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b.587

Tele Züri, 'Sonntalk' vom 09. und 16.03.2008 sowie 'Züri News' vom 08. und 16.01.2008, vom 13., 16., 19. u. 21.02.2008 u. v. 06.03. 2008, Beitr. zur Vergabe d. UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession

Ubi · 2008-10-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Tele Züri strahlt täglich die Nachrichtensendung „Züri News“ und am Sonn- tag jeweils die Diskussionssendung „SonnTalk“ aus. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 erhob die T (im Folgenden: Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Hotz, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdein- stanz) Beschwerde gegen verschiedene Beiträge von „Züri News“ und „Sonntalk“ im Zusammenhang mit der Vergabe der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession in der Region Zürich-Nordostschweiz. Äusserungen des Moderators in der Sendung „Sonntalk“ vom 9. März 2008 hätten die Menschenwürde des T-Geschäftsführers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Überdies hätte diese Sendung wie auch ein anderer in „Sonntalk“ ausgestrahlter Beitrag sowie verschiedene Ausstrahlungen von „Züri News“ das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG verletzt. Die Berichterstattung über die anstehende Konzessionsvorga- be sei einseitig und teilweise unrichtig gewesen. So sei im Zusammenhang mit dem Empfang in Rapperswil mit einem „schwarzen Bild“ gedroht worden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 13. Mai 2008 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Tamedia AG (im Folgen- den auch Beschwerdegegnerin), Betreiberin von Tele Züri, zur Stellungnahme ein- geladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 18. August 2008, die Beschwerde ab- zuweisen. Die Menschenwürde des T-Geschäftsführers sei nicht verletzt worden. Die beanstandete Bemerkung richtete sich in keiner Weise gegen diesen persönlich, sondern gegen dessen Argumentation. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien im Übrigen verletzt worden. Das Szenario eines „schwarzen Bildes“ in Rapperswil sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung eine durchaus realistische Konsequenz gewesen. D. In ihrer Replik vom 3. September 2008 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sich die umstrittenen Bemerkungen des Tele Züri-Moderators durchaus gegen die Person des T-Geschäftsführers gerichtet hätten. Die beanstandeten Beiträge insgesamt stellten überdies eigentlichen „Kampagnenjournalismus“ dar. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 17. September 2008 fest, dass die beanstandete Äusserung des Tele Züri-Moderators eine Reaktion auf eine im Online-Mediendienst „Klein Report“ zitierte Bemerkung des T-Geschäftsführers gewesen sei. Hinsichtlich der realen Gefahr eines „schwarzen Bildes“ weist sie auf einen Aktionärsbrief der Tamedia AG hin. Darin wird erwähnt, dass die Fortsetzung von Tele Züri in Frage gestellt ist, sollte das Unternehmen keine Konzession erhal- ten. F. Die Duplik der Tamedia AG wurde der Beschwerdeführerin am 26. Septem- ber 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 1.2 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Ga- briel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Umstand, dass eine - politische oder wirtschaftliche - Konkur- rentin in einer redaktionellen Sendung erwähnt oder dargestellt wird, begründet da- gegen für sich alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI- Entscheide b. 399 vom 10. März 2000, E. 2 [„Saldo“] und b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3 [„Start Up“]).

E. 1.3 Die T bzw. ihr Geschäftsführer werden in den Sendungen „Züri News“ vom

21. Februar 2008 und 6. März 2008 sowie in den Sendungen „SonnTalk“ vom 9. und

16. März 2008 erwähnt. Da die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG entsprechend erfüllt ist und auch eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG vorliegt, kann auf die Eingabe diesbezüglich eingetreten wer- den.

E. 1.4 Die notwendige Betroffenheit fehlt der Beschwerdeführerin hingegen hin- sichtlich der beanstandeten „Züri News“-Sendungen vom 8. und 16. Januar 2008 sowie vom 13. und 16. Februar 2008. In den inkriminierten Beiträgen geht es um einen Web-Auftritt von zwei Tele Züri-Sympathisanten („wir-wollen-telezüri“) zu Gunsten der Ausdehnung des Konzessionsgebiets Zürich-Nordostschweiz („Züri News“ vom 8. und 16. Januar 2008), um eine entsprechende Forderung des Glarner Regierungsrats („Züri News“ vom 13. Februar 2008) sowie um eine zu diesem Zweck organisierte Demonstration in Rapperswil („Züri News“ vom 13. und 16. Feb- ruar 2008). Die Beschwerdeführerin wird in den Beiträgen nicht erwähnt und ist von den entsprechenden Beiträgen nur indirekt wie andere Konkurrenten von Tele Züri berührt. Dies begründet jedoch noch keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffe- nenbeschwerde.

E. 1.5 In ständiger Praxis gewährt die UBI bei Laienbeschwerden der beschwerde- führenden Person eine zusätzliche Frist, um die notwendigen Unterschriften nachzu- reichen und damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Vorliegend handelt es sich aber um eine Eingabe, welche von einem ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht worden ist. Ent- sprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechtsschrift als bei Laien (Ur- teil 2A.172/2004 des Bundesgerichts vom 8. März 2005, E. 5.1 [„Falò“]). Insbeson- dere darf die Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden. Weil sich die Be- schwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war so-

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mit in casu die Einräumung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde nicht angezeigt. Da im Sinne der Rechtsprechung der UBI auch kein öffentliches Interes- se gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid hinsichtlich dieser Sendungen besteht, ist auf die erwähnten Beiträge nicht einzutreten (UBI-Entscheid b. 564 vom

7. Dezember 2007, E. 2.2.f. [„Alinghi-Logo“]).

E. 1.6 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Sendung „Züri News“ vom

19. Februar 2008. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe einzig an, dass er den Beitrag über einen Entscheid des Schaffhauser Regierungsrates rüge, ohne näher darauf einzugehen. Ein entsprechender Beitrag wurde aber in den „Züri News“ vom 19. Februar 2008 nicht ausgestrahlt. Die Beschwerde ist hinsichtlich die- ser Sendung bzw. dieses Beitrags nicht hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG).

E. 1.7 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind verschiedene Ausstrahlungen von Tele Züri im Zusammenhang mit der bevorstehenden Konzessionsvergabe. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen beanstandet wer- den, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusam- menhang stehen. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG sowie der Menschenwürde des T- Geschäftsführers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG (siehe dazu E. 5) geltend.

E. 2.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.

E. 2.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.

E. 2.4 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es ver- bietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehver- anstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch- weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Tren- tième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insge- samt.

E. 2.5 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Mei- nungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politi- schen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Haupt- aufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammen- hang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

E. 2.6 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht betreiben und hat insbesondere nicht die Qualität oder Ge- schmacksfragen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). 3. Das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot sind auf die beanstandeten Sendungen anwendbar. Sowohl bei der tagesaktuellen Nachrichtensendung „Züri News“ wie auch bei dem wöchentlichen „SonnTalk“ handelt es sich um redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Auch das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet vorliegend Anwendung, weil Tele Züri im Zeitpunkt der Ausstrahlung über eine Konzession verfügt hat. 3.1 Zuständig für die Vergabe der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession ist gemäss Art. 45 RTVG das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Auch wenn den entsprechenden Entscheiden grosse medienpolitische Bedeutung zukommt, finden die im Zusammenhang mit Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen bestehenden erhöhten jour- nalistischen Sorgfaltspflichten keine Anwendung. Diese beziehen sich ausschliess- lich auf Sendungen im Vorfeld von Volksentscheiden (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.2f. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“]). 3.2 Thema der beanstandeten Sendungen war nicht ausschliesslich die Verga- be der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzessionen in der Region Zürich- Nordostschweiz. Teilweise ging es auch um das vorgesehene Konzessionsgebiet.

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Dieses stimmt mit dem bisherigen Verbreitungsgebiet von Tele Züri nicht überein. 3.3 Ein kurzer Beitrag (Dauer: 39 Sekunden) in der Sendung „Züri News“ vom

21. Februar 2008 thematisiert die Übergabe von 6150 gesammelten Unterschriften der Initiative „wir-wollen-telezüri“ an den stellvertretenden Generalsekretär des UVEK. Die Initiative bezweckt, das vom UVEK festgelegte Gebiet Zürich- Nordostschweiz, für welches sich Tele Züri und T um eine Sendekonzession bewor- ben haben, auf die Region Linth-Obersee und namentlich auch auf die Stadt Rap- perswil auszudehnen. Im Beitrag wird u.a. ausgeführt: „Mit dem neuen Konzessi- onsgebiet Zürich-Nordostschweiz droht den Rapperswilern ab dem Frühling ein schwarzes Bild statt den Züri News“. Die Drohung mit dem „schwarzen Bild“ in Rap- perswil erachtet die Beschwerdeführerin als übertrieben und als nicht sachgerecht. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Ausdruck „schwarzes Bild“ wörtlich genommen nicht zutrifft. Die Stadt Rapperswil würde in jedem Fall auch zukünftig mit einem Regionalfernsehprogramm versorgt. Auch im übertragenen Sinne müsste die Aussage eigentlich ergänzt werden. Die beanstandete Aussage ist aber insofern zutreffend, als Tele Züri - würde dieses die Sendekonzession für Zü- rich-Nordostschweiz erhalten - nicht mehr in diesem Raum empfangbar wäre und deshalb ein „schwarzes Bild“ drohen würde. Das durchaus mögliche Szenario einer Verbreitung des Programms ohne Konzession wird gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Diese Möglichkeit stand allerdings für die Betreiberin von Tele Züri zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags klar im Hintergrund und stellte keine eigent- liche Alternative zur Konzessionierung dar (siehe Online-Mediendienst „Kleinreport“ vom 25. April 2008, „Eine Abschaltung von TeleZüri macht keinen Sinn“; Aktionärs- brief der Tamedia AG zum ersten Halbjahr 2008: „Sollte die Konzession wider Er- warten nicht erteilt werden, ist die Fortsetzung des Unternehmens in Frage gestellt“). 3.3.2 Die beanstandete Aussage gibt den Sachverhalt zwar verkürzt und wenig differenziert wieder. Die Meinungsbildung des Publikums wird jedoch nicht in we- sentlicher Weise beeinträchtigt oder verfälscht. Eigentliches Thema des kurzen Bei- trags ist ohnehin das - in der Beschwerde nicht beanstandete - Faktum, dass die Initianten von „wir-wollen-telezüri“ dem Vertreter des UVEK eine grosse Zahl von Unterschriften übergeben haben. Die erwähnten Mängel betreffen deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots Nebenpunkte. 3.4 Am 6. März 2008 orientierten die „Züri News“ in einem Beitrag über den Ent- scheid des Zürcher Regierungsrats, welche Unternehmen dessen Meinung zufolge die Radio- und Fernsehkonzessionen im Gebiet Zürich-Nordostschweiz bekommen sollen. In der Anmoderation kommt Erstaunen zum Ausdruck, weil - dem ebenfalls zur Tamedia AG gehörenden - Radio 24, dem „Privatradio mit den meisten Hörern“, und Tele Züri, dem „Privatfernsehen mit den meisten Zuschauern“, eine Absage er- teilt worden sei. Im anschliessenden Filmbericht begründet eine Sprecherin des Re- gierungsrats den Entscheid. Letzterer möchte eine grössere Vielfalt von Veranstal- tern im Grossraum Zürich und geht davon aus, dass Tele Züri aufgrund seiner star- ken Marktstellung auch ohne Konzession weiterleben könne. Danach nehmen ein Sprecher der Tamedia AG und der Geschäftsführer von T zum regierungsrätlichen Entscheid Stellung. Nach einer kurzen Strassenumfrage wird noch auf die Entschei- de hinsichtlich der Radiokonzessionen eingegangen, zu welchen auch noch Roger Schawinski (Radio 1) Stellung nimmt. Der Filmbericht endet mit folgendem Off- Kommentar: „Wie stark das Departement von Moritz Leuenberger den Empfehlun-

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gen des Zürcher Regierungsrats folgen wird, das weiss man dann in ein paar Mona- ten. Bis dann wird nämlich definitiv über die Konzessionsvergabe entschieden.“ 3.4.1 Die wesentlichen Fakten zu den Empfehlungen des Zürcher Regierungsrats werden im Beitrag korrekt wiedergegeben. Es wird ebenfalls deutlich, dass das UVEK über die Konzessionsvergabe entscheiden wird. Neben der Sprecherin des Regierungsrats können Vertreter von betroffenen Veranstaltern Stellung nehmen. So kommt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Wort, welcher seiner Freude Ausdruck verleiht, dass nach den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau sich auch die zürcherische für T ausgesprochen habe. Er gibt aber zu bedenken, dass damit noch nichts entschieden sei. Der Sprecher der Tamedia AG erläutert die Konsequenzen für Tele Züri, falls dieses die Fernsehkonzession tat- sächlich nicht erhalten sollte. Das Publikum konnte im Rahmen des Beitrags auch ohne Weiteres zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG). 3.4.2 Ob die - von der Beschwerdeführerin nicht explizit beanstandete - Aussage, wonach „für die Leute auf der Strasse“ der Konzessionsentscheid klar zu Gunsten von Tele Züri ausfüllen würde, den Tatsachen entspricht, muss nicht weiter überprüft werden. Einerseits geht aus dem Filmbericht hervor, dass es sich um keine reprä- sentative Umfrage handelt, anderseits spielt die Frage im Rahmen des im Beitrag behandelten Themas eine untergeordnete Rolle. Zum eigentlichen Thema des Bei- trags konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Meinungen eine eigene Meinung bilden. 3.5 Im Rahmen der ebenfalls beanstandeten „Sonn Talk“-Ausstrahlungen vom

E. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

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E. 4.1 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat Tele Züri darauf hingewiesen, dass sich neben dem Kanton Zürich auch andere Kantonsregierungen für eine Konzessionsvergabe an T eingesetzt haben. So wird in den „Züri News“ vom 21. Februar 2008 auf diesbezügliche Entscheide explizit Bezug genommen. Auch der T-Geschäftsführer weist im „Züri News“-Beitrag vom 6. März 2008 auf die- se Sachverhalte hin. Im Rahmen des Vielfaltsgebots von untergeordneter Bedeu- tung ist der Umstand, dass Tele Züri nicht auf die Stellungnahmen der acht Städte hingewiesen hat, die sich ebenfalls für T ausgesprochen haben. Niemand kann vom einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen (Art. 6 Abs. 3 RTVG; BGE 125 II 624 E. 3c S. 628 [„Sauver le pied du Jura“]).

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist aber zuzugestehen, dass die beanstandete Be- richterstattung im Zusammenhang mit der Vergabe der Rundfunkkonzessionen in

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der Region Zürich-Nordostschweiz und insbesondere den diesbezüglichen Empfeh- lungen des Zürcher Regierungsrats insgesamt einen tendenziösen Charakter auf- weist. Die Argumentation von Radio 24 und vor allem diejenige von Tele Züri stehen im Vordergrund. Letztere kommt praktisch in jedem Beitrag zur Konzessionsvergabe zum Ausdruck. Konkret wird immer wieder betont, dass die Veranstalter mit dem grössten Publikum in der Region Zürich die Konzessionen erhalten sollten. Der ten- denziöse Charakter der Berichterstattung zeigt sich anschaulich in den „SonnTalk“- Ausstrahlungen, in denen sich der Moderator in engagierter Weise in die Diskussion einmischt und dabei andere medienpolitische Gesichtspunkte als den Publikumszu- spruch praktisch ausser acht lässt.

E. 4.3 Der Entscheid über die Vergabe der Fernsehkonzession in der Region Zü- rich-Nordostschweiz betraf Tele Züri in zentraler und für die Zukunft wegweisender Art. Insofern war es nahe liegend, dass sich Tele Züri nicht einfach neutral verhielt, sondern die Argumentation der Redaktion bzw. der Veranstalterin in unterschiedli- cher Form mehrmals kundtat. In der Berichterstattung wird denn auch fast aus- schliesslich auf die Vergabe der Fernsehkonzession Bezug genommen wird. Nur am Rande gehen die beanstandeten Sendungen auf die Vergabe der UKW- Radiokonzessionen ein, bei denen mit Radio 24 auch ein Sender des Tamedia- Konzerns beteiligt ist. Im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze ist hervorzuheben, dass das Einstehen für die Position von Tele Züri in transparenter und damit in für das Publikum erkennbarer Weise geschieht. Die Intensität der dies- bezüglichen Interventionen ist allerdings nicht unproblematisch, weil im Gegenzug andere Sichtweisen und vor allem diejenige von T nur wenig Beachtung finden.

E. 4.4 Im Zusammenhang mit dem für die Meinungsbildung des Publikums zu den regierungsrätlichen Entscheiden zentralen „Züri News“-Beitrag vom 6. März 2008 hat Tele Züri das Thema hingegen - vergleichsweise - umfassend behandelt. Darin kommen durch die Aussagen der Sprecherin des Regierungsrats sowie Vertreter von Tamedia, T und Radio 1 die wesentlichen Aspekte und die wichtigsten Meinun- gen zum Ausdruck. Auch in anderen Ausstrahlungen - wie den „Züri News“ vom 21. Februar 2008 oder im „SonnTalk“ - aufgrund von Äusserungen von Roger Köppel - wird für das Publikum ersichtlich, dass es andere als die plakativ von der Redaktion von Tele Züri verbreitete Argumentation gibt. Aus diesen Gründen hat die beanstan- dete Tele Züri-Berichterstattung das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht ver- letzt. Sie hätte es selbst dann nicht, wenn die Sendungen, auf welche eine Einzel- fallbeurteilung mangels Beschwerdebefugnis nicht möglich ist (siehe E. 1.4ff.), in die Prüfung mit einbezogen werden. Diese haben sich ohnehin primär mit der Frage der geographischen Reichweite des Konzessionsgebietes Zürich-Nordostschweiz und nur am Rande mit der Konzessionsvergabe beschäftigt. Die Intensität der - für das Publikum zumindest erkennbaren - Parteilichkeit im Rahmen eines konzessionierten Programms liegt allerdings an der Grenze des Zulässigen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, dass ein Vergleich, welcher de Mo- derator in der „SonnTalk“-Sendung vom 9. März 2008 angestrengt hat, die Men- schenwürde des T-Geschäftsführers verletzt habe. Dessen Aussage in einem Onli- ne-Mediendienst, wonach er kein Studio in Zürich einrichten wolle, damit die Mitar- beitenden nicht vom Boulevard-Virus befallen würden, habe der Moderator nämlich mit Äusserungen des iranischen Staatschefs zu den USA oder die Prostitution auf eine Ebene gestellt (siehe Zitat in E. 3.6).

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5.1 Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG sieht vor, dass Fernsehsendungen die Menschenwürde zu achten haben. Wird eine Person in erheblicher Weise blossge- stellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfal- len am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff [„Mörgeli-Museum“]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.). 5.2 Der beanstandete Vergleich zielt nicht auf die Person des T- Geschäftsführers, welcher nicht einmal namentlich erwähnt wird. Der „SonnTalk“- Moderator legt damit dar, dass er die Argumentation des T-Geschäftsführers hin- sichtlich der Standortwahl für die Studios als absurd und weltfremd erachtet. Die Äusserungen des Moderators richten sich im Übrigen nicht primär gegen T oder ge- gen dessen Geschäftsführer, sondern gegen den Zürcher Regierungsrat („Herzliche Gratulation dem erlauchten Gremium des Zürcher Regierungsrats auf seiner Reise zurück ins letzte Jahrhundert“), welcher seiner Meinung nach eine wenig zukunfts- trächtige Empfehlung abgegeben und das erfolgreiche Tele Züri in nicht nachvoll- ziehbarer Weise „abgestraft“ habe. Dass die emotionalen und undifferenzierten Äus- serungen des Moderators Folge der grossen Enttäuschung über die regierungsrätli- chen Entscheide ist, wird aus dem Tonfall und der Gestik deutlich. Die beanstande- ten wie auch andere in diesem Zusammenhang gemachte Aussagen („Die Erfolgrei- chen werden bestraft und die Verlierer staatlich unterstützt“) mögen zwar von wenig Respekt und Fairness gegenüber einem konkurrierenden Veranstalter zeugen. Die Menschenwürde des T-Geschäftsführers wurde aus den erwähnten Gründen aber nicht verletzt. 6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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E. 9 und 16. März 2008 das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 4. Die Beschwerdeführerin erachtet zusätzlich das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG als verletzt. Die beanstandeten Sendungen stellten in ihrer Gesamtheit einen „Kampagnenjournalismus“ dar, um eigene wirtschaftliche Interessen zu pro- pagieren. Dem Publikum sei ein einseitig negatives Bild über die Konkurrenten von Tele Züri und insbesondere über T vermittelt worden. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, dass Tele Züri weder den Entscheid des Thurgauer Regierungsrats vom

21. Februar 2008 noch die Beschlüsse von acht Städten in den Kantonen Zürich und Thurgau vom März 2008 erwähnt habe, T für eine Konzessionierung im Gebiet Zü- rich-Nordostschweiz zu empfehlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der T, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Hotz, vom 13. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 4:3 Stimmen abgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

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Entscheid vom 17. Oktober 2008

Besetzung

Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand

Tele Züri: Sendungen „SonnTalk“ vom 9. und 16. März 2008 sowie Sendungen „Züri News“ vom 8. und 16. Ja- nuar 2008, vom 13., 16., 19. und 21. Februar 2008 und vom 6. März 2008, Beiträge zur Vergabe der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession in der Region Zürich- Nordostschweiz

Beschwerde vom 13. Juni 2008

Parteien / Verfahrensbeteiligte

T (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Hotz

Tamedia AG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Tele Züri strahlt täglich die Nachrichtensendung „Züri News“ und am Sonn- tag jeweils die Diskussionssendung „SonnTalk“ aus. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 erhob die T (im Folgenden: Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Hotz, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdein- stanz) Beschwerde gegen verschiedene Beiträge von „Züri News“ und „Sonntalk“ im Zusammenhang mit der Vergabe der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession in der Region Zürich-Nordostschweiz. Äusserungen des Moderators in der Sendung „Sonntalk“ vom 9. März 2008 hätten die Menschenwürde des T-Geschäftsführers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Überdies hätte diese Sendung wie auch ein anderer in „Sonntalk“ ausgestrahlter Beitrag sowie verschiedene Ausstrahlungen von „Züri News“ das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG verletzt. Die Berichterstattung über die anstehende Konzessionsvorga- be sei einseitig und teilweise unrichtig gewesen. So sei im Zusammenhang mit dem Empfang in Rapperswil mit einem „schwarzen Bild“ gedroht worden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 13. Mai 2008 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Tamedia AG (im Folgen- den auch Beschwerdegegnerin), Betreiberin von Tele Züri, zur Stellungnahme ein- geladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 18. August 2008, die Beschwerde ab- zuweisen. Die Menschenwürde des T-Geschäftsführers sei nicht verletzt worden. Die beanstandete Bemerkung richtete sich in keiner Weise gegen diesen persönlich, sondern gegen dessen Argumentation. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien im Übrigen verletzt worden. Das Szenario eines „schwarzen Bildes“ in Rapperswil sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung eine durchaus realistische Konsequenz gewesen. D. In ihrer Replik vom 3. September 2008 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sich die umstrittenen Bemerkungen des Tele Züri-Moderators durchaus gegen die Person des T-Geschäftsführers gerichtet hätten. Die beanstandeten Beiträge insgesamt stellten überdies eigentlichen „Kampagnenjournalismus“ dar. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 17. September 2008 fest, dass die beanstandete Äusserung des Tele Züri-Moderators eine Reaktion auf eine im Online-Mediendienst „Klein Report“ zitierte Bemerkung des T-Geschäftsführers gewesen sei. Hinsichtlich der realen Gefahr eines „schwarzen Bildes“ weist sie auf einen Aktionärsbrief der Tamedia AG hin. Darin wird erwähnt, dass die Fortsetzung von Tele Züri in Frage gestellt ist, sollte das Unternehmen keine Konzession erhal- ten. F. Die Duplik der Tamedia AG wurde der Beschwerdeführerin am 26. Septem- ber 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 1.2 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Ga- briel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Umstand, dass eine - politische oder wirtschaftliche - Konkur- rentin in einer redaktionellen Sendung erwähnt oder dargestellt wird, begründet da- gegen für sich alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI- Entscheide b. 399 vom 10. März 2000, E. 2 [„Saldo“] und b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3 [„Start Up“]). 1.3 Die T bzw. ihr Geschäftsführer werden in den Sendungen „Züri News“ vom

21. Februar 2008 und 6. März 2008 sowie in den Sendungen „SonnTalk“ vom 9. und

16. März 2008 erwähnt. Da die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG entsprechend erfüllt ist und auch eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG vorliegt, kann auf die Eingabe diesbezüglich eingetreten wer- den. 1.4 Die notwendige Betroffenheit fehlt der Beschwerdeführerin hingegen hin- sichtlich der beanstandeten „Züri News“-Sendungen vom 8. und 16. Januar 2008 sowie vom 13. und 16. Februar 2008. In den inkriminierten Beiträgen geht es um einen Web-Auftritt von zwei Tele Züri-Sympathisanten („wir-wollen-telezüri“) zu Gunsten der Ausdehnung des Konzessionsgebiets Zürich-Nordostschweiz („Züri News“ vom 8. und 16. Januar 2008), um eine entsprechende Forderung des Glarner Regierungsrats („Züri News“ vom 13. Februar 2008) sowie um eine zu diesem Zweck organisierte Demonstration in Rapperswil („Züri News“ vom 13. und 16. Feb- ruar 2008). Die Beschwerdeführerin wird in den Beiträgen nicht erwähnt und ist von den entsprechenden Beiträgen nur indirekt wie andere Konkurrenten von Tele Züri berührt. Dies begründet jedoch noch keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffe- nenbeschwerde. 1.5 In ständiger Praxis gewährt die UBI bei Laienbeschwerden der beschwerde- führenden Person eine zusätzliche Frist, um die notwendigen Unterschriften nachzu- reichen und damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Vorliegend handelt es sich aber um eine Eingabe, welche von einem ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht worden ist. Ent- sprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechtsschrift als bei Laien (Ur- teil 2A.172/2004 des Bundesgerichts vom 8. März 2005, E. 5.1 [„Falò“]). Insbeson- dere darf die Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden. Weil sich die Be- schwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war so-

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mit in casu die Einräumung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde nicht angezeigt. Da im Sinne der Rechtsprechung der UBI auch kein öffentliches Interes- se gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid hinsichtlich dieser Sendungen besteht, ist auf die erwähnten Beiträge nicht einzutreten (UBI-Entscheid b. 564 vom

7. Dezember 2007, E. 2.2.f. [„Alinghi-Logo“]). 1.6 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Sendung „Züri News“ vom

19. Februar 2008. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe einzig an, dass er den Beitrag über einen Entscheid des Schaffhauser Regierungsrates rüge, ohne näher darauf einzugehen. Ein entsprechender Beitrag wurde aber in den „Züri News“ vom 19. Februar 2008 nicht ausgestrahlt. Die Beschwerde ist hinsichtlich die- ser Sendung bzw. dieses Beitrags nicht hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). 1.7 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind verschiedene Ausstrahlungen von Tele Züri im Zusammenhang mit der bevorstehenden Konzessionsvergabe. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen beanstandet wer- den, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusam- menhang stehen. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG sowie der Menschenwürde des T- Geschäftsführers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG (siehe dazu E. 5) geltend. 2.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 2.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

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2.4 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es ver- bietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehver- anstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch- weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Tren- tième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insge- samt. 2.5 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Mei- nungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politi- schen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Haupt- aufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammen- hang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). 2.6 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht betreiben und hat insbesondere nicht die Qualität oder Ge- schmacksfragen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). 3. Das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot sind auf die beanstandeten Sendungen anwendbar. Sowohl bei der tagesaktuellen Nachrichtensendung „Züri News“ wie auch bei dem wöchentlichen „SonnTalk“ handelt es sich um redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Auch das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet vorliegend Anwendung, weil Tele Züri im Zeitpunkt der Ausstrahlung über eine Konzession verfügt hat. 3.1 Zuständig für die Vergabe der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzession ist gemäss Art. 45 RTVG das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Auch wenn den entsprechenden Entscheiden grosse medienpolitische Bedeutung zukommt, finden die im Zusammenhang mit Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen bestehenden erhöhten jour- nalistischen Sorgfaltspflichten keine Anwendung. Diese beziehen sich ausschliess- lich auf Sendungen im Vorfeld von Volksentscheiden (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.2f. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“]). 3.2 Thema der beanstandeten Sendungen war nicht ausschliesslich die Verga- be der UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzessionen in der Region Zürich- Nordostschweiz. Teilweise ging es auch um das vorgesehene Konzessionsgebiet.

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Dieses stimmt mit dem bisherigen Verbreitungsgebiet von Tele Züri nicht überein. 3.3 Ein kurzer Beitrag (Dauer: 39 Sekunden) in der Sendung „Züri News“ vom

21. Februar 2008 thematisiert die Übergabe von 6150 gesammelten Unterschriften der Initiative „wir-wollen-telezüri“ an den stellvertretenden Generalsekretär des UVEK. Die Initiative bezweckt, das vom UVEK festgelegte Gebiet Zürich- Nordostschweiz, für welches sich Tele Züri und T um eine Sendekonzession bewor- ben haben, auf die Region Linth-Obersee und namentlich auch auf die Stadt Rap- perswil auszudehnen. Im Beitrag wird u.a. ausgeführt: „Mit dem neuen Konzessi- onsgebiet Zürich-Nordostschweiz droht den Rapperswilern ab dem Frühling ein schwarzes Bild statt den Züri News“. Die Drohung mit dem „schwarzen Bild“ in Rap- perswil erachtet die Beschwerdeführerin als übertrieben und als nicht sachgerecht. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Ausdruck „schwarzes Bild“ wörtlich genommen nicht zutrifft. Die Stadt Rapperswil würde in jedem Fall auch zukünftig mit einem Regionalfernsehprogramm versorgt. Auch im übertragenen Sinne müsste die Aussage eigentlich ergänzt werden. Die beanstandete Aussage ist aber insofern zutreffend, als Tele Züri - würde dieses die Sendekonzession für Zü- rich-Nordostschweiz erhalten - nicht mehr in diesem Raum empfangbar wäre und deshalb ein „schwarzes Bild“ drohen würde. Das durchaus mögliche Szenario einer Verbreitung des Programms ohne Konzession wird gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Diese Möglichkeit stand allerdings für die Betreiberin von Tele Züri zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags klar im Hintergrund und stellte keine eigent- liche Alternative zur Konzessionierung dar (siehe Online-Mediendienst „Kleinreport“ vom 25. April 2008, „Eine Abschaltung von TeleZüri macht keinen Sinn“; Aktionärs- brief der Tamedia AG zum ersten Halbjahr 2008: „Sollte die Konzession wider Er- warten nicht erteilt werden, ist die Fortsetzung des Unternehmens in Frage gestellt“). 3.3.2 Die beanstandete Aussage gibt den Sachverhalt zwar verkürzt und wenig differenziert wieder. Die Meinungsbildung des Publikums wird jedoch nicht in we- sentlicher Weise beeinträchtigt oder verfälscht. Eigentliches Thema des kurzen Bei- trags ist ohnehin das - in der Beschwerde nicht beanstandete - Faktum, dass die Initianten von „wir-wollen-telezüri“ dem Vertreter des UVEK eine grosse Zahl von Unterschriften übergeben haben. Die erwähnten Mängel betreffen deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots Nebenpunkte. 3.4 Am 6. März 2008 orientierten die „Züri News“ in einem Beitrag über den Ent- scheid des Zürcher Regierungsrats, welche Unternehmen dessen Meinung zufolge die Radio- und Fernsehkonzessionen im Gebiet Zürich-Nordostschweiz bekommen sollen. In der Anmoderation kommt Erstaunen zum Ausdruck, weil - dem ebenfalls zur Tamedia AG gehörenden - Radio 24, dem „Privatradio mit den meisten Hörern“, und Tele Züri, dem „Privatfernsehen mit den meisten Zuschauern“, eine Absage er- teilt worden sei. Im anschliessenden Filmbericht begründet eine Sprecherin des Re- gierungsrats den Entscheid. Letzterer möchte eine grössere Vielfalt von Veranstal- tern im Grossraum Zürich und geht davon aus, dass Tele Züri aufgrund seiner star- ken Marktstellung auch ohne Konzession weiterleben könne. Danach nehmen ein Sprecher der Tamedia AG und der Geschäftsführer von T zum regierungsrätlichen Entscheid Stellung. Nach einer kurzen Strassenumfrage wird noch auf die Entschei- de hinsichtlich der Radiokonzessionen eingegangen, zu welchen auch noch Roger Schawinski (Radio 1) Stellung nimmt. Der Filmbericht endet mit folgendem Off- Kommentar: „Wie stark das Departement von Moritz Leuenberger den Empfehlun-

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gen des Zürcher Regierungsrats folgen wird, das weiss man dann in ein paar Mona- ten. Bis dann wird nämlich definitiv über die Konzessionsvergabe entschieden.“ 3.4.1 Die wesentlichen Fakten zu den Empfehlungen des Zürcher Regierungsrats werden im Beitrag korrekt wiedergegeben. Es wird ebenfalls deutlich, dass das UVEK über die Konzessionsvergabe entscheiden wird. Neben der Sprecherin des Regierungsrats können Vertreter von betroffenen Veranstaltern Stellung nehmen. So kommt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Wort, welcher seiner Freude Ausdruck verleiht, dass nach den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau sich auch die zürcherische für T ausgesprochen habe. Er gibt aber zu bedenken, dass damit noch nichts entschieden sei. Der Sprecher der Tamedia AG erläutert die Konsequenzen für Tele Züri, falls dieses die Fernsehkonzession tat- sächlich nicht erhalten sollte. Das Publikum konnte im Rahmen des Beitrags auch ohne Weiteres zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG). 3.4.2 Ob die - von der Beschwerdeführerin nicht explizit beanstandete - Aussage, wonach „für die Leute auf der Strasse“ der Konzessionsentscheid klar zu Gunsten von Tele Züri ausfüllen würde, den Tatsachen entspricht, muss nicht weiter überprüft werden. Einerseits geht aus dem Filmbericht hervor, dass es sich um keine reprä- sentative Umfrage handelt, anderseits spielt die Frage im Rahmen des im Beitrag behandelten Themas eine untergeordnete Rolle. Zum eigentlichen Thema des Bei- trags konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Meinungen eine eigene Meinung bilden. 3.5 Im Rahmen der ebenfalls beanstandeten „Sonn Talk“-Ausstrahlungen vom

9. und 16. März 2008 wird der Entscheid der Zürcher Regierung und dessen Aus- wirkungen mehrmals thematisiert. „SonnTalk“ sei eine Sendung „für Erwachsene, ohne Parteienproporz, dafür mit Meinungsfreiheit und profilierten Ansichten“, er- wähnt der Moderator einleitend. Das Konzept der schon lange bestehenden Sen- dung dürfte dem Publikum denn auch bekannt sein (UBI-Entscheid b. 373 vom 22. Januar 1999 i.S. „SonnTalk“-Sendungen vor den Stadtratswahlen in Zürich). Be- kannte Gäste diskutieren über Ereignisse aus der vergangenen Woche. 3.6 Die Beschwerdeführerin rügt primär in der Sendung vom 9. März 2008 ge- machte Aussagen des Moderators, welche ihrer Meinung nach neben dem Sachge- rechtigkeitsgebot auch die Menschenwürde des T-Geschäftsführers verletzen würde (siehe zum Aspekt der Menschenwürde, E. 5). Im Einzelnen führt der Moderator Folgendes aus: „Die Erfolgreichen werden bestraft und die Verlierer staatlich unter- stützt. Das ist ein sattsam bekanntes Muster in der Schweizer Politik. Der Zürcher Regierungsrat hat es wieder angewendet bei den Empfehlungen zur Vergabe der Konzessionen für Radio und Fernsehen. Pioniere und Nummer eins-Stationen wie Radio 24 und Tele Züri werden abgestraft. Auf wen sich der Zürcher Regierungsrat als ‚Schosshündli’ eingelassen hat, wird deutlich an einem Votum des Chefs von T, das dieser am letzten Freitag im ‚Klein Report’ abgegeben habe. Er habe nämlich gesagt, er werde kein Studio in Zürich einrichten, weil sonst seine Mitarbeiter vom Boulevard-Virus befallen würden. Eine solche Argumentation habe ich das letzte Mal vom iranischen Staatschef gehört, als er über die USA oder die Prostitution geredet hat. Herzliche Gratulation dem erlauchten Gremium des Zürcher Regierungsrats auf seiner Reise zurück ins letzte Jahrhundert. (…).“ Der Moderator nimmt damit Bezug auf die Empfehlungen des Zürcher Regierungsrats und auf einen Artikel aus dem

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Online-Mediendienst „Klein Report“ vom 6. März 2008 mit dem Titel „T plant keine Studios in Zürich“. 3.7 Die offensichtlich von der grossen Enttäuschung über die Stellungnahme des Zürcher Regierungsrats geprägten Äusserungen des Moderators sind für das Publikum klar als persönliche Ansicht erkennbar (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG). Die auch pointierte Kommentierung von Ereignissen durch die Redaktion ist zuläs- sig, solange dadurch die Meinungsbildung des Publikums nicht in unzulässiger Wei- se beeinträchtigt wird (UBI-Entscheid b. 525 vom 21. April 2006, E. 5.7 [„Blickpunkt Religion“]). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil das Publikum aufgrund der umfassen- den Medienberichterstattung bereits über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 294f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]) über die Entscheide des Zürcher Regierungsrats und dessen Beweggründe verfügte. 3.8 Auch in der Rubrik „Lust und Frust“ von „SonnTalk“, in welchen die anwe- senden Personen über persönliche Befindlichkeiten der vergangenen Woche spre- chen, lässt sich der Moderator zur bevorstehenden Konzessionsvergabe aus. Er erwähnt, dass er sich sehr gefreut habe über die Eigeninitiative von 21 eidgenössi- schen Parlamentariern aus Zürich, welche gegen den Entscheid des Zürcher Regie- rungsrats protestierten. Die Regierung würde die Wünsche der Zürcher Bevölkerung missachten, weshalb die Unterzeichnenden „mit Nachdruck“ eine Konzession für Tele Züri und Radio 24 forderten. Diese Bemerkungen des Moderators sind eben- falls als persönliche Meinungsäusserung erkennbar und nicht zu beanstanden. Auch aufgrund des Vorwissens des Publikums beeinträchtigen sie die Meinungsbildung nicht in wesentlicher Weise (siehe dazu auch vorne E. 3.7). 3.9 Im Rahmen der eigentlichen Diskussionen im „SonnTalk“ äussern sich zu- sätzlich die drei Gäste Sonja Buholzer (Unternehmerin/Buchautorin), Roger Köppel (Verleger und Chefredaktor der „Weltwoche“) und Klaus J. Stöhlker (Unternehmens- beratung) zur Stellungnahme des Zürcher Regierungsrats zu den bevorstehenden Konzessionsvorgaben. Sonja Buholzer spricht sich so klar und vehement für Tele Züri und gegen den Entscheid des Zürcher Regierungsrats aus, dass der Moderator sie bittet, zu erklären, dass es sich um eine freie und unabhängige Stellungnahme handle. Klaus J. Stöhlker betont, dass Politiker immer Macht einschränken und neu verteilen wollen, wenn sich diese irgendwo anhäuft. Implizit kritisiert damit auch er die regierungsrätlichen Empfehlungen. Eine eigentliche Gegenposition nimmt dage- gen Roger Köppel ein, welcher auf die ordnungspolitischen Mängel des RTVG ver- weist. Er kritisiert die Verleger, welche keine Einwände gegen das dem RTVG zu Grunde liegende Konzept geäussert hätten und stattdessen für die eigenen Radio- und Fernsehstationen auch Konzessionsgelder beanspruchten. 3.10 Die Position von T wird in diesen Diskussionen von niemandem vertreten. Dies hängt jedoch auch mit dem Konzept der Sendung zusammen. Die Gesprächs- runde besteht immer aus drei Gästen, welche aus einem überschaubaren und für eine gewisse Zeit feststehenden Kreis von Personen ausgewählt wird. Diese äus- sern sich zu ganz unterschiedlichen Themen, welche weitgehend durch die politi- sche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aktualität vorgegeben sind. So kann es sein, dass alle drei Gäste zu einem Thema dieselbe Meinung vertreten, obwohl es durchaus auch noch gegensätzliche Ansichten geben würde. Die Programmauto- nomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG schützt grundsätzlich auch ein solches Sendekon- zept. Dieses war für das Publikum vorliegend auch klar erkennbar, umso mehr als

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der Moderator einleitend darauf hinweist, dass bei dieser Talksendung „profilierte Ansichten“, aber kein „Parteiproporz“ erwartet werden könne. 3.11 Um die Meinungsbildung des Publikums im Sinne des Sachgerechtigkeits- gebots zu gewährleisten, ist es im Rahmen eines entsprechenden Sendekonzepts Aufgabe des Moderators, allenfalls zu intervenieren und auf Gegenpositionen auf- merksam zu machen. Vorliegend hat dies der Moderator unterlassen und im Gegen- teil seine persönliche Meinung ungeschminkt offenbart. Dabei ist allerdings zu be- rücksichtigen, dass es sich bei der Vergabe der Fernsehkonzessionen in der Region Zürich-Nordostschweiz um einen Entscheid handelt, welcher für Tele Züri von gröss- ter Bedeutung ist. Aus diesem Grund ist es an sich auch nicht zu beanstanden, dass sich Mitarbeitende in transparenter Weise für das eigene Fernsehen einsetzen. Inso- fern kommt den Diskussionen wie den beiden „SonnTalk“-Ausstrahlungen zwar ein tendenziöser Charakter zu. Dieser wird aber auch für das Publikum jederzeit deut- lich. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es überdies, den Ein- fluss der beanstandeten „SonnTalk“-Sendungen auf die Meinungsbildung des Publi- kums zu relativieren. Bei den thematisierten Entscheiden des Zürcher Regierungs- rats handelt es sich um Sachverhalte, über welche insbesondere die Zürcher Me- dien bereits umfassend berichteten, worauf im Übrigen auch Roger Köppel in der Diskussion hinweist. Die Beeinflussungsmöglichkeiten sind daher geringer, weil sich das Publikum mehrheitlich bereits eine Meinung gebildet haben dürfte (UBI- Entscheid b. 551 vom 22. Juni 2007, E. 7.2.4, hinsichtlich der reduzierten Anforde- rungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bei einem Jahresrückblick). Da die Bericht- erstattung überdies nicht im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Volksent- scheid steht, gelten keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten. Aus den dar- gelegten Gründen verletzen die beiden beanstandeten „SonnTalk“-Sendungen vom

9. und 16. März 2008 das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 4. Die Beschwerdeführerin erachtet zusätzlich das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG als verletzt. Die beanstandeten Sendungen stellten in ihrer Gesamtheit einen „Kampagnenjournalismus“ dar, um eigene wirtschaftliche Interessen zu pro- pagieren. Dem Publikum sei ein einseitig negatives Bild über die Konkurrenten von Tele Züri und insbesondere über T vermittelt worden. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, dass Tele Züri weder den Entscheid des Thurgauer Regierungsrats vom

21. Februar 2008 noch die Beschlüsse von acht Städten in den Kantonen Zürich und Thurgau vom März 2008 erwähnt habe, T für eine Konzessionierung im Gebiet Zü- rich-Nordostschweiz zu empfehlen. 4.1 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat Tele Züri darauf hingewiesen, dass sich neben dem Kanton Zürich auch andere Kantonsregierungen für eine Konzessionsvergabe an T eingesetzt haben. So wird in den „Züri News“ vom 21. Februar 2008 auf diesbezügliche Entscheide explizit Bezug genommen. Auch der T-Geschäftsführer weist im „Züri News“-Beitrag vom 6. März 2008 auf die- se Sachverhalte hin. Im Rahmen des Vielfaltsgebots von untergeordneter Bedeu- tung ist der Umstand, dass Tele Züri nicht auf die Stellungnahmen der acht Städte hingewiesen hat, die sich ebenfalls für T ausgesprochen haben. Niemand kann vom einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen (Art. 6 Abs. 3 RTVG; BGE 125 II 624 E. 3c S. 628 [„Sauver le pied du Jura“]). 4.2 Der Beschwerdeführerin ist aber zuzugestehen, dass die beanstandete Be- richterstattung im Zusammenhang mit der Vergabe der Rundfunkkonzessionen in

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der Region Zürich-Nordostschweiz und insbesondere den diesbezüglichen Empfeh- lungen des Zürcher Regierungsrats insgesamt einen tendenziösen Charakter auf- weist. Die Argumentation von Radio 24 und vor allem diejenige von Tele Züri stehen im Vordergrund. Letztere kommt praktisch in jedem Beitrag zur Konzessionsvergabe zum Ausdruck. Konkret wird immer wieder betont, dass die Veranstalter mit dem grössten Publikum in der Region Zürich die Konzessionen erhalten sollten. Der ten- denziöse Charakter der Berichterstattung zeigt sich anschaulich in den „SonnTalk“- Ausstrahlungen, in denen sich der Moderator in engagierter Weise in die Diskussion einmischt und dabei andere medienpolitische Gesichtspunkte als den Publikumszu- spruch praktisch ausser acht lässt. 4.3 Der Entscheid über die Vergabe der Fernsehkonzession in der Region Zü- rich-Nordostschweiz betraf Tele Züri in zentraler und für die Zukunft wegweisender Art. Insofern war es nahe liegend, dass sich Tele Züri nicht einfach neutral verhielt, sondern die Argumentation der Redaktion bzw. der Veranstalterin in unterschiedli- cher Form mehrmals kundtat. In der Berichterstattung wird denn auch fast aus- schliesslich auf die Vergabe der Fernsehkonzession Bezug genommen wird. Nur am Rande gehen die beanstandeten Sendungen auf die Vergabe der UKW- Radiokonzessionen ein, bei denen mit Radio 24 auch ein Sender des Tamedia- Konzerns beteiligt ist. Im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze ist hervorzuheben, dass das Einstehen für die Position von Tele Züri in transparenter und damit in für das Publikum erkennbarer Weise geschieht. Die Intensität der dies- bezüglichen Interventionen ist allerdings nicht unproblematisch, weil im Gegenzug andere Sichtweisen und vor allem diejenige von T nur wenig Beachtung finden. 4.4 Im Zusammenhang mit dem für die Meinungsbildung des Publikums zu den regierungsrätlichen Entscheiden zentralen „Züri News“-Beitrag vom 6. März 2008 hat Tele Züri das Thema hingegen - vergleichsweise - umfassend behandelt. Darin kommen durch die Aussagen der Sprecherin des Regierungsrats sowie Vertreter von Tamedia, T und Radio 1 die wesentlichen Aspekte und die wichtigsten Meinun- gen zum Ausdruck. Auch in anderen Ausstrahlungen - wie den „Züri News“ vom 21. Februar 2008 oder im „SonnTalk“ - aufgrund von Äusserungen von Roger Köppel - wird für das Publikum ersichtlich, dass es andere als die plakativ von der Redaktion von Tele Züri verbreitete Argumentation gibt. Aus diesen Gründen hat die beanstan- dete Tele Züri-Berichterstattung das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht ver- letzt. Sie hätte es selbst dann nicht, wenn die Sendungen, auf welche eine Einzel- fallbeurteilung mangels Beschwerdebefugnis nicht möglich ist (siehe E. 1.4ff.), in die Prüfung mit einbezogen werden. Diese haben sich ohnehin primär mit der Frage der geographischen Reichweite des Konzessionsgebietes Zürich-Nordostschweiz und nur am Rande mit der Konzessionsvergabe beschäftigt. Die Intensität der - für das Publikum zumindest erkennbaren - Parteilichkeit im Rahmen eines konzessionierten Programms liegt allerdings an der Grenze des Zulässigen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, dass ein Vergleich, welcher de Mo- derator in der „SonnTalk“-Sendung vom 9. März 2008 angestrengt hat, die Men- schenwürde des T-Geschäftsführers verletzt habe. Dessen Aussage in einem Onli- ne-Mediendienst, wonach er kein Studio in Zürich einrichten wolle, damit die Mitar- beitenden nicht vom Boulevard-Virus befallen würden, habe der Moderator nämlich mit Äusserungen des iranischen Staatschefs zu den USA oder die Prostitution auf eine Ebene gestellt (siehe Zitat in E. 3.6).

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5.1 Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG sieht vor, dass Fernsehsendungen die Menschenwürde zu achten haben. Wird eine Person in erheblicher Weise blossge- stellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfal- len am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff [„Mörgeli-Museum“]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.). 5.2 Der beanstandete Vergleich zielt nicht auf die Person des T- Geschäftsführers, welcher nicht einmal namentlich erwähnt wird. Der „SonnTalk“- Moderator legt damit dar, dass er die Argumentation des T-Geschäftsführers hin- sichtlich der Standortwahl für die Studios als absurd und weltfremd erachtet. Die Äusserungen des Moderators richten sich im Übrigen nicht primär gegen T oder ge- gen dessen Geschäftsführer, sondern gegen den Zürcher Regierungsrat („Herzliche Gratulation dem erlauchten Gremium des Zürcher Regierungsrats auf seiner Reise zurück ins letzte Jahrhundert“), welcher seiner Meinung nach eine wenig zukunfts- trächtige Empfehlung abgegeben und das erfolgreiche Tele Züri in nicht nachvoll- ziehbarer Weise „abgestraft“ habe. Dass die emotionalen und undifferenzierten Äus- serungen des Moderators Folge der grossen Enttäuschung über die regierungsrätli- chen Entscheide ist, wird aus dem Tonfall und der Gestik deutlich. Die beanstande- ten wie auch andere in diesem Zusammenhang gemachte Aussagen („Die Erfolgrei- chen werden bestraft und die Verlierer staatlich unterstützt“) mögen zwar von wenig Respekt und Fairness gegenüber einem konkurrierenden Veranstalter zeugen. Die Menschenwürde des T-Geschäftsführers wurde aus den erwähnten Gründen aber nicht verletzt. 6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde der T, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Hotz, vom 13. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 4:3 Stimmen abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.

Versand: 29. April 2009