Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Der Beschwerdeführer hat sich am beanstandeten Fehlersuchquiz "Britt" direkt mit einer Postkarte beteiligt. Er besitzt insofern eine beson- dere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung.
E. 2.1 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestim- mung dient vor allem dazu, den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 120 Ib 156 E. 2b S. 158f. ["Tell Quel"]; VPB 64/2000, Nr. 121, E. 4.1, S. 1221f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programm- rechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behand- lung der Beschwerde angezeigt. Voraussetzung ist, dass zumindest eine pa- rallele Zuständigkeit der UBI besteht und nicht eine spezialgesetzliche Re- gelung ausschliesslich anwendbar ist (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 494 vom
22. Oktober 2004, E. 2.1.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Ansicht, dass er bei kor- rekter Auslegung des Gewinnspiels der einzige Gewinner sei. Im betref- fenden Quiz hätten nämlich nicht nur ein, sondern drei Fehler gezählt werden können. Er moniert überdies, die Teilnahmebedingungen seien für das Publikum nicht transparent gewesen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am Quiz mit Postkarte.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Bundesge- setzes über Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) und der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) geltend macht, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. So ist die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von solchen Gewinnspielen in Quizsendungen pri- mär lotterierechtlicher Natur (siehe dazu auch die Antwort des Bundesra- tes vom 16. Februar 2005 auf die Interpellation Hess Bernhard, 04.3767,
- 5 - "Quizsendungen oder TV-Lotterie"; siehe dazu auch Ziffer 3.2 nachfol- gend). Ausschliesslich unter die Lotteriegesetzgebung fällt der Aspekt, ob das Gewinnspiel korrekt abgewickelt worden ist und ob dabei die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Arten der Teilnahme (Telefon, Postkarte) gewährleistet ist. Bezüglich der rechtmässigen Einblendung des Preises, insbesondere für Telefonanrufe, gilt die Preisbekanntgabeverord- nung (siehe UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 1.4). Für ei- ne programmrechtliche Beurteilung besteht in den genannten Bereichen mit ausschliesslicher anwendbarer Spezialgesetzgebung kein eigenständiger Beurteilungsraum mehr.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe auch darauf aufmerksam, dass die Teilnahmebedingungen für das Fernsehpublikum, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme mittels Postkarte, in unverständlicher Weise vermittelt worden seien. Diese Rüge fällt nicht ausschliesslich in den Gel- tungsbereich der Lotteriegesetzgebung und berührt auch das Programm- recht. Da bei Letzterem der Schutz des Publikums im Vordergrund steht, besteht zudem ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Behandlung, ohne den Ausgang der übrigen Verfahren im Zusammenhang mit der be- anstandeten Sendung abzuwarten.
E. 2.5 Nicht eintreten kann die UBI allerdings auf die Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich des Ombudsberichts. Die Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. RTVG richtet sich gegen die beanstandete Sendung. Beim Ombuds- bericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).
E. 3.1 Die beanstandete Sendung "PLAY AND WIN", welche insgesamt rund 55 Minuten dauert, beinhaltet zwei Spiele. Beim ersten handelt es sich um ein Kartenspiel. Es gilt zu erraten, wie viele Karos die abgebildeten vier Karten enthalten. Dieses Spiel bildet den Hauptteil der Sendung und dau- ert rund 45 Minuten. Keine der telefonisch zugeschalteten Personen konn- te die richtige Zahl erraten und damit den Jackpot knacken. Die verblei- benden rund 10 Minuten widmet "PLAY AND WIN" dem Fehlersuch-
- 6 - quiz, welches der Beschwerdeführer explizit beanstandet hat. Dabei wer- den zwei praktisch identische Bilder der SAT-1-Moderatorin Britt neben- einander eingeblendet. Im Quiz gilt es, den Fehler im rechten Bild aufzu- decken. Es handelt sich um einen fehlenden Balken im Hintergrund. Die Zuschauenden werden mit Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten aufge- fordert, den Fehler zu erraten und anzurufen. Die von den Anrufenden ausgewählte Person gibt die korrekte Antwort wieder und wird Gewinne- rin des Quiz.
E. 3.2 Bei "PLAY AND WIN" handelt es sich um eine interaktive Gameshow. Bei dieser Unterhaltungssendung geht es offensichtlich vor allem darum, möglichst viel Geld mit Telefonanrufen über eine Mehrwertdienstnummer zu generieren. Das RTVG sieht Empfangsgebühren, Werbung, Zuwen- dung von Sponsoren sowie Finanzhilfen durch den Bund als mögliche Ar- ten der Finanzierung von konzessionierten schweizerischen Rundfunkver- anstaltern vor (Art. 17ff.). Die Finanzierung mittels interaktiven Angebo- ten wie Gameshows regelt das RTVG dagegen nicht. Mangels konkreter Gebots- bzw. Verbotsbestimmungen lassen sich keine grundsätzlichen rundfunkrechtlichen Einwendungen gegen diese Art der Finanzierung formulieren (siehe auch UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 2.1.2).
E. 3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung der Programme und die Themenwahl. Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (VPB 66/2002, Nr. 17, S. 181f., E. 4.5). Es gilt dabei aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend ins- besondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.
E. 3.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Neben- punkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaf- tigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).
E. 3.5 Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten um eine Unterhaltungssen-
- 7 - dung. Während das Sachgerechtigkeitsgebot bei fiktiver Unterhaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist (UBI-Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.6), bedarf es bei den übrigen Unterhaltungssendungen einer dif- ferenzierten Betrachtung. Gemäss der Rechtsprechung der UBI ist das Sachgerechtigkeitsgebot bei entsprechenden Sendungen insoweit anwend- bar, als ein Informationsgehalt für das Publikum besteht (UBI-Entscheid
b. 429 vom 9. März 2001, E. 5). Dies hat die UBI auch im Zusammenhang mit Fragen bei einem Quiz festgestellt. "PLAY AND WIN" unterscheidet sich von anderen Quizsendungen im Fernsehen vor allem durch die Inter- aktivität. Es gibt keine Kandidatinnen und Kandidaten, welche ins Studio eingeladen werden. Das Publikum nimmt durch seine direkte Beteiligung via Telefon die Rolle der Kandidatinnen und Kandidaten und damit eine entscheidende Funktion ein. Ohne Beteiligung von Personen aus dem Publikum würde die Sendung keinen Sinn machen. Die Zuschauenden müssen die Teilnahmebedingungen kennen, um sich ein grundsätzliches Bild über die Sendung machen zu können und auch, um entscheiden zu können, ob sie sich allenfalls an einem Gewinnspiel beteiligen wollen. In- soweit ist der Informationsgehalt der Teilnahmebedingungen für die Gameshow zu bejahen. Es handelt sich um Aspekte mit Programmnatur (BGE 126 II 7 E. 3b, S. 10 ["Verkehrsinformationen"]), welche dem Sach- gerechtigkeitsgebot unterstehen.
E. 4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist damit entscheidend, dass das Publikum während einer "PLAY AND WIN"-Ausstrahlung über die Teil- nahmebedingungen ausreichend informiert wird. Dies gebietet der mit dem Programmrecht verfolgte Zweck, nämlich das Publikum vor Miss- brauch und Manipulation durch den Veranstalter zu schützen.
E. 4.1 Während der ganzen Sendung werden neben den jeweiligen Karten- bzw. Bilderspielen die Mehrwertdienstnummer 0901 451 000 mit dem Preis (CHF 1.50/pro Anruf) sowie mit kleiner, kaum lesbarer Schrift der Hinweis für die Teilnahme per Postkarte (Karte an "PLAY AND WIN", Rümlang) eingeblendet. Im Übrigen animiert die "PLAY AND WIN"-Moderatorin mit dem Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten das Publikum kontinuier- lich, die eingeblendete Nummer anzurufen. Insgesamt dreimal erfolgt zu- sätzlich der Hinweis, dass es auch möglich sei, statt anzurufen, eine Post- karte einzuschicken und die Gewinnmöglichkeiten dabei die gleichen sei- en. Die Telefonnummer sei auf die Postkarte zu schreiben und diese mit A-Post einzusenden. Die Teilnehmenden müssten überdies mindestens 16 Jahre alt sein. Die Hinweise auf die Teilnahme per Postkarte macht die Moderatorin ausschliesslich im Rahmen des ersten Spiels mit den Karten.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Teilnahmebedingungen für die Gameshow und damit auch für das Fehler- suchquiz bis zur Einstellung der Sendung auf dem Teletext sowie der
- 8 - Web-Site von SAT 1 hätten eingesehen werden können. Die Moderatorin habe selber auf die Teilnahmebedingungen und die entsprechenden Publi- kationsstellen in der Sendung hingewiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Moderatorin aber überhaupt nicht die ein- schlägige Teletextseite erwähnt und einzig mündlich in schwer verständli- cher Weise auf die Web-Site von "PLAY AND WIN" aufmerksam ge- macht. Über weitergehende Informationen zu den Teilnahmebedingungen, abgesehen von den erwähnten Einblendungen, in welchen die Telefon- nummer und der dafür zu entrichtende Preis im Vordergrund stehen, ver- fügt das Publikum nicht.
E. 4.3 Um die notwendige Transparenz für das Publikum zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, dass die Moderatorin die Teilnahmebedingungen zu Beginn jeder Sendung vorliest bzw. im Detail vorstellt. Bei Unterhaltungs- sendungen wie "PLAY AND WIN" dürfen diesbezüglich nicht zu hohe Anforderungen an die Dauer und den Detaillierungsgrad von solchen In- formationen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Moderatorin das Publikum in jeder Sendung zumindest über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen orientiert. Überdies soll- ten in der Sendung regelmässig Hinweise auf sachdienliche Plattformen eingeblendet werden, in denen die Teilnahmebedingungen im Detail ein- gesehen werden können (z.B. Web-Site, Teletext), wie dies etwa bei VIVA- Swizz in einer vergleichbaren Game-Show geschieht (Fr. 1.50/pro An- ruf/Versuch, wap …, www…, Infos txt S. …).
E. 4.4 Die vorliegend beanstandete Sendung "PLAY AND WIN" mit dem Feh- lersuchquiz erfüllt diese programmrechtlichen Mindeststandards nicht. Hinsichtlich der Beteiligung mittels Postkarte konnte sich das Publikum kein korrektes Bild über die Teilnahmebedingungen machen. Es ging nicht wie bei einer Teilnahme mittels Telefonanruf darum, die richtige Antwort zu erraten. Das Einsenden einer Postkarte bot der betreffenden Person einzig die Möglichkeit, an einer der folgenden Sendungen teilzunehmen, ohne selber anrufen zu müssen. Nach dem Zufallsprinzip wurde aus den eingegangenen Postkarten eine Person ausgewählt, die in einer der darauf folgenden Sendungen angerufen wurde. Auf dieses Prinzip hat die Mode- ratorin aber während der ganzen Sendung nicht aufmerksam gemacht. Der mündliche und erst noch schwerverständliche Hinweis auf die Web-Site, auf welcher die Teilnahmebedingungen hätten eingesehen werden können, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht genügend. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zustelladresse für Postkarten im Vergleich zur an- zurufenden Telefonnummer kaum lesbar war. Die ständigen Appelle der Moderatorin, um das Publikum zum Anrufen zu bewegen, trugen nicht dazu bei, die Transparenz über die Teilnahmebedingungen zu erhöhen. Offensichtlich sollten mit "PLAY AND WIN" möglichst grosse Einnah- men mit der Mehrwertdienstnummer erwirtschaftet werden.
- 9 -
E. 4.5 Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zu den Teilnahmebedin- gungen zum Fehlersuchquiz mittels Postkarte hat bilden können, ist das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, beim Fehlersuchquiz habe das rechte Bild drei Fehler und nicht nur einen enthalten. Durch eine nicht korrekte Auslegung des Wortes "Fehler" sei das Sachgerechtigkeitsgebot zusätzlich verletzt worden.
E. 5.1 erwähnten Gründen für die programmrechtliche Beurteilung unbeacht- lich.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer monierte angebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Ausstrahlung der beanstandeten Sendung und der Aufzeich- nung der Sendung, welche der UBI zugestellt wurde, ist aus den in Ziffer
E. 6 Durch die ungenügende Orientierung über die Teilnahmebedingungen am Fehlersuchquiz hat die beanstandete "PLAY AND WIN"-Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer aufgrund von mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten aufzuerlegen, muss bei einem solchen Verfahrensausgang nicht geprüft werden.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W vom 11. März 2005 wird, soweit darauf einzutre- ten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die auf SAT 1 (Schweiz) am 15. Januar 2005 ausgestrahlte Sendung "PLAY AND WIN", Fehlersuchquiz "Britt", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. SAT 1 Schweiz wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröff- nung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstat- ten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. November 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 507
Entscheid vom 25. August 2005
betreffend
SAT 1 (Schweiz): Sendung "PLAY AND WIN" vom 15. Januar 2005, Fehlersuchquiz "Britt"; Eingabe von W vom 11. März 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. SAT 1 (Schweiz) strahlte täglich, in der Regel zwischen 00.10 und 01.00 Uhr, die Sendung "PLAY AND WIN" aus. Bei dieser von der Voice Publishing AG produzierten Gameshow geht es um Rätselspiele. Ein Mode- rator oder eine Moderatorin führt durch die Sendung und erklärt das jewei- lige Spiel sowie die Möglichkeiten für die Zuschauenden, daran teilzuneh- men. Das Publikum kann sich per Telefon oder per Postkarte an den Ge- winnspielen beteiligen.
- 2 - B. Am 4. Februar 2005 wurde die Ausstrahlung von "PLAY AND WIN" ein- gestellt. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich hat ein strafrechtliches Ver- fahren eingeleitet, um allfällige Verstösse gegen die Lotteriegesetzgebung zu prüfen. Mit einer Verfügung hat es die sofortige Sperrung der bei der inter- aktiven Gameshow einbezahlten Telefoneinnahmen angeordnet.
C. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat seinerseits mit Verfü- gung vom 25. April 2005 die Bewilligung zum Betrieb von drei Telefon- nummern widerrufen. Eine dieser drei Telefonnummern diente offenbar dazu, dass sich das Publikum an der Sendung "PLAY AND WIN" beteili- gen konnte. Die Verfügung des BAKOM ist bei der zuständigen Rekurs- kommission angefochten worden.
D. Mit Eingabe vom 11. März 2005 (Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Be- schwerdeführer) gegen die in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2005 ausgestrahlte Sendung "PLAY AND WIN" Beschwerde bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Be- schwerdeinstanz). Er beanstandet das Fehlersuchquiz mit den zwei Bildern der SAT-1-Moderatorin Britt. Die UBI solle feststellen, dass kein sachge- rechter Ausgang des Gewinnspiels gewährleistet gewesen sei. Seiner Eingabe lag auch der Ombudsbericht bei.
E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde SAT 1 Schweiz (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. In ihrer Antwort vom 15. April 2005 beantragt sie, die Be- schwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Be- schwerdeführer seien wegen mutwilliger Beschwerdeführung Kosten aufzu- erlegen.
F. In seiner Replik vom 6. Mai 2005 fragt sich der Beschwerdeführer, ob es sich bei der Videoaufzeichnung, welche der UBI zugestellt worden ist, tat- sächlich um das beanstandete Fehlersuchquiz handle. Das Publikum würde bei "PLAY AND WIN" im Übrigen als Geldeinnahmequelle missbraucht und müsse deshalb geschützt werden.
G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme mit Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort.
H. Der Beschwerdeführer hat der UBI am 22. Juni 2005 mitgeteilt, dass SAT 1 Schweiz der UBI nicht die korrekte Videoaufzeichnung zugestellt habe, weil insbesondere das Logo der Beschwerdegegnerin und eine Grafikeinblen- dung fehlen würden.
- 3 - I. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 19. Juli 2005 festgehalten, dass sie der UBI die effektiv ausgestrahlte Sendung in der vollen Länge zu- gestellt habe.
J. Am 20. Juli 2005 teilte die UBI den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
- 4 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Der Beschwerdeführer hat sich am beanstandeten Fehlersuchquiz "Britt" direkt mit einer Postkarte beteiligt. Er besitzt insofern eine beson- dere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung.
2.1 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestim- mung dient vor allem dazu, den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 120 Ib 156 E. 2b S. 158f. ["Tell Quel"]; VPB 64/2000, Nr. 121, E. 4.1, S. 1221f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programm- rechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behand- lung der Beschwerde angezeigt. Voraussetzung ist, dass zumindest eine pa- rallele Zuständigkeit der UBI besteht und nicht eine spezialgesetzliche Re- gelung ausschliesslich anwendbar ist (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 494 vom
22. Oktober 2004, E. 2.1.2).
2.2 Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Ansicht, dass er bei kor- rekter Auslegung des Gewinnspiels der einzige Gewinner sei. Im betref- fenden Quiz hätten nämlich nicht nur ein, sondern drei Fehler gezählt werden können. Er moniert überdies, die Teilnahmebedingungen seien für das Publikum nicht transparent gewesen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am Quiz mit Postkarte.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Bundesge- setzes über Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) und der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) geltend macht, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. So ist die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von solchen Gewinnspielen in Quizsendungen pri- mär lotterierechtlicher Natur (siehe dazu auch die Antwort des Bundesra- tes vom 16. Februar 2005 auf die Interpellation Hess Bernhard, 04.3767,
- 5 - "Quizsendungen oder TV-Lotterie"; siehe dazu auch Ziffer 3.2 nachfol- gend). Ausschliesslich unter die Lotteriegesetzgebung fällt der Aspekt, ob das Gewinnspiel korrekt abgewickelt worden ist und ob dabei die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Arten der Teilnahme (Telefon, Postkarte) gewährleistet ist. Bezüglich der rechtmässigen Einblendung des Preises, insbesondere für Telefonanrufe, gilt die Preisbekanntgabeverord- nung (siehe UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 1.4). Für ei- ne programmrechtliche Beurteilung besteht in den genannten Bereichen mit ausschliesslicher anwendbarer Spezialgesetzgebung kein eigenständiger Beurteilungsraum mehr.
2.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe auch darauf aufmerksam, dass die Teilnahmebedingungen für das Fernsehpublikum, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme mittels Postkarte, in unverständlicher Weise vermittelt worden seien. Diese Rüge fällt nicht ausschliesslich in den Gel- tungsbereich der Lotteriegesetzgebung und berührt auch das Programm- recht. Da bei Letzterem der Schutz des Publikums im Vordergrund steht, besteht zudem ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Behandlung, ohne den Ausgang der übrigen Verfahren im Zusammenhang mit der be- anstandeten Sendung abzuwarten.
2.5 Nicht eintreten kann die UBI allerdings auf die Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich des Ombudsberichts. Die Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. RTVG richtet sich gegen die beanstandete Sendung. Beim Ombuds- bericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).
3.1 Die beanstandete Sendung "PLAY AND WIN", welche insgesamt rund 55 Minuten dauert, beinhaltet zwei Spiele. Beim ersten handelt es sich um ein Kartenspiel. Es gilt zu erraten, wie viele Karos die abgebildeten vier Karten enthalten. Dieses Spiel bildet den Hauptteil der Sendung und dau- ert rund 45 Minuten. Keine der telefonisch zugeschalteten Personen konn- te die richtige Zahl erraten und damit den Jackpot knacken. Die verblei- benden rund 10 Minuten widmet "PLAY AND WIN" dem Fehlersuch-
- 6 - quiz, welches der Beschwerdeführer explizit beanstandet hat. Dabei wer- den zwei praktisch identische Bilder der SAT-1-Moderatorin Britt neben- einander eingeblendet. Im Quiz gilt es, den Fehler im rechten Bild aufzu- decken. Es handelt sich um einen fehlenden Balken im Hintergrund. Die Zuschauenden werden mit Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten aufge- fordert, den Fehler zu erraten und anzurufen. Die von den Anrufenden ausgewählte Person gibt die korrekte Antwort wieder und wird Gewinne- rin des Quiz.
3.2 Bei "PLAY AND WIN" handelt es sich um eine interaktive Gameshow. Bei dieser Unterhaltungssendung geht es offensichtlich vor allem darum, möglichst viel Geld mit Telefonanrufen über eine Mehrwertdienstnummer zu generieren. Das RTVG sieht Empfangsgebühren, Werbung, Zuwen- dung von Sponsoren sowie Finanzhilfen durch den Bund als mögliche Ar- ten der Finanzierung von konzessionierten schweizerischen Rundfunkver- anstaltern vor (Art. 17ff.). Die Finanzierung mittels interaktiven Angebo- ten wie Gameshows regelt das RTVG dagegen nicht. Mangels konkreter Gebots- bzw. Verbotsbestimmungen lassen sich keine grundsätzlichen rundfunkrechtlichen Einwendungen gegen diese Art der Finanzierung formulieren (siehe auch UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 2.1.2).
3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung der Programme und die Themenwahl. Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (VPB 66/2002, Nr. 17, S. 181f., E. 4.5). Es gilt dabei aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend ins- besondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.
3.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Neben- punkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaf- tigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).
3.5 Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten um eine Unterhaltungssen-
- 7 - dung. Während das Sachgerechtigkeitsgebot bei fiktiver Unterhaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist (UBI-Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.6), bedarf es bei den übrigen Unterhaltungssendungen einer dif- ferenzierten Betrachtung. Gemäss der Rechtsprechung der UBI ist das Sachgerechtigkeitsgebot bei entsprechenden Sendungen insoweit anwend- bar, als ein Informationsgehalt für das Publikum besteht (UBI-Entscheid
b. 429 vom 9. März 2001, E. 5). Dies hat die UBI auch im Zusammenhang mit Fragen bei einem Quiz festgestellt. "PLAY AND WIN" unterscheidet sich von anderen Quizsendungen im Fernsehen vor allem durch die Inter- aktivität. Es gibt keine Kandidatinnen und Kandidaten, welche ins Studio eingeladen werden. Das Publikum nimmt durch seine direkte Beteiligung via Telefon die Rolle der Kandidatinnen und Kandidaten und damit eine entscheidende Funktion ein. Ohne Beteiligung von Personen aus dem Publikum würde die Sendung keinen Sinn machen. Die Zuschauenden müssen die Teilnahmebedingungen kennen, um sich ein grundsätzliches Bild über die Sendung machen zu können und auch, um entscheiden zu können, ob sie sich allenfalls an einem Gewinnspiel beteiligen wollen. In- soweit ist der Informationsgehalt der Teilnahmebedingungen für die Gameshow zu bejahen. Es handelt sich um Aspekte mit Programmnatur (BGE 126 II 7 E. 3b, S. 10 ["Verkehrsinformationen"]), welche dem Sach- gerechtigkeitsgebot unterstehen.
4. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist damit entscheidend, dass das Publikum während einer "PLAY AND WIN"-Ausstrahlung über die Teil- nahmebedingungen ausreichend informiert wird. Dies gebietet der mit dem Programmrecht verfolgte Zweck, nämlich das Publikum vor Miss- brauch und Manipulation durch den Veranstalter zu schützen.
4.1 Während der ganzen Sendung werden neben den jeweiligen Karten- bzw. Bilderspielen die Mehrwertdienstnummer 0901 451 000 mit dem Preis (CHF 1.50/pro Anruf) sowie mit kleiner, kaum lesbarer Schrift der Hinweis für die Teilnahme per Postkarte (Karte an "PLAY AND WIN", Rümlang) eingeblendet. Im Übrigen animiert die "PLAY AND WIN"-Moderatorin mit dem Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten das Publikum kontinuier- lich, die eingeblendete Nummer anzurufen. Insgesamt dreimal erfolgt zu- sätzlich der Hinweis, dass es auch möglich sei, statt anzurufen, eine Post- karte einzuschicken und die Gewinnmöglichkeiten dabei die gleichen sei- en. Die Telefonnummer sei auf die Postkarte zu schreiben und diese mit A-Post einzusenden. Die Teilnehmenden müssten überdies mindestens 16 Jahre alt sein. Die Hinweise auf die Teilnahme per Postkarte macht die Moderatorin ausschliesslich im Rahmen des ersten Spiels mit den Karten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Teilnahmebedingungen für die Gameshow und damit auch für das Fehler- suchquiz bis zur Einstellung der Sendung auf dem Teletext sowie der
- 8 - Web-Site von SAT 1 hätten eingesehen werden können. Die Moderatorin habe selber auf die Teilnahmebedingungen und die entsprechenden Publi- kationsstellen in der Sendung hingewiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Moderatorin aber überhaupt nicht die ein- schlägige Teletextseite erwähnt und einzig mündlich in schwer verständli- cher Weise auf die Web-Site von "PLAY AND WIN" aufmerksam ge- macht. Über weitergehende Informationen zu den Teilnahmebedingungen, abgesehen von den erwähnten Einblendungen, in welchen die Telefon- nummer und der dafür zu entrichtende Preis im Vordergrund stehen, ver- fügt das Publikum nicht.
4.3 Um die notwendige Transparenz für das Publikum zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, dass die Moderatorin die Teilnahmebedingungen zu Beginn jeder Sendung vorliest bzw. im Detail vorstellt. Bei Unterhaltungs- sendungen wie "PLAY AND WIN" dürfen diesbezüglich nicht zu hohe Anforderungen an die Dauer und den Detaillierungsgrad von solchen In- formationen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Moderatorin das Publikum in jeder Sendung zumindest über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen orientiert. Überdies soll- ten in der Sendung regelmässig Hinweise auf sachdienliche Plattformen eingeblendet werden, in denen die Teilnahmebedingungen im Detail ein- gesehen werden können (z.B. Web-Site, Teletext), wie dies etwa bei VIVA- Swizz in einer vergleichbaren Game-Show geschieht (Fr. 1.50/pro An- ruf/Versuch, wap …, www…, Infos txt S. …).
4.4 Die vorliegend beanstandete Sendung "PLAY AND WIN" mit dem Feh- lersuchquiz erfüllt diese programmrechtlichen Mindeststandards nicht. Hinsichtlich der Beteiligung mittels Postkarte konnte sich das Publikum kein korrektes Bild über die Teilnahmebedingungen machen. Es ging nicht wie bei einer Teilnahme mittels Telefonanruf darum, die richtige Antwort zu erraten. Das Einsenden einer Postkarte bot der betreffenden Person einzig die Möglichkeit, an einer der folgenden Sendungen teilzunehmen, ohne selber anrufen zu müssen. Nach dem Zufallsprinzip wurde aus den eingegangenen Postkarten eine Person ausgewählt, die in einer der darauf folgenden Sendungen angerufen wurde. Auf dieses Prinzip hat die Mode- ratorin aber während der ganzen Sendung nicht aufmerksam gemacht. Der mündliche und erst noch schwerverständliche Hinweis auf die Web-Site, auf welcher die Teilnahmebedingungen hätten eingesehen werden können, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht genügend. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zustelladresse für Postkarten im Vergleich zur an- zurufenden Telefonnummer kaum lesbar war. Die ständigen Appelle der Moderatorin, um das Publikum zum Anrufen zu bewegen, trugen nicht dazu bei, die Transparenz über die Teilnahmebedingungen zu erhöhen. Offensichtlich sollten mit "PLAY AND WIN" möglichst grosse Einnah- men mit der Mehrwertdienstnummer erwirtschaftet werden.
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4.5 Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zu den Teilnahmebedin- gungen zum Fehlersuchquiz mittels Postkarte hat bilden können, ist das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden.
5. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, beim Fehlersuchquiz habe das rechte Bild drei Fehler und nicht nur einen enthalten. Durch eine nicht korrekte Auslegung des Wortes "Fehler" sei das Sachgerechtigkeitsgebot zusätzlich verletzt worden.
5.1 Beim Fehlersuchquiz an sich handelt es sich um ein Spiel, das einzig der Unterhaltung dient und aus programmrechtlicher Sicht keinen Informa- tionswert enthält. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist deshalb nicht auf die Auslegung des Wortes "Fehler" im Rahmen eines solchen Quiz anwend- bar. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Meinungsbildung des Publi- kums in keiner Weise beeinträchtigt worden ist. Die Moderatorin fragt das Publikum ausnahmslos nach dem Fehler (in der Einzahl) und nicht nach mehreren Fehlern ("Wo ist der Fehler?"). Den Zuschauenden dürfte die Lösung des Quiz, das Fehlen des rechten Balkens im rechten Bild, im Rah- men der verfügbaren Zeit ohne weiteres aufgefallen sein. Ebenso offen- sichtlich erscheint, dass es sich bei den anderen vom Beschwerdeführer angeführten Punkten (das SAT 1-Logo und eine Grafikeinblendung) nicht um den gesuchten Fehler handelt. Die diesbezüglich vom Beschwerdefüh- rer angeführten Rügen sind daher unbegründet.
5.2 Die vom Beschwerdeführer monierte angebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Ausstrahlung der beanstandeten Sendung und der Aufzeich- nung der Sendung, welche der UBI zugestellt wurde, ist aus den in Ziffer 5.1 erwähnten Gründen für die programmrechtliche Beurteilung unbeacht- lich.
6. Durch die ungenügende Orientierung über die Teilnahmebedingungen am Fehlersuchquiz hat die beanstandete "PLAY AND WIN"-Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer aufgrund von mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten aufzuerlegen, muss bei einem solchen Verfahrensausgang nicht geprüft werden.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W vom 11. März 2005 wird, soweit darauf einzutre- ten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die auf SAT 1 (Schweiz) am 15. Januar 2005 ausgestrahlte Sendung "PLAY AND WIN", Fehlersuchquiz "Britt", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. SAT 1 Schweiz wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröff- nung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstat- ten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. November 2005