Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 22. Januar 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 22. Dezember 1998. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert die sachlich nicht nachvollziehbare Schlussbemerkung, bei der die Fabrikschliessung in Altdorf mit der negativen Volksabstimmung über den EWR verknüpft wurde. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Er beruft sich zwar in seiner Beschwerdeschrift auf Art. 3 Abs. 1 lit. a RTVG, in dem im Rahmen des Programmauftrags an die Veranstalter auch die Pflicht zu einer sachgerechten Information genannt wird. Da das Sachge- rechtigkeitsgebot im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) konkretisiert wird, prüft die UBI den vorliegenden Fall unter dem Blick- winkel von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG.
E. 4 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.
- 4 -
E. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrer- seits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalisti- sche Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73- 84). Zu diesen journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzi- pien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ue- berprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen.
E. 4.2 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 4.3 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 5 Die Sendung "Schweiz Aktuell" ist ein Informationsmagazin mit stark re- gionalem Bezug, das von Montag – Freitag um 19 Uhr am Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlt wird und rund 20 Minuten dauert. Die Sen- dung besteht aus Nachrichten, Berichten, Reportagen und Interviews und befasst sich mit aktuellen Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport.
E. 5.1 Der beanstandete Beitrag befasste sich mit der Schliessung der Dätwyler Sommer AG in Altdorf durch das deutsche Mutterhaus. Die Dätwyler AG hatte vor rund 60 Jahren begonnen, in Altdorf Bodenbeläge herzustellen. Zwei Fusionen in letzter Zeit bezweckten, ihre Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Umfeld aufrechtzuerhalten. Im inkriminierten Beitrag gaben verschiedene Mitarbeiter, welche teilweise 29 Jahre für dieses Unterneh- men gearbeitet haben, und der Chef in Interviews ihre Gefühle und ihre Betroffenheit wieder. Der Urner Volkswirtschaftsdirektor bedauerte, dass regionalpolitische Aspekte in global nach rein betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten funktionierenden Unternehmen keinen Platz mehr hätten.
E. 5.2 Der Filmbeitrag endete mit der Bemerkung, die Schweiz könne wegen der Ablehnung des EWR-Beitritts bei solchen Entscheiden nicht mehr mitre-
- 5 - den. Diese Aussage fiel völlig unvorbereitet. Die Beschwerdegegnerin be- gründet sie mit einer zwar während des Interviews aufgezeichneten, aber nicht ausgestrahlten Antwort des Urner Volkswirtschaftsdirektors, in wel- chem dieser die Ansicht vertreten hat, dass die Ablehnung des EWR in der Volksabstimmung negative Auswirkung zeitige. Das vermag zwar die Aus- sage im Bericht zu erklären, ist aber für die programmrechtliche Beurtei- lung nicht von Belang. Die UBI hat nämlich im Rahmen des vorliegend in Frage stehenden Sachgerechtigkeitsgebots zu entscheiden, ob sich die Zu- schauer im Zusammenhang mit dem inkriminierten Beitrag frei eine eigene Meinung zum relevanten Sachverhalt bilden können. Nicht ausgestrahlte und nicht erwähnte Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Beitrags können nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 458).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass die beanstandete Aussage hinsichtlich der Auswirkungen der Abstimmung über den EWR ein "handwerklicher Fehler" darstelle, welcher ein "punktuelles Transparenz- defizit" geschaffen habe. Es handle sich bei diesem Punkt aber lediglich um einen Nebenpunkt und die Programmbestimmungen seien deshalb nicht verletzt worden.
E. 5.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdi- gung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar fal- scher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksich- tigung des ganzen Beitrags vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten (BGE 122 II 471, 479; 121 II 359, 363f.). Neben dem Vorwissen des Publikums und den Eigenheiten des Sendegefässes sind in diesem Zusammenhang auch das Thema und der Gegenstand einer Sen- dung zu würdigen. Mängel, die aufgrund isolierter Analyse als sekundär einzustufen sind, könnten im Gesamteindruck eine Programmrechtsver- letzung bewirken (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 60/1996, Nr. 83, S. 744; BGE 114 Ib 204, 207). Betrifft aber eine unsachgerechte Darstellung einen Nebenpunkt, welche den Gesamteindruck einer Sendung nicht wesentlich beeinflusst, liegt keine Programmrechtsverletzung vor (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).
E. 5.5 Im beanstandeten Beitrag wurden anhand eines konkreten Falles (Fabrik- schliessung in Altdorf) die Auswirkungen von global funktionierenden Märkten auf einzelne Menschen und Regionen aufgezeigt. Diese Themen- stellung kam sowohl in der An- und Abmoderation wie auch durch die Aussage des Urner Volkswirtschaftsdirektors klar zum Ausdruck. So wur- de ausgeführt, dass international operierende Wirtschaftsakteure ihre Ent-
- 6 - scheide primär aufgrund von betriebswirtschaftlichen und generell finan- ziellen Kriterien fällen würden.
E. 5.6 Der Zusammenhang der Auswirkungen der EWR-Abstimmung mit der Fabrikschliessung in Altdorf war dagegen nicht Gegenstand des Beitrags. Die entsprechende Bemerkung am Ende des Beitrags kam völlig unvorbe- reitet und wurde in der Abmoderation auch nicht weiterverfolgt. Diese handelte nämlich von der unmittelbaren Zukunft der fast hundert durch die Fabrikschliessung betroffenen Beschäftigten (Zeitpunkt der endgülti- gen Fabrikschliessung, Sozialplan). Die Bemerkung hinsichtlich der EWR- Abstimmung war daher nicht geeignet, den Gesamteindruck der Sendung wesentlich zu beeinflussen.
E. 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerde- führer beanstandete Bemerkung zwar tatsächlich nicht nachvollziehbar war und sich das Publikum bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Volksabstimmung über den EWR und der Fabrikschliessung in Altdorf keine eigene Meinung bilden konnte. Im Rahmen des ganzen Beitrags stellte diese Bemerkung aber aus programmrechtlicher Sicht einen Neben- punkt dar. Das eigentliche Thema der Sendung, nämlich die Auswirkun- gen von global handelnden Unternehmen auf einzelne Menschen und Re- gionen, wurde dadurch nicht tangiert und der Gesamteindruck der Sen- dung wurde nicht substantiell beeinflusst oder verändert. Das Publikum konnte sich zum zentralen Thema der Sendung frei eine eigene Meinung bilden. Der beanstandete Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Z vom 22. Januar 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" vom 1. Dezember 1998, Bei- trag über Fabrikschliessung in Altdorf, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eröffnet am 16. Juni 1999
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 377 Entscheid vom 23. April 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 1. Dezember 1998, Beitrag über Fabrikschliessung in Altdorf; Eingabe von Z vom 22. Januar 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 1. Dezember 1998 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung "Schweiz Aktuell" einen Beitrag über die Schliessung einer Bo- denbelagsfabrik in Altdorf aus. Der Chef, verschiedene Angestellte und der Urner Volkswirtschaftsdirektor nahmen im Beitrag Stellung zur Schliessung, welche vom ausländischen Mutterhaus angeordnet worden war. Der knapp vierminütige Filmbeitrag endete mit der folgenden abschliessenden Aeusse- rung des Journalisten: "Weil die Schweiz den EWR-Vertrag ablehnte, kann sie bei solchen Entscheiden nicht mehr mitreden. Die Arbeit von 100 Leu-
- 2 - ten ist nicht mehr gefragt." Der Filmbeitrag wurde durch einführende und abschliessende Bemerkungen der Moderatorin umrahmt. B. Am 22. Januar 1999 erhob Z (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "Schweiz Aktuell" vom 1. Dezember 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbe- richt und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer beanstandet die abschlie- ssende Bemerkung des Journalisten, wonach die Fabrikschliessung im Zu- sammenhang mit der Abstimmung über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu sehen sei. Diese Behauptung sei sachlich nicht begründet. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzulehnen. Die monierte Aeusserung sei zwar tatsächlich journalistisch mangelhaft, stelle aber aus programm- rechtlicher Sicht bloss einen Nebenpunkt dar. Die Bemerkung sei auf eine nicht gesendete Aussage des im Beitrag interviewten Urner Volkswirt- schaftsdirektors zurückzuführen. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 22. Januar 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 22. Dezember 1998. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen er- füllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert die sachlich nicht nachvollziehbare Schlussbemerkung, bei der die Fabrikschliessung in Altdorf mit der negativen Volksabstimmung über den EWR verknüpft wurde. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Er beruft sich zwar in seiner Beschwerdeschrift auf Art. 3 Abs. 1 lit. a RTVG, in dem im Rahmen des Programmauftrags an die Veranstalter auch die Pflicht zu einer sachgerechten Information genannt wird. Da das Sachge- rechtigkeitsgebot im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) konkretisiert wird, prüft die UBI den vorliegenden Fall unter dem Blick- winkel von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.
- 4 - 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrer- seits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalisti- sche Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73- 84). Zu diesen journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzi- pien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ue- berprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. 4.2 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.3 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Die Sendung "Schweiz Aktuell" ist ein Informationsmagazin mit stark re- gionalem Bezug, das von Montag – Freitag um 19 Uhr am Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlt wird und rund 20 Minuten dauert. Die Sen- dung besteht aus Nachrichten, Berichten, Reportagen und Interviews und befasst sich mit aktuellen Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport. 5.1 Der beanstandete Beitrag befasste sich mit der Schliessung der Dätwyler Sommer AG in Altdorf durch das deutsche Mutterhaus. Die Dätwyler AG hatte vor rund 60 Jahren begonnen, in Altdorf Bodenbeläge herzustellen. Zwei Fusionen in letzter Zeit bezweckten, ihre Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Umfeld aufrechtzuerhalten. Im inkriminierten Beitrag gaben verschiedene Mitarbeiter, welche teilweise 29 Jahre für dieses Unterneh- men gearbeitet haben, und der Chef in Interviews ihre Gefühle und ihre Betroffenheit wieder. Der Urner Volkswirtschaftsdirektor bedauerte, dass regionalpolitische Aspekte in global nach rein betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten funktionierenden Unternehmen keinen Platz mehr hätten. 5.2 Der Filmbeitrag endete mit der Bemerkung, die Schweiz könne wegen der Ablehnung des EWR-Beitritts bei solchen Entscheiden nicht mehr mitre-
- 5 - den. Diese Aussage fiel völlig unvorbereitet. Die Beschwerdegegnerin be- gründet sie mit einer zwar während des Interviews aufgezeichneten, aber nicht ausgestrahlten Antwort des Urner Volkswirtschaftsdirektors, in wel- chem dieser die Ansicht vertreten hat, dass die Ablehnung des EWR in der Volksabstimmung negative Auswirkung zeitige. Das vermag zwar die Aus- sage im Bericht zu erklären, ist aber für die programmrechtliche Beurtei- lung nicht von Belang. Die UBI hat nämlich im Rahmen des vorliegend in Frage stehenden Sachgerechtigkeitsgebots zu entscheiden, ob sich die Zu- schauer im Zusammenhang mit dem inkriminierten Beitrag frei eine eigene Meinung zum relevanten Sachverhalt bilden können. Nicht ausgestrahlte und nicht erwähnte Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Beitrags können nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 458). 5.3 Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass die beanstandete Aussage hinsichtlich der Auswirkungen der Abstimmung über den EWR ein "handwerklicher Fehler" darstelle, welcher ein "punktuelles Transparenz- defizit" geschaffen habe. Es handle sich bei diesem Punkt aber lediglich um einen Nebenpunkt und die Programmbestimmungen seien deshalb nicht verletzt worden. 5.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdi- gung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar fal- scher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksich- tigung des ganzen Beitrags vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten (BGE 122 II 471, 479; 121 II 359, 363f.). Neben dem Vorwissen des Publikums und den Eigenheiten des Sendegefässes sind in diesem Zusammenhang auch das Thema und der Gegenstand einer Sen- dung zu würdigen. Mängel, die aufgrund isolierter Analyse als sekundär einzustufen sind, könnten im Gesamteindruck eine Programmrechtsver- letzung bewirken (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 60/1996, Nr. 83, S. 744; BGE 114 Ib 204, 207). Betrifft aber eine unsachgerechte Darstellung einen Nebenpunkt, welche den Gesamteindruck einer Sendung nicht wesentlich beeinflusst, liegt keine Programmrechtsverletzung vor (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). 5.5 Im beanstandeten Beitrag wurden anhand eines konkreten Falles (Fabrik- schliessung in Altdorf) die Auswirkungen von global funktionierenden Märkten auf einzelne Menschen und Regionen aufgezeigt. Diese Themen- stellung kam sowohl in der An- und Abmoderation wie auch durch die Aussage des Urner Volkswirtschaftsdirektors klar zum Ausdruck. So wur- de ausgeführt, dass international operierende Wirtschaftsakteure ihre Ent-
- 6 - scheide primär aufgrund von betriebswirtschaftlichen und generell finan- ziellen Kriterien fällen würden. 5.6 Der Zusammenhang der Auswirkungen der EWR-Abstimmung mit der Fabrikschliessung in Altdorf war dagegen nicht Gegenstand des Beitrags. Die entsprechende Bemerkung am Ende des Beitrags kam völlig unvorbe- reitet und wurde in der Abmoderation auch nicht weiterverfolgt. Diese handelte nämlich von der unmittelbaren Zukunft der fast hundert durch die Fabrikschliessung betroffenen Beschäftigten (Zeitpunkt der endgülti- gen Fabrikschliessung, Sozialplan). Die Bemerkung hinsichtlich der EWR- Abstimmung war daher nicht geeignet, den Gesamteindruck der Sendung wesentlich zu beeinflussen. 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerde- führer beanstandete Bemerkung zwar tatsächlich nicht nachvollziehbar war und sich das Publikum bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Volksabstimmung über den EWR und der Fabrikschliessung in Altdorf keine eigene Meinung bilden konnte. Im Rahmen des ganzen Beitrags stellte diese Bemerkung aber aus programmrechtlicher Sicht einen Neben- punkt dar. Das eigentliche Thema der Sendung, nämlich die Auswirkun- gen von global handelnden Unternehmen auf einzelne Menschen und Re- gionen, wurde dadurch nicht tangiert und der Gesamteindruck der Sen- dung wurde nicht substantiell beeinflusst oder verändert. Das Publikum konnte sich zum zentralen Thema der Sendung frei eine eigene Meinung bilden. Der beanstandete Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Z vom 22. Januar 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" vom 1. Dezember 1998, Bei- trag über Fabrikschliessung in Altdorf, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eröffnet am 16. Juni 1999