Sachverhalt
A. Im Zentrum der Diskussionssendung „Club“ des Fernsehens SRF vom 5. August 2014 stand die Frage, ob der Konsum von Cannabis in einem gewissen Rahmen legalisiert werden soll. Anlass bildete ein Projekt der Stadt Genf zur Realisierung von Cannabis-Verei- nen. An der Diskussion, die von der Redaktionsleiterin Karin Frei moderiert wurde, nahmen die ehemalige Bundesrätin Ruth Dreifuss, der Strafrechtsprofessor Martin Killias, der Präsi- dent der Genfer Projektgruppe Sandro Cattacin, die Nationalrätin Verena Herzog und die Ber- ner Gemeinderätin Franziska Teuscher teil. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte „Club“-Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügt, die Sendung habe den Eindruck vermittelt, die ehemalige Bundesrätin Dreifuss sei in Sachen Cannabiskonsum sehr liberal. Es sei unterlassen worden, darauf hin- zuweisen, dass diese in ihrer Amtszeit als Gesundheitsministerin das heimische Hanfkraut aus der IKS-A-Liste der zugelassenen Präparate ohne gesetzliche Grundlage habe streichen lassen. Dies habe dazu geführt, dass teure, synthetische Präparate aus den USA hätten im- portiert werden müssen. Patienten, welche aus medizinischen Gründen auf Cannabis ange- wiesen gewesen seien, sei ein natürliches, effizientes und nebenwirkungsfreies Mittel ver- wehrt worden. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Ombudsstelle gehe in ihrem Bericht kaum auf seine eigentliche Rüge ein, sondern beschäftige sich vor allem mit Fragen, die gar nicht Gegenstand der Beanstandung gewesen seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 24. September 2014 sowie die Namen, Adressen und Unterschriften von Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. In se- paraten Schreiben gaben weitere Personen ihre Unterstützung der Beschwerde bekannt. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. November 2014, die Beschwerde abzuweisen. Beim Projekt in Genf gehe es um den rekrea- tiven und nicht um den medizinischen Konsum von Cannabis. Darauf habe auch die Diskus- sion im „Club“ aufgebaut. Der Aspekt der medizinischen Bedeutung von Cannabis sei nicht Thema der Sendung gewesen. Über Alt-Bundesrätin Dreifuss sei korrekt informiert worden. Das Weglassen der vom Beschwerdeführer gewünschten Information habe die Meinungsbil- dung des Publikums zur beanstandeten Sendung in keiner Weise beeinträchtigt. Das Sach- gerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) betont der Beschwerdeführer, dass es in der beanstandeten Sendung nicht nur um den rekre- ativen Genuss von Cannabis gegangen sei. Der Konsum aus medizinischen Gründen sei nicht ausgeschlossen worden. Durch das Weglassen einer wichtigen Information zur früheren staatlichen Tätigkeit von Ruth Dreifuss, die für eine mengenmässig bedeutenden Untergruppe von Cannabis-Konsumenten nach wie vor negative Folgen habe, sei das Sachgerechtigkeits- gebot verletzt worden.
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E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt im Schreiben vom 16. Januar 2015, dass einzelne Gesundheitsfragen in der Sendung thematisiert worden seien, weil die Gegner des Genfer Projekts die Schädlichkeit des Cannabis-Konsums hervorhöben. In der Sendung seien die gesellschaftlichen und pharmakologischen Konfliktfelder im Zusammenhang mit dem rekrea- tiven Konsum erörtert worden. Das gerügte Fehlen der Information über Ruth Dreifuss hätte im Übrigen selbst dann nicht die Meinungsbildung des Publikums verfälscht, wenn die Ge- schichte des Hanfs aus medizinischer Sicht Thema der Sendung gewesen wäre. F. In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2015 erwähnt der Beschwerdeführer, dass die Redaktionsleiterin des „Club“ in ihrer Stellungnahme an die Ombudsstelle SRG.D, welche im Ombudsbericht zitiert werde, eine Falschbehauptung aufgestellt habe. Er sei vom Bundesgericht nicht verurteilt worden. Das Gegenteil treffe zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen seiner Darstellung besitzt der Beschwerdeführer dagegen nicht auch die erforderliche Nähe zum Gegenstand, um zu einer Individual- oder Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG befugt zu sein. Sein besonderes Sachwissen und sein Engagement reichen dazu nicht aus. Auf den Beschwerdeführer bzw. seine Tätigkeit im Cannabisbereich wurde in der Diskussion nicht Bezug genommen. Da die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde aber erfüllt sind, kann auf seine Beschwerde eingetreten werden.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D beanstandet, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen ha- ben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine Programmbeschwerde an die UBI hat sich denn auch nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle SRG.D, sondern gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sendungen zu richten (Art. 94 RTVG, Art. 97 Abs. 1 Bst. a RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Indem der Beschwerdeführer moniert, eine wichtige Tatsache sei nicht erwähnt worden, macht er sinngemäss eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten
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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5 In ihrer Einleitung fasst die Moderatorin das Thema der beanstandeten „Club“-Sen- dung wie folgt zusammen: „In der Schweiz gibt es etwa 500‘000 Kifferinnen und Kiffer. Laut Gesetz machen sie etwas Kriminelles. Die Polizei muss sie verfolgen und büssen. Ein admi- nistrativer Leerlauf sei das und fördere den Schwarzmarkt. Die Städte sind auf der Suche nach Alternativen und haben Ideen, was man anders machen könnte. Das Losungswort ist: Kiffen im Verein. Wir schauen das an.“ Sie nahm dabei vor allem Bezug auf ein Genfer Pilot- projekt, dessen Präsident Sandro Cattacin auch an der Diskussion teilnahm. In dieser tausch- ten die anwesenden Befürworter und Gegner einer entsprechenden Liberalisierung ihre Ar- gumente aus. Mehrmals wurden auch Einspielungen eines Interviews der Moderatorin mit dem Pharmakopsychologen Boris Quednow von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu gesundheitlichen Fragen und zur Wirkung von Cannabiskonsum eingespielt.
E. 5.1 Aufgrund ihres informativen Charakters ist auf die beanstandete Sendung das Sach- gerechtigkeitsgebot anwendbar. Für Diskussionssendungen wie der „Club“ dürfen aber nicht die gleich hohen Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden wie für ausschliess- lich von der Redaktion aufgearbeitete Informationssendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass eine Information im Zusammen- hang mit Alt-Bundesrätin Ruth Dreifuss, einer der Gäste, nicht erwähnt worden sei. Hanfkraut sei im Juli 1998 aus der damaligen Liste A (Verkauf in Apotheken bei verschärfter Rezept- flicht) der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS, welche am 1. Januar 2002 durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, ersetzt wurde) der zugelassenen Präpa- rate gestrichen worden (IKS Monatsbericht 7/1998; siehe auch Cannabisbericht der Eidge- nössischen Kommission für Drogenfragen, Mai 1999, S. 50). Dies sei während der Amtszeit von Ruth Dreifuss als Gesundheitsministerin geschehen, welche dafür die Verantwortung trage. Personen, die aus medizinischen Gründen Cannabis konsumierten, sei dadurch gros- ser Schaden zugefügt worden. Diese hätten vom einheimischen Hanfkraut auf kostspielige Synthesepräparate aus den USA ausweichen müssen. Diese grundlegende Information hätte
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dem Publikum vermittelt werden müssen, um die Aussagen von Ruth Dreifuss korrekt einzu- schätzen. Die Redaktion des „Club“ sei durch den Verein Schweizer Hanffreunde (VSHF) frühzeitig über diesen Umstand informiert worden.
E. 5.3 Für den Beschwerdeführer mag die Präsenz von Ruth Dreifuss als Verfechterin für eine Liberalisierung der Drogenpolitik und insbesondere des Cannabiskonsums stossend ge- wesen sein. Als langjähriger Hanfunternehmer, Fachanwalt, Präsident des VSHF und das damit verbundene Engagement für den einheimischen Hanfanbau sowie für die Hanfkraut- medikation hat er aufgrund der erwähnten Massnahme von 1998 ein ganz anderes Bild von ihr. Das Publikum der „Club“-Sendung konnte sich jedoch auch ohne diese Information zu Ruth Dreifuss eine eigene Meinung zu den diskutierten Themen bilden. Im Zentrum der Dis- kussion über „Legal Kiffen – Städte mach Druck“ stand die Frage, ob der Konsum von Can- nabis entkriminalisiert werden sollte bzw. ob es Alternativen zur Repression gebe. Anlass bildete das Genfer Projekt für einen Cannabis-Club, in welchem ein legaler Konsum erlaubt sein soll. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung führte die kantonale Suchtkommission um Alt-Bundesrätin Ruth Dreifuss als deren Präsidentin eine Machbarkeitsstudie des entspre- chenden Projekts durch, worauf in der Sendung hingewiesen wurde. Sandro Cattacin erläu- terte in der Diskussion, wie das Modell in Genf für einen legalen Konsum im Verein im Detail funktionieren würde. Debattiert wurde im Weiteren über verschiedene Aspekte bei einer all- fälligen Entkriminalisierung des Cannabiskonsums wie die problematischen Aspekte der bis- herigen Politik, die gesetzlichen Leitplanken, die bisherigen Volksentscheide, internationale Vergleiche und Erfahrungen, das Profil von Cannabiskonsumenten, den Jugendschutz, Miss- brauchsmöglichkeiten bei einer Liberalisierung, Cannabis als Einstiegsdroge, die Delinquenz von Cannabiskonsumenten sowie wiederholt die gesundheitlichen Gefahren des Can- nabiskonsums, u.a. auch im Vergleich mit Alkohol. Dabei kamen für das Publikum die zent- ralen Argumente von Befürwortern und Gegnern einer Liberalisierung des Cannabiskonsums im Sinne des Genfer Projekts zum Ausdruck.
E. 5.4 Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis stellen sich zahlreiche und kom- plexe Fragen. Die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen hat sich in ihren Berichten von Mai 1999 und Oktober 2008 (Update) eingehend damit beschäftigt. Im Rahmen einer Diskussionssendung wie dem „Club“, die sich an ein breites Publikum richtet, ist es nicht möglich, alle relevanten Aspekte über die Situation bei Cannabis abzuhandeln (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524f. [„Arena“]). Der Konsum von Hanf aus medizinischen Gründen bildete im Rahmen der allgemein gehaltenen Diskussion denn auch kein eigentliches Thema bzw. rele- vantes „Unterthema“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Entscheid 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Botox“]). Es war deshalb nicht notwendig, die bereits 1998 vorgenommene Streichung von Hanfpräparaten aus der IKS-Liste A zu erwähnen. Die Redaktion wurde im Vorfeld zwar explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht jedoch vor, dass niemand von einem Radio- und Fern- sehveranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Redaktionsleiterin im Rahmen des Verfahrens vor der Ombuds- stelle fälschlicherweise behauptete, der Beschwerdeführer sei vom Bundesgericht verurteilt worden (S. 2 des Berichts der Ombudsstelle vom 24. September 2014). Diese unzutreffende
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Aussage spielt für die programmrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendung keine Rolle.
E. 5.5 Ruth Dreifuss wurde von der Moderatorin zu Beginn der Diskussion als ehemalige SP-Bundesrätin, welche die Schweizer Drogenpolitik massgeblich geprägt habe und sich nach wie vor als Mitglied der „Weltkommission für Drogenpolitik“ dem Thema widme, vorge- stellt. Wie bei der Präsentation der übrigen Teilnehmenden an der Debatte wurde auch ihre Haltung zum Thema in einem Satz zusammengefasst. Demnach sei der „War on Drugs“, die Repressionspolitik, gescheitert und neue Modelle würden benötigt. Die Vorstellung der ehe- maligen Bundesrätin wie auch die Zusammenfassung ihrer Haltung, zu welcher sie in der Diskussion noch befragt wurde, entsprachen den Tatsachen. Wie bei den übrigen Diskussi- onsteilnehmern ging man auch bei ihr nicht auf Details zu ihren bisherigen Tätigkeiten im Cannabisbereich ein. Die Voten der verschiedenen Teilnehmenden waren für das Publikum ohne weiteres als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Sendungsredaktionen sind im Übrigen bei der Auswahl der Teilnehmenden der Diskussion grundsätzlich frei (Entscheid 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [„Fokus“]). Erhöhte Anforderungen an die Ausgewogenheit gelten nur für Sendungen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Abstimmung aufweisen (UBI-Entscheid b. 691 vom
17. Oktober 2014 E. 3.3f. [„Kampf um den Gripen“]). Ein entsprechender Zusammenhang bestand jedoch bei der zu beurteilenden Ausstrahlung nicht.
E. 5.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtig- keitsgebot nicht verletzt hat. Die Nichterwähnung der Streichung von Hanfpräparaten aus der IKS Liste A beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums zur „Club“-Diskussion über „Legal kiffen – Städte machen Druck“ nicht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einge- treten werden kann, ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…) Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 8. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 699
Entscheid vom 30. Januar 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Club“ vom 5. August 2014 über „Legal kiffen – Städte machen Druck“
Beschwerde vom 27. Oktober 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Zentrum der Diskussionssendung „Club“ des Fernsehens SRF vom 5. August 2014 stand die Frage, ob der Konsum von Cannabis in einem gewissen Rahmen legalisiert werden soll. Anlass bildete ein Projekt der Stadt Genf zur Realisierung von Cannabis-Verei- nen. An der Diskussion, die von der Redaktionsleiterin Karin Frei moderiert wurde, nahmen die ehemalige Bundesrätin Ruth Dreifuss, der Strafrechtsprofessor Martin Killias, der Präsi- dent der Genfer Projektgruppe Sandro Cattacin, die Nationalrätin Verena Herzog und die Ber- ner Gemeinderätin Franziska Teuscher teil. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte „Club“-Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügt, die Sendung habe den Eindruck vermittelt, die ehemalige Bundesrätin Dreifuss sei in Sachen Cannabiskonsum sehr liberal. Es sei unterlassen worden, darauf hin- zuweisen, dass diese in ihrer Amtszeit als Gesundheitsministerin das heimische Hanfkraut aus der IKS-A-Liste der zugelassenen Präparate ohne gesetzliche Grundlage habe streichen lassen. Dies habe dazu geführt, dass teure, synthetische Präparate aus den USA hätten im- portiert werden müssen. Patienten, welche aus medizinischen Gründen auf Cannabis ange- wiesen gewesen seien, sei ein natürliches, effizientes und nebenwirkungsfreies Mittel ver- wehrt worden. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Ombudsstelle gehe in ihrem Bericht kaum auf seine eigentliche Rüge ein, sondern beschäftige sich vor allem mit Fragen, die gar nicht Gegenstand der Beanstandung gewesen seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 24. September 2014 sowie die Namen, Adressen und Unterschriften von Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. In se- paraten Schreiben gaben weitere Personen ihre Unterstützung der Beschwerde bekannt. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. November 2014, die Beschwerde abzuweisen. Beim Projekt in Genf gehe es um den rekrea- tiven und nicht um den medizinischen Konsum von Cannabis. Darauf habe auch die Diskus- sion im „Club“ aufgebaut. Der Aspekt der medizinischen Bedeutung von Cannabis sei nicht Thema der Sendung gewesen. Über Alt-Bundesrätin Dreifuss sei korrekt informiert worden. Das Weglassen der vom Beschwerdeführer gewünschten Information habe die Meinungsbil- dung des Publikums zur beanstandeten Sendung in keiner Weise beeinträchtigt. Das Sach- gerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) betont der Beschwerdeführer, dass es in der beanstandeten Sendung nicht nur um den rekre- ativen Genuss von Cannabis gegangen sei. Der Konsum aus medizinischen Gründen sei nicht ausgeschlossen worden. Durch das Weglassen einer wichtigen Information zur früheren staatlichen Tätigkeit von Ruth Dreifuss, die für eine mengenmässig bedeutenden Untergruppe von Cannabis-Konsumenten nach wie vor negative Folgen habe, sei das Sachgerechtigkeits- gebot verletzt worden.
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E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt im Schreiben vom 16. Januar 2015, dass einzelne Gesundheitsfragen in der Sendung thematisiert worden seien, weil die Gegner des Genfer Projekts die Schädlichkeit des Cannabis-Konsums hervorhöben. In der Sendung seien die gesellschaftlichen und pharmakologischen Konfliktfelder im Zusammenhang mit dem rekrea- tiven Konsum erörtert worden. Das gerügte Fehlen der Information über Ruth Dreifuss hätte im Übrigen selbst dann nicht die Meinungsbildung des Publikums verfälscht, wenn die Ge- schichte des Hanfs aus medizinischer Sicht Thema der Sendung gewesen wäre. F. In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2015 erwähnt der Beschwerdeführer, dass die Redaktionsleiterin des „Club“ in ihrer Stellungnahme an die Ombudsstelle SRG.D, welche im Ombudsbericht zitiert werde, eine Falschbehauptung aufgestellt habe. Er sei vom Bundesgericht nicht verurteilt worden. Das Gegenteil treffe zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen seiner Darstellung besitzt der Beschwerdeführer dagegen nicht auch die erforderliche Nähe zum Gegenstand, um zu einer Individual- oder Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG befugt zu sein. Sein besonderes Sachwissen und sein Engagement reichen dazu nicht aus. Auf den Beschwerdeführer bzw. seine Tätigkeit im Cannabisbereich wurde in der Diskussion nicht Bezug genommen. Da die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde aber erfüllt sind, kann auf seine Beschwerde eingetreten werden. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D beanstandet, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen ha- ben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine Programmbeschwerde an die UBI hat sich denn auch nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle SRG.D, sondern gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sendungen zu richten (Art. 94 RTVG, Art. 97 Abs. 1 Bst. a RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Indem der Beschwerdeführer moniert, eine wichtige Tatsache sei nicht erwähnt worden, macht er sinngemäss eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten
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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. In ihrer Einleitung fasst die Moderatorin das Thema der beanstandeten „Club“-Sen- dung wie folgt zusammen: „In der Schweiz gibt es etwa 500‘000 Kifferinnen und Kiffer. Laut Gesetz machen sie etwas Kriminelles. Die Polizei muss sie verfolgen und büssen. Ein admi- nistrativer Leerlauf sei das und fördere den Schwarzmarkt. Die Städte sind auf der Suche nach Alternativen und haben Ideen, was man anders machen könnte. Das Losungswort ist: Kiffen im Verein. Wir schauen das an.“ Sie nahm dabei vor allem Bezug auf ein Genfer Pilot- projekt, dessen Präsident Sandro Cattacin auch an der Diskussion teilnahm. In dieser tausch- ten die anwesenden Befürworter und Gegner einer entsprechenden Liberalisierung ihre Ar- gumente aus. Mehrmals wurden auch Einspielungen eines Interviews der Moderatorin mit dem Pharmakopsychologen Boris Quednow von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu gesundheitlichen Fragen und zur Wirkung von Cannabiskonsum eingespielt. 5.1 Aufgrund ihres informativen Charakters ist auf die beanstandete Sendung das Sach- gerechtigkeitsgebot anwendbar. Für Diskussionssendungen wie der „Club“ dürfen aber nicht die gleich hohen Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden wie für ausschliess- lich von der Redaktion aufgearbeitete Informationssendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass eine Information im Zusammen- hang mit Alt-Bundesrätin Ruth Dreifuss, einer der Gäste, nicht erwähnt worden sei. Hanfkraut sei im Juli 1998 aus der damaligen Liste A (Verkauf in Apotheken bei verschärfter Rezept- flicht) der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS, welche am 1. Januar 2002 durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, ersetzt wurde) der zugelassenen Präpa- rate gestrichen worden (IKS Monatsbericht 7/1998; siehe auch Cannabisbericht der Eidge- nössischen Kommission für Drogenfragen, Mai 1999, S. 50). Dies sei während der Amtszeit von Ruth Dreifuss als Gesundheitsministerin geschehen, welche dafür die Verantwortung trage. Personen, die aus medizinischen Gründen Cannabis konsumierten, sei dadurch gros- ser Schaden zugefügt worden. Diese hätten vom einheimischen Hanfkraut auf kostspielige Synthesepräparate aus den USA ausweichen müssen. Diese grundlegende Information hätte
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dem Publikum vermittelt werden müssen, um die Aussagen von Ruth Dreifuss korrekt einzu- schätzen. Die Redaktion des „Club“ sei durch den Verein Schweizer Hanffreunde (VSHF) frühzeitig über diesen Umstand informiert worden. 5.3 Für den Beschwerdeführer mag die Präsenz von Ruth Dreifuss als Verfechterin für eine Liberalisierung der Drogenpolitik und insbesondere des Cannabiskonsums stossend ge- wesen sein. Als langjähriger Hanfunternehmer, Fachanwalt, Präsident des VSHF und das damit verbundene Engagement für den einheimischen Hanfanbau sowie für die Hanfkraut- medikation hat er aufgrund der erwähnten Massnahme von 1998 ein ganz anderes Bild von ihr. Das Publikum der „Club“-Sendung konnte sich jedoch auch ohne diese Information zu Ruth Dreifuss eine eigene Meinung zu den diskutierten Themen bilden. Im Zentrum der Dis- kussion über „Legal Kiffen – Städte mach Druck“ stand die Frage, ob der Konsum von Can- nabis entkriminalisiert werden sollte bzw. ob es Alternativen zur Repression gebe. Anlass bildete das Genfer Projekt für einen Cannabis-Club, in welchem ein legaler Konsum erlaubt sein soll. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung führte die kantonale Suchtkommission um Alt-Bundesrätin Ruth Dreifuss als deren Präsidentin eine Machbarkeitsstudie des entspre- chenden Projekts durch, worauf in der Sendung hingewiesen wurde. Sandro Cattacin erläu- terte in der Diskussion, wie das Modell in Genf für einen legalen Konsum im Verein im Detail funktionieren würde. Debattiert wurde im Weiteren über verschiedene Aspekte bei einer all- fälligen Entkriminalisierung des Cannabiskonsums wie die problematischen Aspekte der bis- herigen Politik, die gesetzlichen Leitplanken, die bisherigen Volksentscheide, internationale Vergleiche und Erfahrungen, das Profil von Cannabiskonsumenten, den Jugendschutz, Miss- brauchsmöglichkeiten bei einer Liberalisierung, Cannabis als Einstiegsdroge, die Delinquenz von Cannabiskonsumenten sowie wiederholt die gesundheitlichen Gefahren des Can- nabiskonsums, u.a. auch im Vergleich mit Alkohol. Dabei kamen für das Publikum die zent- ralen Argumente von Befürwortern und Gegnern einer Liberalisierung des Cannabiskonsums im Sinne des Genfer Projekts zum Ausdruck. 5.4 Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis stellen sich zahlreiche und kom- plexe Fragen. Die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen hat sich in ihren Berichten von Mai 1999 und Oktober 2008 (Update) eingehend damit beschäftigt. Im Rahmen einer Diskussionssendung wie dem „Club“, die sich an ein breites Publikum richtet, ist es nicht möglich, alle relevanten Aspekte über die Situation bei Cannabis abzuhandeln (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524f. [„Arena“]). Der Konsum von Hanf aus medizinischen Gründen bildete im Rahmen der allgemein gehaltenen Diskussion denn auch kein eigentliches Thema bzw. rele- vantes „Unterthema“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Entscheid 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Botox“]). Es war deshalb nicht notwendig, die bereits 1998 vorgenommene Streichung von Hanfpräparaten aus der IKS-Liste A zu erwähnen. Die Redaktion wurde im Vorfeld zwar explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht jedoch vor, dass niemand von einem Radio- und Fern- sehveranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Redaktionsleiterin im Rahmen des Verfahrens vor der Ombuds- stelle fälschlicherweise behauptete, der Beschwerdeführer sei vom Bundesgericht verurteilt worden (S. 2 des Berichts der Ombudsstelle vom 24. September 2014). Diese unzutreffende
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Aussage spielt für die programmrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendung keine Rolle. 5.5 Ruth Dreifuss wurde von der Moderatorin zu Beginn der Diskussion als ehemalige SP-Bundesrätin, welche die Schweizer Drogenpolitik massgeblich geprägt habe und sich nach wie vor als Mitglied der „Weltkommission für Drogenpolitik“ dem Thema widme, vorge- stellt. Wie bei der Präsentation der übrigen Teilnehmenden an der Debatte wurde auch ihre Haltung zum Thema in einem Satz zusammengefasst. Demnach sei der „War on Drugs“, die Repressionspolitik, gescheitert und neue Modelle würden benötigt. Die Vorstellung der ehe- maligen Bundesrätin wie auch die Zusammenfassung ihrer Haltung, zu welcher sie in der Diskussion noch befragt wurde, entsprachen den Tatsachen. Wie bei den übrigen Diskussi- onsteilnehmern ging man auch bei ihr nicht auf Details zu ihren bisherigen Tätigkeiten im Cannabisbereich ein. Die Voten der verschiedenen Teilnehmenden waren für das Publikum ohne weiteres als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Sendungsredaktionen sind im Übrigen bei der Auswahl der Teilnehmenden der Diskussion grundsätzlich frei (Entscheid 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [„Fokus“]). Erhöhte Anforderungen an die Ausgewogenheit gelten nur für Sendungen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Abstimmung aufweisen (UBI-Entscheid b. 691 vom
17. Oktober 2014 E. 3.3f. [„Kampf um den Gripen“]). Ein entsprechender Zusammenhang bestand jedoch bei der zu beurteilenden Ausstrahlung nicht. 5.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtig- keitsgebot nicht verletzt hat. Die Nichterwähnung der Streichung von Hanfpräparaten aus der IKS Liste A beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums zur „Club“-Diskussion über „Legal kiffen – Städte machen Druck“ nicht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einge- treten werden kann, ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 8. Mai 2015