Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. April 2003, der Om- budsbericht vom 19. März 2003. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG ist unter Ein- rechnung der Gerichtsferien (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über Ver- waltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Diese gelten grund- sätzlich für alle programmrechtlich relevanten Sachverhalte, also auch für Fälle von angeblicher Schleichwerbung. Der Tatbestand der Schleichwer- bung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist eine Programmbestimmung und fällt deshalb auch in den Zuständigkeitsbereich der UBI (BGE 126 II 7 E. 3c). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer kann keine solche beson- dere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG geltend machen.
- 4 -
E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der Be- schwerdeinstanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen auf- wirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die- se Kriterien nicht, da die UBI schon ähnliche Fälle zu beurteilen hatte und sich dabei eingehend mit der Problematik von Schleichwerbung auseinan- dergesetzt hat (vgl. etwa VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff.).
E. 5 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzurei- chen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von F vom 25. April 2003 gegen Tele Züri, Schleichwerbung, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Juni 2003
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 470
Entscheid vom 4. Juni 2003
betreffend
Tele Züri: Schleichwerbung; Eingabe von F vom 25. April 2003
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppe- li, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 25. April 2003 erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt, Tele Züri habe die Bestimmungen über die Schleichwerbung verletzt. Im Zusammenhang mit dem Interview einer Pornodarstellerin sei eine einschlägige Web-Site (http://www.privat.com) eingeblendet worden. Der Beschwerdeführer führ- te aus, dass er aus zeitlichen Gründen keine 20 Unterschriften sammeln könne und daher seine Beschwerde auf die Verletzung von Werbebestim- mungen beschränke. Seiner Eingabe lagen zusätzlich der Ombudsbericht sowie eine Diskette mit Bildern der beanstandeten Sendung und der einge- blendeten Web-Site bei.
- 2 - B. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 29. April 2003 orientierte die UBI den Beschwerdeführer dahingehend, dass auch im Zusammenhang mit Fällen von Schleichwerbung die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) gelten. Gleichzeitig gewährte sie ihm eine Nachbesserungsfrist, um die fehlenden Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mindestens 20 legitimierten Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 a RTVG nachzureichen, welche seine Beschwerde unterstützen.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. April 2003, der Om- budsbericht vom 19. März 2003. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG ist unter Ein- rechnung der Gerichtsferien (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über Ver- waltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) eingehalten.
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Diese gelten grund- sätzlich für alle programmrechtlich relevanten Sachverhalte, also auch für Fälle von angeblicher Schleichwerbung. Der Tatbestand der Schleichwer- bung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist eine Programmbestimmung und fällt deshalb auch in den Zuständigkeitsbereich der UBI (BGE 126 II 7 E. 3c). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer kann keine solche beson- dere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG geltend machen.
- 4 - 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der Be- schwerdeinstanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen auf- wirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die- se Kriterien nicht, da die UBI schon ähnliche Fälle zu beurteilen hatte und sich dabei eingehend mit der Problematik von Schleichwerbung auseinan- dergesetzt hat (vgl. etwa VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff.).
5. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzurei- chen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von F vom 25. April 2003 gegen Tele Züri, Schleichwerbung, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Juni 2003