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b.580

Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung Reporter, 'Vom Reinfallen am Rheinfall - Betrachtungen des blocherschen Weltbildes'

Ubi · 2008-07-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.

- 7 - 5.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot primär an das Programm insgesamt.

5.3 Sendungen im Vorfeld von Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Der Euro- parat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“)]. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wah- len primär, die Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

6. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Sendung „Repor- ter“ vom 5. Dezember 2008. Er macht dagegen nicht geltend, SF habe in seinem Programm Christoph Blocher im Vorfeld der Bundesratswahl ins- gesamt benachteiligt. Im Gegenteil hat das SF in verschiedenen Beiträgen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Fall des früheren Bundes- anwalts Valentin Roschacher, positive Schlagzeilen über Christoph Blo- cher verbreitet (Sendung „Tagesschau“ vom 29. November 2007: „Blo- cher kommt gut weg“, „Bundesrat pro Blocher“; Sendung „10 vor 10“ vom 7. November 2007: „Komplott-Vorwurf gegen Bundesrat Blocher entkräftet“). Da nur eine Sendung Gegenstand der Beschwerde ist und nicht das ganze Programm, kommt das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG vorliegend nicht zur Anwendung.

6.1 Bei der beanstandeten Ausstrahlung handelt es sich trotz ihres persönli- chen Charakters und des speziellen Formats um eine Sendung mit Infor- mationsgehalt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG Anwendung findet.

- 8 - 6.2 Da der Beschwerdeführer primär geltend gemacht, die Sendung habe die Bundesratswahlen in unzulässiger Weise beeinflusst, gilt es abzuklären, ob es sich vorliegend um eine wahlrelevante Sendung im Sinne der Recht- sprechung der UBI und des Bundesgerichts handelt, für welche erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten gelten (siehe Ziffer 5.3). Im Gegensatz zu den Ausstrahlungen, welche die Grundlage für diese Praxis bildeten, wur- de die bisherige Sendung nicht in der heiklen Periode vor einer Volkswahl, sondern unmittelbar vor einer Wahl durch die Vereinigte Bundesversamm- lung ausgestrahlt. Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob vor Wahlen des Parlaments oder zumindest vor Bundesratswahlen die gleichen Anforderungen an Programmveranstalter zu stellen sind wie vor Volks- wahlen, um die Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten.

6.3 Die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Volksentscheiden finden ihre Begrün- dungen im grossen Einfluss, welche die Medien und insbesondere die elektronischen Medien auf die politische Meinungsbildung der Bevölke- rung haben. Der entsprechende Einfluss der Medien auf National- und Ständeräte im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen im Parlament ist weit geringer. Den Parlamentariern stehen nämlich zahlreiche exklusive Möglichkeiten offen, um sich direkt eine eigene Meinung über ein Thema oder über eine Person zu bilden. Im konkreten Fall konnten sich die Mit- glieder der Vereinigten Bundesversammlung über Christoph Blocher wäh- rend einer ganzen Legislaturperiode in den Sessionen, den nicht öffentli- chen Kommissionssitzungen und über die eigene Partei bzw. Fraktion ein- gehend, aus erster Hand und im Detail ein Bild machen. Mitglieder eines Parlaments verfügen durch ihre politische Tätigkeit generell über weit mehr Informationen und damit Entscheidgrundlagen vor einer Wahl oder Abstimmung als die übrige Bevölkerung und benötigen deshalb nicht den gleichen Schutz vor möglicher Beeinflussung durch die elektronischen Medien. Die Programmautonomie der Veranstalter würde überdies in er- heblichem Masse eingeschränkt, wenn vor Entscheidungen im National- und Ständerat stets nur mit der gebotenen Zurückhaltung über die betrof- fenen Geschäfte informiert werden dürfte. Vor Sendungen im Vorfeld von Abstimmungen oder Wahlen im Parlament gelten deshalb nicht die erhöh- ten Sorgfaltspflichten für Rundfunkveranstalter wie vor Volksentscheiden.

6.4 Mehrere Medienberichte vermitteln den Eindruck, dass der beanstandete Film zur Nichtwiederwahl von Christoph Blocher beigetragen habe. So führte der Präsident der CVP, Christophe Darbellay, im „DOK“-Film des Schweizer Fernsehens „Die Abwahl“ vom 6. März 2008 aus, der Film über Gerhard Blocher habe „viel böses Blut verursacht“. Selbst Bundespräsi- dent Pascal Couchepin erachtete die „schockierenden“ Aussagen des Bru- ders von Christoph Blochers in einem Interview mit dem „Téléjournal“ von TSR am 2. Januar 2008 als einer der Gründe, führte allerdings noch

- 9 - andere Aspekte an. Das „Magazin“ des „Tages-Anzeigers“ vom 22. De- zember 2007 mutmasste, der Film „solle jedenfalls manchem Parlamenta- rier vor der Bundesratswahl zu denken gegeben haben“. Christoph Blo- cher sagte am 8. Dezember 2008 in „Teleblocher“ auf die Frage, ob ihm die Sendung bei der Wahl schaden könnte, Folgendes: „Wenn einer wegen eines solchen Films sagt, den darfst du nicht wählen, der dürfte gar nicht wählen.“ Ob der beanstandete Film nun tatsächlich zur Nichtwiederwahl beigetragen hat oder lediglich als Element in der Argumentation gegen den ohnehin umstrittenen damaligen Bundesrat angeführt wird, hat die UBI nicht zu beurteilen. Wenn Rundfunkbeiträge entsprechend konkrete Aus- wirkungen zeitigen, ist dies im Übrigen aus programmrechtlicher Sicht an sich nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr Aufgabe von Radio und Fern- sehen, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten (Art. 93 Abs. 2 BV). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ist erst im Zusammenhang mit Sen- dungen oder Beiträgen notwendig, bei denen sich das Publikum gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden konnte, weil bei- spielsweise wesentliche Umstände verschwiegen wurden.

7. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu prüfen, ob sich das Pub- likum zur Person von Christoph Blocher und zum dargestellten „blocher- schen Weltbild“ aufgrund des Films eine eigene Meinung habe bilden kön- nen. Der Beschwerdeführer moniert, im Film habe sich praktisch aus- schliesslich sein Bruder geäussert, der viele Angriffsflächen biete. Indem wiederholt auf die enge Verbindung und Geistesverwandtschaft zwischen den beiden Brüdern hingewiesen worden sei, musste das Publikum an- nehmen, dass Christoph Blocher genau so denke wie sein Bruder.

7.1 Der inkriminierte Film zeichnet von Christoph und Gerhard Blocher ein Bild von zwei Brüdern, welche sich sehr nahe stehen und viele Gemein- samkeiten aufweisen. Damit sind nicht nur die politischen Überzeugungen wie etwa die Skepsis vor übergeordneten Organisationseinheiten gemeint. Auch in der Denkart, philosophischen und weltanschaulichen Fragen be- stehen offensichtlich Ähnlichkeiten. So sieht Gerhard Blocher die Aufgabe seines Bruders Christoph wiederholt als einen Auftrag, den er erfüllen müsse, ob er wolle oder nicht. Er müsse „den ganzen Sauladen unserer schweizerischen Politik ausräumen“. Diese massive Kritik an „Bundes- bern“ und der „Classe politique“ teilen sie ebenso wie das militärische Denken, welches sie in bildlichen Vergleichen häufig heranziehen. Die di- rekte, volksnahe, unverblümte und wenig zimperliche Wortwahl ist ein weiteres gemeinsames Markenzeichen, wobei Gerhard Blocher dabei viel weiter geht, beispielsweise im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsi- denten der SP, Hansjörg Fehr. Dass zwischen den Brüdern tatsächlich ein enges Einvernehmen besteht, wird ebenfalls deutlich, wenn man sie in ver- trauter Weise zusammen sieht und hört, wie etwa nach der Bundesrats-

- 10 - wahl oder als sie zusammen vor dem Hodler-Bild sitzen.

7.2 Die im Film gemachten „Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ wurden nachträglich in einer Ausstrahlung von „Teleblocher“ vom 8. De- zember 2007 thematisiert. Christoph Blocher erklärt darin, sein Bruder stelle im Film den „Hofnarren“ dar. Er sage „die Wahrheit“, die andere nicht auszusprechen wagten. Dies sei seine Aufgabe. Die bildhaften Ver- gleiche seines Bruders erinnern Christoph Blocher an Friedrich Dürren- matt. Er distanziert sich einzig von den Äusserungen Gerhard Blochers zum damaligen SP-Präsidenten Fehr. Gleichzeitig fügt er aber an, Fehr habe in den vergangenen Jahren „viel wüstere Sachen“ über ihn gesagt. Die Beschwerdegegnerin weist überdies darauf hin, dass die Gebrüder Blocher die Ausstrahlung ihrer Originalaussagen ausdrücklich autorisiert hätten.

7.3 Zu berücksichtigen gilt es im Rahmen der vorliegenden Prüfung das er- hebliche Vorwissen des Publikums über Christoph Blocher (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Dieser hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten die politische Landschaft in der Schweiz mass- geblich mitgeprägt. Selbst Leute, welche politisch im Allgemeinen wenig interessiert sind, dürften sich über ihn bereits eine eigene Meinung gebildet haben. Neu erscheint im Film allenfalls die enge Verbundenheit der Gebrüder Blocher. Der Film hat im Übrigen vor allem die Meinungsbil- dung des Publikums zu Gerhard Blocher beeinflusst. Für die Zuschauen- den dürften dabei insbesondere die extrem negativen Aussagen des Theo- logen zu Hansjörg Fehr, seine martialischen Vergleiche über das Funktio- nieren der Politik und sein wiederholtes hämisches Lachen einige Irritatio- nen ausgelöst haben. Offensichtlich wird auch, dass er seine politische Überzeugung ganz stark mit der Person seines Bruders verknüpft. Das Beste für die Schweiz wäre seiner Meinung nach, wenn Christoph Blocher alle Departemente übernehmen würde. Sein Bruder ist für ihn weit wichti- ger als die Partei bzw. andere Parteiexponenten. Den (damaligen) Präsi- denten der SVP, Ueli Maurer, hält er nicht für unersetzlich und legt ihm auch den Rücktritt nahe. Kritischen Fragen zu Christoph Blocher, insbe- sondere hinsichtlich der Finanzierung von politischen Kampagnen, weicht er aus.

7.4 Der Film erlaubte dem Publikum jederzeit, persönliche Meinungsäusse- rungen dem jeweiligen Protagonisten zuzuordnen (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und insbesondere zwischen den Aussagen von Gerhard und Christoph Blocher zu unterscheiden. Es war für das Publikum aufgrund des Gezeigten nachvollziehbar, warum im Titel des Films von einem „blo- cherschen Weltbild“ ausgegangen wird und auf welchen Elementen dieses u.a. beruht. Entsprechende Transparenz bestand generell bei Analysen und Kommentaren des Autors, welche im Übrigen für das Publikum auch je-

- 11 - derzeit als solche erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Das be- trifft insbesondere auch den roten Faden des Films mit dem „Rheinfall“ bzw. „Reinfallen“ und der mehrfach gestellten Frage, ob das Parlament auf Christoph Blocher hereingefallen sei. Der Film beantwortet die Frage nicht. Er beschäftigt sich aber aus verschiedenen Blickwinkeln damit und erlaubt dem Publikum, die Frage allenfalls selber zu beantworten.

7.5 Der Umstand, dass der Film das „blochersche Weltbild“ primär aus der Sicht von Gerhard Blocher skizziert, welcher mit seinen undiplomatischen und teilweise menschenverachtenden Aussagen eine grosse Angriffsfläche bietet, ist zwar im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblema- tisch. Wenn sich Christoph Blocher zu den gleichen Fragen geäussert hät- te, wäre wohl die Tonart weit zurückhaltender gewesen. Christoph Blocher hat dies in der erwähnten „Teleblocher“-Sendung vom 8. Dezember 2007 erwähnt, die Darstellungen aber in keiner Weise grundsätzlich in Frage ge- stellt. Die Meinungsbildung des Publikums zum „blocherschen Weltbild“ und zu Christoph Blocher ist durch den gewählten Blickwinkel nicht in massgeblicher Weise beeinträchtigt worden. Das Publikum konnte jeder- zeit zwischen Fakten und Meinungen bzw. Kommentaren unterscheiden. Es verfügte bei Ausstrahlung des Films bereits über ein erhebliches Vor- wissen über Christoph Blocher. Die verschiedenen persönlichen Mei- nungsäusserungen waren als solche erkennbar und konnten jeweils ohne weiteres den drei Protagonisten (Gerhard und Christoph Blocher, Autor des Films) zugeordnet werden. Das Publikum konnte nachvollziehen, auf welchen Grundlagen der Autor seine „Betrachtungen zum blocherschen Weltbild“ aufgebaut hat, und sich deshalb dazu auch frei eine eigene Mei- nung bilden. Der beanstandete Film hat aus diesen Gründen das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt.

8. Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, der Film habe Gerhard Blocher der Lächerlichkeit preisgegeben. Sinngemäss sei seine Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verletzt worden.

8.1 Der Umstand, dass Gerhard Blocher freiwillig am Dokumentarfilm teilge- nommen und die ausgestrahlten Aufnahmen offenbar autorisiert hat, schliesst eine Missachtung der Menschenwürde im Sinne des RTVG nicht aus. Vor allem auch im Zusammenhang mit den gängigen „Reality-TV“- Formaten benötigen potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuwei- len einen rundfunkrechtlichen Schutz, damit sie nicht zur voyeuristischen Belustigung des Publikums blossgestellt oder lächerlich gemacht werden (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“]).

8.2 Gerhard Blocher benötigt einen entsprechenden Schutz als ehemaliger Gemeindepräsident, Theologe und insbesondere langjähriger Vertrauter

- 12 - seines äusserst mediengewandten Bruders nicht. Er weiss um die Wirkung von Fernsehausstrahlungen. Der Film zeigt im Übrigen von Gerhard Blo- cher nicht ein einseitiges Bild einer Person, welche über die schweizerische Politik in derben und teilweise menschenverachtenden Worten herzieht und hämisch dazu lacht. Bei der Wahl von Christoph Blocher zum Bun- desrat ist er beispielsweise sehr gerührt und wirkt sehr verletzlich. In einer anderen Sequenz philosophiert er über den Umfang und die Grenzen der menschlichen Freiheit. Am Ende des Films fragt er sich gar, was wäre, wenn sich herausstellen würde, dass alles ein grosser Irrtum gewesen wäre und sein Bruder Christoph „nie etwas anderes als ein Versager“ gewesen wäre. Der Film vermittelt damit durchaus ein differenziertes Bild zur Per- son von Gerhard Blocher. Seine Menschenwürde ist aus den genannten Gründen geachtet worden.

9. Der beanstandete Dokumentarfilm hat keine Bestimmungen über den In- halt redaktioneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S sowie mitunterzeichnenden Personen vom 9. März 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Reporter“ des Schweizer Fernse- hens mit der Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ am 5. Dezember 2007 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen ver- letzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Dezember 2008

Erwägungen (15 Absätze)

E. 6 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Sendung „Repor- ter“ vom 5. Dezember 2008. Er macht dagegen nicht geltend, SF habe in seinem Programm Christoph Blocher im Vorfeld der Bundesratswahl ins- gesamt benachteiligt. Im Gegenteil hat das SF in verschiedenen Beiträgen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Fall des früheren Bundes- anwalts Valentin Roschacher, positive Schlagzeilen über Christoph Blo- cher verbreitet (Sendung „Tagesschau“ vom 29. November 2007: „Blo- cher kommt gut weg“, „Bundesrat pro Blocher“; Sendung „10 vor 10“ vom 7. November 2007: „Komplott-Vorwurf gegen Bundesrat Blocher entkräftet“). Da nur eine Sendung Gegenstand der Beschwerde ist und nicht das ganze Programm, kommt das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 6.1 Bei der beanstandeten Ausstrahlung handelt es sich trotz ihres persönli- chen Charakters und des speziellen Formats um eine Sendung mit Infor- mationsgehalt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG Anwendung findet.

- 8 -

E. 6.2 Da der Beschwerdeführer primär geltend gemacht, die Sendung habe die Bundesratswahlen in unzulässiger Weise beeinflusst, gilt es abzuklären, ob es sich vorliegend um eine wahlrelevante Sendung im Sinne der Recht- sprechung der UBI und des Bundesgerichts handelt, für welche erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten gelten (siehe Ziffer 5.3). Im Gegensatz zu den Ausstrahlungen, welche die Grundlage für diese Praxis bildeten, wur- de die bisherige Sendung nicht in der heiklen Periode vor einer Volkswahl, sondern unmittelbar vor einer Wahl durch die Vereinigte Bundesversamm- lung ausgestrahlt. Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob vor Wahlen des Parlaments oder zumindest vor Bundesratswahlen die gleichen Anforderungen an Programmveranstalter zu stellen sind wie vor Volks- wahlen, um die Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten.

E. 6.3 Die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Volksentscheiden finden ihre Begrün- dungen im grossen Einfluss, welche die Medien und insbesondere die elektronischen Medien auf die politische Meinungsbildung der Bevölke- rung haben. Der entsprechende Einfluss der Medien auf National- und Ständeräte im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen im Parlament ist weit geringer. Den Parlamentariern stehen nämlich zahlreiche exklusive Möglichkeiten offen, um sich direkt eine eigene Meinung über ein Thema oder über eine Person zu bilden. Im konkreten Fall konnten sich die Mit- glieder der Vereinigten Bundesversammlung über Christoph Blocher wäh- rend einer ganzen Legislaturperiode in den Sessionen, den nicht öffentli- chen Kommissionssitzungen und über die eigene Partei bzw. Fraktion ein- gehend, aus erster Hand und im Detail ein Bild machen. Mitglieder eines Parlaments verfügen durch ihre politische Tätigkeit generell über weit mehr Informationen und damit Entscheidgrundlagen vor einer Wahl oder Abstimmung als die übrige Bevölkerung und benötigen deshalb nicht den gleichen Schutz vor möglicher Beeinflussung durch die elektronischen Medien. Die Programmautonomie der Veranstalter würde überdies in er- heblichem Masse eingeschränkt, wenn vor Entscheidungen im National- und Ständerat stets nur mit der gebotenen Zurückhaltung über die betrof- fenen Geschäfte informiert werden dürfte. Vor Sendungen im Vorfeld von Abstimmungen oder Wahlen im Parlament gelten deshalb nicht die erhöh- ten Sorgfaltspflichten für Rundfunkveranstalter wie vor Volksentscheiden.

E. 6.4 Mehrere Medienberichte vermitteln den Eindruck, dass der beanstandete Film zur Nichtwiederwahl von Christoph Blocher beigetragen habe. So führte der Präsident der CVP, Christophe Darbellay, im „DOK“-Film des Schweizer Fernsehens „Die Abwahl“ vom 6. März 2008 aus, der Film über Gerhard Blocher habe „viel böses Blut verursacht“. Selbst Bundespräsi- dent Pascal Couchepin erachtete die „schockierenden“ Aussagen des Bru- ders von Christoph Blochers in einem Interview mit dem „Téléjournal“ von TSR am 2. Januar 2008 als einer der Gründe, führte allerdings noch

- 9 - andere Aspekte an. Das „Magazin“ des „Tages-Anzeigers“ vom 22. De- zember 2007 mutmasste, der Film „solle jedenfalls manchem Parlamenta- rier vor der Bundesratswahl zu denken gegeben haben“. Christoph Blo- cher sagte am 8. Dezember 2008 in „Teleblocher“ auf die Frage, ob ihm die Sendung bei der Wahl schaden könnte, Folgendes: „Wenn einer wegen eines solchen Films sagt, den darfst du nicht wählen, der dürfte gar nicht wählen.“ Ob der beanstandete Film nun tatsächlich zur Nichtwiederwahl beigetragen hat oder lediglich als Element in der Argumentation gegen den ohnehin umstrittenen damaligen Bundesrat angeführt wird, hat die UBI nicht zu beurteilen. Wenn Rundfunkbeiträge entsprechend konkrete Aus- wirkungen zeitigen, ist dies im Übrigen aus programmrechtlicher Sicht an sich nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr Aufgabe von Radio und Fern- sehen, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten (Art. 93 Abs. 2 BV). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ist erst im Zusammenhang mit Sen- dungen oder Beiträgen notwendig, bei denen sich das Publikum gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden konnte, weil bei- spielsweise wesentliche Umstände verschwiegen wurden.

E. 7 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu prüfen, ob sich das Pub- likum zur Person von Christoph Blocher und zum dargestellten „blocher- schen Weltbild“ aufgrund des Films eine eigene Meinung habe bilden kön- nen. Der Beschwerdeführer moniert, im Film habe sich praktisch aus- schliesslich sein Bruder geäussert, der viele Angriffsflächen biete. Indem wiederholt auf die enge Verbindung und Geistesverwandtschaft zwischen den beiden Brüdern hingewiesen worden sei, musste das Publikum an- nehmen, dass Christoph Blocher genau so denke wie sein Bruder.

E. 7.1 Der inkriminierte Film zeichnet von Christoph und Gerhard Blocher ein Bild von zwei Brüdern, welche sich sehr nahe stehen und viele Gemein- samkeiten aufweisen. Damit sind nicht nur die politischen Überzeugungen wie etwa die Skepsis vor übergeordneten Organisationseinheiten gemeint. Auch in der Denkart, philosophischen und weltanschaulichen Fragen be- stehen offensichtlich Ähnlichkeiten. So sieht Gerhard Blocher die Aufgabe seines Bruders Christoph wiederholt als einen Auftrag, den er erfüllen müsse, ob er wolle oder nicht. Er müsse „den ganzen Sauladen unserer schweizerischen Politik ausräumen“. Diese massive Kritik an „Bundes- bern“ und der „Classe politique“ teilen sie ebenso wie das militärische Denken, welches sie in bildlichen Vergleichen häufig heranziehen. Die di- rekte, volksnahe, unverblümte und wenig zimperliche Wortwahl ist ein weiteres gemeinsames Markenzeichen, wobei Gerhard Blocher dabei viel weiter geht, beispielsweise im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsi- denten der SP, Hansjörg Fehr. Dass zwischen den Brüdern tatsächlich ein enges Einvernehmen besteht, wird ebenfalls deutlich, wenn man sie in ver- trauter Weise zusammen sieht und hört, wie etwa nach der Bundesrats-

- 10 - wahl oder als sie zusammen vor dem Hodler-Bild sitzen.

E. 7.2 Die im Film gemachten „Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ wurden nachträglich in einer Ausstrahlung von „Teleblocher“ vom 8. De- zember 2007 thematisiert. Christoph Blocher erklärt darin, sein Bruder stelle im Film den „Hofnarren“ dar. Er sage „die Wahrheit“, die andere nicht auszusprechen wagten. Dies sei seine Aufgabe. Die bildhaften Ver- gleiche seines Bruders erinnern Christoph Blocher an Friedrich Dürren- matt. Er distanziert sich einzig von den Äusserungen Gerhard Blochers zum damaligen SP-Präsidenten Fehr. Gleichzeitig fügt er aber an, Fehr habe in den vergangenen Jahren „viel wüstere Sachen“ über ihn gesagt. Die Beschwerdegegnerin weist überdies darauf hin, dass die Gebrüder Blocher die Ausstrahlung ihrer Originalaussagen ausdrücklich autorisiert hätten.

E. 7.3 Zu berücksichtigen gilt es im Rahmen der vorliegenden Prüfung das er- hebliche Vorwissen des Publikums über Christoph Blocher (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Dieser hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten die politische Landschaft in der Schweiz mass- geblich mitgeprägt. Selbst Leute, welche politisch im Allgemeinen wenig interessiert sind, dürften sich über ihn bereits eine eigene Meinung gebildet haben. Neu erscheint im Film allenfalls die enge Verbundenheit der Gebrüder Blocher. Der Film hat im Übrigen vor allem die Meinungsbil- dung des Publikums zu Gerhard Blocher beeinflusst. Für die Zuschauen- den dürften dabei insbesondere die extrem negativen Aussagen des Theo- logen zu Hansjörg Fehr, seine martialischen Vergleiche über das Funktio- nieren der Politik und sein wiederholtes hämisches Lachen einige Irritatio- nen ausgelöst haben. Offensichtlich wird auch, dass er seine politische Überzeugung ganz stark mit der Person seines Bruders verknüpft. Das Beste für die Schweiz wäre seiner Meinung nach, wenn Christoph Blocher alle Departemente übernehmen würde. Sein Bruder ist für ihn weit wichti- ger als die Partei bzw. andere Parteiexponenten. Den (damaligen) Präsi- denten der SVP, Ueli Maurer, hält er nicht für unersetzlich und legt ihm auch den Rücktritt nahe. Kritischen Fragen zu Christoph Blocher, insbe- sondere hinsichtlich der Finanzierung von politischen Kampagnen, weicht er aus.

E. 7.4 Der Film erlaubte dem Publikum jederzeit, persönliche Meinungsäusse- rungen dem jeweiligen Protagonisten zuzuordnen (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und insbesondere zwischen den Aussagen von Gerhard und Christoph Blocher zu unterscheiden. Es war für das Publikum aufgrund des Gezeigten nachvollziehbar, warum im Titel des Films von einem „blo- cherschen Weltbild“ ausgegangen wird und auf welchen Elementen dieses u.a. beruht. Entsprechende Transparenz bestand generell bei Analysen und Kommentaren des Autors, welche im Übrigen für das Publikum auch je-

- 11 - derzeit als solche erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Das be- trifft insbesondere auch den roten Faden des Films mit dem „Rheinfall“ bzw. „Reinfallen“ und der mehrfach gestellten Frage, ob das Parlament auf Christoph Blocher hereingefallen sei. Der Film beantwortet die Frage nicht. Er beschäftigt sich aber aus verschiedenen Blickwinkeln damit und erlaubt dem Publikum, die Frage allenfalls selber zu beantworten.

E. 7.5 Der Umstand, dass der Film das „blochersche Weltbild“ primär aus der Sicht von Gerhard Blocher skizziert, welcher mit seinen undiplomatischen und teilweise menschenverachtenden Aussagen eine grosse Angriffsfläche bietet, ist zwar im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblema- tisch. Wenn sich Christoph Blocher zu den gleichen Fragen geäussert hät- te, wäre wohl die Tonart weit zurückhaltender gewesen. Christoph Blocher hat dies in der erwähnten „Teleblocher“-Sendung vom 8. Dezember 2007 erwähnt, die Darstellungen aber in keiner Weise grundsätzlich in Frage ge- stellt. Die Meinungsbildung des Publikums zum „blocherschen Weltbild“ und zu Christoph Blocher ist durch den gewählten Blickwinkel nicht in massgeblicher Weise beeinträchtigt worden. Das Publikum konnte jeder- zeit zwischen Fakten und Meinungen bzw. Kommentaren unterscheiden. Es verfügte bei Ausstrahlung des Films bereits über ein erhebliches Vor- wissen über Christoph Blocher. Die verschiedenen persönlichen Mei- nungsäusserungen waren als solche erkennbar und konnten jeweils ohne weiteres den drei Protagonisten (Gerhard und Christoph Blocher, Autor des Films) zugeordnet werden. Das Publikum konnte nachvollziehen, auf welchen Grundlagen der Autor seine „Betrachtungen zum blocherschen Weltbild“ aufgebaut hat, und sich deshalb dazu auch frei eine eigene Mei- nung bilden. Der beanstandete Film hat aus diesen Gründen das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt.

E. 8 Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, der Film habe Gerhard Blocher der Lächerlichkeit preisgegeben. Sinngemäss sei seine Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verletzt worden.

E. 8.1 Der Umstand, dass Gerhard Blocher freiwillig am Dokumentarfilm teilge- nommen und die ausgestrahlten Aufnahmen offenbar autorisiert hat, schliesst eine Missachtung der Menschenwürde im Sinne des RTVG nicht aus. Vor allem auch im Zusammenhang mit den gängigen „Reality-TV“- Formaten benötigen potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuwei- len einen rundfunkrechtlichen Schutz, damit sie nicht zur voyeuristischen Belustigung des Publikums blossgestellt oder lächerlich gemacht werden (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“]).

E. 8.2 Gerhard Blocher benötigt einen entsprechenden Schutz als ehemaliger Gemeindepräsident, Theologe und insbesondere langjähriger Vertrauter

- 12 - seines äusserst mediengewandten Bruders nicht. Er weiss um die Wirkung von Fernsehausstrahlungen. Der Film zeigt im Übrigen von Gerhard Blo- cher nicht ein einseitiges Bild einer Person, welche über die schweizerische Politik in derben und teilweise menschenverachtenden Worten herzieht und hämisch dazu lacht. Bei der Wahl von Christoph Blocher zum Bun- desrat ist er beispielsweise sehr gerührt und wirkt sehr verletzlich. In einer anderen Sequenz philosophiert er über den Umfang und die Grenzen der menschlichen Freiheit. Am Ende des Films fragt er sich gar, was wäre, wenn sich herausstellen würde, dass alles ein grosser Irrtum gewesen wäre und sein Bruder Christoph „nie etwas anderes als ein Versager“ gewesen wäre. Der Film vermittelt damit durchaus ein differenziertes Bild zur Per- son von Gerhard Blocher. Seine Menschenwürde ist aus den genannten Gründen geachtet worden.

E. 9 Der beanstandete Dokumentarfilm hat keine Bestimmungen über den In- halt redaktioneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S sowie mitunterzeichnenden Personen vom 9. März 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Reporter“ des Schweizer Fernse- hens mit der Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ am 5. Dezember 2007 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen ver- letzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Dezember 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 580

Entscheid vom 4. Juli 2008

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Reporter“ vom 5. Dezember 2007, „Vom Reinfallen am Rheinfall - Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“; Eingabe von S und mitunterzeichnenden Personen vom 9. März 2008

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder (Leiter)

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 5. Dezember 2007 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rah- men der Sendung „Reporter“ den Dokumentarfilm „Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ aus, in dessen Mit- telpunkt Gerhard Blocher, der Bruder des damaligen Bundesrats Christoph Blocher stand (Dauer: 26 Minuten 12 Sekunden).

B. Mit Eingabe vom 9. März 2008 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er beanstandet die Parteilichkeit des Films. Das Schweizer Fernsehen habe offensichtlich gezielt Einfluss auf die Bundesratswahlen vom 12. Dezember 2007 nehmen wollen, indem der

- 2 - einseitige Dokumentarfilm wenige Tage vor der Wahl ausgestrahlt worden sei. Seiner Eingabe lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 6. Februar 2008 bei.

C. Im Rahmen der ihm gewährten zusätzlichen Frist zur Nachbesserung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und Angaben (Vorname, Name, Adresse, Jahrgang) von 32 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingela- den. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. April 2008, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Eingabe des Beschwerde- führers sei nicht hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und die Gewährung einer Nachbesserungsfrist in erfolgtem Rahmen unzulässig ge- wesen. Im Übrigen seien weder das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsge- bot noch journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden. Es gelte zu be- rücksichtigen, dass die Ausstrahlung nicht im Vorfeld einer Volkswahl er- folgt sei.

E. Am 29. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI weitere Doku- mente zu, welche diese verlangt hatte.

F. Die Stellungnahmen der SRG wurden dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 bzw. am 11. Juni 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrens- beteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

G. Regula Bähler ist vor der Beratung der vorliegenden Beschwerdesache in den Ausstand getreten.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingaben des Be- schwerdeführers erfüllen grundsätzlich diese Anforderungen.

2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Schlussberichts der Ombudsstelle bei der UBI einzureichen (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2.1 Die Ombudsstelle DRS hat S ihren Schlussbericht hinsichtlich der bean- standeten „Reporter“-Sendung am 6. Februar 2008 mit A-Post zugestellt. Dieser hat am 9. März 2008 Beschwerde bei der UBI erhoben. Damit hat der Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob er den Ombudsbericht tatsächlich am 7. Februar 2008 erhalten hat, die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Für die Berechnung von Fristen ist das Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und insbe- sondere Art. 20 heranzuziehen.

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2008 erfüllte die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde aufgrund der fehlenden Unter- schriften von mindestens 20 legitimierten Personen noch nicht. Praxisge- mäss gewährte die UBI dem Beschwerdeführer, der nicht von einem Rechtsbeistand vertreten worden ist, eine Frist zur Nachbesserung im Sin- ne von Art. 52 Abs. 2 VwVG. Der Beschwerdeführer erbrachte fristge- recht die notwendigen Dokumente, weshalb die UBI den Schriftenwechsel anschliessend eröffnete.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die Beschwerde fristgerecht er- hoben worden ist. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Nachbesserung zur Erbringung der für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterschriften nur innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 95 Abs. 1 RTVG möglich sei. Dem ist aber nicht so. Würde Laien keine generelle Nachbes- serungsfrist in entsprechenden Fällen zugebilligt, würde dies überspitzten Formalismus darstellen. Das Verbot von überspitztem Formalismus als Aspekt der Rechtsverweigerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) ab (siehe dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte, 3.

- 4 - Auflage, Bern 199, S. 500ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002). Auf eine beträchtliche Zahl von Popularbeschwerden, welche den Grossteil der Beschwerden an die UBI bilden, könnte mit einer solchen rigiden Praxis nicht mehr eingetreten werden. Es war aber gerade das Ziel der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Programmbeschwerde, einem grossen Bevölkerungskreis einen einfachen und wenig formalisierten Zugang zu diesem Verfahren zu ermöglichen (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 458f.). In ständi- ger Rechtsprechung gewährt die UBI dagegen Personen mit einem Rechtsbeistand keine entsprechende kurze Frist zur Nachbesserung bei fehlenden Unterschriften (Urteil 2A.172/2004 des Bundesgerichts vom 8. März 2005).

3. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerde im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG auch hinreichend begründet. Aus der Eingabe insgesamt, die auch aus der ganzen Korrespondenz mit der Om- budsstelle besteht, geht ohne Weiteres hervor, warum der Beschwerdefüh- rer die beanstandete Sendung als programmrechtswidrig erachtet (siehe zu den Anforderungen an die Begründungspflicht, VPB 67/2003 Nr. 91 E. 1.6 S. 850 [„Musikprogramm von DRS 1“]). Es ist im Übrigen nicht not- wendig, in der Beschwerde Anträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen. Was die UBI im Rahmen von Beschwerdeverfahren zu entscheiden hat, geht aus Art. 97 Abs. 2 RTVG hervor.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die Publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens hinweist, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen aus dem RTVG verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Dies sind insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Die UBI hat dagegen nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre eigenen publizistischen Leitlinien eingehalten hat. Diese bilden nicht Teil des für die UBI relevanten Programmrechts.

3.2 Keine Rolle spielt im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung im Übrigen der Wille (z.B. Frage des Vorsatzes) der Veranstalterin bzw. von Programmschaffenden.

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

4.1 Der beanstandete Dokumentarfilm beginnt mit einer Sequenz am Rhein- fall. Der Autor, H, fragt sich, ob „wir auf diesen Christoph Blocher reinge-

- 5 - fallen“ seien. Mit dieser „teuflischen Frage“ habe er sich an Pfarrer Ger- hard Blocher gewendet, den Bruder von Christoph Blocher. Die Gebrüder seien in der Nähe des Rheinfalls aufgewachsen.

4.1.1 Nachfolgend steht Gerhard Blocher im Zentrum der Dokumentation. Er demonstriert zuerst anhand eines Klavierakkords, dass der Rheinfall nicht rauscht, sondern singt. Danach äussert er sich praktisch ausschliesslich zu Aspekten, welche seinen Bruder Christoph betreffen. Er weist darauf hin, dass dieser – wie auch der Rheinfall – einen Auftrag zu erfüllen habe. Gerhard Blocher vergleicht ihn mit einem Feldherrn und das Bundeshaus betrachtet er als Festung. Wer hineinkomme, müsse blutigen Nahkampf betreiben. H erwähnt in einem Off-Kommentar, dass die „blochersche Sprache“ eine „kriegerische“ sei, die Blochers das Leben als „riesiges Schlachtfeld“ sehen würden. In einer Sequenz im Auto bemerkt Gerhard Blocher, dass sein Bruder „den ganzen Sauladen Schweiz“ ausräumen müsse. Der Film zeigt ihn ebenfalls im Wahlstudio des Schweizer Fernse- hens anlässlich der Analysen zu den National- und Ständeratswahlen, wie er mit Ueli Maurer, dem damaligen Präsidenten der SVP, spricht. Dessen Kontrahenten von der SP, Hansjörg Fehr, bezeichnet Gerhard Blocher als „allerletzten Menschen auf dem Erdboden“ und „schwächlichen Dumm- kopf“. Es wäre für die Schweiz gemäss Gerhard Blocher ohnehin das Bes- te, wenn Christoph Blocher alle Departemente übernehmen würde.

4.1.2 In einer Rückblende zeigt der Dokumentarfilm Gerhard Blocher 2003 an- lässlich der Wahl seines Bruders zum Bundesrat. Er ist sehr gerührt und weint. Im Off-Kommentar bringt H zum Ausdruck, dass die Frage aber nun nicht mehr laute, was zu erreichen, was zu tun sei, sondern ob Chris- toph Blocher im Bundesrat drin bleibe. Gerhard Blocher wird gezeigt, wie er mit seinem Bruder vor dem Holzfällerbild von Ferdinand Hodler sitzt. In dieser Sequenz äussert sich auch Christoph Blocher ein einziges Mal im Rahmen dieses Films. Er warnt, dass eine Nichtwiederwahl einen grossen Knall („Chlapf“) auslösen würde. Im Übrigen stellt er klar, dass er die Wahlpropaganda der SVP nicht finanziert habe. Würde er aber abgewählt, würde er eine Firma kaufen und den Gewinn der SVP zur Verfügung stel- len.

4.1.3 Im Dokumentarfilm werden immer wieder die Gemeinsamkeiten der bei- den Brüder hervorgestrichen. Sie würden fast täglich miteinander telefo- nieren. Pfarrer Blocher sei der einzige, dem sich der Bundesrat anvertraue, wenn es ihm schlecht gehe. Umgekehrt würden die Brüder gerne über po- litische Widersacher lachen. Die Aussage von Gerhard Blocher, wonach Hallauerrecht das Bundesrecht breche, wird parallel zu Aussagen von Christoph Blocher zum Verhältnis von Landes- und Völkerrecht gestellt. Auch in der Provokation werden Parallelen festgestellt. Insgesamt kommt H zum Schluss, die beiden seien „nicht bloss Brüder, sondern Brüder im

- 6 - Geiste“.

4.1.4 Gegen Ende des Films erwägt Gerhard Blocher die Möglichkeit, dass alles ein grosser Irrtum sei. Dann wäre Christoph Blocher nie etwas anderes als ein Versager gewesen. In seiner Schlussfolgerung führt H aus, dass man am Ende dieser Geschichte gleich weit sei wie am Anfang: „Am Rheinfall und beim Reinfallen; was vielleicht mehr als ein orthographisches Problem sei.“

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Sendung habe sich nur vordergründig mit Gerhard Blocher beschäftigt, weil dieser viele Angriffsflächen biete. Ei- gentlicher Zweck der Sendung sei gewesen, seinen Bruder, Christoph Blo- cher, kurz vor den Bundesratswahlen „unmöglich zu machen“ und damit die Wahlen zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Die Sendung habe denn auch seine Wirkung nicht verfehlt. Sinngemäss macht der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 4 RTVG) geltend. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Menschenwürde von Gerhard Blocher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt wurde, weil er als „offensichtlich beschädigter Mensch der Lächer- lichkeit preisgegeben wurde“.

5. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägi- gen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorlie- gend insbesondere die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG einzuhalten.

5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvoll- kommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Aus- strahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.

- 7 - 5.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot primär an das Programm insgesamt.

5.3 Sendungen im Vorfeld von Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Der Euro- parat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“)]. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wah- len primär, die Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

6. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Sendung „Repor- ter“ vom 5. Dezember 2008. Er macht dagegen nicht geltend, SF habe in seinem Programm Christoph Blocher im Vorfeld der Bundesratswahl ins- gesamt benachteiligt. Im Gegenteil hat das SF in verschiedenen Beiträgen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Fall des früheren Bundes- anwalts Valentin Roschacher, positive Schlagzeilen über Christoph Blo- cher verbreitet (Sendung „Tagesschau“ vom 29. November 2007: „Blo- cher kommt gut weg“, „Bundesrat pro Blocher“; Sendung „10 vor 10“ vom 7. November 2007: „Komplott-Vorwurf gegen Bundesrat Blocher entkräftet“). Da nur eine Sendung Gegenstand der Beschwerde ist und nicht das ganze Programm, kommt das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG vorliegend nicht zur Anwendung.

6.1 Bei der beanstandeten Ausstrahlung handelt es sich trotz ihres persönli- chen Charakters und des speziellen Formats um eine Sendung mit Infor- mationsgehalt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG Anwendung findet.

- 8 - 6.2 Da der Beschwerdeführer primär geltend gemacht, die Sendung habe die Bundesratswahlen in unzulässiger Weise beeinflusst, gilt es abzuklären, ob es sich vorliegend um eine wahlrelevante Sendung im Sinne der Recht- sprechung der UBI und des Bundesgerichts handelt, für welche erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten gelten (siehe Ziffer 5.3). Im Gegensatz zu den Ausstrahlungen, welche die Grundlage für diese Praxis bildeten, wur- de die bisherige Sendung nicht in der heiklen Periode vor einer Volkswahl, sondern unmittelbar vor einer Wahl durch die Vereinigte Bundesversamm- lung ausgestrahlt. Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob vor Wahlen des Parlaments oder zumindest vor Bundesratswahlen die gleichen Anforderungen an Programmveranstalter zu stellen sind wie vor Volks- wahlen, um die Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten.

6.3 Die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Volksentscheiden finden ihre Begrün- dungen im grossen Einfluss, welche die Medien und insbesondere die elektronischen Medien auf die politische Meinungsbildung der Bevölke- rung haben. Der entsprechende Einfluss der Medien auf National- und Ständeräte im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen im Parlament ist weit geringer. Den Parlamentariern stehen nämlich zahlreiche exklusive Möglichkeiten offen, um sich direkt eine eigene Meinung über ein Thema oder über eine Person zu bilden. Im konkreten Fall konnten sich die Mit- glieder der Vereinigten Bundesversammlung über Christoph Blocher wäh- rend einer ganzen Legislaturperiode in den Sessionen, den nicht öffentli- chen Kommissionssitzungen und über die eigene Partei bzw. Fraktion ein- gehend, aus erster Hand und im Detail ein Bild machen. Mitglieder eines Parlaments verfügen durch ihre politische Tätigkeit generell über weit mehr Informationen und damit Entscheidgrundlagen vor einer Wahl oder Abstimmung als die übrige Bevölkerung und benötigen deshalb nicht den gleichen Schutz vor möglicher Beeinflussung durch die elektronischen Medien. Die Programmautonomie der Veranstalter würde überdies in er- heblichem Masse eingeschränkt, wenn vor Entscheidungen im National- und Ständerat stets nur mit der gebotenen Zurückhaltung über die betrof- fenen Geschäfte informiert werden dürfte. Vor Sendungen im Vorfeld von Abstimmungen oder Wahlen im Parlament gelten deshalb nicht die erhöh- ten Sorgfaltspflichten für Rundfunkveranstalter wie vor Volksentscheiden.

6.4 Mehrere Medienberichte vermitteln den Eindruck, dass der beanstandete Film zur Nichtwiederwahl von Christoph Blocher beigetragen habe. So führte der Präsident der CVP, Christophe Darbellay, im „DOK“-Film des Schweizer Fernsehens „Die Abwahl“ vom 6. März 2008 aus, der Film über Gerhard Blocher habe „viel böses Blut verursacht“. Selbst Bundespräsi- dent Pascal Couchepin erachtete die „schockierenden“ Aussagen des Bru- ders von Christoph Blochers in einem Interview mit dem „Téléjournal“ von TSR am 2. Januar 2008 als einer der Gründe, führte allerdings noch

- 9 - andere Aspekte an. Das „Magazin“ des „Tages-Anzeigers“ vom 22. De- zember 2007 mutmasste, der Film „solle jedenfalls manchem Parlamenta- rier vor der Bundesratswahl zu denken gegeben haben“. Christoph Blo- cher sagte am 8. Dezember 2008 in „Teleblocher“ auf die Frage, ob ihm die Sendung bei der Wahl schaden könnte, Folgendes: „Wenn einer wegen eines solchen Films sagt, den darfst du nicht wählen, der dürfte gar nicht wählen.“ Ob der beanstandete Film nun tatsächlich zur Nichtwiederwahl beigetragen hat oder lediglich als Element in der Argumentation gegen den ohnehin umstrittenen damaligen Bundesrat angeführt wird, hat die UBI nicht zu beurteilen. Wenn Rundfunkbeiträge entsprechend konkrete Aus- wirkungen zeitigen, ist dies im Übrigen aus programmrechtlicher Sicht an sich nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr Aufgabe von Radio und Fern- sehen, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten (Art. 93 Abs. 2 BV). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ist erst im Zusammenhang mit Sen- dungen oder Beiträgen notwendig, bei denen sich das Publikum gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden konnte, weil bei- spielsweise wesentliche Umstände verschwiegen wurden.

7. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu prüfen, ob sich das Pub- likum zur Person von Christoph Blocher und zum dargestellten „blocher- schen Weltbild“ aufgrund des Films eine eigene Meinung habe bilden kön- nen. Der Beschwerdeführer moniert, im Film habe sich praktisch aus- schliesslich sein Bruder geäussert, der viele Angriffsflächen biete. Indem wiederholt auf die enge Verbindung und Geistesverwandtschaft zwischen den beiden Brüdern hingewiesen worden sei, musste das Publikum an- nehmen, dass Christoph Blocher genau so denke wie sein Bruder.

7.1 Der inkriminierte Film zeichnet von Christoph und Gerhard Blocher ein Bild von zwei Brüdern, welche sich sehr nahe stehen und viele Gemein- samkeiten aufweisen. Damit sind nicht nur die politischen Überzeugungen wie etwa die Skepsis vor übergeordneten Organisationseinheiten gemeint. Auch in der Denkart, philosophischen und weltanschaulichen Fragen be- stehen offensichtlich Ähnlichkeiten. So sieht Gerhard Blocher die Aufgabe seines Bruders Christoph wiederholt als einen Auftrag, den er erfüllen müsse, ob er wolle oder nicht. Er müsse „den ganzen Sauladen unserer schweizerischen Politik ausräumen“. Diese massive Kritik an „Bundes- bern“ und der „Classe politique“ teilen sie ebenso wie das militärische Denken, welches sie in bildlichen Vergleichen häufig heranziehen. Die di- rekte, volksnahe, unverblümte und wenig zimperliche Wortwahl ist ein weiteres gemeinsames Markenzeichen, wobei Gerhard Blocher dabei viel weiter geht, beispielsweise im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsi- denten der SP, Hansjörg Fehr. Dass zwischen den Brüdern tatsächlich ein enges Einvernehmen besteht, wird ebenfalls deutlich, wenn man sie in ver- trauter Weise zusammen sieht und hört, wie etwa nach der Bundesrats-

- 10 - wahl oder als sie zusammen vor dem Hodler-Bild sitzen.

7.2 Die im Film gemachten „Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ wurden nachträglich in einer Ausstrahlung von „Teleblocher“ vom 8. De- zember 2007 thematisiert. Christoph Blocher erklärt darin, sein Bruder stelle im Film den „Hofnarren“ dar. Er sage „die Wahrheit“, die andere nicht auszusprechen wagten. Dies sei seine Aufgabe. Die bildhaften Ver- gleiche seines Bruders erinnern Christoph Blocher an Friedrich Dürren- matt. Er distanziert sich einzig von den Äusserungen Gerhard Blochers zum damaligen SP-Präsidenten Fehr. Gleichzeitig fügt er aber an, Fehr habe in den vergangenen Jahren „viel wüstere Sachen“ über ihn gesagt. Die Beschwerdegegnerin weist überdies darauf hin, dass die Gebrüder Blocher die Ausstrahlung ihrer Originalaussagen ausdrücklich autorisiert hätten.

7.3 Zu berücksichtigen gilt es im Rahmen der vorliegenden Prüfung das er- hebliche Vorwissen des Publikums über Christoph Blocher (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Dieser hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten die politische Landschaft in der Schweiz mass- geblich mitgeprägt. Selbst Leute, welche politisch im Allgemeinen wenig interessiert sind, dürften sich über ihn bereits eine eigene Meinung gebildet haben. Neu erscheint im Film allenfalls die enge Verbundenheit der Gebrüder Blocher. Der Film hat im Übrigen vor allem die Meinungsbil- dung des Publikums zu Gerhard Blocher beeinflusst. Für die Zuschauen- den dürften dabei insbesondere die extrem negativen Aussagen des Theo- logen zu Hansjörg Fehr, seine martialischen Vergleiche über das Funktio- nieren der Politik und sein wiederholtes hämisches Lachen einige Irritatio- nen ausgelöst haben. Offensichtlich wird auch, dass er seine politische Überzeugung ganz stark mit der Person seines Bruders verknüpft. Das Beste für die Schweiz wäre seiner Meinung nach, wenn Christoph Blocher alle Departemente übernehmen würde. Sein Bruder ist für ihn weit wichti- ger als die Partei bzw. andere Parteiexponenten. Den (damaligen) Präsi- denten der SVP, Ueli Maurer, hält er nicht für unersetzlich und legt ihm auch den Rücktritt nahe. Kritischen Fragen zu Christoph Blocher, insbe- sondere hinsichtlich der Finanzierung von politischen Kampagnen, weicht er aus.

7.4 Der Film erlaubte dem Publikum jederzeit, persönliche Meinungsäusse- rungen dem jeweiligen Protagonisten zuzuordnen (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und insbesondere zwischen den Aussagen von Gerhard und Christoph Blocher zu unterscheiden. Es war für das Publikum aufgrund des Gezeigten nachvollziehbar, warum im Titel des Films von einem „blo- cherschen Weltbild“ ausgegangen wird und auf welchen Elementen dieses u.a. beruht. Entsprechende Transparenz bestand generell bei Analysen und Kommentaren des Autors, welche im Übrigen für das Publikum auch je-

- 11 - derzeit als solche erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Das be- trifft insbesondere auch den roten Faden des Films mit dem „Rheinfall“ bzw. „Reinfallen“ und der mehrfach gestellten Frage, ob das Parlament auf Christoph Blocher hereingefallen sei. Der Film beantwortet die Frage nicht. Er beschäftigt sich aber aus verschiedenen Blickwinkeln damit und erlaubt dem Publikum, die Frage allenfalls selber zu beantworten.

7.5 Der Umstand, dass der Film das „blochersche Weltbild“ primär aus der Sicht von Gerhard Blocher skizziert, welcher mit seinen undiplomatischen und teilweise menschenverachtenden Aussagen eine grosse Angriffsfläche bietet, ist zwar im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblema- tisch. Wenn sich Christoph Blocher zu den gleichen Fragen geäussert hät- te, wäre wohl die Tonart weit zurückhaltender gewesen. Christoph Blocher hat dies in der erwähnten „Teleblocher“-Sendung vom 8. Dezember 2007 erwähnt, die Darstellungen aber in keiner Weise grundsätzlich in Frage ge- stellt. Die Meinungsbildung des Publikums zum „blocherschen Weltbild“ und zu Christoph Blocher ist durch den gewählten Blickwinkel nicht in massgeblicher Weise beeinträchtigt worden. Das Publikum konnte jeder- zeit zwischen Fakten und Meinungen bzw. Kommentaren unterscheiden. Es verfügte bei Ausstrahlung des Films bereits über ein erhebliches Vor- wissen über Christoph Blocher. Die verschiedenen persönlichen Mei- nungsäusserungen waren als solche erkennbar und konnten jeweils ohne weiteres den drei Protagonisten (Gerhard und Christoph Blocher, Autor des Films) zugeordnet werden. Das Publikum konnte nachvollziehen, auf welchen Grundlagen der Autor seine „Betrachtungen zum blocherschen Weltbild“ aufgebaut hat, und sich deshalb dazu auch frei eine eigene Mei- nung bilden. Der beanstandete Film hat aus diesen Gründen das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt.

8. Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, der Film habe Gerhard Blocher der Lächerlichkeit preisgegeben. Sinngemäss sei seine Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verletzt worden.

8.1 Der Umstand, dass Gerhard Blocher freiwillig am Dokumentarfilm teilge- nommen und die ausgestrahlten Aufnahmen offenbar autorisiert hat, schliesst eine Missachtung der Menschenwürde im Sinne des RTVG nicht aus. Vor allem auch im Zusammenhang mit den gängigen „Reality-TV“- Formaten benötigen potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuwei- len einen rundfunkrechtlichen Schutz, damit sie nicht zur voyeuristischen Belustigung des Publikums blossgestellt oder lächerlich gemacht werden (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“]).

8.2 Gerhard Blocher benötigt einen entsprechenden Schutz als ehemaliger Gemeindepräsident, Theologe und insbesondere langjähriger Vertrauter

- 12 - seines äusserst mediengewandten Bruders nicht. Er weiss um die Wirkung von Fernsehausstrahlungen. Der Film zeigt im Übrigen von Gerhard Blo- cher nicht ein einseitiges Bild einer Person, welche über die schweizerische Politik in derben und teilweise menschenverachtenden Worten herzieht und hämisch dazu lacht. Bei der Wahl von Christoph Blocher zum Bun- desrat ist er beispielsweise sehr gerührt und wirkt sehr verletzlich. In einer anderen Sequenz philosophiert er über den Umfang und die Grenzen der menschlichen Freiheit. Am Ende des Films fragt er sich gar, was wäre, wenn sich herausstellen würde, dass alles ein grosser Irrtum gewesen wäre und sein Bruder Christoph „nie etwas anderes als ein Versager“ gewesen wäre. Der Film vermittelt damit durchaus ein differenziertes Bild zur Per- son von Gerhard Blocher. Seine Menschenwürde ist aus den genannten Gründen geachtet worden.

9. Der beanstandete Dokumentarfilm hat keine Bestimmungen über den In- halt redaktioneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S sowie mitunterzeichnenden Personen vom 9. März 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Reporter“ des Schweizer Fernse- hens mit der Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“ am 5. Dezember 2007 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen ver- letzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Dezember 2008