opencaselaw.ch

b.488

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Mörgeli-Museum' und Interview mit Christoph Mörgeli

Ubi · 2004-05-14 · Deutsch CH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Eingabe diese Vor- aussetzungen erfüllt, kann darauf eingetreten werden.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag sei unsachlich und tendenziös gewesen. Es habe sich nicht um Information, sondern um Desinformation gehandelt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend. Zusätzlich gilt es, die Vereinbarkeit des beanstande- ten Beitrags mit dem programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde zu prüfen, da der Beschwerdeführer zusätzlich beanstandet, die "Rundschau" habe Christoph Mögerli "fertig machen" wollen.

E. 4 In der Anmoderation zum Beitrag "Mörgeli-Museum" erfolgt eine kurze Charakterisierung von Nationalrat Christoph Mörgeli. Er gelte als Vor- denker und Stratege der Schweizerischen Volkspartei (SVP), sei ein Freund von scharfen Worten und predige einen harten Sparkurs und einen Staat, der sich auf seine Kernaufgaben beschränken solle. Anderseits, fährt der Moderator fort, sei Mörgeli selbst Staatsangestellter und leite ein eher wenig beachtetes Museum, das mit Steuergeldern finanziert werde. Der anschliessende Filmbericht soll diesen Widerspruch belegen. Er zeigt Aus- stellungsflächen des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. Christoph Mörgeli nimmt Stellung zu seiner Tätigkeit, zu den Aufgaben, zur Finanzierung und zu einer allfälligen Privatisierung des Museums. Ne- ben dem behaupteten Widerspruch seiner beruflichen Tätigkeit zu seinen politischen Aussagen wird ihm Intransparenz hinsichtlich der Kosten des

- 4 - Museums vorgehalten. Eine Kantonsrätin und ein Kantonsrat der Sozial- demokratischen Partei (SP), welche gemeinsam einen entsprechenden Vorstoss unternommen haben, nehmen dazu Stellung und erklären ihre Beweggründe. Im anschliessenden Interview auf dem "Rundschau"-Stuhl hakt der Moderator nach und stellt Christoph Mörgeli zusätzliche Fragen zu den Kosten des Museums und zur Rechtfertigung einer staatlichen Subventionierung. Wie die Beschwerdegegnerin selber gesteht, ist das In- terview korrekt, doch im Stil "etwas grob". Tatsächlich artet dieses zuwei- len in eine Kontroverse aus, bei der sich beide Kontrahenten ins Wort fal- len.

E. 5 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rah- men des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftli- chen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesonde- re muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Mei- nungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass ein kritischer Beitrag über Christoph Mörgeli Teil der Programmautonomie des Veranstalters bildet. Beim SVP- Nationalrat handelt es sich um einen profilierten nationalen Politiker, der die politische Konkurrenz jeweils selbst nicht mit Samthandschuhen an- fasst, was im Beitrag mehrmals erwähnt wird. Beim Interviewstil verfügt der Veranstalter über einen ebenfalls aus der Programmautonomie abgelei- teten weiten Spielraum (VPB 56/1992, Nr. 28, S. 223). Der Stuhl (früher: heisser Stuhl) ist gleichsam ein langjähriges Markenzeichen der "Rund- schau". Der Interviewstil ist dabei gemäss Selbsteinschätzung "häufig kon- trovers, hartnäckig und zupackend". Jedenfalls wissen potentielle Gäste, worauf sie sich einlassen und dass sie bei einem Besuch in der "Rund- schau" harte und unbequeme Fragen erwarten.

E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuver- lässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunk- ten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung we- sentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentra-

- 5 - le journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) oder der Sachkenntnis respektiert hat. Bei Sendungen, die schwer- wiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und imma- terielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Per- sonen oder Institutionen gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Stand- punkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom

12. September 2000 [2A.32/2000]).

E. 5.2 Im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags steht die vom "Rundschau"- Moderator einleitend vorgetragene Behauptung, wonach bei Christoph Mörgeli ein Widerspruch zwischen seiner pointiert vorgetragenen politi- schen Botschaft und seiner beruflichen Tätigkeit als Museumsleiter beste- he. Dass das nicht nur im Titel mit "Mörgeli-Museum" bezeichnete Medi- zinhistorische Museum der Universität Zürich nach Ansicht der "Rund- schau"-Redaktion nicht zu den Kernaufgaben des Staates und damit nicht subventionswürdig sei, versucht der Filmbericht auf verschiedenen Ebe- nen zu unterstreichen. Im Beitrag herrscht ein leicht spöttischer Ton vor, was mit entsprechender Musik noch untermalt wird (siehe dazu auch VPB 62/1998, Nr. 27, S. 197). Die Kantonsrätin der SP, die zusammen mit ei- nem Kollegen einen Vorstoss zur Herstellung von Kostentransparenz ein- gereicht hat, plädiert mit Verweis auf die Sparmassnahmen beim Bil- dungswesen für eine Abschaffung der Subventionen für das Medizin- historische Museum. Das Museum solle sich über Sponsoringgelder finan- zieren. Ihr Kollege bemerkt zu ihrem Vorstoss, dass es ihnen primär um den Widerspruch bei Christoph Mörgeli gehe. Archivaufnahmen einer Ausstrahlung der politischen Diskussionssendung "Arena" zeigen Chris- toph Mörgeli, wie er sich vehement für eine Senkung von Steuern und Staatsausgaben einsetzt. Im anschliessenden Interview verfolgt der "Rund- schau"-Moderator seine Auffassung bezüglich des Widerspruchs und der intransparenten Kosten weiterhin hartnäckig.

E. 5.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es grundsätzlich zulässig, dass die Redaktion einer Informationssendung eine eigene Meinung vertritt, obwohl dies für Verfechter einer gegenteiligen Ansicht eine gewisse Ein- seitigkeit bzw. Voreingenommenheit vermitteln mag (siehe auch BGE vom 21.11.2000 [2A.12/2000]). Es gilt dabei aber, gewisse Voraussetzun- gen zu erfüllen. So muss es für das Publikum ersichtlich sein, dass es sich um eine These bzw. um eine persönliche Meinung handelt, die dazugehö-

- 6 - rigen wesentlichen Fakten müssen korrekt wiedergegeben werden und die Existenz sowie der Inhalt divergierender Ansichten müssen in angemesse- ner Weise zum Ausdruck kommen.

E. 5.3.1 Für das Publikum ist erkennbar, dass im Zentrum des Beitrags eine Auf- fassung der "Rundschau"-Redaktion steht, die vor allem auch von politi- schen Kontrahenten von Christoph Mörgeli aus der SP verfochten wird. Transparent erscheint ebenso die (geringe) Tragweite des behaupteten Wi- derspruchs. Wie der Zürcher Nationalrat selber im Beitrag darlegt, kann ihm weder ein rechtlich erheblicher Vorwurf noch eine Abzockermentali- tät nachgewiesen werden. Offensichtlich hat die Person von Christoph Mörgeli eine wichtige Rolle für das Zustandekommen und für den Stil des zweiteiligen Beitrags gespielt. Dem Zürcher Politiker, der vielfach in schar- fem und/oder spöttischem Ton im politischen Diskurs auftritt und die Reduzierung der staatlichen Aufgaben auf das Wesentliche postuliert, wollte man in gleichem Stil den Spiegel vorhalten.

E. 5.3.2 Die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem behaupteten Wider- spruch werden im zweiteiligen "Rundschau"-Beitrag genannt. Diese betreffen die politische Person Christoph Mörgeli, das Medizinhistorische Museum sowie dessen Leiter und schliesslich auch den politische Vorstoss aus dem Zürcher Kantonsrat im Zusammenhang mit dem Museum. For- mell nicht korrekt erscheint einzig die häufige Verwendung des Begriffs "Mörgeli-Museum", welcher auch den (eingeblendeten) Titel des ersten Beitrags bildet, statt der offiziellen Bezeichnung des Museums. Die Be- schwerdegegnerin rechtfertigt die Begriffsverwendung mit einem "Durch- griff" aufgrund der beherrschenden Rolle, welche Christoph Mörgeli im Museum einnimmt. Dass der Museumsleiter tatsächlich eine dominierende Rolle spielt, erscheint aufgrund der vielen Publikationen von Christoph Mörgeli und der wenigen Stellenprozente (1.8 bzw. 1.3, davon beansprucht der Museumsleiter 0.8), über welche das Museum verfügt, plausibel. Im Übrigen wird zu Beginn des Filmberichts die offizielle Bezeichnung für das Museum verwendet ("Eintritt frei für das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich") und im anschliessenden Interview erfolgt eine ausdrück- liche Klarstellung durch Christoph Mörgeli ("Übrigens ist das nicht ein Mörgeli-Museum, sondern es ist das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich"). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt die Verwendung des formell nicht korrekten Begriffs "Mörgeli-Museum" damit allenfalls einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, den Ge- samteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit die Meinungsbildung des Publikums erheblich zu beeinträchtigen.

E. 5.3.3 Christoph Mörgeli ist in beiden Teilen des Beitrags Gelegenheit einge- räumt worden, sich zum behaupteten Widerspruch zwischen seinen politi- schen Ideen und seiner beruflichen Tätigkeit zu äussern. So weist er

- 7 - mehrmals darauf hin, dass dem Staat und damit den Steuerzahlern durch das Medizinhistorische Museum vergleichsweise geringe Kosten entstehen würden. Es würden erhebliche Sparanstrengungen unternommen. Viele Projekte könnten nur dank Geldern aus dem Sponsoring finanziert wer- den. Ob das Museum zu den Kernaufgaben des Staates gehöre, sei ein po- litischer Entscheid. Christoph Mörgeli hat sich aber nicht damit begnügt, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er ist im Interview seinerseits in die Offensive gegangen und hat die Motive der "Rundschau"-Redaktion in Frage gestellt. Ihr würde es vor allem darum gehen, einen profilierten bür- gerlichen Politiker zu diffamieren. Er frage sich, was ihm eigentlich vor- geworfen werde. Offenbar sollten gemäss Logik der "Rundschau" nur noch Leute beim Staat angestellt werden, die keine Sparanstrengungen un- ternehmen wollen, führt der Zürcher Nationalrat aus.

E. 5.4 Der angeblichen Intransparenz bei den durch das Museum verursachten Kosten ist sowohl im Filmbericht wie auch im anschliessenden Interview ein erhebliches Gewicht zugemessen worden. Die durch den Zürcher Kantonsrat bzw. durch die "Rundschau" in diesem Zusammenhang erho- benen Vorwürfe (Ungenauigkeit bei der Höhe der Aufwendungen für das Museum, widersprüchliche Angaben des Museumsleiters zu den Stellen- prozenten) versucht Christoph Mörgeli in mehreren Voten zu widerlegen. Offensichtlich wird auch der wichtigste Grund für die angebliche Intransparenz bei den Kosten, nämlich der Umstand, dass die Miete, wel- che eigentlich durch das Museum zu entrichten wäre, nicht genau beziffert werden kann, weil das Museumsgebäude im Eigentum des Kantons ist. Das Wortgefecht zwischen dem Moderator und Christoph Mörgeli bezüg- lich der dem Museum zur Verfügung stehenden Stellenprozente kommt wohl daher, dass eine Kündigung offenbar erst ausgesprochen worden ist, die Stelle aber zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch besetzt war. Dies wurde für das Publikum durch die ausgiebigen und kontroversen Diskussionen erkennbar. Dieses verfügte damit auch bezüglich dieses Punkts über alle wesentlichen Fakten und die Meinung der angegriffenen Person.

E. 5.5 Insgesamt verfügte das Publikum damit über alle Elemente, um sich eine eigene Meinung zum Thema des zweiteiligen Beitrags zu bilden. Indem der Moderator hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs bei Christoph Mörgeli vehement insistiert hat, mag bei gewissen Zuschauenden der Ein- druck einer gewissen Einseitigkeit und Voreingenommenheit der "Rund- schau"-Redaktion entstanden sein. Die Sympathien des (parteipolitisch un- abhängigen) Publikums dürften deshalb auch dem angegriffenen Zürcher Nationalrat zugekommen sein. Diese Ausgangslage bildete aber für den eloquenten und schlagfertigen Christoph Mörgeli ungewollt eine Platt- form, um sich für einmal in der Rolle des Opfers profilieren zu können. Seinen monatlichen Lohn als Museumsleiter, welcher für einen Titularpro-

- 8 - fessor eher bescheiden anmutet, gibt er im Interview bis zum letzten Rap- pen preis. Er weist auf seine zahlreichen Publikationen und seine universi- täre Aufgaben sowie auf seine (nicht existierenden) Reisespesen als Mit- glied der aussenpolitischen Kommission des Nationalrats hin. Die gegen ihn erhobenen Vorbringen, welche er umfassend bestritten hat, erwiesen sich im Rahmen des beanstandeten Beitrags in ihrer Substanz von geringer Relevanz. Der Standpunkt des Angegriffenen ist damit angemessen be- rücksichtigt worden und der Beitrag hat dem Publikum schliesslich auch ohne weiteres erlaubt, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.

E. 6 Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) und subsumiert ihn über- dies unter die Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlich- keit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ih- ren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müs- sen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).

E. 6.1 Wird eine Person im Fernsehen in erheblicher Weise blossgestellt, lächer- lich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde. Die Grenze des Zulässigen muss im Einzelfall definiert werden. Es gilt dabei namentlich zu unterscheiden, ob eine medienerfah- rene Person des öffentlichen Lebens betroffen ist oder jemand, dessen Unerfahrenheit missbraucht wird, um sich über ihn lustig zu machen oder ihn in anderer Weise zu entwürdigen.

E. 6.2 Im beanstandeten Filmbericht herrscht zuweilen ein etwas spöttischer Un- terton vor. So wird Christoph Mörgeli gezeigt, wie er schwere Kisten mit Büchern schleppt und die musikalische Untermalung des Beitrags unter- stützt diesen Aspekt. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem die Inter- viewführung durch den Moderator. Das Interview ist, wie bereits erwähnt, selbst für "Rundschau"-Verhältnisse sehr hart geführt worden, die Kon- trahenten fielen sich ins Wort und es erinnerte damit eher an ein Streitge- spräch. Der harte Stil des Moderators mag auch daher rühren, dass sich der von der "Rundschau" behauptete Widerspruch bei Christoph Mörgeli nicht eben als Thema von grosser Relevanz erwiesen hat. Der schlagfertige und überdies sehr medienerfahrene Christoph Mörgeli lässt sich aber nie aus dem Konzept bringen oder einschüchtern, widerspricht dem Modera- tor, stellt richtig und kontert mit eigenen verbalen Attacken. Er behält schliesslich auch das letzte Wort, indem er SF DRS empfiehlt, bei sich

- 9 - selbst Kostenwahrheit herzustellen. Im Filmbericht, der mit seiner etwas spöttischen Art vor allem den öffentlichen Nutzen des Medizinhistori- schen Museums und nicht seinen Leiter in Frage stellen will, lässt sich Christoph Mörgeli ebenfalls nicht beirren und argumentiert in sachlichem Ton.

E. 6.3 Der beanstandete Beitrag verletzt die Menschenwürde von Christoph Mörgeli nicht. Die Elemente mit spöttischer Tendenz überschreiten in kei- nem Moment die Grenze des Zulässigen, vor allem auch angesichts des- sen, dass es sich beim potentiellen "Opfer" um eine medienerfahrene Per- son des öffentlichen Lebens handelt, die sich wie in casu ohne weiteres in einem solchen Umfeld behaupten kann.

E. 7 Nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität der beanstandeten Ausstrah- lung. Dies fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich, der sich auf das ei- gentliche Programmrecht beschränkt (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

E. 8 Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom 1. April 2004 wird mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 28. Januar 2004 auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Sendung "Rundschau", Beitrag "Mörgeli-Museum" und Interview mit Nationalrat Christoph Mörgeli, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. August 2004

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 488

Entscheid vom 14. Mai 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Rundschau" vom 28. Januar 2004; Beitrag "Mörgeli-Museum" und Interview mit Christoph Mörgeli; Eingabe von V und mitunterzeichnenden Personen vom 1. April 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 28. Januar 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS oder SF 1) im Rahmen des Informationsmagazins "Rundschau" einen zweiteiligen Beitrag aus, in denen Christoph Mörgeli, Nationalrat der Schweizerischen Volkspartei, im Mittelpunkt stand. Zuerst befasste sich eine mit "Mörgeli-Museum" betitelte Filmreportage mit dem Medizinhistori- schen Museum der Universität Zürich (http://www.medizin- museum.unizh.ch/), dessen Leiter Christoph Mörgeli ist (Dauer: 6 Minuten 2 Sekunden). Anschliessend folgte ein Live-Interview mit dem Zürcher Na- tionalrat auf dem Rundschau-Stuhl (Dauer: 8 Minuten 16 Sekunden).

- 2 - B. Mit Eingabe vom 1. April 2004 (Postaufgabe) erhob V (im Folgenden: Be- schwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen den erwähnten Beitrag. Der Eingabe lag der Ombudsbericht bei. Im Rahmen der ihm gestellten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe stellte der Be- schwerdeführer der UBI die Unterschriften von 35 Personen zu, welche sei- ne Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

21. April 2004 beantragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der beanstandete Beitrag würde keine Programmbestimmungen verletzen.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2004 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel mehr stattfindet.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Eingabe diese Vor- aussetzungen erfüllt, kann darauf eingetreten werden.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag sei unsachlich und tendenziös gewesen. Es habe sich nicht um Information, sondern um Desinformation gehandelt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend. Zusätzlich gilt es, die Vereinbarkeit des beanstande- ten Beitrags mit dem programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde zu prüfen, da der Beschwerdeführer zusätzlich beanstandet, die "Rundschau" habe Christoph Mögerli "fertig machen" wollen.

4. In der Anmoderation zum Beitrag "Mörgeli-Museum" erfolgt eine kurze Charakterisierung von Nationalrat Christoph Mörgeli. Er gelte als Vor- denker und Stratege der Schweizerischen Volkspartei (SVP), sei ein Freund von scharfen Worten und predige einen harten Sparkurs und einen Staat, der sich auf seine Kernaufgaben beschränken solle. Anderseits, fährt der Moderator fort, sei Mörgeli selbst Staatsangestellter und leite ein eher wenig beachtetes Museum, das mit Steuergeldern finanziert werde. Der anschliessende Filmbericht soll diesen Widerspruch belegen. Er zeigt Aus- stellungsflächen des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. Christoph Mörgeli nimmt Stellung zu seiner Tätigkeit, zu den Aufgaben, zur Finanzierung und zu einer allfälligen Privatisierung des Museums. Ne- ben dem behaupteten Widerspruch seiner beruflichen Tätigkeit zu seinen politischen Aussagen wird ihm Intransparenz hinsichtlich der Kosten des

- 4 - Museums vorgehalten. Eine Kantonsrätin und ein Kantonsrat der Sozial- demokratischen Partei (SP), welche gemeinsam einen entsprechenden Vorstoss unternommen haben, nehmen dazu Stellung und erklären ihre Beweggründe. Im anschliessenden Interview auf dem "Rundschau"-Stuhl hakt der Moderator nach und stellt Christoph Mörgeli zusätzliche Fragen zu den Kosten des Museums und zur Rechtfertigung einer staatlichen Subventionierung. Wie die Beschwerdegegnerin selber gesteht, ist das In- terview korrekt, doch im Stil "etwas grob". Tatsächlich artet dieses zuwei- len in eine Kontroverse aus, bei der sich beide Kontrahenten ins Wort fal- len.

5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rah- men des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftli- chen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesonde- re muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Mei- nungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass ein kritischer Beitrag über Christoph Mörgeli Teil der Programmautonomie des Veranstalters bildet. Beim SVP- Nationalrat handelt es sich um einen profilierten nationalen Politiker, der die politische Konkurrenz jeweils selbst nicht mit Samthandschuhen an- fasst, was im Beitrag mehrmals erwähnt wird. Beim Interviewstil verfügt der Veranstalter über einen ebenfalls aus der Programmautonomie abgelei- teten weiten Spielraum (VPB 56/1992, Nr. 28, S. 223). Der Stuhl (früher: heisser Stuhl) ist gleichsam ein langjähriges Markenzeichen der "Rund- schau". Der Interviewstil ist dabei gemäss Selbsteinschätzung "häufig kon- trovers, hartnäckig und zupackend". Jedenfalls wissen potentielle Gäste, worauf sie sich einlassen und dass sie bei einem Besuch in der "Rund- schau" harte und unbequeme Fragen erwarten.

5.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuver- lässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunk- ten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung we- sentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentra-

- 5 - le journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) oder der Sachkenntnis respektiert hat. Bei Sendungen, die schwer- wiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und imma- terielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Per- sonen oder Institutionen gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Stand- punkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom

12. September 2000 [2A.32/2000]).

5.2 Im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags steht die vom "Rundschau"- Moderator einleitend vorgetragene Behauptung, wonach bei Christoph Mörgeli ein Widerspruch zwischen seiner pointiert vorgetragenen politi- schen Botschaft und seiner beruflichen Tätigkeit als Museumsleiter beste- he. Dass das nicht nur im Titel mit "Mörgeli-Museum" bezeichnete Medi- zinhistorische Museum der Universität Zürich nach Ansicht der "Rund- schau"-Redaktion nicht zu den Kernaufgaben des Staates und damit nicht subventionswürdig sei, versucht der Filmbericht auf verschiedenen Ebe- nen zu unterstreichen. Im Beitrag herrscht ein leicht spöttischer Ton vor, was mit entsprechender Musik noch untermalt wird (siehe dazu auch VPB 62/1998, Nr. 27, S. 197). Die Kantonsrätin der SP, die zusammen mit ei- nem Kollegen einen Vorstoss zur Herstellung von Kostentransparenz ein- gereicht hat, plädiert mit Verweis auf die Sparmassnahmen beim Bil- dungswesen für eine Abschaffung der Subventionen für das Medizin- historische Museum. Das Museum solle sich über Sponsoringgelder finan- zieren. Ihr Kollege bemerkt zu ihrem Vorstoss, dass es ihnen primär um den Widerspruch bei Christoph Mörgeli gehe. Archivaufnahmen einer Ausstrahlung der politischen Diskussionssendung "Arena" zeigen Chris- toph Mörgeli, wie er sich vehement für eine Senkung von Steuern und Staatsausgaben einsetzt. Im anschliessenden Interview verfolgt der "Rund- schau"-Moderator seine Auffassung bezüglich des Widerspruchs und der intransparenten Kosten weiterhin hartnäckig.

5.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es grundsätzlich zulässig, dass die Redaktion einer Informationssendung eine eigene Meinung vertritt, obwohl dies für Verfechter einer gegenteiligen Ansicht eine gewisse Ein- seitigkeit bzw. Voreingenommenheit vermitteln mag (siehe auch BGE vom 21.11.2000 [2A.12/2000]). Es gilt dabei aber, gewisse Voraussetzun- gen zu erfüllen. So muss es für das Publikum ersichtlich sein, dass es sich um eine These bzw. um eine persönliche Meinung handelt, die dazugehö-

- 6 - rigen wesentlichen Fakten müssen korrekt wiedergegeben werden und die Existenz sowie der Inhalt divergierender Ansichten müssen in angemesse- ner Weise zum Ausdruck kommen.

5.3.1 Für das Publikum ist erkennbar, dass im Zentrum des Beitrags eine Auf- fassung der "Rundschau"-Redaktion steht, die vor allem auch von politi- schen Kontrahenten von Christoph Mörgeli aus der SP verfochten wird. Transparent erscheint ebenso die (geringe) Tragweite des behaupteten Wi- derspruchs. Wie der Zürcher Nationalrat selber im Beitrag darlegt, kann ihm weder ein rechtlich erheblicher Vorwurf noch eine Abzockermentali- tät nachgewiesen werden. Offensichtlich hat die Person von Christoph Mörgeli eine wichtige Rolle für das Zustandekommen und für den Stil des zweiteiligen Beitrags gespielt. Dem Zürcher Politiker, der vielfach in schar- fem und/oder spöttischem Ton im politischen Diskurs auftritt und die Reduzierung der staatlichen Aufgaben auf das Wesentliche postuliert, wollte man in gleichem Stil den Spiegel vorhalten.

5.3.2 Die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem behaupteten Wider- spruch werden im zweiteiligen "Rundschau"-Beitrag genannt. Diese betreffen die politische Person Christoph Mörgeli, das Medizinhistorische Museum sowie dessen Leiter und schliesslich auch den politische Vorstoss aus dem Zürcher Kantonsrat im Zusammenhang mit dem Museum. For- mell nicht korrekt erscheint einzig die häufige Verwendung des Begriffs "Mörgeli-Museum", welcher auch den (eingeblendeten) Titel des ersten Beitrags bildet, statt der offiziellen Bezeichnung des Museums. Die Be- schwerdegegnerin rechtfertigt die Begriffsverwendung mit einem "Durch- griff" aufgrund der beherrschenden Rolle, welche Christoph Mörgeli im Museum einnimmt. Dass der Museumsleiter tatsächlich eine dominierende Rolle spielt, erscheint aufgrund der vielen Publikationen von Christoph Mörgeli und der wenigen Stellenprozente (1.8 bzw. 1.3, davon beansprucht der Museumsleiter 0.8), über welche das Museum verfügt, plausibel. Im Übrigen wird zu Beginn des Filmberichts die offizielle Bezeichnung für das Museum verwendet ("Eintritt frei für das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich") und im anschliessenden Interview erfolgt eine ausdrück- liche Klarstellung durch Christoph Mörgeli ("Übrigens ist das nicht ein Mörgeli-Museum, sondern es ist das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich"). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt die Verwendung des formell nicht korrekten Begriffs "Mörgeli-Museum" damit allenfalls einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, den Ge- samteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit die Meinungsbildung des Publikums erheblich zu beeinträchtigen.

5.3.3 Christoph Mörgeli ist in beiden Teilen des Beitrags Gelegenheit einge- räumt worden, sich zum behaupteten Widerspruch zwischen seinen politi- schen Ideen und seiner beruflichen Tätigkeit zu äussern. So weist er

- 7 - mehrmals darauf hin, dass dem Staat und damit den Steuerzahlern durch das Medizinhistorische Museum vergleichsweise geringe Kosten entstehen würden. Es würden erhebliche Sparanstrengungen unternommen. Viele Projekte könnten nur dank Geldern aus dem Sponsoring finanziert wer- den. Ob das Museum zu den Kernaufgaben des Staates gehöre, sei ein po- litischer Entscheid. Christoph Mörgeli hat sich aber nicht damit begnügt, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er ist im Interview seinerseits in die Offensive gegangen und hat die Motive der "Rundschau"-Redaktion in Frage gestellt. Ihr würde es vor allem darum gehen, einen profilierten bür- gerlichen Politiker zu diffamieren. Er frage sich, was ihm eigentlich vor- geworfen werde. Offenbar sollten gemäss Logik der "Rundschau" nur noch Leute beim Staat angestellt werden, die keine Sparanstrengungen un- ternehmen wollen, führt der Zürcher Nationalrat aus.

5.4 Der angeblichen Intransparenz bei den durch das Museum verursachten Kosten ist sowohl im Filmbericht wie auch im anschliessenden Interview ein erhebliches Gewicht zugemessen worden. Die durch den Zürcher Kantonsrat bzw. durch die "Rundschau" in diesem Zusammenhang erho- benen Vorwürfe (Ungenauigkeit bei der Höhe der Aufwendungen für das Museum, widersprüchliche Angaben des Museumsleiters zu den Stellen- prozenten) versucht Christoph Mörgeli in mehreren Voten zu widerlegen. Offensichtlich wird auch der wichtigste Grund für die angebliche Intransparenz bei den Kosten, nämlich der Umstand, dass die Miete, wel- che eigentlich durch das Museum zu entrichten wäre, nicht genau beziffert werden kann, weil das Museumsgebäude im Eigentum des Kantons ist. Das Wortgefecht zwischen dem Moderator und Christoph Mörgeli bezüg- lich der dem Museum zur Verfügung stehenden Stellenprozente kommt wohl daher, dass eine Kündigung offenbar erst ausgesprochen worden ist, die Stelle aber zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch besetzt war. Dies wurde für das Publikum durch die ausgiebigen und kontroversen Diskussionen erkennbar. Dieses verfügte damit auch bezüglich dieses Punkts über alle wesentlichen Fakten und die Meinung der angegriffenen Person.

5.5 Insgesamt verfügte das Publikum damit über alle Elemente, um sich eine eigene Meinung zum Thema des zweiteiligen Beitrags zu bilden. Indem der Moderator hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs bei Christoph Mörgeli vehement insistiert hat, mag bei gewissen Zuschauenden der Ein- druck einer gewissen Einseitigkeit und Voreingenommenheit der "Rund- schau"-Redaktion entstanden sein. Die Sympathien des (parteipolitisch un- abhängigen) Publikums dürften deshalb auch dem angegriffenen Zürcher Nationalrat zugekommen sein. Diese Ausgangslage bildete aber für den eloquenten und schlagfertigen Christoph Mörgeli ungewollt eine Platt- form, um sich für einmal in der Rolle des Opfers profilieren zu können. Seinen monatlichen Lohn als Museumsleiter, welcher für einen Titularpro-

- 8 - fessor eher bescheiden anmutet, gibt er im Interview bis zum letzten Rap- pen preis. Er weist auf seine zahlreichen Publikationen und seine universi- täre Aufgaben sowie auf seine (nicht existierenden) Reisespesen als Mit- glied der aussenpolitischen Kommission des Nationalrats hin. Die gegen ihn erhobenen Vorbringen, welche er umfassend bestritten hat, erwiesen sich im Rahmen des beanstandeten Beitrags in ihrer Substanz von geringer Relevanz. Der Standpunkt des Angegriffenen ist damit angemessen be- rücksichtigt worden und der Beitrag hat dem Publikum schliesslich auch ohne weiteres erlaubt, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.

6. Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) und subsumiert ihn über- dies unter die Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlich- keit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ih- ren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müs- sen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).

6.1 Wird eine Person im Fernsehen in erheblicher Weise blossgestellt, lächer- lich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde. Die Grenze des Zulässigen muss im Einzelfall definiert werden. Es gilt dabei namentlich zu unterscheiden, ob eine medienerfah- rene Person des öffentlichen Lebens betroffen ist oder jemand, dessen Unerfahrenheit missbraucht wird, um sich über ihn lustig zu machen oder ihn in anderer Weise zu entwürdigen.

6.2 Im beanstandeten Filmbericht herrscht zuweilen ein etwas spöttischer Un- terton vor. So wird Christoph Mörgeli gezeigt, wie er schwere Kisten mit Büchern schleppt und die musikalische Untermalung des Beitrags unter- stützt diesen Aspekt. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem die Inter- viewführung durch den Moderator. Das Interview ist, wie bereits erwähnt, selbst für "Rundschau"-Verhältnisse sehr hart geführt worden, die Kon- trahenten fielen sich ins Wort und es erinnerte damit eher an ein Streitge- spräch. Der harte Stil des Moderators mag auch daher rühren, dass sich der von der "Rundschau" behauptete Widerspruch bei Christoph Mörgeli nicht eben als Thema von grosser Relevanz erwiesen hat. Der schlagfertige und überdies sehr medienerfahrene Christoph Mörgeli lässt sich aber nie aus dem Konzept bringen oder einschüchtern, widerspricht dem Modera- tor, stellt richtig und kontert mit eigenen verbalen Attacken. Er behält schliesslich auch das letzte Wort, indem er SF DRS empfiehlt, bei sich

- 9 - selbst Kostenwahrheit herzustellen. Im Filmbericht, der mit seiner etwas spöttischen Art vor allem den öffentlichen Nutzen des Medizinhistori- schen Museums und nicht seinen Leiter in Frage stellen will, lässt sich Christoph Mörgeli ebenfalls nicht beirren und argumentiert in sachlichem Ton.

6.3 Der beanstandete Beitrag verletzt die Menschenwürde von Christoph Mörgeli nicht. Die Elemente mit spöttischer Tendenz überschreiten in kei- nem Moment die Grenze des Zulässigen, vor allem auch angesichts des- sen, dass es sich beim potentiellen "Opfer" um eine medienerfahrene Per- son des öffentlichen Lebens handelt, die sich wie in casu ohne weiteres in einem solchen Umfeld behaupten kann.

7. Nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität der beanstandeten Ausstrah- lung. Dies fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich, der sich auf das ei- gentliche Programmrecht beschränkt (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

8. Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom 1. April 2004 wird mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 28. Januar 2004 auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Sendung "Rundschau", Beitrag "Mörgeli-Museum" und Interview mit Nationalrat Christoph Mörgeli, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. August 2004