Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 1999, der Om- budsbericht vom 29. März 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Im Zentrum des beanstandeten Beitrags stand der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe in verschiedenen Fällen Kinder sexuell missbraucht. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung ist damit gegeben. Da der Beschwerdeführer auch der Begrün- dungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt die Eingabe die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die von ihm angeführten Art. 26 RTVG sowie die ent- sprechenden Bestimmungen der Konzession der SRG gehen darüber nicht hinaus, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt. Soweit der Beschwer- deführer allenfalls auch eine Verletzung der "Time Out"-Sendung vom 5. März 1999 geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein. Die Beschwerde- schrift wie auch der dazugehörige Ombudsbericht beziehen sich explizit nur auf die Sendung vom 22. Februar 1999. Wenn der Beschwerdeführer am Schluss seiner Eingabe noch erwähnt, dass "schliesslich" auch die Sen- dung vom 5. März 1999 die Programmbestimmungen verletzt habe, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerde umfasse auch diese Sendung. Der Aufbau der nicht von einem Laien verfassten Beschwerde- schrift lässt keine andere Auslegung zu.
E. 4 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs.
- 4 - 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Uebrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.
E. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 4.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnah- men und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftli- chen Journalismus" aus, wenn die Transparenz gewährleistet bleibt, so dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in er- ster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des "anwaltschaftlichen Journalismus" stellt qualifi- zierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein stren- ger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwie- gende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immate- rielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In die- sem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.
E. 4.3 Bei der Konkretisierung des Sachgerechtigkeitsgebots im Zusammenhang mit hängigen Gerichtsverfahren gilt es den Grundsatz der Unschuldsver- mutung im Sinne von Art. 6 § 2 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) mitzuberücksichtigen (BGE 116 IV 31). Dies beinhaltet insbesondere ein Verbot der Vorverurteilung eines Angeschul- digten (VPB 60/1996, Nr. 92, S. 841ff.). Das Verbot der Vorverurteilung wird verletzt, wenn eine Sendung ein parteiisches und einseitig negatives, das Verschulden des Angeklagten suggerierendes Bild im Rahmen eines hängigen Verfahrens vermittelt (VPB 60/1996, Nr. 22, S. 169ff.).
E. 4.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines
- 5 - Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
E. 4.5 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 4.6 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass der beanstandete Beitrag den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und damit auch dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG vollum- fänglich untersteht.
E. 5.1 Der Beitrag setzte sich mit dem Tabuthema "sexuelle Ausbeutung im Sport" anhand des Falls "Köbi F." auseinander. Die Behandlung dieser Thematik stellt ein öffentliches Interesse dar, weshalb sich der erwähnte Sachverhalt trotz des hängigen Verfahrens durchaus zur Illustration eig- nete, umso mehr als der Fall zum Zeitpunkt der Ausstrahlung in der Sen- dung "Time Out" aufgrund verschiedener Presseberichte (Beobachter, Weltwoche, TagesAnzeiger Magazin) bereits publik war. Formal ist der Beitrag dem Stil des "anwaltschaftlichen Journalismus" zuzuordnen, indem er primär aus dem Blickwinkel des Opfers über den Fall berichtete. Der Beitrag beschränkte sich dabei nicht nur darauf, die Ermittlungen und all- fällige strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Köbi F. zu be- leuchten. Vielmehr wollte er aus der Sicht des Opfers aufzeigen, wie die Gesellschaft im Fall von Köbi F. reagiert bzw. nicht reagiert hat.
E. 5.2 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Verbot der Verurteilung beinhaltet generell eine zurückhaltende Berichterstattung im Zusammen- hang mit laufenden Verfahren. Das betrifft auch die Anonymisierung des Angeklagten, die dem Schutz der Menschenwürde dient (BGE 116 IV 40; VPB 60/1996, Nr. 22, S. 173). Vorliegend war die Anonymisierung mit der Bekanntgabe des Vornamens formell zwar ungenügend. Selbst eine völlige Anonymisierung hätte aber nichts daran gehindert, dass der Be- schwerdeführer für einen bestimmten Kreis von Personen ohne weiteres
- 6 - identifizierbar gewesen wäre. Aus programmrechtlicher Sicht kann der Be- schwerdegegnerin die formell an sich nicht genügende Anonymisierung deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Fall unter der Bezeichnung "Köbi F." aufgrund diverser Presseberichte bereits publik war.
E. 5.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde in der bean- standeten Sendung korrekt über die verfahrensrechtlichen Aspekte orien- tiert. Es war für den Zuschauer ersichtlich, dass zwar in 83 Fällen gegen den Angeklagten ermittelt wurde, aber "lediglich" in neun Fällen Anklage erhoben wurde, auch wenn dies in der ersten Aussage nicht ohne weiteres zum Ausdruck kam. Ebenfalls transparent war, dass die strafrechtlich rele- vanten Anklagepunkte Delikte von unterschiedlicher Schwere betrafen. Die Wortwahl (Unterscheidung zwischen Ermittlung und Anklage) war im Wesentlichen korrekt und im Rahmen des ganzen Beitrags konnte sich der Zuschauer ein zutreffendes Bild über den Stand des strafrechtlichen Ver- fahrens machen.
E. 5.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vorverurteilt worden, lässt sich in Bezug auf zwei Aussagen im beanstandeten Beitrag ("Jahrelang war sie von Ihrem Turn-Trainer Köbi F. sexuell ausgebeutet worden"; "Trotz mehrfacher sexueller Gewalt ... (...)") nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Der Mangel im Zusammenhang mit diesen beiden Aussagen be- steht darin, dass zu wenig klar zwischen der strafrechtlichen Relevanz der Sachverhalte, welche bekanntlich teilweise verjährt waren, und der morali- schen Wertung unterschieden wurde. Es ist aus programmrechtlicher Sicht notwendig, dass in Informationssendungen im Zusammenhang mit lau- fenden Verfahren eine auch aus juristischer Sicht präzise Ausdrucksweise gewählt und klar zwischen juristischer und anderen Wertungen (z.B. mo- ralisch) unterschieden wird. Das Problem einer allfälligen Vorverurteilung wurde im Beitrag (Statement des Direktors der Eidgenössischen Sport- schule) selber thematisiert. Dass mit sexueller Gewalt nicht Gewalt im en- geren Sinne gemeint war, konnte nachvollzogen werden. Der Beschwerde- gegnerin ist überdies zugutezuhalten, dass sie sich bewusst nicht auf die strafrechtlich relevanten Aspekte beschränken, sondern umfassend und aus Sicht eines Opfers über einen Fall von sexueller Ausbeutung beim Sport orientieren wollte.
E. 5.5 Ob der Grund für die Abmeldung von Köbi F. von einem Fortbildungs- kurs im beanstandeten Beitrag tatsächlich falsch dargestellt worden ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann offengelassen werden. Dieser Sachverhalt stellt aus programmrechtlicher Sicht einen nicht relevanten Nebenpunkt dar, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck zu beeinflus- sen (vgl. Dumermuth, a.a.O, Rz. 71). Zutreffend hielt der Beitrag dagegen die verschiedenen Funktionen des Beschwerdeführers auseinander.
- 7 -
E. 5.6 Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, die Berichterstattung sei tendenziös gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beitrag des Stilmittels des "anwaltschaftlichen Journalismus" bediente. Dieses Stilmit- tel besteht eben gerade darin, dass klar Partei ergriffen wird. Im Rahmen der damit verbundenen erhöhten Sorgfaltspflichten ist der Standpunkt der Gegenseite gebührend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme verzichtet, was im beanstandeten Beitrag erwähnt und unnötigerweise mit einer Einstellung vor der Haustüre des Beschwerde- führers noch illustriert wurde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, welcher offenbar primär darin besteht, die strafrechtliche Relevanz seiner Taten zu bestreiten, wurde mit der korrekten Schilderung des Stands des Verfahrens und der Anklagepunkte Genüge getan. Das Transparenzgebot wurde gewahrt, indem hinsichtlich der wesentlichen Aussagen die Quellen (z.B. Opfer, Staatsanwalt) genannt wurden.
E. 5.7 Der beanstandete Beitrag erlaubte dem Publikum insgesamt, sich eine ei- gene Meinung zu den verschiedenen Aspekten des Falls "Köbi F." zu bil- den. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, erster Satz RTVG wurde nicht verletzt und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den erhöhten journalistischen Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über laufende Ver- fahren im Stile des "anwaltschaftlichen Journalismus" wurde zwar nicht überall gebührend Rechnung getragen. Dies betrifft etwa bezüglich des Verbots der Vorverurteilung das klare Auseinanderhalten von rechtlichen und anderen Wertungen sowie die zuweilen einer Hetzjagd gegen den Be- schwerdeführer gleichkommende Form der Berichterstattung, wie etwa bei der Befragung der Kursteilnehmer. Gesamthaft konnte der Beitrag aber aus den genannten Gründen den programmrechtlichen Anforderungen genügen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Z vom 28. April 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Time Out" des Schweizer Fernsehens DRS vom 22. Februar 1999, Beitrag "Fall Köbi F. ver- harmlost, verdrängt, verschlampt", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 3. November 1999
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 387 Entscheid vom 27. August 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Time Out" vom 22. Februar 1999, Beitrag "Fall Köbi F., verharmlost, verdrängt und verschlampt"; Eingabe von Z vom 28. April 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt jeweils montags das Magazin "Time Out" aus, das sich mit Themen rund um den Sport auseinandersetzt. Ein knapp achtminütiger Beitrag im Rahmen der Sendung vom 22. Februar 1999 beschäftigte sich mit sexueller Belästigung im Sport und insbesondere mit dem ehemaligen Primar- und Turnlehrer Köbi F.. Dieser habe mehr- fach Kinder sexuell missbraucht oder ausgebeutet. Trotzdem sei dieser im SATUS immer noch Ausbildungschef. Im Beitrag berichtete auch ein nicht kenntlich gemachtes Opfer von Köbi F. über die an ihm begangenen Handlungen. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags beabsichtigte der
- 2 - zuständige Staatsanwalt des Bezirksgerichts Laufenburg, gegen Köbi F. in neun Fällen Anklage zu erheben. Ein Gerichtstermin war noch nicht fest- gesetzt worden. B. Am 28. April 1999 erhob Z (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch X, gegen die Sendung "Time Out" vom 22. Februar 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer beanstandet, ein Sachverhalt (Abmeldung von einem Fortbildungskurs) sowie die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien in wesentlichen Punkten falsch dargestellt und er sei in massiver Weise vorverurteilt worden. Die beanstan- dete Sendung sei nicht sachgerecht gewesen und habe Art. 26 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40), des- sen Ausführungsbestimmungen und die Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 5) verletzt. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 1999 bean- tragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Sendung habe transparent über den Fall berichtet. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Unschulds- vermutung seien verletzt worden. In der Zwischenzeit sei Köbi F. vom Be- zirksgericht Laufenburg wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlun- gen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten sowohl der Beschwerde- führer wie auch die Beschwerdegegnerin an ihren Aussagen fest. Der Be- schwerdeführer hat seiner Replik vom 9. Juli 1999 u.a. eine Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Juni 1998 bei- gelegt, welche 33 von dessen ehemaligen Schülern betrifft. Die Beschwerde- gegnerin argumentiert in der Duplik vom 6. August 1999, Fragen des Per- sönlichkeitsschutzes und der Ehrverletzung seien vom Zivil- bzw. vom Strafrichter zu beurteilen. E. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 1999 zu- gestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 1999, der Om- budsbericht vom 29. März 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Im Zentrum des beanstandeten Beitrags stand der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe in verschiedenen Fällen Kinder sexuell missbraucht. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung ist damit gegeben. Da der Beschwerdeführer auch der Begrün- dungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt die Eingabe die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die von ihm angeführten Art. 26 RTVG sowie die ent- sprechenden Bestimmungen der Konzession der SRG gehen darüber nicht hinaus, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt. Soweit der Beschwer- deführer allenfalls auch eine Verletzung der "Time Out"-Sendung vom 5. März 1999 geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein. Die Beschwerde- schrift wie auch der dazugehörige Ombudsbericht beziehen sich explizit nur auf die Sendung vom 22. Februar 1999. Wenn der Beschwerdeführer am Schluss seiner Eingabe noch erwähnt, dass "schliesslich" auch die Sen- dung vom 5. März 1999 die Programmbestimmungen verletzt habe, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerde umfasse auch diese Sendung. Der Aufbau der nicht von einem Laien verfassten Beschwerde- schrift lässt keine andere Auslegung zu. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs.
- 4 - 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Uebrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnah- men und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftli- chen Journalismus" aus, wenn die Transparenz gewährleistet bleibt, so dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in er- ster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des "anwaltschaftlichen Journalismus" stellt qualifi- zierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein stren- ger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwie- gende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immate- rielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In die- sem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. 4.3 Bei der Konkretisierung des Sachgerechtigkeitsgebots im Zusammenhang mit hängigen Gerichtsverfahren gilt es den Grundsatz der Unschuldsver- mutung im Sinne von Art. 6 § 2 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) mitzuberücksichtigen (BGE 116 IV 31). Dies beinhaltet insbesondere ein Verbot der Vorverurteilung eines Angeschul- digten (VPB 60/1996, Nr. 92, S. 841ff.). Das Verbot der Vorverurteilung wird verletzt, wenn eine Sendung ein parteiisches und einseitig negatives, das Verschulden des Angeklagten suggerierendes Bild im Rahmen eines hängigen Verfahrens vermittelt (VPB 60/1996, Nr. 22, S. 169ff.). 4.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines
- 5 - Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.5 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.6 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass der beanstandete Beitrag den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und damit auch dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG vollum- fänglich untersteht. 5.1 Der Beitrag setzte sich mit dem Tabuthema "sexuelle Ausbeutung im Sport" anhand des Falls "Köbi F." auseinander. Die Behandlung dieser Thematik stellt ein öffentliches Interesse dar, weshalb sich der erwähnte Sachverhalt trotz des hängigen Verfahrens durchaus zur Illustration eig- nete, umso mehr als der Fall zum Zeitpunkt der Ausstrahlung in der Sen- dung "Time Out" aufgrund verschiedener Presseberichte (Beobachter, Weltwoche, TagesAnzeiger Magazin) bereits publik war. Formal ist der Beitrag dem Stil des "anwaltschaftlichen Journalismus" zuzuordnen, indem er primär aus dem Blickwinkel des Opfers über den Fall berichtete. Der Beitrag beschränkte sich dabei nicht nur darauf, die Ermittlungen und all- fällige strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Köbi F. zu be- leuchten. Vielmehr wollte er aus der Sicht des Opfers aufzeigen, wie die Gesellschaft im Fall von Köbi F. reagiert bzw. nicht reagiert hat. 5.2 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Verbot der Verurteilung beinhaltet generell eine zurückhaltende Berichterstattung im Zusammen- hang mit laufenden Verfahren. Das betrifft auch die Anonymisierung des Angeklagten, die dem Schutz der Menschenwürde dient (BGE 116 IV 40; VPB 60/1996, Nr. 22, S. 173). Vorliegend war die Anonymisierung mit der Bekanntgabe des Vornamens formell zwar ungenügend. Selbst eine völlige Anonymisierung hätte aber nichts daran gehindert, dass der Be- schwerdeführer für einen bestimmten Kreis von Personen ohne weiteres
- 6 - identifizierbar gewesen wäre. Aus programmrechtlicher Sicht kann der Be- schwerdegegnerin die formell an sich nicht genügende Anonymisierung deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Fall unter der Bezeichnung "Köbi F." aufgrund diverser Presseberichte bereits publik war. 5.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde in der bean- standeten Sendung korrekt über die verfahrensrechtlichen Aspekte orien- tiert. Es war für den Zuschauer ersichtlich, dass zwar in 83 Fällen gegen den Angeklagten ermittelt wurde, aber "lediglich" in neun Fällen Anklage erhoben wurde, auch wenn dies in der ersten Aussage nicht ohne weiteres zum Ausdruck kam. Ebenfalls transparent war, dass die strafrechtlich rele- vanten Anklagepunkte Delikte von unterschiedlicher Schwere betrafen. Die Wortwahl (Unterscheidung zwischen Ermittlung und Anklage) war im Wesentlichen korrekt und im Rahmen des ganzen Beitrags konnte sich der Zuschauer ein zutreffendes Bild über den Stand des strafrechtlichen Ver- fahrens machen. 5.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vorverurteilt worden, lässt sich in Bezug auf zwei Aussagen im beanstandeten Beitrag ("Jahrelang war sie von Ihrem Turn-Trainer Köbi F. sexuell ausgebeutet worden"; "Trotz mehrfacher sexueller Gewalt ... (...)") nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Der Mangel im Zusammenhang mit diesen beiden Aussagen be- steht darin, dass zu wenig klar zwischen der strafrechtlichen Relevanz der Sachverhalte, welche bekanntlich teilweise verjährt waren, und der morali- schen Wertung unterschieden wurde. Es ist aus programmrechtlicher Sicht notwendig, dass in Informationssendungen im Zusammenhang mit lau- fenden Verfahren eine auch aus juristischer Sicht präzise Ausdrucksweise gewählt und klar zwischen juristischer und anderen Wertungen (z.B. mo- ralisch) unterschieden wird. Das Problem einer allfälligen Vorverurteilung wurde im Beitrag (Statement des Direktors der Eidgenössischen Sport- schule) selber thematisiert. Dass mit sexueller Gewalt nicht Gewalt im en- geren Sinne gemeint war, konnte nachvollzogen werden. Der Beschwerde- gegnerin ist überdies zugutezuhalten, dass sie sich bewusst nicht auf die strafrechtlich relevanten Aspekte beschränken, sondern umfassend und aus Sicht eines Opfers über einen Fall von sexueller Ausbeutung beim Sport orientieren wollte. 5.5 Ob der Grund für die Abmeldung von Köbi F. von einem Fortbildungs- kurs im beanstandeten Beitrag tatsächlich falsch dargestellt worden ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann offengelassen werden. Dieser Sachverhalt stellt aus programmrechtlicher Sicht einen nicht relevanten Nebenpunkt dar, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck zu beeinflus- sen (vgl. Dumermuth, a.a.O, Rz. 71). Zutreffend hielt der Beitrag dagegen die verschiedenen Funktionen des Beschwerdeführers auseinander.
- 7 - 5.6 Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, die Berichterstattung sei tendenziös gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beitrag des Stilmittels des "anwaltschaftlichen Journalismus" bediente. Dieses Stilmit- tel besteht eben gerade darin, dass klar Partei ergriffen wird. Im Rahmen der damit verbundenen erhöhten Sorgfaltspflichten ist der Standpunkt der Gegenseite gebührend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme verzichtet, was im beanstandeten Beitrag erwähnt und unnötigerweise mit einer Einstellung vor der Haustüre des Beschwerde- führers noch illustriert wurde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, welcher offenbar primär darin besteht, die strafrechtliche Relevanz seiner Taten zu bestreiten, wurde mit der korrekten Schilderung des Stands des Verfahrens und der Anklagepunkte Genüge getan. Das Transparenzgebot wurde gewahrt, indem hinsichtlich der wesentlichen Aussagen die Quellen (z.B. Opfer, Staatsanwalt) genannt wurden. 5.7 Der beanstandete Beitrag erlaubte dem Publikum insgesamt, sich eine ei- gene Meinung zu den verschiedenen Aspekten des Falls "Köbi F." zu bil- den. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, erster Satz RTVG wurde nicht verletzt und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den erhöhten journalistischen Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über laufende Ver- fahren im Stile des "anwaltschaftlichen Journalismus" wurde zwar nicht überall gebührend Rechnung getragen. Dies betrifft etwa bezüglich des Verbots der Vorverurteilung das klare Auseinanderhalten von rechtlichen und anderen Wertungen sowie die zuweilen einer Hetzjagd gegen den Be- schwerdeführer gleichkommende Form der Berichterstattung, wie etwa bei der Befragung der Kursteilnehmer. Gesamthaft konnte der Beitrag aber aus den genannten Gründen den programmrechtlichen Anforderungen genügen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Z vom 28. April 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Time Out" des Schweizer Fernsehens DRS vom 22. Februar 1999, Beitrag "Fall Köbi F. ver- harmlost, verdrängt, verschlampt", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 3. November 1999