opencaselaw.ch

b.670

Radio SRF 2 Kultur, Sendung ’Perspektiven’ vom 3. März 2013, Beitrag ’Hinschauen! Christliche Beobachter im Nahost-Konflikt’

Ubi · 2013-09-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Radio SRF 2 Kultur strahlt jeweils am Sonntag und an Feiertagen um 8.30 Uhr die halbstündige Sendung „Perspektiven“ aus. Laut Sendungsporträt handelt es sich um eine „Hintergrundsendung zu menschlichen Grunderfahrungen über Glaube, Zweifel, Glück“. Die Sendung vom 3. März 2013 war einer Initiative des ökumenischen Rats der Kirchen im Na- hen Osten gewidmet, wo freiwillige Helfer aus zahlreichen Ländern bestrebt sind, einen Bei- trag zum Frieden zu leisten. Der Koordinator dieses ökumenischen Begleitprogramms in Palästina und Israel (EAPPI) und mehrere Helfer kamen zu Wort. Sie äusserten sich zu ih- rer Arbeit, zu ihrem Engagement und zum Programm generell. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sen- dung. Er macht geltend, diese habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Wichtige Fakten und Informationen seien unerwähnt geblieben. Die Gewalt gegen Israel und seine Bürger seien verdrängt und verharmlost worden, der Standpunkt von Israel sei nicht zum Ausdruck gekommen. Die einseitige, antiisraelische Grundhaltung von EAPPI sei für die Zuhörer- schaft nicht erkennbar gewesen. Das Publikum verfüge nicht über ein grosses Vorwissen über den Nahostkonflikt. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 23. April 2013 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Angaben und Unterschriften von über 65 Personen zu, welche seine Einga- be unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die notwendigen Un- terschriften für das Erfüllen der Beschwerdebefugnis seien zu spät nachgereicht worden. Die Sendung habe sich thematisch auf das ökumenische Begleitprogramm des Weltkirchen- rats in Palästina und Israel und dessen Zielsetzung beschränkt. Dadurch habe sich zwar eine gewisse Einseitigkeit bei der Darstellung des Nahostkonflikts ergeben. Dieser Blickwin- kel sei für das Publikum, welches entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers über ein vielseitiges Basiswissen zum Nahostkonflikt verfüge, klar erkennbar gewesen. Es habe sich aber ohnehin primär um einen Erlebnisbericht der befragten EAPPI-Mitarbeiter und nicht um eine abschliessende Darstellung des Nahostkonflikts gehandelt. Die Mindestanfor- derungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht ver- letzt worden. E. In seinen ergänzenden Bemerkungen vom 15. August 2013 (Datum Postaufgabe) bemerkt der Beschwerdeführer, eine Sendung, die Israel völlig einseitig und ohne Anhörung auf die Anklagebank setze, sei geeignet, Antisemitismus und Hass auf den jüdischen Staat zu fördern. Die einseitige, antiisraelische Haltung von EAPPI sei aufgrund des christlichen,

3/8

friedfertigen Rahmens für die Zuhörerschaft nicht transparent gewesen. F. Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits in ihrer Eingabe vom 3. September 2013 an ihren bisherigen Vorbringen und an ihren Anträgen fest. Umstrittene Aussagen seien als solche erkennbar gewesen. Zur freien Meinungsbildung sei kein „Pflichtverteidiger“ für Israel erforderlich gewesen. G. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 7. September 2013 (Datum Postaufgabe) unaufgefordert ein weiteres Schreiben zu. Er betont, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Sichtweise Israels überhaupt nicht zum Ausdruck gekommen sei. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/8

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von die Eingabe unterstützenden und legitimierten Personen für eine Popularbeschwerde reichte der Laienbeschwerdeführer im Rahmen der ihm praxisgemäss eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist (Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V. mit Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021 [VwVG]) ein. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, Nachbesserungen seien nur im Rahmen der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen möglich. Dem gilt es aber entgegen zu hal- ten, dass eine entsprechende Praxis insbesondere bei Laienbeschwerden einem überspitz- ten Formalismus gleichkommen würde.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.

E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf

5/8

Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 4 RTVG prüfen. Voraussetzung dafür ist eine Zeitraumbeschwerde, welche sich gegen alle Beiträge eines konzessionierten Radio- oder Fernsehprogramms zu einem bestimmten Thema während maximal dreier Monate richten (Art. 92 Abs. 1 RTVG; BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]).

E. 4.1 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die generelle Berichterstat- tung der Radios SRF zum Nahostkonflikt und zu Israel. Der Beschwerdeführer führt an, es würden in Rundfunkbeiträgen immer wieder Vorurteile betreffend Israel und dessen Rolle im Nahostkonflikt genährt. Entsprechende einseitige Sendungen hätten zu der in den letzten Jahren aufgekommenen negativen Haltung gegenüber Israel in der Schweizer Bevölkerung beigetragen. Ob die Berichterstattung der Radioprogramme von SRF bzw. der Programme von SRF im Zusammenhang mit Israel bzw. dem Nahostkonflikt insgesamt einseitig bzw. unausgewogen ist, kann die UBI jedoch nur im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer setzt fälschlicherweise „sachgerecht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG mit „ausgewogen“ gleich. Das rundfunkrechtliche Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung jedoch keine Ausgewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus ei- nem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne Art. 4 Abs. 2 RTVG zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt werden. Einzige Ausnahme bilden Wahl- und Abstimmungssendungen, bei welchen erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen und deshalb auch die einzelne Sendung ausgewogen zu berich- ten hat (BGE 138 I 107 E. 2.2 S. 109 [„Cash TV“]).

E. 4.3 Thema der Sendung bildete die Initiative EAPPI des Weltkirchenrats in Israel und Palästina. Das ging schon aus der Anmoderation hervor, in welcher erwähnt wird, dass seit über zehn Jahren freiwillige Beobachter aus dem Ausland vor Ort einen kleinen Beitrag zum Frieden zwischen Israel und Palästina leisten würden. In der beanstandeten Sendung ka- men neben der verantwortlichen Journalistin primär S und Q zu Wort. Der Schweizer S ver- brachte im Rahmen des EAPPI-Programms drei Monate in einem kleinen Dorf in der Nähe der Stadt Nablus. Der in Genf lebende Q ist der internationale Koordinator dieses ökumeni- schen Begleitprogramms in Palästina und in Israel. Zudem äusserten eine Quäkerin aus Wales sowie ein kanadischer Pastor in der Sendung ihre religiöse Motivation zur Teilnahme am EAPPI-Programm.

E. 4.4 S und Q beschreiben, ergänzt von Off-Kommentaren der Journalistin, wo und auf welche Weise sich die freiwilligen Beobachter engagieren. Sie berichten anhand von kon- kreten Fällen von ihren Erfahrungen und äussern sich auch zum beschränkten Einfluss des EAPPI-Programms, welcher für die Helfer zuweilen frustrierend sei. Die persönliche Motiva- tion der Freiwilligen sowie der christliche Hintergrund des Programms bilden einen wichtigen

6/8

Aspekt der Sendung. Diese hat denn vor allem auch den Charakter von persönlichen Erfah- rungsberichten.

E. 4.5 Die EAPPI ist wegen ihrer tendenziell pro-palästinensischen Haltung umstritten. Auf diesen Umstand weist die verantwortliche Journalistin explizit hin und konfrontiert Q mit entsprechender Kritik. Der internationale Koordinator des Programms bestätigt, dass sich EAPPI auf die Seite der Palästinenser stellt, ohne jedoch die Israelis dabei zu vergessen. Er begründet diese Haltung, gibt sich aber gleichzeitig selbstkritisch. Q räumt ein, dass die Initiative zu aktiv in den Palästinensergebieten gewesen sei und sich auch stärker in Israel einsetzen sollte.

E. 4.6 Für die Zuhörenden war ohne Weiteres erkennbar, dass es in der beanstandeten Sendung um die Darstellung einer Initiative des Weltkirchenrats im Nahen Osten ging, wel- che eine tendenziell pro-palästinensische Haltung einnimmt und deshalb auch umstritten ist. Zur freien Meinungsbildung zum im Rahmen der Programmautonomie frei gewählten The- ma war es daher nicht erforderlich, noch zusätzlich einen Vertreter Israels zu Wort kommen zu lassen, damit dieser die offizielle Sicht der Regierung zum Engagement der EAPPI, zu in der Sendung kurz erwähnten UNO-Resolutionen oder zum Nahostkonflikt generell darstellt. Auch die palästinensische Seite wurde zur EAPPI oder anderen Aspekten des Nahostkon- flikts nicht befragt.

E. 4.7 Hinsichtlich der in der Sendung porträtierten EAPPI dürfte die speziell in Glaubens- fragen sensibilisierte Zuhörerschaft der Sendung „Perspektiven“ über kein Vorwissen (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347) verfügt haben. Hingegen können aufgrund der umfangreichen Me- dienberichterstattung in den letzten Jahrzehnten Grundkenntnisse über den Nahostkonflikt und den Umstand, dass die Sichtweise der Beteiligten zu praktisch allen Themen und Er- eignissen jeweils sehr unterschiedlich ist, vorausgesetzt werden. Bekannt ist in diesem Zu- sammenhang namentlich, dass Israel und seine Bevölkerung immer wieder Ziel von gewalt- tätigen Attacken von radikalen palästinensischen Gruppen sind und Israel sich deshalb auch ein Selbstverteidigungsrecht ausbedingt. Dieses Vorwissen erlaubte der Hörerschaft, die Schilderungen von S und Q zu Vorfällen bei Yanoun und in Hebron, in welchen die israeli- sche Armee bzw. jüdische Siedler als Täter dargestellt werden, mit der nötigen Vorsicht zu rezipieren.

E. 4.8 Die Gewalt gegen Israel und dessen Bevölkerung werden im Übrigen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der beanstandeten Sendung keineswegs verharmlost. Der internationale Koordinator des EAPPI-Programms weist selber auf das Beispiel der israelischen Stadt Sderot hin, welche „dauernd von der Hamas aus dem Gaza- streifen mit Raketen attackiert“ werde.

E. 4.9 Die Zuhörenden konnten sich aufgrund der vermittelten Fakten und Meinungen insgesamt frei eine eigene Meinung zum ökumenischen Begleitprogramm in Israel und Pa- lästina bilden. Persönliche Ansichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Tätigkeit, die Arbeitsweise, die politische Haltung und die Rolle der EAPPI im Rahmen des Nahostkonflikts wurden in transparenter Weise dargestellt. Das Sachgerech- tigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.

7/8

E. 5 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Sendung geeignet sei, Antisemitismus und Hass auf Israel zu fördern, was eine Diskriminierung bzw. einen Beitrag zu Rassenhass im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG darstellen würde. Die Kritik von S und Q gegenüber Israel betrifft einzelne Praktiken der israelischen Armee und von jüdischen Siedlern. Pauschale Vorwürfe ohne sachliche Begründung gegen den Staat, die Regierung, die Armee oder die Bevölkerung Israels erhoben die EAPPI-Vertreter jedoch in keiner Weise. Der internationale Koordinator des Programms bezeichnete sich in einem Votum vielmehr als Freund von Israel, welcher der Bevölkerung das fundamentale Prinzip von EAPPI – die Gewaltlosigkeit – vermitteln möchte, weshalb die Initiative mit israelischen Menschenrechtsorganisationen und der Friedensbewegung zusammenarbeite. Die in der Sendung geäusserte Kritik gegenüber Israel bzw. gegenüber einzelnen Exponenten steht daher auch nicht in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 RTVG.

E. 6 Die Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendun- gen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.

8/8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom
  2. Mai 2013 wird mit 6:2 Stimmen abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Zu eröffnen - (…) Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Versand: 18. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/8

________________________

b. 670

Entscheid vom 12. September 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF 2 Kultur Sendung „Perspektiven“ vom 3. März 2013 Beitrag „Hinschauen! Christliche Beobachter im Nahost- Konflikt“

Beschwerde vom 16. Mai 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg

2/8

Sachverhalt:

A. Radio SRF 2 Kultur strahlt jeweils am Sonntag und an Feiertagen um 8.30 Uhr die halbstündige Sendung „Perspektiven“ aus. Laut Sendungsporträt handelt es sich um eine „Hintergrundsendung zu menschlichen Grunderfahrungen über Glaube, Zweifel, Glück“. Die Sendung vom 3. März 2013 war einer Initiative des ökumenischen Rats der Kirchen im Na- hen Osten gewidmet, wo freiwillige Helfer aus zahlreichen Ländern bestrebt sind, einen Bei- trag zum Frieden zu leisten. Der Koordinator dieses ökumenischen Begleitprogramms in Palästina und Israel (EAPPI) und mehrere Helfer kamen zu Wort. Sie äusserten sich zu ih- rer Arbeit, zu ihrem Engagement und zum Programm generell. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sen- dung. Er macht geltend, diese habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Wichtige Fakten und Informationen seien unerwähnt geblieben. Die Gewalt gegen Israel und seine Bürger seien verdrängt und verharmlost worden, der Standpunkt von Israel sei nicht zum Ausdruck gekommen. Die einseitige, antiisraelische Grundhaltung von EAPPI sei für die Zuhörer- schaft nicht erkennbar gewesen. Das Publikum verfüge nicht über ein grosses Vorwissen über den Nahostkonflikt. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 23. April 2013 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Angaben und Unterschriften von über 65 Personen zu, welche seine Einga- be unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die notwendigen Un- terschriften für das Erfüllen der Beschwerdebefugnis seien zu spät nachgereicht worden. Die Sendung habe sich thematisch auf das ökumenische Begleitprogramm des Weltkirchen- rats in Palästina und Israel und dessen Zielsetzung beschränkt. Dadurch habe sich zwar eine gewisse Einseitigkeit bei der Darstellung des Nahostkonflikts ergeben. Dieser Blickwin- kel sei für das Publikum, welches entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers über ein vielseitiges Basiswissen zum Nahostkonflikt verfüge, klar erkennbar gewesen. Es habe sich aber ohnehin primär um einen Erlebnisbericht der befragten EAPPI-Mitarbeiter und nicht um eine abschliessende Darstellung des Nahostkonflikts gehandelt. Die Mindestanfor- derungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht ver- letzt worden. E. In seinen ergänzenden Bemerkungen vom 15. August 2013 (Datum Postaufgabe) bemerkt der Beschwerdeführer, eine Sendung, die Israel völlig einseitig und ohne Anhörung auf die Anklagebank setze, sei geeignet, Antisemitismus und Hass auf den jüdischen Staat zu fördern. Die einseitige, antiisraelische Haltung von EAPPI sei aufgrund des christlichen,

3/8

friedfertigen Rahmens für die Zuhörerschaft nicht transparent gewesen. F. Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits in ihrer Eingabe vom 3. September 2013 an ihren bisherigen Vorbringen und an ihren Anträgen fest. Umstrittene Aussagen seien als solche erkennbar gewesen. Zur freien Meinungsbildung sei kein „Pflichtverteidiger“ für Israel erforderlich gewesen. G. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 7. September 2013 (Datum Postaufgabe) unaufgefordert ein weiteres Schreiben zu. Er betont, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Sichtweise Israels überhaupt nicht zum Ausdruck gekommen sei. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/8

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von die Eingabe unterstützenden und legitimierten Personen für eine Popularbeschwerde reichte der Laienbeschwerdeführer im Rahmen der ihm praxisgemäss eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist (Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V. mit Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021 [VwVG]) ein. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, Nachbesserungen seien nur im Rahmen der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen möglich. Dem gilt es aber entgegen zu hal- ten, dass eine entsprechende Praxis insbesondere bei Laienbeschwerden einem überspitz- ten Formalismus gleichkommen würde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf

5/8

Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4. Der beanstandeten Sendung kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist damit anwendbar. Zu beachten gilt es das besondere Sendegefäss. In der Sendung „Perspektiven“ thematisiert Radio SRF 2 Kultur jeweils The- men aus dem weitgefassten Bereich Religion und Glauben. 4.1 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die generelle Berichterstat- tung der Radios SRF zum Nahostkonflikt und zu Israel. Der Beschwerdeführer führt an, es würden in Rundfunkbeiträgen immer wieder Vorurteile betreffend Israel und dessen Rolle im Nahostkonflikt genährt. Entsprechende einseitige Sendungen hätten zu der in den letzten Jahren aufgekommenen negativen Haltung gegenüber Israel in der Schweizer Bevölkerung beigetragen. Ob die Berichterstattung der Radioprogramme von SRF bzw. der Programme von SRF im Zusammenhang mit Israel bzw. dem Nahostkonflikt insgesamt einseitig bzw. unausgewogen ist, kann die UBI jedoch nur im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen. Voraussetzung dafür ist eine Zeitraumbeschwerde, welche sich gegen alle Beiträge eines konzessionierten Radio- oder Fernsehprogramms zu einem bestimmten Thema während maximal dreier Monate richten (Art. 92 Abs. 1 RTVG; BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). 4.2 Der Beschwerdeführer setzt fälschlicherweise „sachgerecht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG mit „ausgewogen“ gleich. Das rundfunkrechtliche Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung jedoch keine Ausgewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus ei- nem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne Art. 4 Abs. 2 RTVG zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt werden. Einzige Ausnahme bilden Wahl- und Abstimmungssendungen, bei welchen erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen und deshalb auch die einzelne Sendung ausgewogen zu berich- ten hat (BGE 138 I 107 E. 2.2 S. 109 [„Cash TV“]). 4.3 Thema der Sendung bildete die Initiative EAPPI des Weltkirchenrats in Israel und Palästina. Das ging schon aus der Anmoderation hervor, in welcher erwähnt wird, dass seit über zehn Jahren freiwillige Beobachter aus dem Ausland vor Ort einen kleinen Beitrag zum Frieden zwischen Israel und Palästina leisten würden. In der beanstandeten Sendung ka- men neben der verantwortlichen Journalistin primär S und Q zu Wort. Der Schweizer S ver- brachte im Rahmen des EAPPI-Programms drei Monate in einem kleinen Dorf in der Nähe der Stadt Nablus. Der in Genf lebende Q ist der internationale Koordinator dieses ökumeni- schen Begleitprogramms in Palästina und in Israel. Zudem äusserten eine Quäkerin aus Wales sowie ein kanadischer Pastor in der Sendung ihre religiöse Motivation zur Teilnahme am EAPPI-Programm. 4.4 S und Q beschreiben, ergänzt von Off-Kommentaren der Journalistin, wo und auf welche Weise sich die freiwilligen Beobachter engagieren. Sie berichten anhand von kon- kreten Fällen von ihren Erfahrungen und äussern sich auch zum beschränkten Einfluss des EAPPI-Programms, welcher für die Helfer zuweilen frustrierend sei. Die persönliche Motiva- tion der Freiwilligen sowie der christliche Hintergrund des Programms bilden einen wichtigen

6/8

Aspekt der Sendung. Diese hat denn vor allem auch den Charakter von persönlichen Erfah- rungsberichten. 4.5 Die EAPPI ist wegen ihrer tendenziell pro-palästinensischen Haltung umstritten. Auf diesen Umstand weist die verantwortliche Journalistin explizit hin und konfrontiert Q mit entsprechender Kritik. Der internationale Koordinator des Programms bestätigt, dass sich EAPPI auf die Seite der Palästinenser stellt, ohne jedoch die Israelis dabei zu vergessen. Er begründet diese Haltung, gibt sich aber gleichzeitig selbstkritisch. Q räumt ein, dass die Initiative zu aktiv in den Palästinensergebieten gewesen sei und sich auch stärker in Israel einsetzen sollte. 4.6 Für die Zuhörenden war ohne Weiteres erkennbar, dass es in der beanstandeten Sendung um die Darstellung einer Initiative des Weltkirchenrats im Nahen Osten ging, wel- che eine tendenziell pro-palästinensische Haltung einnimmt und deshalb auch umstritten ist. Zur freien Meinungsbildung zum im Rahmen der Programmautonomie frei gewählten The- ma war es daher nicht erforderlich, noch zusätzlich einen Vertreter Israels zu Wort kommen zu lassen, damit dieser die offizielle Sicht der Regierung zum Engagement der EAPPI, zu in der Sendung kurz erwähnten UNO-Resolutionen oder zum Nahostkonflikt generell darstellt. Auch die palästinensische Seite wurde zur EAPPI oder anderen Aspekten des Nahostkon- flikts nicht befragt. 4.7 Hinsichtlich der in der Sendung porträtierten EAPPI dürfte die speziell in Glaubens- fragen sensibilisierte Zuhörerschaft der Sendung „Perspektiven“ über kein Vorwissen (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347) verfügt haben. Hingegen können aufgrund der umfangreichen Me- dienberichterstattung in den letzten Jahrzehnten Grundkenntnisse über den Nahostkonflikt und den Umstand, dass die Sichtweise der Beteiligten zu praktisch allen Themen und Er- eignissen jeweils sehr unterschiedlich ist, vorausgesetzt werden. Bekannt ist in diesem Zu- sammenhang namentlich, dass Israel und seine Bevölkerung immer wieder Ziel von gewalt- tätigen Attacken von radikalen palästinensischen Gruppen sind und Israel sich deshalb auch ein Selbstverteidigungsrecht ausbedingt. Dieses Vorwissen erlaubte der Hörerschaft, die Schilderungen von S und Q zu Vorfällen bei Yanoun und in Hebron, in welchen die israeli- sche Armee bzw. jüdische Siedler als Täter dargestellt werden, mit der nötigen Vorsicht zu rezipieren. 4.8 Die Gewalt gegen Israel und dessen Bevölkerung werden im Übrigen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der beanstandeten Sendung keineswegs verharmlost. Der internationale Koordinator des EAPPI-Programms weist selber auf das Beispiel der israelischen Stadt Sderot hin, welche „dauernd von der Hamas aus dem Gaza- streifen mit Raketen attackiert“ werde. 4.9 Die Zuhörenden konnten sich aufgrund der vermittelten Fakten und Meinungen insgesamt frei eine eigene Meinung zum ökumenischen Begleitprogramm in Israel und Pa- lästina bilden. Persönliche Ansichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Tätigkeit, die Arbeitsweise, die politische Haltung und die Rolle der EAPPI im Rahmen des Nahostkonflikts wurden in transparenter Weise dargestellt. Das Sachgerech- tigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.

7/8

5. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Sendung geeignet sei, Antisemitismus und Hass auf Israel zu fördern, was eine Diskriminierung bzw. einen Beitrag zu Rassenhass im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG darstellen würde. Die Kritik von S und Q gegenüber Israel betrifft einzelne Praktiken der israelischen Armee und von jüdischen Siedlern. Pauschale Vorwürfe ohne sachliche Begründung gegen den Staat, die Regierung, die Armee oder die Bevölkerung Israels erhoben die EAPPI-Vertreter jedoch in keiner Weise. Der internationale Koordinator des Programms bezeichnete sich in einem Votum vielmehr als Freund von Israel, welcher der Bevölkerung das fundamentale Prinzip von EAPPI – die Gewaltlosigkeit – vermitteln möchte, weshalb die Initiative mit israelischen Menschenrechtsorganisationen und der Friedensbewegung zusammenarbeite. Die in der Sendung geäusserte Kritik gegenüber Israel bzw. gegenüber einzelnen Exponenten steht daher auch nicht in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 RTVG. 6. Die Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendun- gen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.

8/8

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom

16. Mai 2013 wird mit 6:2 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen - (…)

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 18. November 2013