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b.660

Telebasel, Sendung ’Report’ vom 18.04.2012, ’Inquisition gegen Muslime - Warum Schwimmbussen an den Integrationsabsichten vorbeizielen’

Ubi · 2013-05-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 18. April 2012 strahlte das konzessionierte Lokalfernsehen Telebasel im wö- chentlichen Magazin „Report“ eine Reportage mit dem Titel „Inquisition gegen Muslime – Warum Schwimmbussen an den Integrationsabsichten vorbeizielen“ aus. Die Sendung be- fasste sich kritisch mit der Bussenpraxis in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land bei Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht (Dauer: rund 25 Minu- ten). B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 erhoben der Kanton Basel-Stadt (Beschwerde- führer 1), vertreten durch Regierungsrat Dr. Christoph Eymannn, der Generalsekretär des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt H (Beschwerdeführer 2) und der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer 3), vertreten durch Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, gemeinsam Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI) gegen die erwähnte Sendung. Als Rechtsbeistand nehmen Dr. Peter Mosimann und Eva Schuldt (Rechtsanwälte) von WENGER PLATTNER ihre Interessen wahr. Die Be- schwerdeführer machen geltend, die Sendung habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Die einseitige, anwaltschaftliche Ausrichtung der Sendung sei für das Publikum nicht erkennbar gewesen. Bereits der Titel der Sendung manifestiere die manipulative Darstellung der Pra- xis um die Schwimmbussen. Die Fragestellung bei Interviews sei nicht sachlich gewesen und wichtige Informationen seien nicht erwähnt worden. Schliesslich hätten sich die Be- schwerdeführer im ausgestrahlten Beitrag nicht äussern können. Von einem aufgezeichne- ten Interview mit Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli sei keine einzige Sequenz ausgestrahlt worden. Ihrer Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 7. September 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Stiftung Kabelnetz Basel als Betreiberin von Telebasel (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels (MCS-Law), zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Dezember 2012, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien nicht rechtsgenüglich vertreten und Beschwerdeführer 2 nicht beschwerdebefugt. Der Beitrag habe im Übrigen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Aufgrund der umfangreichen Medienberichter- stattung zum grundlegenden Bundesgerichtsentscheid und zur Bussenproblematik habe das Publikum von Telebasel über ein breites Vorwissen verfügt. Die Position der Behörden sei bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auch auf die Beson- derheit des Sendegefässes und die Erkennbarkeit des anwaltschaftlichen und provokativen Ansatzes des Fernsehbeitrags. Bei den monierten Ungenauigkeiten und Fehlern (z.B. Höhe der Busse) handle es sich um Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommen- heiten. D. In ihrer Replik vom 15. März 2013 wiesen die Beschwerdeführer die Einwände ge-

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gen die Beschwerdebefugnis bzw. ungenügende Bevollmächtigung zurück. Ihrem Schreiben lag auch eine nachträgliche Vollmacht des Vorstehers des Erziehungsdepartements im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 bei. Beschwerdeführer 1 und 3 seien rechts- wirksam vertreten und Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Generalsekretär des Erziehungsdepartements direkt betroffen. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass das Publikum über ein erhebliches Vorwissen verfügt habe. Der Thesencharakter der Sendung sei für das Publikum nicht erkennbar gewesen. Es sei vielmehr der Eindruck erweckt wor- den, die Sendung beruhe auf objektiven Fakten. E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 18. April 2013 an ihren Vorbrin- gen fest, insbesondere auch hinsichtlich des Eintretens. Der Verweis auf die UBI- Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Vorwissens sei unzutreffend. Die in der Sendung vermittelte Meinung zu einer umstrittenen Problematik sei klar als solche erkennbar gewe- sen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde), die ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). In ihrem Tätigkeitsgebiet betroffene Behörden sind wie auch natürliche und juristische Personen beschwerdebefugt (BBl 2003 S. 1743).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vertreten bzw. gar nicht beschwerdebefugt seien. Nicht bestritten ist, dass die Kantone Basel-Stadt und Kantone Basel-Landschaft an sich im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG beschwerdebefugt sind. Im Gegensatz zu den jeweili- gen Erziehungsdepartementen, deren Bussenpraxis gegen muslimische Familien bei der Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunterricht aus religiösen Gründen im Zent- rum der Sendung steht, verfügen sie über eigene Rechtspersönlichkeit.

E. 2.2 Repräsentant des Kantons Basel Stadt ist Regierungsrat Christoph Eymann, Vor- steher des Erziehungsdepartements. Dieses Vertretungsverhältnis geht aus der Anwalts- vollmacht vom 13. Mai 2013 hervor. Die Beschwerde des Kantons Basel Stadt ist deshalb hinreichend legitimiert. Ein formaler Beschluss des Basler Regierungsrats zur Beschwerde- führung an die UBI ist nicht erforderlich.

E. 2.3 Der Generalsekretär des Erziehungsdepartments H verfügt dagegen nicht über die notwendige Betroffenheit zu einer Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde. Er wurde in der Sendung weder gezeigt oder erwähnt noch wurde auf ihn implizit Bezug genommen. Da er im Gegensatz zum Vorsteher des Erziehungsdepartements im eigenen Namen und nicht im Namen des Kantons Beschwerde erhoben hat, hätte er die Anforderungen an eine Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllen müssen.

E. 2.4 Dass Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, die Interessen des Kantons Basel-Landschaft vertritt, geht aus der Anwalts- vollmacht vom 7. Mai 2012 ebenfalls nicht hervor. Der Kanton Basel-Landschaft ist deshalb nicht hinreichend legitimiert. Ob der von Telebasel im Vorfeld der Sendung interviewte Urs Wüthrich-Pelloli allenfalls selber die Voraussetzungen für eine Individual- oder Betroffenen- beschwerde erfüllt, kann offen gelassen werden. Da zumindest die Beschwerdelegitimation des Kantons Basel-Stadt gegeben ist, kann auf die gemeinsam erhobene Beschwerde ein- getreten werden.

E. 3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen können nicht auferlegt werden. Auf die entsprechenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.

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E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 4.1 Im Zentrum der beanstandeten „Report“-Sendung steht die in Muttenz wohnhafte Familie D mit ihren fünf Mädchen. Der Vater musste kürzlich eine Busse von 2500 Franken an die Gemeinde entrichten, weil eine Tochter nicht am obligatorischen Schulschwimmun- terricht teilnahm. Er wie auch seine älteste Tochter legen die Gründe für diese Verweige- rung dar. Sie weisen darauf hin, dass eine Teilnahme von Mädchen am Schwimmunterricht mit ihrem islamischen Glauben nicht vereinbar sei. Zwei Vertreter der Schulleitung von Mut- tenz verteidigen das Schulschwimmobligatorium und die Auferlegung von Bussen. Zu Wort kommt überdies ein in der Stadt Basel wohnhafter Vater von drei Töchtern, der ebenfalls gebüsst wurde, weil zwei seiner Kinder den Schwimmunterricht nicht besuchten. Er wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht. Auch seine Anwältin, ein Schwimminstruktor sowie drei Vertreter eines interreligiösen Dialogs äussern sich vorwiegend negativ zum obli- gatorischen Schulschwimmunterricht und der Bussenpraxis in den beiden Basler Kantonen.

E. 4.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbei- tung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen inter- nationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum.

E. 4.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.).

E. 4.4 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das

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Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vor- wissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 5 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar.

E. 5.1 Beim „Report“ auf Telebasel handelt es sich um eine wöchentlich ausgestrahlte Reportagesendung, welche gemäss Selbstbeschrieb auf der Website Hintergründe zu aktu- ellen Themen beleuchtet und sich kritisch mit aktuellen Entwicklungen in der Region be- fasst. Aufgrund des Sendekonzepts ist davon auszugehen, dass die beanstandete Sendung von einem mündigen Publikum verfolgt wurde (BGE 132 II 290 E. S. 295).

E. 5.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals zu grundrechtlichen Fragen im Zu- sammenhang mit dem obligatorischen Schulschwimmunterricht geäussert. Lange Zeit schützte es die Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiö- sen Gründen (BGE 119 Ia 178). Das Bundesgericht gewichtete dabei die aus dem Grund- recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) abgeleiteten privaten Interessen höher als die mit einer Teilnahme am Schwimmunterricht verbundenen öffentlichen Interes- sen. 2008 nahm es eine Praxisänderung vor (BGE 135 I 79). Die öffentlichen Interessen wurden höher bewertet, vor allem aufgrund der veränderten Zusammensetzung der Bevöl- kerung und der damit verbundenen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevöl- kerungsgruppe. Das Schulschwimmobligatorium stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, wenn dieses mit geeigneten flankierenden Massnahmen ver- bunden wird. Diese Praxisänderung bestätigte das Bundesgericht in einem späteren Basler Fall (Urteil 2C_666/2011 des Bundesgerichts vom 7. März 2012). Das Erziehungsdeparte- ment des Kantons Basel-Stadt hatte Eltern, von denen zwei Töchter die Teilnahme am obli- gatorischen Schwimmunterricht in einer Primarschule verweigerten, mit insgesamt Fr. 700.- gebüsst. Das Bundesgericht argumentierte wiederum, dass sich der Zweck des Obligator- iums nicht auf die Vermittlung des Lehrstoffs beschränke. Zu berücksichtigen gelte es eben- falls die mit dem Schulschwimmen verbundene wichtige soziale Einbindungsfunktion. In der beanstandeten Sendung wurden diese neue bundesgerichtliche Praxis und speziell der Basler Fall thematisiert. Der sich gegen die Busse wehrende Vater sowie dessen Anwältin kamen zu Wort.

E. 5.3 Insbesondere seit Einführung der Bussenpraxis bei Verweigerung des obligatori- schen Schwimmunterrichts durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt im Juli 2010 haben regionale, aber auch nationale Medien regelmässig über dieses Thema berichtet. Das am 7. März 2012 und damit nur wenige Wochen vor Ausstrahlung der bean- standeten Sendung gefällte Urteil des Bundesgerichts im erwähnten Basler Fall fand denn auch beträchtlichen Widerhall in verschiedensten Medien. Auch Telebasel strahlte dazu am

26. März 2012 einen Beitrag aus („Bundesgericht bestätigt Schwimmbussen“). Die „Basler Zeitung“ und die „Basellandschaftliche Zeitung“ widmeten dem Thema der Schwimmbussen

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eine Vielzahl von Artikeln. Es kann damit zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung von einem beträchtlichen Vorwissen des Publikums hinsichtlich der Bussenpraxis der Basler Erziehungsdepartemente bei Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schwimmun- terricht aus religiöser Überzeugung ausgegangen werden (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]).

E. 5.4 Unbestritten ist, dass die beanstandete Sendung einseitig und nicht ausgewogen war. Sie verfolgte weitgehend einen anwaltschaftlichen Fokus. Telebasel übernahm die Meinung der porträtierten strenggläubigen Muslimfamilien praktisch vollumfänglich, vertrat diese teilweise mit Vehemenz und bemühte sich, die Gegenargumente zu widerlegen. In der Beschwerde wird gerügt, dieser anwaltschaftliche Blickwinkel sei für das Publikum nicht transparent gewesen, die beanstandete Sendung habe ein Bild von „Scheinobjektivität“ vermittelt.

E. 5.4.1 Telebasel hat im Rahmen der Ausstrahlung - sei es in der An- oder Abmoderation oder mit einer anschliessenden Diskussion - nicht ausdrücklich auf den einseitigen, anwalt- schaftlichen Blickwinkel hingewiesen (VPB 62/1998 Nr. 50 S. 456ff. i.S. UBI-Entscheid b. 650 vom 24. Oktober 1997 [„Nazigold und Judengeld“]). Der einseitige Fokus der Sendung war für das Publikum jedoch schon aufgrund der Gestaltung der Sendung klar erkennbar. Der Einstieg mit dem Vater eines der betroffenen Mädchen illustrierte diese Optik, welche im weiteren Verlauf der Sendung konsequent weiterverfolgt wurde. Die Ansichten und An- liegen der gezeigten muslimischen Familien vermittelte Telebasel breit und mit viel Ver- ständnis. In den Kommentaren zum Gezeigten ergriff die Redaktion zudem regelmässig Partei für diese Familien. Die Ansichten der Vertreter der Schulleitung wurden dagegen teil- weise in Zweifel gezogen. Dass es sich um einen parteiischen Beitrag zur Problematik des Schulschwimmobligatoriums handelte, war für das Publikum überdies aufgrund der - offen- sichtlich nicht neutralen - Tonalität („Inquisition gegen Muslime“) und aufgrund seines Vor- wissens ersichtlich.

E. 5.4.2 Die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze bedingen keine ausgewogene Be- richterstattung. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn die in der Sendung be- handelten Themen Gegenstand einer bevorstehenden Volksabstimmung gewesen wären (UBI-Entscheid b. 590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3f. [„Meinungsumfragen“]).

E. 5.5 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich hingegen die Frage, ob die Sichtweise der für die Schwimmbussen verantwortlichen Erziehungsdepartemente in ange- messener Weise zum Ausdruck gekommen ist. In der Beschwerdeschrift wird dies verneint, insbesondere mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdeführer und damit die eigentlichen Repräsentanten der Erziehungsdepartemente der beiden Basler Kantone in der Sendung nicht äussern konnten.

E. 5.5.1 Die Praxis der beiden Erziehungsdepartemente, die Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schulschwimmunterricht zu büssen, wird in der Sendung kritisiert und in Frage gestellt. Ein Mitwirken der für diese Praxis primär verantwortlichen Beschwerdeführer in der Sendung war allerdings nicht zwingend geboten. Die Kritik gegen die Behörden war nämlich politischer Natur. Telebasel wollte primär widerlegen, dass ein Zwang zum Schul-

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schwimmunterricht der Integration von strenggläubigen Moslems dienlich ist, was auch im zweiten Teil des Sendetitels zum Ausdruck kommt („Warum Schwimmbussen an den Integ- rationsabsichten vorbeizielen“). Es wurde dagegen keinem der drei Beschwerdeführer oder der beiden involvierten Regierungsräte ein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen. Im Ge- genteil kam zum Ausdruck, dass die Praxis der beiden Erziehungsdepartemente auch vom Bundesgericht geschützt wurde.

E. 5.5.2 Die wichtigsten Argumente für die geltende Praxis der Erziehungsdepartemente wie die Durchsetzung des Lehrplans, das Gleichbehandlungsgebot, das Kindeswohl und die Integrationsabsicht fanden in der Sendung Eingang. Die beiden Vertreter der Schulleitung von Muttenz wiesen auf die diversen Gründe für die konsequente Durchsetzung des Schulschwimmobligatoriums hin. Die entsprechenden Argumente dürften dem Publikum von „Report“ durch die vorgängig umfangreiche Medienberichterstattung zu den Basler Fällen und zum Bundesgerichtsentscheid vom 7. März 2012 ohnehin im Wesentlichen bereits be- kannt gewesen sein. Vor allem die beiden Departementsvorsteher begründeten in den Me- dien mehrmals die Bussenpraxis bei Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunter- richt (siehe dazu auch E. 5.3). In der Sendung selber hätten die einzelnen Gründe für die Verweigerung von Ausnahmen aus religiösen Gründen allenfalls prägnanter und detaillierter sowie grundrechtliche Aspekte um die Glaubens- und Gewissensfreiheit vertiefter darge- stellt werden können. Angesichts des besonderen und erkennbaren Fokus der Sendung kamen die behördlichen Ansichten zur Bussenpraxis aber in für die freie Meinungsbildung des Publikums ausreichender Weise zum Ausdruck. Die Hervorhebung des Arguments der Integration rechtfertigte sich durch den Umstand, dass dieser Aspekt ausschlaggebend war für die 2008 vollzogene Praxisänderung des Bundesgerichts bezüglich der Frage der Be- freiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen (siehe dazu auch vorne E. 5.2).

E. 5.6 Telebasel hat die wesentlichen Fakten zum behandelten Thema korrekt vermittelt. Das betrifft insbesondere die Grundsätze der Praxis der Erziehungsdepartemente der bei- den Basler Kantone bei der Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schul- schwimmunterricht, die zentralen Gründe dafür sowie den wichtigen Umstand, dass diese Bussenpraxis vom Bundesgericht als zulässig beurteilt worden ist. Die nicht präzise Erwäh- nung der Bussenhöhe in den beiden Kantonen sowie die in keiner Weise belegte Behaup- tung, wonach das Bundesgericht der unterlegenen Anwältin das Honorar aufgrund ihres Engagements gekürzt haben soll, stellen Fehler bzw. Mängel in Nebenpunkten dar. Sie sind nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt in wesentlicher Weise zu beeinflussen. Persönliche Ansichten und Kommentare waren zudem als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).

E. 5.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sendung komme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sachgerechtigkeitsgebot manipulativer Charakter zu. Belege dafür seien u.a. der Titel („Inquisition gegen Muslime“), die Art und Weise der Interviewführung oder der Schlusssatz („Sanftere Methoden als im Mittelalter, aber sie tra- gen den Geist der damaligen Inquisition“).

E. 5.7.1 Die beanstandete Sendung erscheint in mehreren Sequenzen tendenziös. Die Art

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der Interviewführung bei Befürwortern und Gegnern des Schulschwimmobligatoriums sowie die Bewertung ihrer Antworten unterscheiden sich teilweise erheblich. Mitglieder von mit Schwimmbussen belegten Familien können ihre Sicht der Dinge breit darstellen und erhal- ten ausgiebig Gelegenheit, allfällige gegen sie bestehende Ängste in der Bevölkerung („Muss man Angst haben vor Ihnen?“) zu widerlegen. Ein Hinterfragen von deren Ansichten durch die Redaktion erfolgt nicht. Die Vertreter der Schulbehörden werden dagegen mit kri- tischen Fragen konfrontiert („Wollen Sie diese Familien bekehren?“) und ihre Antworten manchmal nachträglich relativiert. Die Kommentare der Redaktion illustrieren ebenfalls den teilweise tendenziösen Charakter der Sendung. Wenn etwa die Frage in den Raum gestellt wird, ob man „ein Mädchen zum Halbnacktsein zwingen“ dürfe, ist dies eine stark vereinfa- chende Darstellung der Problematik um die Schwimmbussen, weil die Durchsetzung des Obligatoriums mit zwingenden flankierenden Massnahmen wie insbesondere der Verwen- dung von körperbedeckenden Schwimmanzügen (Urteil 2C_666/2011 des Bundegerichts vom 7. März 2011 E. 2.6.2) verbunden ist, um den Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) zu mildern. In einer anderen Sequenz wirft der Kommen- tator der Schulleitung Interviewverweigerung und grössere Verschlossenheit als ein „Frau- en-Harem“ vor. Unerwähnt bleibt in diesem Zusammenhang, dass mit dem gesprächsberei- ten zuständigen Departementsvorsteher, Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, ein Interview geführt wurde, ohne dass davon eine Sequenz in der beanstandeten Sendung ausgestrahlt wurde. Deutlich wird der teilweise tendenziöse Charakter der Sendung schliesslich auch durch den Vergleich der Bussenpraxis mit der Inquistion, welcher im Schlusssatz einzig be- züglich der Wahl der Methoden abgeschwächt wird.

E. 5.7.2 Eine differenziertere Darstellung der beiden divergierenden Positionen zur Bussen- praxis wäre für die Meinungsbildung des Publikums wohl förderlich gewesen. Die teilweise tendenziöse Vermittlung der Problematik war - wie der damit zusammenhängende anwalt- schaftliche Blickwinkel - für die Zuschauenden allerdings offensichtlich und deshalb auch weitgehend als solche erkennbar. Die in der Sendung erwähnten Sachverhaltselemente zu den Schwimmbussen relativierten den an sich sachlich problematischen Vergleich mit der Inquisition und offenbarten die konkreten Hintergründe zur behördlichen Praxis. Der Ver- gleich veranschaulicht in provokativer Weise die Botschaft der Sendung: Schwimmbussen zielten an der Integrationsabsicht vorbei und dienten daher einzig dazu, eine Glaubensmin- derheit wegen ihren religiösen Überzeugungen abzustrafen. Der vollständige Titel der Sen- dung verdeutlicht diese Botschaft, welche offensichtlich der Meinung der porträtierten betrof- fenen muslimischen Familien und ihren Interessenvertretern entspricht. Aufgrund dieser Transparenz über die Stossrichtung der Sendung und der korrekten Vermittlung der wesent- lichen Fakten zum Schulschwimmobligatorium in den beiden Kantonen wurde das Publikum trotz der vereinfachten und stark zugespitzten Darstellung der Problematik nicht irregeführt. Da überdies der - zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bereits bekannte - Stand- punkt der Erziehungsdepartemente durch die Vertreter der Schulleitung von Muttenz ange- messen zum Ausdruck kam, war es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend erforderlich, Teile aus dem Interview mit Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli auszustrahlen. Eine Sequenz davon zeigte Telebasel im Übrigen in der Nachrichtensendung „7 vor 7“, wel- che unmittelbar vor der Sendung „Report“ ausgestrahlt wurde.

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E. 5.8 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat. Die wesentlichen Fakten zur primär politischen Fragestellung bezüglich der Bussen gegen strenggläubige Muslime aufgrund der Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunterricht aus religiösen Gründen und der damit insbesondere auch verfolgten Integrationsabsichten wurden korrekt vermittelt. Der anwaltschaftliche Blickwinkel sowie der daraus resultierende einseitige und teilweise ten- denziöse Charakter der Sendung waren für das Publikum erkennbar. Der Standpunkt der beiden Erziehungsdepartemente kam in angemessener Weise zum Ausdruck. Zu berück- sichtigen gilt es bei diesen Aspekten das erhebliche Vorwissen des mündigen Publikums von „Report“ zur kritisierten Bussenpraxis. Die festgestellten Mängel wie insbesondere die stark zugespitzte und wenig differenzierte Darstellung der sich gegenüberstehenden Posi- tionen der Erziehungsdepartemente einerseits und der betroffenen muslimischen Familien anderseits haben die Meinungsbildung des Publikums deshalb nicht in rundfunkrechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Sie betreffen daher nur Nebenpunkte. Die Medienfreiheit bzw. die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern auch, eine rechtlich zulässige Praxis von Behörden grundsätzlich und in pointierter Weise in Frage zu stellen.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 660

Entscheid vom 3. Mai 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Telebasel Sendung „Report“ vom 18. April 2012, „Inquisition gegen Muslime – Warum Schwimmbussen an den Integrationsabsichten vorbeizielen“

Beschwerde vom 9. Oktober 2012

________________________ Parteien Kanton Basel-Stadt, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann; H; Kanton Basel-Landschaft, Regierungsrat Urs Wüthrich- Pelloli (Beschwerdeführer), alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Mosimann und Eva Schuldt, WENGER PLATTNER

Stiftung Kabelnetz Basel (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels, MCS-Law

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Sachverhalt:

A. Am 18. April 2012 strahlte das konzessionierte Lokalfernsehen Telebasel im wö- chentlichen Magazin „Report“ eine Reportage mit dem Titel „Inquisition gegen Muslime – Warum Schwimmbussen an den Integrationsabsichten vorbeizielen“ aus. Die Sendung be- fasste sich kritisch mit der Bussenpraxis in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land bei Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht (Dauer: rund 25 Minu- ten). B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 erhoben der Kanton Basel-Stadt (Beschwerde- führer 1), vertreten durch Regierungsrat Dr. Christoph Eymannn, der Generalsekretär des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt H (Beschwerdeführer 2) und der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer 3), vertreten durch Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, gemeinsam Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI) gegen die erwähnte Sendung. Als Rechtsbeistand nehmen Dr. Peter Mosimann und Eva Schuldt (Rechtsanwälte) von WENGER PLATTNER ihre Interessen wahr. Die Be- schwerdeführer machen geltend, die Sendung habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Die einseitige, anwaltschaftliche Ausrichtung der Sendung sei für das Publikum nicht erkennbar gewesen. Bereits der Titel der Sendung manifestiere die manipulative Darstellung der Pra- xis um die Schwimmbussen. Die Fragestellung bei Interviews sei nicht sachlich gewesen und wichtige Informationen seien nicht erwähnt worden. Schliesslich hätten sich die Be- schwerdeführer im ausgestrahlten Beitrag nicht äussern können. Von einem aufgezeichne- ten Interview mit Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli sei keine einzige Sequenz ausgestrahlt worden. Ihrer Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 7. September 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Stiftung Kabelnetz Basel als Betreiberin von Telebasel (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels (MCS-Law), zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Dezember 2012, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien nicht rechtsgenüglich vertreten und Beschwerdeführer 2 nicht beschwerdebefugt. Der Beitrag habe im Übrigen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Aufgrund der umfangreichen Medienberichter- stattung zum grundlegenden Bundesgerichtsentscheid und zur Bussenproblematik habe das Publikum von Telebasel über ein breites Vorwissen verfügt. Die Position der Behörden sei bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auch auf die Beson- derheit des Sendegefässes und die Erkennbarkeit des anwaltschaftlichen und provokativen Ansatzes des Fernsehbeitrags. Bei den monierten Ungenauigkeiten und Fehlern (z.B. Höhe der Busse) handle es sich um Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommen- heiten. D. In ihrer Replik vom 15. März 2013 wiesen die Beschwerdeführer die Einwände ge-

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gen die Beschwerdebefugnis bzw. ungenügende Bevollmächtigung zurück. Ihrem Schreiben lag auch eine nachträgliche Vollmacht des Vorstehers des Erziehungsdepartements im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 bei. Beschwerdeführer 1 und 3 seien rechts- wirksam vertreten und Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Generalsekretär des Erziehungsdepartements direkt betroffen. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass das Publikum über ein erhebliches Vorwissen verfügt habe. Der Thesencharakter der Sendung sei für das Publikum nicht erkennbar gewesen. Es sei vielmehr der Eindruck erweckt wor- den, die Sendung beruhe auf objektiven Fakten. E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 18. April 2013 an ihren Vorbrin- gen fest, insbesondere auch hinsichtlich des Eintretens. Der Verweis auf die UBI- Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Vorwissens sei unzutreffend. Die in der Sendung vermittelte Meinung zu einer umstrittenen Problematik sei klar als solche erkennbar gewe- sen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde), die ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). In ihrem Tätigkeitsgebiet betroffene Behörden sind wie auch natürliche und juristische Personen beschwerdebefugt (BBl 2003 S. 1743). 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vertreten bzw. gar nicht beschwerdebefugt seien. Nicht bestritten ist, dass die Kantone Basel-Stadt und Kantone Basel-Landschaft an sich im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG beschwerdebefugt sind. Im Gegensatz zu den jeweili- gen Erziehungsdepartementen, deren Bussenpraxis gegen muslimische Familien bei der Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunterricht aus religiösen Gründen im Zent- rum der Sendung steht, verfügen sie über eigene Rechtspersönlichkeit. 2.2 Repräsentant des Kantons Basel Stadt ist Regierungsrat Christoph Eymann, Vor- steher des Erziehungsdepartements. Dieses Vertretungsverhältnis geht aus der Anwalts- vollmacht vom 13. Mai 2013 hervor. Die Beschwerde des Kantons Basel Stadt ist deshalb hinreichend legitimiert. Ein formaler Beschluss des Basler Regierungsrats zur Beschwerde- führung an die UBI ist nicht erforderlich. 2.3 Der Generalsekretär des Erziehungsdepartments H verfügt dagegen nicht über die notwendige Betroffenheit zu einer Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde. Er wurde in der Sendung weder gezeigt oder erwähnt noch wurde auf ihn implizit Bezug genommen. Da er im Gegensatz zum Vorsteher des Erziehungsdepartements im eigenen Namen und nicht im Namen des Kantons Beschwerde erhoben hat, hätte er die Anforderungen an eine Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllen müssen. 2.4 Dass Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, die Interessen des Kantons Basel-Landschaft vertritt, geht aus der Anwalts- vollmacht vom 7. Mai 2012 ebenfalls nicht hervor. Der Kanton Basel-Landschaft ist deshalb nicht hinreichend legitimiert. Ob der von Telebasel im Vorfeld der Sendung interviewte Urs Wüthrich-Pelloli allenfalls selber die Voraussetzungen für eine Individual- oder Betroffenen- beschwerde erfüllt, kann offen gelassen werden. Da zumindest die Beschwerdelegitimation des Kantons Basel-Stadt gegeben ist, kann auf die gemeinsam erhobene Beschwerde ein- getreten werden. 3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen können nicht auferlegt werden. Auf die entsprechenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.

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4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Im Zentrum der beanstandeten „Report“-Sendung steht die in Muttenz wohnhafte Familie D mit ihren fünf Mädchen. Der Vater musste kürzlich eine Busse von 2500 Franken an die Gemeinde entrichten, weil eine Tochter nicht am obligatorischen Schulschwimmun- terricht teilnahm. Er wie auch seine älteste Tochter legen die Gründe für diese Verweige- rung dar. Sie weisen darauf hin, dass eine Teilnahme von Mädchen am Schwimmunterricht mit ihrem islamischen Glauben nicht vereinbar sei. Zwei Vertreter der Schulleitung von Mut- tenz verteidigen das Schulschwimmobligatorium und die Auferlegung von Bussen. Zu Wort kommt überdies ein in der Stadt Basel wohnhafter Vater von drei Töchtern, der ebenfalls gebüsst wurde, weil zwei seiner Kinder den Schwimmunterricht nicht besuchten. Er wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht. Auch seine Anwältin, ein Schwimminstruktor sowie drei Vertreter eines interreligiösen Dialogs äussern sich vorwiegend negativ zum obli- gatorischen Schulschwimmunterricht und der Bussenpraxis in den beiden Basler Kantonen. 4.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbei- tung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen inter- nationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum. 4.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.). 4.4 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das

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Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vor- wissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. 5.1 Beim „Report“ auf Telebasel handelt es sich um eine wöchentlich ausgestrahlte Reportagesendung, welche gemäss Selbstbeschrieb auf der Website Hintergründe zu aktu- ellen Themen beleuchtet und sich kritisch mit aktuellen Entwicklungen in der Region be- fasst. Aufgrund des Sendekonzepts ist davon auszugehen, dass die beanstandete Sendung von einem mündigen Publikum verfolgt wurde (BGE 132 II 290 E. S. 295). 5.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals zu grundrechtlichen Fragen im Zu- sammenhang mit dem obligatorischen Schulschwimmunterricht geäussert. Lange Zeit schützte es die Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiö- sen Gründen (BGE 119 Ia 178). Das Bundesgericht gewichtete dabei die aus dem Grund- recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) abgeleiteten privaten Interessen höher als die mit einer Teilnahme am Schwimmunterricht verbundenen öffentlichen Interes- sen. 2008 nahm es eine Praxisänderung vor (BGE 135 I 79). Die öffentlichen Interessen wurden höher bewertet, vor allem aufgrund der veränderten Zusammensetzung der Bevöl- kerung und der damit verbundenen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevöl- kerungsgruppe. Das Schulschwimmobligatorium stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, wenn dieses mit geeigneten flankierenden Massnahmen ver- bunden wird. Diese Praxisänderung bestätigte das Bundesgericht in einem späteren Basler Fall (Urteil 2C_666/2011 des Bundesgerichts vom 7. März 2012). Das Erziehungsdeparte- ment des Kantons Basel-Stadt hatte Eltern, von denen zwei Töchter die Teilnahme am obli- gatorischen Schwimmunterricht in einer Primarschule verweigerten, mit insgesamt Fr. 700.- gebüsst. Das Bundesgericht argumentierte wiederum, dass sich der Zweck des Obligator- iums nicht auf die Vermittlung des Lehrstoffs beschränke. Zu berücksichtigen gelte es eben- falls die mit dem Schulschwimmen verbundene wichtige soziale Einbindungsfunktion. In der beanstandeten Sendung wurden diese neue bundesgerichtliche Praxis und speziell der Basler Fall thematisiert. Der sich gegen die Busse wehrende Vater sowie dessen Anwältin kamen zu Wort. 5.3 Insbesondere seit Einführung der Bussenpraxis bei Verweigerung des obligatori- schen Schwimmunterrichts durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt im Juli 2010 haben regionale, aber auch nationale Medien regelmässig über dieses Thema berichtet. Das am 7. März 2012 und damit nur wenige Wochen vor Ausstrahlung der bean- standeten Sendung gefällte Urteil des Bundesgerichts im erwähnten Basler Fall fand denn auch beträchtlichen Widerhall in verschiedensten Medien. Auch Telebasel strahlte dazu am

26. März 2012 einen Beitrag aus („Bundesgericht bestätigt Schwimmbussen“). Die „Basler Zeitung“ und die „Basellandschaftliche Zeitung“ widmeten dem Thema der Schwimmbussen

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eine Vielzahl von Artikeln. Es kann damit zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung von einem beträchtlichen Vorwissen des Publikums hinsichtlich der Bussenpraxis der Basler Erziehungsdepartemente bei Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schwimmun- terricht aus religiöser Überzeugung ausgegangen werden (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). 5.4 Unbestritten ist, dass die beanstandete Sendung einseitig und nicht ausgewogen war. Sie verfolgte weitgehend einen anwaltschaftlichen Fokus. Telebasel übernahm die Meinung der porträtierten strenggläubigen Muslimfamilien praktisch vollumfänglich, vertrat diese teilweise mit Vehemenz und bemühte sich, die Gegenargumente zu widerlegen. In der Beschwerde wird gerügt, dieser anwaltschaftliche Blickwinkel sei für das Publikum nicht transparent gewesen, die beanstandete Sendung habe ein Bild von „Scheinobjektivität“ vermittelt. 5.4.1 Telebasel hat im Rahmen der Ausstrahlung - sei es in der An- oder Abmoderation oder mit einer anschliessenden Diskussion - nicht ausdrücklich auf den einseitigen, anwalt- schaftlichen Blickwinkel hingewiesen (VPB 62/1998 Nr. 50 S. 456ff. i.S. UBI-Entscheid b. 650 vom 24. Oktober 1997 [„Nazigold und Judengeld“]). Der einseitige Fokus der Sendung war für das Publikum jedoch schon aufgrund der Gestaltung der Sendung klar erkennbar. Der Einstieg mit dem Vater eines der betroffenen Mädchen illustrierte diese Optik, welche im weiteren Verlauf der Sendung konsequent weiterverfolgt wurde. Die Ansichten und An- liegen der gezeigten muslimischen Familien vermittelte Telebasel breit und mit viel Ver- ständnis. In den Kommentaren zum Gezeigten ergriff die Redaktion zudem regelmässig Partei für diese Familien. Die Ansichten der Vertreter der Schulleitung wurden dagegen teil- weise in Zweifel gezogen. Dass es sich um einen parteiischen Beitrag zur Problematik des Schulschwimmobligatoriums handelte, war für das Publikum überdies aufgrund der - offen- sichtlich nicht neutralen - Tonalität („Inquisition gegen Muslime“) und aufgrund seines Vor- wissens ersichtlich. 5.4.2 Die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze bedingen keine ausgewogene Be- richterstattung. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn die in der Sendung be- handelten Themen Gegenstand einer bevorstehenden Volksabstimmung gewesen wären (UBI-Entscheid b. 590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3f. [„Meinungsumfragen“]). 5.5 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich hingegen die Frage, ob die Sichtweise der für die Schwimmbussen verantwortlichen Erziehungsdepartemente in ange- messener Weise zum Ausdruck gekommen ist. In der Beschwerdeschrift wird dies verneint, insbesondere mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdeführer und damit die eigentlichen Repräsentanten der Erziehungsdepartemente der beiden Basler Kantone in der Sendung nicht äussern konnten. 5.5.1 Die Praxis der beiden Erziehungsdepartemente, die Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schulschwimmunterricht zu büssen, wird in der Sendung kritisiert und in Frage gestellt. Ein Mitwirken der für diese Praxis primär verantwortlichen Beschwerdeführer in der Sendung war allerdings nicht zwingend geboten. Die Kritik gegen die Behörden war nämlich politischer Natur. Telebasel wollte primär widerlegen, dass ein Zwang zum Schul-

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schwimmunterricht der Integration von strenggläubigen Moslems dienlich ist, was auch im zweiten Teil des Sendetitels zum Ausdruck kommt („Warum Schwimmbussen an den Integ- rationsabsichten vorbeizielen“). Es wurde dagegen keinem der drei Beschwerdeführer oder der beiden involvierten Regierungsräte ein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen. Im Ge- genteil kam zum Ausdruck, dass die Praxis der beiden Erziehungsdepartemente auch vom Bundesgericht geschützt wurde. 5.5.2 Die wichtigsten Argumente für die geltende Praxis der Erziehungsdepartemente wie die Durchsetzung des Lehrplans, das Gleichbehandlungsgebot, das Kindeswohl und die Integrationsabsicht fanden in der Sendung Eingang. Die beiden Vertreter der Schulleitung von Muttenz wiesen auf die diversen Gründe für die konsequente Durchsetzung des Schulschwimmobligatoriums hin. Die entsprechenden Argumente dürften dem Publikum von „Report“ durch die vorgängig umfangreiche Medienberichterstattung zu den Basler Fällen und zum Bundesgerichtsentscheid vom 7. März 2012 ohnehin im Wesentlichen bereits be- kannt gewesen sein. Vor allem die beiden Departementsvorsteher begründeten in den Me- dien mehrmals die Bussenpraxis bei Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunter- richt (siehe dazu auch E. 5.3). In der Sendung selber hätten die einzelnen Gründe für die Verweigerung von Ausnahmen aus religiösen Gründen allenfalls prägnanter und detaillierter sowie grundrechtliche Aspekte um die Glaubens- und Gewissensfreiheit vertiefter darge- stellt werden können. Angesichts des besonderen und erkennbaren Fokus der Sendung kamen die behördlichen Ansichten zur Bussenpraxis aber in für die freie Meinungsbildung des Publikums ausreichender Weise zum Ausdruck. Die Hervorhebung des Arguments der Integration rechtfertigte sich durch den Umstand, dass dieser Aspekt ausschlaggebend war für die 2008 vollzogene Praxisänderung des Bundesgerichts bezüglich der Frage der Be- freiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen (siehe dazu auch vorne E. 5.2). 5.6 Telebasel hat die wesentlichen Fakten zum behandelten Thema korrekt vermittelt. Das betrifft insbesondere die Grundsätze der Praxis der Erziehungsdepartemente der bei- den Basler Kantone bei der Verweigerung der Teilnahme am obligatorischen Schul- schwimmunterricht, die zentralen Gründe dafür sowie den wichtigen Umstand, dass diese Bussenpraxis vom Bundesgericht als zulässig beurteilt worden ist. Die nicht präzise Erwäh- nung der Bussenhöhe in den beiden Kantonen sowie die in keiner Weise belegte Behaup- tung, wonach das Bundesgericht der unterlegenen Anwältin das Honorar aufgrund ihres Engagements gekürzt haben soll, stellen Fehler bzw. Mängel in Nebenpunkten dar. Sie sind nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt in wesentlicher Weise zu beeinflussen. Persönliche Ansichten und Kommentare waren zudem als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). 5.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sendung komme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sachgerechtigkeitsgebot manipulativer Charakter zu. Belege dafür seien u.a. der Titel („Inquisition gegen Muslime“), die Art und Weise der Interviewführung oder der Schlusssatz („Sanftere Methoden als im Mittelalter, aber sie tra- gen den Geist der damaligen Inquisition“). 5.7.1 Die beanstandete Sendung erscheint in mehreren Sequenzen tendenziös. Die Art

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der Interviewführung bei Befürwortern und Gegnern des Schulschwimmobligatoriums sowie die Bewertung ihrer Antworten unterscheiden sich teilweise erheblich. Mitglieder von mit Schwimmbussen belegten Familien können ihre Sicht der Dinge breit darstellen und erhal- ten ausgiebig Gelegenheit, allfällige gegen sie bestehende Ängste in der Bevölkerung („Muss man Angst haben vor Ihnen?“) zu widerlegen. Ein Hinterfragen von deren Ansichten durch die Redaktion erfolgt nicht. Die Vertreter der Schulbehörden werden dagegen mit kri- tischen Fragen konfrontiert („Wollen Sie diese Familien bekehren?“) und ihre Antworten manchmal nachträglich relativiert. Die Kommentare der Redaktion illustrieren ebenfalls den teilweise tendenziösen Charakter der Sendung. Wenn etwa die Frage in den Raum gestellt wird, ob man „ein Mädchen zum Halbnacktsein zwingen“ dürfe, ist dies eine stark vereinfa- chende Darstellung der Problematik um die Schwimmbussen, weil die Durchsetzung des Obligatoriums mit zwingenden flankierenden Massnahmen wie insbesondere der Verwen- dung von körperbedeckenden Schwimmanzügen (Urteil 2C_666/2011 des Bundegerichts vom 7. März 2011 E. 2.6.2) verbunden ist, um den Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) zu mildern. In einer anderen Sequenz wirft der Kommen- tator der Schulleitung Interviewverweigerung und grössere Verschlossenheit als ein „Frau- en-Harem“ vor. Unerwähnt bleibt in diesem Zusammenhang, dass mit dem gesprächsberei- ten zuständigen Departementsvorsteher, Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli, ein Interview geführt wurde, ohne dass davon eine Sequenz in der beanstandeten Sendung ausgestrahlt wurde. Deutlich wird der teilweise tendenziöse Charakter der Sendung schliesslich auch durch den Vergleich der Bussenpraxis mit der Inquistion, welcher im Schlusssatz einzig be- züglich der Wahl der Methoden abgeschwächt wird. 5.7.2 Eine differenziertere Darstellung der beiden divergierenden Positionen zur Bussen- praxis wäre für die Meinungsbildung des Publikums wohl förderlich gewesen. Die teilweise tendenziöse Vermittlung der Problematik war - wie der damit zusammenhängende anwalt- schaftliche Blickwinkel - für die Zuschauenden allerdings offensichtlich und deshalb auch weitgehend als solche erkennbar. Die in der Sendung erwähnten Sachverhaltselemente zu den Schwimmbussen relativierten den an sich sachlich problematischen Vergleich mit der Inquisition und offenbarten die konkreten Hintergründe zur behördlichen Praxis. Der Ver- gleich veranschaulicht in provokativer Weise die Botschaft der Sendung: Schwimmbussen zielten an der Integrationsabsicht vorbei und dienten daher einzig dazu, eine Glaubensmin- derheit wegen ihren religiösen Überzeugungen abzustrafen. Der vollständige Titel der Sen- dung verdeutlicht diese Botschaft, welche offensichtlich der Meinung der porträtierten betrof- fenen muslimischen Familien und ihren Interessenvertretern entspricht. Aufgrund dieser Transparenz über die Stossrichtung der Sendung und der korrekten Vermittlung der wesent- lichen Fakten zum Schulschwimmobligatorium in den beiden Kantonen wurde das Publikum trotz der vereinfachten und stark zugespitzten Darstellung der Problematik nicht irregeführt. Da überdies der - zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bereits bekannte - Stand- punkt der Erziehungsdepartemente durch die Vertreter der Schulleitung von Muttenz ange- messen zum Ausdruck kam, war es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend erforderlich, Teile aus dem Interview mit Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli auszustrahlen. Eine Sequenz davon zeigte Telebasel im Übrigen in der Nachrichtensendung „7 vor 7“, wel- che unmittelbar vor der Sendung „Report“ ausgestrahlt wurde.

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5.8 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat. Die wesentlichen Fakten zur primär politischen Fragestellung bezüglich der Bussen gegen strenggläubige Muslime aufgrund der Verweigerung der Teilnahme am Schulschwimmunterricht aus religiösen Gründen und der damit insbesondere auch verfolgten Integrationsabsichten wurden korrekt vermittelt. Der anwaltschaftliche Blickwinkel sowie der daraus resultierende einseitige und teilweise ten- denziöse Charakter der Sendung waren für das Publikum erkennbar. Der Standpunkt der beiden Erziehungsdepartemente kam in angemessener Weise zum Ausdruck. Zu berück- sichtigen gilt es bei diesen Aspekten das erhebliche Vorwissen des mündigen Publikums von „Report“ zur kritisierten Bussenpraxis. Die festgestellten Mängel wie insbesondere die stark zugespitzte und wenig differenzierte Darstellung der sich gegenüberstehenden Posi- tionen der Erziehungsdepartemente einerseits und der betroffenen muslimischen Familien anderseits haben die Meinungsbildung des Publikums deshalb nicht in rundfunkrechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Sie betreffen daher nur Nebenpunkte. Die Medienfreiheit bzw. die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern auch, eine rechtlich zulässige Praxis von Behörden grundsätzlich und in pointierter Weise in Frage zu stellen. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 6. August 2013