opencaselaw.ch

b.462

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Tagesschau', Beitrag über 'Kids-Party'

Ubi · 2002-12-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass der bean- standete Beitrag der Nachrichtensendung "Tagesschau" den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG unterliegt.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das Institut R als Veranstalter der Kids- Party mit keinem Wort genannt worden sei und keiner seiner Repräsentan- ten ein Statement habe abgeben können. Stattdessen habe sich ein Leiten- der Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also eines Konkurrenten, im Bei- trag äussern dürfen. Dessen Aussage sei überdies aus medizinischer Sicht falsch.

5.2 Der kurze Beitrag (Dauer: 1 Minute 45 Sekunden) erwähnt weder die Or- ganisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party (Institut R) noch den eigent- lichen Anlass dieses Festes. In Niederuzwil wurde nämlich das erste IVF- Institut im Kanton St. Gallen eröffnet. Der Eigentümer, das Institut R, be-

- 6 - sitzt schon ein Institut in Bregenz, wo in den letzten Jahren zahlreiche Kinder im Reagenzglas gezeugt wurden. Die erste in der Schweiz durchge- führte Kids-Party manifestierte gemäss Mediencommuniqué des Instituts für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie vom 8. Juni 2002 das ste- tige Wachsen der "Familie" der IVF-Kinder. Insgesamt lässt sich festhal- ten, dass die Kids-Party einerseits ein neueres Phänomen von gesellschaft- licher Bedeutung, nämlich die Erzeugung von Kindern im Reagenzglas auf eindrückliche Weise thematisierte. Anderseits stellte sie aber auch eine PR- Aktion für den Veranstalter und sein neues Institut in Niederuzwil dar. Dieser kommerzielle Aspekt der Kids-Party geht auch aus der Einladung des Instituts an ausgewählte schweizerische und ausländische Medien vom

31. Mai 2002 und dem erwähnten Mediencommuniqué vom 8. Juni 2002 klar hervor.

5.3 Public Relations (PR), also professionelle Öffentlichkeitsarbeit, nimmt ei- nen immer grösseren Stellenwert in unserer Gesellschaft ein (vgl. etwa Horst Avenarius, Public Relations: Die Grundform der gesellschaftlichen Kommunikation, 2000). Diese dient nicht nur Unternehmen dazu, sich bzw. ihre Waren oder Dienstleistungen besser bekannt zu machen und ein positives Image (Goodwill) zu kreieren. Auch nicht primär wirtschaftlich orientierte Organisationen wie beispielsweise politische Parteien oder Hilfsorganisatoren versuchen mit einer professionellen Kommunikation die Öffentlichkeit bzw. die anvisierten Zielgruppen für sich zu gewinnen. Die Medien nehmen für die PR-Branche eine zentrale Rolle ein, indem sie in idealer Weise die jeweiligen Botschaften einem breiten Publikum ver- mitteln. Für die Medien kann dies hingegen problematisch sein. Die ent- sprechenden Informationen sind vielfach einseitig und interessengebun- den. Es besteht keine klare Trennung zwischen eigentlicher Information und Werbung. Die journalistische Umsetzung gestaltet sich für die Me- dien, welche von einer Vielzahl von attraktiv ausgestalteten PR- Botschaften überflutet werden, als grosse Herausforderung. Einerseits müssen sie eine rigorose Selektion vornehmen, anderseits haben sie eine kritische Distanz zu wahren und dürfen sich nicht instrumentalisieren las- sen.

5.4 Das Programmrecht setzt den Rundfunkveranstaltern im Zusammenhang mit PR-Aktionen bzw. generell professioneller, zielgerichteter Öffentlich- keitsarbeit klare Leitlinien. Sie können im Rahmen ihrer Programmauto- nomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) grundsätzlich frei entscheiden, ob sie über- haupt einen Beitrag produzieren und ausstrahlen (BGE 125 II 624; Ein- schränkung insbesondere bei der Werbung durch das Urteil des Europäi- schen Menschengerichtshofs vom 28. Juni 2001 i.S. Vgt/Schweiz, siehe dazu auch Zusammenfassung in medialex 3/01, S. 158ff.) sowie gegebe- nenfalls, wie sie über ein Thema berichten wollen. Insbesondere bei der Berichterstattung über Unternehmen bzw. über Produkte oder Produkt-

- 7 - gruppen ist aber das Verbot von Schleichwerbung (Art. 15 Abs. 2 Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401) zu beachten. Der eigentliche Pro- grammteil darf nicht als Werbeplattform missbraucht werden (BGE 126 II 7 E. 3c). So stellt die wiederholte Nennung eines Produkts in einer Sen- dung unzulässige Schleichwerbung dar, wenn dies zur Informationsver- mittlung nicht erforderlich ist (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff.). Hin- sichtlich der nicht kommerziellen Information hat der Veranstalter im Rahmen der Grundsätze von Art. 4 RTVG vorab das Sachgerechtigkeits- gebot zu respektieren. Die freie unverfälschte Meinungsbildung des Publi- kums gilt es zu bewahren. Die Schaffung von Transparenz über den Ur- sprung bzw. der Quelle einer Information stellt hierzu ein adäquates Mittel dar (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1223).

5.5 Im Folgenden prüft die UBI, ob die Meinungsbildung des Publikums durch die fehlende Nennung des Instituts und durch das Interview mit dem Kantonsarzt in unzulässiger Weise beeinträchtigt bzw. beeinflusst worden ist und ob gegebenenfalls journalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

5.5.1 Thema des beanstandeten Beitrags war nicht in erster Linie die Kids-Party. Diese bildete für die "Tagesschau" vielmehr den Anlass und den äusseren Rahmen, um einen groben Überblick über die IVF in der Schweiz zu ge- ben. Dieser musste schon aufgrund der kurzen Dauer des Beitrags ober- flächlich bleiben und sich auf wenige Kernaussagen reduzieren. Die bean- standete Ausstrahlung vermittelte dem Publikum insgesamt die Botschaft, dass sich IVF auch in der Schweiz durchgesetzt habe und akzeptiert sei sowie, dass sich die Retortenbabys in keiner Weise von andern Kinder un- terscheiden. Die lachenden Kinder und ihre glücklichen Eltern, welche sich nicht scheuten, selbst vor der Kamera zur besondern Art der Zeu- gung zu stehen, verbildlichten diese Botschaften.

5.5.2 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich ableiten, dass die wesentlichen Fakten zum behandelten Thema zu erwähnen sind (VPB 62/1998, Nr. 87, S. 89ff.; UBI-Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002). Im Rahmen des ge- wählten Themas gehörte der Name der Organisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party nicht dazu. Der Beitrag hätte nicht einen wesentlichen an- deren Eindruck auf das Publikum entfalten, wenn der - im Übrigen fach- sprachliche, nicht allgemein verständliche - Name des die Kids-Party ver- anstaltenden Instituts im Beitrag erwähnt worden wäre. Ein Veranstalter oder Organisator eines Anlasses kann nicht den Anspruch erheben, dass bestimmte Informationen von einem Rundfunkveranstalter ausgestrahlt werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624). Auch wenn sich ein Organisator eines Anlasses, wie offenbar vorliegend, erheblich Zeit nimmt, um einem Rundfunkveranstalter ausgiebig Auskunft über das schwierige Thema IVF zu geben, kann er daraus keine Ansprüche aus

- 8 - programmrechtlicher Sicht ableiten, insbesondere auch nicht, namentlich genannt zu werden.

5.5.3 Immerhin hätte die Namensnennung die Information vervollständigt, in- dem Transparenz über alle Fakten vermittelt worden wäre. Insoweit stellt die Unterlassung der Namensnennung einen Fehler dar, welcher aber ei- nen Nebenpunkt berührt und deshalb aus programmrechtlicher Sicht nicht relevant ist (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussage im Beitrag, dass 1'000 Kinder (statt 1'000 Kinder und Eltern) an der Kids-Party anwesend waren.

5.5.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass ausgerechnet dem Leiten- den Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also einem Vertreter eines Kon- kurrenten des veranstaltenden Instituts, eine Plattform gegeben worden sei. Dies hätte beim Publikum den falschen Eindruck vermittelt, die ge- zeigten Kinder seien im Kantonsspital St. Gallen gezeugt worden. Über- dies seien die Aussagen des Arztes aus medizinischer Sicht nicht korrekt.

5.5.5 Die Konkurrenzsituation zwischen dem Institut R und dem Kantonsspital St. Gallen dürfte allenfalls Eingeweihten in der betreffenden Region be- kannt sein, nicht aber dem Durchschnittspublikum der "Tagesschau". Aufgrund des chronologischen Ablaufs des Beitrags lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Zuschauenden die gezeigten Kinder mit dem Kan- tonsspital St. Gallen statt mit dem Institut R in Verbindung bringen. Der Beitrag zeigte nämlich nach Bildern von der Kids-Party in Niederuzwil zu- erst Ausschnitte von der Geburt des ersten Retortenbabys in der Schweiz und erst danach das Statement vom Leitenden Arzt des Kantonsspitals St. Gallen. Im Off-Kommentar wurde dazu korrekt ausgeführt, dass heute beinahe jedes grössere Spital eine eigene Abteilung für IVF-Behandlungen habe. Wie schon ausgeführt (siehe Ziffer 5.5.1), war im Übrigen nicht Thema des ausgestrahlten Beitrags, in welchen Kliniken IVF-Kinder ge- zeugt werden, sondern dieser wollte einige ganz generelle Aussagen zu IVF machen. Das Statement des Arztes bezweckte dabei offensichtlich, dem Publikum zu verdeutlichen, dass IVF eine nicht ganz einfache Me- thode sei und nur dann angewendet werden sollte, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Zeugung von Kindern offenstehen. Ob nun die techni- schen Teile der Aussage allenfalls aus medizinischer Sicht nicht (ganz) richtig sind, erscheint aus programmrechtlicher Sicht irrelevant. Das Sta- tement war für das Publikum klar als persönliche Meinungsäusserung er- kennbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Überdies stand die von den Beschwerde- führern bestrittene Passage bezüglich der Rekonstruktion der Eileiter nicht im Vordergrund der Aussage des Kantonsarztes. Sie sollte ein mögliches Beispiel für Alternativen zur IVF darstellen. Da das Statement weder di- rekt noch indirekt Angriffe auf das Institut R oder Vertreter von ihnen enthalten hat, sondern einzig generelle Aussagen zur IVF, musste im Bei-

- 9 - trag nicht der gegenteilige Standpunkt in angemessener Weise erwähnt werden.

5.5.6 Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde insgesamt durch das Vo- tum eines Repräsentanten des Kantonsspitals St. Gallen nicht in erhebli- cher Weise beeinträchtigt oder beeinflusst. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden und die Wahl des Interviewpartners bildete Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Ob es aus Fairnessgründen allenfalls angebracht gewesen wäre, einen Vertreter des Instituts sich vor der Kamera äussern zu lassen, hat die UBI nicht zu beurteilen. Die verantwortliche Redaktion hat mit ihrer Wahl wohl ihre Unabhängigkeit markieren wollen und signalisiert, dass sie sich nicht für PR-Aktionen einspannen lässt. Dies geht auch aus der Bemerkung gegen Ende des Beitrags hervor, wonach IVF eines der lukrativsten Geschäfte für Mediziner sei.

5.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nennung des Veranstal- ters bzw. Organisators der Kids-Party dem Publikum zwar eine komplette Information vermittelt hätte. Da es sich aber im Rahmen des gewählten Themas nicht um ein wesentliches Faktum gehandelt hat, stellt die unter- lassene Namensnennung einen unerheblichen Fehler in einem Neben- punkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 10 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S und Z sowie mitunterzeichnenden Personen vom

21. August 2002 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sen- dung "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS vom 8. Juni 2002, Bei- trag über Kids-Party, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Februar 2003

Erwägungen (14 Absätze)

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass der bean- standete Beitrag der Nachrichtensendung "Tagesschau" den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG unterliegt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das Institut R als Veranstalter der Kids- Party mit keinem Wort genannt worden sei und keiner seiner Repräsentan- ten ein Statement habe abgeben können. Stattdessen habe sich ein Leiten- der Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also eines Konkurrenten, im Bei- trag äussern dürfen. Dessen Aussage sei überdies aus medizinischer Sicht falsch.

E. 5.2 Der kurze Beitrag (Dauer: 1 Minute 45 Sekunden) erwähnt weder die Or- ganisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party (Institut R) noch den eigent- lichen Anlass dieses Festes. In Niederuzwil wurde nämlich das erste IVF- Institut im Kanton St. Gallen eröffnet. Der Eigentümer, das Institut R, be-

- 6 - sitzt schon ein Institut in Bregenz, wo in den letzten Jahren zahlreiche Kinder im Reagenzglas gezeugt wurden. Die erste in der Schweiz durchge- führte Kids-Party manifestierte gemäss Mediencommuniqué des Instituts für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie vom 8. Juni 2002 das ste- tige Wachsen der "Familie" der IVF-Kinder. Insgesamt lässt sich festhal- ten, dass die Kids-Party einerseits ein neueres Phänomen von gesellschaft- licher Bedeutung, nämlich die Erzeugung von Kindern im Reagenzglas auf eindrückliche Weise thematisierte. Anderseits stellte sie aber auch eine PR- Aktion für den Veranstalter und sein neues Institut in Niederuzwil dar. Dieser kommerzielle Aspekt der Kids-Party geht auch aus der Einladung des Instituts an ausgewählte schweizerische und ausländische Medien vom

31. Mai 2002 und dem erwähnten Mediencommuniqué vom 8. Juni 2002 klar hervor.

E. 5.3 Public Relations (PR), also professionelle Öffentlichkeitsarbeit, nimmt ei- nen immer grösseren Stellenwert in unserer Gesellschaft ein (vgl. etwa Horst Avenarius, Public Relations: Die Grundform der gesellschaftlichen Kommunikation, 2000). Diese dient nicht nur Unternehmen dazu, sich bzw. ihre Waren oder Dienstleistungen besser bekannt zu machen und ein positives Image (Goodwill) zu kreieren. Auch nicht primär wirtschaftlich orientierte Organisationen wie beispielsweise politische Parteien oder Hilfsorganisatoren versuchen mit einer professionellen Kommunikation die Öffentlichkeit bzw. die anvisierten Zielgruppen für sich zu gewinnen. Die Medien nehmen für die PR-Branche eine zentrale Rolle ein, indem sie in idealer Weise die jeweiligen Botschaften einem breiten Publikum ver- mitteln. Für die Medien kann dies hingegen problematisch sein. Die ent- sprechenden Informationen sind vielfach einseitig und interessengebun- den. Es besteht keine klare Trennung zwischen eigentlicher Information und Werbung. Die journalistische Umsetzung gestaltet sich für die Me- dien, welche von einer Vielzahl von attraktiv ausgestalteten PR- Botschaften überflutet werden, als grosse Herausforderung. Einerseits müssen sie eine rigorose Selektion vornehmen, anderseits haben sie eine kritische Distanz zu wahren und dürfen sich nicht instrumentalisieren las- sen.

E. 5.4 Das Programmrecht setzt den Rundfunkveranstaltern im Zusammenhang mit PR-Aktionen bzw. generell professioneller, zielgerichteter Öffentlich- keitsarbeit klare Leitlinien. Sie können im Rahmen ihrer Programmauto- nomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) grundsätzlich frei entscheiden, ob sie über- haupt einen Beitrag produzieren und ausstrahlen (BGE 125 II 624; Ein- schränkung insbesondere bei der Werbung durch das Urteil des Europäi- schen Menschengerichtshofs vom 28. Juni 2001 i.S. Vgt/Schweiz, siehe dazu auch Zusammenfassung in medialex 3/01, S. 158ff.) sowie gegebe- nenfalls, wie sie über ein Thema berichten wollen. Insbesondere bei der Berichterstattung über Unternehmen bzw. über Produkte oder Produkt-

- 7 - gruppen ist aber das Verbot von Schleichwerbung (Art. 15 Abs. 2 Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401) zu beachten. Der eigentliche Pro- grammteil darf nicht als Werbeplattform missbraucht werden (BGE 126 II

E. 5.5 Im Folgenden prüft die UBI, ob die Meinungsbildung des Publikums durch die fehlende Nennung des Instituts und durch das Interview mit dem Kantonsarzt in unzulässiger Weise beeinträchtigt bzw. beeinflusst worden ist und ob gegebenenfalls journalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

E. 5.5.1 Thema des beanstandeten Beitrags war nicht in erster Linie die Kids-Party. Diese bildete für die "Tagesschau" vielmehr den Anlass und den äusseren Rahmen, um einen groben Überblick über die IVF in der Schweiz zu ge- ben. Dieser musste schon aufgrund der kurzen Dauer des Beitrags ober- flächlich bleiben und sich auf wenige Kernaussagen reduzieren. Die bean- standete Ausstrahlung vermittelte dem Publikum insgesamt die Botschaft, dass sich IVF auch in der Schweiz durchgesetzt habe und akzeptiert sei sowie, dass sich die Retortenbabys in keiner Weise von andern Kinder un- terscheiden. Die lachenden Kinder und ihre glücklichen Eltern, welche sich nicht scheuten, selbst vor der Kamera zur besondern Art der Zeu- gung zu stehen, verbildlichten diese Botschaften.

E. 5.5.2 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich ableiten, dass die wesentlichen Fakten zum behandelten Thema zu erwähnen sind (VPB 62/1998, Nr. 87, S. 89ff.; UBI-Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002). Im Rahmen des ge- wählten Themas gehörte der Name der Organisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party nicht dazu. Der Beitrag hätte nicht einen wesentlichen an- deren Eindruck auf das Publikum entfalten, wenn der - im Übrigen fach- sprachliche, nicht allgemein verständliche - Name des die Kids-Party ver- anstaltenden Instituts im Beitrag erwähnt worden wäre. Ein Veranstalter oder Organisator eines Anlasses kann nicht den Anspruch erheben, dass bestimmte Informationen von einem Rundfunkveranstalter ausgestrahlt werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624). Auch wenn sich ein Organisator eines Anlasses, wie offenbar vorliegend, erheblich Zeit nimmt, um einem Rundfunkveranstalter ausgiebig Auskunft über das schwierige Thema IVF zu geben, kann er daraus keine Ansprüche aus

- 8 - programmrechtlicher Sicht ableiten, insbesondere auch nicht, namentlich genannt zu werden.

E. 5.5.3 Immerhin hätte die Namensnennung die Information vervollständigt, in- dem Transparenz über alle Fakten vermittelt worden wäre. Insoweit stellt die Unterlassung der Namensnennung einen Fehler dar, welcher aber ei- nen Nebenpunkt berührt und deshalb aus programmrechtlicher Sicht nicht relevant ist (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussage im Beitrag, dass 1'000 Kinder (statt 1'000 Kinder und Eltern) an der Kids-Party anwesend waren.

E. 5.5.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass ausgerechnet dem Leiten- den Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also einem Vertreter eines Kon- kurrenten des veranstaltenden Instituts, eine Plattform gegeben worden sei. Dies hätte beim Publikum den falschen Eindruck vermittelt, die ge- zeigten Kinder seien im Kantonsspital St. Gallen gezeugt worden. Über- dies seien die Aussagen des Arztes aus medizinischer Sicht nicht korrekt.

E. 5.5.5 Die Konkurrenzsituation zwischen dem Institut R und dem Kantonsspital St. Gallen dürfte allenfalls Eingeweihten in der betreffenden Region be- kannt sein, nicht aber dem Durchschnittspublikum der "Tagesschau". Aufgrund des chronologischen Ablaufs des Beitrags lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Zuschauenden die gezeigten Kinder mit dem Kan- tonsspital St. Gallen statt mit dem Institut R in Verbindung bringen. Der Beitrag zeigte nämlich nach Bildern von der Kids-Party in Niederuzwil zu- erst Ausschnitte von der Geburt des ersten Retortenbabys in der Schweiz und erst danach das Statement vom Leitenden Arzt des Kantonsspitals St. Gallen. Im Off-Kommentar wurde dazu korrekt ausgeführt, dass heute beinahe jedes grössere Spital eine eigene Abteilung für IVF-Behandlungen habe. Wie schon ausgeführt (siehe Ziffer 5.5.1), war im Übrigen nicht Thema des ausgestrahlten Beitrags, in welchen Kliniken IVF-Kinder ge- zeugt werden, sondern dieser wollte einige ganz generelle Aussagen zu IVF machen. Das Statement des Arztes bezweckte dabei offensichtlich, dem Publikum zu verdeutlichen, dass IVF eine nicht ganz einfache Me- thode sei und nur dann angewendet werden sollte, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Zeugung von Kindern offenstehen. Ob nun die techni- schen Teile der Aussage allenfalls aus medizinischer Sicht nicht (ganz) richtig sind, erscheint aus programmrechtlicher Sicht irrelevant. Das Sta- tement war für das Publikum klar als persönliche Meinungsäusserung er- kennbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Überdies stand die von den Beschwerde- führern bestrittene Passage bezüglich der Rekonstruktion der Eileiter nicht im Vordergrund der Aussage des Kantonsarztes. Sie sollte ein mögliches Beispiel für Alternativen zur IVF darstellen. Da das Statement weder di- rekt noch indirekt Angriffe auf das Institut R oder Vertreter von ihnen enthalten hat, sondern einzig generelle Aussagen zur IVF, musste im Bei-

- 9 - trag nicht der gegenteilige Standpunkt in angemessener Weise erwähnt werden.

E. 5.5.6 Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde insgesamt durch das Vo- tum eines Repräsentanten des Kantonsspitals St. Gallen nicht in erhebli- cher Weise beeinträchtigt oder beeinflusst. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden und die Wahl des Interviewpartners bildete Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Ob es aus Fairnessgründen allenfalls angebracht gewesen wäre, einen Vertreter des Instituts sich vor der Kamera äussern zu lassen, hat die UBI nicht zu beurteilen. Die verantwortliche Redaktion hat mit ihrer Wahl wohl ihre Unabhängigkeit markieren wollen und signalisiert, dass sie sich nicht für PR-Aktionen einspannen lässt. Dies geht auch aus der Bemerkung gegen Ende des Beitrags hervor, wonach IVF eines der lukrativsten Geschäfte für Mediziner sei.

E. 5.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nennung des Veranstal- ters bzw. Organisators der Kids-Party dem Publikum zwar eine komplette Information vermittelt hätte. Da es sich aber im Rahmen des gewählten Themas nicht um ein wesentliches Faktum gehandelt hat, stellt die unter- lassene Namensnennung einen unerheblichen Fehler in einem Neben- punkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 10 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S und Z sowie mitunterzeichnenden Personen vom

21. August 2002 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sen- dung "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS vom 8. Juni 2002, Bei- trag über Kids-Party, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Februar 2003

E. 7 E. 3c). So stellt die wiederholte Nennung eines Produkts in einer Sen- dung unzulässige Schleichwerbung dar, wenn dies zur Informationsver- mittlung nicht erforderlich ist (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff.). Hin- sichtlich der nicht kommerziellen Information hat der Veranstalter im Rahmen der Grundsätze von Art. 4 RTVG vorab das Sachgerechtigkeits- gebot zu respektieren. Die freie unverfälschte Meinungsbildung des Publi- kums gilt es zu bewahren. Die Schaffung von Transparenz über den Ur- sprung bzw. der Quelle einer Information stellt hierzu ein adäquates Mittel dar (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1223).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 462 Entscheid vom 6. Dezember 2002

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau"-Spätausgabe vom 8. Juni 2002, Beitrag über "Kids-Party"; Eingabe von S und Z sowie mitunterzeichnenden Personen vom 21. August 2002

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Alice Reich- muth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________ Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlte im Rahmen der Spätausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" am 8. Juni 2002 einen knapp zweiminütigen Beitrag über eine spezielle "Kids-Party" aus. Anläss- lich der Eröffnung des ersten In-Vitro-Fertilisations-Instituts in Niederuzwil im Kanton St. Gallen trafen sich 1'000 Eltern und Kinder zu einem Fest. Bei den Kindern handelte es sich vornehmlich um solche aus der Bodensee- region, welche im Verlaufe der letzten 17 Jahre in Bregenz im Reagenzglas (in vitro) gezeugt wurden. Im Beitrag wurden zuerst Kinder und ihre stolzen Eltern gezeigt. Der Off-Kommentar verdeutlichte anschliessend die Ent-

- 2 - wicklung der In-Vitro-Fertilisation (IVF) in der Schweiz von der Geburt des ersten Retortenbabys 1984 und den vielen Kontroversen bis heute, in der praktisch jedes grössere Spital eine eigene IVF-Abteilung habe. In einem Statement erläuterte ein Leitender Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, dass es verschiedene Behandlungsarten je nach den Bedürfnissen der Kunden gebe. Der Beitrag endete mit der Aussage, wonach die IVF-Methode für die Mediziner nach wie vor eines der lukrativsten Geschäfte sei. Trotz den ho- hen Kosten würden heute weltweit 3% aller Kinder im Reagenzglas gezeugt. B. Mit Eingabe vom 21. August 2002 erhoben S und Z (im Folgenden: Be- schwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen den erwähnten "Tagesschau"-Beitrag. Sie beanstanden, der Bericht sei nicht sachgerecht gewesen. Das Institut R, für welches die Beschwerdeführer tätig sind, habe den Anlass organisiert. Obwohl SF DRS privilegierter Zugang gewährt worden sei, habe der Bericht mit keinem Wort auf das Institut Be- zug genommen. Es sei auch kein Interview mit einem Vertreter des Instituts ausgestrahlt worden. Dagegen habe die "Tagesschau" ein Statement des Lei- tenden Arztes eines Konkurrenten ausgestrahlt. Beim Publikum sei dadurch der falsche Eindruck entstanden, die gezeigten Kinder würden vom Kan- tonsspital St. Gallen "stammen". Im Übrigen habe der befragte Arzt des Kantonsspitals unzutreffende Aussagen gemacht. Der Eingabe der Be- schwerdeführer lag u.a. auch der Ombudsbericht bei. C. Innert der ihnen eingeräumten Nachbesserungsfrist stellten die Beschwerde- führer der UBI die notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Ge- burtsjahrgang) und die Unterschriften von 37 Personen zu, welche ihre Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

24. Oktober 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Zweck des Bei- trags sei nicht in erster Linie gewesen, über die Veranstaltung zu berichten, sondern über die aktuelle Situation der IVF in der Schweiz. Hierzu sei es auch nicht notwendig gewesen, die Organisatoren dieser Kids-Party na- mentlich zu nennen. Es sei in keiner Weise der Eindruck erweckt worden, die gezeigten Kinder würden alle aus dem Kantonsspital St. Gallen "stam- men". Ein Veranstalter eines Anlasses habe überdies in keinem Fall einen Anspruch, im Fernsehen genannt zu werden und einen entsprechenden werbemässigen Nutzen daraus zu ziehen. Art. 5 Abs. 3 RTVG erkläre expli- zit, dass es kein solches Recht auf Antenne gebe.

- 3 - E. Die Stellungnahme der SRG wurde den Beschwerdeführern am 29. Oktober 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführer datiert vom 21. August 2002, der Om- budsbericht vom 23. Juli 2002. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführer diese Anforde- rungen erfüllen und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommen, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer bean- standen, der Beitrag habe dem Publikum einen falschen Eindruck vermit- telt und nicht zutreffende Aussagen beinhaltet. Sinngemäss machen sie ei- ne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend. Art. 26 RTVG, welche von den Beschwerdeführern eben- falls angeführt wird, stellt im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebot die generellere Norm gegenüber Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG dar. Es erübrigt sich daher eine separate Prüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 26 RTVG.

4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung aus- drücklich festgeschrieben.

4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten

- 5 - und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass der bean- standete Beitrag der Nachrichtensendung "Tagesschau" den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG unterliegt.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das Institut R als Veranstalter der Kids- Party mit keinem Wort genannt worden sei und keiner seiner Repräsentan- ten ein Statement habe abgeben können. Stattdessen habe sich ein Leiten- der Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also eines Konkurrenten, im Bei- trag äussern dürfen. Dessen Aussage sei überdies aus medizinischer Sicht falsch.

5.2 Der kurze Beitrag (Dauer: 1 Minute 45 Sekunden) erwähnt weder die Or- ganisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party (Institut R) noch den eigent- lichen Anlass dieses Festes. In Niederuzwil wurde nämlich das erste IVF- Institut im Kanton St. Gallen eröffnet. Der Eigentümer, das Institut R, be-

- 6 - sitzt schon ein Institut in Bregenz, wo in den letzten Jahren zahlreiche Kinder im Reagenzglas gezeugt wurden. Die erste in der Schweiz durchge- führte Kids-Party manifestierte gemäss Mediencommuniqué des Instituts für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie vom 8. Juni 2002 das ste- tige Wachsen der "Familie" der IVF-Kinder. Insgesamt lässt sich festhal- ten, dass die Kids-Party einerseits ein neueres Phänomen von gesellschaft- licher Bedeutung, nämlich die Erzeugung von Kindern im Reagenzglas auf eindrückliche Weise thematisierte. Anderseits stellte sie aber auch eine PR- Aktion für den Veranstalter und sein neues Institut in Niederuzwil dar. Dieser kommerzielle Aspekt der Kids-Party geht auch aus der Einladung des Instituts an ausgewählte schweizerische und ausländische Medien vom

31. Mai 2002 und dem erwähnten Mediencommuniqué vom 8. Juni 2002 klar hervor.

5.3 Public Relations (PR), also professionelle Öffentlichkeitsarbeit, nimmt ei- nen immer grösseren Stellenwert in unserer Gesellschaft ein (vgl. etwa Horst Avenarius, Public Relations: Die Grundform der gesellschaftlichen Kommunikation, 2000). Diese dient nicht nur Unternehmen dazu, sich bzw. ihre Waren oder Dienstleistungen besser bekannt zu machen und ein positives Image (Goodwill) zu kreieren. Auch nicht primär wirtschaftlich orientierte Organisationen wie beispielsweise politische Parteien oder Hilfsorganisatoren versuchen mit einer professionellen Kommunikation die Öffentlichkeit bzw. die anvisierten Zielgruppen für sich zu gewinnen. Die Medien nehmen für die PR-Branche eine zentrale Rolle ein, indem sie in idealer Weise die jeweiligen Botschaften einem breiten Publikum ver- mitteln. Für die Medien kann dies hingegen problematisch sein. Die ent- sprechenden Informationen sind vielfach einseitig und interessengebun- den. Es besteht keine klare Trennung zwischen eigentlicher Information und Werbung. Die journalistische Umsetzung gestaltet sich für die Me- dien, welche von einer Vielzahl von attraktiv ausgestalteten PR- Botschaften überflutet werden, als grosse Herausforderung. Einerseits müssen sie eine rigorose Selektion vornehmen, anderseits haben sie eine kritische Distanz zu wahren und dürfen sich nicht instrumentalisieren las- sen.

5.4 Das Programmrecht setzt den Rundfunkveranstaltern im Zusammenhang mit PR-Aktionen bzw. generell professioneller, zielgerichteter Öffentlich- keitsarbeit klare Leitlinien. Sie können im Rahmen ihrer Programmauto- nomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) grundsätzlich frei entscheiden, ob sie über- haupt einen Beitrag produzieren und ausstrahlen (BGE 125 II 624; Ein- schränkung insbesondere bei der Werbung durch das Urteil des Europäi- schen Menschengerichtshofs vom 28. Juni 2001 i.S. Vgt/Schweiz, siehe dazu auch Zusammenfassung in medialex 3/01, S. 158ff.) sowie gegebe- nenfalls, wie sie über ein Thema berichten wollen. Insbesondere bei der Berichterstattung über Unternehmen bzw. über Produkte oder Produkt-

- 7 - gruppen ist aber das Verbot von Schleichwerbung (Art. 15 Abs. 2 Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401) zu beachten. Der eigentliche Pro- grammteil darf nicht als Werbeplattform missbraucht werden (BGE 126 II 7 E. 3c). So stellt die wiederholte Nennung eines Produkts in einer Sen- dung unzulässige Schleichwerbung dar, wenn dies zur Informationsver- mittlung nicht erforderlich ist (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff.). Hin- sichtlich der nicht kommerziellen Information hat der Veranstalter im Rahmen der Grundsätze von Art. 4 RTVG vorab das Sachgerechtigkeits- gebot zu respektieren. Die freie unverfälschte Meinungsbildung des Publi- kums gilt es zu bewahren. Die Schaffung von Transparenz über den Ur- sprung bzw. der Quelle einer Information stellt hierzu ein adäquates Mittel dar (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1223).

5.5 Im Folgenden prüft die UBI, ob die Meinungsbildung des Publikums durch die fehlende Nennung des Instituts und durch das Interview mit dem Kantonsarzt in unzulässiger Weise beeinträchtigt bzw. beeinflusst worden ist und ob gegebenenfalls journalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

5.5.1 Thema des beanstandeten Beitrags war nicht in erster Linie die Kids-Party. Diese bildete für die "Tagesschau" vielmehr den Anlass und den äusseren Rahmen, um einen groben Überblick über die IVF in der Schweiz zu ge- ben. Dieser musste schon aufgrund der kurzen Dauer des Beitrags ober- flächlich bleiben und sich auf wenige Kernaussagen reduzieren. Die bean- standete Ausstrahlung vermittelte dem Publikum insgesamt die Botschaft, dass sich IVF auch in der Schweiz durchgesetzt habe und akzeptiert sei sowie, dass sich die Retortenbabys in keiner Weise von andern Kinder un- terscheiden. Die lachenden Kinder und ihre glücklichen Eltern, welche sich nicht scheuten, selbst vor der Kamera zur besondern Art der Zeu- gung zu stehen, verbildlichten diese Botschaften.

5.5.2 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich ableiten, dass die wesentlichen Fakten zum behandelten Thema zu erwähnen sind (VPB 62/1998, Nr. 87, S. 89ff.; UBI-Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002). Im Rahmen des ge- wählten Themas gehörte der Name der Organisatoren bzw. Veranstalter der Kids-Party nicht dazu. Der Beitrag hätte nicht einen wesentlichen an- deren Eindruck auf das Publikum entfalten, wenn der - im Übrigen fach- sprachliche, nicht allgemein verständliche - Name des die Kids-Party ver- anstaltenden Instituts im Beitrag erwähnt worden wäre. Ein Veranstalter oder Organisator eines Anlasses kann nicht den Anspruch erheben, dass bestimmte Informationen von einem Rundfunkveranstalter ausgestrahlt werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624). Auch wenn sich ein Organisator eines Anlasses, wie offenbar vorliegend, erheblich Zeit nimmt, um einem Rundfunkveranstalter ausgiebig Auskunft über das schwierige Thema IVF zu geben, kann er daraus keine Ansprüche aus

- 8 - programmrechtlicher Sicht ableiten, insbesondere auch nicht, namentlich genannt zu werden.

5.5.3 Immerhin hätte die Namensnennung die Information vervollständigt, in- dem Transparenz über alle Fakten vermittelt worden wäre. Insoweit stellt die Unterlassung der Namensnennung einen Fehler dar, welcher aber ei- nen Nebenpunkt berührt und deshalb aus programmrechtlicher Sicht nicht relevant ist (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussage im Beitrag, dass 1'000 Kinder (statt 1'000 Kinder und Eltern) an der Kids-Party anwesend waren.

5.5.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass ausgerechnet dem Leiten- den Arzt des Kantonsspitals St. Gallen, also einem Vertreter eines Kon- kurrenten des veranstaltenden Instituts, eine Plattform gegeben worden sei. Dies hätte beim Publikum den falschen Eindruck vermittelt, die ge- zeigten Kinder seien im Kantonsspital St. Gallen gezeugt worden. Über- dies seien die Aussagen des Arztes aus medizinischer Sicht nicht korrekt.

5.5.5 Die Konkurrenzsituation zwischen dem Institut R und dem Kantonsspital St. Gallen dürfte allenfalls Eingeweihten in der betreffenden Region be- kannt sein, nicht aber dem Durchschnittspublikum der "Tagesschau". Aufgrund des chronologischen Ablaufs des Beitrags lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Zuschauenden die gezeigten Kinder mit dem Kan- tonsspital St. Gallen statt mit dem Institut R in Verbindung bringen. Der Beitrag zeigte nämlich nach Bildern von der Kids-Party in Niederuzwil zu- erst Ausschnitte von der Geburt des ersten Retortenbabys in der Schweiz und erst danach das Statement vom Leitenden Arzt des Kantonsspitals St. Gallen. Im Off-Kommentar wurde dazu korrekt ausgeführt, dass heute beinahe jedes grössere Spital eine eigene Abteilung für IVF-Behandlungen habe. Wie schon ausgeführt (siehe Ziffer 5.5.1), war im Übrigen nicht Thema des ausgestrahlten Beitrags, in welchen Kliniken IVF-Kinder ge- zeugt werden, sondern dieser wollte einige ganz generelle Aussagen zu IVF machen. Das Statement des Arztes bezweckte dabei offensichtlich, dem Publikum zu verdeutlichen, dass IVF eine nicht ganz einfache Me- thode sei und nur dann angewendet werden sollte, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Zeugung von Kindern offenstehen. Ob nun die techni- schen Teile der Aussage allenfalls aus medizinischer Sicht nicht (ganz) richtig sind, erscheint aus programmrechtlicher Sicht irrelevant. Das Sta- tement war für das Publikum klar als persönliche Meinungsäusserung er- kennbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Überdies stand die von den Beschwerde- führern bestrittene Passage bezüglich der Rekonstruktion der Eileiter nicht im Vordergrund der Aussage des Kantonsarztes. Sie sollte ein mögliches Beispiel für Alternativen zur IVF darstellen. Da das Statement weder di- rekt noch indirekt Angriffe auf das Institut R oder Vertreter von ihnen enthalten hat, sondern einzig generelle Aussagen zur IVF, musste im Bei-

- 9 - trag nicht der gegenteilige Standpunkt in angemessener Weise erwähnt werden.

5.5.6 Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde insgesamt durch das Vo- tum eines Repräsentanten des Kantonsspitals St. Gallen nicht in erhebli- cher Weise beeinträchtigt oder beeinflusst. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden und die Wahl des Interviewpartners bildete Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Ob es aus Fairnessgründen allenfalls angebracht gewesen wäre, einen Vertreter des Instituts sich vor der Kamera äussern zu lassen, hat die UBI nicht zu beurteilen. Die verantwortliche Redaktion hat mit ihrer Wahl wohl ihre Unabhängigkeit markieren wollen und signalisiert, dass sie sich nicht für PR-Aktionen einspannen lässt. Dies geht auch aus der Bemerkung gegen Ende des Beitrags hervor, wonach IVF eines der lukrativsten Geschäfte für Mediziner sei.

5.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nennung des Veranstal- ters bzw. Organisators der Kids-Party dem Publikum zwar eine komplette Information vermittelt hätte. Da es sich aber im Rahmen des gewählten Themas nicht um ein wesentliches Faktum gehandelt hat, stellt die unter- lassene Namensnennung einen unerheblichen Fehler in einem Neben- punkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 10 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S und Z sowie mitunterzeichnenden Personen vom

21. August 2002 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sen- dung "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS vom 8. Juni 2002, Bei- trag über Kids-Party, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Februar 2003