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b.392

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag 'Vermietungen im Milieu' (Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen)

Ubi · 1999-10-28 · Deutsch CH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG sind Beanstandungen gegen Sendungen schweizerischer Veranstalter innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung schriftlich bei der Ombudsstelle des Veranstalters einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265).

E. 1.1 Die beanstandete Sendung wurde am 2. März 1999 und am 6. März 1999 (Wiederholung) ausgestrahlt. Die Beanstandungen wurden am 23. März 1999 bei der Post aufgegeben und gingen am 24. März 1999 (fälschlicher- weise) bei der UBI ein, welche die Eingabe an die zuständige Ombuds- stelle weiterleitete.

E. 1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin spielt der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme für die Berechnung der 20-tägigen Frist keine Rolle. Die Beanstandungsfrist gilt grundsätzlich für alle ausgestrahl- ten Sendungen schweizerischer Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um eine Erstausstrahlung oder um eine Wiederholung handelt. Weder das Gesetz (Art. 58 Abs. 2 RTVG, Art. 60 Abs. 1 RTVG) noch die Materialien sehen einen Hinweis auf eine Beschränkung auf Erstausstrahlungen vor.

E. 1.3 In Bezug auf die Wiederholung der beanstandeten Sendung vom 6. März 1999 sind die Beanstandungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG recht- zeitig erfolgt.

E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführer an die UBI datiert vom 4. Juni 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 4. Mai 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 3 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de).

E. 3.1 Im Zentrum der beanstandeten Beiträge steht die Vermietungspraxis des Beschwerdeführers b. 392. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen ist damit für Beschwerdeführer

- 5 -

b. 392 gegeben. Da dieser auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt seine Eingabe die Anforderungen an eine Be- troffenenbeschwerde.

E. 3.2 Bei der Beschwerdeführerin b. 393 handelt es sich um das Unternehmen, welches die in der inkriminierten Sendung dargestellten Liegenschaften bzw. Wohnungen vermietet.

E. 3.2.1 Die Beschwerdebefugnis von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist auf natürliche Per- sonen zugeschnitten. Im Gegensatz zum Bundesbeschluss vom 7. Okto- ber 1983 über die UBI (AS 1984, S. 153ff., vgl. Art. 14 lit. c) kennt das RTVG keine Beschwerdebefugnis mehr für juristische Personen und Ver- einigungen. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, um keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, wel- che eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde (BGE 123 II 69, E. 3c). In Uebereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung der UBI lehnt das Bundesgericht deshalb eine Beschwerdelegitimation von juristi- schen Personen ab (BGE 123 II 69 mit Hinweisen auf die Doktrin in E. 2b; 121 II 454).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin b. 393 erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 RTVG nicht. In ständiger Praxis setzt die UBI bei Lai- enbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen eine Frist, um zur Erfül- lung der Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützen- den Personen nachzureichen. Vorliegend handelt es sich aber um eine Eingabe, welche von einem ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht wurde. Entsprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechtsschrift als bei Laien (VPB 60/1996, Nr. 93, S. 850 und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere darf die Rechtsprechung als be- kannt vorausgesetzt werden. Weil sich die Beschwerdeführerin b. 393 die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt. Die UBI tritt daher auf die Eingabe von Beschwerdeführerin b. 393 nicht ein.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer b. 392 rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Soweit der Beschwerdeführer eine Ehrverletzung geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein. Diesbezüglich bestehen ad- äquate strafrechtliche Rechtsbehelfe (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die UBI tritt

- 6 - auch nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, wonach SF DRS vor der Ausstrahlung der Sendung getroffene Abmachungen nicht eingehalten habe. Die UBI kann lediglich ausgestrahlte Sendungen auf ihre Vereinbar- keit mit den einschlägigen Programmbestimmungen überprüfen (Art. 58 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 RTVG; VPB 62/1998, Nr. 50, S. 458).

E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Uebrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.

E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

E. 5.3 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnah- men und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftli- chen Journalismus" aus, wenn die Transparenz gewährleistet bleibt, so dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in er- ster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des "anwaltschaftlichen Journalismus" stellt qualifi- zierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein stren- ger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwie- gende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immate- rielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In die- sem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen

- 7 - oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.

E. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

E. 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils am Dienstag ausgestrahlte Konsumentenmagazin "Kassensturz" Art. 4 RTVG (Informationsgrundsätze) und damit auch dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG untersteht.

E. 6.1 Der inkriminierte Beitrag ist dem Stil des "anwaltschaftlichen Journalis- mus" zuzuordnen. Er bezweckte, auf Missstände im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaften an Prostituierte aufmerksam zu ma- chen. Der "Kassensturz" stellte sich dabei eindeutig auf die Seite des "Schwachen", nämlich der finanziell ausgebeuteten Prostituierten. Eine entsprechend engagierte Berichterstattung ist aufgrund der Programmau- tonomie der Veranstalter grundsätzlich zulässig.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab die "vorsätzlich unobjektive und wahr- heitswidrige Berichterstattung", ohne aber zu substantiieren, welche Teile der Berichterstattung er damit meint. Der Beitrag beschäftigt sich vorab in genereller Weise mit den Missständen im Zusammenhang mit Vermietun- gen im "Milieu". Der Fall von Dr. M. dient als Beispiel. Der Beitrag er- laubt aber durchaus, zwischen generellen Bemerkungen zum Thema und Aeusserungen zum Fall "Dr. M." zu unterscheiden. Es ist dabei klar zum Ausdruck gekommen, dass lange nicht alle "Machenschaften" von Dr. M. gegen geltendes Recht verstossen. Im Vordergrund steht die moralische Verwerflichkeit solcher Machenschaften.

E. 6.3 Im inkriminierten Beitrag wird erwähnt, der Beschwerdeführer treibe es in Bern an einer verkehrsreichen Strasse besonders schlimm. Er würde Wohnungen in einem heruntergekommenen Haus für Fr. 3?200.- vermie- ten, obwohl diese nicht mehr als Fr. 900.- wert seien. Die vom Beschwer- deführer eingereichte Mietwertschatzung vom 31. Januar 1991 können

- 8 - diese Aussage - in Anbetracht des damals noch viel höheren Hypotherkar- zinssatzes (6.5%) als zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung - nicht widerlegen.

E. 6.4 Auch in Bezug auf die Anonymisierung geht der Vorwurf des Beschwer- deführers fehl. Indem sein Name verschwiegen und sein Gesicht mit ei- nem Balken unkenntlich gemacht wurde, war dessen Anonymisierung ge- genüber der grossen Mehrheit der Zuschauer gewährleistet. Bei der The- matisierung konkreter Fälle erscheint eine vollständige Anonymisierung ohnehin nicht möglich, weil ein kleiner Kreis von Beteiligten bzw. Interes- sierten die Exponenten trotzdem identifizieren kann.

E. 6.5 Die Aussagen des Rechtsvertreters des Bernischen Mieterverbandes sind klar als Parteimeinung erkennbar. Aus dem Gesamtzusammenhang wird ebenfalls ersichtlich, dass sich die Ausführungen der interviewten Prosti- tuierten nicht direkt auf Dr. M als Vermieter beziehen. Die Statements ei- ner Mitarbeiterin einer Beratungsstelle haben sich ebenfalls in genereller Weise auf die Situation der Prostituierten als Mieterinnen bezogen. Der Beitrag erlaubt dem Zuschauer daher, zwischen Fakten und Ansichten von einzelnen Personen bzw. denjenigen des "Kassensturzes" zu unterschei- den.

E. 6.6 Im Beitrag wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle gegen ihn gerichteten Vorwürfe wie die finanzielle Ausbeutung der Pro- stituierten, das Schlagen von Frauen und das Einkassieren von Schwarz- geldern bestreitet. Damit ist auch der Standpunkt des Angegriffenen an- gemessen dargestellt worden (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la Communication, Bern 1998, Rz. 778f.). Er, wie auch sein Rechtsvertreter, haben darauf verzichtet, vor der Kamera Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.

E. 6.7 Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten nicht, dass in einer Sen- dung angegriffenen Personen, wie im Rahmen von Gerichtsverfahren üb- lich, vollständige Akteneinsicht gewährt wird und absolute Waffengleich- heit in strittigen Fällen gewährleistet ist. Ein solches Ansinnen verkennt die Rolle von Radio und Fernsehen für die öffentliche Meinungsbildung. Die Programmautonomie, welche auch Sendungen im Stile des "anwalt- schaftlichen Journalismus" zulässt, und der Quellenschutz stehen solchen Anliegen überdies entgegen.

E. 6.8 Insgesamt konnten sich die Zuschauer durchaus eine eigene Meinung zum Fall "Dr. M." im Rahmen des Themas "Vermietungen im Milieu" bilden und dabei zwischen Fakten und subjektiven Aeusserungen unterscheiden. Das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde gewahrt und das Mass an zumutbarer Recherche (vgl. dazu Barrelet, a.a.O., Rz. 777ff.) er-

- 9 - füllt, indem sich die Macher des Beitrags auf verschiedene Quellen wie Zeitungsberichte oder Gerichtsakten stützten und zahlreiche Interviews führten. Aus programmrechtlicher Sicht hat keine Notwendigkeit bestan- den, detaillierter auf die einzelnen, den Beschwerdeführer betreffenden Fälle einzugehen, weil dies den Gesamteindruck nicht wesentlich beein- flusst hätte. Es war für das Publikum ersichtlich, dass es sich um einen en- gagierten, dem "anwaltschaftlichen Journalismus" zuzuordnenden Beitrag gehandelt hat, der die finanzielle Ausbeutung von Prostituierten durch "se- riöse Geschäftsleute" moralisch anprangern wollte. Da der inkriminierte Beitrag damit nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG verstossen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

- 10 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von M vom 4. Juni 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. März 1999 bzw. 6. März 1999, Beitrag "Vermietungen im Milieu", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Auf die Beschwerde der X AG vom 4. Juni 1999 gegen die Sendung "Kassen- sturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. März 1999 bzw. 6. März 1999, Beitrag "Vermietungen im Milieu", wird nicht eingetreten.

3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. Dezember 1999

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 392/b. 393 Entscheid vom 28. Oktober 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 2. März bzw. 6. März 1999, Beitrag "Vermietungen im Milieu"; Eingaben von M (b. 392) und X AG (b. 393) vom 4. Juni 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 2. März 1998 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) im Rahmen des wöchentlich ausgestrahlten Konsumentenmagazins "Kassen- sturz" den rund achtminütigen Beitrag "Vermietungen im Milieu" aus. In den einleitenden Bemerkungen wurde darauf hingewiesen, dass "viele Haus- besitzer und sogenannt seriöse Geschäftsleute" als Vermieter die Situation der Frauen im Sexgewerbe ausnützten und so gesehen auch Zuhälter seien. Die Praktiken eines Berner Zahnarztes (Dr. M.) wurden beispielhaft aufge- führt. In der anschliessenden Reportage sagten dazu auch zwei Prostituierte (anonym), eine Sozialarbeiterin und ein Rechtsanwalt, der beim Bernischen

- 2 - Mieterverband arbeitet, aus. Dr. M. verzichtete auf eine Stellungnahme vor der Kamera. B. SF DRS strahlte die Sendung vom 2. März 1999 mit dem erwähnten Beitrag am 6. März 1999 als Wiederholung nochmals aus. C. Am 4. Juni 1999 erhoben M und die X AG (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer bzw. Beschwerdeführerin b. 392 und b. 393), vertreten durch A, gegen die erwähnte Sendung gleichlautende Beschwerden bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI). Sie beanstanden, die Sendung sei nicht objektiv und nicht wahrheitsgetreu, enthalte massive Angriffe gegen eine Einzelperson, welche sich einzig auf Behauptungen stütze, Fakten seien unterschlagen worden, die Waffengleichheit sei nicht gewährleistet gewesen und Zusicherungen betref- fend der Anonymisierung seien nicht eingehalten worden. Die Beschwerde- führer machen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG geltend. Es sei deshalb festzustellen, dass die Veranstalterin die Programmbestimmun- gen verletzt habe. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 1999 be- antragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beanstandung bei der Ombudsstelle zu spät eingereicht worden sei. Eventualiter sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. Der engagierte Beitrag habe Miss- stände aufgedeckt und gegen keine Programmbestimmungen verstossen. Insbesondere seien die journalistischen Sorgfaltspflichten mit der sorgfälti- gen Abklärung des Falles und der Offenlegung der Quellen gewahrt worden. Dem Direktbetroffenen sei auch die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den aufgeworfenen Fragen und den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. E. In einem zweiten Schriftenwechsel bemerken die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. bzw. 27. August 1999, die Beanstandung sei bezüglich der Wiederholung der Sendung vom 6. März 1999 fristgerecht erfolgt. In materieller Hinsicht fügen sie an, dass die im Beitrag erwähnten Streitfälle mit einer Ausnahme durch Unterziehung der Mieterinnen oder Rückzug der Begehren beim Mietamt endeten. Dies sei in der Sendung verschwiegen worden. Der gegnerische Anwalt habe zudem SF DRS ohne Wissen des Vertreters der Beschwerdeführer gewisse Gerichtsakten zur Verfügung ge- stellt. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 20. September 1999 an ihren Vorbringen fest.

- 3 - G. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG sind Beanstandungen gegen Sendungen schweizerischer Veranstalter innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung schriftlich bei der Ombudsstelle des Veranstalters einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). 1.1 Die beanstandete Sendung wurde am 2. März 1999 und am 6. März 1999 (Wiederholung) ausgestrahlt. Die Beanstandungen wurden am 23. März 1999 bei der Post aufgegeben und gingen am 24. März 1999 (fälschlicher- weise) bei der UBI ein, welche die Eingabe an die zuständige Ombuds- stelle weiterleitete. 1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin spielt der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme für die Berechnung der 20-tägigen Frist keine Rolle. Die Beanstandungsfrist gilt grundsätzlich für alle ausgestrahl- ten Sendungen schweizerischer Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um eine Erstausstrahlung oder um eine Wiederholung handelt. Weder das Gesetz (Art. 58 Abs. 2 RTVG, Art. 60 Abs. 1 RTVG) noch die Materialien sehen einen Hinweis auf eine Beschränkung auf Erstausstrahlungen vor. 1.3 In Bezug auf die Wiederholung der beanstandeten Sendung vom 6. März 1999 sind die Beanstandungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG recht- zeitig erfolgt. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführer an die UBI datiert vom 4. Juni 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 4. Mai 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 3. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). 3.1 Im Zentrum der beanstandeten Beiträge steht die Vermietungspraxis des Beschwerdeführers b. 392. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen ist damit für Beschwerdeführer

- 5 -

b. 392 gegeben. Da dieser auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt seine Eingabe die Anforderungen an eine Be- troffenenbeschwerde. 3.2 Bei der Beschwerdeführerin b. 393 handelt es sich um das Unternehmen, welches die in der inkriminierten Sendung dargestellten Liegenschaften bzw. Wohnungen vermietet. 3.2.1 Die Beschwerdebefugnis von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist auf natürliche Per- sonen zugeschnitten. Im Gegensatz zum Bundesbeschluss vom 7. Okto- ber 1983 über die UBI (AS 1984, S. 153ff., vgl. Art. 14 lit. c) kennt das RTVG keine Beschwerdebefugnis mehr für juristische Personen und Ver- einigungen. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, um keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, wel- che eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde (BGE 123 II 69, E. 3c). In Uebereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung der UBI lehnt das Bundesgericht deshalb eine Beschwerdelegitimation von juristi- schen Personen ab (BGE 123 II 69 mit Hinweisen auf die Doktrin in E. 2b; 121 II 454). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin b. 393 erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 RTVG nicht. In ständiger Praxis setzt die UBI bei Lai- enbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen eine Frist, um zur Erfül- lung der Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützen- den Personen nachzureichen. Vorliegend handelt es sich aber um eine Eingabe, welche von einem ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht wurde. Entsprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechtsschrift als bei Laien (VPB 60/1996, Nr. 93, S. 850 und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere darf die Rechtsprechung als be- kannt vorausgesetzt werden. Weil sich die Beschwerdeführerin b. 393 die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt. Die UBI tritt daher auf die Eingabe von Beschwerdeführerin b. 393 nicht ein. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer b. 392 rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Soweit der Beschwerdeführer eine Ehrverletzung geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein. Diesbezüglich bestehen ad- äquate strafrechtliche Rechtsbehelfe (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die UBI tritt

- 6 - auch nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, wonach SF DRS vor der Ausstrahlung der Sendung getroffene Abmachungen nicht eingehalten habe. Die UBI kann lediglich ausgestrahlte Sendungen auf ihre Vereinbar- keit mit den einschlägigen Programmbestimmungen überprüfen (Art. 58 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 RTVG; VPB 62/1998, Nr. 50, S. 458). 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Uebrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnah- men und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftli- chen Journalismus" aus, wenn die Transparenz gewährleistet bleibt, so dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in er- ster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des "anwaltschaftlichen Journalismus" stellt qualifi- zierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein stren- ger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwie- gende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immate- rielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In die- sem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen

- 7 - oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils am Dienstag ausgestrahlte Konsumentenmagazin "Kassensturz" Art. 4 RTVG (Informationsgrundsätze) und damit auch dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG untersteht. 6.1 Der inkriminierte Beitrag ist dem Stil des "anwaltschaftlichen Journalis- mus" zuzuordnen. Er bezweckte, auf Missstände im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaften an Prostituierte aufmerksam zu ma- chen. Der "Kassensturz" stellte sich dabei eindeutig auf die Seite des "Schwachen", nämlich der finanziell ausgebeuteten Prostituierten. Eine entsprechend engagierte Berichterstattung ist aufgrund der Programmau- tonomie der Veranstalter grundsätzlich zulässig. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab die "vorsätzlich unobjektive und wahr- heitswidrige Berichterstattung", ohne aber zu substantiieren, welche Teile der Berichterstattung er damit meint. Der Beitrag beschäftigt sich vorab in genereller Weise mit den Missständen im Zusammenhang mit Vermietun- gen im "Milieu". Der Fall von Dr. M. dient als Beispiel. Der Beitrag er- laubt aber durchaus, zwischen generellen Bemerkungen zum Thema und Aeusserungen zum Fall "Dr. M." zu unterscheiden. Es ist dabei klar zum Ausdruck gekommen, dass lange nicht alle "Machenschaften" von Dr. M. gegen geltendes Recht verstossen. Im Vordergrund steht die moralische Verwerflichkeit solcher Machenschaften. 6.3 Im inkriminierten Beitrag wird erwähnt, der Beschwerdeführer treibe es in Bern an einer verkehrsreichen Strasse besonders schlimm. Er würde Wohnungen in einem heruntergekommenen Haus für Fr. 3?200.- vermie- ten, obwohl diese nicht mehr als Fr. 900.- wert seien. Die vom Beschwer- deführer eingereichte Mietwertschatzung vom 31. Januar 1991 können

- 8 - diese Aussage - in Anbetracht des damals noch viel höheren Hypotherkar- zinssatzes (6.5%) als zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung - nicht widerlegen. 6.4 Auch in Bezug auf die Anonymisierung geht der Vorwurf des Beschwer- deführers fehl. Indem sein Name verschwiegen und sein Gesicht mit ei- nem Balken unkenntlich gemacht wurde, war dessen Anonymisierung ge- genüber der grossen Mehrheit der Zuschauer gewährleistet. Bei der The- matisierung konkreter Fälle erscheint eine vollständige Anonymisierung ohnehin nicht möglich, weil ein kleiner Kreis von Beteiligten bzw. Interes- sierten die Exponenten trotzdem identifizieren kann. 6.5 Die Aussagen des Rechtsvertreters des Bernischen Mieterverbandes sind klar als Parteimeinung erkennbar. Aus dem Gesamtzusammenhang wird ebenfalls ersichtlich, dass sich die Ausführungen der interviewten Prosti- tuierten nicht direkt auf Dr. M als Vermieter beziehen. Die Statements ei- ner Mitarbeiterin einer Beratungsstelle haben sich ebenfalls in genereller Weise auf die Situation der Prostituierten als Mieterinnen bezogen. Der Beitrag erlaubt dem Zuschauer daher, zwischen Fakten und Ansichten von einzelnen Personen bzw. denjenigen des "Kassensturzes" zu unterschei- den. 6.6 Im Beitrag wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle gegen ihn gerichteten Vorwürfe wie die finanzielle Ausbeutung der Pro- stituierten, das Schlagen von Frauen und das Einkassieren von Schwarz- geldern bestreitet. Damit ist auch der Standpunkt des Angegriffenen an- gemessen dargestellt worden (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la Communication, Bern 1998, Rz. 778f.). Er, wie auch sein Rechtsvertreter, haben darauf verzichtet, vor der Kamera Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. 6.7 Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten nicht, dass in einer Sen- dung angegriffenen Personen, wie im Rahmen von Gerichtsverfahren üb- lich, vollständige Akteneinsicht gewährt wird und absolute Waffengleich- heit in strittigen Fällen gewährleistet ist. Ein solches Ansinnen verkennt die Rolle von Radio und Fernsehen für die öffentliche Meinungsbildung. Die Programmautonomie, welche auch Sendungen im Stile des "anwalt- schaftlichen Journalismus" zulässt, und der Quellenschutz stehen solchen Anliegen überdies entgegen. 6.8 Insgesamt konnten sich die Zuschauer durchaus eine eigene Meinung zum Fall "Dr. M." im Rahmen des Themas "Vermietungen im Milieu" bilden und dabei zwischen Fakten und subjektiven Aeusserungen unterscheiden. Das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde gewahrt und das Mass an zumutbarer Recherche (vgl. dazu Barrelet, a.a.O., Rz. 777ff.) er-

- 9 - füllt, indem sich die Macher des Beitrags auf verschiedene Quellen wie Zeitungsberichte oder Gerichtsakten stützten und zahlreiche Interviews führten. Aus programmrechtlicher Sicht hat keine Notwendigkeit bestan- den, detaillierter auf die einzelnen, den Beschwerdeführer betreffenden Fälle einzugehen, weil dies den Gesamteindruck nicht wesentlich beein- flusst hätte. Es war für das Publikum ersichtlich, dass es sich um einen en- gagierten, dem "anwaltschaftlichen Journalismus" zuzuordnenden Beitrag gehandelt hat, der die finanzielle Ausbeutung von Prostituierten durch "se- riöse Geschäftsleute" moralisch anprangern wollte. Da der inkriminierte Beitrag damit nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG verstossen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

- 10 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von M vom 4. Juni 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. März 1999 bzw. 6. März 1999, Beitrag "Vermietungen im Milieu", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Auf die Beschwerde der X AG vom 4. Juni 1999 gegen die Sendung "Kassen- sturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. März 1999 bzw. 6. März 1999, Beitrag "Vermietungen im Milieu", wird nicht eingetreten.

3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. Dezember 1999