opencaselaw.ch

b.1091

Fernsehen SRF, Sendung «rec.:» vom 26. Januar 2026, Beitrag «Im Sog der Verschwörungstheorien – Wenn Misstrauen das Weltbild prägt»

Ubi · 2026-04-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 26. Januar 2026 strahlte Fernsehen SRF die Reportage «rec.: Im Sog der Verschwö- rungstheorien – Wenn Misstrauen das Weltbild prägt» aus. In dieser Reportage besucht «rec.»-Reporter Donat Hofer Menschen, die das Vertrauen in Medien, Politik und Wis- senschaft verloren haben und stellt sich die Frage, wie sie auf die Welt blicken.

B. Mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Sendung pauschale Behauptungen ohne jegliche Quellenangaben als wissenschaftlicher Konsens dargestellt und unbelegte quantitative Tatsachen behauptet würden. Der Eingabe des Beschwerde- führers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 9. März 2026 bei.

C. Mit Schreiben vom 1. April 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 27. April 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.

D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG. SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reak- tion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).

3/4

b.1091

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt das fehlerhafte Darstellen eines wissenschaftlichen Konsen- ses sowie eine unbelegte Tatsachenbehauptung. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung be- steht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.

E. 5 Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

4/4

b.1091

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird einstimmig nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aktenzeichen: b.1091

Entscheid vom 30. April 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, «rec.: Im Sog der Verschwö- rungstheorien – Wenn Misstrauen das Weltbild prägt»

Beschwerde vom 28. März 2026

Parteien / Verfahrensbeteiligte H (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

2/4

b.1091

Sachverhalt: A. Am 26. Januar 2026 strahlte Fernsehen SRF die Reportage «rec.: Im Sog der Verschwö- rungstheorien – Wenn Misstrauen das Weltbild prägt» aus. In dieser Reportage besucht «rec.»-Reporter Donat Hofer Menschen, die das Vertrauen in Medien, Politik und Wis- senschaft verloren haben und stellt sich die Frage, wie sie auf die Welt blicken.

B. Mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Sendung pauschale Behauptungen ohne jegliche Quellenangaben als wissenschaftlicher Konsens dargestellt und unbelegte quantitative Tatsachen behauptet würden. Der Eingabe des Beschwerde- führers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 9. März 2026 bei.

C. Mit Schreiben vom 1. April 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 27. April 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.

D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.

Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG. SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reak- tion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).

3/4

b.1091

4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).

4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt das fehlerhafte Darstellen eines wissenschaftlichen Konsen- ses sowie eine unbelegte Tatsachenbehauptung. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung be- steht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.

5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

4/4

b.1091

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird einstimmig nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 13. Mai 2026