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b.1064

Fernsehen SRF, Sendung «SRF Börse» vom 7. Juli 2025 + «Regionaljournal» vom 7. Juli 2025 «Neues Ungemach für Meyer Burger» vom 7. Juli 2025

Ubi · 2026-03-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 7. Juli 2025 im Sendegefäss «SRF Börse» einen Fernsehbeitrag betreffend aktienrechtliche Klage gegen das Unternehmen K AG (Beschwerdeführerin) aus. Gleichentags berichtete Radio SRF im «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» ebenfalls über das Unternehmen und die drohende Klage. Zu Wort kam in beiden Publikationen Dr. oec. HSG Arik Röschke, Generalsekretär von E [Verein].

B. Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beiden obgenannten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügte insbesondere, dass im Beitrag von «SRF Börse» mit Arik Röschke ein Vertreter des E [Verein] zu Wort komme, der als neutraler Akteur dargestellt werde, welcher sich dem Allgemeinwohl verpflichtet fühle. Dabei zeige die Redaktion aber wesentliche Tatsachen und Interessenskonflikte nicht auf. Arik Röschke sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin als befangen anzusehen. Dasselbe gelte auch für E [Verein], der im Wesentlichen das aktivistische Handeln von Arik Röschke und einer D bündle, welche ebenfalls bereits bei der Beschwerdeführerin als aktivistische Aktionärin aufgefallen sei. Diese sei später in Monaco untergetaucht und als Co- Vorsitzende des genannten Vereins zurückgetreten. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) sei mit Arik Röschke einem Hochstapler aufgesessen, der mit seinem Verein in der Sendung «SRF Börse» eigene Interessen vertreten durfte. Eine einfache Internet-Suche hätte genügt, um diese Verstrickungen zu erkennen. Es handle sich um eklatantes journalistisches Versagen seitens der Redaktion und es sei durch die Beschwerdegegnerin eine Richtigstellung auf allen Ausspielwegen vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, entbinde die Redaktion nicht von eigenen Recherchen. Die Sendung verstosse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle zur Sendung «SRF Börse» vom 7. Juli 2025 bei.

C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 forderte die UBI die Beschwerdeführerin auf, auch den Ombudsbericht zum Beitrag aus dem «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» vom

7. Juli 2025 einzureichen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass sie gemäss Art. 86 Abs. 4 RTVG die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nicht anordnen könne. Die Beschwerdeführerin reichte den geforderten Ombudsbericht nicht nach.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei zum einen auf die Rügen betreffend «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis». Die Beschwerdeführerin habe es hier versäumt, an einem Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle teilzunehmen, und sie sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich bestehe auch kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Beschwerde, sodass die UBI trotz formeller Mängel auf die Beschwerde eintreten könnte. Materiell berief sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Programmautonomie. Aus der Sendung «SRF Börse» werde zudem klar, dass E [Verein] als parteiischer Vertreter von Aktionären der Beschwerdeführerin agiere und ebenso, dass Arik Röschke als Generalsekretär des E [Verein] für den Verband spreche. Die Beschwerdeführerin habe die Vorwürfe des E [Verein] entschieden zurückgewiesen, ohne sich zum Thema Interessenskonflikte zu äussern. Ob Arik Röschke Aktien der Beschwerdeführerin besitze, sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen

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UBI-D-E5253501/1 3/7 nicht bekannt gewesen. Sie habe die programmrechtlichen Mindestanforderungen und die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten.

E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 forderte die UBI die Beschwerdeführerin auf, ihre allfällige Replik bis zum 12. Januar 2026 einzureichen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht betreffend «SRF Börse» vom

7. Juli 2025 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, s. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist – jedenfalls mit Bezug auf die Fernsehsendung – hinreichend begründet (Art. 95 Abs.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023, Ziff. 7.6 S. 13 f.).

E. 4 Der Ombudsbericht kann vor der UBI nicht angefochten werden, zumal er keinen vorinstanzlichen Entscheid darstellt. Deshalb ist auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2025 nicht einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Richtigstellung durch die Beschwerdegegnerin auf allen Ausspielwegen gehört überdies nicht zum Massnahmenkatalog vom Art. 89 RTVG. Insoweit die Beschwerdeführerin also eine Richtigstellung verlangt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, unter Verweis auf den möglichen Zivilrechtsweg.

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication,

3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 6 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die

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UBI-D-E5253501/1 4/7 Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rüge eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend.

E. 7 Was das Sachgerechtigkeitsgebots betrifft, rügt die Beschwerdeführerin mehrere Verletzungen. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin mit Arik Röschke eine Person interviewt, die nicht nur den E [Verein] vertrete, sondern seit mindestens 2019 auch als aktivistischer Aktionär aufgefallen sei, was im Fernsehbericht aber nicht erwähnt werde. Weiter bestünden Zweifel an den offiziellen Zielen des E [Verein]. Dieser Verein bestehe aus nur zwei Mitgliedern (Arik Röschke und D), welche beide jahrelang als aktivistische Aktionäre bei der Beschwerdeführerin aktiv gewesen seien und deren Aktivitäten regelmässig Gegenstand von umfangreichen Berichterstattungen gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass E [Verein] hauptsächlich dazu diene, die Eigeninteressen von Arik Röschke (und gegebenenfalls auch von D) zu vertreten, womit offensichtlich mehrere Interessenskonflikte bestünden.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, in der Sendung werde wörtlich erklärt, dass der E [Verein] «für Aktionärinnen und Aktionäre auf Schadenersatz klagen will», womit klar sei, dass dieser als Partei auftrete. Dem Publikum würde gerade nicht suggeriert, dass Arik Röschke oder E [Verein] neutrale Akteure seien. Zudem sei es nicht unüblich, dass eine Person, die sich für den Anlegerschutz einsetze auch selbst ein Interesse am Kapitalmarkt aufweise und mit Aktien handle. Dies begründe aber noch keinen Interessenskonflikt.

E. 9 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot also die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt, hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf die Sendung «SRF Börse» anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

E. 10 Grundsätzlich verfügt die Beschwerdegegnerin über Programmautonomie. Sie kann entsprechend selbst entscheiden, wie sie ein Thema beleuchtet und medial verwertet. Dies gilt auch für die Auswahl ihrer Protagonistinnen und Protagonisten. Hinsichtlich der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots ist insbesondere Rücksicht auf die Form des Sendungsgefässes zu nehmen. Bei «SRF Börse» handelt es sich zwar um eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt, allerdings nicht um ein Gefäss, an welches der Anspruch gestellt werden kann, eine detaillierte Aufarbeitung von unternehmenspolitischen Abläufen vorzunehmen oder die Begründetheit einer allfälligen

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UBI-D-E5253501/1 5/7 gerichtlichen Klage von E [Verein] zu beurteilen. Stattdessen behandelt «SRF Börse» täglich kurze Nachrichten über börsenkotierte Schweizer Unternehmen und den Aktienmarkt. Im beanstandeten Bericht wird über die Beschwerdeführerin berichtet, welche in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weshalb E [Verein] eine Klage in Erwägung zieht. Für die Aufarbeitung der Schieflage und für die Begründung der Klage von E [Verein] bleibt in einer Kurz-Sendung von knapp zwei Minuten kaum Zeit – auch nicht für die vertiefte Auseinandersetzung mit der Person Arik Röschke. Selbst wenn Arik Röschke Partikularinteressen verfolgen sollte, ist es unbestritten der E als Verein, der Klage führen will. Dadurch rücken mögliche private Partikularinteressen in den Hintergrund und es besteht ein öffentliches Interesse am Thema. Es ist ferner nicht unüblich, dass Personen, welche sich in interessenvertretenden Vereinigungen engagieren, auch über Eigeninteressen verfügen. Röschke handelt und spricht als Generalsekretär des Vereins, der sich für ebendiese Anlegerinteressen einsetzt. Zudem ist zu beachten, dass das Durchschnittspublikum der Sendung «SRF Börse» grundsätzlich börsenaffin ist und einordnen kann, dass Arik Röschke und E [Verein] als Interessenvertreter eine parteiische Rolle einnehmen. Darüber hinaus wird E [Verein] im beanstandeten Bericht zweimal schriftlich und zweimal mündlich ausformuliert genannt. Das Wort „Anlegerschutz“ kommt damit im knapp zweiminütigen Bericht viermal vor. Sogar für ein nicht börsenaffines Publikum wird transparent, dass Arik Röschke die geschädigten Aktionärinnen und Aktionäre vertritt und damit gerade nicht neutral ist. Eine weitergehende Einordnung des Vereins war aus rundfunkrechtlicher Sicht daher nicht notwendig.

E. 11 Der Beitrag von «SRF Börse» nimmt zudem auch keine Wertung der Inhalte vor, sondern informiert über die mögliche Eingabe einer Klage von E [Verein] gegen die Beschwerdeführerin. Zu dieser Klageeinreichung hatte E [Verein] zuvor selbst eine Medienmitteilung veröffentlicht, womit das Thema aktuell war. Inwiefern die Klage zulässig und begründet ist oder Erfolg haben könnte, wird im Beitrag offengelassen. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die gesendeten Inhalte auch selbst in die Pflicht zu nehmen ist. Die Redaktion teilte der Beschwerdeführerin mit, von wem die in der Sendung genannten Vorwürfe stammten und gab ihr – wie es die journalistischen Sorgfaltspflichten verlangen – die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin resp. ihrer Medienstelle gewesen, Hintergrundinformationen oder Einwände gegen Arik Röschke und E [Verein] zu platzieren. Diese beantwortete die Anfrage der Beschwerdegegnerin allerdings sehr kurz und wie folgt: «[Die Beschwerdeführerin] weist die Vorwürfe von E [Verein] entschieden zurück. Die Gesellschaft hat stets entsprechend der Regularien der SIX über aktuelle Entwicklungen im Unternehmen informiert.» Die Beschwerdegegnerin gab diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe in der Sendung unverändert und vollständig wieder.

E. 12 Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht fälschlicherweise vermittelt werde, dass in der Schweiz ein Verbandsklagerecht bestehe, vermag ebenfalls keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. Selbst wenn der korrekte Umstand dem börsenaffinen Publikum unbekannt sein sollte, was eher zu bezweifeln ist, würde es sich hierbei nur um einen Fehler in einem Nebenpunkt handeln. Die freie Meinungsbildung des Publikums zur Thematik der Sendung wäre dadurch nicht beeinträchtigt worden.

E. 13 Abschliessend kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass das Konstrukt von E [Verein] mit seinem Generalsekretär Arik Röschke und der intransparenten Mitgliedersituation durchaus Fragen aufwirft. Diesbezüglich darf die Redaktion von «SRF

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UBI-D-E5253501/1 6/7 Börse» dazu angeregt werden, sich vor einem allfälligen nächsten Beizug von E [Verein] vertiefter mit dem Verein auseinanderzusetzen.

E. 14 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beitrag von «SRF Börse» das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die Fernsehsendung ist weder einseitig noch manipulativ, sondern erlaubt es dem Publikum, sich seine eigene Meinung zu bilden. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-E5253501/1 7/7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-E5253501/1

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

Aktenzeichen: b.1064

Entscheid vom 19. März 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Flavia Buchli, Reto Schlatter, Maja Sieber, Oliver Sidler (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen und Radio SRF, «SRF Börse» vom

7. Juli 2025 «Regionaljournal» vom 7. Juli 2025 «Neues Ungemach für [Beschwerdeführerin]»

Beschwerde vom 26. August 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte K AG (Beschwerdeführerin)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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UBI-D-E5253501/1 2/7 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 7. Juli 2025 im Sendegefäss «SRF Börse» einen Fernsehbeitrag betreffend aktienrechtliche Klage gegen das Unternehmen K AG (Beschwerdeführerin) aus. Gleichentags berichtete Radio SRF im «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» ebenfalls über das Unternehmen und die drohende Klage. Zu Wort kam in beiden Publikationen Dr. oec. HSG Arik Röschke, Generalsekretär von E [Verein].

B. Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beiden obgenannten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügte insbesondere, dass im Beitrag von «SRF Börse» mit Arik Röschke ein Vertreter des E [Verein] zu Wort komme, der als neutraler Akteur dargestellt werde, welcher sich dem Allgemeinwohl verpflichtet fühle. Dabei zeige die Redaktion aber wesentliche Tatsachen und Interessenskonflikte nicht auf. Arik Röschke sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin als befangen anzusehen. Dasselbe gelte auch für E [Verein], der im Wesentlichen das aktivistische Handeln von Arik Röschke und einer D bündle, welche ebenfalls bereits bei der Beschwerdeführerin als aktivistische Aktionärin aufgefallen sei. Diese sei später in Monaco untergetaucht und als Co- Vorsitzende des genannten Vereins zurückgetreten. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) sei mit Arik Röschke einem Hochstapler aufgesessen, der mit seinem Verein in der Sendung «SRF Börse» eigene Interessen vertreten durfte. Eine einfache Internet-Suche hätte genügt, um diese Verstrickungen zu erkennen. Es handle sich um eklatantes journalistisches Versagen seitens der Redaktion und es sei durch die Beschwerdegegnerin eine Richtigstellung auf allen Ausspielwegen vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, entbinde die Redaktion nicht von eigenen Recherchen. Die Sendung verstosse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle zur Sendung «SRF Börse» vom 7. Juli 2025 bei.

C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 forderte die UBI die Beschwerdeführerin auf, auch den Ombudsbericht zum Beitrag aus dem «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» vom

7. Juli 2025 einzureichen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass sie gemäss Art. 86 Abs. 4 RTVG die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nicht anordnen könne. Die Beschwerdeführerin reichte den geforderten Ombudsbericht nicht nach.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei zum einen auf die Rügen betreffend «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis». Die Beschwerdeführerin habe es hier versäumt, an einem Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle teilzunehmen, und sie sei auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich bestehe auch kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Beschwerde, sodass die UBI trotz formeller Mängel auf die Beschwerde eintreten könnte. Materiell berief sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Programmautonomie. Aus der Sendung «SRF Börse» werde zudem klar, dass E [Verein] als parteiischer Vertreter von Aktionären der Beschwerdeführerin agiere und ebenso, dass Arik Röschke als Generalsekretär des E [Verein] für den Verband spreche. Die Beschwerdeführerin habe die Vorwürfe des E [Verein] entschieden zurückgewiesen, ohne sich zum Thema Interessenskonflikte zu äussern. Ob Arik Röschke Aktien der Beschwerdeführerin besitze, sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen

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UBI-D-E5253501/1 3/7 nicht bekannt gewesen. Sie habe die programmrechtlichen Mindestanforderungen und die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten.

E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 forderte die UBI die Beschwerdeführerin auf, ihre allfällige Replik bis zum 12. Januar 2026 einzureichen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht betreffend «SRF Börse» vom

7. Juli 2025 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, s. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist – jedenfalls mit Bezug auf die Fernsehsendung – hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Hinsichtlich der Radiosendung «Regionaljournal Bern, Fribourg, Wallis» fehlt sowohl ein Ombudsbericht als auch eine ordentliche Beschwerdebegründung. Deswegen ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sendung «SRF Börse».

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023, Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4. Der Ombudsbericht kann vor der UBI nicht angefochten werden, zumal er keinen vorinstanzlichen Entscheid darstellt. Deshalb ist auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2025 nicht einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Richtigstellung durch die Beschwerdegegnerin auf allen Ausspielwegen gehört überdies nicht zum Massnahmenkatalog vom Art. 89 RTVG. Insoweit die Beschwerdeführerin also eine Richtigstellung verlangt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, unter Verweis auf den möglichen Zivilrechtsweg.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication,

3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die

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UBI-D-E5253501/1 4/7 Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rüge eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend.

7. Was das Sachgerechtigkeitsgebots betrifft, rügt die Beschwerdeführerin mehrere Verletzungen. Zum einen habe die Beschwerdegegnerin mit Arik Röschke eine Person interviewt, die nicht nur den E [Verein] vertrete, sondern seit mindestens 2019 auch als aktivistischer Aktionär aufgefallen sei, was im Fernsehbericht aber nicht erwähnt werde. Weiter bestünden Zweifel an den offiziellen Zielen des E [Verein]. Dieser Verein bestehe aus nur zwei Mitgliedern (Arik Röschke und D), welche beide jahrelang als aktivistische Aktionäre bei der Beschwerdeführerin aktiv gewesen seien und deren Aktivitäten regelmässig Gegenstand von umfangreichen Berichterstattungen gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass E [Verein] hauptsächlich dazu diene, die Eigeninteressen von Arik Röschke (und gegebenenfalls auch von D) zu vertreten, womit offensichtlich mehrere Interessenskonflikte bestünden.

8. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, in der Sendung werde wörtlich erklärt, dass der E [Verein] «für Aktionärinnen und Aktionäre auf Schadenersatz klagen will», womit klar sei, dass dieser als Partei auftrete. Dem Publikum würde gerade nicht suggeriert, dass Arik Röschke oder E [Verein] neutrale Akteure seien. Zudem sei es nicht unüblich, dass eine Person, die sich für den Anlegerschutz einsetze auch selbst ein Interesse am Kapitalmarkt aufweise und mit Aktien handle. Dies begründe aber noch keinen Interessenskonflikt.

9. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot also die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt, hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf die Sendung «SRF Börse» anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

10. Grundsätzlich verfügt die Beschwerdegegnerin über Programmautonomie. Sie kann entsprechend selbst entscheiden, wie sie ein Thema beleuchtet und medial verwertet. Dies gilt auch für die Auswahl ihrer Protagonistinnen und Protagonisten. Hinsichtlich der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots ist insbesondere Rücksicht auf die Form des Sendungsgefässes zu nehmen. Bei «SRF Börse» handelt es sich zwar um eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt, allerdings nicht um ein Gefäss, an welches der Anspruch gestellt werden kann, eine detaillierte Aufarbeitung von unternehmenspolitischen Abläufen vorzunehmen oder die Begründetheit einer allfälligen

b.1064

UBI-D-E5253501/1 5/7 gerichtlichen Klage von E [Verein] zu beurteilen. Stattdessen behandelt «SRF Börse» täglich kurze Nachrichten über börsenkotierte Schweizer Unternehmen und den Aktienmarkt. Im beanstandeten Bericht wird über die Beschwerdeführerin berichtet, welche in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weshalb E [Verein] eine Klage in Erwägung zieht. Für die Aufarbeitung der Schieflage und für die Begründung der Klage von E [Verein] bleibt in einer Kurz-Sendung von knapp zwei Minuten kaum Zeit – auch nicht für die vertiefte Auseinandersetzung mit der Person Arik Röschke. Selbst wenn Arik Röschke Partikularinteressen verfolgen sollte, ist es unbestritten der E als Verein, der Klage führen will. Dadurch rücken mögliche private Partikularinteressen in den Hintergrund und es besteht ein öffentliches Interesse am Thema. Es ist ferner nicht unüblich, dass Personen, welche sich in interessenvertretenden Vereinigungen engagieren, auch über Eigeninteressen verfügen. Röschke handelt und spricht als Generalsekretär des Vereins, der sich für ebendiese Anlegerinteressen einsetzt. Zudem ist zu beachten, dass das Durchschnittspublikum der Sendung «SRF Börse» grundsätzlich börsenaffin ist und einordnen kann, dass Arik Röschke und E [Verein] als Interessenvertreter eine parteiische Rolle einnehmen. Darüber hinaus wird E [Verein] im beanstandeten Bericht zweimal schriftlich und zweimal mündlich ausformuliert genannt. Das Wort „Anlegerschutz“ kommt damit im knapp zweiminütigen Bericht viermal vor. Sogar für ein nicht börsenaffines Publikum wird transparent, dass Arik Röschke die geschädigten Aktionärinnen und Aktionäre vertritt und damit gerade nicht neutral ist. Eine weitergehende Einordnung des Vereins war aus rundfunkrechtlicher Sicht daher nicht notwendig.

11. Der Beitrag von «SRF Börse» nimmt zudem auch keine Wertung der Inhalte vor, sondern informiert über die mögliche Eingabe einer Klage von E [Verein] gegen die Beschwerdeführerin. Zu dieser Klageeinreichung hatte E [Verein] zuvor selbst eine Medienmitteilung veröffentlicht, womit das Thema aktuell war. Inwiefern die Klage zulässig und begründet ist oder Erfolg haben könnte, wird im Beitrag offengelassen. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die gesendeten Inhalte auch selbst in die Pflicht zu nehmen ist. Die Redaktion teilte der Beschwerdeführerin mit, von wem die in der Sendung genannten Vorwürfe stammten und gab ihr – wie es die journalistischen Sorgfaltspflichten verlangen – die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin resp. ihrer Medienstelle gewesen, Hintergrundinformationen oder Einwände gegen Arik Röschke und E [Verein] zu platzieren. Diese beantwortete die Anfrage der Beschwerdegegnerin allerdings sehr kurz und wie folgt: «[Die Beschwerdeführerin] weist die Vorwürfe von E [Verein] entschieden zurück. Die Gesellschaft hat stets entsprechend der Regularien der SIX über aktuelle Entwicklungen im Unternehmen informiert.» Die Beschwerdegegnerin gab diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe in der Sendung unverändert und vollständig wieder.

12. Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht fälschlicherweise vermittelt werde, dass in der Schweiz ein Verbandsklagerecht bestehe, vermag ebenfalls keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. Selbst wenn der korrekte Umstand dem börsenaffinen Publikum unbekannt sein sollte, was eher zu bezweifeln ist, würde es sich hierbei nur um einen Fehler in einem Nebenpunkt handeln. Die freie Meinungsbildung des Publikums zur Thematik der Sendung wäre dadurch nicht beeinträchtigt worden.

13. Abschliessend kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass das Konstrukt von E [Verein] mit seinem Generalsekretär Arik Röschke und der intransparenten Mitgliedersituation durchaus Fragen aufwirft. Diesbezüglich darf die Redaktion von «SRF

b.1064

UBI-D-E5253501/1 6/7 Börse» dazu angeregt werden, sich vor einem allfälligen nächsten Beizug von E [Verein] vertiefter mit dem Verein auseinanderzusetzen.

14. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beitrag von «SRF Börse» das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die Fernsehsendung ist weder einseitig noch manipulativ, sondern erlaubt es dem Publikum, sich seine eigene Meinung zu bilden. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-E5253501/1 7/7 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 13. Mai 2026