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b.607

Schweizer Fernsehen, unterlassene Berichterstattung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Ubi · 2010-10-22 · Deutsch CH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat in BGE 136 I 267 festgestellt, dass „aus einem konkluden- ten Verhalten im Gesamtzusammenhang bzw. aus der Vernehmlassung des Veranstalters zuhanden der Ombudsstelle“ im Beschwerdeverfahren eine Zugangsverweigerung anzu- nehmen ist. Eine systematische Diskriminierung des Beschwerdeführers könne nicht aus- geschlossen werden, weshalb die UBI die Frage inhaltlich umfassend prüfen müsse. Auch in der Beschwerdesache b.607 sah das Bundesgericht Indizien für eine Beeinträchtigung von verfassungs- und konventionsmässig geschützten Positionen Dritter. Die UBI müsse der Frage nachgehen, „ob die unterlassene Berichterstattung über das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Teil einer verfassungsrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Be- schwerdeführers durch das Schweizer Fernsehen“ bilde.

E. 1.1 Die von der UBI zu beurteilenden Fragen sind damit grundsätzlich vom Bundesge- richt vorgegeben. Die Eintretensfragen hat die UBI nicht mehr zu prüfen. Sie hat im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu beurteilen, ob die Zugangsverweigerungen in den Beschwerdesachen b.593 und b.607 rechtswidrig erfolgt sind. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind ausschliesslich das Programm bzw. die Programme des Schweizer Fernse- hens. Andere Programme der Beschwerdegegnerin sind nicht Bestandteil der Beschwerde- verfahren.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer führt in seinen Eingaben aus, er moniere vor allem auch die durch die Diskriminierung indirekt bewirkte Verletzung des Vielfaltsgebots. Über teilweise schwerwiegende Missstände in der Tierhaltung, welche durch den VgT aufgedeckt worden seien, habe das Schweizer Fernsehen nicht berichtet. Da es sich ausschliesslich um eine Zugangsbeschwerde handelt, ist nicht zu prüfen, ob das Schweizer Fernsehen das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG in Tierschutzfragen eingehalten hat. Das Vielfaltsgebot kann ausschliesslich im Rahmen von Programmbeschwerden gegen ausgestrahlte Sen- dungen geltend gemacht werden.

E. 1.3 Beide Parteien führen in ihren Rechtsschriften immer wieder neue Sachverhalte als Beleg für ihren Standpunkt an. Grundsätzlich können für die Beurteilung nur Fakten in Be- tracht gezogen werden, welche sich bis zur Einreichung der Beanstandung der Beschwerde b.607 ereignet haben, also bis zum 10. Juli 2009. Auf die vom Beschwerdeführer in neueren Rechtsschriften angeführten zusätzlichen Belege kann ebenso wenig eingetreten werden wie auf den Hinweis der SRG auf die Ausstrahlung eines Berichts in der „Tagesschau“ vom

27. August 2010.

E. 2 Ein „Recht auf Antenne“, also einen Anspruch darauf, dass ein Fernsehveranstalter Informationen eines Dritten gegen seinen Willen ausstrahlen muss, gewährt weder das RTVG noch das anwendbare internationale Recht (BGE 136 I 167 E. 3.3.1 S. 173). Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Pro- grammautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Art. 6 Abs. 3 RTVG hält fest, dass niemand von einem Programmveranstalter

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die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen kann.

E. 2.1 Eine Verweigerung des Zugangs zum Programm kann in gewissen Fällen proble- matisch sein, insbesondere wenn dadurch gleichzeitig mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auch das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) berührt sind (siehe dazu die bundesrätliche Botschaft zum RTVG, BBl 2003 S. 1670). Das RTVG sieht deshalb neben der Beschwerde gegen ausgestrahlte Sendungen (Programmbeschwerde) gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG auch die Möglichkeit einer Zugangsbeschwerde an die UBI vor, welche sich nicht nur auf redakti- onelle Sendungen, sondern auf das ganze Programm und damit auch auf die Werbung be- zieht (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum RTVG den Ausnahmecharakter der Zugangsbeschwerde betont und ausgeführt, dass die ablehnende Haltung eines Programmveranstalters nur in seltenen Fällen rechtswidrig sein dürfte (BBl 2003 S. 1741).

E. 2.2 Vorliegend handelt es sich um atypische Zugangsbeschwerden. Der Beschwerde- führer macht nicht geltend, ein Gesuch zur Teilnahme an einer Sendung sei durch das Schweizer Fernsehen abgelehnt worden. Er beanstandet, dass er seit Jahren durch das Schweizer Fernsehen systematisch boykottiert werde. Es würde keine Informationen im Zusammenhang mit dem VgT ausstrahlen. Der Besonderheit der vorliegenden Zugangsbe- schwerde muss auch bei der materiellen Beurteilung Rechnung getragen werden. Es kann nicht, wie die Beschwerdegegnerin insbesondere mit Hinweis auf das Gutachten von And- reas Kley (siehe Andreas Kley, Beschwerde wegen verweigertem Programmzugang: Troja- nisches Pferd oder Ei des Kolumbus?, in: medialex 1/08, S. 15ff.) anführt, ausschliesslich darum gehen, eine aktive Teilnahme an einer Sendung zu erstreiten.

E. 2.3 Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Zugangsverweigerungen steht vorliegend im Zentrum, ob das Schweizer Fernsehen den Beschwerdeführer in verfassungs- und kon- ventionswidriger Weise diskriminiert hat. Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV verankert. Es handelt sich um einen Teilgehalt des ebenfalls verfas- sungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Eine Diskriminierung stellt eine qualifi- zierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar. Sie ist dann gegeben, wenn Personen aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. auch der „weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV) und ohne sachli- chen Grund ungleich behandelt werden (siehe zur Praxis des Bundesgerichts zum Diskrimi- nierungsverbot BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223).

E. 2.4 Das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV schützt im Prinzip nur natürliche Personen. In der Lehre wird allerdings erwogen, auch juristischen Personen mit engem Be- zug zu religiösen oder politischen Überzeugungen eine entsprechende Grundrechtsträger- schaft einzuräumen (siehe Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 359). Das Bundesgericht hat im Übrigen die Voraussetzungen für eine Diskriminierung im Zu- sammenhang mit Zugangsbeschwerden bzw. dem ausnahmsweisen Recht auf Antenne auf der Grundlage von Art. 10 i.V. mit Art. 14 EMRK nicht so streng gehandhabt. Das betrifft einerseits das diskriminierende Merkmal (z.B. politische Überzeugung) und anderseits die Beschränkung der Grundrechtsträgerschaft auf natürliche Personen. Es genügt denn auch

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im Grundsatz, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend gemacht wurde, wie beispielsweise das Teilnehmen einer Partei an einer Wahlsendung, an welcher auch andere, vergleichbare Parteien eingeladen waren (BGE 119 lb 241 E. 4 S. 249; BGE 119 lb 250 E. 3a S. 252). Der Beschwerdeführer behauptet vorliegend, er werde seit Jahren systematisch boykottiert. Eine Diskriminierung und damit eine rechtswidrige Zugangsver- weigerung würden insbesondere vorliegen, wenn er ausschliesslich aus politisch- weltanschaulichen oder aus anderen in Art. 8 Abs. 2 BV erwähnten Motiven und damit ohne sachliche Gründe von der Berichterstattung ausgeschlossen bliebe.

E. 2.5 Sachliche Gründe, warum über eine Organisation, eine Person, ein Ereignis oder ein Thema nicht berichtet wird, kann es viele geben. Die journalistische Arbeit, vor allem auch im Rahmen von Informationssendungen bei Radio und Fernsehen, kommt nicht ohne grössere Selektion aus. Über die Mehrheit der Ereignisse können die Redaktionen gar nicht berichten. Gründe dafür sind insbesondere die grosse Anzahl von Ereignissen und anderen möglichen Themen für eine Berichterstattung und die beschränkte Sendezeit. Dabei ist auch der den Programmveranstaltern zustehenden Programmautonomie Rechnung zu tragen.

E. 2.6 Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu politischer Werbung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gewisse Gruppierungen in redaktionellen Fernsehbeiträgen nicht oder nur selten erwähnt werden. Für diese stelle bezahlte Werbung in den jeweiligen Fern- sehprogrammen die einzige Möglichkeit dar, ihre Botschaft im betreffenden Medium über- haupt zu verbreiten. Der EGMR erachtete aus diesem Grunde in Norwegen und in der Schweiz bestehende absolute Verbote von politischer Werbung als nicht vereinbar mit Art. 10 EMRK (Urteil des EGMR Nr. 21132/05 vom 11. Dezember 2008 i.S. TV Vest SA und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen; Urteil des EGMR Nr. 24699/94 i.S. Verein ge- gen Tierfabriken gegen Schweiz vom 28. Juni 2001). Das Ausweichen auf den Werbeblock war dem Beschwerdeführer vorliegend allerdings kaum möglich. Das Schweizer Fernsehen strahlte nämlich einen Werbespot des VgT von 1994 gegen tierquälerische Nutztierhaltung nach einem lange andauernden Rechtsstreit erst am 27. Januar 2010 im Werbeblock nach der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ in einer leicht veränderten Fas- sung aus.

E. 3 Eine Diskriminierung und damit eine rechtswidrige Zugangsverweigerung erachtet der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen als gegeben. Primär weist er darauf hin, dass er vom Schweizer Fernsehen seit Jahren boykottiert werde. Jegliche Berichterstattung über ihn oder im Zusammenhang mit ihm werde systematisch und ohne sachlichen bzw. journalistischen Grund unterdrückt. Als Beispiel nennt der Beschwerdeführer die wegwei- senden Urteile des EGMR im Zusammenhang mit der Weigerung der Ausstrahlung des Werbespots des VgT durch das Schweizer Fernsehen. Interviews mit Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens würden verdeutlichen, dass dieser Boykott nicht zufällig, sondern aus politischen Motiven erfolge. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, das Schweizer Fernsehen habe gegen ihn und seine Repräsentanten eine E-Mail-Sperre ver- hängt. Schliesslich seien dem Schweizer Fernsehen regelmässig Informationen, mit der Möglichkeit der Verwendung als Primeur, zugestellt worden, ohne dass dieses je einmal davon Gebrauch gemacht hätte.

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E. 4 Der VgT wurde am 4. Juni 1989 von K gegründet. Dieser verkörpert noch heute als Präsident, Geschäftsleiter, Publizist und Vertreter in gerichtlichen Verfahren den VgT in ei- nem hohen Mass. Der Verein versteht sich gemäss Beschrieb auf der Website als „eine gesamtschweizerische Tierschutz- und Konsumentenschutz-Organisation und politische Tierschutz- und Konsumentenschutzpartei“, welche sich auf die Bereiche Nutztiere und tie- rische Produkte spezialisiert hat. Über seine Tätigkeiten informiert er auf seiner Website und einer eigenen Zeitschrift auf Deutsch („VgT Nachrichten“) und Französisch („ACUSA- News“). In seinen Schriftsätzen hat der VgT seine besondere Rolle unter den landesweit tätigen Tierschutzorganisationen hervorgehoben. Durch seine investigative Arbeit mit ver- deckten Recherchen decke er regelmässig Missstände in der Tierhaltung auf. Andere Orga- nisationen wie der Schweizer Tierschutz STS würden praktisch nie Betriebe ohne Voran- meldung und ohne Einverständnis der Tierhalter besuchen. Dadurch könnten sie auch nicht Missstände aufdecken. Der Schweizerische Tierschutz STS komme aber im Gegensatz zum VgT trotzdem relativ häufig zu Wort, vor allem um „politisch korrekte“ Stellungnahmen zu aktuellen Themen abzugeben.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt an, das Schweizer Fernsehens habe von 1989 – 1997 relativ häufig über den VgT berichtet, danach jedoch nur noch ganz vereinzelt. Tatsächlich hat das Schweizer Fernsehen von 1998 bis zum Einreichen der Beanstandung i.S. b. 607 am 10. Juli 2009 - neben einigen rätoromanischen Beiträgen - drei deutschsprachige Aus- strahlungen verbreitet, in denen der VgT thematisiert wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den nicht vollständigen Sendelisten der Beschwerdegegnerin hat das Schweizer Fernsehen namentlich auch über den grundlegenden und wegweisenden ersten Entscheid des EGMR i.S. VgT gegen Schweiz berichtet (Urteil des EGMR Nr. 24699/94 vom 28. Juni 2001 i.S. Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz). Am 28. Juni 2001 strahlte das Schweizer Fernsehen nämlich in der Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung „Tagesschau“ von 19.30 Uhr im Nachrichtenblock einen kurzen, 22 Sekunden dauern- den Beitrag („Schweiz verurteilt“) über den Entscheid aus. Darin wird erwähnt, dass die Schweiz wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit vom EGMR verurteilt worden sei. Der Verein gegen Tierfabriken habe 1994 „Klage erhoben“, weil ein Werbespot gegen die tierquälerische Haltung von Schweinen nicht ausgestrahlt worden sei. Eingeblendet werden u.a. die erste Seite der Rechtsschrift und eine Sequenz aus dem Werbespot. Das Schweizer Fernsehen hat ebenfalls in zwei Beiträgen der Sendung „Schweiz Aktuell“, wel- che auf die Vermittlung von Informationen aus den Regionen fokussiert ist, über den Be- schwerdeführer berichtet. Im Nachrichtenblock der Sendung vom 7. Mai 2002 wird in einem Kurzbeitrag von rund 20 Sekunden erwähnt, dass die Post dem VgT den Versand von Pro- pagandamaterial nicht hätte verweigern dürfen. Das Bundesgericht sei zum Schluss ge- kommen, dass diese Verweigerung eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Auch im Beitrag „Militante Tierschützer stehlen Kaninchen“ vom 8. Juli 2003 wird der Beschwerde- führer erwähnt (Dauer 3 Minuten 50 Sekunden). So illustriert der Bericht von „Schweiz Ak- tuell“, wie der VgT auf seiner Website begrüsste, dass die Kaninchen aus ihrer Gefangen- schaft befreit wurden. K begründet in einem Interview diese Haltung.

E. 4.2 Aus dem elektronischen Archiv des Schweizer Fernsehens geht hervor, dass über

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einzelne andere schweizerische Tierschutzorganisationen im relevanten Zeitraum mehr berichtet wurde als über den VgT. Das trifft namentlich für den Schweizerischen Tierschutz STS zu. So wurde dieser mehrmals im Zusammenhang mit von ihm lancierten Volksinitiati- ven (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 23. Juli 2003, Beitrag „Volksinitiative ‚Für einen zeit- gemässen Tierschutz‘ eingereicht“; Sendung „Tagesschau“ vom 20. Dezember 2005, Bei- trag „STS fordert Tierschutzanwalt“; Sendung „Tagesschau“ vom 26. Juli 2007, Beitrag „Tieranwalt“) und Petitionen (Sendung „10 vor 10“-Beitrag über Qualzucht vom 30. Januar

2001) erwähnt. Auch über Appelle (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 1. Februar 2005, Bei- trag „Pelze am Pranger“; Sendung „10 vor 10“ vom 17. März 2004, Beitrag „Schweizer Tier- schutz verlangt ein Verbot von Elefanten und Grosskatzen in Zirkusunternehmen“; Sendung „10 vor 10“ vom 14. August 2006, Beitrag „Tierschutz prangert ausländische Tiertransporte an“), eigene Aktionen (Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 17. November 2005, Beitrag „Fleisch in Kantinen“; Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 3. Januar 2006, Beitrag „Pelze für die Mongo- lei“; Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 15. Oktober 2007, Beitrag „Zoobewertung“) und die Lobbyarbeit des Schweizer Tierschutzes STS im Rahmen der Revision des Tierschutzge- setzes (Sendung „10 vor 10“ vom 7. Juni 2006, Beitrag „Kampf für den Tierschutz“) hat das Schweizer Fernsehen berichtet.

E. 4.3 Mehr Erwähnung im Programm des Schweizer Fernsehens als der Schweizerische Tierschutz fanden die Umweltorganisationen WWF und Greenpeace. Tierschutzrelevante Aspekte wurden aber nur in einem kleinen Teil der betreffenden Sendungen thematisiert. Über alle anderen in der Schweiz tätigen Tierschutzorganisationen oder internationale Tier- schutzorganisationen mit einer schweizerischen Niederlassung wurde im gleichen Zeitraum viel weniger als über den Schweizer Tierschutz STS oder gar nichts berichtet. Etwa gleich häufig erwähnt wie der VgT wurden Ocean Care (z.B. Sendung „SF Wissen“, Beitrag „Mit ‚Ocean Care‘ bei den Walen“), Vier Pfoten (z.B. Sendung „Kassensturz“, Beitrag „Lebens- mittel-Label: Neue Broschüre schafft Klarheit“) und PETA (z.B. Sendung „10 vor 10“ vom

19. März 2004, Beitrag „Tierschutzkampagne empört“). Zahlreiche in der Schweiz und ins- besondere in der deutschsprachigen Schweiz tätige Tierschutzorganisationen wie bei- spielsweise solche, welche sich gegen Tierversuche engagieren (z.B. Verein für Abschaf- fung der Tierversuche, Schweizer Liga gegen Vivisektion und für die Rechte des Tieres) wurden im Schweizer Fernsehen nicht genannt.

E. 4.4 Bei der Berichterstattung über den Tierschutz standen gesetzgeberische Gesichts- punkte wie Beiträge über die Änderung des Tierschutzgesetzes, der Verordnung, Volksiniti- ativen oder über Vorstösse zur Änderung des rechtlichen Rahmens im Zentrum. Ein weite- res Schwergewicht bildeten aktuelle Themen. Dabei handelte es sich aber mit Ausnahme der Debatte um die Kampfhunde über losgelöste Ereignisse, über welche das Schweizer Fernsehen nicht über einen längeren Zeitraum berichtet hat (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 15. Februar 2004, Beitrag „WWF und Freerider“). Für die Tiere oder für eine Tierart generell gültige Aspekte wurden in den Beiträgen primär thematisiert. Das gilt auch für die Sendungen, in welchen Missstände angeprangert wurden (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom

1. Februar 2005, Beitrag „Pelze am Pranger“). Nur vereinzelt berichtete das Schweizer Fernsehen über provokative und gewalttägige Aktionen von Tierschützern. Dabei stand wie

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beim zitierten Bericht über eine Kampagne von PETA (siehe E. 4.3) der problematische Charakter solcher Aktionen und namentlich die Folgen im Vordergrund.

E. 4.5 Generell ist festzustellen, dass bei der Berichterstattung über tierschutzrelevante Themen der anwaltschaftliche Fokus keine herausragende Rolle mehr spielt. Dies kommt auch bei der Gestaltung der Beiträge zum Ausdruck. Das Schweizer Fernsehen hat nur we- nig Bilder von gequälten oder misshandelten Tieren ausgestrahlt, um auf diese Weise auf Missstände aufmerksam zu machen. Der Grund für den bei Tierschutzthemen nicht selbst- verständlichen eher sachlichen Ton dürfte darin liegen, dass Gesetzgebungsprojekte einen beträchtlichen Anteil an den einschlägigen Sendungen des Schweizer Fernsehens bildeten. Überdies gilt es festzustellen, dass die Medienberichterstattung konjunkturellen Schwan- kungen unterworfen ist. Aspekte des Tierschutzes wie die Pelztierfarmen wurden in den 1980iger und 1990iger Jahren auch beim Schweizer Fernsehen - insbesondere in der Sen- dung „Kassensturz“ - teilweise mit drastischen und schockierenden Bildern veranschaulicht, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Die damit bewirkte Skandalisierung führte na- turgemäss zu emotional geführten Debatten. In der Zwischenzeit hat sich in der Medienbe- richterstattung über Tierschutz der Ton versachlicht. Andere Themen wie beispielsweise die Integration von ausländischen Personen beinhalteten in letzter Zeit offenbar mehr Potential zur Emotionalisierung, Dramatisierung oder Skandalisierung von Ereignissen und erregten damit mehr Aufmerksamkeit in den Medien.

E. 4.6 Eine rechtswidrige und insbesondere eine diskriminierende Zugangsverweigerung liegt nicht bereits vor, wenn die zahlreichen in der Schweiz tätigen Tierschutzorganisationen nicht gleichwertig dargestellt werden. Tierschutzorganisationen können nicht mit politischen Parteien gleichgesetzt werden, bei welchen aufgrund der grossen Bedeutung der politischen Meinungsbildung im Rundfunk für die Demokratie insbesondere vor Wahlen ein strenger Massstab zur Gewährleistung der Chancengleichheit besteht (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung [„Freiburger Original in der Regierung“]). Eine Erweiterung dieser Praxis auf andere Bereiche und insbesondere auf Tierschutzorganisati- onen würde die verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie der Veranstalter in unzulässiger Weise beschränken. Eine Ausnahme würde allenfalls dann bestehen, wenn einzelnen Tierschutzorganisationen aktiv Sendezeit zur Verfügung gestellt würde, um ihre Tätigkeit zu präsentieren. Dies war allerdings vorliegend nicht der Fall.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von ihm behauptete politisch motivierte Boykott des VgT entspreche einer Weisung von H, dem langjährigen Chefredaktor und spä- teren Direktor des Schweizer Fernsehens. Aus naheliegenden Gründen gäbe es dafür keine schriftlichen Belege. Immerhin liesse sich aus Zeitungsinterviews die Haltung des Schweizer Fernsehens gegenüber dem VgT ableiten. H habe nämlich in der „SonntagsZeitung“ vom

10. Juni 2007 ausgeführt, dass der wegen rassistischer Äusserungen verurteilte K kein ernstzunehmender Akteur in der öffentlichen Diskussion sei. Der damalige Chefredaktor hat im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle diese Äusserungen präzisiert und er- wähnt, dass das Schweizer Fernsehen diesen „problematischen Hintergrund“ des Präsiden- ten des VgT nicht einfach ausblenden könne (siehe Schlussbericht der Ombudsstelle DRS i.S. Geschäftsnummer 2525 vom 30. September 2008).

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E. 4.8 Die Aussagen des ehemaligen Chefredaktors sind im Lichte des im Raum stehen- den Diskriminierungsvorwurfs nicht unbedenklich. Eine isolierte Betrachtung dieser Äusse- rungen erweckt tatsächlich den Eindruck, das Schweizer Fernsehen würde aufgrund der Haltung des Präsidenten des VgT keine Beiträge über oder im Zusammenhang mit dem Verein ausstrahlen. Unabhängig davon, ob die Einschätzung von H zutrifft oder nicht, würde der angeführte problematische Hintergrund kein zulässiger sachlicher Grund darstellen, um generell nicht über den VgT zu berichten. Die Tätigkeit des Vereins kann nicht auf einzelne Aussagen seines Präsidenten reduziert werden. Gegebenenfalls könnte das Schweizer Fernsehen in seiner Berichterstattung, soweit inhaltlich geboten, den „problematischen Hin- tergrund“ des Präsidenten des VgT thematisieren. Dies hat es im Übrigen in Beiträgen aus dem Jahr 1997 getan (vgl. Sendungen „Tagesschau“ vom 4. und 16. Juli 1997, Beiträge über das Verfahren gegen Kvor dem Bezirksgericht Bülach). Über die Reaktionen auf eine Kampagne der Tierschutzorganisation PETA, in welcher die Massentierhaltung mit Konzent- rationslagern verglichen wurde, hat das Schweizer Fernsehen ebenfalls verschiedentlich berichtet (siehe Hinweis in E. 4.3 ).

E. 4.9 Im Kontext betrachtet, gilt es aber, die Botschaft der Aussagen von H zu relativie- ren. Er betonte nämlich in seiner damaligen Vernehmlassung an die Ombudsstelle, es gebe sachliche Gründe dafür, dass das Schweizer Fernsehen nicht regelmässig über den VgT berichte. Neben dem VgT würden zahlreiche andere Tierschutzorganisationen mit Aktionen um die Aufmerksamkeit der Medien buhlen. Aufgrund dieser Konkurrenzsituation könnten nicht alle Tierschutzorganisationen im Programm berücksichtigt werden. Entscheidend sei, dass das Schweizer Fernsehen regelmässig über den Tierschutzbereich berichte und damit seine Informationspflicht erfülle. Aus den erwähnten Aussagen von H lässt sich deshalb nicht schon auf eine stillschweigende diskriminierende Weisung des damaligen Chefredak- tors schliessen. Die Kritik richtete sich im Übrigen in keiner Weise gegen die Ziele und den Zweck des VgT, sondern ausschliesslich gegen die von ihm angewendeten Methoden.

E. 4.10 Zwischen 1998 und dem 10. Juli 2009 hat das Schweizer Fernsehen drei Mal in deutschsprachigen Sendungen über oder im Zusammenhang mit dem VgT berichtet. Ent- gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat das Schweizer Fernsehen damit den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht systematisch boykottiert. Der auf der Web- site des VgT integrierte Pressespiegel dokumentiert zwar, dass Zeitungen in der gleichen Periode mehr über den Verein berichtet haben als das Schweizer Fernsehen. Das betrifft insbesondere das „St. Gallen Tagblatt“ und die „Thurgauer Nachrichten“, aber auch überre- gionale Zeitungen wie die „NZZ“ oder der „Tages-Anzeiger“. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und zur Verfügung stehenden Räume zur Berichterstattung ist ein Vergleich zwi- schen Tageszeitungen und Schweizer Fernsehen aber nur bedingt aussagekräftig. Relevan- ter ist die Gegenüberstellung mit der Berichterstattung über andere in der Schweiz tätige Tierschutzorganisationen. Aufgrund der Vielzahl von Tierschutzorganisationen einerseits und der beschränkten Sendezeit anderseits, kann das Schweizer Fernsehen nicht alle er- wähnen, auch wenn ihm Angebote für Primeurs vorliegen. Zahlreiche Tierschutzorganisa- tionen wurden daher im untersuchten Zeitraum nie erwähnt. Über einige wenige hat das Schweizer Fernsehen etwa im selben Ausmass wie über den VgT berichtet (siehe vorne E.

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4.3). Einzig über den Schweizer Tierschutz STS finden sich deutlich mehr Nennungen als über den VgT. Beim Schweizer Tierschutz STS handelt es sich um die älteste in der Schweiz tätige Tierschutzorganisation mit Sektionen in praktisch allen Kantonen. Er ist auch thematisch breit abgestützt, indem er ein sehr grosses Spektrum an tierschutzrelevanten Aspekten zu seinen Aufgaben zählt. Die Arbeit der Organisation besteht aus Aufklärung (z.B. Broschüren, Ratings, in Schulen), Beratung, Hilfe vor Ort, Aktionen und politischer Ar- beit. In der öffentlichen Diskussion geniesst der Schweizer Tierschutz STS als umfassende Lobbyorganisation für Tiere breite Anerkennung. Aus den genannten Gründen stellt die ver- gleichsweise grosse Anzahl von Erwähnungen des Schweizer Tierschutzes STS im Pro- gramm des Schweizer Fernsehens keine Diskriminierung von anderen Tierschutzorganisa- tionen und insbesondere des VgT dar. Der Beschwerdeführer, welche den Schweizer Tier- schutz STS als „angepasst“ bezeichnet, hat gemäss Ausführung auf seiner Website „die Hoffnung auf den Rechtsstaat und die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes“ aufgrund der Willkür, Korruption und Verlogenheit in der Regierung, Justiz und Politik aufgegeben. Diese kompromisslose Haltung manifestiert sich auch in seiner Tätigkeit, welche vor allem auf der Skandalisierung (in Wort und Bild) von aus der Sicht des VgT den Interessen des Tieres zuwiderlaufenden Ereignissen und Zuständen besteht. Die Anprangerung von Missständen ist regelmässig mit heftigen Vorwürfen gegen namentlich genannte Personen verbunden, was die Häufung von strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem VgT bzw. sei- nem Präsidenten erklärt. Zu verweisen ist etwa auf die Verfahren in Zusammenhang mit Äusserungen gegen den Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf oder gegen die „Tages- schau“-Moderatorin Katja Stauber. Die Medienaufmerksamkeit insgesamt und des Schwei- zer Fernsehens im Besonderen für diese Art von Tierschutz hat in den letzten Jahren deut- lich abgenommen. Diese Abnahme stellt keine Diskriminierung dar, sondern hat ihre Ursa- che in Relevanzveränderungen in der Medienberichterstattung. Neuere Medien wie das Internet erlauben Personen und Organisationen im Übrigen vermehrt, sich unabhängig von den klassischen Medien wie Fernsehen Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu verschaffen (BGE 136 I 167 E. 3.3.1. S. 173).

E. 4.11 Die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens hat entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht dazu geführt, dass gewisse Tierschutzthemen in erheblicher Weise vernachlässigt wurden. Namentlich hat das Schweizer Fernsehen verschiedentlich über die Problematik von Massentierhaltung (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 3. Februar 2004, Beitrag „Schweizer Tierschutz warnt vor Massentierhaltung in der Geflügelzucht“; Sendung „Kassensturz“ vom 11. Mai 2008, Beitrag „Fleisch aus erbärmlicher Käfighaltung“), umstrittene Fleischproduktion (z.B. Sendung „10 vor 10“ vom 14. August 2006, Beitrag „Tierschutz prangert ausländische Tiertransporte an“; Sendung „10 vor 10“ vom 25. Februar 2002, Beitrag „Schächten in Deutschland"), sorglosen Fleischkonsum (z.B. Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 17. November 2005, Beitrag „Fleisch in Kantinen“; Sendung „Kas- sensturz“ vom 7. November 2006, Beitrag „Lebensmittel-Label“) und umstrittene Tierversu- che (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 23. April 2009, Beitrag „Tierschützer fordern mehr Transparenz“; Sendung „Rundschau“ vom 10. Januar 2007, Beitrag „Affen-Tierversuche gestoppt“) berichtet, also über Bereiche, in welchen sich der VgT besonders engagiert. So- weit der VgT entsprechende Berichte als nicht sachgerecht empfand, hatte er die Möglich-

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keit, dagegen eine Programmbeschwerde gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gebrauch (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 [„Mehr Schweine“]; UBI-Entscheid b. 518 vom 25. August 2005 [„Einkaufen im Ausland“]). Der Umstand, dass das Schweizer Fernsehen in seiner Berichterstattung nicht den gleichen anwaltschaftlichen Blickwinkel für die Tiere verfolgte wie der VgT in seiner Tätigkeit, beruht auf dem für die SRG gesetzlich vorgeschriebenen Programmauftrag (Art. 24 RTVG).

E. 4.12 Auch die unterlassene Berichterstattung über den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2009 in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens stellt keine rechtswidrige Zugangsverweigerung in Form einer Diskriminierung bzw. einen Beleg dafür dar. Wie die UBI in ihrem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid i.S. b. 607 vom 18. September 2009 ausgeführt hat, mag es zwar tatsächlich erstaunen, dass das Schweizer Fernsehen nicht über dieses Urteil der Grossen Kammer des EGMR berichtet hat, im Gegensatz etwa zu Radio DRS 1 oder überregionalen Tageszeitungen wie die „NZZ“ oder der „Tages-Anzeiger“. Die Behauptung des Schweizer Fernsehens, die Newsredaktionen des Schweizer Fernsehens hätten vom Prozess nichts gewusst (Schluss- bericht der Ombudsstelle i.S. Geschäftsnummer 2655 vom 27. August 2009, Seite 2), ist schon angesichts der vorliegenden Meldung der Nachrichtenagentur sda wenig plausibel und überzeugt nicht. Gegebenenfalls hätte das Schweizer Fernsehen im Übrigen auch an einem der folgenden Tage, allenfalls in einem anderen Sendegefäss, über den Entscheid berichten können. Im Rahmen der Zugangsbeschwerde hat die UBI jedoch nicht zu beurtei- len, über welche Ereignisse aus publizistischer Sicht Nachrichtensendungen im Einzelnen zu berichten haben. Auch der zusätzliche Einwand des Beschwerdeführers, es würde zu viel Unbedeutendes und Boulevard ausgestrahlt, ist vorliegend nicht relevant, da die UBI nicht die allgemeine Gestaltung von Programmen sowie den Stil und Qualität von Sendun- gen zu prüfen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die unterlassene Berichterstattung der VgT keinen sachlich nicht zu begründenden Boykott aus politisch-weltanschaulichen Grün- den darstellt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Organisationen liegt nicht vor. Die begrenzte Sendezeit der Nachrichtensendungen erfordert eine strenge Selektion bei der Themenwahl. Es ist nicht einfach, Gerichtsurteile in Nachrichtensendungen juristisch präzi- se und gleichzeitig verständlich darzustellen. Dies gilt besonders für den erwähnten Ent- scheid, welcher der letzte in einer Reihe eines jahrzehntelang andauernden Rechtsstreits war. Die Nichterwähnung eines Urteils des EGMR bzw. der Grossen Kammer im Schweizer Fernsehen stellt an sich noch keine Diskriminierung der obsiegenden Partei dar. Über den grundlegenden Entscheid des EGMR in dieser Angelegenheit vom 28. Juni 2001, welcher medienrechtlich von grosser internationaler Bedeutung war (BBl 2003 S. 1676f.), hat das Schweizer Fernsehen in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ bekanntlich berichtet.

E. 5 Die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers, dass gegen ihn bzw. gegen seine Repräsentanten eine E-Mail-Sperre bestehe, wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Für die vorliegende Rechtssache ist diese Frage ohnehin nicht von Bedeutung, da es um den Zugang zum Programm geht und nicht um den Zugang zu den elektronischen Briefkästen der Redaktionen. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen andere Möglichkeiten,

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um mit dem Schweizer Fernsehen in Kontakt zu treten.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen zwischen 1998 und dem 10. Juli 2009 deutschsprachige Beiträge über oder im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgestrahlt hat, namentlich auch über den ersten grundlegenden Entscheid des EGMR i.S. VgT gegen Schweiz bezüglich des vom Schweizer Fernsehen nicht ausgestrahlten Werbespots. Für die relativ geringe Anzahl von Beiträgen gibt es sach- liche Gründe wie etwa die beschränkte Sendezeit, die Konkurrenzsituation unter schweize- rischen Tierschutzorganisationen oder die sich verändernde Relevanz der Tätigkeit von Or- ganisationen für die Medienberichterstattung. Eine Weisung des Schweizer Fernsehens oder der Chefredaktion, den VgT zu boykottieren, kann nicht schon alleine aufgrund von etwas unglücklich formulierten Aussagen des damaligen Chefredaktors angenommen wer- den. Angemessen zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung schliesslich die den Rundfunk- veranstaltern verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie mit der freien The- menwahl. Das Schweizer Fernsehen hat aus diesen Gründen den VgT nicht diskriminiert oder ihm auf andere Weise den Zugang zum redaktionellen Teil des Programms rechtswid- rig verweigert. Die Beschwerden b. 593 und b. 607 erweisen sich daher als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde b. 593 des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT vom 6. Okto- ber 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  2. Die Beschwerde b. 607 des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT vom 31. Au- gust 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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b.593/607

Entscheid vom 22. Oktober 2010

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder)

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Boykott des Vereins gegen Tierfabri- ken (b.593) und unterlassene Berichterstattung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (b.607)

Beschwerden vom 6. Oktober 2008 (b.593) und vom 31. August 2009 (b.607)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)

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Sachverhalt b.593: A. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 erhob der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT (im Folgenden: VgT oder Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Präsidenten K, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Be- schwerde gegen das Programm des Schweizer Fernsehens. Er beanstandet, er werde sys- tematisch und seit Jahren durch das Schweizer Fernsehen boykottiert. Dies stelle eine Ver- letzung von Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. Der Beschwerdeführer beantragt, das Schweizer Fernsehen sei anzuweisen, „die Fernseh-Zensur gegen den VgT aufzugeben“. Der Eingabe lag der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 30. September 2008 bei. B. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellung- nahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 11. Dezember 2008, auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. In der Eingabe würde kein zulässiger Beschwerdegegenstand genannt. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Präsident des VgT legitimiert sei, im Namen des Vereins eine Beschwerde bei der UBI zu erheben. Es liege im Übrigen weder eine Verweigerung des Zugangs zum Programm noch ein Verstoss gegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vor. C. In seiner Replik vom 18. Dezember 2008 führt der Beschwerdeführer an, die SRG versuche, die „berechtigte Beschwerde mit Formalismen abzuwürgen“. Ein Gesetz sei nach dem Sinn und nicht wortklauberisch bzw. formalistisch auszulegen. Die Beschwerdegegnerin erwidert in ihrer Duplik vom 12. Januar 2009, es gehe ihr nicht um das Abwürgen berechtig- ter Interessen, sondern um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. D. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Be- schwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). E. Regula Bähler ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getre- ten. F. Die UBI beschloss am 20. Februar 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten und keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (BGE 136 I 167). Es hob den Nichteintretensentscheid der UBI auf und wies die Sache zu materiel- lem Entscheid zurück an die Vorinstanz. G. Der Beschwerdeführer wies in seiner zusätzlichen Eingabe vom 30. Januar 2010 auf zusätzliche Sachverhalte hin, welche seiner Meinung nach den systematischen und dis- kriminierenden Boykott des VgT durch das Schweizer Fernsehen belegen würden.

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H. Mit Schreiben vom 26. März 2010 nahm die Beschwerdegegnerin zu verschiede- nen Fragen und zur Beschwerdesache im Allgemeinen in Berücksichtigung des bundesge- richtlichen Urteils Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 6. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer, den Gegenstand der Beschwerdesache b.607, welcher vor Bundesgericht hängig sei, als Novum im vorliegen- den Verfahren zu beurteilen. Im Schreiben vom 23. April 2010 äussert er sich zur Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010. Er macht u.a. darauf aufmerksam, dass die Sendelisten belegen würden, dass der VgT vom Schweizer Fernsehen boykottiert würde. Es sei journalistisch unerklärlich, warum das Schweizer Fernsehen nicht über die verschie- denen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über den nicht ausgestrahlten Werbespot des VgT berichtet habe. J. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Mai 2010 an ihren Vorbringen fest. Sie betont, dass der VgT in keiner Weise boykottiert werde. Der VgT betrachte Medien, welche deren Sicht der Dinge nicht teilen würden, als Gegner. K. Der Beschwerdeführer betont in seinem Schreiben vom 27. Mai 2010, dass er eine rechtswidrige Zugangsverweigerung geltend mache und keine Verletzung des Vielfaltsge- bots. Die Zugangsverweigerung könne durch neue Boykotte belegt werden. L. Nach Zustellung einer Rechtsschrift des Beschwerdeführers in einer anderen Be- schwerdesache durch das Bundesgericht sistierte die UBI das Verfahren b.593 bis zum Vor- liegen des Entscheids des Bundesgerichts i.S. UBI-Verfahren b. 607. M. Am 5. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer einen aus seiner Sicht weiteren aktu- ellen Beleg für die Diskriminierung des VgT durch das Schweizer Fernsehen dar. Es ging dabei um den Zustand in Schweinefabriken im Kanton Basel-Land, worüber der VgT dem Schweizer Fernsehen einen Bericht mit dem Angebot zur Erstveröffentlichung zugestellt hatte. N. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrem Schriftstück vom 27. August 2010 darauf hin, dass das Schweizer Fernsehen viele entsprechende Eingaben erhalte, mit der Aufforde- rung, darüber zu berichten. Es sei aber den Redaktionen überlassen zu entscheiden, wor- über, wann und wie ein Beitrag realisiert werde. O. Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Sachverhalt b.607: P. Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil vom 30. Juni 2009 im Verfahren Nr. 32772/02 fest, dass die Schweiz Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durch das anhaltende Verbot der Ausstrahlung eines Werbespots des VgT im Werbeteil des Schweizer Fernsehens verletzt habe. Die Meinungsäusserungsfreiheit stelle eine Voraussetzung für eine funktionie- rende Demokratie dar. Der EGMR hatte bereits im grundsätzlichen Urteil Nr. 24699/94 vom

28. Juni 2001 festgehalten, dass die Verweigerung der Ausstrahlung des Werbespots eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstelle und sich auch nicht durch das im damals geltenden RTVG bestehende absolute Verbot von politischer Werbung rechtfertigen lasse. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2009 (Datum Postaufgabe) erhob der VgT (im Fol- genden auch Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Präsidenten K, bei der UBI Be- schwerde. Er beanstandet, dass keine Nachrichtensendung des Schweizer Fernsehens über den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2009 berichtet habe. Dieser Informationsboykott, welcher sich nicht mit sachlichen oder journalistischen Gründen recht- fertigen lasse, verletze das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 27. August 2009 bei. R. Mit Schreiben vom 2. September 2009 bestätigte die UBI den Erhalt der Be- schwerde und informierte darüber auch die SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin). S. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist in dieser Beschwerdesache in den Ausstand getreten. T. Die UBI beschloss am 18. September 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten und keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Ent- scheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (2C_59/2010). Es hob den Nichteintretensentscheid der UBI auf und wies die Sache zu ma- teriellem Entscheid zurück an die Vorinstanz. In seinen Erwägungen erwähnt das Bundesge- richt, dass die UBI das Verfahren b.607 „sinnvollerweise“ im Zusammenhang mit dem Ver- fahren b.593 behandeln solle. U. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG zur Stellungnahme einge- laden. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2010 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die formellen Voraussetzungen für eine Zugangsbeschwerde seien eigentlich nicht erfüllt. Materiell-rechtlich entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer ge- genüber anderen Tierschutzorganisationen bei der Zuteilung selbständiger Sendezeit nicht ungleich behandelt worden sei. Art. 6 Abs. 3 RTVG sehe überdies vor, dass niemand von einem Fernsehveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen könne. In der Nachrichtensendung „Tagesschau“ vom 27. August 2010 habe das Schweizer Fernsehen über das ganze Verfahren um den Werbespot des VgT berichtet. V. Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 31. Juli 2010 (Datum Postaufga-

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be) darauf hin, dass der Beitrag vom 27. August 2010 in der „Tagesschau“ der erste über das Verfahren seit 1994 gewesen sei und nur unter dem Druck der vorliegenden Verfahren zu Stande gekommen sei. Es gebe im Übrigen gar keine vergleichbaren Tierschutzorganisatio- nen wie der VgT, welcher als einziger verdeckte Recherchen betreiben würde. W. In ihrer Duplik vom 27. August 2010 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre früheren Stellungnahmen. Auf angeblich neue Belege bezüglich einer Diskriminierung sei nicht einzutreten, weil diese gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle gewesen seien. X. Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Den Parteien wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Beratung der Beschwerdesachen b.593 und b.607 gemeinsam erfolgen werde.

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Erwägungen:

1. Das Bundesgericht hat in BGE 136 I 267 festgestellt, dass „aus einem konkluden- ten Verhalten im Gesamtzusammenhang bzw. aus der Vernehmlassung des Veranstalters zuhanden der Ombudsstelle“ im Beschwerdeverfahren eine Zugangsverweigerung anzu- nehmen ist. Eine systematische Diskriminierung des Beschwerdeführers könne nicht aus- geschlossen werden, weshalb die UBI die Frage inhaltlich umfassend prüfen müsse. Auch in der Beschwerdesache b.607 sah das Bundesgericht Indizien für eine Beeinträchtigung von verfassungs- und konventionsmässig geschützten Positionen Dritter. Die UBI müsse der Frage nachgehen, „ob die unterlassene Berichterstattung über das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Teil einer verfassungsrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Be- schwerdeführers durch das Schweizer Fernsehen“ bilde. 1.1. Die von der UBI zu beurteilenden Fragen sind damit grundsätzlich vom Bundesge- richt vorgegeben. Die Eintretensfragen hat die UBI nicht mehr zu prüfen. Sie hat im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu beurteilen, ob die Zugangsverweigerungen in den Beschwerdesachen b.593 und b.607 rechtswidrig erfolgt sind. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind ausschliesslich das Programm bzw. die Programme des Schweizer Fernse- hens. Andere Programme der Beschwerdegegnerin sind nicht Bestandteil der Beschwerde- verfahren. 1.2. Der Beschwerdeführer führt in seinen Eingaben aus, er moniere vor allem auch die durch die Diskriminierung indirekt bewirkte Verletzung des Vielfaltsgebots. Über teilweise schwerwiegende Missstände in der Tierhaltung, welche durch den VgT aufgedeckt worden seien, habe das Schweizer Fernsehen nicht berichtet. Da es sich ausschliesslich um eine Zugangsbeschwerde handelt, ist nicht zu prüfen, ob das Schweizer Fernsehen das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG in Tierschutzfragen eingehalten hat. Das Vielfaltsgebot kann ausschliesslich im Rahmen von Programmbeschwerden gegen ausgestrahlte Sen- dungen geltend gemacht werden. 1.3. Beide Parteien führen in ihren Rechtsschriften immer wieder neue Sachverhalte als Beleg für ihren Standpunkt an. Grundsätzlich können für die Beurteilung nur Fakten in Be- tracht gezogen werden, welche sich bis zur Einreichung der Beanstandung der Beschwerde b.607 ereignet haben, also bis zum 10. Juli 2009. Auf die vom Beschwerdeführer in neueren Rechtsschriften angeführten zusätzlichen Belege kann ebenso wenig eingetreten werden wie auf den Hinweis der SRG auf die Ausstrahlung eines Berichts in der „Tagesschau“ vom

27. August 2010. 2. Ein „Recht auf Antenne“, also einen Anspruch darauf, dass ein Fernsehveranstalter Informationen eines Dritten gegen seinen Willen ausstrahlen muss, gewährt weder das RTVG noch das anwendbare internationale Recht (BGE 136 I 167 E. 3.3.1 S. 173). Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Pro- grammautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Art. 6 Abs. 3 RTVG hält fest, dass niemand von einem Programmveranstalter

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die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen kann. 2.1. Eine Verweigerung des Zugangs zum Programm kann in gewissen Fällen proble- matisch sein, insbesondere wenn dadurch gleichzeitig mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auch das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) berührt sind (siehe dazu die bundesrätliche Botschaft zum RTVG, BBl 2003 S. 1670). Das RTVG sieht deshalb neben der Beschwerde gegen ausgestrahlte Sendungen (Programmbeschwerde) gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG auch die Möglichkeit einer Zugangsbeschwerde an die UBI vor, welche sich nicht nur auf redakti- onelle Sendungen, sondern auf das ganze Programm und damit auch auf die Werbung be- zieht (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG). Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum RTVG den Ausnahmecharakter der Zugangsbeschwerde betont und ausgeführt, dass die ablehnende Haltung eines Programmveranstalters nur in seltenen Fällen rechtswidrig sein dürfte (BBl 2003 S. 1741). 2.2. Vorliegend handelt es sich um atypische Zugangsbeschwerden. Der Beschwerde- führer macht nicht geltend, ein Gesuch zur Teilnahme an einer Sendung sei durch das Schweizer Fernsehen abgelehnt worden. Er beanstandet, dass er seit Jahren durch das Schweizer Fernsehen systematisch boykottiert werde. Es würde keine Informationen im Zusammenhang mit dem VgT ausstrahlen. Der Besonderheit der vorliegenden Zugangsbe- schwerde muss auch bei der materiellen Beurteilung Rechnung getragen werden. Es kann nicht, wie die Beschwerdegegnerin insbesondere mit Hinweis auf das Gutachten von And- reas Kley (siehe Andreas Kley, Beschwerde wegen verweigertem Programmzugang: Troja- nisches Pferd oder Ei des Kolumbus?, in: medialex 1/08, S. 15ff.) anführt, ausschliesslich darum gehen, eine aktive Teilnahme an einer Sendung zu erstreiten. 2.3. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Zugangsverweigerungen steht vorliegend im Zentrum, ob das Schweizer Fernsehen den Beschwerdeführer in verfassungs- und kon- ventionswidriger Weise diskriminiert hat. Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV verankert. Es handelt sich um einen Teilgehalt des ebenfalls verfas- sungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Eine Diskriminierung stellt eine qualifi- zierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar. Sie ist dann gegeben, wenn Personen aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. auch der „weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV) und ohne sachli- chen Grund ungleich behandelt werden (siehe zur Praxis des Bundesgerichts zum Diskrimi- nierungsverbot BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223). 2.4. Das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV schützt im Prinzip nur natürliche Personen. In der Lehre wird allerdings erwogen, auch juristischen Personen mit engem Be- zug zu religiösen oder politischen Überzeugungen eine entsprechende Grundrechtsträger- schaft einzuräumen (siehe Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 359). Das Bundesgericht hat im Übrigen die Voraussetzungen für eine Diskriminierung im Zu- sammenhang mit Zugangsbeschwerden bzw. dem ausnahmsweisen Recht auf Antenne auf der Grundlage von Art. 10 i.V. mit Art. 14 EMRK nicht so streng gehandhabt. Das betrifft einerseits das diskriminierende Merkmal (z.B. politische Überzeugung) und anderseits die Beschränkung der Grundrechtsträgerschaft auf natürliche Personen. Es genügt denn auch

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im Grundsatz, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend gemacht wurde, wie beispielsweise das Teilnehmen einer Partei an einer Wahlsendung, an welcher auch andere, vergleichbare Parteien eingeladen waren (BGE 119 lb 241 E. 4 S. 249; BGE 119 lb 250 E. 3a S. 252). Der Beschwerdeführer behauptet vorliegend, er werde seit Jahren systematisch boykottiert. Eine Diskriminierung und damit eine rechtswidrige Zugangsver- weigerung würden insbesondere vorliegen, wenn er ausschliesslich aus politisch- weltanschaulichen oder aus anderen in Art. 8 Abs. 2 BV erwähnten Motiven und damit ohne sachliche Gründe von der Berichterstattung ausgeschlossen bliebe. 2.5. Sachliche Gründe, warum über eine Organisation, eine Person, ein Ereignis oder ein Thema nicht berichtet wird, kann es viele geben. Die journalistische Arbeit, vor allem auch im Rahmen von Informationssendungen bei Radio und Fernsehen, kommt nicht ohne grössere Selektion aus. Über die Mehrheit der Ereignisse können die Redaktionen gar nicht berichten. Gründe dafür sind insbesondere die grosse Anzahl von Ereignissen und anderen möglichen Themen für eine Berichterstattung und die beschränkte Sendezeit. Dabei ist auch der den Programmveranstaltern zustehenden Programmautonomie Rechnung zu tragen. 2.6. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu politischer Werbung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gewisse Gruppierungen in redaktionellen Fernsehbeiträgen nicht oder nur selten erwähnt werden. Für diese stelle bezahlte Werbung in den jeweiligen Fern- sehprogrammen die einzige Möglichkeit dar, ihre Botschaft im betreffenden Medium über- haupt zu verbreiten. Der EGMR erachtete aus diesem Grunde in Norwegen und in der Schweiz bestehende absolute Verbote von politischer Werbung als nicht vereinbar mit Art. 10 EMRK (Urteil des EGMR Nr. 21132/05 vom 11. Dezember 2008 i.S. TV Vest SA und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen; Urteil des EGMR Nr. 24699/94 i.S. Verein ge- gen Tierfabriken gegen Schweiz vom 28. Juni 2001). Das Ausweichen auf den Werbeblock war dem Beschwerdeführer vorliegend allerdings kaum möglich. Das Schweizer Fernsehen strahlte nämlich einen Werbespot des VgT von 1994 gegen tierquälerische Nutztierhaltung nach einem lange andauernden Rechtsstreit erst am 27. Januar 2010 im Werbeblock nach der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ in einer leicht veränderten Fas- sung aus. 3. Eine Diskriminierung und damit eine rechtswidrige Zugangsverweigerung erachtet der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen als gegeben. Primär weist er darauf hin, dass er vom Schweizer Fernsehen seit Jahren boykottiert werde. Jegliche Berichterstattung über ihn oder im Zusammenhang mit ihm werde systematisch und ohne sachlichen bzw. journalistischen Grund unterdrückt. Als Beispiel nennt der Beschwerdeführer die wegwei- senden Urteile des EGMR im Zusammenhang mit der Weigerung der Ausstrahlung des Werbespots des VgT durch das Schweizer Fernsehen. Interviews mit Verantwortlichen des Schweizer Fernsehens würden verdeutlichen, dass dieser Boykott nicht zufällig, sondern aus politischen Motiven erfolge. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, das Schweizer Fernsehen habe gegen ihn und seine Repräsentanten eine E-Mail-Sperre ver- hängt. Schliesslich seien dem Schweizer Fernsehen regelmässig Informationen, mit der Möglichkeit der Verwendung als Primeur, zugestellt worden, ohne dass dieses je einmal davon Gebrauch gemacht hätte.

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4. Der VgT wurde am 4. Juni 1989 von K gegründet. Dieser verkörpert noch heute als Präsident, Geschäftsleiter, Publizist und Vertreter in gerichtlichen Verfahren den VgT in ei- nem hohen Mass. Der Verein versteht sich gemäss Beschrieb auf der Website als „eine gesamtschweizerische Tierschutz- und Konsumentenschutz-Organisation und politische Tierschutz- und Konsumentenschutzpartei“, welche sich auf die Bereiche Nutztiere und tie- rische Produkte spezialisiert hat. Über seine Tätigkeiten informiert er auf seiner Website und einer eigenen Zeitschrift auf Deutsch („VgT Nachrichten“) und Französisch („ACUSA- News“). In seinen Schriftsätzen hat der VgT seine besondere Rolle unter den landesweit tätigen Tierschutzorganisationen hervorgehoben. Durch seine investigative Arbeit mit ver- deckten Recherchen decke er regelmässig Missstände in der Tierhaltung auf. Andere Orga- nisationen wie der Schweizer Tierschutz STS würden praktisch nie Betriebe ohne Voran- meldung und ohne Einverständnis der Tierhalter besuchen. Dadurch könnten sie auch nicht Missstände aufdecken. Der Schweizerische Tierschutz STS komme aber im Gegensatz zum VgT trotzdem relativ häufig zu Wort, vor allem um „politisch korrekte“ Stellungnahmen zu aktuellen Themen abzugeben. 4.1. Der Beschwerdeführer führt an, das Schweizer Fernsehens habe von 1989 – 1997 relativ häufig über den VgT berichtet, danach jedoch nur noch ganz vereinzelt. Tatsächlich hat das Schweizer Fernsehen von 1998 bis zum Einreichen der Beanstandung i.S. b. 607 am 10. Juli 2009 - neben einigen rätoromanischen Beiträgen - drei deutschsprachige Aus- strahlungen verbreitet, in denen der VgT thematisiert wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den nicht vollständigen Sendelisten der Beschwerdegegnerin hat das Schweizer Fernsehen namentlich auch über den grundlegenden und wegweisenden ersten Entscheid des EGMR i.S. VgT gegen Schweiz berichtet (Urteil des EGMR Nr. 24699/94 vom 28. Juni 2001 i.S. Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz). Am 28. Juni 2001 strahlte das Schweizer Fernsehen nämlich in der Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung „Tagesschau“ von 19.30 Uhr im Nachrichtenblock einen kurzen, 22 Sekunden dauern- den Beitrag („Schweiz verurteilt“) über den Entscheid aus. Darin wird erwähnt, dass die Schweiz wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit vom EGMR verurteilt worden sei. Der Verein gegen Tierfabriken habe 1994 „Klage erhoben“, weil ein Werbespot gegen die tierquälerische Haltung von Schweinen nicht ausgestrahlt worden sei. Eingeblendet werden u.a. die erste Seite der Rechtsschrift und eine Sequenz aus dem Werbespot. Das Schweizer Fernsehen hat ebenfalls in zwei Beiträgen der Sendung „Schweiz Aktuell“, wel- che auf die Vermittlung von Informationen aus den Regionen fokussiert ist, über den Be- schwerdeführer berichtet. Im Nachrichtenblock der Sendung vom 7. Mai 2002 wird in einem Kurzbeitrag von rund 20 Sekunden erwähnt, dass die Post dem VgT den Versand von Pro- pagandamaterial nicht hätte verweigern dürfen. Das Bundesgericht sei zum Schluss ge- kommen, dass diese Verweigerung eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Auch im Beitrag „Militante Tierschützer stehlen Kaninchen“ vom 8. Juli 2003 wird der Beschwerde- führer erwähnt (Dauer 3 Minuten 50 Sekunden). So illustriert der Bericht von „Schweiz Ak- tuell“, wie der VgT auf seiner Website begrüsste, dass die Kaninchen aus ihrer Gefangen- schaft befreit wurden. K begründet in einem Interview diese Haltung. 4.2. Aus dem elektronischen Archiv des Schweizer Fernsehens geht hervor, dass über

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einzelne andere schweizerische Tierschutzorganisationen im relevanten Zeitraum mehr berichtet wurde als über den VgT. Das trifft namentlich für den Schweizerischen Tierschutz STS zu. So wurde dieser mehrmals im Zusammenhang mit von ihm lancierten Volksinitiati- ven (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 23. Juli 2003, Beitrag „Volksinitiative ‚Für einen zeit- gemässen Tierschutz‘ eingereicht“; Sendung „Tagesschau“ vom 20. Dezember 2005, Bei- trag „STS fordert Tierschutzanwalt“; Sendung „Tagesschau“ vom 26. Juli 2007, Beitrag „Tieranwalt“) und Petitionen (Sendung „10 vor 10“-Beitrag über Qualzucht vom 30. Januar

2001) erwähnt. Auch über Appelle (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 1. Februar 2005, Bei- trag „Pelze am Pranger“; Sendung „10 vor 10“ vom 17. März 2004, Beitrag „Schweizer Tier- schutz verlangt ein Verbot von Elefanten und Grosskatzen in Zirkusunternehmen“; Sendung „10 vor 10“ vom 14. August 2006, Beitrag „Tierschutz prangert ausländische Tiertransporte an“), eigene Aktionen (Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 17. November 2005, Beitrag „Fleisch in Kantinen“; Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 3. Januar 2006, Beitrag „Pelze für die Mongo- lei“; Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 15. Oktober 2007, Beitrag „Zoobewertung“) und die Lobbyarbeit des Schweizer Tierschutzes STS im Rahmen der Revision des Tierschutzge- setzes (Sendung „10 vor 10“ vom 7. Juni 2006, Beitrag „Kampf für den Tierschutz“) hat das Schweizer Fernsehen berichtet. 4.3. Mehr Erwähnung im Programm des Schweizer Fernsehens als der Schweizerische Tierschutz fanden die Umweltorganisationen WWF und Greenpeace. Tierschutzrelevante Aspekte wurden aber nur in einem kleinen Teil der betreffenden Sendungen thematisiert. Über alle anderen in der Schweiz tätigen Tierschutzorganisationen oder internationale Tier- schutzorganisationen mit einer schweizerischen Niederlassung wurde im gleichen Zeitraum viel weniger als über den Schweizer Tierschutz STS oder gar nichts berichtet. Etwa gleich häufig erwähnt wie der VgT wurden Ocean Care (z.B. Sendung „SF Wissen“, Beitrag „Mit ‚Ocean Care‘ bei den Walen“), Vier Pfoten (z.B. Sendung „Kassensturz“, Beitrag „Lebens- mittel-Label: Neue Broschüre schafft Klarheit“) und PETA (z.B. Sendung „10 vor 10“ vom

19. März 2004, Beitrag „Tierschutzkampagne empört“). Zahlreiche in der Schweiz und ins- besondere in der deutschsprachigen Schweiz tätige Tierschutzorganisationen wie bei- spielsweise solche, welche sich gegen Tierversuche engagieren (z.B. Verein für Abschaf- fung der Tierversuche, Schweizer Liga gegen Vivisektion und für die Rechte des Tieres) wurden im Schweizer Fernsehen nicht genannt. 4.4. Bei der Berichterstattung über den Tierschutz standen gesetzgeberische Gesichts- punkte wie Beiträge über die Änderung des Tierschutzgesetzes, der Verordnung, Volksiniti- ativen oder über Vorstösse zur Änderung des rechtlichen Rahmens im Zentrum. Ein weite- res Schwergewicht bildeten aktuelle Themen. Dabei handelte es sich aber mit Ausnahme der Debatte um die Kampfhunde über losgelöste Ereignisse, über welche das Schweizer Fernsehen nicht über einen längeren Zeitraum berichtet hat (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 15. Februar 2004, Beitrag „WWF und Freerider“). Für die Tiere oder für eine Tierart generell gültige Aspekte wurden in den Beiträgen primär thematisiert. Das gilt auch für die Sendungen, in welchen Missstände angeprangert wurden (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom

1. Februar 2005, Beitrag „Pelze am Pranger“). Nur vereinzelt berichtete das Schweizer Fernsehen über provokative und gewalttägige Aktionen von Tierschützern. Dabei stand wie

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beim zitierten Bericht über eine Kampagne von PETA (siehe E. 4.3) der problematische Charakter solcher Aktionen und namentlich die Folgen im Vordergrund. 4.5. Generell ist festzustellen, dass bei der Berichterstattung über tierschutzrelevante Themen der anwaltschaftliche Fokus keine herausragende Rolle mehr spielt. Dies kommt auch bei der Gestaltung der Beiträge zum Ausdruck. Das Schweizer Fernsehen hat nur we- nig Bilder von gequälten oder misshandelten Tieren ausgestrahlt, um auf diese Weise auf Missstände aufmerksam zu machen. Der Grund für den bei Tierschutzthemen nicht selbst- verständlichen eher sachlichen Ton dürfte darin liegen, dass Gesetzgebungsprojekte einen beträchtlichen Anteil an den einschlägigen Sendungen des Schweizer Fernsehens bildeten. Überdies gilt es festzustellen, dass die Medienberichterstattung konjunkturellen Schwan- kungen unterworfen ist. Aspekte des Tierschutzes wie die Pelztierfarmen wurden in den 1980iger und 1990iger Jahren auch beim Schweizer Fernsehen - insbesondere in der Sen- dung „Kassensturz“ - teilweise mit drastischen und schockierenden Bildern veranschaulicht, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Die damit bewirkte Skandalisierung führte na- turgemäss zu emotional geführten Debatten. In der Zwischenzeit hat sich in der Medienbe- richterstattung über Tierschutz der Ton versachlicht. Andere Themen wie beispielsweise die Integration von ausländischen Personen beinhalteten in letzter Zeit offenbar mehr Potential zur Emotionalisierung, Dramatisierung oder Skandalisierung von Ereignissen und erregten damit mehr Aufmerksamkeit in den Medien. 4.6. Eine rechtswidrige und insbesondere eine diskriminierende Zugangsverweigerung liegt nicht bereits vor, wenn die zahlreichen in der Schweiz tätigen Tierschutzorganisationen nicht gleichwertig dargestellt werden. Tierschutzorganisationen können nicht mit politischen Parteien gleichgesetzt werden, bei welchen aufgrund der grossen Bedeutung der politischen Meinungsbildung im Rundfunk für die Demokratie insbesondere vor Wahlen ein strenger Massstab zur Gewährleistung der Chancengleichheit besteht (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung [„Freiburger Original in der Regierung“]). Eine Erweiterung dieser Praxis auf andere Bereiche und insbesondere auf Tierschutzorganisati- onen würde die verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie der Veranstalter in unzulässiger Weise beschränken. Eine Ausnahme würde allenfalls dann bestehen, wenn einzelnen Tierschutzorganisationen aktiv Sendezeit zur Verfügung gestellt würde, um ihre Tätigkeit zu präsentieren. Dies war allerdings vorliegend nicht der Fall. 4.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von ihm behauptete politisch motivierte Boykott des VgT entspreche einer Weisung von H, dem langjährigen Chefredaktor und spä- teren Direktor des Schweizer Fernsehens. Aus naheliegenden Gründen gäbe es dafür keine schriftlichen Belege. Immerhin liesse sich aus Zeitungsinterviews die Haltung des Schweizer Fernsehens gegenüber dem VgT ableiten. H habe nämlich in der „SonntagsZeitung“ vom

10. Juni 2007 ausgeführt, dass der wegen rassistischer Äusserungen verurteilte K kein ernstzunehmender Akteur in der öffentlichen Diskussion sei. Der damalige Chefredaktor hat im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle diese Äusserungen präzisiert und er- wähnt, dass das Schweizer Fernsehen diesen „problematischen Hintergrund“ des Präsiden- ten des VgT nicht einfach ausblenden könne (siehe Schlussbericht der Ombudsstelle DRS i.S. Geschäftsnummer 2525 vom 30. September 2008).

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4.8. Die Aussagen des ehemaligen Chefredaktors sind im Lichte des im Raum stehen- den Diskriminierungsvorwurfs nicht unbedenklich. Eine isolierte Betrachtung dieser Äusse- rungen erweckt tatsächlich den Eindruck, das Schweizer Fernsehen würde aufgrund der Haltung des Präsidenten des VgT keine Beiträge über oder im Zusammenhang mit dem Verein ausstrahlen. Unabhängig davon, ob die Einschätzung von H zutrifft oder nicht, würde der angeführte problematische Hintergrund kein zulässiger sachlicher Grund darstellen, um generell nicht über den VgT zu berichten. Die Tätigkeit des Vereins kann nicht auf einzelne Aussagen seines Präsidenten reduziert werden. Gegebenenfalls könnte das Schweizer Fernsehen in seiner Berichterstattung, soweit inhaltlich geboten, den „problematischen Hin- tergrund“ des Präsidenten des VgT thematisieren. Dies hat es im Übrigen in Beiträgen aus dem Jahr 1997 getan (vgl. Sendungen „Tagesschau“ vom 4. und 16. Juli 1997, Beiträge über das Verfahren gegen Kvor dem Bezirksgericht Bülach). Über die Reaktionen auf eine Kampagne der Tierschutzorganisation PETA, in welcher die Massentierhaltung mit Konzent- rationslagern verglichen wurde, hat das Schweizer Fernsehen ebenfalls verschiedentlich berichtet (siehe Hinweis in E. 4.3 ). 4.9. Im Kontext betrachtet, gilt es aber, die Botschaft der Aussagen von H zu relativie- ren. Er betonte nämlich in seiner damaligen Vernehmlassung an die Ombudsstelle, es gebe sachliche Gründe dafür, dass das Schweizer Fernsehen nicht regelmässig über den VgT berichte. Neben dem VgT würden zahlreiche andere Tierschutzorganisationen mit Aktionen um die Aufmerksamkeit der Medien buhlen. Aufgrund dieser Konkurrenzsituation könnten nicht alle Tierschutzorganisationen im Programm berücksichtigt werden. Entscheidend sei, dass das Schweizer Fernsehen regelmässig über den Tierschutzbereich berichte und damit seine Informationspflicht erfülle. Aus den erwähnten Aussagen von H lässt sich deshalb nicht schon auf eine stillschweigende diskriminierende Weisung des damaligen Chefredak- tors schliessen. Die Kritik richtete sich im Übrigen in keiner Weise gegen die Ziele und den Zweck des VgT, sondern ausschliesslich gegen die von ihm angewendeten Methoden. 4.10. Zwischen 1998 und dem 10. Juli 2009 hat das Schweizer Fernsehen drei Mal in deutschsprachigen Sendungen über oder im Zusammenhang mit dem VgT berichtet. Ent- gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat das Schweizer Fernsehen damit den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht systematisch boykottiert. Der auf der Web- site des VgT integrierte Pressespiegel dokumentiert zwar, dass Zeitungen in der gleichen Periode mehr über den Verein berichtet haben als das Schweizer Fernsehen. Das betrifft insbesondere das „St. Gallen Tagblatt“ und die „Thurgauer Nachrichten“, aber auch überre- gionale Zeitungen wie die „NZZ“ oder der „Tages-Anzeiger“. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und zur Verfügung stehenden Räume zur Berichterstattung ist ein Vergleich zwi- schen Tageszeitungen und Schweizer Fernsehen aber nur bedingt aussagekräftig. Relevan- ter ist die Gegenüberstellung mit der Berichterstattung über andere in der Schweiz tätige Tierschutzorganisationen. Aufgrund der Vielzahl von Tierschutzorganisationen einerseits und der beschränkten Sendezeit anderseits, kann das Schweizer Fernsehen nicht alle er- wähnen, auch wenn ihm Angebote für Primeurs vorliegen. Zahlreiche Tierschutzorganisa- tionen wurden daher im untersuchten Zeitraum nie erwähnt. Über einige wenige hat das Schweizer Fernsehen etwa im selben Ausmass wie über den VgT berichtet (siehe vorne E.

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4.3). Einzig über den Schweizer Tierschutz STS finden sich deutlich mehr Nennungen als über den VgT. Beim Schweizer Tierschutz STS handelt es sich um die älteste in der Schweiz tätige Tierschutzorganisation mit Sektionen in praktisch allen Kantonen. Er ist auch thematisch breit abgestützt, indem er ein sehr grosses Spektrum an tierschutzrelevanten Aspekten zu seinen Aufgaben zählt. Die Arbeit der Organisation besteht aus Aufklärung (z.B. Broschüren, Ratings, in Schulen), Beratung, Hilfe vor Ort, Aktionen und politischer Ar- beit. In der öffentlichen Diskussion geniesst der Schweizer Tierschutz STS als umfassende Lobbyorganisation für Tiere breite Anerkennung. Aus den genannten Gründen stellt die ver- gleichsweise grosse Anzahl von Erwähnungen des Schweizer Tierschutzes STS im Pro- gramm des Schweizer Fernsehens keine Diskriminierung von anderen Tierschutzorganisa- tionen und insbesondere des VgT dar. Der Beschwerdeführer, welche den Schweizer Tier- schutz STS als „angepasst“ bezeichnet, hat gemäss Ausführung auf seiner Website „die Hoffnung auf den Rechtsstaat und die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes“ aufgrund der Willkür, Korruption und Verlogenheit in der Regierung, Justiz und Politik aufgegeben. Diese kompromisslose Haltung manifestiert sich auch in seiner Tätigkeit, welche vor allem auf der Skandalisierung (in Wort und Bild) von aus der Sicht des VgT den Interessen des Tieres zuwiderlaufenden Ereignissen und Zuständen besteht. Die Anprangerung von Missständen ist regelmässig mit heftigen Vorwürfen gegen namentlich genannte Personen verbunden, was die Häufung von strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem VgT bzw. sei- nem Präsidenten erklärt. Zu verweisen ist etwa auf die Verfahren in Zusammenhang mit Äusserungen gegen den Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf oder gegen die „Tages- schau“-Moderatorin Katja Stauber. Die Medienaufmerksamkeit insgesamt und des Schwei- zer Fernsehens im Besonderen für diese Art von Tierschutz hat in den letzten Jahren deut- lich abgenommen. Diese Abnahme stellt keine Diskriminierung dar, sondern hat ihre Ursa- che in Relevanzveränderungen in der Medienberichterstattung. Neuere Medien wie das Internet erlauben Personen und Organisationen im Übrigen vermehrt, sich unabhängig von den klassischen Medien wie Fernsehen Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu verschaffen (BGE 136 I 167 E. 3.3.1. S. 173). 4.11. Die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens hat entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht dazu geführt, dass gewisse Tierschutzthemen in erheblicher Weise vernachlässigt wurden. Namentlich hat das Schweizer Fernsehen verschiedentlich über die Problematik von Massentierhaltung (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 3. Februar 2004, Beitrag „Schweizer Tierschutz warnt vor Massentierhaltung in der Geflügelzucht“; Sendung „Kassensturz“ vom 11. Mai 2008, Beitrag „Fleisch aus erbärmlicher Käfighaltung“), umstrittene Fleischproduktion (z.B. Sendung „10 vor 10“ vom 14. August 2006, Beitrag „Tierschutz prangert ausländische Tiertransporte an“; Sendung „10 vor 10“ vom 25. Februar 2002, Beitrag „Schächten in Deutschland"), sorglosen Fleischkonsum (z.B. Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 17. November 2005, Beitrag „Fleisch in Kantinen“; Sendung „Kas- sensturz“ vom 7. November 2006, Beitrag „Lebensmittel-Label“) und umstrittene Tierversu- che (z.B. Sendung „Tagesschau“ vom 23. April 2009, Beitrag „Tierschützer fordern mehr Transparenz“; Sendung „Rundschau“ vom 10. Januar 2007, Beitrag „Affen-Tierversuche gestoppt“) berichtet, also über Bereiche, in welchen sich der VgT besonders engagiert. So- weit der VgT entsprechende Berichte als nicht sachgerecht empfand, hatte er die Möglich-

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keit, dagegen eine Programmbeschwerde gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gebrauch (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 [„Mehr Schweine“]; UBI-Entscheid b. 518 vom 25. August 2005 [„Einkaufen im Ausland“]). Der Umstand, dass das Schweizer Fernsehen in seiner Berichterstattung nicht den gleichen anwaltschaftlichen Blickwinkel für die Tiere verfolgte wie der VgT in seiner Tätigkeit, beruht auf dem für die SRG gesetzlich vorgeschriebenen Programmauftrag (Art. 24 RTVG). 4.12. Auch die unterlassene Berichterstattung über den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2009 in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens stellt keine rechtswidrige Zugangsverweigerung in Form einer Diskriminierung bzw. einen Beleg dafür dar. Wie die UBI in ihrem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid i.S. b. 607 vom 18. September 2009 ausgeführt hat, mag es zwar tatsächlich erstaunen, dass das Schweizer Fernsehen nicht über dieses Urteil der Grossen Kammer des EGMR berichtet hat, im Gegensatz etwa zu Radio DRS 1 oder überregionalen Tageszeitungen wie die „NZZ“ oder der „Tages-Anzeiger“. Die Behauptung des Schweizer Fernsehens, die Newsredaktionen des Schweizer Fernsehens hätten vom Prozess nichts gewusst (Schluss- bericht der Ombudsstelle i.S. Geschäftsnummer 2655 vom 27. August 2009, Seite 2), ist schon angesichts der vorliegenden Meldung der Nachrichtenagentur sda wenig plausibel und überzeugt nicht. Gegebenenfalls hätte das Schweizer Fernsehen im Übrigen auch an einem der folgenden Tage, allenfalls in einem anderen Sendegefäss, über den Entscheid berichten können. Im Rahmen der Zugangsbeschwerde hat die UBI jedoch nicht zu beurtei- len, über welche Ereignisse aus publizistischer Sicht Nachrichtensendungen im Einzelnen zu berichten haben. Auch der zusätzliche Einwand des Beschwerdeführers, es würde zu viel Unbedeutendes und Boulevard ausgestrahlt, ist vorliegend nicht relevant, da die UBI nicht die allgemeine Gestaltung von Programmen sowie den Stil und Qualität von Sendun- gen zu prüfen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die unterlassene Berichterstattung der VgT keinen sachlich nicht zu begründenden Boykott aus politisch-weltanschaulichen Grün- den darstellt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Organisationen liegt nicht vor. Die begrenzte Sendezeit der Nachrichtensendungen erfordert eine strenge Selektion bei der Themenwahl. Es ist nicht einfach, Gerichtsurteile in Nachrichtensendungen juristisch präzi- se und gleichzeitig verständlich darzustellen. Dies gilt besonders für den erwähnten Ent- scheid, welcher der letzte in einer Reihe eines jahrzehntelang andauernden Rechtsstreits war. Die Nichterwähnung eines Urteils des EGMR bzw. der Grossen Kammer im Schweizer Fernsehen stellt an sich noch keine Diskriminierung der obsiegenden Partei dar. Über den grundlegenden Entscheid des EGMR in dieser Angelegenheit vom 28. Juni 2001, welcher medienrechtlich von grosser internationaler Bedeutung war (BBl 2003 S. 1676f.), hat das Schweizer Fernsehen in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ bekanntlich berichtet. 5. Die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers, dass gegen ihn bzw. gegen seine Repräsentanten eine E-Mail-Sperre bestehe, wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Für die vorliegende Rechtssache ist diese Frage ohnehin nicht von Bedeutung, da es um den Zugang zum Programm geht und nicht um den Zugang zu den elektronischen Briefkästen der Redaktionen. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen andere Möglichkeiten,

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um mit dem Schweizer Fernsehen in Kontakt zu treten. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen zwischen 1998 und dem 10. Juli 2009 deutschsprachige Beiträge über oder im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgestrahlt hat, namentlich auch über den ersten grundlegenden Entscheid des EGMR i.S. VgT gegen Schweiz bezüglich des vom Schweizer Fernsehen nicht ausgestrahlten Werbespots. Für die relativ geringe Anzahl von Beiträgen gibt es sach- liche Gründe wie etwa die beschränkte Sendezeit, die Konkurrenzsituation unter schweize- rischen Tierschutzorganisationen oder die sich verändernde Relevanz der Tätigkeit von Or- ganisationen für die Medienberichterstattung. Eine Weisung des Schweizer Fernsehens oder der Chefredaktion, den VgT zu boykottieren, kann nicht schon alleine aufgrund von etwas unglücklich formulierten Aussagen des damaligen Chefredaktors angenommen wer- den. Angemessen zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung schliesslich die den Rundfunk- veranstaltern verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie mit der freien The- menwahl. Das Schweizer Fernsehen hat aus diesen Gründen den VgT nicht diskriminiert oder ihm auf andere Weise den Zugang zum redaktionellen Teil des Programms rechtswid- rig verweigert. Die Beschwerden b. 593 und b. 607 erweisen sich daher als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde b. 593 des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT vom 6. Okto- ber 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Die Beschwerde b. 607 des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT vom 31. Au- gust 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 18. April 2011