Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. Januar 2000 (Postauf- gabe), der Ombudsbericht vom 14. Dezember 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers, der Auslandschweizer ist, erfüllt diese Anforderungen.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, die Eingabe des Beschwer- deführers komme der Substantiierungspflicht nicht nach und sie sei des- halb nicht begründet. Programmrechtsbeschwerden erfordern gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG eine kurze Begründung, wodurch Programmbestim- mungen verletzt worden sind. Die Kritik des Beschwerdeführers ist zwar tatsächlich zu grossen Teilen sehr pauschal. Immerhin verweist er in sei- ner Eingabe auch etwa auf die einseitige Auswahl der interviewten Perso- nen, auf den Hinweis auf das angebliche "KZ" und auf eine nicht wider- sprochene Behauptung eines Lastwagenfahrers. Da seine Beschwerde damit im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert primär die angebliche Einseitigkeit der Sendung und rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots.
E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93
- 5 - Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.
E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
E. 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansich- ten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Geset- zesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wie- der. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausgenommen davon sind Wahl- oder Abstimmungssendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
E. 5.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt
- 6 - (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es, auf die Eigenart der beanstandeten Sendereihe hinzuweisen. Sie versteht sich als anspruchsvolle filmische Dokumentation, die sich mit sozialen, politischen und wirtschaftlichen Fragen befasst, und nicht als touristisches Magazin, wie der Titel der Serie "Panamericana – Traumstrasse der Welt" vermuten liesse. Vorwiegend anhand von Einzelschicksalen wird in jeder Folge ein Land bzw. eine Re- gion entlang dieser Strasse vorgestellt. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) sind auf diese Sendereihe anwendbar (vgl. auch UBI- Entscheid b. 381 vom 23. April 1999 i.S. Presse TV, "NZZ Trans, Heute: El Salvador").
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt anhand von einzelnen Beispielen die angebli- che Einseitigkeit der Sendung. Es sei nur eine bestimmte Zeitepoche der chilenischen Geschichte, nämlich diejenige zwischen 1973 – 1990 heraus- gegriffen und politisch einseitig beleuchtet worden. Zum Verständnis die- ser Epoche hätte der Beitrag aber nach Ansicht des Beschwerdeführers auch die drei der Machtübernahme Pinochets vorangegangenen Jahre thematisieren müssen. Ein weiteres programmrechtswidriges Unterlassen bestehe darin, dass nur die politische Linke zu Wort gekommen sei. Von den vielen Chilenen, die nach wie vor hinter dem ehemaligen Präsidenten Pinochet stehen, habe keiner seine Ansicht vor der Kamera vertreten können.
E. 6.2 Ziel der inkriminierten Sendung war es nicht, die Regierungszeit unter dem General Pinochet historisch aufzuarbeiten. Der Ansatzpunkt der ganzen Sendereihe über die 34'000 km lange Strasse entlang des amerika- nischen Doppelkontinents ist bekanntlich ein anderer (vgl. dazu vorne Ziffer 6; UBI-Entscheid b. 381 vom 23. April 1999 i.S. Presse TV, "NZZ Trans, Heute: El Salvador", E. 5). Dass die jüngere politische Vergangen- heit für viele Menschen sehr prägend war und immer noch allgegenwärtig ist, lässt sich nicht zuletzt auch aufgrund der heftigen Debatten um die all- fällige Auslieferung von Pinochet an Spanien oder an andere Länder, die einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hatten, nachvollziehen. Deshalb kann aber nicht abgeleitet werden, die Sendung befasse sich nur mit einer bestimmten Zeitepoche der chilenischen Geschichte. Die Regierungszeit von Pinochet stellte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keinesfalls das zentrale Thema dieser Sendung dar. Der "rote Faden" bil- dete vielmehr die "Panamericana". Beim längeren Porträt eines amerikani- schen Textildesigners und Grossgrundbesitzers wurde der ehemalige Prä- sident Chiles beispielsweise gar nicht erwähnt.
- 7 -
E. 6.3 Die im Zusammenhang mit dem 17-jährigen Regime von Pinochet fallen- den Aussagen kann der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht widerle- gen. Er ist offensichtlich bestrebt, dieses Regime in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen, indem er dieses einerseits mit der vorherigen Regie- rung Allende zu vergleichen versucht und anderseits vorbringt, der Gene- ral habe bei bestimmten Bevölkerungsgruppen nach wie vor grossen Rückhalt. Den Hauptaussagen der beanstandeten Sendung im Zusam- menhang mit dem Regime Pinochet kann er aber nicht widersprechen. Diese bestehen darin, dass es sich um eine blutige Militärdiktatur gehan- delt habe, die gekennzeichnet war durch grobe Menschenrechtsverletzun- gen wie die Internierung von Personen, willkürlichen Verhaftungen, Fol- ter und Mord.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert die Auswahl der in der Ausstrahlung prä- sentierten Bewohner. Diese sei einseitig gewesen, indem nur Pinochet- Gegner und keine seiner Befürworter zu Wort gekommen seien. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass eigentliches Thema der beanstandeten Sendung die Panamericana und die von ihr vermittelten Eindrücke über das durchfahrene Land war. Die Auswahl der Personen erfolgte offen- sichtlich nicht wegen deren politischen Gesinnung, sondern im Hinblick auf deren Bezug zu bestimmten landestypischen Aspekten der "Traum- strassse".
E. 6.5 Die Sendung vermittelte dem Zuschauer mittels der Porträts einzelner Bewohner Eindrücke über das Leben und die Natur in Chile entlang der Panamericana. Die gezeigten Momentaufnahmen konnten schon auf- grund der Grösse des Landes nur einzelne Aspekte berücksichtigen. Die Sendung erhebt denn auch nicht den Anspruch, Chile in seiner Gesamt- heit repräsentativ darzustellen. Dass in diesem Kontext auch die blutige Vergangenheit Chiles unter dem Militärregime von Pinochet angespro- chen wurde, leuchtet ein. Die Auswahl der interviewten Bewohner mag willkürlich erscheinen, fällt aber im Rahmen des gewählten Sendekonzepts unter die Programmautonomie. Im Gegensatz zum vom Beschwerdefüh- rer zitierten UBI-Entscheid über die "Villiger-Firmengeschichte" (VPB 56/1992, Nr. 13, S. 92ff.) handelt es sich eben nicht um eine historische Dokumentation. Es war deshalb auch keineswegs notwendig, die Ge- schichte Chiles vor der Machtübernahme von Pinochet zu thematisieren oder Anhänger von Pinochet vorzustellen. Die beanstandete Bemerkung des Lastwagenfahrers zu den Methoden der Militärregierung war als per- sönliche Meinung erkennbar und angesichts der dem Regime Pinochet vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen keineswegs abwegig. Die journalistischen Sorgfaltspflichten geboten schon aus diesem Grunde nicht, den behaupteten Sachverhalt zu hinterfragen oder weiter abzuklä- ren.
- 8 -
E. 6.6 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt die Verwendung des Begriffs "KZ" für ein ehemaliges Internierungs- bzw. Arbeitslager unter der Militärdiktatur keine Verharmlosung der von Nazideutschland betriebenen Konzentrationslager dar. Angesichts der kürzlich geführten Diskussionen um eine allfällige Auslieferung von Pinochet wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit war es für das Publikum durchaus mög- lich, den Stellenwert des Begriffs "KZ" im Zusammenhang mit der ehe- maligen Militärregierung unter Pinochet richtig einzuordnen. Der Begriff wird in letzter Zeit generell auch als Synonym für menschenverachtende Internierungslager verwendet (z.B. in Bosnien). Damit werden die Ver- brechen von Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs, welche Millionen von Menschen das Leben kosteten, nicht verharmlost. Die Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach bereits unter dem Regime Videlas "kommunistische Subversive" in dieses Lager verbannt wurden, rechtfer- tigt oder relativiert spätere Menschenrechtsverletzungen keineswegs.
E. 6.7 Insgesamt konnten sich die Zuschauer aufgrund der beanstandeten Aus- strahlung frei eine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt. Da es sich bei der inkriminierten Einzelsendung nicht um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelt, konnte sie auch das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht verletzen (vgl. vorne Ziffer 5.3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorliegende Beschwerde als mutwil- lig. Sie beantragt deshalb, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auf- zuerlegen.
E. 7.1 Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätz- lich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).
E. 7.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wis- sen müsste, dass er unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu be- rücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Por-
- 9 - rentruy 1996, Rz. 553ff.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bekennt sich offen als "Pinochetist". Im Zentrum seiner Beschwerdeschrift steht denn auch eine eigentliche Huldigung des ehemaligen Präsidenten. Minutiös beschreibt er die Vorgeschichte der Machtübernahme und analysiert die Regierungszeit von Pinochet aus sei- ner Sicht. Seiner Einschätzung nach wird erst die Geschichtsschreibung dessen wahre Leistungen entsprechend zu würdigen wissen, während er den demokratisch gewählten früheren Präsidenten Allende mit Hitler ver- gleicht. Erst das von Pinochet ausgerufene Kriegsrecht konnte seiner An- sicht nach "dem Marxismus ein blutiges Henkersbeil entreissen". Nicht Bezug nimmt er auf die dem Militärregime unter Pinochet in der inkrimi- nierten Sendung vorgeworfenen zahlreichen Menschenrechtsverletzun- gen. Die Eingabe des Beschwerdeführers beschäftigt sich generell nur sehr punktuell mit der konkret beanstandeten Sendung (vgl. Ziffer 3). Das Beschwerdeverfahren dient ihm offenbar primär dazu, seiner politischen Gesinnung als "Pinochetist" Gehör zu verschaffen. Dabei gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass das Regime Pinochet gar nicht eigentliches The- ma der beanstandeten Sendung bildete, und anderseits, dass der Be- schwerdeführer die diesem Regime konkret vorgeworfenen Menschen- rechtsverletzungen nicht widerlegen kann bzw. gar nicht zu widerlegen versucht. Da insgesamt objektive Anhaltspunkte für eine Programm- rechtsverletzung fehlen, missbraucht er das an sich kostenlose Beschwer- deverfahren vor der UBI für die Durchsetzung politischer Ansichten. Die Beschwerde erweist sich damit als mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG.
E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass Mitunterzeichner der vorliegenden Beschwerde zusammen mit dem Beschwerdeführer systematisch nicht genehme Sendungen über bestimmte Länder in Südamerika beanstanden würden. Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung können im Verfahren vor der UBI grundsätzlich aber nur dem Beschwerdeführer auferlegt werden, nicht auch Mitunterzeichnern (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 559).
E. 7.5 Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 63 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbesondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach kann bei mutwilliger Pro- zessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erho- ben werden. Die UBI auferlegt dem Beschwerdeführer vorliegend Verfah- renskosten von Fr. 1'000.- wegen mutwilliger Prozessführung.
- 10 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von S und Mitunterzeichnern vom 4. Jan- uar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "NZZ Trans: Panamericana – Traumstrasse der Welt: Chile" von Presse TV, ausgestrahlt am
13. November 1999 auf SF2, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. April 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 402 Entscheid vom 10. März 2000 betreffend Presse TV: Sendung "NZZ Trans: Panamericana - Traumstrasse der Welt: Chile", ausgestrahlt am 13. November 1999 auf SF2; Eingabe von S und Mitunterzeichnern vom 4. Januar 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vize-Präsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 13. November 1999 strahlte Presse TV auf SF2 die gut 25-Minuten dauernde Sendung "NZZ Trans: Panamericana – Traumstrasse der Welt: Chile" aus (Zweitausstrahlung). Die Sendung ist Bestandteil einer 20-teiligen filmischen Dokumentation entlang der längsten Strasse der Welt, "Paname- ricana – Traumstrasse der Welt". Der in jeder Folge ausgestrahlte Vorspann manifestiert die Ausrichtung dieser Dokumentation: "Es ist eine Reise durch die Höhen und Tiefen des amerikanischen Doppelkontinents, entlang den Abgründen einer geknechteten Gegenwart und einer blutigen Vergangenheit. Vorbei an Stätten der Zer- streuung, der Hoffnung und der Unterdrückung."
- 2 - B. In der Sendung über Chile werden vorab die Lebensbedingungen und die Umgebung (z.B. Geysire) der Bewohner entlang der Traumstrasse aufge- zeigt. Anhand von verschiedenen Einzelschicksalen werden soziale, ge- schichtliche, politische und wirtschaftliche Aspekte verdeutlicht, mit denen die Menschen konfrontiert sind. Zu den in der Sendung vorgestellten Per- sonen gehören etwa ein Lastwagenfahrer, der Dynamit zu einer Kupfermine transportiert, ein Minensprecher, ein Historiker, ein Fischer und ein US- amerikanischer Textildesigner und Eigentümer eines Parks. C. Am 4. Januar 2000 (Postaufgabe) erhob S (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) gegen die erwähnte "NZZ Trans"-Sendung über Chile Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Om- budsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert, die inkriminierte Sendung habe einseitig über die chilenische Geschichte und Politik berich- tet. Die Vielfalt der politischen Meinungen sei nicht zum Ausdruck gekom- men, weil im Beitrag ausschliesslich die "anti-pinochetistische Linke" zu Wort gekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Beitrag Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletze. D. Auf Verlangen der UBI lieferte der in Chile domizilierte Beschwerdeführer mit der Kopie seines Passes einen Beleg für sein Schweizer Bürgerrecht nach. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 wies die UBI einen Antrag der Presse TV AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechts- anwalt W, dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, ab. Die UBI verwies dabei auf Art. 66 Abs. 1 RTVG, wonach Verfahren vor der Beschwerdeinstanz grundsätzlich kostenlos sind. Ausgenommen sind davon gemäss Art. 66 Abs. 2 RTVG einzig mutwillige Beschwerden. Das Bundesgericht habe in einem Urteil vom 25. Oktober 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, es sei nicht zulässig, dass von einem Beschwer- deführer ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt wird, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen mutwilliger Beschwerdeführung - die Ver- fahrenskosten auferlegt werden können (BGE 125 III 382). Die zuständige Aufsichtsbehörde würde damit den Entscheid über die Mutwilligkeit der Be- schwerde, welche sie erst nach Behandlung der Beschwerde fällen kann, vorausnehmen. F. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Eingabe vom 11. Februar 2000 be- antragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie im Sinne von Art.
- 3 - 62 Abs. 2 RTVG nicht substantiiert begründet ist. Allenfalls sei die Be- schwerde abzuweisen, weil diese gar keine politisch-historische Aufarbeitung bezweckt habe. Im Übrigen könnten die Menschenrechtsverletzungen von General Pinochet nicht wegdiskutiert werden. Die Beschwerdegegnerin be- antragt, dem Beschwerdeführer seien Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung (Art. 66 Abs. 2 RTVG) aufzuerlegen. G. Die Stellungnahme der Presse TV AG wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. Januar 2000 (Postauf- gabe), der Ombudsbericht vom 14. Dezember 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers, der Auslandschweizer ist, erfüllt diese Anforderungen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, die Eingabe des Beschwer- deführers komme der Substantiierungspflicht nicht nach und sie sei des- halb nicht begründet. Programmrechtsbeschwerden erfordern gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG eine kurze Begründung, wodurch Programmbestim- mungen verletzt worden sind. Die Kritik des Beschwerdeführers ist zwar tatsächlich zu grossen Teilen sehr pauschal. Immerhin verweist er in sei- ner Eingabe auch etwa auf die einseitige Auswahl der interviewten Perso- nen, auf den Hinweis auf das angebliche "KZ" und auf eine nicht wider- sprochene Behauptung eines Lastwagenfahrers. Da seine Beschwerde damit im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert primär die angebliche Einseitigkeit der Sendung und rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93
- 5 - Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansich- ten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Geset- zesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wie- der. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausgenommen davon sind Wahl- oder Abstimmungssendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). 5.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt
- 6 - (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es, auf die Eigenart der beanstandeten Sendereihe hinzuweisen. Sie versteht sich als anspruchsvolle filmische Dokumentation, die sich mit sozialen, politischen und wirtschaftlichen Fragen befasst, und nicht als touristisches Magazin, wie der Titel der Serie "Panamericana – Traumstrasse der Welt" vermuten liesse. Vorwiegend anhand von Einzelschicksalen wird in jeder Folge ein Land bzw. eine Re- gion entlang dieser Strasse vorgestellt. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) sind auf diese Sendereihe anwendbar (vgl. auch UBI- Entscheid b. 381 vom 23. April 1999 i.S. Presse TV, "NZZ Trans, Heute: El Salvador"). 6.1 Der Beschwerdeführer rügt anhand von einzelnen Beispielen die angebli- che Einseitigkeit der Sendung. Es sei nur eine bestimmte Zeitepoche der chilenischen Geschichte, nämlich diejenige zwischen 1973 – 1990 heraus- gegriffen und politisch einseitig beleuchtet worden. Zum Verständnis die- ser Epoche hätte der Beitrag aber nach Ansicht des Beschwerdeführers auch die drei der Machtübernahme Pinochets vorangegangenen Jahre thematisieren müssen. Ein weiteres programmrechtswidriges Unterlassen bestehe darin, dass nur die politische Linke zu Wort gekommen sei. Von den vielen Chilenen, die nach wie vor hinter dem ehemaligen Präsidenten Pinochet stehen, habe keiner seine Ansicht vor der Kamera vertreten können. 6.2 Ziel der inkriminierten Sendung war es nicht, die Regierungszeit unter dem General Pinochet historisch aufzuarbeiten. Der Ansatzpunkt der ganzen Sendereihe über die 34'000 km lange Strasse entlang des amerika- nischen Doppelkontinents ist bekanntlich ein anderer (vgl. dazu vorne Ziffer 6; UBI-Entscheid b. 381 vom 23. April 1999 i.S. Presse TV, "NZZ Trans, Heute: El Salvador", E. 5). Dass die jüngere politische Vergangen- heit für viele Menschen sehr prägend war und immer noch allgegenwärtig ist, lässt sich nicht zuletzt auch aufgrund der heftigen Debatten um die all- fällige Auslieferung von Pinochet an Spanien oder an andere Länder, die einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hatten, nachvollziehen. Deshalb kann aber nicht abgeleitet werden, die Sendung befasse sich nur mit einer bestimmten Zeitepoche der chilenischen Geschichte. Die Regierungszeit von Pinochet stellte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keinesfalls das zentrale Thema dieser Sendung dar. Der "rote Faden" bil- dete vielmehr die "Panamericana". Beim längeren Porträt eines amerikani- schen Textildesigners und Grossgrundbesitzers wurde der ehemalige Prä- sident Chiles beispielsweise gar nicht erwähnt.
- 7 - 6.3 Die im Zusammenhang mit dem 17-jährigen Regime von Pinochet fallen- den Aussagen kann der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht widerle- gen. Er ist offensichtlich bestrebt, dieses Regime in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen, indem er dieses einerseits mit der vorherigen Regie- rung Allende zu vergleichen versucht und anderseits vorbringt, der Gene- ral habe bei bestimmten Bevölkerungsgruppen nach wie vor grossen Rückhalt. Den Hauptaussagen der beanstandeten Sendung im Zusam- menhang mit dem Regime Pinochet kann er aber nicht widersprechen. Diese bestehen darin, dass es sich um eine blutige Militärdiktatur gehan- delt habe, die gekennzeichnet war durch grobe Menschenrechtsverletzun- gen wie die Internierung von Personen, willkürlichen Verhaftungen, Fol- ter und Mord. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert die Auswahl der in der Ausstrahlung prä- sentierten Bewohner. Diese sei einseitig gewesen, indem nur Pinochet- Gegner und keine seiner Befürworter zu Wort gekommen seien. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass eigentliches Thema der beanstandeten Sendung die Panamericana und die von ihr vermittelten Eindrücke über das durchfahrene Land war. Die Auswahl der Personen erfolgte offen- sichtlich nicht wegen deren politischen Gesinnung, sondern im Hinblick auf deren Bezug zu bestimmten landestypischen Aspekten der "Traum- strassse". 6.5 Die Sendung vermittelte dem Zuschauer mittels der Porträts einzelner Bewohner Eindrücke über das Leben und die Natur in Chile entlang der Panamericana. Die gezeigten Momentaufnahmen konnten schon auf- grund der Grösse des Landes nur einzelne Aspekte berücksichtigen. Die Sendung erhebt denn auch nicht den Anspruch, Chile in seiner Gesamt- heit repräsentativ darzustellen. Dass in diesem Kontext auch die blutige Vergangenheit Chiles unter dem Militärregime von Pinochet angespro- chen wurde, leuchtet ein. Die Auswahl der interviewten Bewohner mag willkürlich erscheinen, fällt aber im Rahmen des gewählten Sendekonzepts unter die Programmautonomie. Im Gegensatz zum vom Beschwerdefüh- rer zitierten UBI-Entscheid über die "Villiger-Firmengeschichte" (VPB 56/1992, Nr. 13, S. 92ff.) handelt es sich eben nicht um eine historische Dokumentation. Es war deshalb auch keineswegs notwendig, die Ge- schichte Chiles vor der Machtübernahme von Pinochet zu thematisieren oder Anhänger von Pinochet vorzustellen. Die beanstandete Bemerkung des Lastwagenfahrers zu den Methoden der Militärregierung war als per- sönliche Meinung erkennbar und angesichts der dem Regime Pinochet vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen keineswegs abwegig. Die journalistischen Sorgfaltspflichten geboten schon aus diesem Grunde nicht, den behaupteten Sachverhalt zu hinterfragen oder weiter abzuklä- ren.
- 8 - 6.6 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt die Verwendung des Begriffs "KZ" für ein ehemaliges Internierungs- bzw. Arbeitslager unter der Militärdiktatur keine Verharmlosung der von Nazideutschland betriebenen Konzentrationslager dar. Angesichts der kürzlich geführten Diskussionen um eine allfällige Auslieferung von Pinochet wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit war es für das Publikum durchaus mög- lich, den Stellenwert des Begriffs "KZ" im Zusammenhang mit der ehe- maligen Militärregierung unter Pinochet richtig einzuordnen. Der Begriff wird in letzter Zeit generell auch als Synonym für menschenverachtende Internierungslager verwendet (z.B. in Bosnien). Damit werden die Ver- brechen von Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs, welche Millionen von Menschen das Leben kosteten, nicht verharmlost. Die Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach bereits unter dem Regime Videlas "kommunistische Subversive" in dieses Lager verbannt wurden, rechtfer- tigt oder relativiert spätere Menschenrechtsverletzungen keineswegs. 6.7 Insgesamt konnten sich die Zuschauer aufgrund der beanstandeten Aus- strahlung frei eine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt. Da es sich bei der inkriminierten Einzelsendung nicht um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelt, konnte sie auch das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht verletzen (vgl. vorne Ziffer 5.3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen. 7. Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorliegende Beschwerde als mutwil- lig. Sie beantragt deshalb, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 7.1 Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätz- lich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). 7.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wis- sen müsste, dass er unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu be- rücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Por-
- 9 - rentruy 1996, Rz. 553ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer bekennt sich offen als "Pinochetist". Im Zentrum seiner Beschwerdeschrift steht denn auch eine eigentliche Huldigung des ehemaligen Präsidenten. Minutiös beschreibt er die Vorgeschichte der Machtübernahme und analysiert die Regierungszeit von Pinochet aus sei- ner Sicht. Seiner Einschätzung nach wird erst die Geschichtsschreibung dessen wahre Leistungen entsprechend zu würdigen wissen, während er den demokratisch gewählten früheren Präsidenten Allende mit Hitler ver- gleicht. Erst das von Pinochet ausgerufene Kriegsrecht konnte seiner An- sicht nach "dem Marxismus ein blutiges Henkersbeil entreissen". Nicht Bezug nimmt er auf die dem Militärregime unter Pinochet in der inkrimi- nierten Sendung vorgeworfenen zahlreichen Menschenrechtsverletzun- gen. Die Eingabe des Beschwerdeführers beschäftigt sich generell nur sehr punktuell mit der konkret beanstandeten Sendung (vgl. Ziffer 3). Das Beschwerdeverfahren dient ihm offenbar primär dazu, seiner politischen Gesinnung als "Pinochetist" Gehör zu verschaffen. Dabei gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass das Regime Pinochet gar nicht eigentliches The- ma der beanstandeten Sendung bildete, und anderseits, dass der Be- schwerdeführer die diesem Regime konkret vorgeworfenen Menschen- rechtsverletzungen nicht widerlegen kann bzw. gar nicht zu widerlegen versucht. Da insgesamt objektive Anhaltspunkte für eine Programm- rechtsverletzung fehlen, missbraucht er das an sich kostenlose Beschwer- deverfahren vor der UBI für die Durchsetzung politischer Ansichten. Die Beschwerde erweist sich damit als mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass Mitunterzeichner der vorliegenden Beschwerde zusammen mit dem Beschwerdeführer systematisch nicht genehme Sendungen über bestimmte Länder in Südamerika beanstanden würden. Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung können im Verfahren vor der UBI grundsätzlich aber nur dem Beschwerdeführer auferlegt werden, nicht auch Mitunterzeichnern (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 559). 7.5 Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 63 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbesondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach kann bei mutwilliger Pro- zessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erho- ben werden. Die UBI auferlegt dem Beschwerdeführer vorliegend Verfah- renskosten von Fr. 1'000.- wegen mutwilliger Prozessführung.
- 10 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von S und Mitunterzeichnern vom 4. Jan- uar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "NZZ Trans: Panamericana – Traumstrasse der Welt: Chile" von Presse TV, ausgestrahlt am
13. November 1999 auf SF2, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. April 2000