevölkerung gelitten (Stichwort: „Casino-Kapitalismus“). Es kann denn na- mentlich beim Publikum von „SRF Börse“ ein zumindest allgemeines Vorwissen zu Gefahren und zu den negativen Seiten des Börsenhandels vorausgesetzt werden. Entsprechend kriti- sche Hintergrundinformationen vermittelten neben Informationsmagazinen wie dem „Kassen-

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sturz“ oder „ECO“ zudem Reportagen des Formats "SRF Doku". Im fraglichen Zeitraum wur- den zwei das Finanz- und Wirtschaftsgeschehen kritisch beleuchtende Dokumentarfilme aus- gestrahlt, nämlich „Falciani und der Bankenskandal“ am 26. August 2015 und „Apple nichts als leere Versprechen“ am 14. Oktober 2015. 7.9 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in dem vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Zeitraum vom 12. bis 23. Oktober 2015 bei der Berichterstattung von Fernse- hen SRF über das Börsengeschehen die Sendung „SRF Börse“ im Vordergrund stand. Dass sich die Sendungen darauf beschränkten, das tagesaktuelle Geschehen an der Börse mit einem oder zwei Schwerpunkten und dem Fokus auf SMI-Unternehmen sowie einer zusam- menfassenden Darstellung der Entwicklungen im SMI darzustellen, ist Teil des zur Pro- grammautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gehörenden transparenten Sendekonzepts und pro- grammrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder die beanstandeten „SRF Börse“ noch andere Sendungen von Fernsehen SRF in diesem Zeitraum kritische und vertie- fende Hintergrundinformationen zum Börsengeschehen enthielten, steht nicht im Wider- spruch zum Vielfaltsgebot. Es bestand kein konkreter aktueller Anlass, um namentlich die vom Beschwerdeführer angeführten problematischen Aspekte des Handels an der Börse im fraglichen Zeitraum zu thematisieren. Aus dem Vielfaltsgebot kann keine Verpflichtung an konzessionierte Programme abgeleitet werden, regelmässig in kurzen Zeitintervallen das Ge- schehen an der Börse grundsätzlich und umfassend abzuhandeln. Fernsehen SRF hat bereits in verschiedenen Beiträgen in den Monaten und Jahren vor dem 12. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Aspekte praktisch ausnahmslos thematisiert. Die Bericht- erstattung von Fernsehen SRF und insbesondere von „SRF Börse“ über das Börsengesche- hen mag in dem vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten kurzen Zeitraum von zwei Wochen oberflächlich, wenig vertiefend und wenig kritisch gewesen sein. Auch in dieser für eine Beurteilung gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG ohnehin viel zu kurzen Periode wurden die Er- eignisse an der Börse und namentlich die thematisierten Marktentwicklungen sowie Unter- nehmensergebnisse jedoch nicht einseitig beschönigend dargestellt, sondern knapp und in nachrichtentypischer Weise auf die tagesaktuellen Ergebnisse fokussiert. Fernsehen SRF hat aus den dargelegten Gründen das Vielfaltsgebot nicht verletzt. 8. Die Berichterstattung der Sendung „SRF Börse“ und des Fernsehens SRF zum Bör- sengeschehen insgesamt verletzt im beanstandeten Zeitraum weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig bzw. mit 8 zu 1 Stimmen (Sendung „SRF Börse“ vom 12. Oktober 2015) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 18. November 2016